Urteil
3 O 244/00
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Immobilienfinanzierungen besteht regelmäßig kein Durchgriff des Käufers auf die kreditgebende Bank wegen Mängel oder Täuschungen des Verkäufers oder Vermittlers; getrennte Vertragsabschlüsse rechtfertigen keine wirtschaftlich einheitliche Betrachtung.
• Ein Zwischenkredit, der der Vorfinanzierung eines durch Grundpfandrechte gesicherten Bauspardarlehens dient, ist als Realkredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes von dessen Einwendungsdurchgriffregelungen ausgenommen.
• Die Bank haftet für Erklärungen von Vermittlern nur, soweit diese im Rahmen der Erfüllungshilfe für den Darlehensvertrag tätig geworden sind; bloße Anbahnung oder Bewerbung des Kaufvertrags begründet keine Haftung der Bank.
• Eine Haftung der Bank wegen schuldhafter Pflichtverletzung bei Anbahnung des Kreditvertrags (c.i.c.) setzt substantiierte Darstellung besonderer Umstände oder eines konkreten Wissensvorsprungs der Bank voraus; allgemeine Vortragsbehauptungen genügen nicht.
• Widerrufs- oder Rückabwicklungsrechte nach Haustürwiderrufsgesetz sind ausgeschlossen, wenn das Geschäft dem Verbraucherkreditgesetz zufolge als Realkredit einzuordnen ist; europäische Richtlinien ändern diese Bewertung nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Keine Durchgriffshaftung der Bank bei Vermittlertäuschung und Realkredit-Ausnahme • Bei Immobilienfinanzierungen besteht regelmäßig kein Durchgriff des Käufers auf die kreditgebende Bank wegen Mängel oder Täuschungen des Verkäufers oder Vermittlers; getrennte Vertragsabschlüsse rechtfertigen keine wirtschaftlich einheitliche Betrachtung. • Ein Zwischenkredit, der der Vorfinanzierung eines durch Grundpfandrechte gesicherten Bauspardarlehens dient, ist als Realkredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes von dessen Einwendungsdurchgriffregelungen ausgenommen. • Die Bank haftet für Erklärungen von Vermittlern nur, soweit diese im Rahmen der Erfüllungshilfe für den Darlehensvertrag tätig geworden sind; bloße Anbahnung oder Bewerbung des Kaufvertrags begründet keine Haftung der Bank. • Eine Haftung der Bank wegen schuldhafter Pflichtverletzung bei Anbahnung des Kreditvertrags (c.i.c.) setzt substantiierte Darstellung besonderer Umstände oder eines konkreten Wissensvorsprungs der Bank voraus; allgemeine Vortragsbehauptungen genügen nicht. • Widerrufs- oder Rückabwicklungsrechte nach Haustürwiderrufsgesetz sind ausgeschlossen, wenn das Geschäft dem Verbraucherkreditgesetz zufolge als Realkredit einzuordnen ist; europäische Richtlinien ändern diese Bewertung nicht zwingend. Die Klägerin und ihr Ehemann kauften je drei Eigentumswohnungen und finanzierten den Kauf durch Zwischenkredite der Beklagten, vorfinanziert durch mehrere Bausparverträge. Vermittler hatten den Abschluss der Kauf- und Finanzierungsverträge angebahnt; die Klägerin rügt dabei umfangreiche, vermeintlich irreführende Zusagen (gesicherte Mieteinnahmen durch Mietpool, Steuerersparnis, Werthaltigkeit, fehlende Tilgung bis Bausparzuteilung u.a.). Die Darlehensverträge sahen geringe Tilgung während der Zinsbindungsfrist und hohe Restschulden vor; Grundschulden dienten als Sicherung. Die Klägerin forderte Freistellung von Darlehensverpflichtungen, Schadensersatz und Rückübertragung der Bausparguthaben gegen Übertragung der Wohnungen; die Beklagte bestritt Haftung und behauptete ordnungsgemäße Information und Übergabe von Unterlagen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. • Kein Einwendungsdurchgriff gegen die kreditgebende Bank: Bei Immobilienfinanzierungen fehlt regelmäßig die wirtschaftlich einheitliche Dreiecksverbindung zwischen Anleger, Bank und Unternehmen, sodass Einwendungen aus dem Kaufvertrag nicht der Bank entgegengehalten werden können. • Einstufung des Zwischenkredits als Realkredit: Das Darlehen diente der Zwischenfinanzierung eines durch Grundpfandrechte gesicherten Bauspardarlehens und fällt unter die Ausnahmeregelung des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG; daher greift die Schutznorm des Einwendungsdurchgriffs (§ 9 VerbrKrG) nicht. • Keine Haftung gemäß § 278 BGB für Vermittlertäuschungen: Selbst wenn Vermittler als Erfüllungsgehilfen anzusehen wären, haftet die Bank nur für solche Erklärungen, die im Rahmen der Darlehensvertragserfüllung getätigt wurden; hier zielten die behaupteten Täuschungen auf den Abschluss des Kaufvertrags, nicht des Darlehensvertrags. • Kein Schadensersatz wegen c.i.c.: Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Bank falsche oder unvollständige Angaben zur Grundlage des Kreditvertrags gemacht habe oder sich in einer Funktion befand, die besondere Aufklärungs- oder Prüfpflichten begründet hätte. Der Kreditvertrag selbst enthält klare Hinweise auf fehlende Tilgung bis zur Bausparzuteilung. • Kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach HaustürWG: § 5 Abs.2 HaustürWG schließt den Widerruf aus, wenn das Geschäft unter die Realkredit-Ausnahme des Verbraucherkreditgesetzes fällt; europäische Richtlinien stehen dieser Auslegung nicht entgegen. • Keine Anhaltspunkte für besondere Risiken oder Wissensvorsprung der Bank: Es wurden keine schwerwiegenden Mängel oder ein der Bank zugängliches, den Käufer nicht erreichbares Gutdokument vorgetragen, das Aufklärungspflichten der Bank begründen würde. • Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit: Die Klage war abzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Darlehensverpflichtungen, keinen Schadensersatz und keine Feststellung weiterer Ersatzpflichten der Beklagten. Die behaupteten Täuschungen oder Verschweigen durch Vermittler führen nicht zu einer Haftung der Bank, weil der Zwischenkredit als Realkredit einzuordnen ist und ein Einwendungsdurchgriff daher nicht greift. Ebenso besteht keine Haftung der Beklagten nach § 278 BGB, da die angeblichen Erklärungen der Vermittler auf den Kaufvertrag abzielten und nicht in den Aufgabenbereich der Darlehensdurchführung fallen. Schadensersatzansprüche wegen c.i.c. sind nicht begründet, weil die Klägerin die erforderlichen besonderen Umstände nicht substantiiert dargelegt hat. Somit trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.