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Urteil

21 Ks - 31 Js 145/20 - 3/20

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2020:0930.21KS31JS145.20.3.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von

6 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschrift:              § 227 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschrift: § 227 StGB G r ü n d e : I. Der heute 27 Jahre alte Angeklagte wuchs in A in der Nähe von F als mittleres von fünf Geschwistern auf. Sein Vater verstarb, als er zwei Jahre alt war. Nachdem der älteste Bruder des Angeklagten bei dessen Geburt bereits ausgezogen war, lebte der Angeklagte zunächst mit den übrigen Geschwistern und seiner Mutter zusammen in A. Dort besuchte er den Kindergarten und die Grundschule. Später zog die Familie nach B, wo der Angeklagte die weiterführende Schule besuchte und den Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse erwarb. Während dieser Zeit spielte er erfolgreich Eishockey und Fußball. Fußballerisch war der Angeklagte später auch als Erwachsener sowohl als Spieler in einer Mannschaft in C als auch als Trainer verschiedener Kinder-, Jugend- und Frauenmannschaften aktiv. Beruflich absolvierte der Angeklagte nach der Schulzeit von April 2012 bis Juli 2013 einen freiwilligen Wehrdienst in D. Dort lernte er auch seine jetzige Ehefrau, die Zeugin Y, kennen, mit der er jedoch zunächst nur befreundet war. Nach der Bundeswehrzeit begann er eine Ausbildung zur Fachkraft im Bereich Schutz und Sicherheit, die er wieder abbrach, weil er beabsichtigte, erneut in die Bundeswehr einzutreten. Dies scheiterte allerdings, weil er sich bei einem Unfall einen Kreuzbandriss zuzog. 2016 begann er eine Ausbildung als Kraftfahrer, die er 2018 abbrach, als er die Zeugin Y, die er zwischenzeitlich aus den Augen verloren hatte, wiedertraf, eine Beziehung mit ihr begann und zu ihr in eine Wohnung nach E zog. Dort hielt das Paar einen aus einem Tierschutzprojekt übernommenen Hund, einen Cane Corso-Mischling. Der Angeklagte und die Zeugin Y heirateten am 31.05.2019. Der Angeklagte arbeitete zunächst als Helfer bei einem Dachdecker. Ihm wurde aber gekündigt, weil er häufig aufgrund von Krankheit fehlte. Bis Februar 2020 arbeitete er dann bei einer Rohrreinigungsfirma in G. Dieses Arbeitsverhältnis wurde gekündigt, weil sich der Angeklagte gegenüber seinem Chef häufig über die seiner Ansicht nach unzureichende Ausstattung der Einsatzfahrzeuge mit Werkzeug beschwert hatte. Zum Zeitpunkt der Tat war der Angeklagte in Elternzeit und beabsichtigte, anschließend eine Tätigkeit in seinem Traumberuf als Kraftfahrer aufzunehmen. Der Angeklagte trinkt nur selten Alkohol und konsumiert keine anderen Drogen. Am 13.03.2020 wurde er in dieser Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 14.03.2020 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold (2 Gs 559/20) in Untersuchungshaft in der JVA Detmold, aus der heraus er auf Wunsch seiner Familie an der Beerdigung seines Sohnes M teilnehmen konnte. II. Kurze Zeit, nachdem der Angeklagte und die Zeugin Y ein Paar geworden waren, wurde diese Anfang 2019 schwanger. Es handelte sich um eine Zufallsschwangerschaft, mit der sich die Zeugin und der Angeklagte allerdings „arrangierten“ und sich auf das Kind freuten. Der Angeklagte hörte umgehend mit dem Rauchen auf. Als die Zeugin Y eine Fehlgeburt erlitt, sprachen beide viel darüber und ihnen wurde schnell klar, dass sie Kinder haben wollten. Die Zeugin wurde bereits vor der Hochzeit erneut schwanger. Beide freuten sich und bereiteten sich auf das Kind vor. Sie richteten ein Kinderzimmer her und erzogen ihren Hund dahingehend, dass er dieses Zimmer nicht betrat, sondern an der Schwelle wartete. Der Angeklagte nahm mit einer Ausnahme an allen Vorsorgeuntersuchungen der Zeugin teil. Am 19.12.2019 wurde der Geschädigte, M Y, geboren. Die Familie verbrachte die Tage unmittelbar nach der spontan erfolgten Geburt gemeinsam in einem Familienzimmer im Städtischen Klinikum G; bereits vor Weihnachten kehrte man in die gemeinsame Wohnung zurück. Als die Zeugin Y nach dem Mutterschutz Mitte Februar 2020 ihre zuvor begonnene Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten bei der Bundeswehr wieder aufnahm, nahm der Angeklagte Elternzeit, um sich um M zu kümmern. Es war geplant, dass die Zeugin Y nach Abschluss der Ausbildung ab Juni oder Juli 2020 in Elternzeit gehen sollte. Daher bewarb sich der Angeklagte bereits Anfang des Jahres auf verschiedene Stellen als Kraftfahrer. Eine solche Tätigkeit war sein großer Traum. In den ersten Wochen nach der Geburt des M nahm die Familie die Hilfe einer Hebamme in Anspruch, die zu ihnen nach Hause kam und ihnen z.B. zeigte, wie man ein Baby richtig hochhebt oder in einem Tragetuch trägt. Sie wies zumindest bei einer Gelegenheit auch darauf hin, dass man ein Baby keinesfalls schütteln dürfe, da dies lebensgefährlich sei und zu schweren Verletzungen führe. Der Angeklagte und die Zeugin Y waren sich schnell einig, dass sie eine Betreuung durch Dritte nicht in Anspruch nehmen, sondern sich „selbst mit dem Kind beschäftigen“ wollten. Bis auf eine Situation, in der eine Großmutter des Kindes ca. 20 Minuten auf dieses aufpassen musste, gelang das auch. In Fragen der Betreuung des M waren sich die Eltern überwiegend einig, Differenzen gab es kaum. Der Angeklagte engagierte sich insofern und ging z.B. mit M im Tragetuch oder im Kinderwagen spazieren, wobei er zugleich den Hund mitnahm. Dies gelang ihm ohne Schwierigkeiten. Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt nach der Geburt bis Mitte Februar 2020 drückte eine nicht zu ermittelnde Person den Brustkorb des M derart massiv zusammen, dass zwei Rippen in deren hinterem Bereich brachen. Daneben war M Anfang des Jahres 2020 mehrfach wegen des Auftretens von Hämatomen auf Betreiben seiner Mutter in kinderärztlicher Behandlung, davon einmal vom 12.02. bis zum 14.02.2020 stationär im Klinikum C. Aufgrund auffälliger Leberwerte des M wurde die Verdachtsdiagnose einer Gerinnungsstörung gestellt. Nach Verabreichung von Vitamin K, zeigten sich die Hämatome rückläufig und die Gerinnungswerte verbesserten sich. Mit Ablauf des 14.02.2020 endete der Mutterschutz der Zeugin Y und diese nahm ab dem 15.02.2020 ihre Ausbildung wieder auf. Dazu verließ sie regelmäßig morgens, nachdem sie M gefüttert hatte, gegen 6:15 Uhr die Wohnung, um nach H zu fahren, und kehrte am frühen Nachmittag gegen 13:00 Uhr oder 13:30 Uhr, wenn sie Einkäufe durchführte manchmal auch erst um 14:00 Uhr zurück. Während dieser Zeiten versorgte der Angeklagte M allein. Am Morgen des 19.02.2020 fuhr die Zeugin Y wie gewohnt zur Arbeit. Der Angeklagte blieb im Bett liegen und beschäftigte sich mit seinem Handy. Wenig später hört er M weinen, holte ihn aus dem Kinderzimmer herüber und wechselte die Windel. Dann ging er mit ihm auf dem linken Arm ins Wohnzimmer, wo er über eine von dem Hund mehrfach angenagte und deswegen hochstehende Teppichkante stolperte. Er kam zwischen Couch und Couchtisch ins Straucheln und M rutschte ihm weg. Da der Angeklagte seinen Sohn nicht fallen lassen wollte, fasste er zu und bekam ihn an dessen linkem Arm, entweder am Oberarm oder am Ellenbogen, zu greifen. Der Angeklagte konnte sich mit dem anderen Arm noch auf der Couch abstützen, M hing einen kurzen Moment frei schwingend in dieser Haltung. Dabei erlitt er eine Spiralfraktur des linken Oberarmknochens, was der Angeklagte als ein „knackendes“ Geräusch wahrnahm. Er trug seinen daraufhin weinenden Sohn zum Wickeltisch und verständigte telefonisch die Zeugin Y sowie einen Rettungswagen, dessen Besatzung M nach dem Eintreffen zunächst mit Schmerzmitteln behandelte und ins Klinikum C verbrachte. Dort wurde M‘s linker Arm mit einer Schiene vor Brust und Bauch fixiert und die Familie dann nach Hause entlassen. In der Nacht vom 11. auf den 12.03.2020 schlief M – wie bereits in der Zeit zuvor – recht ruhig durch. Die Zeugin Y ging morgens wie üblich zur Arbeit. Der Angeklagte saß zunächst wieder im Bett und verfolgte soziale Medien auf dem Handy. Über das Babyphone, das mit einer Kamera ausgestattet war, bemerkte er, dass M aufgewacht war und „nöckelte“. Er holte ihn zu sich ins Bett und schickte der Zeugin Y auf deren Anfrage über WhatsApp („Was machen meine Männer?“) gegen 9:30 Uhr zwei Fotos von sich und M im Ehebett liegend, auf denen das Kind einen gesunden Eindruck machte und äußerlich unverletzt war. M schlief zunächst wieder ein, wachte später auf und war unzufrieden und weinerlich. Der Angeklagte kümmerte sich um das Kind, nahm es auf und wechselte die Windel. Da M sich dadurch allein nicht beruhigen ließ wollte der Angeklagte ein Fläschchen für ihn zubereiten. Dazu nahm er M auf den Arm, so dass dessen Köpfchen sich oberhalb seiner – des Angeklagten – Schulter mit Blickrichtung über die Schulter befand, und machte sich auf den Weg ins Wohnzimmer. Auf dem Weg nahm er einen Anruf eines Unternehmens entgegen, bei dem er sich für die Zeit nach seiner Elternzeit als Kraftfahrer beworben hatte. Dieses suchte jedoch Arbeitskräfte bereits zu einem früheren Zeitpunkt und sagte dem Angeklagten, der wegen der Ausbildung der Zeugin Y einen früheren Arbeitsbeginn als Juni/Juli 2020 nicht zusagen konnte, ab. Der Angeklagte war enttäuscht darüber, dass er die Stelle nicht annehmen konnte. Er ging, seinen Sohn weiterhin auf dem Arm tragend, zwischen Tisch und Couch hindurch auf den Teil der Couch zu, hinter dem sich ein Fenster befand, und ließ sich rücklings darauf fallen. Dabei stießen sowohl er mit dem Hinterkopf als auch M mit der Stirn an die Fensterbank an. Der Anstoß war allerdings so leicht, dass keiner der beiden an den Anstoßstellen Riss- oder Quetschwunden oder Hämatome erlitt. M begann zu weinen. Der Angeklagte sprang sofort wieder von der Couch auf und versuchte erfolglos, ihn zu beruhigen. Dann übte er auf eine nicht näher bestimmbare Weise mehrfach stumpfe Gewalt gegen den Körper des M aus, obwohl er wusste, dass dies zumindest zur Entstehung schmerzhafter Hämatome führen würde. M erlitt solche Hämatome am linken Beckenkamm, der linken Leiste und der rechten Wange bis in den Bereich des Augenlids und des Jochbeins hinein. Außerdem schüttelte der Angeklagte seinen Sohn über einen im Einzelnen nicht festzustellenden Zeitraum hinweg so heftig, dass dessen Kopf, welcher aufgrund des Alters des Kindes im Vergleich zum Rest des Körpers noch überproportional groß und schwer war und von der noch nicht ausreichend ausgebildeten Nackenmuskulatur nicht gehalten werden konnte, peitschenartig so hin und her schwang, dass es an der Vorderseite des Körpers erst durch das Brustbein und am Rücken durch die Schulterblätter passiv abgebremst wurde. Dabei wusste der Angeklagte jedenfalls aufgrund der Äußerungen der Hebamme, dass ein solches Schütteln lebensgefährlich für M war und zu schweren Verletzungen führen würde. M erlitt ein schweres Schädelhirntrauma mit Blutungen unter die harte Hirnhaut über der rechten Großhirnhälfte und im Hemisphärenspalt sowie filmartigen Blutungen unter die weiche Hirnhaut. Das Gehirn begann anzuschwellen und der Hirndruck stieg. Diese Prozesse resultierten aus dem Schütteln des Kopfes und dem damit verbundenen Anprallen des Gehirns an die Schädelknochen und wurden nicht durch eine Stoffwechsel- oder Gerinnungsstörung beeinflusst, denn solche Störungen lagen bei M nicht vor. Als dem Angeklagten klar wurde, was er getan hatte, tat es ihm leid und er wollte die Folgen möglichst ungeschehen machen. Außerdem kam es ihm darauf an, dass seine Familie, insbesondere die Zeugin Y, glaubten, M habe die Verletzungen durch einen Unfall erlitten. Für einen solchen Unfall wollte er die Verantwortung übernehmen. Er brachte M ins Kinderzimmer, legte ihn ins Bett und ging zunächst ins Bad, um einen nassen Waschlappen zum Kühlen zu holen. Als er aus dem Kinderzimmer keine Geräusche mehr hörte, ging der Angeklagte sofort dorthin zurück und nahm seinen Sohn hoch. Dieser begann aufgrund des steigenden Hirndrucks bereits zu schielen, verlor erst die Körperspannung („wie ein nasser Lappen“) und krampfte anschließend („hart wie ein Brett“). Der Angeklagte verständigte die Zeugin Y und einen Notarzt, wobei die Zeugin Y kurz nach dem Notarzt in der Wohnung eintraf. Der Angeklagte schilderte gegenüber dem Notarzt, er und M seien mit den Köpfen zusammengestoßen. Die Zeugin Y glaubte dem Angeklagten diese Schilderung und machte ihm keine Vorwürfe. Der Notarzt stellte fest, dass M somnolent war, eine Pupillendifferenz aufwies und die Pupillen zunächst nicht auf Licht reagierten. Sein Zustand war akut lebensbedrohlich. Der Notarzt bewertete diesen Zustand