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Beschluss

20 AktE 8/94

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eingliederung nach § 320 AktG (a.F.) bildet der Verkehrswert der einzugliedernden Aktie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG vom 27.04.1999 eine Untergrenze der Abfindung. • Bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses sind beide Gesellschaften nach denselben Bewertungsmaßstäben zu bewerten; insoweit ist ein Durchschnittsbörsenkurs eines sachgerecht gewählten Referenzzeitraums zulässig. • Ist der Börsenhandel ausreichend liquide, kann ein Durchschnittsbörsenkurs aus einem Referenzzeitraum vor Bekanntwerden der Eingliederungsabsicht als geeigneter Referenzwert gelten. • Aktienspitzenausgleiche sind bar zu leisten und bemessen sich am ermittelten Verkehrs- bzw. Börsenwert; zur Abfindung gehören außerdem seit Bekanntmachung der Eingliederung angefallene Dividenden. • Die Kosten des Spruchverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters sind nach den Regelungen des AktG den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung angemessener Abfindung bei Eingliederung unter Berücksichtigung von Börsenkursen • Bei Eingliederung nach § 320 AktG (a.F.) bildet der Verkehrswert der einzugliedernden Aktie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG vom 27.04.1999 eine Untergrenze der Abfindung. • Bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses sind beide Gesellschaften nach denselben Bewertungsmaßstäben zu bewerten; insoweit ist ein Durchschnittsbörsenkurs eines sachgerecht gewählten Referenzzeitraums zulässig. • Ist der Börsenhandel ausreichend liquide, kann ein Durchschnittsbörsenkurs aus einem Referenzzeitraum vor Bekanntwerden der Eingliederungsabsicht als geeigneter Referenzwert gelten. • Aktienspitzenausgleiche sind bar zu leisten und bemessen sich am ermittelten Verkehrs- bzw. Börsenwert; zur Abfindung gehören außerdem seit Bekanntmachung der Eingliederung angefallene Dividenden. • Die Kosten des Spruchverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters sind nach den Regelungen des AktG den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen. Die T AG (übernehmende Gesellschaft) erwarb 1990 die Mehrheit an der P AG (einzugliedernde Gesellschaft). Nach einer Kapitalerhöhung brachte T 1990 Geschäftsbereiche in P ein; T hielt Ende 1991 rund 95,2 % der P-Aktien. T bot den Minderheitsaktionären 225 DM je 50-DM-Aktie an und kündigte bei Erreichen der 95 %-Schwelle die Eingliederung an. Minderheitsaktionäre hielten überwiegend Vorzugsaktien; mehrere Aktionäre rügten das Angebot als zu niedrig und beantragten gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung in Aktien der T sowie Bargeld-Spitzenausgleich. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten einholen, berücksichtigte dabei neuere Verfassungsrechtsprechung zum Börsenkurs und wählte einen Referenzzeitraum zur Ermittlung von Durchschnittsbörsenkursen. Streitpunkt war insbesondere, welcher Bewertungsmaßstab (Börsenkurs vs. Ertragswert) und welcher Referenzzeitraum anzulegen sei. • Rechtsgrundlage ist § 320 AktG (a.F.); Anspruch der ausgeschiedenen Aktionäre auf angemessene Abfindung in Aktien oder Barabfindung. • Nach BVerfG (27.4.1999) bildet der Börsenwert der einzugliedernden Gesellschaft eine verfassungsrechtlich zu beachtende Untergrenze der Abfindung; der Verkehrswert ist regelmäßig mit dem Börsenkurs identisch, soweit ein liquider Handel vorliegt. • Zur Vermeidung von Marktmanipulationen und zur fairen Bewertung ist die Wahl eines geeigneten Referenzzeitraums zulässig; das Gericht hielt den Zeitraum 10.10.1991 bis 10.01.1992 für angemessen und ermittelte einen Durchschnittskurs der P-Aktie von 209,38 DM. • Bewertungsklarheit erfordert, dass beide Gesellschaften nach denselben Grundsätzen bewertet werden; daher legte das Gericht auch für die T-Aktie den Durchschnittsbörsenkurs des gleichen Referenzzeitraums zugrunde (619,38 DM). • Aus dem Verhältnis der Durchschnittskurse ergibt sich rechnerisch ein Umtauschverhältnis von ca. 2,958 P-Aktien zu 1 T-Aktie; aus Gründen der Praktikabilität und Unsicherheit des Referenzzeitraums rundete das Gericht auf ein angemessenes Verhältnis von 3:1 auf. • Für nicht durch 3 teilbare Bestände ist ein barer Spitzenausgleich zu gewähren; dieser bemisst sich am ermittelten Börsenwert der P-Aktie und wurde zu 209,38 DM pro Aktie festgelegt. • Zur Abfindung zählen ferner seit Bekanntmachung der Eingliederung angefallene Dividenden. • Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten und die Erstattung außergerichtlicher Kosten sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters nach den einschlägigen Vorschriften des AktG; der Geschäftswert wurde auf 190.000.000 DM festgesetzt. Die Kläger haben in vollem Umfang mit der vom Gericht festgesetzten Abfindung Erfolg. Für jeweils 3 Aktien der P AG (Nennwert 50 DM) wird eine Stammaktie der T AG (Nennwert 50 DM) bzw. 10 Aktien zu 5 DM gewährt; Aktienspitzen sind durch eine Barzuzahlung von 209,38 DM pro Aktie auszugleichen. Zur Abfindung gehören außerdem die seit der Bekanntmachung der Eingliederung angefallenen Dividenden. Die Antragsgegnerinnen tragen die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters als Gesamtschuldner; der Geschäftswert für Gebühren und Vertretervergütung wird auf 190.000.000 DM festgesetzt. Damit wird die angebotene Regelung der Antragsgegnerin zu 2. als unzureichend zurückgewiesen und eine angemessene, am Börsenverkehr orientierte Abfindung festgelegt.