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Urteil

02 O 136/20

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2024:0917.02O136.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie in dem vorgelegten Nachlassverzeichnis vom 02.08.2023 (UR Nr. N01 des Notars S.) den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses des Erblassers T. nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage war und ist.

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß weiter verurteilt, zur Wertermittlung zum Todestag des Erblassers, dem 10.11.2016, Verkehrswertgutachten bezüglich der Photovoltaik-Anlagen auf dem Grundbesitz W.-straße N02 in P. und I.-straße N03 in F. von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf ihre Kosten einzuholen und der Klägerin vorzulegen.

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß weiter verurteilt, ein Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen zur Wertermittlung des im Grundbuch von U. in Blatt N04, Gemarkung G01, bestehend aus Gebäude-, Frei- und Landwirtschaftsflächen, V.-straße, mit einer Grundstücksgröße von 48.161 qm, zum 08.06.2016 und zum 10.11.2016 unter Berücksichtigung der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Belastungen auf ihre Kosten einzuholen und der Klägerin vorzulegen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin zur Wertermittlung zum Todestag des Erblassers, dem 10.11.2016, die Unterlagen und Informationen zu sämtlichen wertbildenden Faktoren der Photovoltaik-Anlagen auf dem Grundbesitz W.-straße N02 in P. und I.-straße N03 in F. in Kopie vorzulegen, insbesondere sämtliche Geschäftsunterlagen, die erforderlich sind, den Wert nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, so außer Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, die zugrunde liegenden Geschäftsbücher und Belege für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 10.11.2016 und die Planungsrechnung.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin zur Wertermittlung zum 18.11.2002 des im Grundbuch von U. in Blatt N04, Gemarkung G02, bestehend aus Landwirtschafts-, Gebäude-, Frei-, Wald- und Wasserflächen, Anschrift u.a. B.-straße, mit einer Grundstücksgröße von 56.659 qm, einschließlich der Aufbauten, unter Berücksichtigung der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Belastungen einen aktuellen Grundbuchauszug, die Flurkarte, Grundriss- oder Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung und bei einer Vermietung Mietverträge vorzulegen sowie davon ein Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf ihre Kosten einzuholen und der Klägerin vorzulegen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zur Wertermittlung zum 08.06.2016 und zum 10.11.2016 des im Grundbuch von U. in Blatt N04, Gemarkung G01, bestehend aus Gebäude-, Frei- und Landwirtschaftsflächen, V.-straße, mit einer Grundstücksgröße von 48.161 qm, einen aktuellen Grundbuchauszug, die Flurkarte, Grundriss-/Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung und bei einer Vermietung Mietverträge vorzulegen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Soweit die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden ist, ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie in dem vorgelegten Nachlassverzeichnis vom 02.08.2023 (UR Nr. N01 des Notars S.) den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses des Erblassers T. nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage war und ist. Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß weiter verurteilt, zur Wertermittlung zum Todestag des Erblassers, dem 10.11.2016, Verkehrswertgutachten bezüglich der Photovoltaik-Anlagen auf dem Grundbesitz W.-straße N02 in P. und I.-straße N03 in F. von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf ihre Kosten einzuholen und der Klägerin vorzulegen. Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß weiter verurteilt, ein Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen zur Wertermittlung des im Grundbuch von U. in Blatt N04, Gemarkung G01, bestehend aus Gebäude-, Frei- und Landwirtschaftsflächen, V.