anhand der Glasgow Coma Scale mit 8 von 15 Punkten, wobei 15 Punkte einer bei vollem Bewusstsein befindlichen Person entsprechen und Wert von 3 bis 8 Punkten für schwere Schädel-Hirn-Traumata vergeben werden, und veranlasste, dass M sofort auf die Intensivstation für Kinder und Jugendliche des Evangelischen Klinikums F in G verbracht wurde; der Angeklagte fuhr im Rettungsfahrzeug mit. Bei der Ankunft im Klinikum war M somnolent und blass, aber kreislaufstabil. Die Behandlung in der zentralen Notaufnahme erfolgte durch ein multiprofessionelles Team. Zunächst wurde die Beatmung sichergestellt und anschließend Röntgen- und CT-Aufnahmen gefertigt. Letztere zeigten die vorhandenen schweren subduralen Blutungen, zudem zeigten sich deutliche Hirndruckzeichen, so dass eine Notoperation vorbereitet wurde. Während dieser Zeit durften der Angeklagte und die Zeugin Y nicht zu ihrem Sohn, Letztere stand aber im regelmäßigen Kontakt mit den behandelnden Ärzten. Bereits aufgrund der zu diesem Zeitpunkt erhobenen Befunde und des deutlich erkennbaren Hämatoms im Bereich des Jochbogens kamen bei der Zeugin Dr. T, Oberärztin auf der Intensivstation für Kinder und Jugendliche, Zweifel an der Schilderung des Hergangs durch den Angeklagten auf. Zunächst stand jedoch für sie die intensivmedizinische Versorgung des M im Vordergrund. Sobald die Notoperation lief, veranlasste die Zeugin aber bereits weitere differentialdiagnostische Untersuchungen. So wurden eine umfangreiche Gerinnungsdiagnostik und eine Urinuntersuchung im Hinblick auf etwaige Stoffwechselstörungen initiiert. Außerdem erfolgte im Rahmen einer konsularischen augenärztlichen Untersuchung eine Spiegelung des Augenhintergrundes, die das Vorliegen verstreuter Fleck- und Punktblutungen an der Netzhaut in allen Quadranten beider Augen – rechts mehr als links – ergab. Im Zuge der Notoperation, einer Dekompressionskraniektomie, wurden die vorhandenen Hämatome im Gehirn des M ausgeräumt und eine ICP-Sonde zur Überwachung des Hirndrucks gelegt. Während der Operation kam es zu einer Schocksymptomatik und M hatte großen Bedarf an kreislaufunterstützender Medikation (Katecholamin) sowie an Blutprodukten, da die vorgefundenen Blutungen nur schwierig zu stillen waren. Auch am Ende der Operation war der Hirndruck noch so erheblich, dass die Operateurin Schwierigkeiten hatte, den Schädel wieder zu schließen. Bei der anschließenden Verlegung des M aus dem Operationssaal auf die Kinderintensivstation hatte sich sein Allgemeinzustand aber zunächst stabilisiert. Es war nur noch eine milde Beatmung erforderlich und der Katecholaminbedarf war reduziert. Der über die ICP-Sonde gemessene Hirndruck lag bei 10 bis 12mm Hg. Die festgestellten Verletzungen und die Einblutungen in die Netzhaut waren für die Zeugin Dr. T nicht mit der Schilderung des Angeklagten in Einklang zu bringen, sondern deuteten auf das Vorliegen eines Schütteltraumas hin. Die Zeugin hatte in diesem Bereich erhebliche medizinische Erfahrung, da aufgrund der Spezialisierung des Klinikums als Kinderklinik häufig Kinder mit Schütteltraumen dort eingeliefert oder dorthin verlegt worden waren. Da aus dieser Erfahrung heraus das Ansprechen dieses Themas gegenüber Eltern häufig zu sehr emotionalen Reaktionen führte und die Besetzung der Station bei Vorliegen der Ergebnisse in den Abendstunden bereits reduziert war, behielt die Zeugin Dr. T ihren Verdacht zu diesem Zeitpunkt noch für sich, um eine Eskalation zu vermeiden. Sie schickte den Angeklagten und die Zeugin Y zunächst nach Hause und bot ihnen an, sich jederzeit telefonisch melden zu können. Diese fuhren schweren Herzens nach Hause. Dort lagen sie an dem Abend und der anschließenden Nacht zumeist auf der Couch und weinten. Zwischendurch suchten sie mit dem Mobiltelefon des Angeklagten bei Google nach Themen wie „Kindesmisshandlung“ und „Symptome eines Schütteltraumas“. In der Nacht vom 12. auf den 13.03.2020 kam es gegen 22:00 Uhr zu einer sichtbaren Schwellung der rechten Kopfhälfte des M. Der gemessene Hirndruck stieg auf bis zu 28mm Hg an. Zugleich verschlechterte sich die Kreislaufsituation und die diesbezügliche medikamentöse Therapie musste wieder ausgeweitet werden. Eine sofort durchgeführte Kontrolle per CT zeigte die Ausbildung eines massiven Hirnödems. Dieses führte neben der Erhöhung des Hirndrucks auch zu einer beginnenden Erweichung der rechten Großhirnhälfte, weil aus dem Ödem Wasser austrat. Außerdem kam es zu neuerlichen subduralen Blutungen. Möglichkeiten eines operativen Eingreifens bestanden aus neurochirurgischer Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. In den Morgenstunden hatte M einen ersten cerebralen Krampfanfall, der zu einem Austritt von Blut und Hirnflüssigkeit (Liquor) an der Einstichstelle der ICP-Sonde führte. Dadurch normalisierte sich der Hirndruck zunächst wieder. In der Folge traten vermehrt Krampfanfälle auf, die medikamentös soweit behandelt werden konnten, dass es zu kurzen anfallsfreien Intervallen kam. Zur weiteren Verifizierung des Schädigungsmusters wurde eine MRT-Untersuchung durchgeführt, die ausgedehnte Hirninfarkte der rechten Hemisphäre des Cortex aber auch eine linksseitige Infarzierung ergab. Insgesamt waren ca. 2/3 des Gehirns irreversibel geschädigt. Nicht betroffen von diesen Schädigungen war der Hirnstamm mit dem Atemzentrum. Nach einer interdisziplinären Diskussion der Befunde mit Vertretern der Neurochirurgie, Kinderradiologie, Rechtsmedizin und pädiatrischer Intensivmedizin wurde einstimmig beschlossen, den Eltern einen Abbruch der Therapie zu empfehlen, da aufgrund der Schwere der Hirnschädigung und der damit verbundenen schlechten Gesamtprognose eine schwerste psychomotorische Retardierung des M zu erwarten war. Allenfalls basale Fähigkeiten wie Atmen oder möglicherweise Schlucken wären zukünftig eigenständig möglich gewesen, nicht aber ein selbstbestimmtes Leben. Am nächsten Morgen riefen die Zeugin Y und der Angeklagte bereits um 7:00 Uhr oder 7:30 Uhr im Klinikum an und fuhren im Laufe des Vormittags dorthin. Die Zeugin Dr. T unterrichtete sie vor Ort über die Entwicklungen in der Nacht und darüber, dass M möglicherweise nicht überleben werde. Außerdem überbrachte sie die Empfehlung, die Therapie abzubrechen. Sie organisierte ein Gespräch der Eltern mit einer im Klinikum beschäftigen Psychologin, der Zeugin X, und informierte sie auch darüber, dass sie die Polizei einschalten werde. In der Folge informierte die Zeugin Dr. T am späten Vormittag des 13.03.2020 telefonisch die Polizei. Dem Angeklagten wurde durch das Gespräch mit der Zeugin nun vollständig klar, welche Folgen sein Tun hatte und noch haben würde. Dies traf ihn emotional sehr („Der Weg die zwei Zimmer weiter zu meinem Sohn fühlte sich an wie auf dem Laufband.