Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 207,85 EUR zu zahlen, der Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 und der Beklagte zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2022. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Kosten des Kfz-Ingenieurbüros N. O. zur Rechnung vom 17.04.2021, Rg.-Nr.: 04272, in Höhe von 294,49 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 20% dem Kläger und zu 80% den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 09.04.2021 in J. auf der BAB 2 auf Höhe des Kilometers N01 in Fahrtrichtung V.. Der Kläger ist Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen N02, das am 04.09.2015 erstzugelassen wurde. Das Fahrzeug erhielt ab dem 17.02.2021 eine zweijährige sog. „Mercedes Benz Junge-Sterne-Garantie“ (s. Anl. K7, Bl. 235 d. eA.). Am 09.04.2021 befuhr Herr L. mit dem klägerischen Fahrzeug die in diesem Abschnitt dreispurige BAB 2 auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h. Der Beklagte zu 2) befuhr mit einem Fahrzeug der Marke Fiat Ducato mit dem amtlichen Kennzeichen N03, welches bei der R. Versicherung (Polen) versichert ist, die mittlere Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h. Der rechte und der mittlere Fahrstreifen wurden jeweils von einem LKW befahren. Der Beklagte zu 2) fuhr hinter dem Lkw auf der mittleren Spur und beabsichtigte diesen zu überholen. Ohne den Fahrtrichtungsanzeiger links zu setzen und ohne das herannahende klägerische Fahrzeug zu sehen, wechselte der Beklagte zu 2) von der mittleren auf die linke Spur. Der Abstand zwischen dem klägerischen und dem gegnerischen Fahrzeug betrug vor dem Spurwechsel ca. 15 m. Ein Ausweichen auf die mittlere oder rechte Spur war dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs aufgrund der beiden dort fahrenden LKWs nicht möglich. Ein ausschließliches Abbremsen bei fortgesetzter Spureinhaltung hätte aufgrund der Geschwindigkeitsdifferenz und des geringen Abstandes zu einem Auffahren auf das gegnerische Fahrzeug geführt. Um einen Auffahrunfall zu vermeiden, wich der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs reflexartig nach rechts aus und kollidierte seitlich mit der Außenschutzplanke der Fahrbahn Bei der Kollision mit der Stahlschutzplanke wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens und zur Feststellung der Schadenshöhe beauftragte der Kläger das Kfz-Sachverständigenbüro N. O., P., am 12.04.2021 mit der Erstellung eines Schadengutachtens. Am gleichen Tag trat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen O. ab (Bl. 207 d. eA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.04.2021 forderte der Kläger die U., welche innerhalb Deutschlands zuständig für die Schadensregulierung der Versicherung R. ist, zur Schadensregulierung auf. Der Kläger übermittelte der U. eine Rechnung des Sachverständigen O. vom 17.04.2021 mit der Rechnungsnummer 047272 (Bl. 206 d. eA) in Höhe von 1.499,82 EUR, welche Kosten für Freilegung und Hilfestellung in Höhe von 17,50 EUR umfasste. Mit der Klageschrift reichte der Kläger eine Honorar-Rechnung des Sachverständigen O. mit gleichem Rechnungsdatum und gleicher Rechnungsnummer in Höhe von 1.657,49 EUR ein (Bl. 98 d. eA). Diese Rechnung umfasst Kosten für Freilegung und Hilfestellung in Höhe von 150,00 EUR, welche auf der Fremdrechnung der D. vom 19.04.2021 (Bl. 239 d. eA) beruhen. Mit Schreiben vom 06.09.2021 lehnte die U. die Regulierung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ab. Mit Erklärung vom 19.11.2021 trat der Sachverständige O. die an ihn abgetretenen Ansprüche an den Kläger zurück ab (Bl. 256 d. eA.). Der Kläger behauptet, der Schaden an der Schlussleuchte hinten links des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls sei das streitgegenständliche Fahrzeug lückenlos scheckheftgepflegt gewesen. Zudem fielen UPE-Aufschläge in Höhe von 10 % an, seien ortsüblich und auch anmessen. Der Kläger behauptet weiter, die geltend gemachten Sachverständigenkosten seien in voller Höhe erforderlich gewesen. Für Freilegung und Hilfestellung seien Kosten in Höhe von 150,00 EUR angefallen. Er meint, die Kosten für eine EDV-Abrufgebühr in Höhe von 10,50 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 10,00 EUR seien ebenfalls erstattungsfähig. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 12.425,46 EUR sowie einen Betrag in Höhe von 1.450,00 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 zu zahlen. Er hat weiter beantragt, ihn von den Kosten des Kfz-Ingenieurbüros N. O. zur Rechnung vom 17.04.2021, Rg-Nr.: 04272 in Höhe von 1.657,49 EUR und von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei X., A.