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Urteil

14 (Schw) C 1/02

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2003:0707.14SCHW.C1.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Angeklagten D2, D3 und D4 sind des Mordes in zwei Fällen, tateinheitlich begangen mit versuchtem Mord in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung in ei- nem weiteren Fall und - ebenfalls tateinheitlich - wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall schuldig. Die Angeklagten D2 und D3 sind darüber hinaus des tateinheitlich damit be- gangenen Ausübens der tatsächlichen Gewalt und des Führens einer halbautomatischen Selbstlade- waffe mit einer Länger von nicht mehr als 60 cm schuldig. Die Angeklagten D2, D3 und D4 werden jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird hinsicht- lich des Angeklagten D2 und D4 festgestellt. Die Ansprüche des D4 als des Leasing- nehmers des Fahrzeugs Mercedes CLK 230, amtli- ches Kennzeichen X-XX XXXX, aus der Rückabwick- lung des mit der Firma M Leasing GmbH, F, unter Nr. XXX XXX geschlossenen Finanzkaufver- trages, unterliegen der Einziehung. Dem Angeklagten D4 wird die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges entzogen. Sein Führerschein bleibt eingezogen. Die Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrer- laubnis zu erteilen. Die Angeklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla- gen der Nebenkläger sowie jeweils allein ihre jeweiligen eigenen notwendigen Auslagen. Die Kosten und Auslagen des Prozessbeistandes des Angeklagten D4 trägt der Prozess- beistand selbst. Angewendete Vorschriften: §§ 53 l Nr. 3 a und 3 b WaffenG, §§ 211, 223, 224 l Nrn. 2, 4 und 5, 226 Nr. 3, 22, 23, 25 II, 52, 69, 69 a, 74 I und II, 74 c l StGB. 1 Gliederung 2 l. Der Lebensweg der Angeklagten S. 9 3 1. D4 S. 9 4 2. D2 S . 15 5 3. D3 6 II. 7 A.) Vorgeschichte der Tat S. 21 8 - Der ethno-kulturelle Hintergrund 9 des Tatgeschehens – 10 1. Stellung von Familie und Individuum im S. 22 11 Herkunftsgebiet des Angeklagten 12 2. Darstellung des bestehenden Konfliktes S. 26 13 der Familien C und D 14 3. Einfluss der ethno-kulturellen Prägung S. 30 15 und der bestehenden Familienfehde auf 16 die einzelnen Angeklagten 17 B.) Der Tattag S. 38 18 1. Die Geschehnisse in der Osttürkei S. 38 19 2. Das Geschehen in der Bundesrepublik S. 39 20 am Morgen des Tattages 21 3. Das eigentliche Tatgeschehen S. 50 22 4. Folgen der Tat S. 62 23 III. Einlassungen der Angeklagten S. 70 24 1) D4 S. 71 25 2) D2 S. 74 26 3) D3 S. 75 27 IV. Beweiswürdigung S. 76 28 V. Rechtliche Würdigung S. 97 29 A) Strafbarkeit S. 97 30 1.) Taten zum Nachteil C2, C3 S. 97 31 und C4 32 2.) Taten zum Nachteil des Nebenklägers S. 117 33 L 34 3.) Weitere Delikte S. 119 35 B.) Schuldfähigkeit S. 120 36 S. 129 37 1.) Strafzumessung S. 129 38 2.) Entscheidung zu §57 a l Ziff. 2 StGB S. 130 39 3.) Weitere Maßregelungen und Folgen S. 140 40 VII. Kosten und Auslagenentscheidung S. 142 41 G r ü n d e: 42 I. 43 Der Lebensweg der Angeklagten 44 D4 45 Der zur Tatzeit 26 Jahre alte Angeklagte D4 46 ist als Zweitältester Sohn der Eheleute D5 und 47 D6 in dem Dorf I in der Nähe der 48 Kreisstadt W in der Osttürkei gelegenen Provinz N 49 geboren worden. Sein älterer Bruder ist der Mitange- 50 klagte D2. Die Familie ist kurdischer Abstam- 51 mung. Bis zu seiner Schulzeit hat er selbst nur Kur- 52 disch gesprochen und erst später Türkisch gelernt. Er 53 besuchte zunächst die dörfliche Grundschule. Mit 54 13 Jahren erschwindelte er von einem seiner Onkel unter 55 einem Vorwand einen namhaften Geldbetrag, um damit nach 56 Istanbul gehen zu können. Hier hielt er sich einige Ta- 57 ge auf, kehrte dann aber wieder zur Familie zurück. Ab 58 seinem 13. Lebensjahr lebte er dann in der Kreisstadt 59 W bei einem Onkel. Hier holte er den Mittelschulab- 60 schluss durch Absolvierung externer Prüfungen nach. Da 61 sein Vater von 1989 bis 1998 in Österreich als Gastar- 62 beiter arbeitete, vertrat dessen Stelle als Familien- 63 oberhaupt der fünf Jahre ältere Bruder D2. Im 64 Einvernehmen mit diesem hat der Angeklagte D4 65 im Alter von 14 Jahren bereits einen Jeansladen in W 66 erworben. Dieses Geschäft führte er, trotz seines 67 Alters selbständig und wurde dabei nur durch seinen 68 Bruder, der die monatlichen Abrechnungen kontrollierte, 69 überwacht. Das Geschäft lief erfolgreich. Dies ermög- 70 lichte es ihm, zusammen mit dem ebenfalls geschäftlich 71 zwischenzeitlich auch in W erfolgreichen Bruder 72 D2, für Mutter und Geschwister eine Eigentumswoh- 73 nung zu erwerben und diese nach W nachziehen zu 74 lassen. 75 Bedingt durch den Jeans-Laden kam der Angeklagte D4 in Kontakt zu den örtlichen Gymnasiasten, die 76 vielfach mit der PKK sympathisierten und von denen vie- 77 le auch später dann im Laufe der Zeit als Kämpfer "in 78 die Berge gegangen sind". So geriet er bei den örtli- 79 chen Polizeibehörden in den Ruf selbst mit der PKK zu 80 sympathisieren und diese zu unterstützen, obschon das - 81 so hat sich der Angeklagte gegenüber dem Sachverständi- 82 gen U eingelassen - nicht der Fall gewesen ist. Er 83 wurde mehrfach festgenommen und auch gefoltert. Immer 84 wieder musste ihn - nach eigenen Angaben - die Familie 85 dann freikaufen. Dies veranlasste ihn, obwohl er zwi- 86 schenzeitlich verheiratet und seine Frau damals schwan- 87 ger war, vor sieben Jahren allein mit einem jüngeren 88 Bruder illegal nach Deutschland zu fliehen. Hier wurde 89 seinem Asylantrag entsprochen. Er arbeitete zunächst 90 längere Zeit bei einer türkischen Brotfirma, später 91 acht Monate bei einem kurdischen Landsmann, mit dessen 92 Tochter er seinerzeit zusammengewesen ist und der ihm 93 die Aufnahme als Partner in das Geschäft - einen Imbiss 94 - zugesagt hatte. Nach Trennung von dessen Tochter - 95 worauf im Zusammenhang mit der Darstellung der familiä- 96 ren Verhältnisse und seiner Vorstrafen noch einzugehen 97 sein wird - eröffnete er in E zunächst einen 98 "Döner-lmbiss". Später betrieb er in E mit sei- 99 nem Bruder D7 sowie dem Mitangeklagten D3 100 eine Bäckerei. Als letzgenannter nach einiger Zeit aus- 101 schied, trat der Zeuge H dort ein. Zuletzt hatte 102 sich der Angeklagte in einen Lebensmittelmarkt in E2 103 eingekauft und den gutgehenden Laden letztlich vom 104 ursprünglichen Inhaber gegen Überlassung seiner Bäcke- 105 reianteile ganz übernommen. Er verfügte über ein monat- 106 liches Nettoeinkommen von 2.000,00 €. Im Juni 2002 trug 107 er sich mit dem Gedanken, den Laden wieder mit Gewinn 108 weiterzuverkaufen, um ein anderes Objekt zu erwerben. 109 Seine wirtschaftliche Lage hatte sich in den letzten 110 Jahren äußerst günstig gestaltet; so hatte er nicht nur 111 ein Haus in der H-straße X in F erwerben 112 können, sondern auch im Jahre 2001 einen Merce- 113 des-CLK 230 Cabrio. Auf den Kaufpreis von 100.517,54 DM 114 hatte er 50.000,00 DM seinerzeit angezahlt. Da er be- 115 dingt durch die Inhaftierung seit Juli 2002 weder für 116 das Auto noch für das hinsichtlich des Hauserwerbs auf- 117 genommene Darlehen hat Raten zahlen können, ist zwi- 118 schenzeitlich der Pkw verwertet und auch hinsichtlich 119 des Objekts die Zwangsverwaltung eingeleitet worden; 120 auf die Einzelheiten wird noch zurückzukommen sein. 121 Der Angeklagte ist verheiratet und Vater zweier Kinder, 122 die jedoch aus unterschiedlichen Beziehungen stammen. 123 Er lebte zur Tatzeit wieder mit seiner Ehefrau D8 124 zusammen. Diese hatte er gegen den Widerstand der Fami- 125 lie seiner Frau noch in seinem Heimatland geheiratet, 126 bevor er sich nach Deutschland abgesetzt hatte. Dies 127 geschah 1994 oder 1995. Zuvor hatte er seine Frau ent- 128 führt, um so die Zustimmung der Eltern zur Heirat zu 129 erzwingen. Denn nach nächtlicher Abwesenheit gilt eine 130 Tochter nach dortigem Verständnis als entehrt, so dass 131 den Eltern keine andere Wahl bleibt, als dem, hier ge- 132 meinsamen Wunsch beider Partner zu entsprechen. Das ge- 133 meinsame Kind, eine Tochter, ist erst geboren worden, 134 als er sich bereits in Deutschland befand. Auf Betrei- 135 ben seiner Schwiegereltern betrieb seine Frau anschlie- 136 ßend die Scheidung. Zur Scheidung kam es nicht, da er 137 nicht eingewilligt hat und ein Scheidungsverfahren in 138 der Türkei angesichts seiner Abwesenheit nicht erfolg- 139 reich betrieben werden konnte. Hier in Deutschland 140 wandte er sich einer anderen Frau zu, einer E3. 141 Diese heiratete er auch nach religiösem Ritus 142 und zog mit ihr zusammen. All dies geschah, ohne dass 143 er ihr berichtet hatte, dass er bereits verheiratet war 144 und aus dieser Ehe ein Kind hervorgegangen war. Aus 145 dieser Beziehung entstammt das zweite Kind - ein heute 146 4-jähriger Sohn-. Nachdem der Schwiegervater, E4, 147 davon erfahren hatte, kam es zu einer körperli- 148 chen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklag- 149 te lebensgefährlich verletzt wurde und schließlich zur 150 Trennung von dessen Tochter. Auf einer Falschaussage in 151 dem Verfahren gegen E4 beruht die - später 152 unter c) dargestellte - Vorstrafe des Angeklagten. 153 Nach der Trennung von E3 hatte er eine weite- 154 re Beziehung zu einer Frau namens B. Als er mit die- 155 ser bereits zusammenlebte, suchte seine Ehefrau D8 156 wieder den Kontakt zu ihm und erklärte, dass es ein 157 Fehler gewesen sei, sich dem Wunsche ihrer Familie ent- 158 sprechend gegen ihn zu entscheiden und um die Scheidung 159 zu bitten. Seine Ehefrau kam im Jahre 2001 oder 2002 160 zusammen mit der gemeinsamen Tochter nach Deutschland. 161 Zwischenzeitlich hat er sich mit seiner Frau versöhnt 162 und - wenn auch erst nach Schwierigkeiten - sich von 163 seiner Freundin B getrennt. Seine Ehefrau D8 164 hat sich als Prozessbeistand bestellt und stand ihm 165 - jedoch nur am ersten Tage bis zur Mittagspause - im 166 Prozess zur Seite. 167 Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in 168 Erscheinung getreten: 169 a) 170 Im Verfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld, Akten- 171 zeichen 15 Js 1902/96 trat er erstmals wegen Leistungs- 172 erschleichung am 24.07.1996 in Erscheinung. Das Verfah- 173 ren wurde durch die dortige Staatsanwaltschaft nach 174 § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. 175 b) 176 Erstmals verurteilt wurde der Angeklagte durch das 177 Amtsgericht Dortmund am 15.05.1998. Wegen Fahrens ohne 178 Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in 179 Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, verhängte 180 das Amtsgericht im Verfahren 83 Cs 22 Js 31/98 einen 181 seit dem 13.06.1998 rechtskräftigen Strafbefehl gegen 182 ihn, in dem er zu einer Gesamtgeldstrafe von 183 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt wurde. Er war 184 am 02.12.1997 und am 26.01.1998 nur im Besitz eines 185 türkischen Führerscheins, nicht aber besaß er die er- 186 forderliche deutsche Fahrerlaubnis. Gleichwohl fuhr er 187 mit einem Pkw an den genannten Tagen und verursachte am 188 erstgenannten Tag beim Linksabbiegen einen Verkehrsun- 189 fall, als er die Vorfahrt des entgegenkommenden Fahr- 190 zeugs missachtete. Zwei Insassen dieses Pkws wurden 191 verletzt. 192 c) 193 Am 20.04.2000 wurde der Angeklagte durch das Amtsge- 194 richt Dortmund im Verfahren 84 Ds 79 Js 117/00 wegen 195 uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von 196 fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh- 197 rung ausgesetzt wurde. Er hätte in dem gegen seinen 198 "Schwiegervater" E4 geführten Verfahren, in dem es 199 um den Vorwurf des versuchten Totschlags zu seinen La- 200 sten durch ihm mit einem Messer zugefügte Stiche ging, 201 der Wahrheit zuwider falsch ausgesagt. Er hatte den 202 dortigen Angeklagten dadurch stärker zu belasten ver- 203 sucht, dass er seine eigene Tatbeteiligung als nur un- 204 wesentlich darzustellen versucht hatte. So verschwieg 205 er, selbst ebenfalls ein Messer bei der Auseinanderset- 206 zung mitgeführt zu haben. Im Bewährungsbeschluss vom . 207 gleichen Tage ist ihm eine Geldbuße von 1.200,00 DM 208 auferlegt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festge- 209 setzt worden. Der Angeklagte hat die Bewährungsauflage 210 ebenso gezahlt, wie die Strafe aus dem unter "b) " auf- 211 geführten Verfahren. Die Bewährungsstrafe selbst ist 212 mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.04.2002 erlassen 213 worden. Dieser Beschluss ist seit dem 14.05.2002 214 rechtskräftig. 215 Festgenommen wurde der Angeklagte am Abend des 216 24.06.2002. Auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts 217 Dortmund vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 79 Gs 827/02 - 218 befindet er sich seit demselben Tage in Untersuchungs- 219 haft in der Justizvollzugsanstalt Essen. Die Kammer hat 220 ihm mit Beschluss vom 30.03.2003 die Fahrerlaubnis nach 221 § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen. 222 2. D2 223 Der zur Tatzeit 31-jährige Angeklagte ist der ältere 224 Bruder des Angeklagten D4 und zugleich Cousin 225 des Angeklagten D3. 226 Ebenso wie sein jüngerer Bruder ist auch er im Dorf I 227 unweit der Kreisstadt W in der Provinz 228 N geboren worden. Er hat die örtliche Grundschule 229 durchlaufen und - insoweit anders als sein jüngerer 230 Bruder - anschließend noch längere Zeit in der elterli- 231 chen Landwirtschaft gearbeitet, bis auch er nach W 232 übergesiedelt ist. Hier betrieb er erfolgreich eine 233 Apotheke sowie eine Tankstelle. Während der seit 1989 234 bis 1998 andauernden Abwesenheit seines Vaters fiel ihm 235 gegenüber der Familie die Rolle des Familienoberhauptes 236 zu. In dieser Eigenschaft hatte er für die jüngeren Ge- 237 schwister und seine Mutter Sorge zu tragen, anderer- 238 seits waren ihm gegenüber alle weisungsunterworfen und 239 rechenschaftspflichtig. 240 Auf Grund seiner Stellung war er in die Auseinanderset- 241 zung des eigenen Familienclans - die Familie D ge- 242 hört zu dem Clan (Asiret) der N2 - mit dem Clan der 243 B2, zu dem auch die Familien der C's gehören, 244 eingebunden. In der Hierarchie des eigenen Clans wurde 245 dabei das Vorgehen im Wesentlichen durch seinen Onkel 246 D9, einem älteren Bruder des eigenen Vaters, 247 maßgeblich mitbestimmt. Der Streit der beiden Clans so- 248 wie die Tötung des Vorgenannten in den frühen Morgen- 249 stunden des 24.06.2002 bilden den maßgebenden Hinter-. 250 grund der hier abzuurteilenden Tat. 251 Anders als sein Bruder D4 lebte D2 bis En- 252 de 1999 in der Türkei und reiste erst am 31.12.1999 il- 253 legal in die Bundesrepublik ein, wo er einen Asylantrag 254 gestellt hat. Nach eigenen Angaben im hiesigen Verfah- 255 ren war er in der Türkei niemals für die PKK tätig und 256 wurde auch - anders als die Mitangeklagten - niemals 257 der Unterstützung dieser Organisation bezichtigt oder 258 sonst verfolgt. Grund für seine Flucht nach Deutschland 259 war nach eigenem Bekunden vielmehr, dass er es nicht 260 hat ertragen können, dass die eigene Sippe trotz wie- 261 derholter Übergriffe von Angehörigen der Familie C 262 all dies sanktionslos geschehen ließ, anstatt sich da- 263 gegen zur Wehr zu setzen. In Deutschland lebte er zu- 264 nächst in einer Asylunterkunft in E 265 und zuletzt in einer ähnlichen Einrichtung in X. 266 Tatsächlich hielt er sich zumeist in den Wohnungen sei- 267 nes Bruders D4 - zunächst in E und später in 268 F - auf. Einer Erwerbstätigkeit ging er offiziell 269 nicht nach. Er arbeitete tatsächlich jedoch im Jahre 270 2000 zunächst mit dem Mitangeklagten D3 sowie 271 dessen jüngerem Bruder D10 in einer Bäckerei eines 272 Landsmannes und später auch gemeinsam mit D4 und 273 dessen jüngeren Bruder in der von der Familie betriebe- 274 nen Bäckerei. Seinen Unterhalt bestritt er neben der 275 bezogenen Sozialhilfe durch finanzielle Unterstützung 276 des Bruders D4. 277 Er ist Vater von vier Kindern, die ebenso wie seine 278 beiden Ehefrauen noch in der Türkei leben. 