-straße, mit einer Grundstücksgröße von 48.161 qm, zum 08.06.2016 und zum 10.11.2016 unter Berücksichtigung der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Belastungen auf ihre Kosten einzuholen und der Klägerin vorzulegen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin zur Wertermittlung zum Todestag des Erblassers, dem 10.11.2016, die Unterlagen und Informationen zu sämtlichen wertbildenden Faktoren der Photovoltaik-Anlagen auf dem Grundbesitz W.-straße N02 in P. und I.-straße N03 in F. in Kopie vorzulegen, insbesondere sämtliche Geschäftsunterlagen, die erforderlich sind, den Wert nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, so außer Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, die zugrunde liegenden Geschäftsbücher und Belege für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 10.11.2016 und die Planungsrechnung. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin zur Wertermittlung zum 18.11.2002 des im Grundbuch von U. in Blatt N04, Gemarkung G02, bestehend aus Landwirtschafts-, Gebäude-, Frei-, Wald- und Wasserflächen, Anschrift u.a. B.-straße, mit einer Grundstücksgröße von 56.659 qm, einschließlich der Aufbauten, unter Berücksichtigung der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Belastungen einen aktuellen Grundbuchauszug, die Flurkarte, Grundriss- oder Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung und bei einer Vermietung Mietverträge vorzulegen sowie davon ein Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf ihre Kosten einzuholen und der Klägerin vorzulegen. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zur Wertermittlung zum 08.06.2016 und zum 10.11.2016 des im Grundbuch von U. in Blatt N04, Gemarkung G01, bestehend aus Gebäude-, Frei- und Landwirtschaftsflächen, V.-straße, mit einer Grundstücksgröße von 48.161 qm, einen aktuellen Grundbuchauszug, die Flurkarte, Grundriss-/Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung und bei einer Vermietung Mietverträge vorzulegen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Soweit die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden ist, ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Klägerin ist eines von drei Kindern der Beklagten und des am 10.11.2016 verstorbenen Erblassers. Die Beklagte ist dessen Alleinerbin. Mit Teilurteil vom 08.12.2020 hat die Kammer die Beklagte dazu verurteilt, durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzuzuziehen war, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des Erblassers zu erteilen. Mit Beschluss vom 07.10.2021 hat die Kammer ein Zwangsgeld in Höhe von 800,00 € zur Erzwingung der im vorbenannten Teilurteil bezeichneten Handlung festgesetzt. Die Parteien streiten nunmehr über Wertermittlungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten im Hinblick auf einzelne Nachlassgegenstände. Dazu im Einzelnen: Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995 wendete der verstorbene Erblasser mit Zustimmung seiner Ehefrau seinen drei Kindern das von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Grundstück in der W.-straße N02, P., zu. Die Übertragung erfolgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf Erb- und Pflichtteilsansprüche. Die Eheleute räumten sich hierbei einen lebenslänglichen Nießbrauch ein. Der Sohn des Erblassers, Herr L., war erster alleiniger Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 04.08.1999 gegründeten R. GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 20.02.2002, UR Nr. N05 des Notars J., übertrug der Erblasser seinem Sohn das Hofgrundstück B.-straße im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Ausschluss einer Anrechnung auf die Erb- und Pflichtteilsansprüche des Sohnes. Der Hof wurde dem Beklagten auch zu Wohnzwecken übertragen. Auf der Hofanlage befindet sich das Büro des Sohnes. Der Erblasser übertrug seinem Sohn des Weiteren mit notariellem Übertragungsvertrag vom 13.05.2016, UR Nr. N06 des Notars N., das Grundstück V.-straße, Flurstück N07, Flur N08, welches aus Gebäude- und Freiflächen sowie Landwirtschaftsflächen mit einem Umfang von insgesamt 48.161 qm besteht. Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes unter anderem Eigentümer zweier Photovoltaik-Anlagen. Diese sind auf dem Grundbesitz Q.