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Urteil

1 S 313/94

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein deliktischer Schadensersatzanspruch scheitert, wenn das schadensverursachende Kind das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 828 BGB). • Eine Billigkeitshaftung nach § 829 BGB kommt nur bei darlegungs- und beweisbaren Umständen des Einzelfalls in Betracht; das bloße Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung begründet keine Haftung. • Bei der Abwägung nach § 829 BGB sind Vermögensverhältnisse, Lebensverhältnisse, Tatumstände und Schadensfolgen zu berücksichtigen; der Kläger hat diese Umstände darzulegen. • Das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung kann allenfalls die Höhe eines Ersatzanspruchs beeinflussen, nicht aber die Begründung einer Billigkeitshaftung. • Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage ist abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für Beschädigung durch Kind unter sieben Jahren; Billigkeitshaftung nach § 829 BGB nicht begründet • Ein deliktischer Schadensersatzanspruch scheitert, wenn das schadensverursachende Kind das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 828 BGB). • Eine Billigkeitshaftung nach § 829 BGB kommt nur bei darlegungs- und beweisbaren Umständen des Einzelfalls in Betracht; das bloße Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung begründet keine Haftung. • Bei der Abwägung nach § 829 BGB sind Vermögensverhältnisse, Lebensverhältnisse, Tatumstände und Schadensfolgen zu berücksichtigen; der Kläger hat diese Umstände darzulegen. • Das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung kann allenfalls die Höhe eines Ersatzanspruchs beeinflussen, nicht aber die Begründung einer Billigkeitshaftung. • Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage ist abzuweisen. Der Kläger machte Schadensersatz geltend für großflächige Kratzspuren an seinem Fahrzeug, die nach eigener Darstellung am 06.12.1993 entstanden sind. Als Verursacherin nannte er die damals etwa 5 1/2 Jahre alte Beklagte, die mit einem Stein am Fahrzeug des Klägers beschädigt haben soll. Der Kläger verlangte Ersatz des entstandenen Schadens von der Beklagten. Die Beklagte bestritt eine deliktische Haftung aus Sicht des Landgerichts und berief sich auf die fehlende Schuldfähigkeit aufgrund des Alters. Es ging letztlich um die Frage, ob ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder eine Billigkeitshaftung nach § 829 BGB besteht. • Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert, weil die Beklagte zum Tatzeitpunkt noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet hatte und nach § 828 BGB damit für den Schaden nicht verantwortlich ist. • Eine Haftung nach § 829 BGB setzt eine Abwägung der Billigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus, insbesondere Vermögens- und Lebensverhältnisse der Beteiligten, die Folgen der Schädigung und die Umstände der Tat. • Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine Billigkeitshaftung der Beklagten begründen würden; insoweit fehlten konkrete Darlegungen zu den einschlägigen Umständen. • Das bloße Vorhandensein einer privaten Haftpflichtversicherung der Beklagten ist bei der Abwägung der wirtschaftlichen Verhältnisse unbeachtlich und begründet keine Haftung; es kann allenfalls bei der Bemessung eines möglichen Ersatzbetrags berücksichtigt werden. • Mangels hinreichender Darlegung der Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung war die Klage abzuweisen und die Berufung der Beklagten erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war begründet; das Urteil des Amtsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Tat noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet hatte und damit nach § 828 BGB nicht deliktfähig war. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass außergewöhnliche Billigkeitsgründe im Sinne des § 829 BGB eine Haftung rechtfertigen; das bloße Bestehen einer Haftpflichtversicherung der Beklagten reicht hierfür nicht aus. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.