OffeneUrteileSuche
Urteil

04 O 98/21

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2021:1118.04O98.21.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 26.05.2021 in dieser Sache wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Herausgabe des im dortigen Tenor näher bezeichneten Grundstücks an Herrn P. C. und Frau E. V., beide wohnhaft D.-straße in Q. zu erfolgen hat.

2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheiten fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 26.05.2021 in dieser Sache wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Herausgabe des im dortigen Tenor näher bezeichneten Grundstücks an Herrn P. C. und Frau E. V., beide wohnhaft D.-straße in Q. zu erfolgen hat. 2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheiten fortgesetzt werden. Tatbestand Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe des mit der Gaststätte H. bebauten Grundstücks S.-straße in L.. Ursprünglich war der Kläger Eigentümer dieses Grundstücks und hatte dieses mit Mietvertrag vom 03.03.2016 *an den Ehemann der Klägerin vermietet. Dieser nutzte das Grundstück u.a. zu Wohnzwecken und zur Durchführung von Seminaren und räumte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft auch der hiesigen Beklagten den Besitz an dem Grundstück und den darauf befindlichen Räumlichkeiten ein. *Mit Schreiben vom 20.02.2018 erklärte der Kläger die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folge stritten der Kläger und der Ehemann der Beklagten in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen LG Detmold 04 O 26/20 unter anderem darüber, ob das Mietverhältnis als ein solches über Wohnraum oder über Gewerberäume zu qualifizieren sei. Mit Urteil vom 03.08.2020 in der Fassung eines Ergänzungsurteils vom 14.09.2020 wurde der Ehemann der Beklagten zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem die hiergegen gerichtete Berufung durch Beschluss des OLG Hamm vom 25.11.2020 (Az. I-30 U 127/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde. Im Rahmen der Räumungsvollstreckung fiel auf, dass auch die Beklagte auf dem Grundstück wohnhaft war, sich der Titel jedoch nicht gegen diese richtete. Der zuständige Gerichtsvollzieher führte daraufhin nur eine Teilräumung des Ehemannes der Beklagten durch. Daraufhin hat der Kläger mit der vorliegenden, am 05.05.2021 zugestellten Klage nunmehr auch die Beklagte auf Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks S.-straße N02 in L. bestehend aus dem Restaurant, Hotel, Wohnung, Terrasse, Garten und Parkplatz in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige keine entsprechende Erklärung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben hat, die Kammer am 26.05.2021 ein antragsgemäßes Versäumnisurteil erlassen, das der Beklagten am 28.05.2021 und dem Klägervertreter am 02.06.2021 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat hiergegen am 08.06.2021 – nunmehr anwaltlich vertreten – Einspruch eingelegt. In der Folge veräußerte der Kläger das streitgegenständliche Grundstück an die im Tenor genannten P. C. und E. V., die als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. Der Kläger ist der Auffassung, der vorliegende Rechtsstreit betreffe keine Mietsache, jedenfalls aber keine Wohnungsmietsache. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Detmold vom 26.05.2021 zu dem Aktenzeichen 04 O 98/21 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Herausgabe des geräumten Grundstücks an Herrn P. C. und Frau E. V., jeweils wohnhaft im D.-straße in Q., zu erfolgen hat. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das angerufene Landgericht Detmold sei sachlich nicht zuständig, da eine Streitigkeit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum im Sinne von § 23 Nr. 2 a) GVG vorliege. Das Versäumnisurteil habe daher gar nicht ergehen dürfen. Sie sei zudem bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigte Besitzerin des Grundstücks. Entscheidungsgründe I. Der gemäß den §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 26.05.2021 hat gemäß § 342 ZPO zur Folge, dass der Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt wird. II. Auch danach ist die Klage jedoch zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Das Landgericht Detmold ist sachlich zuständig gemäß § 72 Abs. 1 GVG, denn eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gem. § 23 Nr. 2 a) ZPO ist nicht gegeben. Der zu entscheidende Fall behandelt keine Ansprüche aus dem Wohnraummietrecht. Zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist der Klägervortrag heranzuziehen, da nur er den Streitgegenstand bestimmt. Nur in dem Fall, dass der Beklagte umfangreich zu einer solchen ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit vorträgt und der Kläger sich nicht dazu äußert, kann der Beklagtenvortrag an dieser Stelle relevant werden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 - 1 U 16/14, NJOZ 2016 S. 2). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, denn der Kläger hat hier vorgetragen, warum aus seiner Sicht keine Wohnraummiete vorliege, sondern vielmehr aus dem Eigentum an dem Grundstück heraus ein Anspruch aus § 985 BGB verfolgt werde. Im Übrigen hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, selbst Mieterin gewesen zu sein. b) Der Kläger ist gemäß § 265 Abs. 2 ZPO zudem berechtigt, den Rechtsstreit auch nach der Veräußerung der Streitsache fortzuführen. 