-straße N02 in P., und auf dem Grundstück I.-straße N03 in F. installiert. Das streitgegenständliche Nachlassverzeichnis, UR Nr. N09 des Notars Herr S., hat dieser am 02.08.2023 aufgestellt. Die Klägerin behauptet, dass sie Zweifel daran habe, dass die Beklagte das Nachlassverzeichnis mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt habe. Weiterhin macht die Klägerin geltend, die Überlassung des Grundstücks B.-straße im Jahr 2002 habe der Ausstattung des Sohnes L. gedient. Die Liegenschaft sei von dem Sohn bei Übertragung sowohl zu privaten Wohnzwecken als auch zu Zwecken seines Bauunternehmens genutzt worden. Der Sohn habe damals der Existenzförderung und auch Existenzerhaltung bedurft. Dieser Umstand sei dem Erblasser und dem Sohn auch bekannt gewesen. Der Kläger hat zunächst unter anderem beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass sie in dem vorgelegten Nachlassverzeichnis vom 02.08.2023 (UR Nr. N01 des Notars S.) den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses des Erblassers T. nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage war und ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, zur Wertermittlung zum Todestag, dem 10.11.20216, des nachlasszugehörigen Gesellschaftsanteils von 50 % an der zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit Z. bestand, alleiniger Zweck dieser Gesellschaft war das Halten folgenden Grundbesitzes, M., K.-straße N10, WE 16 M., K.-straße N11, WE 11 M., K.-straße N11, WE 25 M., K.-straße N12, WE 33 M., K.-straße N12, WE 34 M., K.-straße N13, WE 37 M., K.-straße N13, WE 41 M., K.-straße N13, WE 43 M., K.-straße N14, WE 46 M., K.-straße N14, WE 48 M., K.-straße N14, WE 49 M., K.-straße N14, WE 50 M., K.-straße N14, WE 51 M., K.-straße N15, WE 53 M., K.-straße N15, WE 56, a. der Klägerin erforderliche Unterlagen und Informationen, auch zu sämtlichen wertbildenden Faktoren, in Kopie vorzulegen, insbesondere sämtliche Geschäftsunterlagen, die erforderlich sind, den Wert eines Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, so außer dem Gesellschaftsvertrag Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, zugrunde liegende Geschäftsbücher und Belege für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 10.11.2016, dem Todestag, und die Planungsrechnung und auch den nach dem 10.11.2016 abgeschlossenen Kaufvertrag in Kopie, sowie außer einem aktuellen Grundbuchauszug Flurkarte, Grundriss-/Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung, Energieausweis, bei einer ETW die Teilungserklärung bzw. Rückstellungen und bei einer Vermietung Mietverträge, sowie b. davon Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf Kosten der Beklagten einzuholen und der Klägerin vorzulegen, 3. die Beklagte zu verurteilen, zur Wertermittlung zum Todestag, dem 10.11.20216, der Photovoltaik-Anlagen auf dem Grundbesitz W.-straße N02 in P. und I.-straße N03 in F. Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf Kosten der Beklagten einzuholen und der Klägerin vorzulegen. 4. die Beklagte zu verurteilen, zur Wertermittlung des im Grundbuch von U. Blatt N04 zum jeweiligen Vollzug der Übertragungen (danach Eintragung unter anderen GB-Blattnummern) verzeichneten Grundbesitzes Gemarkung G01, bestehend aus Gebäude-, Frei- und Landwirtschaftsflächen, V.-straße, 48.161 qm, zum 08.06.2016 und zum 10.11.2016 unter Berücksichtigung der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Belastungen Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf Kosten der Beklagten einzuholen und der Klägerin vorzulegen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.08.2024 den Antrag zu 2, dort mit der Ziffer 3 lit a., für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die weiteren zuvor genannten Anträge anerkannt. Die Klägerin beantragt weiter, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zur Wertermittlung zum 10.11.2016 der Photovoltaik-Anlagen auf dem Grundbesitz W.-straße N02 in P. und I.