“), zugleich handelte er aber so rational, dass er bedachte, Kontakt zu seinem Verteidiger aufzunehmen. Er machte sich nach dem Gespräch mit der Zeugin X auf den Weg zu einem Treffen mit diesem, musste aber noch einmal umkehren, da er das Parkticket in seinem Portemonnaie im Klinikum vergessen hatte. Bei seiner Rückkehr dorthin wurde er von der Polizei angetroffen und vorläufig festgenommen. Während der Angeklagte durch die Polizei vernommen wurde, erörterten die Zeuginnen Y und Dr. T die Einstellung der Therapie. Die Zeugin Dr. T telefonierte in der Folge auch mit dem Angeklagten, der ebenfalls seine Einwilligung erklärte. M Y wurde daraufhin im Klinikum getauft. Im Anschluss wurden die Therapiemaßnahmen mit Ausnahme der Sedierung eingestellt und er verstarb am 14.03.2020 um 02:35 Uhr. Ohne die Einstellung der Therapie wäre der Tod des M Y jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt eingetreten. III. 1. Der Angeklagte hat sich im Hauptverhandlungstermin wie dargestellt zur Person eingelassen. 2. Zum Vorgeschehen der Tat hat er sich im Wesentlichen ebenfalls wie dargestellt eingelassen. Abweichend hiervon hat er zu den zeitlich nicht näher einzuordnenden Hämatomen und Rippenbrüchen angegeben: Die Hämatome seien bereits bei leichten Berührungen, z.B. beim Tragen im Fliegergriff oder durch drückende Sockenbündchen, aufgetreten. Ursache sei wohl eine Gerinnungsstörung gewesen, die man im Klinikum C diagnostiziert habe. Zu den Rippenbrüchen könne er keine Angaben machen, da er hiervon auch erst aus dem Obduktionsbericht erfahren habe. Bei der Geburt habe M aber erst nicht durch den Geburtskanal „gewollt“ und ein Arzt habe mit seinem ganzen Gewicht auf den Bauch seiner Frau drücken müssen. 3. Zum Ablauf am Tattag hat er sich im Wesentlichen wie oben festgestellt eingelassen. Abweichend davon hat er aber bestritten, seinen Sohn geschlagen oder geschüttelt zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, er habe seinen Sohn nie geschüttelt, da er gewusst habe, dass dies lebensgefährlich sei. Er habe ihn auch sonst nicht misshandelt. Die Verletzungen des M vom 12.03.2020 stammten aus dem Aufprall mit der Stirn auf die Fensterbank und aus einem anschließenden Krampfanfall. Wieso er zunächst von einem Zusammenstoßen der Köpfe gesprochen habe, könne er auch nicht mehr erklären; möglicherweise, weil er selbst keine Beule am Kopf gehabt habe. Vielleicht sei er auch von dem Anblick seines verletzten Sohnes überfordert gewesen. 4. Zum Nachtatgeschehen hat er sich wie dargestellt eingelassen. Zu den durch den Notarzt und im Evangelischen Klinikum Bethel durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen sowie zu den insofern gestellten Diagnosen hat sich der Angeklagte mangels eigener Kenntnis nicht eingelassen. IV. 1. Die Überzeugung davon, dass nur der Angeklagte als Täter in Betracht kommt, entnimmt die Kammer seiner Einlassung, den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Morgen des 12.03.2020 und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L3, der der Kammer aus mehreren Verfahren bekannt ist und an dessen Sachkunde sie keine Zweifel hat. a) Der Sachverständige Dr. L3 hat ausgeführt, zwar gebe es nur eine dünne empirische Grundlage zu zeitlichen Verläufen im Zusammenhang mit Schütteltraumata, da Täter hierzu selten konkrete Angaben machten und daher die Zeitpunkte der Taten nur in seltenen Fällen konkret bekannt seien. Insofern sei es theoretisch möglich, dass es gewisse symptomfreie Zeiten bzw. Phasen gebe, in denen Kinder für den Laien nicht ohne Weiteres bemerkbare Symptome wie z.B. nur eine leichte Abwesenheit zeigten. Es sei aber sehr unwahrscheinlich, dass ein Schütteln bereits zu einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt stattgefunden habe, wenn M bei Alarmierung des Notarztes durch den Angeklagten derart heftige Symptome – der dargestellte Zustand des M zu diesem Zeitpunkt ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. T2 und dem Entlassungsbericht des Evangelischen Klinikums F vom 17.03.2020 – gezeigt habe. Dies deute auf ein unmittelbar zuvor stattgefundenes Schütteln hin. Diese Schlussfolgerung, der sich die Kammer anschließt, wird gestützt durch die im Hauptverhandlungstermin am 30.09.2020 in Augenschein genommenen Lichtbilder, die der Angeklagte der Zeugin Y am 12.03.2020 gegen 9:00 Uhr oder 9:30 Uhr per WhatsApp übersandte und auf denen M noch unversehrt zu sehen ist. Daraus, dass auf den Bildern kein Hämatom im Gesicht des Säuglings zu sehen ist, folgt, dass es nach 9:00 Uhr bzw. 9:30 Uhr neben dem Anstoßen an die Fensterbank noch Gewaltanwendungen gegen den Körper des M gegeben haben muss. Denn auch die bei der Untersuchung im Evangelischen Klinikum F festgestellten Hämatome lassen sich – wie unter 3. d) ausgeführt werden wird – nicht durch den vom Angeklagten geschilderten Unfall erklären. b) Der Angeklagte hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass am Vormittag des 12.03.2020 außer ihm keine weitere Person mit M zusammen war, nachdem die Zeugin Y die Wohnung gegen 6:15 Uhr verlassen hatte, um zu ihrer Ausbildungsstelle zu fahren. Dass die Zeugin Y an diesem Tag ihrer Arbeit nachgegangen ist, ist eine nachprüfbare Angabe des Angeklagten, was für die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht. Wenn die Zeugin Y noch in der Wohnung gewesen wäre, hätte auch keine Notwendigkeit bestanden, ihr Fotos per WhatsApp zu schicken. Beim Eintreffen des vom Angeklagten herbeigerufenen Notarztes war die Zeugin Y noch nicht wieder in der Wohnung anwesend. 