Urteil
8 O 115/87
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klauseln in Heimverträgen, die Entgeltpflicht bei vorübergehender Abwesenheit ohne zeitliche Begrenzung vorsehen, sind wegen unangemessener Benachteiligung unzulässig.
• Die Einbeziehung einer einseitig änderbaren Heimordnung in den Vertrag ist als überraschende und unzulässige Inhaltsübertragung zu werten.
• Haftungsausschlüsse für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie verschuldensunabhängige Schadensersatzpflichten des Heimbewohners sind nach den AGB-Regeln unzulässig.
• Kündigungsfristen und Preiserhöhungsklauseln, die Mietschutzrechte für den Wohnraumaspekt des Heimvertrags unterlaufen, sind unwirksam.
• Wiederholte Verwendung beanstandeter Klauseln erneuert die Anspruchsgrundlage und verhindert die Hemmung der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit mehrerer AGB-Klauseln in Heimverträgen wegen unangemessener Benachteiligung • Klauseln in Heimverträgen, die Entgeltpflicht bei vorübergehender Abwesenheit ohne zeitliche Begrenzung vorsehen, sind wegen unangemessener Benachteiligung unzulässig. • Die Einbeziehung einer einseitig änderbaren Heimordnung in den Vertrag ist als überraschende und unzulässige Inhaltsübertragung zu werten. • Haftungsausschlüsse für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie verschuldensunabhängige Schadensersatzpflichten des Heimbewohners sind nach den AGB-Regeln unzulässig. • Kündigungsfristen und Preiserhöhungsklauseln, die Mietschutzrechte für den Wohnraumaspekt des Heimvertrags unterlaufen, sind unwirksam. • Wiederholte Verwendung beanstandeter Klauseln erneuert die Anspruchsgrundlage und verhindert die Hemmung der Verjährung. Der Kläger, ein Verbraucherverbandsvertreter, wandte sich gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, Betreiberin eines Seniorenzentrums, die in Heimverträgen mit Bewohnern verwendet wurden. Beanstandet wurden acht Klauseln etwa zur Zahlungspflicht bei vorübergehender Abwesenheit, Zahlungsfrist, Einbeziehung der Heimordnung, Haftungsregelungen für eingebrachte Wertsachen, Schadensersatzpflichten der Bewohner, Kündigungsfristen und Änderungen von Pflegesätzen. Der Kläger mahnte ab und begehrte die Unterlassung der Verwendung der Klauseln gegenüber Nichtkaufleuten; die Beklagte wehrte ab und rügte Verjährung. Das Gericht prüfte, ob die Klauseln gegen das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen, das BGB und Heimrecht verstoßen. • Klagebefugnis des Klägers folgt aus §13 Abs.1,2 Nr.1 AGBG; tatsächliche Voraussetzungen gegeben. • Klausel 1 (Entgelt bei vorübergehender Abwesenheit): Verstößt gegen §9 Abs.1 AGBG in Verbindung mit §242 BGB und §2 Abs.1 Nr.4 Heimgesetz, weil bei nicht erbrachten Leistungen eine unangemessene Vergütung verlangt werden kann; fehlende zeitliche Konkretisierung ermöglicht verbraucherfeindliche Auslegung. • Klausel 2 (Zahlungsfrist binnen einer Woche): Zulässig; Auslegung beschränkt auf bereits erbrachte Leistungen, gewährt Frist gegenüber gesetzlicher sofortiger Fälligkeit (§271 BGB). • Klausel 3 (Heimordnung ist Vertragsbestandteil): Verstößt gegen §§9 Abs.1,2 AGBG und §§145 ff. BGB; ermöglicht einseitige nachteilige Änderung wesentlicher Nebenpflichten nach Vertragsschluss. • Klausel 4 (Haftung bei eingebrachten Wertsachen nur bei Quittung): Verstößt gegen §11 Nr.7 AGBG; schließt Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unzulässig aus und geht über §690 BGB hinaus. • Klausel 5 (Schadensersatzpflicht des Bewohners für Gäste und Beauftragte): Verstößt gegen §9 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Nr.1 AGBG und §276 BGB, da sie verschuldensunabhängige Haftung einführt und damit gesetzliche Grundsätze missachtet. • Klausel 6 (Kündigung beiderseits 4-wöchentlich zum Monatsende): Verstößt gegen §9 Abs.1 AGBG in Verbindung mit §§565, 556a BGB, weil mietrechtliche Schutzregelungen für den Wohnraumaspekt subsidiär anzuwenden sind und eine einheitlich kurze Frist unwirksame Benachteiligung darstellt. • Klausel 7 (tägliche Kündbarkeit der Pflegesätze und rückwirkende Erhöhung): Verstößt gegen §9 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AGBG und §242 BGB; stellt unzulässige, nicht hinreichend beschränkte Preiserhöhungsklausel dar. • Klausel 8 (fristlose Kündigung bei zweifachem Zahlungsrückstand): Abweichend von §554 Abs.1 Satz2 BGB unwirksam, weil die Möglichkeit der Abwendung durch Zahlung oder Dritthilfe nicht berücksichtigt wird. • Verjährungseinrede der Beklagten unbegründet: §13 Abs.4 AGBG-Fristen beginnen bei fortlaufender Verwendung der Klauseln mit jedem neuen Vertragsschluss stets neu, sodass Ansprüche nicht verjährt sind. Der Kläger obsiegt teilweise: Die Beklagte wurde verurteilt, die Klauseln 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen; die Klage hinsichtlich Klausel 2 wurde abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die beanstandeten Klauseln die Heimbewohner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und gegen einschlägige Vorschriften des AGB-Rechts, des BGB und des Heimgesetzes verstoßen. Die Einrede der Verjährung greift nicht, weil die fortgesetzte Verwendung der Klauseln die Anspruchsgrundlage fortlebt. Die Beklagte hat die Hauptlast der Prozesskosten zu tragen; das Urteil ist unter Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergangen.