Beschluss
9 T 400/00
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verweigert der Vollstreckungsschuldner einem gerichtlich bestellten Sachverständigen die Innenbesichtigung, trägt er das Risiko einer daraus folgenden möglichen Unterschätzung des Verkehrswerts.
• Für die Verkehrswertfestsetzung kann das Gericht ein Gutachten trotz fehlender Innenbesichtigung verwerten, wenn der Sachverständige auf äußerem Anschein und vorhandenen Unterlagen basiert und dieses nachvollziehbar ist.
• Die Beschwerde gegen eine auf einem solchen Gutachten beruhende Wertfestsetzung ist unbegründet, wenn kein Anhaltspunkt für Rechts- oder Bewertungsfehler vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Tragweite fehlender Innenbesichtigung bei Verkehrswertfestsetzung • Verweigert der Vollstreckungsschuldner einem gerichtlich bestellten Sachverständigen die Innenbesichtigung, trägt er das Risiko einer daraus folgenden möglichen Unterschätzung des Verkehrswerts. • Für die Verkehrswertfestsetzung kann das Gericht ein Gutachten trotz fehlender Innenbesichtigung verwerten, wenn der Sachverständige auf äußerem Anschein und vorhandenen Unterlagen basiert und dieses nachvollziehbar ist. • Die Beschwerde gegen eine auf einem solchen Gutachten beruhende Wertfestsetzung ist unbegründet, wenn kein Anhaltspunkt für Rechts- oder Bewertungsfehler vorliegt. Im Zwangsversteigerungsverfahren ordnete das Amtsgericht die Verkehrswertfestsetzung an und beauftragte einen Sachverständigen zur Wertermittlung. Der Sachverständige setzte Besichtigungstermine an, konnte das Gebäude aber nicht innen besichtigen, weil die Beteiligten zu 1.) den Zutritt verweigerten und um Zurückstellung baten. Der Sachverständige erstellte das Gutachten aufgrund äußerer Merkmale und vorhandener Unterlagen und bestimmte den Verkehrswert auf 584.000,00 DM. Die Beteiligten zu 1.) widersprachen und machten geltend, es handele sich um ein Zweifamilienhaus mit umfangreichen Modernisierungen, die den Wert erhöhen würden, und beantragten eine erneute Innenbesichtigung. Das Amtsgericht lehnte den neuen Ortstermin ab und setzte den Verkehrswert fest. Die Beteiligten erhoben sofortige Beschwerde, die das Landgericht als unbegründet zurückwies. • Rechtliche Grundlage ist die Möglichkeit der Wertermittlung auch ohne Innenbesichtigung, wenn der Sachverständige nach äußeren Anzeichen und greifbaren Unterlagen bewertet (§§ der Zwangsversteigerungsordnung und maßgebliche Rechtsprechung/Lehre). • Die Beteiligten haben durch das wiederholte Verweigern des Zutritts zur Innenbesichtigung das Risiko etwaiger Bewertungsungenauigkeiten bewusst übernommen; eine nachträgliche Rüge der fehlenden Innenbesichtigung kann daher nicht zu ihren Gunsten verwertet werden. • Das vom Sachverständigen gefertigte Gutachten ist nachvollziehbar und zeigt keine erkennbaren sachlichen oder rechtlichen Fehler; daher besteht kein Anlass, die Wertfestsetzung aufzuheben oder neu zu veranlassen. • Ein erneutes Gutachten und weitere Termine würden unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand verursachen, stehen aber dem Interesse an einer verlässlichen Wertermittlung nicht entgegen, wenn der Schuldner selbst die Prüfung verhindert. • Die sofortige Beschwerde ist zwar formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, sodass die vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen ist. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.) wurde zurückgewiesen und die Festsetzung des Verkehrswerts auf 584.000,00 DM bestätigt. Das Landgericht begründet dies damit, dass die Beteiligten durch die Verweigerung der Innenbesichtigung das Risiko einer möglichen Unterschätzung des Wertes tragen und sich deshalb nicht auf fehlende Berücksichtigung von Modernisierungen berufen können. Das Gutachten des Sachverständigen ist nachvollziehbar und enthält keine erkennbaren Fehler; ein erneuter Ortstermin wäre unverhältnismäßig hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand. Die Beschwerde ist deshalb materiell unbegründet und wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Gegenstandswert wurde auf 50.000,00 DM festgesetzt.