2. Nachdem er seinen Klageantrag im Hinblick auf die Veräußerung modifiziert hat, ist die Klage auch begründet. Den Erwerbern des Grundstücks, Herrn P. C. und Frau E. V., steht ein Anspruch auf dessen Räumung und Herausgabe aus § 985 BGB zu. a) Diese sind unstreitig Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. b) Die Beklagte ist weiterhin Besitzerin des Grundstücks. Dieser Besitz bezieht sich auch nach der gegen ihren Ehemann durchgeführten Teilräumung noch auf den gesamten Grundbesitz. Der Kammer ist nämlich aus dem Parallelrechtsstreit zum Aktenzeichen LG Detmold 04 O 280/21 bekannt, dass die Beklagte und ihr Ehemann nach wie vor sämtliche Räumlichkeiten nutzen. In der dortigen, ebenfalls am 28.10.2021 stattgefundenen mündlichen Verhandlung hat sie nämlich erklärt – was versehentlich nicht protokolliert wurde –, sie und ihr Ehemann nutzen die Betreiberwohnung zu Wohnzwecken und darüber hinaus das gesamte Gebäude z.B. zum Wäschetrocknen. In den verschiedenen Hotelzimmern machten sie Urlaub. c) Der Beklagten steht auch kein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB zu. Dass sie insofern Inhaberin eines eigenen Rechts sei, macht sie auch nicht geltend, sondern sie stützt sich auf ein von ihrem Ehemann abgeleitetes Besitzrecht. Der Ehemann der Beklagten kann dieser aber kein Besitzrecht mehr vermitteln, weil ihm selbst kein solches Recht mehr zusteht. Dass er rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks verurteilt wurde, ist in dem vorliegenden Rechtsstreit unstreitig. Die inhaltliche Richtigkeit dieser vorangegangenen – rechtskräftigen – Entscheidungen ist – anders als die Beklagte, die weiterhin die Frage eines Wohnraummietverhältnisses aufwirft, offenbar meint – in diesem Rechtsstreit nicht mehr zu überprüfen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da auch der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2, S. 3 ZPO. Da es sich bei dem in der Hauptsache tenorierten Anspruch nicht um eine Geldforderung handelte, war die Höhe der Sicherheitsleistung betragsmäßig zu beziffern. Dabei hat die Kammer sich am Betrag der in der Parallelsache gegen den Ehemann der Beklagten vorgetragenen Jahresmiete orientiert und diesen Betrag um einen weiteren Sicherheitszuschlag von 20 % ergänzt sowie anschließend aufgerundet. IV. Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . * Am 03.01.2022 erging folgender Berichtigungsbeschluss: In dem Rechtsstreit pp. hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold am 03.01.2022 durch …………………………………. beschlossen: Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 28.10.2021 dahingehend berichtigt, dass im vorletzten Absatz auf der zweiten Seite des Urteils die Formulierung "an den Ehemann der Klägerin" ersetzt wird durch die Formulierung "an den Ehemann der Beklagten" und dass im letzten Absatz der zweiten Seite des Urteils der Satz "Mit Schreiben vom 20.02.2018 erklärte der Kläger die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses" ersetzt wird durch den Satz: "Mit Schreiben vom 20.02.2018 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses." Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 08.12.2021 zurückgewiesen. Gründe: Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 08.12.2021 ist teilweise begründet. Der Nummerierung der Beklagtenvertreterin aus dem Schriftsatz vom 08.12.2021 (Bl. 238 ff. d.A.) folgend gilt im Einzelnen: Die vorgenommenen Berichtigungen hatten nach § 320 I ZPO zu erfolgen, weil in dem Schreiben vom 20.02.2018 (Anlage B4, Bl. 199 d.A.) tatsächlich nur die fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist. Hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin liegt ein Flüchtigkeitsfehler in Gestalt einer Verwechslung der Parteien vor, unstreitig wurde der Mietvertrag zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten geschlossen. Im Übrigen war der Tatbestandsberichtigungsantrag abzulehnen. Hinsichtlich der ersten begehrten Änderung ist anzumerken, dass es für den Rechtsstreit nicht erheblich ist, ob das Bauwerk als Gaststätte K. oder als ehemalige Gaststätte K. bezeichnet wird. Die Benennung erfolgt lediglich zur Individualisierung und Identifizierung des Grundstücks, gaststättenrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gewerbe-/Wohnraummiete ist die Bezeichnung nicht relevant, da insgesamt keine mietrechtlichen Ansprüche zu prüfen waren. Hinsichtlich der zweiten beantragten Änderung war keine weitergehende als die vorgenommene Berichtigung nötig, da die Besitzverhältnisse in hinreichender Form dargelegt werden. Dem dritten Berichtigungsantrag, der sich auf den Inhalt des Kündigungsschreibens bezieht, wurde stattgegeben. Der vierte Berichtigungsantrag bezieht sich auf die Zuständigkeitsrüge der Beklagten und den Erlass des Versäumnisurteils. Die Prozessgeschichte einschließlich des Hergangs des Versäumnisurteils ist im Tatbestand enthalten. Gleiches gilt für den fünften Berichtigungsantrag, der sich auf die durchgeführte Teilräumung des Ehemannes der Beklagten bezieht. Auch diese Geschehnisse sind im Tatbestand aufgeführt. Hinsichtlich des sechsten und des siebten Änderungsantrages steht zu berücksichtigen, dass diese lediglich Rechtsansichten betreffen, die außerdem ebenfalls im Tatbestand wiedergegeben werden. Auf die Verwendung bestimmter Formulierungen besteht kein Anspruch. Die wesentlichen Punkte sind im Tatbestand enthalten; eine ausführlichere Wiedergabe ist aufgrund der komprimierten Natur des Tatbestandes weder angezeigt noch erforderlich, § 313 II S.1 ZPO.