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Urteil

04 O 303/21

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2022:0929.04O303.21.00
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Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen beim Online-Glücksspiel aus abgetretenem Recht des Zeugen X. R. geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Forderungskäuferin mit Sitz in der Schweiz. Gemeinsam mit der Y. GmbH bietet die Klägerin auf dem Online-Portal www.C..de den Ankauf von Forderungen an, die Privatpersonen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme unterschiedlicher Dienstleister erworben haben. Die Beklagte ist eine im Maltesischen Handelsregister unter der Nummer N01 eingetragene Gesellschaft, die unter der von der Maltesischen Glücksspielbehörde „Malta Gaming Authority“ erteilten Erlaubnis mit der Lizenznummer N02 eine Plattform für Online-Glücksspiele mit dem Namen „E.“ unter der Adresse „www.G..de“ sowie eine zweite Plattform für Online-Glücksspiele mit dem Namen „W.“ unter der Adresse „www.Z..com” betreibt. Sie veranstaltet auf den von ihr betriebenen Internetseiten öffentliche Glücksspiele im Internet. Dabei bietet die Beklagte Casino-Spiele wie Roulette, Blackjack, Baccarat und Slots (Spielautomaten) an. Die Server der Beklagten sind auf Malta lokalisiert. Über eine von der „Gemeinsamen Glücksspielaufsichtsbehörde der Länder“ in Deutschland erteilte Glücksspiellizenz verfügt die Beklagte nicht. Die Beklagte weist auf ihren Internetseiten selbst als auch in ihren dort abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass sie die Internetseite betreibt und hierzu über eine wirksame Glückspiellizenz der „Malta Gaming Authority“ verfügt. Zudem weist die Beklagte in ihren AGB darauf hin, dass sich die Spieler über die Rechtslage bei der Teilnahme an Online-Glücksspielen an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort selbst informieren müssen. Auf den beiden Internetseiten jeweils unter Ziffer 13.1 der dort einsehbaren AGB heißt es: „13.1 Der Spielers [sic] ist allein dafür verantwortlich, das in der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzes geltende, auf alle Aspekte des Spielens beim Spielbetreiber bezogene Recht zu kennen. Ihr Zugriff auf die Website erfolgt auf eigene Initiative und Sie sind dafür verantwortlich das örtliche Recht zu befolgen, wenn und soweit örtliches Recht anwendbar ist. Der Spielbetreiber gibt keine Zusicherung, dass die Materialien auf der Website oder die Leistungen des Spielbetreibers angemessen, verfügbar oder in Ihrem Land erlaubt sind.“ Im Rahmen der Eröffnung seiner Spielerkonten muss der Spieler bestätigen, dass er die AGB der Beklagten zur Kenntnis genommen hat und diese akzeptiert. Um an den Spielen der Beklagten teilzunehmen, muss ein Spieler zunächst ein Spielerkonto auf der jeweiligen Internetseite einrichten. Mit Abschluss der Registrierung kommt ein Spielvertrag zwischen dem betreffenden Spieler und der Beklagten zustande. Der Spieler kann sodann beliebige Beträge auf sein Spielerkonto einzahlen. Dieses Spielguthaben wird von Malta aus von der Beklagten treuhänderisch verwaltet. Nach erfolgter Einzahlung kann der Spieler durch Tätigen eines Spieleinsatzes u.a. an Online-Casinospielen teilnehmen. Die Spielteilnahme kann nach Belieben des Spielers entweder sogleich im Anschluss an die Einzahlung erfolgen oder erst später. Alternativ kann sich der Spieler eingezahlte Beträge auch wieder auszahlen lassen, ohne jemals an einem der Spiele teilgenommen zu haben. Erst dann, wenn ein Spieler an einem konkreten Spiel teilnimmt und verliert, fällt der Spieleinsatz der Beklagten zu. Seit Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland a.F. im Jahr 2012 berichteten deutsche Medien über Online-Casinospiele und die hierfür geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland. Darüber hinaus werben Anwaltskanzleien seit mehreren Jahren auf eigens hierfür eingerichteten Internetseiten, in Youtube-Videos und Interviews um Mandate der Spieler und behaupten, dass sie Spielverluste zurückholen könnten. Der Zeuge R. nutzte in den Jahren 2020 und 2021 die von der Beklagten betriebene deutschsprachige Plattform „E.“ und die von der Beklagten betriebene deutschsprachige Plattform „W.