-straße N03 in F. erforderliche Unterlagen und Informationen, auch zu sämtlichen wertbildenden Faktoren, in Kopie vorzulegen, insbesondere sämtliche Geschäftsunterlagen, die erforderlich sind, den Wert nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, so außer Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, zugrundeliegende Geschäftsbücher und Belege für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 10.11.2016, dem Todestag, und die Planungsrechnung, 2. die Beklagte zu verurteilen, zur Wertermittlung des im Grundbuch von U. Blatt N04 zum jeweiligen Vollzug der Übertragungen (danach Eintragung unter anderen GB-Blattnummern) verzeichneten Grundbesitzes Gemarkung G02, Landwirtschaftsfläche, Gebäude- und Freifläche, Waldfläche, Wasserfläche, B.-straße u.a. groß 56.659 qm, einschließlich der Aufbauten, zum 18.11.2002, unter Berücksichtigung der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Belastungen der Klägerin (1) außer einem aktuellen Grundbuchauszug Flurkarte, Grundriss-/Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung und bei einer Vermietung Mietverträge sowie (2) davon Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf Kosten der Beklagten einzuholen und der Klägerin vorzulegen. 3. die Beklagte zu verurteilen, zur Wertermittlung des im Grundbuch von U. Blatt N04 zum jeweiligen Vollzug der Übertragungen (danach Eintragung unter anderen GB-Blattnummern) verzeichneten Grundbesitzes Gemarkung G01, bestehend aus Gebäude-, Frei- und Landwirtschaftsflächen, V.-straße, 48.161 qm, zum 08.06.2016 und zum 10.11.2016 unter Berücksichtigung der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Belastungen, außer einem aktuellen Grundbuchauszug Flurkarte, Grundriss-/Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung und bei einer Vermietung Mietverträge vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass der Erblasser seinem Sohn das Grundstück B.-straße geschenkt habe. Dieses Grundstück sei dem Sohn des Beklagten in erster Linie zu Wohnzwecken übertragen worden. Auch habe der Erblasser sich in der Übertragungsurkunde die Rückforderung des Grundstücks beim Vorliegen bestimmter Sachverhalte vorbehalten. Darüber hinaus sei der Sohn zum damaligen Zeitpunkt schon Bauunternehmer gewesen. Der Grundbesitz habe sich auch in einem desolaten Zustand befunden, sei von dem Sohn des Erblassers vor Eigentumsübertragung umfangreich renoviert worden und habe sich damals auch zum landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr geeignet. Der Erblasser und die Beklagte hätten darüber hinaus der Klägerin das Studium bezahlt, der Sohn habe jedoch nichts dergleichen, bspw. keine Maschinen für seine Bauunternehmung, erhalten. Die spätere Renovierung habe der Sohn auf eigene Kosten fortgesetzt. Die Kammer nimmt Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2024 (Bl. 1882 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 2314, 260 BGB anerkannt. Die Beklagte hat ferner den Wertermittlungsanspruch der Klägerin betreffend den Wert der zwei auf den Grundstücken W.-straße N02 in P. und I.-straße N03 in F. installierten Photovoltaik-Anlagen sowie hinsichtlich der Grundstücksflächen betreffend die Landwirtschaftsfläche V.-straße (insgesamt 48.161 qm groß) mit der Maßgabe anerkannt, dass sie zur Einholung und Vorlage eines Verkehrswertgutachtens verpflichtet sei. II. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Belegvorlage betreffend die zuvor genannten Photovoltaik-Anlagen. Gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Gemäß § 2314 Abs. 2 BGB fallen die Kosten dem Nachlass zur Last. Der zur Wertermittlung Verpflichtete, hier die Beklagte, schuldet die Vorlage aller Unterlagen, die für die konkrete Wertberechnung des tatsächlich vorhandenen Nachlasses erforderlich sind (BeckOGK/Blum/Heuser, 1.7.2024, BGB § 2314 Rn. 116; Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, § 2314 BGB, Rn. 48). Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage der für die Wertschätzung erforderlichen Unterlagen besteht hierbei grundsätzlich neben dem Anspruch auf Gutachtenvorlage (OLG Köln, Urt. v. 04.03.1998 – 13 U 152/97 -, juris, LG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2018 – 1 O 379/17, juris, Rn. 33; Rösler, in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Auflage 2024, § 26 Pflichtteil Rn. 186; Birkenheier, in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2314 BGB, Rn. 128). Die vorzulegenden Belege sind so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können. Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2021 – I-7 U 13/20 –, juris, Rn. N11). Welche Belege vorzulegen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Dies zugrunde gelegt gilt für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf Belegvorlage folgendes: Die Klägerin hat Anspruch auf Vorlage der zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen und Informationen. Die Vorlage der seitens der Klägerin näher spezifizierten Unterlagen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, zugrundeliegende Geschäftsbücher und Belege für den Zeitraum vom 2013 bis 2016 sowie die Planungsrechnung) vermag nach Auffassung der Kammer, soweit sie vorrätig sind, der Wertbestimmung dienen. Daher sind sie vorzulegen. Die Beklagte hat berücksichtigungsfähige Geheimhaltungsinteressen insoweit im Übrigen nicht geltend gemacht. III. Die Beklagte hat des Weiteren einen Anspruch auf Wertermittlung hinsichtlich der Grundstücksfläche, die der Erblasser seinem Sohn, L., mit notariellem Übertragungsvertrag vom 20.08.2002 übertragen hat. Der Anspruch auf Wertermittlung setzt voraus, dass die Gegenstände, deren Wert ermittelt werden soll, unstreitig zum (realen oder fiktiven) Nachlass gehören, der Bestand des Nachlasses insoweit also bereits feststeht (Birkenheier, in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2314 BGB, Rn. 128). Die zuvor benannte Grundstücksfläche ist nach Würdigung des Gerichts Bestandteil des fiktiven Nachlasses. Es handelt sich insoweit um eine ausgleichungspflichtige Zuwendung nach §§ 2050 Abs. 1, 2316, 1624 BGB. 1. Eine nach Maßgabe der §§ 2050 Abs. 1, 2316 BGB im Pflichtteilsrecht zu berücksichtigende Ausstattung ist gemäß § 1624 Abs. 1 BGB dasjenige, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird. Eine Ausstattung liegt mithin vor, wenn die Zuwendung den Zweck der Begründung oder Erhaltung eines ehelichen Haushaltes, einer Wirtschaft oder einer selbständigen Lebensführung verfolgt (MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe BGB § 1624 Rn. N08). Die Zuwendung dient hierbei dem Schritt des Kindes in die Selbstständigkeit (vgl. BeckOK BGB/Pöcker BGB § 1624 Rn. 3). Der Terminus „mit Rücksicht auf“ bringt zum Ausdruck, dass es auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder mit dem Eintritt in die selbstständige Lebenssituation nicht ankommt (BeckOGK/Kienemund BGB § 1624 Rn. 8). Die Zuwendung kann den vorgenannten Zeitpunkten daher auch nachfolgen (BeckOK BGB/Pöcker BGB § 1624 Rn. 3). Ob der erforderliche Zweck verfolgt wird, hängt von der Absicht des Zuwendenden ab, die gegebenenfalls aus den vorhandenen Umständen zu ermitteln ist. Der in § 1624 vorausgesetzte Zweck muss hierbei bestimmendes Motiv des Zuwendenden sein. Unschädlich ist es, wenn mit der Zuwendung auch die Erbfolge ganz oder teilweise vorweggenommen wird. Hofübergabeverträge weisen häufig Aspekte vorweggenommener Erbfolge aufweisen. Dies hindert die Qualifikation als Ausstattung nicht, wenn der Ausstattungszweck im Vordergrund steht (BeckOGK/Kienemund ebenda, Rn. 9). Die Ausstattung muss auch nicht notwendig sein, um die selbstständige Lebensstellung des Empfängers zu begründen oder zu erhalten (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04. 2011 - 6 U 137/09, ZEV 2011, 531, 533). Vielmehr ist eine Ausstattung abzulehnen, wenn die Zuwendung dem Kind lediglich Schutz vor dringlicher Not gewährt oder überwiegend den Interessen des Zuwendenden dient (MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe BGB § 1624 Rn. N08). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Ausstattung trifft denjenigen, der daraus Rechte herleitet (BeckOGK a.a.O., Rn. 9). Bei größeren Zuwendungen ist im Zweifel gleichwohl keine Schenkung, sondern eine ausgleichungspflichtige Ausstattung anzunehmen (MüKoBGB/Fest, 9. Aufl. 2022, BGB § 2050 Rn. 15). Erfolgt die Zuwendung jedoch mit dem Ziel der Gleichbehandlung der Geschwister, kann dies gegen den Zuwendungszweck einer Ausstattung sprechen. Im Übrigen sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Koblenz, Urt. v. 24.04.2023 – 12 U 602/22, BeckRS 2023, 10968, Rn. 14). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt gilt für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Das Gericht ist nach Würdigung des jeweiligen Vorbringens der Parteien davon überzeugt, dass eine Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB vorliegt. Denn nach beiderseitigem Vortrag hat der Erblasser seinem Sohn und dessen Familie die Grundstücksflächen zumindest auch zu eigenen Wohnzwecken übertragen. Ob der Erblasser seinem Sohn das Grundstück in erster Linie zu Wohnzwecken übertrug oder die Übertragung zumindest auch der Förderung des Unternehmens des Sohnes diente, ist nach Auffassung der Kammer für die Beurteilung der Frage, ob eine Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB vorliegt, letztlich nicht entscheidend. Im Übrigen bestreitet die Beklagte nicht, dass sich der Firmensitz des Bauunternehmens des Sohnes der Beklagten und dessen Büro auf dem Grundstück befanden. Dass sich der Hof zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Erblasser in einem desolaten Zustand befunden hat und der Sohn erhebliche Investitionen getätigt hat, hindert den Umstand einer Ausstattung nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht. Das gleiche gilt hinsichtlich der seitens der Beklagten eingewandten vorbehaltenen Zustimmungs- und Rückforderungsrechte des Erblassers. Der Vorbehalt dieser Rechte ist im Rahmen von Übergabeverträgen vielmehr üblich. 2. Der Erblasser hat auch bei Übertragung des Hofes bei der Zuwendung nicht ein anderes angeordnet im Sinne des § 2050 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Denn der Erblasser und sein Sohn vereinbarten in § 2, dass die Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Ausschluss einer Anrechnung auf die Erb- und Pflichtteilsansprüche des Sohnes erfolgte. Ein Absehen von einer Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 Abs. 1, 2316 BGB hat der Erblasser nicht angeordnet. Die Klausel ist nach Würdigung durch das Gericht mithin dahingehend zu verstehen, dass nach Wunsch des Erblassers eine Anrechnung zwar nicht, eine Berücksichtigung im Rahmen der Ausgleichung gleichwohl vorzunehmen ist. Hierfür spricht auch, dass der BGH bereits zuvor entschieden hat, dass der Terminus „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ indiziell eine Ausgleichungsanordnung enthält (BGH, Urt. v. 12.10.1988 - IV a ZR 166/87, NJW-RR 1989, 259). Dafür, dass der Erblasser sich, jedenfalls nach notarieller Beratung, insoweit mit den erb- und pflichtteilsrechtlichen Folgen derartiger Bestimmungen beschäftigt hat, spricht vorliegend zusätzlich, dass der Erblasser das von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Haus einige Jahre vorher an die Abkömmlinge unter Anrechnung auf ihren Erbschafts- und/oder Pflichtteil übertragen hat. 3. Insoweit beinhaltet nach Auffassung des Gerichts der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB sowohl die Vorlage der seitens der Klägerin begehrten Unterlagen sowie das Einholen und die Vorlage eines entsprechenden Wertermittlungsgutachtens. Denn bei Immobilien ist zur Wertermittlung die Vorlage von Grundbuchauszügen, Grundrisszeichnungen, Baubeschreibungen, sowie gegebenenfalls Mietverträgen erforderlich (LG Düsseldorf, Teilanerkenntnis- und Teilurt. v. 09.10.2018 – 1 O 379/17, ErbR 2019, N15, N14). Diese sind jedoch nicht ausreichend, um sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen. In einem derartigen Fall ist daher zusätzlich ein Wertgutachten einzuholen (BGH, Urt. v. 29.09.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192, Rn. 8; vgl. auch NK-BGB/Ralf Bock BGB § 2314 Rn. 33). IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 1 respektive § 709 S. 1 ZPO. Soweit die Beklagte zu einer unvertretbaren Handlung, nämlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, verurteilt worden ist, hindert dies die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht. Die eidesstattliche Versicherung ist keine Willenserklärung im Sinne des § 894 ZPO (BeckOK ZPO/Stürner ZPO § 894 Rn. 6).