Beschluss
03 T 155/20
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2022:0511.03T155.20.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin und Beschwerdeführerin vom 12.03.2021 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 25.02.2021 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin und Beschwerdeführerin vom 12.03.2021 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 25.02.2021 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Durch Beschluss vom 25.02.2021, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, ist die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 08.05.2022 (22 M 264/20) zurückgewiesen worden. Gegen den ihr am 02.03.2021 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 12.03.2021, eingegangen beim Landgericht Detmold am 16.03.2021, Anhörungsrüge "insbesondere wegen Nichtaufklärung des fortlaufend dargelegten Missbrauchs der formalen Rechtsposition durch den Beschwerdegegner" erhoben. II. 1. Die Anhörungsrüge ist statthaft (§ 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO), denn die Kammer hat die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 25.02.2021 nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) und ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf ist nicht gegeben. Die Anhörungsrüge ist auch form- und fristgerecht i.S.d. § 321a Abs. 2 S. 1, 4 ZPO erhoben worden. 2. Die Anhörungsrüge ist jedoch in der Sache nicht begründet. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer hat bei ihrer Beschlussfassung vom 25.02.2021 sämtliches Vorbringen der Schuldnerin und Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Den von der Antragstellerin vor der Beschlussfassung vorgetragenen Sachverhalt hat die Kammer umfassend geprüft. Sie teilt allerdings nicht die rechtliche Bewertung der Antragstellerin, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO sowie die sonstigen Voraussetzungen des § 882c ZPO nicht vorlägen. Die hierfür wesentlichen Erwägungen hat die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer in den Gründen des Beschlusses dargelegt. Insoweit war es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen einer Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2005, Az.: III ZR 443/04, Juris, Rz. 4. m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2021 - 11 W 11/21, Juris, Rz. 3). Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es erforderlich aber auch ausreichend, wenn durch die Entscheidung die hinreichende Information der am Verfahren beteiligten darüber gewährleistet ist, aus welchen Gründen das Gericht zu seiner Entscheidung gelangt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, Juris, Rz. 42 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Kammerbeschluss vom 25.02.2021. Vor der Beschlussfassung hat die Kammer die Akten 1 O 248/08 LG Detmold und DR II 97/20 des Gerichtsvollziehers B beigezogen und durch Einsichtnahme das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO sowie der sonstigen Voraussetzungen des § 882c ZPO überprüft. Sie hat dabei auch den vorgetragenen Sachverhalt rechtlich bewertet und sich durchaus mit den Einwendungen der Antragstellerin befasst. Die Antragstellerin muss sich danach insbesondere die wirksame Zustellung des Versäumnisurteils des Landgerichts Detmold vom 23.07.2010 - 1 O 248/08 - an ihren damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt C, am 13.08.2010, die durch die Postzustellungsurkunde nachgewiesen ist, zurechnen lassen (vgl. § 172 ZPO). Unerheblich ist insoweit, dass der damalige Prozessbevollmächtigte die Schuldnerin möglicherweise nicht zeitnah über den Erlass des Versäumnisurteils unterrichtet und nicht rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat. Auch der Umstand, dass der damalige Prozessbevollmächtigte mittlerweile verstorben ist und der Schuldnerin keine Auskunft mehr erteilen kann, hindert die Zwangsvollstreckung nicht. Soweit sich die Schuldnerin mit ihrem Vorbringen, die Gläubigerin missbrauche ihre formale Rechtsposition, gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wenden sollte, greift auch dieser Einwand nicht durch. Die Schuldnerin stützt ihren Einwand vor allem darauf, dass die Gläubigerin jegliche Auskunft über die Entstehung, Berechnung und Zinsberechnung der geltend gemachten Forderung verweigere. Wie bereits ausgeführt, liegt ein wirksamer Vollstreckungstitel vor, die Entstehung der geltend gemachten Forderung ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Gläubigerin der Schuldnerin möglicherweise keine nachprüfbare Zinsberechnung erteilt hat, denn Gegenstand des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens ist lediglich eine Teilforderung von 18.000,00 € aus dem oben näher bezeichneten Versäumnisurteil. Schließlich war es nicht geboten, im Beschluss vom 25.02.2021 auf weitere, für die Entscheidung nicht erhebliche Gesichtspunkte einzugehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1700 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.