“ unter dem Spielernamen E-Mail01 auch in seiner Wohnung an seinem Wohnsitz in F. und nahm am Online-Glücksspiel teil. Zu keinem Zeitpunkt der Teilnahme befand er sich außerhalb Deutschlands oder im Bundesland Schleswig-Holstein. Er zahlte für die von der Beklagten angebotenen Casino-Spiele auf der Plattform “E.” jeweils über PC oder Smartphone insgesamt 24.135,86 € ein. Abzüglich der zwischenzeitlich erzielten Spielguthaben in Höhe von 18.400,00 € entstand für ihn auf der Plattform “E.” ein Verlust in Höhe von 5.735,86 €. Er zahlte für die von der Beklagten angebotenen Casino-Spiele auf der Plattform “W.” über PC oder Smartphone insgesamt 14.107,00 € ein. Abzüglich der zwischenzeitlich erzielten Spielguthaben in Höhe von 11.690,00 € entstand für ihn auf der Plattform “W.” ein Verlust in Höhe von 2.417,00 €. Insgesamt entstand für ihn auf den beiden Plattformen ein Verlust in Höhe von 8.152,86 €. Die Abbuchungen erfolgten über sein in Deutschland geführtes Girokonto bzw. Kreditkartenkonto. Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich zur Zahlung des geltend gemachten Betrages auf. Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach. Die Klägerin behauptet, der Zeuge R. habe sämtliche ihm zustehenden Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche an sie abgetreten und verweist hierzu auf die Abtretungserklärungen vom 03.09.2021 (Bl. 75, 76 d.A.). Hinsichtlich des streitgegenständlichen Nutzungszeitraums der Plattformen behauptet sie, dass der Zeuge R. die Plattform „E.“ im Zeitraum vom 18.09.2020 bis zum 23.07.2021 und die Plattform „W.“ im Zeitraum vom 31.12.2020 bis zum 25.06.2021 genutzt habe. Die Klägerin bestreitet, dass der Zeuge R. von dem Verbot des Online-Glücksspiels wusste oder dass er sich der Rechtslage leichtfertig verschlossen habe. So habe die Beklagte durch die Angabe der Maltesischen Lizenz den sachlich unzutreffenden Eindruck vermittelt, sie verfüge über die erforderliche Lizenz und biete ein legales Online-Glücksspielangebot in Deutschland an. Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht Detmold sei international zuständig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (sog. Vertragsgerichtsstand). Der Erfüllungsort liege am Wohnsitz des Spielers, da dort sein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einsätze durch die Beklagte zu erfüllen sei. Der Erfüllungsort ergebe sich aber auch aus § 3 Abs. 4 GlüStV a.F., wonach der Gesetzgeber den Erfüllungsort für Glücksspiele dort festgelegt habe, „wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird“. Zudem ergebe sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Detmold aus dem Deliktsgerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Der Handlungsort sei wiederum in § 3 Abs. 4 GlüStV a.F. bestimmt und liege am Wohnsitz des Spielers, wo ihm die Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel eröffnet werde. Auch der Erfolgsort, als der Ort, an dem die durch den Täter auf der betreffenden Website eingespeisten Daten abgerufen werden können, sei der Wohnsitz des Spielers. Die Ausführungen der Beklagten gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts seien im Übrigen unerheblich, denn die Beklagte habe sich durch die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft unter Ankündigung des Antrags auf Klageabweisung auf das Verfahren eingelassen, ohne die internationale Zuständigkeit zu rügen. Aus diesem Grunde sei zwischen den Parteien eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO zustande gekommen. Außerdem meint die Klägerin, der Betrieb der Online-Plattformen „E.“ und „W.” und das entsprechende Internet-Angebot in Deutschland verstießen gegen das in § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2021 statuierte Online- Glücksspielverbot. Der zwischen der Beklagten und dem Zeugen R. eingegangene Spielvertrag sei wegen des Verstoßes gegen dieses Verbotsgesetz nach § 134 BGB nichtig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.152,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Behauptung der Klägerin hinsichtlich der Spielzeiträume. Nach Behauptung der Beklagten habe der Zeuge R. auf der Internetseite „E.“ sein Konto bereits am 23.06.2017 eröffnet. Er habe sodann vom 04.07.2020 bis 03.09.2021, nicht wie behauptet nur vom 18.09.2020 bis zum 23.07.2021, an den Spielen teilgenommen. Auf der Internetseite „W.“ habe er sein Spielerkonto am 06.12.2019 eröffnet. Er habe vom 31.12.2020 bis zum 11.07.2021, nicht wie behauptet nur vom 31.12.2020 bis zum 25.06.2021, an den Spielen teilgenommen. Die Behauptung der Klägerin hinsichtlich der Spielorte bestreitet die Beklagte damit, dass der Zeuge R. nicht nur aus F., sondern auch von anderen Orten in Deutschland aus, an den Spielen der Beklagten teilgenommen habe, so zum Beispiel aus Bielefeld, Köln, Erkrath, Mühlhausen, Woringen, Badbergen, Berlin, Ludwigsburg und Stadthagen. Die Beklagte behauptet, der Zeuge R. habe von dem Verbot des Online-Glücksspiels gewusst oder sich der Rechtslage zumindest leichtfertig verschlossen. Die Annahme, Herr R. sei im Zeitpunkt der Spielteilnahme davon ausgegangen, dass die von ihm genutzten Online-Casinospiele gesetzlich erlaubt sind, sei angesichts der umfangreichen Berichterstattung deutscher Medien über das verbotene Online-Casinospiel lebensfremd. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe nie öffentlich oder dem Zeugen R. gegenüber suggeriert, über eine Online-Casinolizenz des Bundeslands Nordrhein-Westfalen zu verfügen. Dass Herr R. die Rechtslage gekannt habe, zeige sich auch daran, dass er noch am Tag seiner letzten Spielteilnahme auf der Plattform E. am 03.09.2021 den von der Klägerin vorgelegten Abtretungsvertrag unterschrieben habe. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte außerdem, dass Herr R. etwaige Forderungen gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Die Beklagte ist der Ansicht, deutsche Gerichte seien hier international unzuständig. Die Zuständigkeit sei nach dem Lugano-Übereinkommen zu beurteilen. Die Voraussetzungen aus Art 5. Nr. 1 LugÜ lägen jedoch nicht vor, denn vorliegend würden nicht Ansprüche aus einem Vertrag, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Unabhängig davon liege der Erfüllungsort nicht in Deutschland. Als Erfüllungsort sei der Ort zu bestimmen, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liege. Bei Online-Dienstleistungen sei dies parallel zu Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO der Sitz des Dienstleisters, hier also Malta. Auch hinsichtlich deliktischer Ansprüche scheide eine Zuständigkeit des Landgerichts Detmold aus. Maßgeblich sei Art. 5 Nr. 3 LugÜ. Das dort verlangte schädigende Ereignis sei vorliegend nicht am Wohnsitz des Spielers eingetreten. Dies gelte unabhängig davon, ob man auf den Handlungsort oder den Erfolgsort abstellt. Denn die Beklagte habe ausschließlich auf Malta gehandelt und die Vermögensminderung vom Treuhandkonto des Spielers sei erst am Unternehmenssitz der Beklagten auf Malta erfolgt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2022 (Bl. 908f. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht Detmold ist international unzuständig. Für die Klage der in der Schweiz ansässigen Klägerin gegen die auf Malta ansässige Beklagte ist die internationale Zuständigkeit nach den Regeln der EuGVVO zu beurteilen. Zwar finden die Regeln der EuGVVO auf Nicht-EU-Mitgliedsstaaten wie die Schweiz keine unmittelbare Anwendung, nach Art. 64 Abs. 1 LugÜ lässt das Übereinkommen die Regelungen der EuGVVO jedoch unberührt. Diese ist zwischen Parteien aus den Mitgliedsstaaten des Übereinkommens (wie hier aus der Schweiz und von Malta) vorrangig anzuwenden, was auch die Regelung in Art. 64 Abs. 2 LugÜ zeigt (vgl. dazu auch Gottwald, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2022, LugÜ Art. 64 Rn. 1). 1. Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts folgt nicht aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Nach der Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden. Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann gem. Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO eine Klage vor dem Gericht des Ortes erfolgen, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist, wobei Erfüllungsort gem. Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort ist, an dem diese nach dem Vertrag erbracht worden ist. Unter Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO fallen auch Ansprüche aus § 812 BGB infolge der Unwirksamkeit/Nichtigkeit eines Vertrags wie hier von der Klägerin vorgetragen (vgl. Thode, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 45. Edition Stand 01.07.2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 21b m.w.N. und Paulus, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werksstand 65. EL Mai 2022, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 33 u. Rn. 37 m.w.N). Im hiesigen Fall liegt der Erfüllungsort i.S.d. Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO am Sitz der Beklagten auf Malta. Der Erfüllungsort ist – jedenfalls in Fällen, in denen es, wie hier, um bereits erbrachte Dienstleistungen geht – rein faktisch, losgelöst von dem rechtlichen Erfüllungsort nach dem anwendbaren materiellen Recht zu ermitteln. Regelmäßig ist auf den Dienstleistungsort als dem Ort der vertragscharakteristischen Leistung abzustellen (Gottwald, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 16 u. Rn. 29 jeweils m.w.N; Thode, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 45. Edition Stand 01.07.2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 29 m.w.N.). Ist die Dienstleistung in mehreren Mitgliedsstaaten zu erbringen, ist als einziger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt (Gottwald a.a.O. Rn. 29). Wenn bei Internetdienstleistungen eine Mitwirkung des Bestellers erforderlich ist, die nur im Abruf der vom Dienstleister bereit gehaltenen Leistung besteht, so bleibt Leistungsort der Sitz des Dienstleisters; der Sitz des von diesem eingeschalteten Servers ist irrelevant. Im Zweifel befindet sich parallel zu Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO der Leistungsort am gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters (Gottwald a.a.O. Rn. 31; so i.E. auch Schlosser, in: Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2021, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 10b)). Danach lag der Erfüllungsort auf Malta, wo die Beklagte die für die Durchführung der Dienstleistung wesentlichen Leistungen erbracht hat, die der Zeuge R. dann letztlich nur von seinem jeweiligen Standort aus abgerufen hat. Die Bewertung steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass die EuGVVO grundsätzlich verbraucherschützende Wirkung haben soll. Denn im hiesigen Fall ist der eigentliche Spieler als Verbraucher, der sich dann auch auf Art. 18 Abs. 1 EuGVVO berufen könnte, nicht mehr am Rechtsstreit beteiligt. Ein abweichender Erfüllungsort ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 3 Abs. 4 GlüStV, denn die Regelung enthält lediglich eine Begriffsbestimmung für den Anwendungsbereich des GlüStV und zielt nicht darauf ab, europarechtliche Zuständigkeitsvorschriften zu beeinflussen. 2. Die internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach besteht eine Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit, die sich am Handlungs- und/oder Erfolgsort der deliktischen Handlung befindet (vgl. Gottwald, a.a.O. Rn. 55 m.w.N.). Der Handlungsort ist schon nach den vorstehenden Ausführungen am Sitz der Beklagten auf Malta anzusiedeln, da dort unstreitig die für die Erbringung der Dienstleistung wesentlichen Handlungen vorgenommen worden sind. Dort liegt auch der Erfolgsort, d.h. der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, denn für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Beklagten – also des Spielens der Casino-Spiele auf deren Webseite – ist unstreitig zunächst die Einzahlung eines Geldbetrages auf ein von der Beklagten treuhänderisch auf Malta verwaltetes Spielerkonto erforderlich. Auf dieses Konto kann der Spieler weitere Beträge einzahlen oder sich die eingezahlten Beträge auch wieder erstatten lassen. Erst wenn er auf der Webseite tätig wird und dort z.B. seine Einsätze verliert, wird der verlorene Betrag von diesem Treuhandkonto abgehoben. Der Schaden tritt also nicht am Wohnsitz des Spielers ein, da sich das Geld im Zeitpunkt des eigentlichen Verlusts bereits auf dem Konto auf Malta befindet. Auch Verbraucherschutzgesichtspunkte stehen nicht entgegen, da § 18 Abs. 1 EuGVVO gerade deshalb keine Anwendung findet, weil die Zessionarin keine Verbraucherin ist. 3. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Detmold ergibt sich auch nicht aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten nach Art. 26 Abs. 1 EuGVVO durch Ankündigung des Antrages auf Klageabweisung. Die Unzuständigkeit des hiesigen Gerichts wurde durch die Beklagte rechtzeitig, nämlich im Rahmen der Klageerwiderung, gerügt. Bis wann die Zuständigkeitsrüge zu erheben ist, entscheidet innerhalb der Grenzen der EuGVVO das nationale Recht (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2015 – XI ZR 27/14, NJW 2015, 2667). Die Rüge darf aber jedenfalls nicht nach der Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 14.10.2005 – 8 U 84/04, NJW-RR 2006, 209). Nach deutschem Recht liegt dieses erste Verteidigungsvorbringen weder in der bloßen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. LG Frankfurt a. M., Entsch. vom 15.05.1990 – 3/11 O 158/89, LSK 1991, 100075) noch im Antrag auf Fristverlängerung zur Klageerwiderung (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 02.12.1993 – 13 O 438/92, NJW-RR 1994, 684) und auch nicht in der Ankündigung eines Klageabweisungsantrages (vgl. KG Beschl. v. 21.3.2019 – 22 U 209/16, BeckRS 2019, 4464), weil darin noch keine Verteidigung in der Sache zu sehen ist. Das erste Verteidigungsvorbringen erfolgte mit der Klageerwiderung, mit welcher vorliegend auch die internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gerügt worden ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 8.152,86 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.