2. Dass es am Vormittag des 12.03.2020 zu dem von dem Angeklagten geschilderten Unfall mit einem Anprall des Kopfes des M Y an eine Fensterbank gekommen ist, ergibt sich aus der insoweit nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte diese Einlassung erstmals im Haftprüfungstermin am 06.05.2020 und damit anwaltlich beraten und mit deutlichem zeitlichen Abstand zu der Tat abgegeben hat und sich zuvor dahingehend eingelassen hatte, M und er seien mit den Köpfen zusammengestoßen. Dass sowohl diese erste Schilderung des Geschehens als auch die aktuelle Einlassung zumindest in dem Sinne unrichtig sind, dass sie das Geschehene nicht vollständig wiedergeben, schließt nicht aus, dass es den vom Angeklagten geschilderten Unfall gegeben hat. Auch das Fehlen von Riss- oder Quetschwunden sowohl beim Angeklagten als auch bei M Y spricht nicht zwingend dagegen, dass es den Vorfall gegeben hat, sondern nur dagegen, dass der Anprall der Köpfe an die Fensterbank so heftig war, wie es der Angeklagte suggerieren will, indem er das weitere Geschehen verschweigt und den Vorfall als einzige Erklärung für die Verletzungen des M anführt. 3. Die Einlassung des Angeklagten, er habe den M im Anschluss an den Unfall mit der Fensterbank weder geschüttelt noch derart mittels stumpfer Gewalteinwirkung traktiert, dass es zu den Hämatomen am linken Beckenkamm, der linken Leiste und der rechten Wange bis in den Bereich des Augenlids und des Jochbeins hinein gekommen sei, ist durch die Gutachten der Sachverständigen Dr. T2 und Dr. L3 sowie durch die Aussage der Zeugin Dr. T widerlegt. a) Ein Anprallen des Köpfchens des M an die Fensterbank reichte nicht aus, um die vorgefundenen Blutungen im Gehirn und unter die Netzhaut hervorzurufen. aa) Der Sachverständige Dr. L3 hat insofern nachvollziehbar erläutert, Hirnblutungen in dem vorgefundenen Umfang seien nur durch Hochgeschwindigkeitstraumata wie einen Verkehrsunfall, einen Sturz aus großer Höhe („nicht nur aus einem oder zwei Metern“) oder eben durch ein Schütteln des Säuglings zu erklären. Das relativ hohe Gewicht des Köpfchens und die noch nicht ausgeprägte Nackenmuskulatur, die dieses in einem Alter des Kindes von drei Monaten noch nicht halten könne, stellten sicherlich einen biomechanischen Schwachpunkt dar. Gleichwohl habe es heftiger rotatorischer Bewegungen bedurft, um derartige Verletzungen herbeizuführen, wobei die erforderliche Kraftentfaltung abnehme, je häufiger geschüttelt worden sei. Alltägliche Vorfälle wie z.B. ein Zurückfallen des Köpfchens beim Hoppe-hoppe-Reiter-spielen, reichten dafür nicht aus („Säuglinge sind zäh.“). Es müsse eine indirekte Schädigung des Gehirns durch das Hin- und Herschleudern des Köpfchens eingetreten sein. Allein die durch stumpfe Gewalteinwirkung erlittenen äußeren Verletzungen seien zu gering, als dass durch ihre Verursachung auch die inneren Verletzungen hätten hervorgerufen werden können. Erst recht gelte dies im Zusammenhang mit dem Anprallen an eine kantige Fensterbank, weil M keine Verletzung an der primären Anschlagstelle aufgewiesen habe. Dort wäre bei einem heftigeren Auftreffen eine Riss- oder Quetschwunde zu erwarten gewesen. Ohnehin könne ein einmaliges Anprallen an die Fensterbank im Sinne einer „Alltagshandlung“ weder die subduralen Blutungen im Gehirn noch die umfangreichen Einblutungen unter die Netzhaut erklären. Auch letztere seien frisch gewesen und müssten zeitnah vor dem Eintreffen des Notarztes entstanden sein. Derartige Folgen ließen sich durch ein Anschlagen an die Fensterbank nur dann hervorrufen, wenn hierbei zielgerichtet auf eine Vorverlagerung des Köpfchens und dessen direktes Auftreffen geachtet werde, um z.B. gezielt schwere Verletzungen herbeizuführen. Ein normales Verhalten („egal wie sorglos“), sei hierzu nicht geeignet. Zudem wären auch in diesem Fall größere Verletzungen an der primären Anschlagstelle zu erwarten gewesen, an denen es vorliegend fehle. bb) Die Sachverständige Dr. T2, die der Kammer ebenfalls aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen, hat den bei einem Schütteltrauma wirkenden Mechanismus im Wesentlichen wie der Sachverständige Dr. L3 erläutert und eine anderweitige traumatische Genese der Hirnblutungen aufgrund der durchgeführten differentialdiagnostischen Untersuchungen ausschließen können. Auch sie hat darauf hingewiesen, dass ein „konventioneller Haushaltsunfall“ von der Intensität nicht ausreiche, um das vorgefundene Verletzungsbild zu erklären. Insbesondere die subduralen, also unter der harten Hirnhaut aufgetretenen Blutungen erforderten eine höhere Kraftentfaltung als sie durch ein einmaliges Anstoßen, das der Angeklagte schildere, erfolge. Die vorgefundenen Einblutungen unter die Netzhaut, die sich in allen Quadranten beider Augen als Fleck- und Punktblutungen fänden, seien typischerweise keine Folge von Krampfanfällen, sondern ganz typisch für Schütteltraumata. cc) Die Erläuterungen der beiden Sachverständigen decken sich mit denjenigen der Zeugin Dr. T, die glaubhaft angegeben hat, als Oberärztin auf einer Intensivstation für Kinder und Jugendliche regelmäßig mit der Behandlung von Schütteltraumata befasst zu sein, und insofern als sachverständige Zeugin anzusehen ist. Sie hat anhand erster Diskrepanzen zwischen den äußeren Verletzungen des M und der Schilderung durch den Angeklagten zunächst diskret weitere – nach den Erläuterungen der Sachverständigen Dr. T2 und Dr. L3 sachdienliche – Befunde erhoben (z.B. durch Spiegelung des Augenhintergrundes) und erst anschließend, nachdem sich der Verdacht erhärtet hatte, weitere Maßnahmen ergriffen. Dieses Vorgehen stellt sich aus Sicht der Kammer als durchaus sachgerecht dar und lässt keine Tendenz zur Belastung des Angeklagten erkennen. b) Die bei M Y aufgetretenen Hirnblutungen waren auch nicht Folge einer Stoffwechselerkrankung. Zwar kann nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. T2 grundsätzlich auch eine Glutarazidurie unabhängig von einer Gewalteinwirkung zur Entstehung von Hämatomen im Gehirn führen. Eine solche Erkrankung bestand jedoch nicht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen wurde bei M Y unmittelbar nach der Geburt ein sog. Neugeborenen-Screening zur Feststellung verschiedener angeborener Erkrankungen, u.a. der Glutarazidurie, durchgeführt, welches negativ ausfiel. Da gleichwohl der Verdacht einer Stoffwechselstörung offenbar im Raum gestanden habe, sei im Evangelischen Klinikum F noch prämortal eine Urinprobe des M genommen und rechtsmedizinisch untersucht worden. Auch diese Untersuchung habe keinen Anhaltspunkt für eine Stoffwechselstörung ergeben. c) Zusammenfassend haben sowohl der Sachverständige Dr. L3 als auch die Sachverständige Dr. T2 