279 Strafrechtlich ist er in der Bundesrepublik noch nicht 280 in Erscheinung getreten. Nachdem er am 24.06.2002 vor- 281 läufig festgenommen wurde, befindet sich seit dem 282 25.06.2002 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts 283 Dortmund vom selben Tage - Aktenzeichen 79 Gs 827/02 – 284 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dort- 285 mund. 286 3. D3 287 Der zur Tatzeit 29-jährige D3 ist Cousin der 288 beiden Mitangeklagten. Wie diese wurde er in dem Dorf 289 I als jüngstes von vier leiblichen Ge- 290 schwistern geboren. Bereits unmittelbar vor seiner Ge- 291 burt hatte sich sein Vater einer anderen Frau zuge- 292 wandt, diese geheiratet und war mit zwei seiner leibli- 293 chen Geschwister in ein anderes Dorf gezogen. Mit die- 294 sen sowie fünf Stiefgeschwistern hatte er auch in den 295 folgenden Jahren keinen näheren Kontakt. Er wuchs zu- 296 sammen mit einer Schwester in seinem Geburtsort im Hau- 297 se seiner Mutter auf. Für sie sorgte der bereits ange- 298 sprochene D9. Nach seiner Einschulung mit 299 sieben Jahren besuchte er zunächst zwei Jahre lang die 300 dörfliche Grundschule. Dann holte sein leiblicher Vater 301 ihn und seine Mutter in das Haus der zweiten Ehefrau 302 nach. Dies geschah jedoch nur, um die Mutter als Ar- 303 beitskraft und ihn als Hirten für die Schafe auszunut- 304 zen. Als sein Vater nach vier Jahren das Dorf verließ 305 und in die Stadt zog, kehrten er und die leiblichen Ge- 306 schwister wieder in seinen Heimatort I zu- 307 rück. Als er etwa 15 Jahre alt war, ging er nach Istan- 308 bul, wo er bei Bekannten wohnte und zunächst als Tel- 309 lerwäscher und später in einer Bäckerei arbeitete. In 310 den folgenden Jahren hat er sich den Beruf des Bäckers 311 beigebracht und in diesem Handwerk stets während der 312 Wintermonate in Istanbul gearbeitet, während er den 313 Sommer über in seinem Heimatdorf gelebt hat. Nach sei- 314 nem Militärdienst von 1993 bis 1995 wurde er erstmals. 315 im Sommer 1995 auf Grund einer Falschbezichtigung der 316 Unterstützung von PKK-Kämpfern verdächtigt. Er wurde, 317 wie er angegeben hat, nachdem ein Cousin sich der PKK 318 angeschlossen hatte, wiederholt verhaftet und auch ge- 319 foltert. Dies veranlasste ihn mittels einer Schlepper- 320 organisation 1997 nach Deutschland zu fliehen und hier 321 Asyl zu beantragen. Seinem Asylantrag wurde - ebenso 322 wie dem Gesuch des D4 - entsprochen. Als Bäk- 323 ker arbeitete er zunächst bei einem türkischen Lands- 324 mann in N3, bis er diese Arbeit wegen Vorkommnis- 325 sen in der Türkei - auf die noch zurückzukommen sein 326 wird - im Jahre 2000 aufgab. Später betrieb er zeitwei- 327 se mit D4 gemeinsam eine Bäckerei, bevor er 328 dort wegen finanzieller Unstimmigkeiten ausschied. Zur 329 Tatzeit war er arbeitslos. 330 D3 ist verheiratet und Vater zweier 1997 und 331 1998 geborener Kinder. Seine Frau ist Tochter des be- 332 reits mehrfach genannten Onkel D9. Seine Ehe- 333 frau, mit der er seit 1990 verlobt und seit 1996 ver- 334 heiratet ist, und die beiden Kinder sind erst Anfang 335 Juni 2002 - wenige Wochen vor der hier abzuurteilenden 336 Tat - nach Deutschland nachgezogen. 337 Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits zweimal, je- 338 doch jeweils nur geringfügig, in Erscheinung getreten: 339 a) 340 Wegen einer am 25.01.1999 begangenen Urkundenfälschung 341 in Tateinheit mit Beförderungserschleichung wurde er 342 durch das Amtsgericht Dortmund am 04.06.1999 zur Zah- 343 lung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 DM 344 verurteilt. Er wurde dabei erwischt, wie er unter Ver- 345 wendung eines verfälschten Fahrscheins den öffentlichen 346 Personennahverkehr benutzte. 347 b) 348 Am 13.11.2001 verhängte das Amtsgericht Bochum im Ver- 349 fahren 72 Cs 37 Js 696/01 gegen ihn wegen Beihilfe zum 350 Verstoß gegen das Ausländergesetz eine Geldstrafe von 351 30 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Die Strafe ist ebenso 352 wie die zuvor genannte Geldstrafe gezahlt worden. 353 Auch D3 wurde bereits am Abend des 24.06.2002 354 festgenommen und befindet sich auf Grund des Haftbe- 355 fehls des Amtsgerichts Dortmund vom 25.06.2002 - Akten- 356 zeichen 79 Gs 827/02 seit diesem Tage in Untersuchungs- 357 haft in der Justizvollzugsanstalt Bochum. 358 Die Feststellungen zur Person beruhen hinsichtlich des 359 Angeklagten D4 auf den Bekundungen des Zeugen 360 U, demgegenüber der Angeklagte sich in seinen Explo- 361 rationen am 25.01. und 18.02.2003 nicht nur zur Sache, 362 sondern auch zur Person geäußert hat. Die Angaben zu 363 seinen persönlichen Umständen sowie den beruflichen 364 Werdegang sind glaubhaft. Die Kammer hat an der Glaub- 365 haftigkeit der vom Sachverständigen U in seiner Ei- 366 genschaft als Zeuge gemachten Angaben keine Zweifel. 367 Darüber hinaus beruhen die Feststellungen hinsichtlich 368 der Vorbelastungen des Angeklagten auf dem Inhalt des 369 ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 370 26.06.2002 sowie hinsichtlich der Vorverurteilungen un- 371 ter Ziff. b) und c) auf dem Inhalt der verlesenen Ent- 372 scheidungen selbst. 373 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten D2 374 beruhen auf seinen eigenen Einlassungen, die er 375 im Rahmen seiner Einlassung zur Sache zu seinem Lebens- 376 weg gemacht hat sowie auf den Bekundungen des Zeugen 377 U, der die vom Angeklagten ihm gegenüber im Rahmen 378 der Exploration gemachten Angaben als Zeuge gegenüber 379 der Kammer wiedergegeben hat. Ergänzend beruhen sie auf 380 den Angaben der Mitangeklagten D4 und D3 381 gegenüber dem vorgenannten Sachverständigen. Auch inso- 382 fern bestehen an der Richtigkeit der Bekundungen des 383 als Zeuge gehörten Sachverständigen keine Zweifel. Hin- 384 sichtlich des Fehlens von Vorbelastungen beruhen die 385 Erkenntnisse auf dem Inhalt des den Angeklagten D2 386 betreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom 387 25.06.2002. 388 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten D3 389 beruhen ebenfalls auf den Bekundungen des Zeugen 390 U, demgegenüber der Angeklagte sich in seinen Explo- 391 rationen sowohl zur Sache wie auch zu seiner Person ge- 392 äußert hat. Die Angaben zu seinen persönlichen Umstän- 393 den sowie seinem beruflichen Werdegang sind glaubhaft. 394 Die Kammer hat an der Glaubhaftigkeit der gegenüber dem 395 Sachverständigen insoweit angegebenen Tatsachen ebenso 396 wenig Zweifel, wie daran, dass der als Zeuge gehörte 397 Sachverständige U insoweit zutreffend das Gehörte 398 der Kammer wiedergegeben hat. 399 Die Feststellungen hinsichtlich der Vorbelastungen des 400 Angeklagten D3 beruhen auf dem Inhalt des ihn 401 betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 402 26.06.2002. 403 II. 404 A. Vorgeschichte der Tat 405 - Der ethno-kulturelle Hintergrund des Tatgeschehens 406 Die drei Angeklagten sind sämtlich türkische Staatsbür- 407 ger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie sind in kleinen 408 Dörfern Ostanatoliens unweit der Provinzstadt W 409 aufgewachsen. Die dortige Situation ist nicht nur durch 410 die Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Zen- 411 tralregierung und den zumindest um ihre kulturelle Ei- 412 genständigkeit ringenden Kurden, sondern auch durch 413 fehlende Präsenz staatlicher Institutionen im Bereich 414 der zivilen Konfliktlösung gekennzeichnet. Angesichts 415 der Defizite des staatlichen Systems, teils aber auch 416 wegen eines kulturell bedingt ganz anderen Selbstver- 417 ständnisses, besteht daneben ein auf Tradition beruhen- 418 des Schlichtungssystem. Das sucht nicht nur Konflikte 419 auf allgemeinem strafrechtlichen oder zivilrechtlichen 420 Gebiet zu lösen, sondern wird auch eingeschaltet, um 421 Konfliktfälle beizulegen, in denen gegen Konventionen. 422 verstoßen wird, die durch die örtlichen ethno- 423 kulturellen Gegebenheiten vorgegeben sind. Die ethno- 424 kulturellen Hintergründe sowie das der Tat vorausgehen- 425 de Geschehen gewinnen auch für die Beurteilung der hier 426 abzuurteilenden Tat besondere Bedeutung: 427 1.) 428 Stellung von Familie und Individuum im Herkunftsgebiet 429 der Angeklagten 430 Das Bild des Einzelnen in seiner Stellung zur Gesell- 431 schaft unterscheidet sich im Herkunftsgebiet der Ange- 432 klagten gegenüber dem westeuropäischen Verständnis gra- 433 vierend. Identitätsstiftendes Merkmal der einzelnen 434 Person ist weniger die Zugehörigkeit zu einem bestimm- 435 ten Gemeinwesen, sei es einem Dorf, einer Region oder 436 gar dem türkischen Staat, sondern vielmehr die Zugehö- 437 rigkeit zu einer Familie. Dabei versteht man sich zu- 438 gleich als Teil der übergeordneten Einheit, der Großfa- 439 milie, sowie der sich aus mehreren Großfamilien zusam- 440 mensetzenden Sippe und dem von diesen gebildeten Stamm. 