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Urteil

17 S 116/91

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vollstreckbare Urkunden des Jugendamts (§§49,50 JWG) unterliegen grundsätzlich der Abänderung nach § 323 ZPO; die zeitliche Beschränkung des § 323 Abs.3 ZPO gilt für solche Urkunden nicht. • Eine Abänderung kann sich auch auf Verhältnisse vor Errichtung der Urkunde stützen, wenn die zugrundegelegten Tatsachen damals nicht den wirklichen Verhältnissen entsprochen haben. • Bei der Berechnung des Unterhalts sind die Düsseldorfer Tabelle und anrechenbare Abzüge (Krankenversicherung, Werbungskostenpauschale) maßgeblich; kindbezogener Ortszuschlag der Mutter ist nicht auf Kindesunterhalt anzurechnen, wohl aber hälftiges Kindergeld. • Vereinbarungen über Unterhalt nichtehelicher Kinder bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach §1615e Abs.2 BGB; insoweit kann ein angeblicher Vergleich ohne Genehmigung unwirksam sein. • Unterhaltsforderungen wegen Vergangenheit können nach §1613 BGB nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Verpflichtete in Verzug geraten ist.
Entscheidungsgründe
Abänderung behördlicher Unterhaltstitel und Umfang der Anrechnung von Zuschlägen • Vollstreckbare Urkunden des Jugendamts (§§49,50 JWG) unterliegen grundsätzlich der Abänderung nach § 323 ZPO; die zeitliche Beschränkung des § 323 Abs.3 ZPO gilt für solche Urkunden nicht. • Eine Abänderung kann sich auch auf Verhältnisse vor Errichtung der Urkunde stützen, wenn die zugrundegelegten Tatsachen damals nicht den wirklichen Verhältnissen entsprochen haben. • Bei der Berechnung des Unterhalts sind die Düsseldorfer Tabelle und anrechenbare Abzüge (Krankenversicherung, Werbungskostenpauschale) maßgeblich; kindbezogener Ortszuschlag der Mutter ist nicht auf Kindesunterhalt anzurechnen, wohl aber hälftiges Kindergeld. • Vereinbarungen über Unterhalt nichtehelicher Kinder bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach §1615e Abs.2 BGB; insoweit kann ein angeblicher Vergleich ohne Genehmigung unwirksam sein. • Unterhaltsforderungen wegen Vergangenheit können nach §1613 BGB nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Verpflichtete in Verzug geraten ist. Die Klägerin forderte vom Beklagten eine Erhöhung des vor dem Jugendamt T erkannten monatlichen Unterhalts von 290 DM auf 449 DM. Vor dem Jugendamt war eine vollstreckbare Urkunde ergangen; streitig war, ob und in welchem Umfang diese Urkunde nach § 323 ZPO abgeändert werden kann sowie welche Einkommensabzüge und Leistungen (Kindergeld, Ortszuschlag) anzurechnen sind. Der Beklagte bezog ein Nettoeinkommen, machte höhere Werbungskosten und private Altersvorsorge geltend; die Klägerin bestritt diese Werte. Ferner wurde eine mögliche Vergleichsvereinbarung bzw. beschränkte Anerkenntnis im Vorfeld und die Frage der Genehmigungspflicht nach § 1615e BGB erörtert. Die Klägerin verlangte Unterhalt ab Juli 1990, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 21.06.1990 zur Zahlung aufgefordert worden war. Das Amtsgericht hatte zuungunsten der Klägerin entschieden; die Berufung war erfolgreich. • Anwendbarkeit von § 323 ZPO: Verpflichtungserklärungen nach §§49,50 JWG sind einseitige schuldbestätigende Anerkenntnisse und fallen unter §323 Abs.4 ZPO; die Beschränkung des §323 Abs.3 ZPO (nur Zeit nach Klageerhebung) greift hier nicht, weil Abänderung auch auf Verhältnisse vor Errichtung gestützt werden kann. • Rückwirkende Abänderung: Rechtsprechung des BGH und großer Senat bejaht rückwirkende Abänderung von vollstreckbaren Urkunden und Vergleichen; daher kann die Klägerin die Erhöhung der Unterhaltspflicht auch für Zeiten vor Errichtung verlangen. • Berechnung des anrechenbaren Einkommens: Maßgebliches Nettoeinkommen des Beklagten wurde unter Berücksichtigung nur der anerkannten Abzüge (Krankenversicherung 170 DM und 5% Werbungskostenpauschale gemäß Düsseldorfer Tabelle) mit 4.142 DM angesetzt; weitergehende Abzüge waren nicht substantiiert dargelegt oder bewiesen. • Bemessung des Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle: Bei Einkommen von 4.142 DM ist der Beklagte in Gruppe VI einzustufen; Regelunterhalt (251 DM) plus 65%iger Zuschlag und Differenz zur nächsthöheren Stufe führen zu 474 DM als Unterhaltsbedarf. • Anrechnung von Leistungen: Gemäß §1615g BGB ist hälftiges Kindergeld (25 DM) als Anrechnung vorzunehmen; der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags der Mutter ist nicht anzurechnen, weil er nicht gleichwertig zum Kindergeld ist und als beamtenbezogene Leistung andere Voraussetzungen hat. • Wirksamkeit möglicher Vereinbarungen/Vergleich: Ein etwaiger Vergleich oder eine Vereinbarung, die den Unterhalt auf 290 DM reduzierte, wäre ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach §1615e Abs.2 BGB unwirksam; eine Herabsetzung um 35,4% stellt jedenfalls einen unzulässigen Verzicht dar. • Kein Rechtsmissbrauch: Das Anerkenntnis vor dem Jugendamt stellt keinen Hinderungsgrund dar, die Differenz zu verlangen; ein Rechtsmissbrauch nach §242 BGB liegt nicht vor, da die Klägerin nunmehr vertreten durch ihre Mutter eine Anpassung an die wahren Verhältnisse begehrt. • Fälligkeit und Verzug: Rückständiger Unterhalt kann nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Verpflichtete in Verzug war; der Beklagte geriet erst ab Juli 1990 in Verzug nach Zahlungsaufforderung vom 21.06.1990. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Der Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin ab 1. Juli 1990 monatlich 449,00 DM im Voraus zu zahlen. Die vollstreckbare Urkunde des Jugendamts war nach §323 ZPO abänderbar; die Kammer stellte das anrechenbare Einkommen und die zulässigen Abzüge fest, berücksichtigte den 65%igen Zuschlag nach der Düsseldorfer Tabelle sowie das hälftige Kindergeld und schloß die Anrechnung des kinderbezogenen Ortszuschlags der Mutter aus. Ein etwaiger Vergleich ohne gerichtliche Genehmigung wäre nicht wirksam; ein Rechtsmissbrauch liegt nicht vor. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.