den Schluss gezogen, für einzelne der vorgefundenen Symptome könnten möglicherweise noch andere Erklärungsansätze wie etwa unentdeckte Tumore oder Entzündungskrankheiten herangezogen werden, die aber aufgrund einer sorgfältig durchgeführten Differentialdiagnostik, insbesondere durch laborchemische Untersuchungen, mit größter Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien. Jedenfalls seien diese Alternativursachen nicht geeignet, um das vorgefundene Gesamtbild der Verletzungen anders als durch ein Schütteltrauma zu erklären. Dem stehe auch nicht entgegen, dass am Körper des M keine Griffspuren vorzufinden seien, obwohl ihn der Angeklagte während des Schüttelns festgehalten haben müsse. Denn hierzu sei eine nur vergleichsweise geringe Druckentfaltung erforderlich, die sich zudem angesichts der Größenverhältnisse der Hände eines Erwachsenen und des Körpers eines Säuglings auf eine vergleichsweise große Fläche dieses Körpers verteile. Berücksichtige man zudem die Babykleidung sei nicht zwangsläufig mit Griffspuren, z.B. in Form von Hämatomen zu rechnen, zumal M nicht an einer Gerinnungsstörung gelitten habe (dazu im Folgenden). d) Nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. T2 und des Sachverständigen Dr. L3 wurden die am Körper des M vorgefundenen Hämatome am linken Beckenkamm, der linken Leiste und der rechten Wange bis in den Bereich des Augenlids und des Jochbeins hinein durch stumpfe Gewalteinwirkung verursacht. Diese Hämatome befinden sich nach den Erläuterungen der Sachverständigen Dr. T2 – ebenso wie einige der in der Vergangenheit im Klinikum C festgestellten Hämatome – an misshandlungstypischen Körperstellen, die nicht sturz- oder anstoßexponiert waren. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass Säuglinge in diesem Alter weitestgehend immobil seien und sich derartige Verletzungen nicht selbst beibringen könnten. Jedenfalls für den 12.03.2020 habe auch keine Neigung zu Hämatomen aufgrund einer Gerinnungsstörung bestanden, die möglicherweise für eine andere Ursache sprechen könnte. Zwar seien anlässlich des stationären Aufenthalts im Klinikum C schlechte Gerinnungswerte festgestellt worden, insofern sei aber, was sich aus dem Entlassungsbrief vom 14.02.2020 ergebe, nur eine geringgradige Gerinnungsdiagnostik der spezifischen Standardwerte durchgeführt worden. Zudem habe sich die Gerinnung nach der Gabe von Vitamin K verbessert. Angesichts des bestehenden Verdachts auf eine Gerinnungsstörung seien sodann im Evangelischen Klinikum F am 12. und 13.03.2020 Blutproben entnommen und sämtliche Faktoren der Blutgerinnungskaskade untersucht worden. Bis auf einzelne Werte, die – erklärbar durch die neurologische Operation und die erhaltenen Bluttransfusionen – geringfügig ausgelenkt gewesen seien, habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Die Gabe von Bluttransfusionen müsse insofern bei der Interpretation des Ergebnisses der Gerinnungsdiagnostik berücksichtigt werden. Auch wenn man dies tue, spreche jedoch nichts für eine Gerinnungsstörung. Zudem wäre bei Vorliegen einer solchen Störung zu erwarten gewesen, dass sich im Zuge der Behandlung des M am 12. und 13.03.2020 z.B. an Einstichstellen von Injektionen Hämatome gebildet hätten. Solche seien aber nicht aufgetreten. Der Sachverständige Dr. L3 hat in diesem Zusammenhang ergänzend erläutert, in welcher Weise eine Interpretation der Gerinnungsdiagnostik unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Operation und der Gabe von Blutkonserven zu erfolgen habe. In diese Interpretation sei das Gesamtbild einschließlich des erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas, des Zustands nach der Operation und der intensivmedizinischen Behandlung einzubeziehen. Zwar sei insofern auch immer zu berücksichtigen, dass das im Wege von Transfusionen zugeführte Blut möglicherweise andere Gerinnungsparameter aufweise als das zuvor im Körper befindliche. Ungeachtet dessen sei bei Durchführung einer Gerinnungsdiagnostik im Zusammenhang mit einer Operation aber immer davon auszugehen, dass sich schlechtere Gerinnungswerte zeigten als sie vor der Operation bestanden. Denn im Rahmen der Operation würden die körperlichen Gerinnungsfaktoren „verbraucht“. Zwar bilde der Körper diese nach. Es sei auszuschließen, dass sich durch die Gabe von Bluttransfusionen unter der Operation bessere Gerinnungswerte als die zuvor bestehenden ergäben und so eine bestehende Gerinnungsstörung verdeckt würde. Im Übrigen hat der Sachverständige Dr. L3 nachvollziehbar erläutert, dass auch eine – unterstellte – Gerinnungsstörung das vorhandene komplexe Verletzungsbild nicht erkläre. Es sei bereits untypisch – und erst recht im Form einer Erstmanifestation völlig atypisch –, dass eine Gerinnungsstörung zu subduralen Blutungen oder Einblutungen in die Netzhaut führe. Typischer seien Haut- oder Schleimhautblutungen oder, wenn wie vorliegend Zugänge gelegt worden seien, die von der Sachverständigen Dr. T2 angesprochenen großen Umblutungen der Injektionsstellen. Derartige Blutungen hätten sich aber gerade nicht gezeigt. e) Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. L3 ist die Kammer schließlich auch davon überzeugt, dass die zwei – zeitlich und im Hinblick auf die sie verursachende Person nicht eindeutig einzuordnenden – Rippenbrüche des M nicht bereits unter der Geburt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt unter massiver Gewalteinwirkung entstanden sind. Zwar komme im Hinblick auf den Stand der Neubildung der Knochen zeitlich auch eine Entstehung zum Zeitpunkt der Geburt in Betracht. Allerdings seien Knochenbrüche bei spontanen Geburten ohne Einsatz von Hilfsmitteln wie etwa einer Saugglocke äußerst selten. Der in diesem Fall am häufigsten brechende Knochen sei das Schlüsselbein und auch dieses breche nur in 1-3 % der Fälle. Es gebe Studien mit mehreren 10.000 Neugeborenen, in denen gar keine Fälle von Rippenbrüchen dokumentiert seien. Von Rippenbrüchen unter der Geburt werde nur im Rahmen medizinischer Einzelfallkasuistik berichtet. Solche Berichte seien für Spontangeburten ohne Komplikationen nicht bekannt. Vielmehr lasse ein Bruch der noch hochgradig elastischen Knochen eines Säuglings („Weidenrutenphänomen“) auf eine hohe Intensität der Kraftentfaltung wie etwa bei einem starken Verkehrsunfall schließen. Im Zuge eines unbemerkten Haushaltsunfalls oder eines ungeschickten Zupackens könne eine derartige Verletzung nicht entstehen. Vielmehr sei die Lokalisation misshandlungstypisch und deute auch ein Umfassen des kindlichen Brustkorbs mit zwei Händen und dessen anschließendes Zusammenpressen hin. Die Querfortsätze der Wirbel wirkten in diesem Fall als Hebel, über die die Rippen im hinteren Teil brächen. Da weder der Zeitpunkt der erlittenen Verletzung noch die konkreten Umstände aufgeklärt werden konnten, konnten auch keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Angeklagte diese Körperverletzungshandlung begangen hat. 4. Aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die ihn und die Zeugin Y unmittelbar nach der Geburt des M unterstützende Hebamme habe sie darauf hingewiesen, dass das heftige Schütteln eines Säuglings zu schweren Verletzungen führe und lebensgefährlich sei, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat in dem sicheren Wissen handelte, den M durch das Schütteln zu verletzen. 5. Die Überzeugung der L davon, dass die von den Sachverständigen zugrunde gelegten Untersuchungen und Behandlungen im Evangelischen Klinikum F durchgeführt wurden und die dargestellten Ergebnisse erbrachten, folgt aus der Aussage der Zeugin Dr. T, dem Entlassungsbrief des Evangelischen Klinikums F vom 17.03.2020 und dem Gutachten der Sachverständigen Dr. T2, die sich im Hauptverhandlungstermin am 07.09.2020 auf Nachfragen hin mit verschiedenen Details aus der Patientenakte, etwa dem Ergebnis der augenärztlichen Untersuchung oder der Gerinnungsdiagnostik auseinandergesetzt und diese nachvollziehbar erläutert hat. Ergänzend zu den den Ausführungen im Entlassungsbrief und der Aussage der Zeugin Dr. T sowie mit dieser korrespondierend hat der Sachverständige Dr. L3 zum Gesundheitszustand des M am Morgen des 13.03.2020 nachvollziehbar erläutert, dass aufgrund der zwischen dem Kollaps und der Wiederherstellung des Kreislaufs vergangenen Zeit ein schwerer Sauerstoffmangelschaden eingetreten sei. Dieser habe zu einem Absterben von Nervenzellen geführt, deren auch nur ansatzweise Erholung nicht möglich sei. Zudem habe das Austreten von Wasser aus dem Hirnödem zu einer teilweisen Erweichung des Gehirns geführt. Infolge der eingetretenen Schäden sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands über die Wiederherstellung basaler Funktionen hinaus auszuschließen gewesen. 6. Dass die behandelnden Ärzte aufgrund der zuletzt dargestellten Situation gegenüber dem Angeklagten und der Zeugin Y zu einer Einstellung der intensivmedizinischen Therapie geraten haben und diese dem ärztlichen Rat in Kenntnis des Umstands, dass M hierdurch Versterben würde, gefolgt sind, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Dr. T, der Einlassung des Angeklagten und dem Entlassungsschreiben vom 17.03.2020. V. 1. Der Angeklagte hat den Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) verwirklicht. a) Das heftige Schütteln des Säuglings erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB. b) Bei Begehung der Tat handelte der Angeklagte in dem sicheren Wissen (direkter Vorsatz), dass er erhebliche Verletzungen des M hervorrufen würde. Dagegen kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte auch den Tod seines Kindes bei der Tatausführung billigend in Kauf genommen hat. Insbesondere das sofortige Ergreifen von Rettungsbemühungen durch den Angeklagten spricht dafür, dass hinsichtlich derart schwerer Folgen das Willenselement des Vorsatzes nicht – auch nicht im Sinne eines billigenden Inkaufnehmens – erfüllt war. Da sich das sichere Wissen auf die Entstehung von Verletzungen und die Lebensgefährlichkeit seines Verhaltens beschränkte und der Angeklagte nicht auch sicher wusste, dass M infolge der Tat versterben würde, liegt nur ein Körperverletzungs- und nicht auch ein Tötungsvorsatz vor, so dass der Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) letztlich nicht erfüllt ist. c) In Bezug auf die eingetretene schwere Folge, das Versterben des M, handelte der Angeklagte, als er diesen schüttelte, aber fahrlässig. Er wusste nach seinen eigenen Angaben, dass das heftige Schütteln eines Säuglings lebensgefährlich sein kann und ist darüber auch von der Hebamme ausdrücklich belehrt worden. d) Zwischen der Körperverletzung und der schweren Folge bestand auch der im Rahmen des § 227 StGB erforderliche Gefahrzusammenhang. Das ergibt sich daraus, dass es für den Angeklagten bei Begehung der Tat vorhersehbar war, dass M in der Folge versterben könnte. Wenn – wie vorliegend – schon der Körperverletzungshandlung das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet, ist auch diese und nicht nur der Körperverletzungserfolg in den für § 227 StGB Gefahrzusammenhang einzubeziehen ( Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 227 Rn. 3a). Dieser Zusammenhang fehlt, wenn der Geschehensablauf zwischen Körperverletzung und Todesfolge außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt und sich als Verkettung außergewöhnlicher, unglücklicher Umstände darstellt. Wenn der tödliche Ausgang erst durch ein Verhalten des Opfers oder ein Eingreifen Dritter verursacht wird, schließt das den Zusammenhang nicht ohne Weiteres aus (Fischer Rn. 3b, 5). Entscheidendes, aber auch alleiniges Kriterium ist die Voraussehbarkeit des Todeserfolgs, die sich aber gerade nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken braucht (BGH Beschl. v. 29.07.2009 - 2 StR 265/09, BeckRS 2009, 25648; Beschl. v. 08.07.2008 - 3 StR 190/08, NStZ 2009, S. 92, 93 Tz. 11ff.; Urt. v. 15.11.2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, S. 686 Tz. 3; Urt. v. 16.03.2006 - 4 StR 536/05, NStZ 2006, S. 506 Tz. 3; Urt. v. 09.03.1994 - 3 StR 711/93, NStZ 1994, S. 394 zu § 226 a.F.; Fischer, a.a.O. § 227 Rn. 3ff.). Daran gemessen wurde der Zurechnungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des M nicht durch die gemeinsame Entscheidung des Angeklagten und der Zeugin Y, die für die Lebenserhaltung erforderliche ärztliche Behandlung abzubrechen, unterbrochen, denn der Tod des M trat aufgrund eines Geschehensablaufs ein, der nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag. Es lag bereits beim Schütteln des M auf der Hand, dass dieser infolge des Schüttelns versterben könnte. Dieses Schütteln barg bereits das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich. In dem Tod des M hat sich diese dem Grundtatbestand des § 223 StGB anhaftende eigentümliche Gefahr niedergeschlagen. Aufgrund der Lebensgefährlichkeit des Schüttelns des M lag es von Anfang an nahe, dass infolge dieser Tat eine intensivmedizinische Behandlung des Säuglings erforderlich werden und es abhängig von der Schwere der Verletzungen zu einer Entscheidung über die Fortführung dieser Behandlung, mithin über Leben und Tod des Geschädigten kommen könnte. Dass Eltern eines schwerverletzten Kindes, welches eine Entscheidung über die Behandlung nicht selbst treffen kann, in dieser Konstellation den Wunsch hegen, diesem Kind ein Weiterleben mit schwersten Behinderungen zu ersparen, und sich dem ärztlichen Rat folgend für den Abbruch einer intensivmedizinischen Behandlung entscheiden, widerspricht auch dann nicht jeder Erfahrung, wenn sie erkannt haben, dass dies den Tod ihres Kindes zur Folge hat. 2. Dagegen hat der Angeklagte den Straftatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB) tateinheitlich durch die Tat nicht erfüllt. Die Begehungsweise einer rohen Misshandlung setzt subjektiv beim Täter eine gefühllose, fremdes Leiden missachtende Gesinnung dem Opfer gegenüber voraus, an der es aber z.B. fehlen kann, wenn der Täter aus Überforderung ausgerastet ist (Fischer, a.a.O., § 225 Rn. 9; Hardtung in Münchener Kommentar, 3. Aufl 2017, § 225 Rn. 18f.). Da der Angeklagte keine Angaben zu seiner subjektiven Motivation bei Begehung der Tat gemacht hat und sich entsprechendes auch nicht aus den objektiven Umständen mit der erforderlichen Sicherheit schließen lässt, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass eine gefühllose, fremdes Leiden missachtende Gesinnung nicht vorlag. Die Begehungsweise des Quälens erfordert ein Verursachen länger andauernder Schmerzen oder Leiden, das vorliegend nicht sicher festzustellen ist. Zwar hat M Y über die Tat vom 12.03.2020 hinaus zumindest eine weitere Misshandlung erlitten, durch die zwei Rippen gebrochen wurden. Mangels der Möglichkeit einer zeitlichen Eingrenzung lässt sich diese Tat jedoch nicht eindeutig dem Angeklagten als Verantwortlichem zuordnen. VI. Soweit dem Angeklagten unter den Ziffern 1. und 2. der Anklageschrift vom 26.05.2020 zwei weitere Fälle der Misshandlung von Schutzbefohlenen zur Last gelegt worden sind ist das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden. VII. Bei Begehung der Tat handelte der Angeklagte auch rechtswidrig und schuldhaft. Der Sachverständige Dr. Q konnte aufgrund der ihm aufgrund der Hauptverhandlung zugänglichen Anknüpfungstatsachen – der Angeklagte wirkte darüber hinaus an einer Exploration nicht mit – keine belastbaren Anhaltspunkte dafür finden, dass bei Begehung der Tat eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt gewesen wäre. VIII. 1. Die Kammer ist vom Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB ausgegangen. Ein minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 2 StGB) liegt nicht vor. Denn bei einer Gesamtbetrachtung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht die festgestellte Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maß ab, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Zwar hat sich der nicht vorbestrafte Angeklagte während des kurzen Lebens seines Sohns regelmäßig als engagierter und fürsorglicher Vater gezeigt und auch die Verantwortung für den Tod des M übernommen, wenngleich dieser Umstand sich nach seiner Darstellung als Folge eines Unfalls und eines schicksalhaften Verlaufs darstellte. Er hat auch die Tat unmittelbar nach ihrer Begehung bereut und sofort danach den Notarzt verständigt und die letztlich nicht erfolgreichen Rettungsbemühungen eingeleitet. Auf der anderen Seite kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte die Körperverletzung mit direktem Vorsatz begangen und erhebliche Gewalt gegen ein Opfer ausgeübt hat, das ihm hilflos ausgeliefert und aufgrund seines Alters in keiner Weise in der Lage war, sich zu schützen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte bei der Tat in einem affektiven Ausnahmezustand befunden hatte – etwa einer Überforderungssituation –, liegen nicht vor und sind vom Angeklagten auch nicht benannt worden. Bei einer Gesamtwürdigung der vorstehend genannten Umstände würde die Annahme eines minder schweren Falls der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht werden. 2. Bei der konkreten Strafzumessung spricht für den Angeklagten, dass dieser bis zu der Tat vom 12.03.2020 nicht nur ein straffreies, rechtschaffenes Leben geführt hat, sondern während des kurzen Lebens seines Sohns M auch regelmäßig ein engagierter und fürsorglicher Vater war. Er hat auch zumindest im Ansatz die Verantwortung für den Tod des M Y übernommen. Zwar bestreitet er, das Kind geschüttelt zu haben, er fühlt sich aber insoweit verantwortlich, als er das Anprallen des Kopfes an die Kante der Fensterbank verschuldet und dadurch einen schicksalhaften Verlauf ausgelöst habe, der letztlich zum Tode geführt habe. Er hat seine Tat auch unmittelbar nach der Begehung bereut und sofort den Notarzt verständigt und damit die Rettungsbemühungen eingeleitet, die letztlich nicht mehr zum Erfolg führten. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich dieser seit dem 14.03.2020 in Untersuchungshaft befindet, die unter den besonderen Bedingungen der Coronavirus-Pandemie eine besondere Belastung darstellte, weil die Vorkehrungen zum Infektionsschutz die Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme und Kommunikation mit Dritten über das der Untersuchungshaft naturgemäß anhaftende Maß hinaus einschränkten. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser bei Begehung der Tat in erheblichem Maße Gewalt gegen ein Opfer ausgeübt hat, das in seiner Obhut als Vater stand, das aufgrund seines Alters vollkommen hilflos und in keiner Weise in der Lage war, sich selbst zu schützen. Darüber hinaus hat der Angeklagte die Körperverletzungshandlung – das heftige Schütteln des Kindes - mit direktem Vorsatz begangen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden, insbesondere der vorgenannten Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Eine niedrigere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht gerecht geworden. IX.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.