441 Entgegen dem westeuropäischen Kulturverständnis ist das 442 Menschenbild nicht stark individuell geprägt und nicht 443 auf Selbstbestimmung und Selbstverantwortung des Ein- 444 zelnen angelegt. Dem Einzelnen kommt nicht als Indivi- 445 duum Bedeutung und Anerkennung zu. Vielmehr kommt ihm 446 beides im Wesentlichen als Angehöriger einer Familie 447 zu. Insoweit ist das Individuum nur insofern geachtete 448 Rechtsperson, als es Mitglied einer Kleinfamilie bzw. 449 dann der größeren Einheit ist, in dem es bestimmte 450 Rechte besitzt, dem aber andererseits auch gewisse 451 Pflichten obliegen. Wie somit Achtung dem Einzelnen 452 entsprechend der der Familie insgesamt zugebilligten 453 Wertschätzung entgegengebracht wird, so wird dazu kor- 454 respondierend dem Einzelnen auch als Person die Verfeh- 455 lung eines anderen Mitglieds der Familie unmittelbar 456 zugerechnet. Verletzt man also als Einzelner durch sein 457 Verhalten ein Mitglied einer anderen sozialen Einheit, 458 so verletzt man damit zugleich auch deren sämtliche an- 459 deren Mitglieder sowie umgekehrt der Angriff auf eines 460 der Mitglieder der eigenen Familie zugleich von jedem 461 Einzelnen als Angriff auf sich selbst verstanden wird. 462 Wegen dieser Wirkung wird die Verletzung der eigenen 463 Ehre jeweils als Angriff oder Beleidigung der Familie 464 aufgefasst, so dass korrespondierend die Abwehr solcher 465 Angriffe zur Verteidigung der Ehre Aufgabe aller Fami- 466 lienmitglieder ist. Dabei ist der Begriff der Ehre zen- 467 tral. Er ist umfassend und betrifft die der eigenen Fa- 468 milie und damit zugleich jedem Einzelnen ihrer Mitglie- 469 der entgegengebrachte Achtung, auf der deren Stellung 470 in der Gesellschaft beruht. Diese Stellung ist durch 471 zurückliegendes Verhalten gemeinsam erworben. Daneben 472 wird die Wertschätzung mitbestimmt durch bestehende fi- 473 nanzielle Möglichkeiten, geistige Fähigkeit oder auch 474 beruflichen Erfolg. Die Ehre des Einzelnen und der Fa- 475 milie kann beeinträchtigt werden durch das eigene Ver- 476 halten sowie durch verbale und tätliche Angriffe auf 477 einzelne Mitglieder oder auch auf deren Eigentum. 478 Schwerste Form des Angriffs auf die Ehre stellt der An- 479 griff auf die sexuelle Integrität eines der Mitglieder 480 dar. Diese Verletzung kann von außen erfolgen - etwa 481 durch Frauenraub oder Diebstahl - aber auch durch Mit- 482 glieder der eigenen Gruppe - etwa dadurch, dass eine 483 Frau der Familie ihre Jungfräulichkeit vorehelich ver- 484 liert. Besonders bedeutsam dabei ist, dass der Erfolg 485 der Übergriffe von außen wegen der damit offenbar ge- 486 wordenen Unfähigkeit der zur Verteidigung der Ehre ver- 487 pflichteten Mitglieder der betroffenen Familie, deren 488 Achtung insgesamt und damit wiederum die Achtung jedes 489 Einzelnen negativ beeinflusst. Daraus resultiert folge- 490 richtig die Pflicht des Einzelnen, anderen Mitgliedern 491 der Familie beizustehen, wie umgekehrt die berechtigte 492 Erwartung besteht, bei einem Angriff auf sich, die Hil- 493 fe der Anderen zu erhalten. Dieses Verständnis der un- 494 trennbaren Wechselbeziehung von der Achtung der eigenen 495 Familie und dem eigenen Ansehen beeinflusst dann konse- 496 quentermaßen auch das Erziehungsziel. Die Erziehung 497 zielt nicht darauf ab, dass das einzelne Individuum auf 498 Grundlage von durch Erziehung verinnerlichten Gewis- 499 sensvorstellungen und inneren Überzeugungen selbststän- 500 dig entscheidet und handelt. Die Erziehung zielt viel- 501 mehr von Anfang an darauf ab, dass sich der Einzelne 502 als Teil der Gruppe versteht und darum stets bestrebt 503 ist, den Erwartungen der Gruppe an ihn und seine Rolle 504 zu entsprechen. Einher geht dies mit einem streng hier- 505 archischen System innerhalb der Familie selbst, bei dem 506 jeweils der jüngere (Mann) gegenüber dem älteren Re- 507 spekt, d.h. Gehorsam, zu zeigen hat, wie er dies von 508 jüngeren in gleicher Weise erwarten kann. 509 Dieses Verständnis von Einzelnem und Familie ist auch 510 für das Verständnis des Wesens der Blutrache unerläss- 511 lich. Der zugrundeliegende Gedanke gewinnt nämlich auch 512 bei der Blutrache als einem Mittel zur Wahrung der ei- 513 genen Ehre bei vorangegangenen Übergriffen Bedeutung. 514 Es wirkt hier der Gedanke, dass der Getötete im Jen- 515 seits keine Ruhe finden kann, wenn als Reaktion nicht 516 der Mörder oder ein naher Verwandter selbst getötet 517 wird. Trotz der staatlichen Strafbarkeit wird es als 518 vom eigenen Ehrenkodex gefordert angesehen, Selbstju- 519 stiz zu üben. Aufgefordert hierzu sind angesichts des 520 aufgezeigten kollektiven Selbstverständnisses nicht nur 521 der Einzelne, sondern alle Mitglieder der in ihrer Ehre 522 verletzten Gruppe. Umgekehrt ist potentielles Ziel der 523 Rache wegen der aufgezeigten Sippenhaftung nicht nur 524 der Täter, sondern alle (männlichen) Mitglieder der 525 Gruppe des Täters. Sich der Aufgabe zur Wiederherstel- 526 lung der Ehre nach einem erfolgten Übergriff eines an- 527 deren zu entziehen, hat nach dortigem Ehrverständnis 528 den eigenen Ehrverlust zur Folge. Da die Ehre der so- 529 ziologischen Gruppe stets höher zu bewerten ist, als 530 das Leben des Einzelnen, hat jeder Einzelne auch zur 531 Hingabe des eigenen Lebens bereit zu sein und damit - 532 was hier relevant ist - gegebenenfalls erst recht auch 533 langjährige Haftstrafen hinzunehmen. 534 Blut, d.h. der Tod eines Mitglieds der anderen Gruppe, 535 als Sanktion wird dabei nicht nur gefordert bei der Tö- 536 tung, sondern auch bei erheblichen Beleidigungen der 537 Ehre der Familie, insbesondere als Reaktion auf Entfüh- 538 rungen sowie außer- oder voreheliche sexuelle Beziehun- 539 gen zu einem weiblichen Mitglied der eigenen Familie. 540 Selbst das Eingreifen staatlicher Ahndung durch Frei- 541 heitsstrafen entbindet dabei nach dortigem Selbstver- 542 ständnis nicht von der Verpflichtung zur Blutrache, da 543 die verletzte Ehre nur durch Blut - nicht aber durch 544 Freiheitsstrafe - wiederhergestellt werden kann. Zur 545 Vermeidung der Blutrache steht nur das Mittel der 546 Schlichtung durch von beiden Parteien akzeptierte 547 Schlichter zur Verfügung. Diese suchen dann eine Eini- 548 gung zu vermitteln; etwa durch öffentlich bekanntgege- 549 bene Zahlung von Blutgeld durch die Familie des Verlet- 550 zers oder auch Herstellung einer Blutverbindung durch. 551 Verheiratung junger Menschen aus beiden Konfliktpartei- 552 en. 553 2.) 554 Darstellung des bestehenden Konflikts der Familien C und D 555 Das soeben gezeichnete Bild der ostanatolischen Gesell- 556 schaft ist in ihrer originären Form prägend für die 557 dörfliche bäuerliche Lebensweise. Diese bestimmte somit 558 die grundlegende Sozialisation in dem kleinen Dorf I, 559 in dem alle drei Angeklagten geboren und 560 anfangs auch aufgewachsen sind. Wie zurückgeblieben die 561 Entwicklung dort war, zeigt sich daran, dass es in dem 562 Dorf keine Schule gab, als D2 an sich hätte 563 eingeschult werden sollen, sondern erst 1980, als er 564 bereits neun Jahre alt war. Die Familie des D2 und 565 D4 betrieb eine Landwirtschaft mit Schafhal- 566 tung. Gleiches gilt auch für D3 Familie, und 567 zwar sowohl während seiner Zeit, als er mit seiner Mut- 568 ter noch im seinem Geburtsort lebte, wie auch später, 569 als er bei seinem Vater und dessen zweiter Frau in ei- 570 nem Nachbarort wohnte. Beide Familie gehörten zur Sippe 571 der N2. In den umgebenden Dörfern wohnte eine weit 572 größere Zahl von Angehörigen der Familien C, die 573 sich der Sippe der B2 zurechneten. Der Clan der B2 574 war nicht nur an Zahl größer, sondern wurde auch von 575 den Familien der Angeklagten als beherrschend empfun- 576 den. Insbesondere empfand man sich gegenüber den im 577 Folgenden beschriebenen Übergriffen als ohnmächtig, da 578 im dortigen Gebiet der staatliche Einfluss gering war 579 und so der Staat nicht als funktionierende Ordnungsin- 580 stanz angesehen wurde, aber auch, weil letztlich die 581 außerstaatliche traditionelle Schlichtung den Konflikt 582 beider Familien nicht beilegen konnte. 