OffeneUrteileSuche
Urteil

04 O 186/19

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2020:0525.04O186.19.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zwar enthält § 18 Abs. 2 GasGVV keine Regelung zur Berechnung der Frist. Allerdings wird diese nach der höchstrichterlichen Rechsprechung von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, in welchem der Gaskunde von der Möglichkeit, wegen eines Berechnungsfehlers in Anspruch genommen zu werden, aufgrund eigener Feststellung oder durch Mitteilung des Versorgungsunernehmens jedenfalls dem Grunde nach Kenntnis erlangt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.01.2003, Az. VIII ZR 92/02, juris Rn. 16 m.w.N. = NJWRR 2003, 702 zur - bis auf die Dauer der Ausschlussfrist - gleichlautenden Regelung in § 21 Abs. 2 AVBWasserV sowie an LG Stuttgart, Urt. v. 28.01.2010, Az. 26 O 465/09 zur gleichlautenden Regelung in § 18 Abs. 2 StromGVV)

Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausschlussfrist, zu denen nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand gehört, dass eine Anspruchsbeschränkung (im Sinne der Drei-Jahres-Frist) nicht vorliegt, ist das Energieversorgungsunternehmen darlegungs- und beweisbelastet. Da es - soweit es um den Nachweis der Möglichkeit der Kenntniserlangung durch den Kunden geht - jedoch um eine innere Tatsache geht, besteht insoweit eine sekundäre Darlegungslast des Kunden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.387,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 86 % und der Beklagten zu 14 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar enthält § 18 Abs. 2 GasGVV keine Regelung zur Berechnung der Frist. Allerdings wird diese nach der höchstrichterlichen Rechsprechung von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, in welchem der Gaskunde von der Möglichkeit, wegen eines Berechnungsfehlers in Anspruch genommen zu werden, aufgrund eigener Feststellung oder durch Mitteilung des Versorgungsunernehmens jedenfalls dem Grunde nach Kenntnis erlangt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.01.2003, Az. VIII ZR 92/02, juris Rn. 16 m.w.N. = NJWRR 2003, 702 zur - bis auf die Dauer der Ausschlussfrist - gleichlautenden Regelung in § 21 Abs. 2 AVBWasserV sowie an LG Stuttgart, Urt. v. 28.01.2010, Az. 26 O 465/09 zur gleichlautenden Regelung in § 18 Abs. 2 StromGVV) Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausschlussfrist, zu denen nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand gehört, dass eine Anspruchsbeschränkung (im Sinne der Drei-Jahres-Frist) nicht vorliegt, ist das Energieversorgungsunternehmen darlegungs- und beweisbelastet. Da es - soweit es um den Nachweis der Möglichkeit der Kenntniserlangung durch den Kunden geht - jedoch um eine innere Tatsache geht, besteht insoweit eine sekundäre Darlegungslast des Kunden. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.387,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 86 % und der Beklagten zu 14 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlungen aus einem Gaslieferungsvertrag. Die Beklagte übernahm im Jahr 2007 das Wohn- und Geschäftshaus im HB in A. Hierbei führte die Beklagte umfangreiche Energieeinsparmaßnahmen an dem Objekt durch und stellte u.a. die Energieversorgung auf Gas um. Die Gaslieferung bezog die Beklagte seither von der Klägerin zu der Vertragskonto-Nr. X unter Einbeziehung der Vorschriften des GasGVV. Jedenfalls der Gasverbrauch der vier Wohneinheiten des Objektes wurde über den Gaszähler mit der Zählerendnummer Y abgewickelt. Der Zähler war am 10.01.2008 mit einem Anfangsstand von 0 m³ in dem Objekt eingebaut worden. Die