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Urteil

4 S 15/01

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2001:1018.4S15.01.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.04.2001

verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von einer Darstellung des Tatbestandes ab-

gesehen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.04.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von einer Darstellung des Tatbestandes ab- gesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger war nach Nr. 905 GOZ berechtigt, das zur Herstellung der Pass- genauigkeit erforderliche Herausschrauben und Wiedereinsetzen von Im- plantatteilen nach der Einheilungsphase gesondert in Rechnung zu stellen. Der Wortlaut der Nr. 905 GOZ enthält keinerlei Einschränkungen, so dass jedes Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Im- plantat abrechnungsfähig ist. Deshalb kann die Anwendung der Gebühren- nummer nicht auf Reparaturfälle nach einer vollständigen prothetischen Ver- sorgung begrenzt werden. Ebenso wenig lässt sich dem Wortlaut der Nr. 905 GOZ entnehmen, dass Sekundärteile nur solche sein sollen, die definitiv im Mund des Patienten verbleiben und den Zahnersatz tragen. Auch stellt das Ein- und Ausschrauben der Sekundärteile im Rahmen der implantologischen Erstversorgung eine selbstständige zahnärztliche Lei- stung dar. Soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nichts anderes ergibt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass jede im Gebührenverzeichnis ent- haltene Nummer neben jeder anderen berechnungsfähig ist. Dieses gilt auch für das Verhältnis von Nr. 905 GOZ zu den Nrn. 220 und 500 GOZ, so dass implantologische Leistungen neben einer Versorgung nach den Nrn. 220 und 500 GOZ abgerechnet werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.