583 Konflikte zwischen den Angehörigen der Familie der D 584 und denen der C bestanden bereits vor 1990 585 u.a. um die Nutzung von Weideflächen, die den D's 586 gehörten, die aber im Bereich von Dörfern lagen, in de- 587 nen nur Angehörige der Familien der B wohnten. Im 588 Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es zunächst mehr- 589 fach zu Schlägereien. Die nachwachsenden Generationen 590 wuchsen jeweils im Bewusstsein des zwischen beiden Fa- 591 milien existenten latenten Konflikts auf, wobei die 592 Mitglieder der C's sich ihrer nach Zahl und wirt- 593 schaftlicher Potenz schwächeren Stellungen stets be- 594 wusst waren. Es blieb aber nicht bei folgenlosen Aus- 595 einandersetzungen. So sind nach unwiderlegt gebliebenen 596 Angaben auch Familienangehörige der C's- so in den 597 80-ger Jahren ein Onkel väterlicherseits, und 1994 in 598 einer nahegelegenen Ortschaft ein D11 - unter 599 nicht näher aufgeklärten Umständen erschossen worden. 600 Ein weiterer Todesfall ereignete sich 1998, als ein 601 Mitglied der Sippe der D von einem Mitglied der 602 Familie C mit einem Traktor überfahren worden ist. 603 Da das örtliche Oberhaupt der Familie C als Groß- 604 grundbesitzer über maßgebenden Einfluss verfügte, sind 605 sämtliche Übergriffe staatlicherseits stanktionslos ge- 606 blieben. Gleichwohl haben die Angehörigen der Familie 607 D nicht mit Rache reagiert. Da man wegen der perso- 608 nellen wie wirtschaftlichen Übermacht der C dies 609 als nicht erfolgversprechend ansah, versuchte man, Kon- 610 flikten möglichst aus dem Wege zu gehen, oder suchte 611 eine Beilegung unter Inanspruchnahme des traditionellen 612 Schlichtungssystems. Dies führte dazu, dass man noch 613 Ende der 90-er Jahre versuchte, den Konflikt der Fami- 614 lien dadurch zu lösen, dass man wechselseitig "Cousinen 615 austauschte", d.h. ein männliches Mitglied des jeweili- 616 gen Clans ein Mädchen der jeweils anderen Familie hei- 617 ratete. All dies verhinderte nicht, dass etwa 1998 ein 618 Onkel der hier Angeklagten, D12, und ein weite- 619 res Familienmitglied durch Angehörige der Familie C 620 nach Auseinandersetzungen um Weiderechte entführt, 621 eine Woche lang festgehalten und erst nach Zahlung von 622 Lösegeld durch ihre Angehörigen wieder freigelassen 623 wurden. Zu einer Verschärfung kam es dann im Jahre 624 1999, als seitens der Familie C der Vorwurf erho- 625 ben wurde, eines ihrer weiblichen Mitglieder, C5, 626 sei von D13, einem Vetter der Angeklag- 627 ten, vergewaltigt und geschwängert worden. Die Ausein- 628 andersetzung verschärfte sich noch dadurch, dass von 629 D13 in Abrede gestellt wurde, überhaupt mit dem 630 Mädchen geschlafen zu haben und er sich nicht dazu be- 631 reit fand, den weitergehenden Streit der Familien be- 632 reits im Keim dadurch abzuwenden, dass er sich zu deren 633 Heirat bereit fand. Jener bestand vielmehr auf dem 634 Nachweis seiner Vaterschaft durch Blutgruppengutachten 635 und erklärte sich hierzu auch bereit. Darauf ging die 636 Familie C nicht ein; vielmehr verschwanden sowohl 637 das Mädchen wie auch das geborene Kind später. Tatsäch- 638 lich hat es die seitens der Familie C behaupteten 639 Beziehungen nicht gegeben und ist D13 zu Un- 640 recht der Beziehung zur unverheirateten C5 641 beschuldigt worden. Die Ablehnung, die Vaterschaft an- 642 zuerkennen und die zudem verweigerte Heirat durch C5, 643 stellten gleichwohl für die Familie der B's 644 eine gravierende Ehrverletzung dar, die - nach den Ge- 645 setzen der Blutrache - mit Blut, d.h. nur mit dem Tode 646 des Ehrverletzers oder zumindestens einem gleichrangi- 647 gen Familienangehörigen der Familie D, getilgt wer- 648 den konnte. Dies führte dann in der Folgezeit dazu, 649 dass aus Angst vor Übergriffen der Familie C die 650 Angehörigen der Familie D in der Osttürkei nicht 651 nur die ihnen auf dem Gebiet der von den B's be- 652 wohnten Nachbardörfern gelegenen Weiden nicht mehr 653 nutzten, sondern ihre Dörfer rund 1 1/2 Jahre lang über- 654 haupt nicht mehr verließen. Sie suchten nicht einmal 655 die nahe Kreisstadt W auf, um dort einzukaufen, 656 weil sie jederzeit mit der Ermordung durch Angehörige 657 des gegnerischen Familienclans rechnen mussten. Es wur- 658 de in der Folgezeit versucht zur Vermeidung von Blut- 659 vergießen den Streit der Familien anderweitig zu 660 schlichten. Dazu forderte man jedoch seitens der Fami- 661 lie C neben einer Geldzahlung eine Blutverbindung 662 durch Verheiratung einer damals 13-jährigen Cousine der 663 Angeklagten mit einem Mitglied der Familie C. Dies 664 lehnten die D's ab, weil als Ehemann der damals be- 665 reits 56-jährige C6 ausersehen war. Die 666 Forderung wurde von der Familie D auch schon des- 667 halb abgelehnt, weil bereits das Ansinnen einer solchen 668 Heirat auf Grund der Altersdifferenz sowie der Stellung 669 des Mädchens als dritte Ehefrau einerseits sowie der 670 Haltlosigkeit der Beschuldigungen andererseits als de- 671 mütigend empfunden wurde. Die Annahme eines solchen An- 672 gebots hätte das öffentliche Ansehen der Familie D 673 noch weiter geschmälert. Nach dem Scheitern dieser 674 Schlichtungsbemühungen kam es zu weiteren Übergriffen 675 durch Mitglieder der Familie C auf Angehörige der 676 D's. So überfielen am 09.11.2001 drei männliche Mit- 677 glieder der Familie C, C7, C8 und C9, den Ort I. 678 Sie waren mit drei Ka- 679 laschnikows sowie Pistolen bewaffnet und zündete das 680 Haus des D13 an. Anschließend vereitelten sie 681 mit 46 Schüssen Löschversuche der Familie D, so 682 dass hoher Sachschaden entstand. Eine Bestrafung der 683 Täter unterblieb, weil seitens der C's ihre Betei- 684 ligung der Wahrheit zuwider bestritten und als Verleum- 685 dung der Familie D bezeichnet wurde. Wenige Tage 686 vor der hier abzuurteilenden Tat - am 22.06.2002 - kam 687 es dann doch zu einer vermeintlich friedlichen Beile- 688 gung des Konflikts in der "Mädchensache". Seitens der 689 D's wurden der Familie C - wie von ihr gefor- 690 dert - vier Kalaschnikows übergeben. Daraufhin haben 691 Mitglieder der Sippe der C's auf den Koran geschwo- 692 ren, dass die Angelegenheit nunmehr erledigt sei. Tat- 693 sächlich vertrauten die Mitglieder der Familie D 694 darauf, dass nunmehr Frieden zwischen den Familien 695 herrsche. So fuhren erstmals am Morgen des 24.06.2002 696 wieder erwachsene Mitglieder der Familie D nach 697 W, u.a. D9, der Onkel aller drei Ange- 698 klagten und zugleich Schwiegervater des D3 699 war. Dieser war, obschon jünger als der Vater der Ange- 700 klagten D4 und D2 faktisch höchster Re- 701 präsentant der Familie der D, weil er im hohen An- 702 sehen nicht nur innerhalb des eigenen Clans stand, son- 703 dern auch öffentlich wegen seiner Stellung als Streit- 704 schlichter hoch geachtet wurde. 705 3.) 706 Einfluss der ethno-kulturellen Prägung und der beste- 707 henden Familienfehde auf die einzelnen Angeklagten 708 Die Angeklagten hatten in ihrer Jugend die Auseinander- 709 setzungen zwischen der eigenen Familie und der der C's 710 zwar mitbekommen. Diese waren damals jedoch noch 711 nicht so ausgeprägt, wie in den späteren Jahren, als 712 die Angeklagten bereits in W bzw. Istanbul beruf- 713 lich Fuß gefasst hatten. Sie, als die nicht mehr auf 714 dem Land lebenden Mitglieder des Clans der D's, er- 715 lebten die Spannungen zwischen den Familien in unter- 716 schiedlicher Weise, obwohl sie alle als in W bzw. 717 Istanbul lebend unmittelbar selbst in die Auseinander- 718 setzungen nicht involviert waren. Selbst zwischen den 719 Brüdern D4 und D2 gab es insoweit deutli- 720 che Unterschiede. 