1 Die Anträge auf Erhöhung des Umtauschverhältnisses werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den ausgeschiedenen Aktionären der E1 AG wahlweise eine Barabfindung in Höhe von 326,82 DM (= 167,10 €), für je 1 Aktie der E1 AG im Nennweg von 50, 00 DM zu zahlen. 3. Die Barabfindung ist ab 30.09.1990 bis zum 31.12.1998 mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, ab dem 01.01.1999 bis zum 11.04.2002 mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 12.04.2002 mit 2 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen. 4. Die gerichtlichen und außergerichtIichen Kosten tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner. Die angefallenen baren Auslagen des gemeinsamen Vertreters und die Vergütung für seine Tätigkeit trägt die Antragsgegnerin zu 1) (Beteiligte zu 9). 5. Der Geschäfts- und Gegenstandswert wird durch gesonderten Beschluss festgesetzt. I . Die E1 AG, Ort-01 - im Folgenden kurz „E1“ genannt -wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juli 1990 in die F1 Aktiengesellschaft, Ort-02 und Ort-01 (Antragsgegnerin) - im Folgenden auch kurz „F1“ genannt- eingegliedert. Die Antragsgegnerin hat den ausgeschiedenen Aktionären der E1 als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien angeboten, und zwar im Verhältnis 4 Aktien der E1 im Nennbetrag von je 50, 00 DM gegen 3 Aktien ihrer Gesellschaft im Nennbetrag von 50, 00 DM (Umtauschverhältnis 4:3). Die Antragsgegnerin hat sich hierbei auf das Gutachten der W1 AG vom 11.05.1990 gestützt. Die Antragsteller halten das o.a. Umtauschverhältnis für zu ihren Lasten zu gering bemessen und begehren ein günstigeres Umtauschverhältnis. Darüber hinaus sind sie der Ansicht, dass sie Anspruch auf eine Barabfindung gem. § 320 b Abs. 1 S. 3 Aktiengesetz hätten, da es sich bei der Antragsgegnerin um eine von der T1-Bank AG (im Folgenden: T1-Bank) abhängige Gesellschaft handele. Hierbei beziehen sie sich u.a. auf zwei Entscheidungen des Landgerichts Berlin (abgedruckt AG 1996, 230 und 1997, 185, und auf den Beschluss des Landgerichts Mannheim vorn 25.02.2002 (22 0 14/91 AktE, BI. 726 d.A. Im Übrigen haben sie konkrete Einwendungen gegen das o.a. Gutachten dargetan. Die Antragsteller beantragen dementsprechend, eine höhere Abfindung durch eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses und darüber hinaus eine Barabfindung festzusetzen. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Sie halten das Umtauschverhältnis für angemessen. Ihrer Ansicht nach bestünde auch kein Anspruch auf eine Barabfindung, da — wie sie behauptet - sie keineswegs von der T1-Bank abhängig sei. Sie verweist insoweit auf die Beschlüsse des LG Berlin vom 09.11.2001 (98 AktE 13/90, BI. 613 d.A). Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 01.03.1993 hat die V1 AktiengeselIschaft unter dem 31.10.2000 ein Gutachten erstattet. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Unternehmenswerte der E1 und der Antragsgegnerin zum Liquidationswert angesetzt werden müssten. Der Liquidationswert der E1 ist mit 81.120 Mio. DM, der der Antragsgegnerin mit 809.740 Mio. DM errechnet worden, sodass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu einem noch ungünstigeren Ergebnis als das vorgerichtliche Gutachten gekommen ist. Nach Erstattung des Gutachtens ist die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Börsenwertes ergangen. Das Gericht hat daher durch Beschluss vom 11.10.2001 (Bl. . 638 ff. d.A.) ein neues Gutachten eingeholt. Der Gutachter war gehalten, die Durchschnittskurse der Aktien der E1 bei sämtlichen deutschen Börsenplätzen in dem Zeitraum a.) vom 17.01.1990 bis 17.04.1990, b.) vom 17.01.1990 bis 17.07.1990 (Eingliederungsbeschluss) c.) vom 17.04.1990 bis 17.07.1990 (Eingliederungsbeschluss) und die Verschmelzungsrelation der Börsenkurse beider Gesellschaften in den unter o.g. Zeiträumen zu ermitteln. Unter dem 26.08 .2002 hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S1 oHG ein entsprechendes Gutachten erstattet. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aktionäre der E1 bei der Ermittlung der Verschmelzungsrelation auf der Grundlage der Börsenkurse beider Gesellschaften kein besseres Ergebnis als das bisher angebotene Umtauschverhältnis erzielen können. Den Durchschnittswert der Kurse der E1 für die verschiedenen Zeiträume hat sie auf der Basis „ungewichteter“ Kurse mit 235,45; 280,25 und 326,82 DM errechnet und auf der Basis „gewichteter“ Kurse mit 231,03 DM, 309,88 DM und 356,95 DM. Zu dem letztgenannten Gutachten haben die Parteien keine Stellung genommen. Zu dem erstgenannten Gutachten der V1 hat insbesondere der Antragsteller A1 zu einzelnen Punkten Einwendungen erhoben. Mit Schriftsatz vom 29.04.2001 hält er jedoch bei einer nach Börsenkurs bestimmten Abfindung eine Auseinandersetzung mit den „Fehlerbewertungen“ für überflüssig. II. Gegen die Antragsberechtigung der Antragsteller bestehen keine Bedenken. Die Anträge sind zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als sie sich auf eine Barabfindung beziehen. 1 . Kein Anspruch auf ein günstigeres Umtauschverhältnis Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf ein günstigeres als das ihnen bereits angebotene Umtauschangebot. a. Nach § 320 Abs. 5 S. 1 AktG a.F., § 320 b Abs. 1 S. 1, S. 3 AktG n.F. muss den ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung eine angemessene Abfindung gewährt werden. Gem. § 320 Abs. 5 S. 2. AktG a.F., § 320 b Abs.1 S. 5 n.F. sind grundsätzlich eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Wenn die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft ist, steht den ausgeschiedenen Aktionären nach § 320 Abs. 5 S. 3 AktG a.F., § 320 b Abs. 1 S. 3 AktG n.F. ein Wahlrecht zwischen einer Abfindung in Aktien der Hauptgesellschaft oder einer angemessenen Barabfindung zu. Für die Frage der Abfindung in Aktien der Haupt-gesellschaft und damit für die Frage der Verschmelzungsrelation kann die Frage der Abhängigkeit zunächst dahingestellt bleiben. Sie wird letztlich - siehe unten 2 a) - zu bejahen sein. b. Die Antragsgegnerin zu 2. ) hat den ausgeschiedenen Aktionären der Antragsgegnerin zu 1. ) als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien angeboten, und zwar 4 Aktien der Antragsgegnerin zu 1.) im Nennbetrag von je 50, 00 DM gegen je 3 Aktien der Antragsgegnerin zu 2.) im Nennbetrag von je 50,00 DM. Dabei hat sie sich auf das Gutachten von W1 Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft Ort-03, (im Folgenden kurz W1) gestützt. Die Antragsteller haben dieses Gutachten in mehreren Punkten angegriffen. Das Gericht hat daraufhin ein weiteres Gutachten durch V1 AktiengeselIschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingeholt. Die beiden Gutachten weichen in ihrer Gesamt-bewertung zwar ab. Das den Minderheitsaktionären gemachte Umtauschangebot stellt sich hierdurch aber nicht schlechter dar. Die V1 hat den Unternehmenswert der E1 mit 81.120 Mio. DM, den der F1 mit 809.740 Mio. DM errechnet . Demgegenüber ist die W1 zu einem Unternehmenswert der E1 von nur 79.814 Mio. DM, der F1 von 735.047 Mio. DM gekommen. Geht man den von V1 errechneten günstigeren Zahlen aus, ergibt sich ein noch ungünstigeres Umtauschverhältnis zu Lasten der Antragsteller, wie die folgende Rechnung zeigt: E1 F1 Unternehmenswert 81.120 Mio . DM 809.740 Mio. DM Grundkapital 22.000 Mio. DM 151.000 Mio. DM Kurswert 368,72 % 536,2 % Wert je 50,00 DM Aktie 184,36 % 737,44 268,12% 804,33 Hieraus errechnet sich ein