Verbräuche wurden durch den zuständigen Messstellenbetreiber, die S GmbH, abgelesen. Für die Zeiträume von Januar 2008 bis Mitte Februar 2014 erteilte die Klägerin der Beklagten jährlich etwa einen Monat nach Beendigung des jeweiligen Verbrauchszeitraums Abrechnungen über die erfolgten Gaslieferungen. In den diesbezüglichen Rechnungen, auf deren zur Akte gereichte Kopien (Anlage KB5, Bl. 33ff. d.A.) Bezug genommen wird, sind jährliche Verbräuche zwischen 1.337 m³ und 8.712 m³ zur Abrechnung gebracht worden. Unter anderem die Rechnung vom 19.04.2011 (Anlage KB5, Bl. 47ff. d.A.) weist dabei einen (End-)Zählerstand für den 26.02.2011 von 3.749 m³ aus. Eine mit dem Datum 26.02.2011 versehene und durch die S GmbH eingescannte Ablesekarte, welche die Unterschrift der Beklagten trägt (Anlage KB3, Bl. 29 d.A.), weist hingegen einen Zählerstand von 40.270,65 m² aus. Die Beklagte nahm die Nebenkostenabrechnungen gegenüber ihren Mietern des streitgegenständlichen Objekts auf Basis dieser ursprünglich erstellten Abrechnungen der Klägerin vor. Im September 2015 fiel bei der Klägerin auf, dass die in den an die Beklagte erteilten Rechnungen angegebenen Verbräuche aufgrund eines Übertragungsfehlers im Bereich des Messstellenbetreibers um eine Nachkommastelle verschoben waren. Hierdurch ergaben sich vier- statt fünfstellige bzw. fünf- statt sechsstellige Verbrauchswerte. Aufgrund dieses Fehlers erteilte die Klägerin der Beklagten zunächst für den Zeitraum 2010/2011 bis 2016/2017 in Mitte März 2017 von den ursprünglichen Rechnungen wegen höherer Verbrauchswerte abweichende Rechnungen, die mit einer Nachforderung über 76.236,92 EUR endeten. Die Rechnungen korrigierte der Klägerin für die Zeiträume 2014/2015 bis 2016/2017 unter dem 12.10.2017 erneut. Für diesen Zeitraum machte die Klägerin gegenüber der Beklagten nunmehr nur noch einen Betrag in Höhe von 29.359,81 EUR geltend. Für die Zeiträume vor 2014/2015 wurden in diesem Schreiben und dem nachfolgenden Mahnschreiben vom 03.11.2017, auf deren zur Akte gereicht Kopien (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.2020, Bl. 204f. u. Bl. 208f.) Bezug genommen wird, keine weitergehenden Beträge mehr geltend gemacht. Die sich daraus und aus einer weiteren Abrechnung für den Zeitraum bis März 2018 ergebenen Nachforderungen in Höhe von 39.606,86 EUR machte die Klägerin gegenüber der Beklagten in einem Prozess vor dem Landgericht Detmold (im Folgenden: Vorprozess) in der Folge klageweise geltend. Das Gericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 21.01.2019 (Anlage KB1, Bl. 13ff. d.A.) unter anderem zur Zahlung dieses Betrages. Die zunächst gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde von der Beklagten letztlich zurückgenommen. Erst im Rahmen dieses Prozesses erlangte die Klägerin Kenntnis von der Ablesekarte vom 26.02.2011 (Anlage KB3, Bl. 29 d.A.). Da die Beklagte das streitgegenständliche Objekt veräußerte, bezog sie ab dem 16.01.2019 keine Gaslieferungen mehr von der Klägerin. Unter dem 07.09.2018 erteilte die Klägerin der Beklagten nunmehr auch für die Verbrauchszeiträume 2008/2009 bis 2013/2014 abweichende Rechnungen. Diese Rechnungen, auf deren zur Akte gereichte Kopien (Anlagen KB8 – KB13, Bl. 71ff. d.A.) wegen des genauen Inhalts – insbesondere wegen der abgerechneten Verbräuche und der begehrten Nachforderungen – Bezug genommen wird, gingen der Beklagten zusammen mit der Schlussabrechnung des Vertragskontos über einen Betrag von 7.387,38 EUR, auf dessen zur Akte gereichte Kopie (Anlage KB6, Bl. 62ff. d.A.) ebenfalls Bezug genommen wird, Mitte Juli 2019 zu. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2019 wies die Beklagte die mit diesen Rechnungen begehrten Zahlungen der Klägerin über insgesamt 53.760,80 EUR vollständig zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei berechtigt, die Berechnungsfehler in den Ursprungsrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 18 Abs. 2 GasGVV zu korrigieren. Die darin enthaltene dreijährige Ausschlussfrist sei von dem Zeitpunkt an zu berechnen, zu welchem der Schuldner der Nachforderung von der Möglichkeit der Inanspruchnahme wegen eines Berechnungsfehlers Kenntnis erlangt habe. Hierzu behauptet sie, die Kenntnis der Beklagten habe jedenfalls am 26.02.2011 aufgrund der von ihr unter diesem Datum unterzeichneten Ablesekarte vorgelegen. Zudem sei offensichtlich gewesen, dass die ursprünglich abgerechneten Verbräuche in Anbetracht der Größe und der Anzahl der Wohn-/Geschäftseinheiten, welche der Klägerin selbst nicht bekannt gewesen seien, deutlich zu gering gewesen seien. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass neben der Regelung des § 18 GasGVV für einen Verwirkungseinwand kein Raum sei. Weiter behauptet die Klägerin, dass die in den korrigierten Rechnungen für die Zeiträume 2008/2009 bis 2013/2014 angegebenen Zählerstände und Nachzahlungsbeträge korrekt ermittelt worden seien. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 53.760,80 EUR zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Bereits vor der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage in Höhe von 992,13 EUR zurückgenommen. Darüber hinaus hat sie die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 972,38 EUR im Termin vom 27.04.2020 zurückgenommen. Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.796,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne sich jedenfalls auf den Einwand der Verwirkung berufen. Dies führt sie darauf zurück, dass sie aufgrund der bereits im Jahr 2017 erfolgten (mehrfachen) Rechnungskorrektur durch die Klägerin und der letztlich erfolgten Beschränkung der Nachforderungen auf die Zeiträume ab 2014/2015 darauf habe vertrauen dürfen, dass die Klägerin weitergehende Nachforderungen nicht mehr geltend machen werde. Insoweit seien die Schreiben der Klägerin vom 12.10.2017 und 03.11.2017 auch als negatives Schuldanerkenntnis der Klägerin zu werten. Im Übrigen habe sich die Beklagte bereits mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten aus April 2017 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich Ansprüche der Klägerin aus den Jahren 2007 bis 2014 berufen. Sie ist der Ansicht, dass jedenfalls hinsichtlich der Abrechnung für den Zeitraum 2008/2009 aufgrund der zehnjährigen Höchstverjährungsfrist Verjährung eingetreten sei. Das Gericht hat die Beklagte persönlich im Hinblick auf die Ablesekarte vom 26.02.2011 sowie ihre Vorstellungen zu den Gasverbräuchen angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2020 (Bl. 234ff. d.A.) und vom 27.04.2020 (Bl. 299ff. d.A.) Bezug genommen. Die Akte des Landgerichts Detmold,ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist lediglich in Höhe eines Betrages von 7.387,38 EUR nebst Zinsen begründet und im Übrigen unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 7.387,38 EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB zu. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand bis zum Wechsel der Beklagten in die Fremdversorgung ab dem 16.01.2019 unstreitig ein wirksamer Gaslieferungsvertrag. Über die in dem Zeitraum 06.03.2018 bis 16.01.2019 angefallenen Verbräuche hat die Klägerin die Schlussrechnung vom 07.02.2019 (Anl. KB6, Bl. 62ff. d.A.) erstellt und die von der Beklagten auf diesen Zeitraum entfallende Vorauszahlungen in Abzug gebracht. Die darin angegebenen Zählerstände sowie die auf deren Grundlage durch die Klägerin ermittelten Verbräuche sind von der Beklagten ebenso wenig bestritten worden wie die in der Rechnung angegebenen Preise. II. Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte jedoch kein weitergehender Zahlungsanspruch zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 433 Abs. 2 BGB. Denn aus dem Vortrag der Klägerin zu den ursprünglich für die Zeiträume 2008/2009 bis 2013/2014 gegenüber der Beklagten erstellten Rechnungen ergibt sich nicht, dass die darin ausgewiesenen Beträge von der Beklagten nicht beglichen worden wären. Insoweit ist danach Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten. Jedenfalls aber steht den ursprünglichen Rechnungsbeträgen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Aber auch aus § 18 Abs. 1 S. 1 GasGVV i.V.m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Gaslieferungsvertrag steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von weiteren 45.381,29 EUR zu. Im Einzelnen: 1. Zwar ist – wie bereits ausgeführt – zwischen den Parteien bereits im Jahr 2008 ein entsprechender Gaslieferungsvertrag zustande gekommen, in den auch die Regelungen der GasGVV einbezogen worden sind und aufgrund dessen die Klägerin die Verbrauchsstelle der Beklagten bis Anfang Januar 2019 mit Gas belieferte. 2. Den ursprünglich von der Klägerin für die Zeiträume 2008/2009 bis 2013/2014 erteilten Rechnungen lag auch ein Berechnungsfehler i.S.d. § 18 Abs. 1 GasGVV zugrunde. Ein solcher ist gem. § 18 Abs. 1 S. 1 GasGVV gegeben, wenn eine Prüfung einer Messeinrichtung ergibt, dass ein Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages vorliegt. Die hier vorliegende Verschiebung einer Kommastelle im Rahmen der Übermittlung der Zählerstände durch den Messstellenbetreiber an die Klägerin als Energieversorger stellt einen solchen Berechnungsfehler dar. Dass eine solche fehlerhafte Übermittlung stattgefunden hat, ist von der Beklagten im hiesigen Prozess auch nicht mehr konkret in Zweifel gezogen worden. Auch wenn sie die letztlich von der Klägerin den korrigierten Rechnungen zugrunde gelegten (abgelesenen) Verbrauchswerte zumindest überwiegend bestritten hat, ist von ihr nicht (mehr) ausdrücklich in Abrede gestellt worden, das die den ursprünglichen Rechnungsbeträgen zugrunde liegenden Verbrauchswerte fehlerhaft gewesen sind. 3. Allerdings ist eine Nachabrechnung durch die Klägerin für die Zeiträume 2008/2009 bis 2013/2014 trotz des vorliegenden Berechnungsfehlers gem. § 18 Abs. 2 Hs. 2 GasGVV ausgeschlossen. a) Ansprüche gem. § 18 Abs. 1 GasGVV sind grundsätzlich auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt. Etwas anderes gilt danach aber, wenn die Auswirkung des Fehlers – wie hier – über einen größeren Zeitraum festgestellt werden kann. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. Dies bedeutet, dass der Gasversorger Ansprüche für Verbrauchszeiträume geltend machen kann, die maximal drei Jahre zurückliegen. Zwar enthält § 18 Abs. 2 GasGVV keine Regelung zur Berechnung der Frist. Allerdings wird diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, in welchem der Abnehmer – das heißt hier die Beklagte – von der Möglichkeit, wegen eines Berechnungsfehlers in Anspruch genommen zu werden, aufgrund eigener Feststellung oder durch Mitteilung des Versorgungsunternehmens jedenfalls dem Grunde nach Kenntnis erlangt hat ( vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2003, Az. VIII ZR 92/02, juris Rn. 16 m.w.N. = NJW-RR 2003, 702 zur – bis auf die Dauer der Ausschlussfrist – gleichlautenden Regelung in § 21 Abs. 2 AVBWasserV; LG Stuttgart, Urt. v. 28.01.2010, Az. 26 O 465/09, Anl. z. Prot.. v. 27.04.2020, Bl. 302ff. d.A. zur gleichlautenden Regelung in § 18 Abs. 2 StromGVV). Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausschlussfrist, zu denen nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand gehört, dass eine Anspruchsbeschränkung (im Sinne der Drei-Jahres-Frist) nicht vorliegt, ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ( vgl. bereits den Hinweis im gerichtlichen Beschluss vom 03.03.2020 unter Ziff. 2. lit. a), Bl. 239 d.A.). Da es – soweit es um den Nachweis der Möglichkeit der Kenntniserlangung der Beklagten geht – jedoch um eine innere Tatsache geht, besteht insoweit eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte bereits vor Erhalt der ersten Korrekturrechnungen durch die Klägerin Mitte März 2017 Kenntnis von der Möglichkeit erlangt hatte, durch die Klägerin wegen eines Berechnungsfehlers in Anspruch genommen zu werden. Die Beklagte selbst hat hierzu im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in Abrede gestellt, bemerkt zu haben, dass die ihr gegenüber durch die Klägerin abgerechneten Verbräuche zu niedrig gewesen seien. Die Gesamtwürdigung aller Umstände hat hier nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass diese Angaben der Beklagten falsch gewesen sind. Zwar ist der Klägerin dahin zuzustimmen, dass in Anbetracht der Größe des Verbrauchsobjektes, einem Mehrfamilienhaus mit jedenfalls vier Wohneinheiten, die zunächst bis zum Bemerken des Berechnungsfehlers abgerechneten Jahresbeträge auffällig niedrig gewesen sind. Diese Wertung ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn man diese Beträge, die jeweils im Bereich zwischen ca. 800,00 EUR und 1.100,00 EUR gelegen haben mit denjenigen Beträgen vergleicht, die letztlich in den korrigierten Abrechnungen aufgeführt worden sind. Diese lagen mit ca. 6.600,00 EUR bis zu mehr als 10.000,00 EUR deutlich höher. Diese Wertung relativiert sich jedoch schon aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte von Beginn an und auch schon im Vorprozess jeweils erklärt hatte, dass einerseits das streitgegenständliche Objekt vor der Übernahme durch sie mit Heizöl und gerade nicht mit Gas versorgt worden war und ihr insoweit keine Vergleichswerte zur Verfügung gestanden hätten. Hinzu kam, dass die Beklagte auch von Vornherein immer erklärt hatte, auch im privaten Bereich mit Öl zu heizen und dass ihr deshalb auch insoweit Vergleichswerte fehlen würden. Selbst wenn man die vorgenannten Umstände und Vorstellungen der Beklagten für sich genommen in Anbetracht des doch auffällig geringen Gasverbrauchs im Verhältnis zur Größe des Objekts nicht ausreichen lassen wollen würde um annehmen zu können, dass sie nicht von der Möglichkeit, wegen eines Berechnungsfehlers in Anspruch genommen zu werden, Kenntnis erlangt hätte ( so wohl – allerdings im Hinblick auf eine mögliche Verwirkung – LG Detmold, S. 9f. unter 3.b., Anl. KB1, Bl. 13ff. d.A .), ergibt sich dies jedenfalls aus dem nachfolgenden Umstand. Die Beklagte selbst hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 27.04.2020 erklärt, dass sie und ihr Ehemann sich durchaus Gedanken über den auch aus ihrer Sicht niedrigen Verbrauch gemacht hätten. Hierzu hat die Beklagte weiter erklärt, dass sie bereits nach dem Ende der ersten Abrechnungsperiode deshalb auch das Gespräch mit der Klägerin gesucht habe. Ihre Nachfrage sei jedoch dahingehend beantwortet worden, dass alles seine Richtigkeit habe. Selbst wenn die Beklagte also zu diesem Zeitpunkt zunächst erkannt haben mag, dass möglicherweise ein (Berechnungs-)Fehler vorlag, ist diese Vorstellung durch die von ihr glaubhaft geschilderte Auskunft der Klägerin wieder zunichte gemacht worden. Diese Vorstellung konnte sich auch in den nachfolgenden Jahren nicht wieder verfestigen, da die Verbräuche und Rechnungsbeträge jeweils auf dem ungefähr gleichen Niveau verblieben sind. Anlass zu Argwohn bestand insoweit für die Beklagte aus Sicht des Gerichts danach – bis zum Erhalt der korrigierten Rechnungen von der Klägerin in 2017 – nicht mehr. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Ablesekarte vom 26.02.2011 (Anl. KB3, Bl. 29 d.A.). Zwar hat die Beklagte insoweit selbst bestätigt, dass die darauf enthaltene Unterschrift ihre eigene Unterschrift ist. Sie hat jedoch ebenfalls erklärt, dass der übrige Inhalt der Karte nicht von ihr ausgefüllt worden sei. Hinzu kommt, dass der auf der Ablesekarte vom 26.02.2011 eingetragene Zählerstand – selbst bei Berücksichtigung der Verschiebung um eine Kommastelle – nicht mit dem in der dazugehörigen ursprünglichen Rechnung angegebenen Wert übereinstimmt. Das Zustandekommen beider Werte war danach auch für das Gericht nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Schon deshalb ist der Beweiswert der Ablesekarte aus Sicht des Gerichts, selbst wenn man diese trotz unterbliebener Vorlegung des Originals durch die Klägerin als Beweisführerin berücksichtigt, allenfalls eingeschränkt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Dritter, beispielsweise der Ehemann der Beklagten oder etwa ein Hausmeister des Verbrauchsobjektes die Eintragungen vorgenommen hat und der Beklagten lediglich zur Unterzeichnung vorgelegt hat. Die Beklagte selbst konnte sich auch nicht daran erinnern, in dem Objekt mal den Heizungskeller betreten zu haben. Wenn die Beklagte jedoch die Ablesung noch nicht einmal selbst vorgenommen hat ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass sie dem von einer anderen Person eingetragenen Zählerstand besondere Bedeutung hätte zumessen und diesen hätte überprüfen müssen. Eine spätere Überprüfung nach Erhalt der Abrechnung für den betreffenden Verbrauchszeitraum scheitert schon daran, dass die Ablesekarte letztlich an die Klägerin versandt worden war und deshalb bei der Beklagten nicht mehr vorhanden war. Dass die Beklagte sich den abgelesenen Wert ihrerseits vermerkt hätte und ihr dieser deshalb hätte bekannt sein müssen, ist auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Gas-/Stromkunde, der selbst eine Zählerablesung durchführt, sich den abgelesenen Wert merkt, notiert oder aber diesen mit vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungen vergleicht, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Das gilt in diesem Fall umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bereits wenige Jahre zuvor auf Nachfrage von der Klägerin mitgeteilt worden war, dass die abgerechneten Verbräuche und Beträge korrekt seien und sich diese auch in den nachfolgenden Jahren, insbesondere auch nach der durchgeführten Ablesung, nicht verändert haben. 4. Ob darüber hinaus ein Fall des § 242 BGB vorliegt, Verjährung eingetreten ist oder ein anspruchsausschließendes negatives Schuldanerkenntnis vorgelegen hat, bedarf danach hier keiner Entscheidung mehr. III. Der mit dem zugesprochenen Teilbetrag einhergehende Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB aufgrund der in der Schlussrechnung vom 07.02.2019 zum 25.02.2019 gesetzten Zahlungsfrist. Einen über den zugesprochenen Zinsanspruch hinausgehenden Betrag hat die Klägerin nicht begehrt, § 308 Abs. 1 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO und für die Beklagte aus den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO i.V.m. § 709 S. 1, S. 2 ZPO.