721 Anders als sein jüngerer Bruder war D2 durch 722 diese Auseinandersetzungen sehr geprägt. Als ältester 723 Sohn des seit 1989 in Österreich arbeitenden Vaters 724 blieb er nicht nur bis 1993 auf dem Lande, weil sich 725 erst dann der Vater zum Verkauf seines Hofes entschlos- 726 sen hatte. Vielmehr war er damals - in einem Alter von 727 18 - 22 Jahren - gleichsam als Oberhaupt dieses Zweiges 728 der Familie in die sich zunehmend zu verschärfende Aus- 729 einandersetzung einbezogen. Von daher war ihm die Un- 730 terlegenheit der eigenen Familie angesichts der Stärke 731 des gegnerischen Familienverbandes bewusst, der sich 732 nicht allein auf die größere Kopfzahl, sondern auch auf 733 deren Einfluss auf staatliche Entscheidungsträger 734 stützte. Auch nachdem er nach W übergesiedelt war, 735 empfand er die Tatenlosigkeit der eigenen Großfamilie, 736 die auf das ihr von der Gegenseite angetane Unrecht 737 nicht reagierte, sondern stets hinnahm, zurückwich oder 738 gar auf Geldforderungen der C's einging, als be- 739 schämend. Zurück ging diese Reaktion auf Entscheidungen 740 der älteren Familienvorstände, u.a. den Brüdern des Va- 741 ters, denen er sich unterzuordnen hatte und dies auch 742 tat. Entsprechend dem Selbstverständnis, dass wer auf 743 Angriffe auf die eigene Familie nicht reagiert, in der 744 Achtung der Öffentlichkeit herabsinkt, empfand er das 745 permanente Zurückweichen als beschämend. Dies führte 746 dazu, dass, als die Familie D auch auf die Entfüh- 747 rung zweier Angehöriger im Jahre 1999 erneut nicht rea- 748 gierte, sondern Geld für die Freilassung gezahlt wurde, 749 er nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnahm. Er 750 sah durch das Verhalten der Familie sein Ansehen in der 751 Öffentlichkeit so geschmälert, dass er nicht mehr ins 752 Cafe oder unter Leute ging. Allein dieser Ansehensver- 753 lust, nicht eine irgend geartete Unterstützung der PKK 754 oder darauf gegründete Verfolgung veranlassten ihn 755 letztlich zur Flucht in die Bundesrepublik. Das durch 756 seine Herkunft geprägte Denken wirkte auch während sei- 757 nes Aufenthalts in Deutschland weiter. So tangierte es 758 ihn in seinem Selbstverständnis, dass er hier als Asyl- 759 bewerber ohne finanzielle Möglichkeiten lebte, während 760 sein weit jüngerer Bruder beruflich erfolgreich tätig 761 war. Auch litt er darunter, dass er in seiner Rolle als 762 älterer Bruder nicht im gleichen Maße in seinen Ent- 763 scheidungen uneingeschränkt respektiert wurde, wie es 764 dem Verhalten in der Heimat entsprochen hätte. Obwohl 765 die Brüder ihm letztlich "Respekt erwiesen"', haben sie 766 sich, was in der Heimat undenkbar gewesen wäre, des Öf- 767 teren über seine Vorgaben hinweggesetzt. So hat sein 768 Bruder D4 seinem entgegenstehenden Wunsch nicht ent- 769 sprochen, sondern gegen seinen Rat einen Mercedes CLK 770 zum Preise von über 100.000,00 DM erworben. Auch sein 771 Bruder D7 hat sich seiner Weisung, wo er zu arbeiten 772 habe, zunächst widersetzt. Auch hinsichtlich seiner 773 Stellung im Ansehen seiner Landsleute wurde D2 774 Denken weiterhin durch die Normen seiner Heimat ge- 775 prägt. Obwohl die Übersiedlung der Familie nach F 776 sowie die Aufgabe der Arbeit durch Familienmitglieder 777 auf seine Veranlassung hin als Reaktion auf die Ge- 778 schehnisse in der Heimat um das Mädchen sowie die spä- 779 tere Brandlegung erfolgen, empfand er dies als erneutes 780 Zurückweichen, was ihn in seiner Ehre verletzte. Beein- 781 trächtigt sah er dadurch sein Ansehen unter den hier 782 lebenden kurdischen Landsleuten. Gleichwohl veranlasste 783 er die hier lebenden Mitglieder seiner Familie dazu, 784 erneut zurückzuweichen, weil er sich bewusst war, dass 785 ein Zurückschlagen in Deutschland nicht nur strafbar 786 ist, sondern hier jede Form von Rache als Vergeltung 787 für das in der Heimat lebenden Angehörigen angetane Un- 788 recht für falsch hielt. 789 Stärker noch als D2 war D3 in dem ostana- 790 tolischen Selbst- und Ehrverständnis verhaftet. Obschon 791 er bereits mit 15 Jahren aus dem Dorf nach Istanbul ab- 792 gewandert war und auch dort beruflich als Bäcker Fuß 793 gefasst hatte, war er durch seinen soziokulturellen 794 Hintergrund entscheidend geprägt. Dies beruhte nicht 795 nur darauf, dass er bis zu seiner illegalen Einreise in 796 die Bundesrepublik im Jahre 1997 während der Sommermo- 797 nate im Dorfe lebte und bei der Arbeit half, sondern 798 auch darauf, dass er lediglich zwei Jahre zur Schule 799 gegangen ist. Insbesondere stand er noch fortwährend 800 unter einem starken dörflichen Einfluss durch den engen 801 Kontakt zu seinem Schwiegervater D9. Dieser 802 hatte ihm als Kind und seiner Mutter nicht nur über- 803 haupt ein Überleben ermöglicht und war ihm gleichsam 804 zum Ersatzvater geworden, sondern war mehr noch nach 805 seiner Heirat mit dessen Tochter ihm zum Leitbild ge- 806 worden. Von daher bekam er die Auseinandersetzungen mit 807 den C's während seiner Zeit in der Türkei trotz 808 seiner räumlichen Entfernung nicht nur mit, sondern 809 empfand die Ohnmacht der eigenen Sippe vor der Zahl und 810 dem Einfluss der stärkeren C's. So brachte er auch 811 die eigene Inhaftierung wegen vermeintlicher PKK- 812 Unterstützung mit einer Denunziation durch einen zur 813 Sippe der C's gehörenden Gruppen Großgrundbesitzer 814 in Verbindung. Obschon auch er in Deutschland erkannt 815 hatte, dass das System der Vergeltung die Gefahr stän- 816 diger wechselseitiger Verfolgung und Unsicherheit für 817 alle Beteiligten beinhaltet, lebte er auch hier in der 818 Vorstellung, dass das System der Blutrache auch hier 819 wirksam werden könnte. So befürchtete er insbesondere 820 auch, dass die Geschehnisse in der 821 "Mädchenangelegenheit" dazu führen könnten, dass die 822 Sache "nach hier übersprang". Dies führte dazu, dass er 823 sich bewaffnete, wobei er allerdings anders als D2 824 die Waffe nicht stets bei sich trug, sondern in der 825 Wohnung des D7, einem Bruder der Mitangeklag- 826 ten, in F deponierte. Aber auch er hatte erkannt, 827 dass das System der wechselseitigen Rache "nicht rich- 828 tig ist". 829 Im Gegensatz zu den beiden zuvor Genannten war der Mit- 830 angeklagte D4 deutlich weniger durch die 831 Strukturen seines ethno-kulturellen Hintergrundes ge- 832 prägt. Dies beruhte zum einen darauf, dass er bereits 833 seit 1989 als damals 13-jähriger in der Kreisstadt W 834 lebte. Schon frühzeitig hatte er sich aus den engen 835 Bindungen zu lösen gesucht. So war er mit 13 Jahren - 836 wie bereits aufgezeigt - mit von seinem Onkel unter- 837 schlagenen Geld nach Istanbul gefahren, um dort sein 838 Glück zu machen. Obwohl er nach kurzer Zeit von hier 839 wieder zurückkehrte, lebte er in W schon in jungen 840 Jahren selbstständig und hatte mit 15 Jahren als Ge- 841 schäftsmann bereits Fuß gefasst, und war trotz seines. 842 damaligen Alters von nur 19 Jahren geachteter Ge- 843 schäftsmann, als 1995 wegen seinen geschäftlichen Be- 844 ziehungen zu örtlichen Gymnasiasten in den Ruf eines 845 PKK-Unterstützers geriet, mehrfach inhaftiert wurde und 846 deshalb dann 1995 illegal nach Deutschland ausreiste. 847 Anders als etwa D3 machte er für seine Ver- 848 haftung auch nicht den Einfluss der Familie C ver- 849 antwortlich. Er erfasste die Bedeutung der Auseinander- 850 setzung zwischen den Clans in der Türkei erst, als sein 851 - zwischenzeitlich im Dezember 1999 nach Deutschland 852 nachgereister - Bruder D2 nach Bekanntwerden 853 der "Mädchenangelegenheit" die anderen männlichen Mit- 854 glieder der Familie zur Aufgabe ihrer Arbeitsstelle in 855 einer Bäckerei veranlasste und darauf hinwirkte, dass 856 man sich von E, wo viele C's wohnten, nach 857 F zurückzog. Anders als seine beiden Mitangeklagten 858 sah er in den Vorkommnissen in seiner Heimat keinen An- 859 lass, sich zu bewaffnen oder seine beruflichen Tätig- 860 keiten einzuschränken. So arbeitete er durchgehend zu- 861 nächst in der Bäckerei, deren Inhaber er war und zu- 862 letzt in seinem Lebensmittelladen in E2. Dabei 863 setzte er sich über Anweisungen seines älteren Bruders 864 D2 hinweg und handelte dabei den Widerspruch 865 zu den bereits aufgezeigten streng hierarchischen 866 Selbstverständnis seiner Heimat. Insoweit wirkten sich 867 hier sowohl das auf langjährigen beruflichen Erfolg zu- 868 rückgehende Selbstbewusstsein sowie die Tatsache aus, 869 dass er bereits seit 1996 in Deutschland lebte. Aller- 870 dings wirkte seine soziale Herkunft auch in der Bundes- 871 republik noch nach. So lehnte er sich - wie auch schon 872 früher in der Türkei - bei Spannungen zwischen der ihm 873 auf Grund seines wirtschaftlichen Erfolges zugewachse- 874 nen Rolle und dem, was die kurdische Gesellschaft von 875 ihm als jüngeren erwartete, nicht offen gegen gesell- 876 schaftliche Forderungen auf. Vielmehr versuchte er sich 877 im Familienverbund dem anzupassen, was dort erwartet 878 wurde. Soweit er sich anders, als nach seiner Soziali- 879 sation an sich geboten, verhielt, versuchte er dies 880 möglichst heimlich oder sogar normkonform zu tun. So 881 machte er sich bereits bei seiner Flucht mit seiner er- 882 sten Ehefrau ein in der Heimat übliches Modell zur 883 Überwindung des Widerstandes der Eltern des Partners zu 884 Nutze. Auch hier in Deutschland versuchte er Übertre- 885 tungen oder nicht normkonformes Verhalten nicht offen- 886 bar werden zu lassen. So überging er die Aufforderung 887 D2, sich nach der Mädchenangelegenheit beruflich 888 nicht mehr zu betätigen, möglichst so, dass dieser sein 889 Gesicht nicht verlor oder dies, so beim Erwerb des Mer- 890 cedes zum Preise von über 100.000,00 DM, mit dem beruf- 891 lichen Erfolg des Bruders erklären konnte. 