OffeneUrteileSuche
Urteil

02 O 96/20

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2023:0815.02O96.20.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zu den Anforderungen an den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 240.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.509,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 240.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.509,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Rahmen einer Hausratversicherung nach einem Brandereignis in dessen Immobilie im Jahr 2019. Im Einzelnen geht es um Folgendes: Der Kläger ist Eigentümer der Immobilie X.-straße N01 in K., einer ehemaligen Gaststätte, die zuvor zu Wohnzwecken vermietet war. Er erwarb das Gebäude im Jahr 2018 zu einem Kaufpreis von 79.000,00 €. Nach Zahlung des Kaufpreises und Eintragung im Grundbuch Anfang des Jahres 2019 wollte der Kläger nach seinen Angaben das Gebäude sodann renovieren und dort im März in das erste Obergeschoss einziehen. Einen Teil der oberen Etage sollte die Mutter des Klägers bewohnen. Der Kläger schloss mit der Beklagten über deren Generalvertretung J. mit Beginn am 15.02.2019 eine Hausratversicherung, Tarif B. Hausrat Plus, ab. Dem streitgegenständlichen Hausratversicherungsvertrag waren mehrere Ortsbesichtigungen mit dem Zeugen J. vorausgegangen. Als Wohnfläche lagen zunächst 230 qm zugrunde. Versichert war der Hausrat mit einer Versicherungssumme von zunächst 149.500,00 € (Anlage B1, Bl. 194 ff. d. e-Akte). Es folgte ein Nachtrag zum Versicherungsschein zum 08.04.2019 unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von 370 qm, verbunden mit der Erhöhung der Versicherungssumme auf 240.500,00 €. Versichert ist unter anderem das Risiko „Brand“. Vertragsinhalt sind die Versicherungsbedingungen der Beklagten zur B. Hausratversicherung VHB 2014 - Stand 02.2018 (Im Folgenden: VHB). Bezüglich des Inhalts der VHB wird auf Anlage B5, Bl. 216 ff. d. e-Akte verwiesen. Am 20.04.2019 kam es in der Immobilie zu einem Brand. Der Kläger meldete der Beklagten den Schaden über den Zeugen J. am 23.04.2019. Dieser forderte ihn auf, eine Schadensaufstellung zu erstellen. Polizei und Staatsanwaltschaft nahmen Ermittlungen auf. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren (31 UJs 241/19) schließlich eingestellt. Eine Brandursache konnte im Rahmen der Ermittlungen nicht festgestellt werden. Auch die Beklagte nahm kurz nach dem Brandereignis eigene Ermittlungen auf. Mehrere von ihr eingeschaltete Sachverständige besichtigten im Einverständnis mit dem Kläger die Örtlichkeit, unter anderem der Regulierungsbeauftragte N. sowie die Sachverständige Z.. Die Beklagte beauftragte außerdem den Kommissar a.D. M. mit der Vornahme weitergehender Ermittlungen. Dies umfasste auch die Befragung des Klägers sowie die Anforderung weitergehender Unterlagen und Informationen. Am 13.05.2019 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen M. statt. Dabei beantwortete der Kläger die ihm gestellten Fragen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Gesprächsprotokoll vom 13.05.2019 (Anlage B 7, Bl. 292 ff. d. e-Akte) verwiesen. Im Rahmen des Gesprächs erhielt der Kläger weitere Unterlagen, Formulare und insbesondere zwei Fragenkataloge, verbunden mit der Aufforderung, diese ausgefüllt und mit Nachweisen versehen an die Beklagte zu übersenden. Die Fragenkataloge enthielten insgesamt 64 Fragen. Hinsichtlich des Inhalts der Fragenkataloge wird auf die Anlagen B 8 und B 9, Bl. 304 ff. d. e-Akte, verwiesen. Der Kläger fertigte nach anwaltlicher Beratung eine auf den 06.05.2019 lautende Schadensaufstellung, die er an den Zeugen J. nebst Unterlagen zu den im Objekt befindlichen Küchen übersandte. Der Zeuge J. fügte außerdem eigene Fotos (Bl. 275 ff. d. e-Akte) von den in der Immobilie befindlichen Gegenständen vor dem Brandereignis bei und leitete die Unterlagen an die Beklagte weiter. Wann und auf wessen Veranlassung diese Fotos gefertigt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Aus der Schadensliste des Klägers vom 06.05.2019 ergibt sich eine Schadenshöhe von 178.038,08 €. Aus einer weiteren vom Kläger angefertigten Schadensliste ergibt sich eine Schadenshöhe von insgesamt 354.426,54 €. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Schadenslisten wird auf Bl. 33 ff., 449 ff. d. e-Akte verwiesen. Die Fragenkataloge füllte der Kläger, auch nach weiterer Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Klägervertreter mit Schreiben vom 27.06.2019 (Bl. 315 f. d. e-Akte), nicht aus. Die Beklagte beauftragte außerdem den Sachverständigen C. mit weiteren Ermittlungen im Objekt, insbesondere zur Verschließung des Gebäudes im Zeitpunkt des Brandes. Am 15.05.2019 fand ein Ortstermin in Anwesenheit des Klägers statt. Vorab forderte der Sachverständige den Kläger auf, alle zum Objekt passenden Schlüssel mitzubringen. Vor Ort erklärte der Kläger, den Schlüssel der Eingangstür weggeworfen zu haben, da er ihn nicht mehr gebraucht habe. Hintergrund sei, dass die Feuerwehr die Eingangstür zerstört hatte. Der Gebäudeversicherer hatte inzwischen den Einbau von Bautüren zur Sicherung verlangt. Eine Besichtigung des Gebäudes konnte indes stattfinden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2019 (Bl. 123 f. d. e-Akte) forderte der Klägervertreter die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.07.2019 auf, den Schaden abschließend zu prüfen und zu regulieren. Unter Fristsetzung bis zum 10.07.2019 forderte er die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Abschlags auf. Der Klägervertreter forderte die Beklagte letztmalig mit Schreiben vom 06.11.2019 (Bl. 127 ff. d. e-Akte) zur Regulierung des Schadens auf. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht. Der Kläger behauptet, die Versicherungsbeiträge habe er zunächst aufgrund eines Fehlers bei der Wohnfläche und damit auch der Versicherungssumme im Versicherungsschein in Absprache mit der Versicherungsagentur nicht gezahlt. Er habe mit der Zahlung warten sollen, bis er den überarbeiteten Vertrag erhalte. Er sei im Zeitpunkt des Brandes ortsabwesend gewesen. Er habe das Objekt verschlossen verlassen. Er sei über seinen Geburtstag und über Ostern mit der Familie seines Bruders nach F. gefahren. Währenddessen sei sein Handy kaputtgegangen, sodass er von dem Brand erst nach seiner Rückkehr aus F. am Abend des 22.04.2019 erfahren habe. Er habe dem Sachverständigen C. alle Schlüssel mit Ausnahme des Eingangsschlüssels ausgehändigt. Der Kläger behauptet, der eingetretene Schaden überschreite die Versicherungssumme von 240.500,00 €, jedenfalls sei diese zumindest erreicht. Ein vorgerichtlich eingeschalteter Gutachter der Beklagten habe Schäden in der Größenordnung der vollen Versicherungssumme festgestellt und diese zur Auszahlung freigegeben. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 240.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Abschlag gemäß § 14 Abs. 2 VVG in Höhe von 180.375,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2019 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.509,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es fehle bereits an dem Vorliegen bedingungsgemäßen Hausrats. Die streitgegenständlichen Gegenstände seien zum Wohngebrauch weder bestimmt noch geeignet, vielmehr seien sie allenfalls im Objekt gelagert worden. Insbesondere die Küchen seien nicht angeschlossen und somit auch nicht nutzbar gewesen. Sie behauptet ferner, der Kläger habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt bzw. auf seine Veranlassung durch Dritte herbeiführen lassen. Hierfür sprächen zahlreiche Indizien. Der Kläger habe insbesondere die Versicherung erst kurz vor dem Brandereignis abgeschlossen und die Versicherungssumme erst wenige Tage vor dem Brand massiv erhöht. Mit der behaupteten Ortsabwesenheit habe er sich ein Alibi geschaffen, das aufgrund des angeblich defekten Mobiltelefons nicht objektiv überprüft werden könne. Daneben habe er Ermittlungsbemühungen der Beklagten regelmäßig vorsätzlich unterlaufen. Sie ist weiter der Ansicht, aufgrund einer vorsätzlichen und arglistigen Verletzung der vertraglichen Auskunfts- und Mitwirkungsobliegenheiten durch den Kläger sei eine vollständige Leistungsfreiheit eingetreten. Die Obliegenheitsverletzung liege darin, dass der Kläger die in erheblichem Umfang gestellten Fragen, die für die Prüfung der Eintrittspflicht erforderlich seien, unbeantwortet gelassen habe. Daneben habe der Kläger durch das Wegwerfen des Schlüssels zum Objekt eine weitere vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Die berechtigten Ermittlungsinteressen der Beklagten seien dadurch massiv beeinträchtigt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben darüber, welcher Hausrat sich im Zeitpunkt des Brandes im versicherten Objekt befunden hat und welchen Wert dieser Hausrat hatte, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12.01.2023 (Bl. 614 ff. d. e-Akte) und das Sitzungsprotokoll vom 09.05.2023 (Bl. 737 ff. d. e-Akte) verwiesen. Das Gericht hat außerdem die Akte der Staatsanwaltschaft Detmold zum Aktenzeichen 31 UJs 241/19 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist mit - Ausnahme des Zinsbeginns in Bezug auf die Hauptforderung - vollumfänglich begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 240.500,00 € aus dem Versicherungsvertrag iVm. Abschnitt A § 1 Nr. 1a) VHB. Ein Versicherungsfall ist dem Grunde nach und auch in geltend gemachter Höhe eingetreten. Die Beklagte kann sich nach Ansicht der Kammer auch nicht auf einen Leistungsausschluss oder eine Leistungskürzung berufen. Dazu Folgendes: 1. Die Beklagte ist vorliegend nach kritischer Würdigung der Einzelfallumstände durch die Kammer nicht gemäß Abschnitt B § 16 Nr. 1a) VHB bzw. § 81 VVG von der Entschädigungspflicht frei. Danach ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dass der Kläger den Versicherungsfall vorliegend vorsätzlich herbeigeführt hat, konnte die Beklagte nicht zur notwendigen Überzeugung der Kammer nach dem Maßstab des § 286 ZPO beweisen. Für den subjektiven Risikoausschluss trägt die Beklagte die Beweislast, und zwar sowohl für die objektiven als auch für die subjektiven Voraussetzungen. Bei der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles handelt es sich um eine Einwendung, deren Voraussetzungen die Partei darzulegen und zu beweisen hat, die sich darauf beruft (Looschelders, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2022, § 81, Rn. 166). Dem Versicherer kommen keine Beweiserleichterungen zugute, wenn er sich auf § 81 beruft (Looschelders, Edb., Rn. 175). Behauptet der Versicherer, der Versicherungsnehmer habe den Brand selbst vorsätzlich verursacht, kann sich der Versicherer nicht mit dem Nachweis von Tatsachen begnügen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine eigene Brandstiftung sprechen, sondern er muss den vollen Beweis erbringen. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer lässt sich auch nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises feststellen. Steht eine eigene Brandstiftung infrage, so kann sich der Versicherer daher meist nur auf den Indizienbeweis stützen (Looschelders, Ebd.) a) Trotz der von der Beklagten vorgetragenen Indizien, die nach Auffassung der Kammer auch einiges Gewicht haben, ist nicht erwiesen, dass der Kläger den Versicherungsfall vorliegend vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, der Kläger habe unmittelbar vor dem Brandereignis den streitgegenständlichen Versicherungsschutz eingekauft und die Versicherungssumme deutlich erhöht. Vorher sei der geltend gemachte Schaden nicht von der Versicherungsnummer gedeckt gewesen. Der Kläger unterhielt nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag bereits Hausratversicherungen bei der Beklagten in der Zeit vor dem Brandereignis, nämlich vom 19.10.2016 bis zum 19.10.2021 (Bl. 387 f. d. e-Akte). Auch damals versicherte er seinen Hausrat zum Neuwert mit Unterversicherungsverzicht. Der Abschluss der Hausratversicherung für die Immobilie in K. stand nach den Ausführungen des Klägers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft und der Ermittlungen der Beklagten in Zusammenhang mit seinem Einzug in das Gebäude Mitte März 2019. Im Rahmen des Umzugs hat sich die Wohnfläche deutlich erweitert und der Versicherungsort geändert, sodass es aus Sicht der Kammer nachvollziehbar ist, dass der Kläger in diesem Zusammenhang den Versicherungsschutz erneuert hat. Die Erhöhung der Wohnfläche resultierte nach seinem Vortrag aus einem Fehler der Versicherungsagentur, sodass sich auch nachvollziehen lässt, dass der Kläger vorerst absprachegemäß keine Beiträge gezahlt hat, die Zahlung nach Änderung der Daten aber aufnahm. Dass der Zeugin L., mit der der Kläger beruflich wie privat Kontakt hat, ein ähnliches Ereignis widerfahren ist, stellt aus Sicht der Kammer kein hinreichendes Indiz dar, auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Brandes durch den Kläger zu schließen. Parallelereignisse aus seinem Umfeld dürfen ihm aus Sicht der Kammer nicht zum Nachteil gereichen. Daneben habe sich, so die Beklagte, der Kläger durch eine vermeintliche Urlaubsreise ein Alibi verschafft. Diese Urlaubsreise sei lediglich fingiert gewesen. Auch sei es unglaubwürdig, dass das Handy des Klägers während der Urlaubsreise verloren gegangen oder zerstört worden sein soll. Der Kläger habe außerdem verschwiegen, dass er die Urlaubsreise gemeinsam mit der Zeugin L. angetreten habe. Der Kläger reichte hierzu eine an eine E-Mail-Adresse, die auf seinen Namen lautet, adressierte Buchungsbestätigung vom 12.04.2019 (Bl. 396 d. e-Akte) nebst eines Überweisungsträgers, Buchung am 18.04.2019, zur Akte (Bl. 393 d. e-Akte). Daraus ergibt sich eine Buchung und Zahlung für das Haus H. in F.. Dies hat der Kläger auch im Rahmen der Ermittlungen (der Staatsanwaltschaft und der Beklagten) hinreichend konkret bestätigt, sodass die Kammer davon abgesehen hat, hierzu Zeugen zu vernehmen, da die bloße, ggf. fingierte Ortsabwesenheit in der Gesamtschau kein hinreichendes Indiz für eine Eigenbrandstiftung darstellt. Der Kläger hat erklärt, in F. seinen Geburtstag und Ostern gefeiert zu haben. Er hat konkrete Zeiten bezüglich An- und Abreise benannt. Auch, dass sein Handy kaputt gegangen sei, habe er in dem Moment nicht als schlimm empfunden, da ihm dies Ruhe verschafft habe (Bl. 297 d. e-Akte). Dass die Beklagte meint, das Handy des Klägers hätte objektive Anhaltspunkte dafür bieten können, dass dieser sich tatsächlich in F. aufgehalten hat, ist aus Sicht der Kammer ohne Belang. Aus der zur Akte gereichten E-Mail des Herrn S. vom 30.04.2019 ergibt sich, dass die Reise nach F. tatsächlich stattgefunden hat („Videoaufzeichnungen zufolge ist Frau L. auch auf der Reise nach F. dabei gewesen (…)“, Bl. 55 d. e-Akte). Dies steht im Gegensatz dazu, dass der Kläger ein Alibi konstruiert haben soll. Anhaltspunkte für eine Drittbeteiligung als Brandursache sind nicht gegeben. b) Das Inventar des Klägers sei nach Ansicht der Beklagten außerdem auffällig. Es sei nicht plausibel, dass der Kläger von dem Inventar vor dem Schadensereignis Lichtbilder gefertigt habe. Dies sei keine gängige Vorgehensweise. Sowohl die Anordnung des Inventars als auch das Inventar als solche sei auffällig, es handele sich regelrecht um Luxusgüter. Daneben habe der Kläger eine Vielzahl antiker Möbel präsentiert, die wertlos seien und dessen Beseitigung den Kläger Geld gekostet hätten. Es handele sich nicht um eine harmonische oder nachvollziehbare Einrichtung. Die Anschaffung von Luxusgütern sei nicht nachvollziehbar, vor allem in Hinblick auf die nach Ermittlungen der Beklagten beim Kläger vorliegende nur mittlere Bonität. Nach einem Nachtrag der Kreditreform vom 05.05.2020 sei für den Kläger lediglich ein Kreditrahmen von 500 € empfohlen. Es handele sich dabei nicht um ein wirtschaftliches Fundament, um die streitgegenständlichen Möbel erwerben zu können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt es sich um eine Vielzahl werthaltiger Möbel. Das beispielsweise häufige Vorkommen der Möbel der Marke Q. spricht aus Sicht der Kammer durchaus für ein gewisses harmonisches Bild. Dass dem Kläger