Umtauschverhältnis von E1 zu F1-Aktien von 16: 11 - Das Angebot der Antragsgegnerin zu 2. ) von 4:3 hochgerechnet 16:12 ist demgemäß günstiger als das aufgrund des V1 Gutachten errechnete. Bedenken gegen die Richtigkeit V1 Gutachtens bestehen nicht. Die von den Antragstellern gegen das Gutachten von W1 vorgebrachten Bedenken sind in den Gutachten der V1 beantwortet worden. Nach Erstattung des V1 Gutachtens haben die Antragsteller sich in ihrer Stellungnahme darauf beschränkt, die Frage der Abhängigkeit der F1 AG von der T1-Bank AG zu problematisieren, um damit die Zahlung einer Barabfindung zu begründen. Lediglich der Antragsteller A1 hat in seinem Schriftsatz vom 26.11.2000 detaillierte Angriffe gegen das Gutachten vorgebracht. Mit Schriftsatz vom 29.04.2001 (BI. 619 d.A. ) hält aber auch er eine Auseinandersetzung mit den „Fehlberechnungen“ des Gutachtens für überflüssig, da alleine nach dem Börsenkurs zu bestimmende Barabfindung zu zahlen sei. Da das Gericht insoweit den Anträgen der Antragsteller nachkommt, bedurfte es keiner detaillierten Auseinandersetzung mit dem Gutachten. Das Gericht hat sich darauf beschränkt, zu prüfen, ob das Gutachten nach den gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Dass der Gutachter dem rechtlichen Irrtum erlegen ist, der Börsenkurs hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, beeinträchtigt nicht seine Ausführungen zu der Ermittlung des Unternehmenswerts. Seine Rechnungen beruhen auf der nach gefestigter Rechtsprechung erlaubten Methode (getrennte Ermittlung des Ertragswertes, Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, den Ertragswert übersteigenden Gesamtliquidationswert). Er hat nachvolIziehbar festgestellt, dass bei beiden Unternehmen der Liquidationswert höher ist als der Unternehmenswert, berechnet nach der Ertragswertmethode. Dabei ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unternehmenswert der E1 am Tag der Hauptversammlung bei unterstellter Liquidation des betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögens mit 81.120 Mio. DM den von W1 ermittelten Unternehmenswert: von 79.810 Mio. DM um rund 1,31 Mio. DM übersteigt. Ausgehend von dem von W1 ermittelten Liquidationswert der F1 hat er aufgrund vorgenommener Korrekturen einen Liquidationswert ermittelt, der den korrigierten Ertragswert zuzüglich des nicht notwendigen Vermögens der F1 übersteigt und insoweit den relevanten Unternehmensgesamtwert von F1 in Höhe von 809.740 Mio. DM darstellt. c. Auch. wenn man. nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.1999 (AG 1999, 566 ff.) und dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 10.02.2001 (DB 2001, 969 ff.) davon auszugehen hat, dass die nach Art. 14 GG geforderte volle Entschädigung des Minderheitsaktionärs nicht unter dem Verkehrswert liegen darf und der Verkehrswert bei börsennotierten Unternehmen wiederum nicht ohne Rücksicht auf den Börsenkurs festgesetzt werden kann, ergibt sich kein für die Antragsteller günstigeres Ergebnis. Das Gericht hat eine gutachterliche Stellungnahme zu den Durchschnittsbörsenwerten zu drei verschiedenen Referenzzeiträumen - die BGH-Entscheidung war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt - eingeholt. Welchem Referenzzeitraum letztlich der Vorzug zu geben ist, kann hier noch dahingestellt bleiben, da sich bei allen errechneten Durchschnittskursen kein günstigeres Umtauschverhältnis ergibt. Aus demselben Grund kann hier auch zunächst dahingestellt bleiben, ob von gewichteten oder ungewichteten Kursen auszugehen ist. Entscheidend ist allein, dass beide Unternehmen nach gleichen Methoden und Maßstäben bewertet werden. Sämtliche vom Gutachter errechneten Börsenkurse liegen höher als der von V1 errechnete Kurswert aufgrund der