-straße N04, P. in Höhe von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 freizustellen. Die U. hat unter dem 13.12.2021 einen Betrag in Höhe von 1.363,00 EUR für die Sachverständigenkosten sowie unter dem 17.12.2021 einen Betrag in Höhe von 8.951,58 EUR für die Reparaturkosten und einen Betrag in Höhe von 1.450,00 EUR für die Wertminderung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.01.2022 den Klageantrag zu 1) in Höhe von 10.401,58 EUR für erledigt erklärt. Dieser Teilerledigungserklärung hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.02.2022 angeschlossen. Am 28.02.2022 hat die U. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.054,10 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gezahlt. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Klageantrag zu 1) auch hinsichtlich der Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 10.401,58 EUR, den Klageantrag zu 2) in Höhe von 1.363,00 EUR und den Klageantrag zu 3) in Höhe von 1.054,10 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.473,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Kosten des Kfz-Ingenieurbüros N. O. zur Rechnung vom 17.04.2021, Rg.-Nr.: 04272, in Höhe von 294,49 EUR freizustellen; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei X., A.-straße N04, P., in Höhe von 80,45 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Schaden an der Schlussleuchte hinten links durch den Unfall entstanden ist, das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt lückenlos scheckheftgepflegt war und die restlichen Sachverständigenkosten gezahlt wurden. Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 11.01.2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16.02.2022 hat der Beklagtenvertreter die Vertretung für beide Beklagten angezeigt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und dessen mündliche Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. M. vom 06.12.2022 (Bl. 360ff. d. eA) sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 27.03.2023 (Bl. 521ff. d. eA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 207,85 EUR gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 2, 6 Abs. 1 S. 1 AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach zu 100% für die Schäden haftbar sind, die der Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 09.04.2021 erlitten hat. Der Schaden des Klägers ist bei dem Betrieb des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen N03 entstanden, welches von dem Beklagten zu 2) zum Unfallzeitpunkt auf der BAB 2 geführt wurde. Nach Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG besteht eine vollumfängliche Haftungspflicht der Beklagten. Die vom Kläger zu verantwortende Betriebsgefahr tritt hinter dem von dem Beklagten zu 2) zu verantwortenden groben Verkehrsverstoß zurück. b) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 207,85 EUR. aa) Die ersatzfähigen Kosten für Arbeitslohn und Lackierung betragen 4.897,08 EUR. Der Kläger muss sich gem. § 254 Abs. 2 S. 2 BGB hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Lohn- und Lackierkosten auf die von den Beklagten vorgeschlagene Referenzwerkstatt verweisen lassen. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers Mercedes-Benz. Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Allgemeinen genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Das Gutachten legt den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs aber keineswegs bindend fest. Insbesondere ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen im Einzelnen in Zweifel zu ziehen. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, dass sich der Geschädigte bei fiktiver Schadensabrechnung gemäß § 254 Abs. 2 BGB vom Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19 - NJW 2020, 1795; BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18 - NJW 2019, 852). Diesen Anforderungen wird der Verweis der Beklagten gerecht. Die Beklagten haben den Kläger mit Schreiben vom 21.02.2022 auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in der Firma T. GmbH & Co. KG in C. verwiesen, welche die Reparatur mit einem Stundenlohn in Höhe von 125,00 EUR und mit Lackierungskosten inklusive Lackmaterial in Höhe von 174,00 EUR ausführen könnte. Sie haben dargelegt, dass die Firma T. GmbH & Co. KG den entstandenen Schaden sach- und fachgerecht gleichwertig einer Mercedes-Vertragswerkstatt mit Original-Ersatzteilen bei voller Gewährleistung instand setzen könne. Weiterhin haben sie vorgetragen, dass es sich um einen qualifizierten KFZ-Meisterbetrieb handele, in dem eine fachgerechte und nach Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei. Die technische Gleichwertigkeit mit einer in dem klägerischen Gutachten zugrunde gelegten Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt sei gegeben. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Die Verweisung ist für den Kläger auch nicht unzumutbar. Eine Verweisung ist grundsätzlich unzumutbar bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren. Bei älteren Fahrzeugen kann die Verwesung unzumutbar sein, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls scheckheftgepflegt war, also stets regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Fahrzeug bis zum Unfall in einer markengebundenen Werkstatt scheckheftgepflegt war, obliegt dem Geschädigten, wenn er an den Stundenlöhnen einer Fachwerkstatt festhalten möchte. Dieser Beweis ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. hat überzeugend festgestellt, dass eine Wartung gemäß der Angaben des Fahrzeugherstellers Mercedes-Benz spätestens nach einem Jahr oder einer Laufleistung von 25.000 km durchzuführen sei. In seiner mündlichen Anhörung hat er ergänzt, dass das vorgeschriebene Serviceintervall davon abhängig sei, welche Bedingung zuerst eintrete. Der Service sei also entweder erforderlich nach einem Jahr oder nach 25.000 km. Für die Beachtung dieses Intervalls gebe es keine Ausnahmen. Auch wenn das Fahrzeug beispielsweise innerhalb eines Jahres 0 km gelaufen sei, so müsse das zeitliche Serviceintervall von einem Jahr eingehalten werden. In Bezug auf das klägerische Fahrzeug hat der Sachverständige festgestellt, dass insgesamt bislang 5 Wartungsmaßnahmen (s. dazu S. 16 des Gutachtens, Bl. 378 d. eA.) und diverse Reparaturen durchgeführt worden seien. Alle Wartungsmaßnahmen und Reparaturen seien ausschließlich und regelmäßig in einer Markenwerkstatt des Fahrzeugherstellers erfolgt. Zwischen dem Service 2 und 3 habe ein Zeitraum von etwa 3 Jahren und 8 Monaten sowie eine Laufleistung von 23.312 km gelegen. Das zeitliche Wartungsintervall sei zwischen den beiden Servicemaßnahmen überschritten worden. In seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dazu weiter ausgeführt, dass alle Wartungen an dem Fahrzeug aus technischer Sicht lückenlos durchgeführt, zum Teil aber verspätet gewesen seien. Die Zeitspanne zwischen dem 2. und dem 3. Service sei wesentlich überschritten worden. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen, dass die erforderlichen Servicemaßnahmen zwar alle in Markenwerkstätten durchgeführt wurden, der 3. Service aber verspätet war und kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht scheckheftgepflegt war. Die Tatsache allein, dass grundsätzlich alle Servicemaßnahmen durchgeführt wurden und auch alle Reparaturen in einer Markenwerkstatt erfolgt sind, ist nicht ausreichend für das Merkmal der Scheckheftgepflegtheit. Auch der Zeitpunkt der einzelnen Servicemaßnahmen ist entscheidend. Nach den Angaben des Fahrzeugherstellers sind die Servicemaßnahmen sowohl von der Laufleistung als auch von einer gewissen Zeitspanne abhängig. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die beiden Kriterien nebeneinander stehen. Entscheidend ist, welche Grenze zuerst überschritten wird, die zeitliche Dauer oder die Kilometerzahl. Wäre eine verspätete Servicemaßnahme zur Annahme der Scheckheftgepflegtheit stets ausreichend, liefe das zeitliche Merkmal des Fahrzeugherstellers vollständig ins Leere. Der Sachverständige hat jedoch in seiner mündlichen Anhörung bestätigt, dass es auch technische Gründe für die gesetzte zeitliche Grenze der Servicemaßnahmen gebe. Als Beispiel hat er angeführt, dass die Bremsflüssigkeit nach spätestens 2 Jahren gewechselt werden müsse. Werde das zeitliche Serviceintervall von einem Jahr nicht eingehalten, so könnten auch andere wichtige Fristen, wie beispielsweise die Frist zum Wechsel der Bremsflüssigkeit, überschritten werden. Dies könnte technische Folgen für ein Fahrzeug haben. Insoweit ist auch das Gericht davon überzeugt, dass die doppelte Anknüpfung der Serviceintervalle technische Gründe hat und grundsätzlich berechtigt ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Serviceintervall im vorliegenden Fall nicht nur unerheblich überschritten wurde, sondern um mehr als 2 Jahre. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dies für das Fahrzeug nachteilig war, unabhängig davon, ob das Fahrzeug während dieser Zeit gefahren wurde oder nicht. Auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug eine sog. „Junge-Sterne-Garantie“ erhalten hat, kommt es vorliegend nicht an. Einziges Kriterium der Unzumutbarkeit des Werkstattverweises für den Kläger ist die Frage der Scheckheftgepflegtheit des Fahrzeugs, zu deren Voraussetzungen und Vorliegen der Sachverständige Dipl.-Ing. M. befragt worden ist. bb) Die ersatzfähigen Kosten für Ersatzteile betragen insgesamt 4.237,35 EUR. (1) Die Ersatzteilkosten der linksseitigen Schlussleuchte in Höhe von 269,67 EUR sind nach § 249 BGB erstattungsfähig. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beschädigung der linken Schlussleuchte an dem klägerischen Fahrzeug durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht wurde. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. hat ausgeführt, dass sich die Beschädigung der linken Schlussleuchte plausibel der anstoßbedingten Verformung der Heckverkleidung und des hieraus resultierenden seitlichen Versatzes zuordnen lasse. Die Schadensmerkmale belegen insgesamt, dass die aus Kunststoff bestehende Heckverkleidung des Fahrzeugs durch den an der rechten Außenseite erfolgten, streifenden Anstoß insgesamt nach links verschoben worden sei. Dadurch habe ein Kontakt der linken Innenseite der Heckverkleidung mit der angrenzenden, inneren Partie der linksseitigen Schlussleuchte stattgefunden. Unter Berücksichtigung des Gesamtschadenbildes sei die dokumentierte Beschädigung der linken Schlussleuchte durch das Schadenereignis entstanden. Das Gericht folgt den überzeugenden, plausiblen und von den Parteien unbeanstandeten Ausführungen des Sachverständigen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. (2) Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wegen UPE-Aufschlägen in Höhe von 461,58 EUR stehen ihm nicht zu. Dies gilt schon wegen des zuvor genannten wirksamen Verweises auf die Referenzwerkstatt, da in der von den Beklagten benannten Fachwerkstatt solche Kosten nicht anfallen und dem Kläger die Inanspruchnahme dieser Werkstatt zumutbar ist. (3) Der vom Kläger geltend gemachte Kleinteilezuschlag in Höhe von 2% ist aufgrund der nicht erstattungsfähigen UPE-Aufschläge entsprechend der ersatzfähigen Gesamtsumme der Ersatzteile zu mindern auf 83,09 EUR. cc) Die ersatzfähigen Nebenkosten betragen 25,00 EUR. dd) Insgesamt kann der Kläger Reparaturkosten in Höhe von 9.159,43 EUR ersetzt verlangen. Davon haben die Beklagten bereits 8.951,58 EUR reguliert. Es verbleibt mithin ein erstattungsfähiger Anspruch in Höhe von 207,85 EUR. c) Der Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich aus Verzug gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 1) hat mit Schreiben vom 06.09.2021 eine Zahlung aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ernsthaft und endgültig verweigert. Gegen den Beklagten zu 2) stehen dem Kläger Zinsen seit Rechtshängigkeit zu gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 1 ZPO) trat hier für den Beklagten zu 2) mit Anzeige der Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten ein. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 294,49 EUR gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 2, 6 Abs. 1 S. 1 AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Aus der Rückabtretungserklärung vom 19.11.2021 (Bl. 285 d. eA.) ergibt sich, dass sämtliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall an den Kläger zurück abgetreten wurden und der Kläger berechtigt ist, die Kosten für das Sachverständigengutachten selbst geltend zu machen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Kosten, da die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig ist. Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes obliegt dem Geschädigten hier aber eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen geforderten Preise, da er die Rechnung bislang noch nicht gezahlt hat. Kosten für ein nur objektiv überhöhtes Gutachten sind grundsätzlich voll erstattungsfähig. Den Geschädigten trifft keine Pflicht, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln und zu beauftragen. Eine für den Geschädigten ohne weiteres erkennbare deutliche Überhöhung führt jedoch zu einer entsprechenden Herabsetzung des Schadensersatzanspruches. Von einer erkennbaren Überschreitung der üblichen Vergütung ist auszugehen, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vgl. Vuia, Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten insbesondere nach Verkehrsunfällen, in: NJW 2013, 1197). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die angesetzten Kosten halten der Plausibilitätskontrolle stand. Die Beträge sind nicht offensichtlich überhöht. Die BVSK-Honorartabelle bildet eine geeignete Grundlage für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung der üblichen Vergütung und der damit als erforderlich anzusehenden Kosten (vgl. Oetker, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 401). Aus der BVSK-Honorarbefragung 2020 ergibt sich bei einer Schadenshöhe bis 14.000,00 EUR ein HB V-Korridor zwischen 1.132,00 EUR bis 1.250,00 EUR. Das Grundhonorar des Sachverständigen liegt mit 1.222,35 EUR netto in diesem Korridor. Die Kosten für die „EDV-Abrufgebühr“ in Höhe von 10,50 EUR netto sowie die Kosten für „Nebenkosten/Porto/Telefon“ in Höhe von 10,00 EUR netto sind ebenfalls erstattungsfähig. Zur Orientierung bei der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten nach § 287 ZPO können grundsätzlich die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 – NJW 2016, 3092). Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 JVEG können Sachverständige Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Prozent des Honorars und höchstens 15,00 EUR fordern. Dieser Betrag kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen als Pauschale ersetzt verlangt werden. Bei der EDV-Abrufgebühr handelt es sich grundsätzlich um eine Auslage für Fremdleistungen, die der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens in Anspruch genommen hat und die nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG gesondert ersatzfähig ist, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Dass diese Gebühr in der geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen ist, haben die Beklagten nicht bestritten. Sie haben sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass die Abrufgebühr bereits im Grundhonorar mit enthalten sei. Auch die Kosten für Freilegung und Hilfestellung in Höhe von 150,00 EUR sind erstattungsfähig. Der Kläger hat die Fremdrechnung der D. vom 19.04.2021 (Anl. zum klägerischen Schriftsatz vom N04.05.2022, Bl. 239 d. eA.) vorgelegt, durch welche dem Sachverständigenbüro N. O. Kosten für Freilegung und Hilfestellung in einer Höhe von 150,00 EUR netto in Rechnung gestellt wurden. Die Fremdrechnung bezieht sich ausdrücklich auf das klägerische Fahrzeug. Dass zwei fast identische Honorar-Rechnungen des Sachverständigen existieren, die sich in Bezug auf den Posten für Freilegung und Hilfestellung der Höhe nach unterscheiden, spricht dafür, dass der Sachverständige die erste Rechnung vom 17.04.2021 mit Kosten in Höhe von 17,50 EUR nach Erhalt der Fremdrechnung vom 19.04.2021 korrigiert hat. Im Wege einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung hätte dies kenntlich gemacht werden müssen, damit nicht der Anschein – wie von den Beklagten behauptet – einer Doppelberechnung erweckt wird. Nichtsdestotrotz spricht die Fremdrechnung eindeutig dafür, dass die Kosten für Freilegung und Hilfestellung in Höhe von 150,00 EUR tatsächlich angefallen und insofern auch erstattungsfähig sind. Es kommt insofern auch gerade nicht zur einer Doppelberechnung, da die ursprünglich geltend gemachten Kosten für Freilegung und Hilfestellung in Höhe von 17,50 EUR nicht zusätzlich erstattungsfähig sind. Es verbleibt ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 294,49 EUR, da die Beklagten bereits 1.363,00 EUR reguliert haben. d) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Diesbezüglich ist lediglich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 05.12.2017, VI ZR N04/17). Ersatzfähig sind mithin 1.054,10 EUR. Die Beklagten haben einen Betrag in Höhe von 1.054,10 EUR bereits reguliert. II. Die Kostenentscheidung bezüglich des nicht erledigten Teils beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind den Beklagten die Kosten nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Es ist auch unerheblich, dass ein erledigendes Ereignis bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist, da die Beklagten dem Kläger durch ihre Zahlungsverweigerung Anlass zur Klageerhebung gegeben haben. Der Kläger durfte im Zeitpunkt der Klageerhebung davon ausgehen, dass seine Schadensersatzforderungen nicht erfüllt werden. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 15.532,95 EUR festgesetzt.