892 Die Regeln der Blutrache als Instrument zur Wiederher- 893 stellung der Familienehre und die dafür gegebenen Grün- 894 de waren ihm zwar immer noch wohlbekannt. Er wusste 895 aber nicht nur um die Strafbarkeit so begründeter Ra- 896 cheakte, sondern hielt solche auch für falsch und auch 897 moralisch nicht für gerechtfertigt. Soweit er es in der 898 Hand hatte, tat er alles, um nicht die eigene Familie 899 in solche Auseinandersetzungen hineinzuziehen. So hatte 900 er in der Auseinandersetzung mit seinem Schwiegervater 901 E4, der ihm im Zuge einer Auseinandersetzung um 902 seine - dessen Tochter E3 - verheimlichte 903 frühere Heirat in der Türkei eine lebensgefährliche 904 Verletzung beigebracht hatte, das damalige Geschehen 905 auf sich beruhen lassen. Auch als ihm später von seinem 906 ehemaligen Schwager E6 als Racheakt für das 907 seiner Schwester Angetane das eigene neue Auto mutwil- 908 lig vor einer Diskothek zerkratzt und hoher Schaden zu- 909 gefügt wurde, hat er diesen Verdacht gegenüber der Fa- 910 milie nicht ausgesprochen. Dies tat er, weil er be- 911 fürchtete, dass anderenfalls sich die Familie zur Wie- 912 derherstellung der Ehre zu einer Reaktion hätte heraus- 913 gefordert fühlen können. Außerdem befürchtete er, dass 914 er sich der Mitwirkung an einem Racheakt nicht hätte 915 entziehen können. Der scheinbare Widerspruch, einer- 916 seits Rache für verfehlt zu halten, andererseits 917 gleichwohl sich der Forderung zur Mitwirkung nicht ent- 918 ziehen zu können, findet seinen Grund darin, dass er in 919 seinem Selbstverständnis noch von seiner Herkunft mit- 920 geprägt war. So hatte er mit dem Familienbild und dem 921 Selbstverständnis des Einzelnen im Verhältnis zur Fami- 922 lie nicht gebrochen. Ihm kam es darauf an, sich. keines- 923 falls außerhalb der Familie zu stellen, um nicht den 924 Ausschluss aus ihr zu riskieren. Insoweit lebte er al- 925 lenfalls vordergründig nach hiesigen Vorstellungen, 926 während seine heimatliche Prägung jedenfalls für die 927 Bedeutung der eigenen Familie für die eigene Existenz 928 entscheidend blieb. Vor die Wahl gestellt, gegen an 929 sich von ihm selbst als richtig erkannte staatliche 930 hiesige Regeln zu verstoßen, oder eine Ausgrenzung aus 931 der Familie zu riskieren, war für ihn klar, dass er 932 sich für das ihm von der Familie abverlangte Verhalten 933 entscheiden würde. 934 B. Der Tattag - 24.06.2002 – 935 1. Die Geschehnisse in der Osttürkei 936 Im Vertrauen, dass man angesichts des zwei Tage zuvor 937 zwischen den Familien geschlossenen und durch Eid auf 938 den Koran bekräftigten Friedens nichts zu befürchten 939 habe, begab sich der Onkel der Angeklagten, D9, 940 der zugleich auch Schwiegervater von D3 941 war, erstmals seit Jahren wieder nach W. Hier saß 942 er in dem Cafe T, als er von C10, dem 943 Bruder der in die Mädchenangelegenheit involvierten C5, 944 gegen 7.30 Uhr zunächst mit zwei bis drei 945 Schüssen niedergeschossen wurde. Als er nicht sofort 946 tot war, schoss dieser auf Aufforderung seines Vater 947 C6 das ganze restliche Magazin auf den 948 am Boden liegenden leer. D9, der Vater des 949 der Vergewaltigung von C5 zu Unrecht bezich- 950 tigten D13 und führender Kopf der Familie, ver- 951 starb noch am Tatort. Motiv des Schützen war die Wie- 952 derherstellung der Familienehre der C's wegen der 953 vorangegangenen ihm von seiner Schwester "gestandenen 954 Vergewaltigung" sowie die anschließende Ablehnung der 955 seitens der Familie daraufhin der Gegenseite angetrage- 956 nen Heirat. Wegen dieser Tat wurde C10 zwi- 957 schenzeitlich am 17.10.2002 von dem zuständigen Gericht 958 in N/Türkei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren 959 und 2.362.194.205 Türkischen Lira Geldstrafe verur- 960 teilt. Sein Vater wurde mangels Beweises freigespro- 961 chen. 962 2. Das Geschehen in der Bundesrepublik am Morgen des 963 Tattages 964 Die im Ruhrgebiet lebenden Angehörigen der Familien 965 C und D wurden bereits kurz nach dem Gescheh- 966 nissen in der Türkei über die dortigen Ereignisse tele- 967 fonisch informiert. 968 So erhielt der in E lebende Bruder des Täters in 969 der Türkei, der Zeuge C11, noch am frühen 970 Morgen einen Anruf, in dem ihm berichtet wurde, was 971 dort geschehen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte eines der 972 späteren Opfer, der Nebenkläger C4, der nach 973 E umziehen wollte und deshalb bei ihm übernach- 974 tet hatte, um das Sozialamt in E aufzusuchen und 975 die Ummeldung nach hier in die Wege zu leiten, bereits 976 das Haus verlassen. 977 Ebenfalls am Morgen während eines gemeinsamen Früh- 978 stücks ging in der Wohnung des C12, der in 979 der E- Nordstadt in der F2-straße XX wohnt, 980 ein Anruf aus der Türkei ein, in dem man ihm von dem 981 dort Geschehenen berichtete und zugleich C12 982 mahnte "vorsichtig zu sein und sich zu schützen". Bei 983 ihm hielten sich zu dieser Zeit die mit ihm über den 984 Großvater väterlicherseits verwandten späteren Opfer, 985 der an diesem Tage 27 Jahre alt gewordene C3 986 und der gerade 21-jährige C2, auf. So er- 987 fuhren auch diese von dem Geschehen in W. 988 Ebenso wie die genannten Mitglieder der Familie C 989 wurden auch die Angehörigen der Familie D bereits 990 kurz nach den Geschehnissen in W telefonisch infor- 991 miert. In einem Gespräch mit Familienmitgliedern 992 - nicht D4 - wurde von D14, dem 993 jüngeren Bruder des Vaters von D4und D2, auch 994 gewarnt, um sich auf weitere Aktionen der Familie C 995 einrichten zu können. D2 erreichte ein 996 Anruf - zu Gunsten nimmt die Kammer an, dass es der Er- 997 wähnte war - in der Wohnung seines Bruders D4, wo er 998 übernachtet hatte kurz nach 9.00 Uhr vormittags. Er 999 hielt sich zu dieser Zeit allein mit seinem jüngeren 1000 Bruder D15 und seiner Schwägerin dort auf. D4 1001 war bereits um 6.00 Uhr morgens aufgestanden und 1002 hatte sich zum Großmarkt fahren lassen, um Waren für 1003 den von ihm in E2 betriebenen Lebensmittelladen zu 1004 erstehen. Einen Fahrer benötigte er zu dieser Zeit des- 1005 halb, weil gerade ein 1-monatiges Fahrverbot wegen ei- 1006 ner Verkehrsordnungswidrigkeit gegen ihn vollstreckt 1007 wurde und er deshalb seinen Führerschein bei der Poli- 1008 zei in F hatte hinterlegen müssen. Als er etwa ge- 1009 gen 10.00 Uhr in E2 in seinem Lebensmittelgeschäft 1010 ankam, erhielt er dort kurze Zeit später einen Anruf 1011 seines Bruders D16, der ihm weinend von den 1012 Vorfällen in der Heimat berichtet hatte. Er sprach so- 1013 dann mit seinem Mitarbeiter C13 und kündigte 1014 an, dass er "fortgehen müsse und etwa eine Woche lang 1015 nicht wiederkomme". Dabei nahm er an, dass er diese 1016 Zeit brauchen werde, um gemeinsam mit der Familie zu 1017 trauern und die Beileidsbekundungen vieler Bekannter 1018 entgegenzunehmen. Dass er schon zu diesem Zeitpunkt 1019 daran dachte oder gar damit rechnete, dass er und seine 1020 in Deutschland lebenden Angehörigen den Tod würden rä- 1021 chen müssen, hat die Kammer nicht feststellen können. 