ermittelten Unternehmenswerte. Insoweit ist schon einmal klargestellt, dass nur die Börsenwerte und nicht etwa ein jeweils höherer Ertragswert - der im Sonderfall zu berücksichtigen wäre - zugrunde zu legen ist. Die vom Gutachter errechnete günstigste Konstellation bezieht sich auf den Durchschnittswert der gewichteten Kurse vom 17.04.1990 bis 17.07.1990. Hier errechnet der Sachverständige für die E1 einen Durch- schnittsbörsenwert von 356,95 DM und für F1 von 526,89 DM. Die beiden Kurse stehen in einer Relation von 4:2, 54, d.h. für 4 E1-Aktien wären 2,54 F1-Aktien als Abfindung zu geben gewesen. Bei einer Verschmelzungsrelation von — wie angeboten — 4:3 hätte der Kurs der E1 zumindest 385,48 DM betragen müssten. Damit steht fest, dass auch bei Berücksichtigung der Börsenkurse die Anträge der Antragsteller auf ein besseres Umtauschverhältnis zurückzuweisen sind. 2 Barabfindung Gemäß § 320 b Abs. 1 S. 2 AktG war den außenstehenden Minderheitsaktionären jedoch eine Abfindung in Höhe von 326,82 DM pro Aktie nebst Zinsen zu gewähren. Wenn nämlich die Hauptgesellschaft - hier die F1 AG - eine abhängige Gesellschaft war, ist den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl eine Barabfindung zu zahlen. Eine solche Abhängigkeit ist gegeben (siehe unten a.). Die Höhe der Barabfindung ist nach dem Durchschnitt der ungewichteten Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss errechnet worden (siehe unten b.). a;) F1 AG als abhängige Gesellschaft Nach Ansicht des Gerichts war die F1 im Jahre 1990 eine von der T1-Bank AG (im Folgenden T1-Bank) abhängige Gesellschaft i.S. d. § 17 Abs. 1 AktG. Die Kammer schließt sich im Ergebnis den rechtskräftigen Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 13.11.1995 (AG 1996, 230 ff.) und 02.12.1996 (AG 1997, 183 ff.) und dem nicht rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 25.02.2002 (22 O 14/91 AktE, Bl. 726 ff. d.A.) an und stützt sich zusätzlich auf folgende Erwägungen: Nach § 17 Abs.1 AktG reicht die Möglichk eit der Einflussnahme aus, um die „Abhängigkeit" zu begründen. Schon die Möglichkeit der beherrschten Einflussnahme durch ein anderes Unternehmen lässt die latente Gefahr entstehen, das herrschende Unternehmen könne von seiner Herrschaftsmöglichkeit zum Nachteil der Gesellschaft Gebrauch machen. Die tatsächliche Einflussnahme ist nicht erforderlich (Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl. § 17 Rz. 6). Die Abhängigkeit ergibt vorliegend sich aus den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen der T1-Bank an der F1. Das Gericht unterstellt die Angaben der Antragsgegnerinnen zu den Beteiligungsverhältnissen als richtig und stützt sich nicht auf die Aussage des Zeugen A2 in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg. (414.0. 123/93 ). In dem dortigen Verfahren hat der Zeuge, der von 1983 bis 1998 Vorstand der T1- Bank war, bekundet, dass diese Bank bereits im Jahre 1983 eine Beteiligung von rund 33 % am Aktienkapital der F1 AG besessen habe. Die Kammer geht vielmehr von den Zahlen aus, die die Antragsgegnerinnen selbst vortragen. Danach stellen sich die Beteiligungsverhältnnisse an der F1 AG wie folgt dar: T1-Bank 25,6 % M1 GmbH 24,827 % M2 Bank 25,526 %. Die übrigen Aktien befinden sich im Streubesitz, davon unbestritten 2 % im Depot der T1-Bank. Zu den rund 26 % der unmittelbaren Beteiligung der T1-Bank an der F1 AG ist die Beteiligung an der M1 GmbH hinzuzurechnen. Die T1-Bank war nämlich an der M1 GmbH zu 50 % beteiligt. Die anderen 50 % waren im Besitz der Z1. Nach den Bestimmungen der Satzung der M1 GmbH war kein Fall vorstellbar und gegeben, in dem bei einer Teilnahme der M1 diese in der Hauptversammlung der F1 AG anders stimmen konnte, als die T1-Bank in ihrem eigenen Interesse zuließ. Nach § 17 Abs. 3 i.V. mit § 10 Abs.4 der Satzung der M1 konnte die T1-Bank jederzeit eine Gesellschafterversammlung einberufen und durch einen entsprechend formulierten Antrag zum Abstimmungsverhalten der M1 GmbH sicherstelIen, dass die von ihr gehaltenen Stimmen entweder - an der Hauptversammlung teilnehmen und im Sinne T1-Bank abstimmen, oder - im Negativfall eben nicht an der Hauptversammlung teilnehmen mit der Folge, dass die übliche Hauptversammlungspräsenz um die entsprechenden 24,8 % niedriger ausfällt. Stimmte also die M1 im Sinne der T1-Bank deren Vorlage zu, bestand eine Mehrheit von 25,6 % + 24,827 % insgesamt also 50,427 %. Bei einer durchschnittlichen Hauptversammlungsfrequenz von rund 80 % ist diese Mehrheit unzweifelhaft ausreichend, um jeden Beschlussvorschlag „durchzubringen“. Im Negativfall hätte die M1 an der Abstimmung nicht teilgenommen. Nach Abzug der Stimmen der M1 GmbH wären 55,18 % Stimmberechtigte verblieben. Die Mehrheit wäre also bei 27,59 % + einer Stimme bereits gegeben gewesen. Tatsächlich verfügte die F1 aber bereits über 25,6 %. Dabei ist nicht einmal berücksichtigt, dass unbestritten ca. 2 % der im Streubesitz befindlichen Aktien im Depot der T1-Bank lagen und da- von auszugehen ist, dass sie auch insoweit das Stimmrecht auszuüben berechtigt gewesen wäre. Rein theoretisch hielt die T1-Bank also auch bei einer Stimmenthaltung der M1 GmbH in der Hauptversammlung die Mehrheit. Entscheidend ist jedoch zusätzlich, dass dieser „Negativfall“ seit 1976 niemals aufgetreten ist, die M1 immer vielmehr mit der T1-Bank in deren Sinne abgestimmt hat. Entsprechend hat auch der Zeuge A2 vor dem Landgericht Hamburg bekundet, dass man hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen regelmäßig „gemeinsam marschiert“ sei. Das lag auch deshalb nahe, weil die M1 GmbH nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen A2 zu dem Zweck gegründet worden war, die F1 Beteiligung zu halten und hierfür im In- und Ausland einen Erwerber zu finden. Hierfür war die Z1 besonders geeignet, da sie als internationale Investmentbanker die besten Verbindungen hatte. Zusammenfassend ist deshalb die Kammer davon überzeugt, dass aufgrund der oben festgestellten Beteiligungsverhältnisse sowie der personellen Verflechtungen (ein Geschäftsführer der M1 wurde jeweils von der T1-Bank gestellt) die T1-Bank einen beherrschenden Einfluss ausüben konnte, selbst wenn sie im Einzelfall hiervon keinen Gebrauch machen musste. Nach den obigen Feststellungen steht das von der Antragsgegnerin eingeführte Privatgutachten Y1 vom 20.05.1996 nicht entgegen. Wie bereits in der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 02.12.1996 (AG 1997, 185) ausgeführt, gibt dieses Gutachten die in Rechtsprechung und Literatur zu den jeweiligen Problemkreisen vertretenen Auffassungen wieder, wobei jedoch jeder konkrete Bezug zur Stellung und Interessenlage der T1-Bank als größten Aktionär der F1 fehlt. Hierauf aber kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abhängigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG vorliegt, an, sodass nicht abstrakt auf die Rechtslage in einer zweigliedrigen GmbH abgestellt werden kann. Danach steht auch für das Gericht in diesem Verfahren nach wie vor fest, dass die T1-Bank jegliches ihrem Interessen in der F1 zuwider- laufenden Abstimmungsverhalten der M1 blockieren konnte, sodass sie auf den Hauptversammlungen stets wenigstens die faktische Mehrheit besaß und damit beliebig Einfluss auf die Geschäfte der F1 nehmen konnte. Somit war den Antragstellern eine Barabfindung zuzusprechen. b.) Höhe der Abfindung Die Höhe der Barabfindung beträgt 326,82 DM pro Aktie. aa) Nach der den Parteien bekannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.1999 und dem Urteil des BGH vom 12.03.2001 (NJW 2001, 2080, DB 2001, 969 ff.) darf die Entschädigung des Minderheitsaktionärs nicht unter dem Verkehrswert liegen. Dieser entspricht mindestens der Höhe des Börsenkurses. Dabei ist der Bundesgerichtshof und ihm folgend das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 31.01.2003 (19 W 9/00 AktE) von einem Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss ausgegangen. Trotz gewichtiger Gegenstimmen folgt das Gericht dieser Vorgabe. bb ) Der Einwand der Antragsgegnerin, der Börsenkurs könne nicht herangezogen werden, weil kein ausreichender Handel mit den entsprechenden Aktien stattgefunden habe, ist im vorliegenden Falle unbeachtlich. Zwar ist es richtig, dass Voraussetzung der Bestimmung eines „richtigen“ Börsenkurses ist, dass ein tatsächlicher Umsatz stattgefunden hat, der zu einer Kursbildung führen konnte, der die Verkehrswertverhältnisse richtig wiedergibt und damit Manipulationen ausschließt. Eine geringe Marktkapitalisierung von börsennotierten Aktiengesellschaften könnte aufgrund der damit in der Regel verbundenen niedrigen Börsenumsätzen zu Börsenkursen führen, die nicht den wahren Wert des Unternehmens widerspiegeln. Gleichwohl kann auch bei einer Marktenge ein Börsenkurs den Verkehrswert richtig wiedergeben. Auch bei einem geringen, aber stetigen Handel kann der Minderheitsaktionär seine Aktie „zu Geld machen“, ohne angesichts der Marktlage Kursabschläge befürchten zu müssen. Dies widerspricht nicht der Rechtsprechung des o.a. Urteils des Bundesgerichtshofs. Zwar heißt es dort: „Es ist nicht erkennbar, dass für den Handel verfügbare Volumen geringer als 5 % gewesen wäre“. Das ist jedoch nicht als Hinweis darauf zu verstehen, dass in einem solchen Fall eine Marktenge zu bejahen ist. Andererseits führt der BGH nämlich aus, dass „schematisierende Betrachtungen, die ein Minderheitshandelsvolumen von 3-5 % fordern, dem Senat nicht gerechtfertigt erscheinen.“ Selbst der Umstand, dass die Umsätze sich teilweise nur zwischen 1,5 bis 3,7 % bewegten, hat den BGH nicht zu einer anderen Bewertung veranlasst (BGH, DB 2001, 973). Entscheidend ist vielmehr, ob der einzelne Minderheitsaktionär die Möglichkeit hat, seine Aktien veräußern zu können. Die von dem Antragsteller A1 an den einzelnen Börsentagen und an den einzelnen Plätzen vorgetragenen Umsätze zeigen, dass in den letzten drei Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss ein stetiger und - mit Ausnahme von wenigen Tagen - ein täglicher Handel stattgefunden hat. An der Richtigkeit der vom Antragsteller A1 vorgetragenen Zahlen zu zweifeln, hat das Gericht keinen Anlass, zumal seine Berechnungen im Großen und Ganzen mit denen des Sachverständigen X1 übereinstimmen. Der Sachverständige hat entsprechend der Vorlage des gerichtlichen Beweisbeschlusses den Durchschnittswert der Kurse in verschiedenen Referenzzeiträumen errechnet. Für den Zeitraum vom 17.04.1990 bis 17.07.1990 hat er einen „ungewichteten“ Kurs von 326,82 DM pro Aktie und einen „gewichteten“ Kurs von 356,95 DM errechnet. Die Unterscheidung liegt im vorliegenden Falle darin, dass bei den ungewichteten Durchschnittskursen sämtliche Börsenplätze berücksichtigt worden sind, während bei der Rechnung der gewichteten Durchschnittskurse nur die Kurse der Börsen Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart eingeflossen sind. Das Gericht geht davon aus, dass der „ungewichtete“ Durchschnittskurs der angemessenere ist. Zwar könnte man aus dem WpÜG, wonach gemäß § 31 Abs. 7 WpÜG i.V.m. § 5 der WpÜ-AngVO bei Übernahmeangeboten ein gewichteter Börsenkurs zugrunde zu legen ist, schließen, dass dieses auch im vorliegenden Falle zu geschehen habe . Diese Vorgabe ist jedoch insoweit schon nicht zwingend, weil die Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf zum Referenzzeitraum auch nicht die Vorgabe jenes Gesetzes (3 Monate vor Bekanntgabe der Übernahme) übernimmt. Zum anderen führt der Sachverständige zu Recht aus, dass gerade bei Vorliegen eines sehr illiquiden Marktes für eine Aktie der Kurs stark verzerrt werden könne. Durch eine Umsatzgewichtung flössen dann diese verzerrten Kurse zu einem höheren Maße in den Durchschnittskurs ein. Der verfassungsrechtlichen Vorgabe, außergewöhnliche, nicht gefestigte Kursentwicklungen unberücksichtigt bleiben zu lassen, würde ein gewichteter Referenzkurs nicht gerecht, weil sich in diesem Falle ein außergewöhnlicher Kurs durchgreifender auf den Durchschnittskurs auswirken würde als bei einem ungewichteten Kurs. Dementsprechend war die Barabfindung auf 326,82 DM (ist gleich 167,10 €) festzusetzen. c. Verzinsung Nach § 320 Abs. 5 S. 6 AktG a.F. war der Anspruch mit 5 % jährlich zu verzinsen. Die Verzinsungspflicht des § 320 b Abs. 1 S. 6 ist durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsgesetzes von 1994 (BGBL I S. 3210) erstmals geändert worden und mit Wirkung vom 01.01. 1995 in Kraft getreten. Der feste Jahreszins ist durch einen variablen Zinssatz von 2 % über dem Diskontsatz bzw. ab dem 01.01.1999 dem Basiszinssatz abgelöst worden. Die Vorschrift ist mit Art. 5 der Verordnung über die Ersetzung von Zinssätzen vom 05.04.2002 (BGBL I, S. 1250) ein weiteres Mal geändert worden. Die Barabfindung ist am 12.04.2002 mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Bei der vorliegenden Entscheidung sind beide Änderungen zu berücksichtigen. Die Zinspflicht beginnt mit dem 30. September 1990, an dem Tag, an dem die Eintragung der Eingliederung bekannt gemacht worden ist. Die Eintragung ist am 31. August 1990 erfolgt. Sie ist im Bundesanzeiger am 29.09.1990 bekannt gemacht worden. Die Zinspflicht gilt auch für die Zeit vor Inkrafttretung der Neufassung, soweit hierüber - wie hier- noch ein Spruchstellenverfahren anhängig ist (Münchener Kommentar, Bilder, § 305 RZ 94, Hüfer, a.a.O., § 305 Rz. 26 a; OLG Düsseldorf, NZG 2693) Diese, den sachlichen Anwendungsbereich der Norm betreffende sogenannte unechte Rückwirkung ist mangels schützenswerter Rechtsposition der Beteiligten mit Art. 20 GG vereinbar. Zumal die beteiligten Gesellschaften auch nach der bisher schon überwiegenden Rechtsprechung mit einer Verzinsungspflicht hinsichtlich der Barabfindung rechnen mussten (Vgl. BayObLG, AG 1996, 127, 131 m.w.N., OLG Düsseldorf, DB 1998, 1456). III. Die Nebenentscheidungen a. Kosten Die Vertragsteile des Unternehmensvertrages sind nach § 306 Abs. 7 AktG Schuldner der Gerichtskosten. Billigkeitsgesichtspunkte, die nach Satz 7 das Gericht veranlassen könnten, die Kosten ganz oder zum Teil einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, bestehen nicht. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller entspricht dies der Billigkeit, wenn diese den Antragsgegnerinnen auferlegt werden (§§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 1 AktG, 13 a FGG). Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre kann nach § 306 Abs. 4 S. 6 AktG Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit von deren Gesellschaft verlangen, deren Aktionäre er vertritt, also von der E1 AG (vgl. Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, § 306 RZ 29) Die Höhe der Vergütung wird durch gesonderten Beschluss festgesetzt. b. Geschäftswert Dieser wird ebenfalls durch gesonderten Beschluss festgesetzt werden, da die Beteiligten dem Gericht zunächst noch die Gesamtzahl der Aktien bekannt geben müssen, die zum Zeitpunkt des Abfindungsangebots sich in der Hand der außenstehenden Aktionäre befanden.