nur eine mittlere Bonität bescheinigt wird, spricht nicht dafür, dass er sich den Hausrat nicht zuvor hätte leisten können. Er hat den Kaufpreis für die Immobilie bei der Bank finanziert. Auch dies hat Einfluss auf die Bonität. Die Werthaltigkeit des Hausrates verdeutlicht außerdem, dass sich der Kläger wirtschaftlich gerade womöglich in keiner schlechten Position befindet. Der Kläger hat außerdem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bekundet, dass seine private wie auch seine berufliche finanzielle Situation gut sei. Auf seine Eigentümerstellung kommt es ohnehin nicht an. Insofern lässt sich auch nachvollziehen, dass der Kläger die Gegenstände zum Neuwert versichert hat. Aufgrund der Vielzahl der Gegenstände und der Größe der Wohnfläche kam es offenbar auch vor Vertragsschluss zu mehreren Besichtigungen. Die Beklagte wusste folglich, welches Risiko es zu versichern galt. c) Diese Indizien reichen auch bei kritischer Würdigung durch die Kammer nicht aus, um das Vorliegen einer Eigenbrandstiftung zu beweisen. Das Vorhandensein der Lichtbilder ist aus Sicht der Kammer ebenso gut dadurch erklärlich, dass es sich vorliegend um einen werthaltigen Hausrat handelt, und insoweit auch vor Abschluss einer entsprechenden Hausratversicherung mehrere Ortsbesichtigungen mit dem Zeugen J. stattfanden. Die Staatsanwaltschaft Detmold hat im Rahmen ihrer Ermittlungen einen Brandsachverständigen beauftragt. Dieser konnte eine Brandursache nicht feststellen, Bl. 87 der Ermittlungsakte. Auch der Einsatz eines Brandmittelspürhundes am 25.04.2019 hat zu keinem Ergebnis geführt (siehe Bl. 53 ff. d. Ermittlungsakte). Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren schließlich eingestellt. Daraus ergibt sich aus Sicht der Kammer, dass die Indizien für eine Eigenbrandstiftung von erheblichem Gewicht sein müssten, um den von der Beklagten zu führenden Vollbeweis zu erbringen. Beweiserleichterungen bei der Eigenbrandstiftung würden ausschließlich zugunsten des Versicherers wirken, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gibt. Richtig ist zwar, dass der Versicherer bei einem Verdacht der Eigenbrandstiftung oft große Beweisprobleme hat. Nach der vertragsgemäßen Risikoverteilung muss der Rückgriff auf § 81 VVG aber ein Ausnahmefall bleiben, für den der Versicherer voll beweispflichtig ist. Der Beweisnot des Versicherers kann nur durch sachgemäße Handhabung des Indizienbeweises Rechnung getragen werden. (Looschelders, Ebenda, Rn. 176). Auch die von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen konnten mangels anderweitigen Vortrags eine Brandursache nicht ermitteln. Sie haben auch keine in die Gesamtabwägung einzubeziehenden Indizien ermittelt. Weitere Beweismittel für das Vorliegen einer Eigenbrandstiftung hat die Beklagte nicht benannt. 2. Die Beklagte bleibt auch in Bezug auf die geltend gemachten Obliegenheitsverstöße des Klägers vollständig zur Leistung verpflichtet. Die Kammer ist der Ansicht, der Anspruch des Klägers (dazu der Höhe nach siehe unten) ist weder zu kürzen noch vollständig entfallen. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung versicherungsvertraglicher Auskunfts- und Mitwirkungsobliegenheiten. Aus Sicht der Kammer ist vorliegend indes letztlich kein schuldhafter und kausaler Verstoß gegen § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. Abschnitt B § 8 Nr. 2 VHB, der die Kürzung der Leistung oder eine vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten rechtfertigen würde, gegeben. a) Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger den Schaden unverzüglich im Sinne von Abschnitt B § 8 Nr. 2a) bb) VHB angezeigt hat, nämlich am 23.04.2019, mithin drei Tage nach dem Brandereignis am 20.04.2019. b) Daneben hat der Versicherungsnehmer gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 2a) hh) VHB, soweit möglich, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. Diese Pflicht ergibt sich ebenfalls aus § 31 Abs. 1 VVG. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, Abschnitt B § 8 Nr. 3a) VHB. Abschnitt B § 8 Nr. 3b) VHB bestimmt weiter, dass außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Daneben ist gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 3 c) VHB der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolge hingewiesen hat, wenn der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt. Die Kammer kommt bei Anwendung dieser vertraglichen Regelung und einer Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände nicht zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten. aa) Die Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers dient dem Zweck, den erfüllungsbereiten Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich eine Leistungsfreiheit ergeben kann (Pointek, in: BeckOK VVG, Marlow/Spuhl, 19. Edition, Stand: 01.05.2023, § 31, Rn. 16; Wandt, in: Langheid/Wandt, MüKo zum VVG, 3. Aufl. 2022, § 31, Rn. 42). Bei der Frage, über welche Tatsachen der Versicherer berechtigt Auskunft verlangen kann, steht ihm ein weites Beurteilungsermessen zu. Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender Tatsachengrundlage treffen zu können (BGH, Urteil vom 22.2.2017 – IV ZR 289/14, NJW 2017, 1391, Rn. 32; Pointek, BeckOK VVG, Ebd., Rn. 17). Die Auskunftsobliegenheit erstreckt sich auf jeden Umstand, der zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, soweit dem Versicherungsnehmer nichts Unbilliges zugemutet wird (BGH, Urteil vom 22.10.2014 – IV ZR 242/13, NJW 2015, 949, Rn. 19). bb) Aus diesen Maßstäben ergibt sich grundsätzlich eine umfangreiche Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Pflicht des Klägers, die von der Beklagten vorgelegten Fragebögen (Anl. B8 und B9) zu bearbeiten und die entsprechenden Fragen zu beantworten. Dies ist vorliegend zwar nicht geschehen, war aus Sicht der Kammer jedoch auch nicht erforderlich, um der Beklagten die Prüfung des Vorliegens des Versicherungsfalls zu ermöglichen. Die vom Versicherer verlangte Auskunft muss zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sein. Das Verlangen einer nicht erforderlichen Auskunft begründet keine Auskunftsobliegenheit. Die Nichtbeantwortung eines solchen Verlangens stellt deshalb keine Obliegenheitsverletzung dar (Wandt, in: Langheid/Wandt, Ebd., Rn. 38). Aus Sicht der Kammer hatte der Kläger bereits ausreichende Information zur Verfügung gestellt, um der Beklagten die Ermittlung des Versicherungsfalles zu ermöglichen. Auf die Beantwortung der Fragebögen für die Einschätzung der Beklagten zum Versicherungsfall kam es nach Ansicht der Kammer daher nicht mehr an. Die beiden zur Akte gereichten Fragebögen sind umfangreich. Sie beinhalten eine Vielzahl von Fragen und Aufgaben, insgesamt über 60 an der Zahl. Die Fragen enthalten auch viele Details wie z.B. dazu, wann der Kläger in den Urlaub gefahren ist, wann er dort angekommen ist und mit wem er dort war (Bl. 306 d. e-Akte). Der Beklagten lagen trotz fehlender Beantwortung des Fragebogens Antworten auf viele dieser Fragen vor, denn insbesondere aus dem Protokoll des bereits geführten Gesprächs mit dem Kommissar a.D. M. und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ergeben sich insbesondere Informationen dazu, wo und wie lange der Kläger unterwegs war und dazu, wann er eingezogen ist und wie er den Hausrat nutzt. Der Kläger hat dem von der Beklagten eingeschalteten Privatermittler M. gegenüber aus Sicht der Kammer bereits umfangreiche Angaben gemacht. Auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte der Kläger Angaben gemacht, die zu einer Beantwortung einer Vielzahl von Fragen aus dem Fragenkatalog führen. Der Beklagten lag die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ebenfalls vor. Der Kläger überreichte außerdem Anfang Mai 2019 eine Schadensliste sowie Fotos. Es fand außerdem eine Vielzahl von Ortsterminen unter Hinzuziehung mehrerer Sachverständiger statt. cc) Auch wenn der Beklagten ein weiter Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art und den Inhalt der Fragen zukommt, die sie zur Sachverhaltsaufklärung für erforderlich hält, so hat die Kammer dennoch Zweifel an der rechtlichen Relevanz einiger Fragen, zum Beispiel der Frage Nr. 16 „Nachweis der Zahlung der Hausratgegenstände“. Zunächst kommt es für das Vorliegen des Versicherungsfalls nicht darauf an, ob der versicherte Hausrat gekauft oder beispielsweise geschenkt wurde. Daneben dürfte aus Sicht der Kammer bei der vorliegenden Vielzahl der Gegenstände die Grenze zur Unzumutbarkeit erreicht sein, wenn vom Kläger verlangt wird, Anschaffungsrechnungen und Zahlungsnachweise für jeden einzelnen Gegenstand vorzulegen (Fragen Nr. 15, 16, Bl. 305 d. e-Akte). dd) Vorliegend hatte die Beklagte aus Sicht der Kammer nach umfassender Würdigung der Einzelfallumstände hinreichend Gelegenheit den Sachverhalt aufzuklären. Der Kläger hat an der Sachverhaltsaufklärung auch hinreichend mitgewirkt. Insbesondere hat er an jedem Ortstermin teilgenommen und solche stets ermöglicht. Er hat außerdem die Fragen des Privatermittlers M. beantwortet. Daneben hat er sich auch im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens kooperativ gezeigt, und auch dort als Zeuge umfassend ausgesagt. Die Beklagte hatte außerdem Gelegenheit zur Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte. Es ist nach Ansicht der Kammer nicht ersichtlich, dass der Beklagten dadurch, dass der Kläger die Fragebögen nicht ausgefüllt hat, irgendwelche Nachteile bei der Ermittlung des Sachverhalts entstanden sind. c) Die Kammer hat im Übrigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.05.2023 darauf hingewiesen, dass nicht allein der Verstoß gegen etwaige Obliegenheiten zu einer Leistungsfreiheit oder eine Leistungskürzung führt, sondern nach § 28 Abs. 3 VVG der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibe, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht unsachlich sei für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht. Ausnahmen seien nur im Fall von Arglist gegeben. Die Beklagte hat trotz des entsprechenden Hinweises aus Sicht der Kammer nicht hinreichend dargetan, dass die Beantwortung der Fragen an ihrem weiteren Vorgehen oder ihren Regulierungsverhalten etwas geändert hätte. Es ist auch aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich, dass die Nichtbeantwortung der Fragen beider Fragebögen hier ursächlich für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ist. Die Beklagte hat dem Kläger insgesamt eine Vielzahl von sich teilweise überschneidenden Fragen gestellt. In der Gesamtschau lässt sich feststellen, dass der Kläger seine Mitarbeit in dem Sinne nicht derartig verweigert hat, dass der Versicherungsschutz auszuschließen oder zu kürzen ist. Auf den Kausalitätsgegenbeweis, der richtigerweise vom Kläger zu führen gewesen wäre, kommt es aus Sicht der Kammer daher nicht an. d) Nach den obigen Erwägungen erkennt die Kammer in dem Verhalten des Klägers auch keine Arglist. Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadensregulierung beeinflussen kann. Dies muss im Wege einer einzelfallbezogenen Betrachtung des Handelns des Versicherungsnehmers geprüft werden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.09.2020 – 5 U 94/19, NJW-RR 2021, 291, Rn. 35). Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer Beweisschwierigkeiten vermeiden, die Regulierung beschleunigen, nicht „unnötig Sand ins Getriebe“ der Regulierung bringen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will (OLG Hamm, Urt. v. 27. 07. 2011 − 20 U 146/10, NJOZ 2012, 206). Die Annahme von Arglist verlangt nicht zwingend eine Komponente der Täuschung oder Verheimlichung. Vielmehr ist es der Arglist gleichzustellen, wenn der Versicherungsnehmer sich der Notwendigkeit, die Obliegenheit korrekt zu erfüllen, verschließt, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.09.2020 – 5 U 94/19, NJW-RR 2021, 291, Rn. 35). In Anbetracht der Gesamtumstände erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern der Kläger die Ermittlungen der Beklagten erschwert haben soll, indem er zwei ergänzende Fragebögen nicht ausgefüllt hat. Er hat die Beklagte durch sein Verhalten weder von gebotenen Ermittlungen abgehalten noch ergibt sich, dass er die Regulierung beschleunigen wollte. Dies ergibt sich vor allem aus seiner Bereitschaft, weitere Sachverständige bei Ortsterminen zu empfangen. Er hat hier keinerlei Verweigerungshaltung gezeigt. Auch hat er keinesfalls unzutreffende Angaben gemacht. e) Im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, eine Obliegenheitsverletzung des Klägers, die zum Ausschluss der Leistungspflicht führe, ergebe sich daraus, dass dieser den Schlüssel der Hauseingangstür weggeworfen hat, ist die Kammer der Ansicht, dass hierin keine schuldhafte Obliegenheitsverletzung erblickt werden kann. Zwar wurde mit dem Kläger zuvor abgesprochen, dass er zum Ortstermin alle Schlüssel bereithalten solle. Für den Kläger hatte der Schlüssel jedoch keinerlei Bedeutung mehr, was sich aus dem Ergebnis seiner persönlichen Anhörung ergibt. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.01.2022 nachvollziehbar und schlüssig geschildert, warum es zum Wegschmeißen des Hauseingangstürschlüssels kam. Dies sei darin begründet gewesen, dass die Feuerwehr die als Eingangstür vorhandene Aluminiumtür im Rahmen des Einsatzes zerstört hatte. In Absprache mit dem Gebäudeversicherer, der vom Kläger verlangt habe, das Objekt ordnungsgemäß abzuriegeln, sei es dann zur Sicherung des Objektes durch mehrere Bautüren gekommen. In diesem Zusammenhang hatte der ursprüngliche Schlüssel der Eingangstür für den Kläger insofern keine Bedeutung mehr. Die Kammer kann in diesem Verhalten des Klägers weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Handlungsweise erkennen. Insbesondere war die Tür, auf die sich der Schlüssel bezogen hatte, noch vorhanden. Die Beklagte hätte also auch entsprechende Untersuchungen an der Tür durchführen können, vor allem in Hinblick auf etwaige Einbruchsspuren. Daneben hat der Kläger alle übrigen vorhandenen Schlüssel nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag an den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen ausgehändigt. f) Es ist außerdem weder vorgetragen noch aus den zur Akte gereichten Anlagen ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger im Sinne von Abschnitt B § 8 Nr. 3 c) VHB durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolge hingewiesen hat, dass sie vollständig oder teilweise leistungsfrei wird, wenn der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt. Zwar bedarf es einer Belehrung nicht, wenn der Versicherungsnehmer arglistig handelt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 2.9.2020 – 5 U 94/19, NJW-RR 2021, 291, Rn. 40). So liegt es hier jedoch nach den obigen Ausführungen nicht. 3. Nach Abschnitt A § 1 Nr. 1a) VHB leistet die Beklagte Entschädigung für versicherte Sachen, die unter anderem durch Brand zerstört oder beschädigt werden. Unstreitig liegt ein Brand im Objekt im Sinne von Abschnitt A § 1 Nr. 1a), § 2 Nr. 1 VHB vor. Dieser hat versicherte Sachen zerstört und beschädigt. 4. Versicherte Sachen nach Abschnitt A § 7 VHB sind aus Sicht der Kammer vorliegend gegeben. Gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 1 VHB ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 2a) VHB gehören zum Hausrat alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 2b) VHB gehören auch Wertsachen und Bargeld zum Hausrat. Ferner gehört zum Hausrat im Sinne der Bedingungen gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 2d) VHB im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt. Darüber hinaus gehören zum Hausrat gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 2c) hh) VHB Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Hiernach handelt es sich bei den Gegenständen im Gebäude des Klägers nach Ansicht der Kammer um Hausrat im Sinne der VHB. a) Zwar behauptet die Beklagte unter Bezugnahme auf die zur Akte gereichten Lichtbilder, dass es sich nicht um Gegenstände zur privaten Nutzung handele, sondern lediglich um eingelagerte Gegenstände. Die Gegenstände dienen indes aus Sicht der Kammer ausweislich des Fehlens stichhaltiger anderweitiger Anhaltspunkte der privaten Nutzung des Klägers im Sinne der VHB. Der Kläger hat insbesondere im Rahmen des Gesprächs mit dem Ermittler M. und seiner Anhörung durch die Kammer nachvollziehbar erklärt, dass er aufgrund der Renovierungsarbeiten, die im Zeitpunkt seines Einzugs in das Gebäude noch nicht abgeschlossen waren, einige Gegenstände im Erdgeschoss gelagert habe. Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass er sie nicht zu Wohnzwecken nutzen wollte. Er ist in das nicht fertig renovierte Gebäude eingezogen, um Miete zu sparen. Aus den gefertigten Lichtbildern wird ebenfalls ersichtlich, dass die Gegenstände jedenfalls teilweise derart angeordnet waren, dass eine Nutzung zu Wohnzwecken erkennbar wird, vgl. zum Beispiel Bl. 280 / 284 d. e-Akte. Auf Bl. 284 d. e-Akte ist oben eine Art Sportbereich erkennbar, unten ergibt sich das Bild eines möblierten Schlafzimmers. Auf Bl. 285 d. e-Akte mittig ist ein in Benutzung befindlicher Garderobenbereich erkennbar. Selbst wenn der Kläger im Zeitpunkt des Brandes noch nicht im Haus gewohnt und die Gegenstände (noch) nicht aktiv genutzt hätte, würde dadurch nach Ansicht der Kammer nicht die Eigenschaft der Gegenstände als versicherter Hausrat entfallen. Sonst käme es regelmäßig zu Lücken im Versicherungsschutz in Fällen, in denen ein Umzug längere Zeit in Anspruch nimmt. Ausreichend und erforderlich ist, dass die Sachen dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen. Aus den VHB wird nicht ersichtlich, dass der Kläger diese auch aktiv benutzen muss. Auch die im Gebäude befindlichen Arbeitsmaterialien und -gegenstände gehören ausweislich der VHB dem versicherten Hausrat an. Auch darauf, dass hier die Küchen nicht angeschlossen gewesen sein sollen, kommt es aus Sicht der Kammer nicht an. Der Sachverständige D. hat hierzu im Rahmen der Begutachtung festgehalten, dass die Küche bei Schadenseintritt nicht vollständig aufgebaut war (Bl. 655 d. e-Akte). Dies ist jedoch für die Kammer schlüssig damit erklärlich, dass der Kläger erst kurz zuvor eingezogen war und die Mutter des Klägers, für die ebenfalls ein Teil des Gebäudes zu Wohnzwecken bestimmt war, noch gar nicht eingezogen war. Auch, dass es sich teilweise um antik wirkendes Mobiliar handelt, hat auf die Eigenschaft als Hausrat keinen Einfluss. Auch Wertgegenstände sind nach den VHB der Beklagten versichert. Der Kläger hat nachvollziehbar geschildert, er habe eine Leidenschaft für Antiquitäten, die er nach vorheriger Einlagerung während der Zeit in der Mietwohnung in das Gebäude verbracht habe. b) Das einfache Bestreiten der Eigentümerstellung des Klägers in Bezug auf die Gegenstände durch die Beklagte ist aus Sicht der Kammer vorliegend unsubstantiiert. Es ist nämlich kein hinreichend konkreter Vortrag dazu ersichtlich, wem der streitgegenständliche Hausrat gehören soll. Geeignete Beweismittel sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Nach den eigenen Bedingungen der Beklagten kommt es daneben nicht auf die Eigentümerstellung des Klägers an. Ausweislich Abschnitt A § 7 Nr. 2d) VHB ist im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum versichert, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es sich um Eigentum von Mietern oder Untermietern handeln soll, zumal der Kläger das Objekt nicht vermietet. Die vormaligen Mieter waren bei Einzug des Klägers nach dessen Eigenbedarfskündigung ausgezogen. 5. Der Höhe nach hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 240.500,00 €. Dies entspricht der vertraglich vereinbarten Höchstversicherungssumme zum Neuwert. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Wert des Hausrates die Versicherungssumme sogar übersteigt. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen D., denen sich die Kammer aufgrund eigener kritischer Prüfung vollständig anschließt. Der Sachverständige hat seine schriftlichen Feststellungen zur Schadenshöhe im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung für die Kammer überzeugend begründet. Nach ausführlicher Auswertung des Gutachtens vom 12.01.2023 hat die Kammer eine Gesamtsumme von 270.425,63 € ermittelt. b) Der Sachverständige D. hat sich bei der Begutachtung an der vom Kläger zur Akte gereichten Liste des Hausrates orientiert. Er hat nur Positionen berücksichtigt, zu denen ihm Feststellungen möglich waren. Er hat Wiederbeschaffungspreise für Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand zugrunde gelegt (Bl. 614 d. e-Akte). Dem schriftlichen Gutachten ist weiter eine Legende zu entnehmen, die vier verschiedene Zustände der Gegenstände voneinander unterscheidet. Der Sachverständige hat seine Herangehensweise an die Ermittlung des Neuwertes der jeweiligen Gegenstände im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.05.2023 für die Kammer nachvollziehbar und verständlich dargelegt. Grundlage der Begutachtung durch den Sachverständigen D. waren Fotos der beschädigten Gegenstände in Papierform sowie mehrere durchgeführte Ortstermine. Der Sachverständige hat insbesondere Wert darauf gelegt, Markengegenstände zu identifizieren und sie anhand von Logos oder bestimmten Etiketten konkret zu bestimmen. Dabei hat der langjährig erfahrene Sachverständige, der durch eine Vielzahl eigener Begutachtungen und den Kontakt mit Vorgutachten bereits ein großes Erfahrungswissen gesammelt hat, für die Kammer überzeugend dargelegt, dass er dabei besonders kritisch ist. Dies sei auch seiner früheren Tätigkeit als Staatsanwalt geschuldet. Vor allem bei einem möglichen Vorliegen von Markenmöbeln hat der Sachverständige D. eine kritische Prüfung durchgeführt, um Original und preiswerten Nachbau voneinander zu unterscheiden. Der Sachverständige hat für die Einordnung der jeweiligen Möbelstücke auch auf die Werte der jeweiligen Umgebungsmöbelstücke geachtet. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich erklärt, dass es einen Unterschied mache, ob ein möglicherweise wertvolles Möbelstück in einer reinen Umgebung von preiswerteren Möbeln stehe oder von anderen werthaltigen Möbeln umgeben sei. Da auch der übrige Hausrat des Klägers eine gewisse Werthaltigkeit aufgewiesen habe, sei er in Zweifelsfällen sodann von werthaltigen Möbeln ausgegangen. Die Bestimmung des Wertes der Gegenstände ist nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen anhand des konkreten Gegenstands sowie der Wertangaben des Versicherungsnehmers erfolgt. Diese würden dann mit einem Wertraster für den betreffenden Gegenstand verglichen. Sodann würden gegebenenfalls Zu- oder Abschläge vorgenommen. Der Sachverständige hat deutlich gemacht, dass er die vom Kläger angegebenen Werte keineswegs ungeprüft übernommen hat. Vielmehr hat er jedes Mal geprüft, ob die jeweiligen Gegenstände in das Wertraster passen. Der Sachverständige D. hat außerdem stets auf den Neuwert abgestellt. Dies hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Beispiel der Anbauwand aus den sechziger Jahren deutlich gemacht. Er hat dabei betont, dass Möbel dieser Art aufgrund des geänderten Geschmacks heutzutage zwar mit deutlich niedrigeren Werten gehandelt würden. Allerdings sei der aktuelle Handelswert nicht gleichzusetzen mit den Kosten einer vergleichbaren Wiederbeschaffung, die sehr hoch anzusetzen sein. c) Im Hinblick auf den beklagtenseits geäußerten Hinweis, dass dem Gutachten keine Referenzbelege beigefügt waren, hat der Sachverständigen dies für die Kammer nachvollziehbar damit erklärt, dass eine Abrechnung der Ausdrucke in vielen Fällen gerade bei Gerichten für Schwierigkeiten gesorgt hätte. Bei einem Gutachten wie im vorliegenden Fall könnten leicht 6.000 bis 8.000 Ausdrucke zusammenkommen. Daher lege er diese Ausdrucke nur dann bei, wenn dies ausdrücklich gewünscht werde. Im Übrigen tue er dies aus Kostengründen nicht. II. Die Hauptforderung nach dem Klageantrag zu 1.) ist vorliegend gemäß §§ 288, 291 BGB seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Zustellung der Klage ist ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 138 f. d. e-Akte) am 15.02.2021 erfolgt. Zinsbeginn ist entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der 16.02.2021. Eine Verzinsungspflicht aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB seit dem 01.08.2019 scheidet vorliegend aus, sodass die Klage im Übrigen abzuweisen war. Verzug setzt die Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung voraus. Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die Leistung zu bewirken. Die Mahnung muss grundsätzlich auch den Umfang der geforderten Leistung angeben oder jedenfalls erkennen lassen (D., in: Staudinger, BGB, Werksstand: 2019, Juris, § 286, Rn. 28, 34). An Letzterem fehlt es vorliegend. Zwar hat der Klägervertreter die Beklagte vorgerichtlich ausweislich des Schreibens vom 01.07.2019 (Bl. 123 f. d. e-Akte) unter Fristsetzung bis zum 31.07.2019 wörtlich zur „Regulierung der geltend gemachten Schäden“ aufgefordert. Das Schreiben selbst enthält jedoch keine Bezifferung. Auch auf Seite zwei des Schreibens ist lediglich die Rede von einem angemessenen Abschlag. Die dem Schreiben als Anlagen beigefügten Unterlagen und Nachweise zum bisher festgestellten Schadensumfang wurden nicht zur Akte gereicht, sodass mangels Möglichkeit der Hinzuziehung der Anlage für die Kammer nicht ersichtlich war, in welcher Höhe die Beklagte zur Leistung aufgefordert wurde. Es ist die Rede vom „bisher festgestellten Schadensumfang“, sodass die Kammer davon ausgeht, dass mit dem Schreiben nicht die vollständige Versicherungssumme geltend gemacht worden ist. Auch aus den weiteren Schriftsätzen und Anlagen ergibt sich keine konkrete Bezifferung. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte außerdem einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. 1. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war aus Gesichtspunkten des Schadensersatzes vorliegend zweckmäßig und erforderlich. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind vorliegend nach einem Gegenstandswert von 240.500,00 € zu ersetzen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers belaufen sich nach der alten Rechtslage, welche zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Geltung beanspruchte, auf insgesamt 3.509,19 €. Die außergerichtlichen Kosten setzen sich zusammen aus einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300, 1008 VV RVG i.H.v. 2928,90 €. Hinzu treten die Umsatzsteuer i.H.v. 560,29 € sowie Auslagen gemäß Nr. 7001 und 7002 VV RVG i.H.v. 20 €. 2. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind antragsgemäß seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 288, 291 BGB. Zinsbeginn ist auch hier der 16.02.2021. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. V. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 240.500,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .