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Urteil

15 O 157/92

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:1993:0722.15O157.92.00
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Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als

Gesamtschuldner an die Kläger als

Gesamtgläubiger 80.000,- DM

(i.W.: achtzigtausend Deutsche Mark)

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger und

Beklagte je zu Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die

Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 85.500,- DM und für die Beklagten

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.600,- DM

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 80.000,- DM (i.W.: achtzigtausend Deutsche Mark) zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger und Beklagte je zu Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 85.500,- DM und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.600,- DM Tatbestand Die Kläger verlangen als Erben von den Beklagten Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 04.04.1990, bei dem der Ehemann und Vater der Kläger erheblich verletzt wurde und schließlich an seinen Verletzungen verstarb. Am Unfalltage befuhr der Verstorbene gegen 3.15 Uhr die bevorrechtigte I-Straße in westlicher Richtung und beab- sichtigte nach links in die G-straße abzubiegen. Von links näherte sich der Beklagte zu 1) auf der G-straße und fuhr unter Mißachtung des Stoppschildes in den Kreuzungs- bereich ein, wo es zum Zusammenstoß beider Fahr- zeuge kam. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes. Der Verstorbene erlitt durch den Verkehrsunfall folgende Verletzungen: 1. Stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur 3-6 links, 2. stumpfes Bauchtrauma mit Milzverletzung sowie linksseitiger Zwerchfellruptur, 3. schweres Schädelhirntrauma mit im Gehirn gelegener Blutung rechts im Schläfenlappen, zentral mit Beteiligung des Stammganglien, 4. schwere Beckenfrakturen mit zentraler Hüftluxation sowie Frakturen im Bereich des Kreuzbeines, darüber hinaus vorderer Beckenringfrakturen sowie einer begleitenden Verletzung der Harnblase. Die schwere Hirnverletzung war derart, daß der Ver- storbene über Monate hinweg nicht bzw. später nur bedingt ansprechbar war. Nachdem er sich zunächst in der Zeit vom Unfall bis zum 06.11.1990 in ver- schiedenen Kliniken aufgehalten hatte, lebte er in der Zeit vom 07.11.1990 bis zu seinem Tod am 10.10.1991 zu Hause und wurde dort gepflegt. Zum Zeitpunkt der Entlassung Ende Oktober 1990 war der Verstorbene zu keiner subjektiven Beschwerde- angabe mehr fähig. Er konnte gerade noch etwas den Kopf bewegen und Blickkontakt aufnehmen. Er konnte sich nicht verständigen und versuchte lediglich erste Mundbewegungen, um Worte zu formulieren. Wegen der Verletzungen des Verstorbenen im einzelnen und dessen Auswirkungen für sein Leben bis zum Tode wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagten haben bisher 40.000,00 DM auf das Schmerzensgeld gezahlt. Die Kläger meinen, dies sei nicht ausreichend. Vielmehr sei ein Gesamt- schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 DM ange- messen. Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein über den bereits gezahlten Betrag von 40.000,00 DM hinaus- gehendes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten den Umfang der vom Verstorbenen erlittenen Verletzungen nicht. Sie meinen aber, daß unter Berücksichtigung der Zeitdauer, während der der Verstorbene an den Unfallfolgen zu leiden hatte, ein Betrag von 40.000,00 DM angemessen sei. Im übrigen bestreiten sie mit Nichtwissen die Erbenstellung der Kläger. Die Kläger haben daraufhin den auf sie ausgestellten Erbschein vorgelegt. Wegen des Inhalts dieses Erb- scheins wird auf die Fotokopie Bl. 36 d.A. Bezug genommen. Das Gericht hat zum Umfang der erlittenen Ver- letzungen des Verstorbenen eine Auskunft der behandelnden Ärzte des Kreiskrankenhauses I² und der praktischen Ärzte Q eingeholt.. Wegen des Ergebnisses der Auskünfte wird Bezug genommen auf die Auskunft des Kreiskrankenhauses I² vom 22.03.1993, Bl. 60 f d.A., und auf die Auskunft der Ärzte Q vom 24. Juni 1993, Bl. 75 d.A.. Wegen des weitere Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Be- zug genommen. Die Akte 42 Js 844/90 der StA Dortmund lag zu Informationszwecken vor. Entscheidungsgründe Die Kläger haben gegen die Beklagten gem. §§ 8231, 847 BGB, § 3 PflVG i.V.m. § 1922 BGB über die bereits gezahlten 40.000,00 DM hinaus einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 80.000,00 DM. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dem Schmerzens- geld eine doppelte Funktion zukommt. Es soll dem Ge- schädigten in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet (vgl. BGHZ 18, 149 ff). Die Ausgleichsfunktion tritt zwar dann zurück, wenn der Verletzte, wie im vorliegenden Fall, die Schmerzensgeldzahlung subjektiv überhaupt nicht als Ausgleich für erlittene Unbill wahrnehmen kann und ein solcher Ausgleich auch objektiv gar nicht möglich ist, weil sein persönliches Befinden und die ihm zuteil weidende sachgemäße Pflege einer echten Förderung eigentlich nicht zugänglich sind (vgl. OLG Hamm, NJW RR 1988, Seite 1301 unter Hinweis auf BGH). Gleichwohl ist nach der neuesten Recht- sprechung des BGH in solchen Fällen eine Reduzierung des Schmerzensgeldes auf eine lediglich symbolhafte Entschädigung nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr verlangen danach Beeinträchtigungen von solchem Ausmaß, die insbesondere aufgrund von Hirnver- letzungen eine Wahrnehmung der Verletzungen ein- schränken, mit Blick auf die verfassungsrechtliche Wertentscheidung in Art. 1 GG eine stärkere Ge- wichtung und verbieten eine lediglich symbolhafte Bewertung. Denn ein immaterieller Schaden, wie in § 847 BGB erfaßt, besteht nicht nur in körperlichen und seelischen Schmerzen, also in Mißempfindungen oder Unlustgefühlen als Reaktion auf die Verletzung des Körpers oder die Beschädigung der Gesundheit. Vielmehr stellt die Einbuße der Persönlichkeit, der Verlust an personaler Qualität infolge schwerer Hirnschädigung schon für sich einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar, unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträchtigung empfindet (vgl. BGH DAR1993, S. 228 ff.). Danach war für die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allein die vom Verstorbenen erlittenen Verletzungen maßgebend, unabhängig davon, ob der Verstorbene diese empfunden hat oder nicht. Unter Berücksichtigung der im einzelnen unstreitigen Verletzungen des Verstorbenen, insbesondere des Krankenhausaufenthalts und der sich anschließenden Pflegebedürftigkeit war ein Schmerzensgeld im Bereich der von den Beklagten bereits geleisteten Zahlung bei weitem nicht ausreichend. Hinzu kommt, daß bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch die grobe Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1), die zu dem Verkehrsunfall führte, Berücksichtigung finden muß. Nach dem in der Beiakte befindlichen Gutachten der DEKRA vom 18.04.1990 ist davon aus- zugehen, daß der Beklagte zu 1) unter Mißachtung des Stoppschildes ohne anzuhalten in den Kreuzungs- bereich eingefahren ist. Denn der Sachverständige der DEKRA führt aus, daß aufgrund der erheblichen Fahrzeugschäden und der Endstellungen der Fahr- zeuge sich bereits ohne konkrete Berechnungen feststellen lasse, daß der Lkw des Beklagten zu 1) mit einer Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineingefahren wurde, die bei Beachtung der Be- schilderung (Stoppschild) im Kollisionsort durch Beschleunigen aus dem Stillstand nicht zu erzielen war. Insgesamt hält die Kammer daher unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände und der Zeitdauer, während der der Verstorbene an den Unfallfolgen litt, ein Gesamtschmerzensgeld von 120.000,00 DM für angemessen. Unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages verbleibt ein noch zu zahlender Schmerzensgeldbetrag von 80.000,00 DM. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.