1022 D4 ließ sich von einem seiner Angestellten in 1023 seinem erst ein Jahr alten Mercedes Benz CLK, amtliches 1024 Kennzeichen X-XX XXXX, zu seiner eigenen Wohnung brin- 1025 gen. Er glaubte auf Grund des Anrufs seines Bruders, 1026 dass sich dort die Familie versammelt habe. Dies war 1027 jedoch nicht der Fall. Als er zu Hause eintraf, teilte 1028 ihm seine Frau mit, sein älterer Bruder D2 sei mit 1029 D15 aufgeregt weggegangen. Daraufhin kehrte er zu 1030 seinem Fahrzeug zurück und rief über Handy bei seinem 1031 Vetter D3 an, der als Ältester mehrerer Brü- 1032 der Oberhaupt eines anderen hier lebenden Zweiges der 1033 Familie D war, um mit ihm abzustimmen, wo sich die 1034 Familie treffe. D3 war zu dieser Zeit bereits von 1035 D2 in C angerufen und über den Mord in der 1036 Türkei informiert worden. Absprachegemäß war er nach 1037 F gekommen und befand sich zusammen mit D2 be- 1038 reits in der Wohnung des D7. Hier hatte er seine 1039 Waffe, die er in der dortigen Wohnung deponiert hatte, 1040 an sich genommen. Dies geschah, weil er – C3 - und 1041 D2 als die beiden ältesten der hier wohnenden Zwei- 1042 ge der Familie D entschieden hatten, dass ein wei- 1043 teres Zurückweichen mit der Familienehre nicht verein- 1044 bar sei. Während hierbei Triebfeder für D2 sein und 1045 der Familie Ansehen in der "Öffentlichkeit" seiner hier 1046 lebenden kurdischen Landsleute war, war dies für den in 1047 seinem Denken durch seine ethno-kulturelle Herkunft 1048 noch mehr geprägten D3 neben dem Gedanken der 1049 gebotenen Wiederherstellung der Familienehre im Wesent- 1050 lichen seine persönliche Betroffenheit, da ihm der Ge- 1051 tötete D9 nicht nur Schwiegervater war, son- 1052 dern für ihn die Vaterstelle eingenommen hatte. D2 1053 und D3 hatten allein - und in Abwesenheit D4 – 1054 bereits entschieden, die Sache selbst in die 1055 Hand zu nehmen und Rache zu üben. Man wusste um die 1056 zahlenmäßige Überlegenheit der C's nicht nur in der 1057 Türkei, sondern auch in Deutschland. Man wusste, dass 1058 viele ihrer Mitglieder in der E-Nordstadt 1059 wohnten. Sie kamen daher überein, dass nur mit einem 1060 Überraschungscoup sich sicherstellen lassen würde, er- 1061 folgreich zuzuschlagen und sich dann unerkannt wieder 1062 vom Tatort zu entfernen. Sie entschieden daher, dass 1063 man zusammen mit D4 und dessen schnellen Mercedes 1064 nach E fahren und sich dann an denjenigen, auf 1065 die man dort zufällig treffe, rächen wollte. Die beiden 1066 entschieden zudem, dass nicht länger abzuwarten, son- 1067 dern sogleich zuzuschlagen sei. Deshalb veranlassten 1068 sie auch die beiden jüngeren Brüder D7 und D15 aus 1069 der Wohnung mit hinunterzugehen, um vor dem Haus auf 1070 das Eintreffen des D4l zu warten. D3 führte als 1071 Waffe eine halbautomatische Pistole der Marke 1072 FM Modell 1910, Kaliber 7,65 Browning, mit sich. Gela- 1073 den war diese mit Patronen der Hersteller Sellier & Be- 1074 lot (Bodenprägung: 7,65 S & B) und Dynamit Nobel 1075 (Bodenprägung 7,65 Geco und in einem Fall RWS 7,65). 1076 Anders als die Munition der von D2 geführten halb- 1077 automatischen Pistole, Marke Tokarew Modell TT 33, Ka- 1078 liber 7,65, war der Anzündsatz der von D3 1079 verschossenen Munition nicht quecksilber-fulminat- 1080 haltig, so dass daraus verschossene Geschosse oder 1081 Schmauch keine solchen Bestandteile aufweisen, sondern 1082 wegen dessen Zusammensetzung des Zündsatzes bleirizi- 1083 nathaltige Rückstände hinterlassen. 1084 Die Entscheidung den Tod des Onkels hier in Deutschland 1085 durch die Erschießung von Mitgliedern der Familie C 1086 zu rächen, war somit wohl schon gefallen, bevor 1087 D4 bei D3 anrief, jedenfalls aber, als er 1088 vor dem Hause des D7 mit seinem Pkw eintraf. Dabei 1089 handelt es sich um eine alleinige Entscheidung der bei- 1090 den Angeklagten D3 und D2 ohne Beteiligung der 1091 anderen jüngeren Familienmitglieder. Auch waren beide 1092 schon entschlossen, C's niederzuschießen, um sie zu 1093 töten. Nach beider Überzeugung schied von vornherein 1094 aus, Rache nur durch Verprügeln oder "demonstratives 1095 Niederschießen" etwa durch Schüsse in die Beine bei be- 1096 wusster Vermeidung tödlicher Verletzungen zu üben. Dies 1097 schied - ungeachtet der dann drohenden eigenen Gefähr- 1098 dung angesichts der Vielzahl der in der E- 1099 Nordstadt lebenden Angehörigen der Familie C - 1100 nach beider Überzeugung ob des in der Türkei geschehe- 1101 nen Mordes von vornherein aus. Dies tat es vor allem 1102 deshalb, da man nach eigenem Empfinden durch das eigene 1103 Zurückweichen nach den früheren Übergriffen der C's 1104 diese nur zu weiteren Übergriffen ermutigt hatte. Hinzu 1105 trat bei D3 als Motiv in besonderer Weise 1106 auch die tiefe persönliche Betroffenheit, weil der Ge- 1107 tötete nicht nur sein Schwiegervater war, sondern ihm 1108 auch deshalb in besonderer Weise nahestand, weil er ihm 1109 in seiner schweren Jugend beigestanden und ihm die ei- 1110 gene Tochter zur Frau anvertraut hatte. 1111 Als D4 mit seinem Mercedes vor dem Haus seines 1112 Cousins D7 in der B- Straße XXX vorfuhr., 1113 standen D3 und D2 mit den beiden jüngeren Brü- 1114 der D7und D15 bereits auf der Straße und warteten 1115 auf das Fahrzeug. Alle stiegen bei ihm ein. D4l ging 1116 - wie er sich unwiderlegt eingelassen hat - davon aus, 1117 man werde nun zu ihm in die in der gleichen Straße ge- 1118 legen Wohnung zurückfahren. Deshalb war er trotz des zu 1119 dieser Zeit bestehenden Fahrverbots die kurze Strecke 1120 von Haus Nr. XXX, wo er selbst mit seiner Familie wohn- 1121 te, zu dem in der gleichen Straße liegenden Haus des . 1122 Bruders, der in Haus Nr. XXX wohnte, gefahren. Daran, 1123 dass man selbst hier in Deutschland etwa Rache nehmen 1124 wollte, dachte er nicht. Er war sich zu diesem Zeit- 1125 punkt zwar bewusst, dass nach dem Tod des D9 kurz 1126 nach dem zuvor in Türkei geschlossenen Frieden "sicher 1127 das vergossene Blut gerächt werde". Allerdings ging er 1128 davon aus, dass dies in der Türkei geschehen werde. 1129 Nachdem er sein Fahrzeug gewendet hatte und sich an- 1130 schickte, in Richtung der eigenen Wohnung zu fahren, 1131 wies ihn D2 oder D3 - wer von beiden konnte 1132 nicht sicher festgestellt werden - an, nach E zu 1133 fahren. Dies war für D4 überraschend, wohnte doch in 1134 E keiner der engen Familienmitglieder, bei dem 1135 man sich zum gemeinsamen trauern hätte versammeln kön- 1136 nen, sondern lediglich ein namentlich unbekannt geblie- 1137 bener Bekannter. D4 ahnte nun, dass D2 und D3 1138 die Sache möglicherweise selbst in die Hand nehmen 1139 könnten, um in Deutschland selbst Rache zu üben. Dies 1140 hätte er selbst nicht getan; zum einen deshalb, weil er 1141 das Leben nach den Grundsätzen der Blutrache für sich 1142 selbst nicht wollte, zum anderen auch nicht, weil er 1143 die eigene wirtschaftliche Existenz, die er sich in 1144 Deutschland aufgebaut hatte, nicht gefährden wollte. 1145 Gleichwohl sah er nun keine Möglichkeit, sich der An- 1146 weisung, nach Dortmund zu fahren, zu widersetzen. Denn 1147 mit einer solchen Entscheidung hätte er sich gegen die 1148 Familie gestellt. Er befürchtete - was er unbedingt 1149 vermeiden wollte - dann von dieser verstoßen zu werden. 1150 Da das Geschehen nun in Gang gesetzt war und er phy- 1151 sisch dabei war, gab es für ihn aus eigener Sicht kei- 1152 nen Weg zurück, ohne das Gesicht vor der Familie zu 1153 verlieren. Hätte er geahnt, dass sein Bruder und sein 1154 älterer Vetter die Sache in Deutschland möglicherweise 1155 in die Hand nehmen könnten, so hätte er, als er vom Ge- 1156 schehen in der Türkei gehört hatte, nicht bei D3 1157 angerufen. Vielmehr hätte er sich bei eingehenden Anru- 1158 fen verleugnen lassen. Dann hätte er später ohne Ge- 1159 sichtsverlust sagen können, er habe nichts mitbekommen 1160 und sich so aus dem folgenden Geschehen heraushalten 1161 können. Dieser Weg war nun, da er mit im Auto saß, für 1162 ihn jedoch verschlossen. Auf der weiteren Fahrt nach 1163 E telefonierten die beiden Mitangeklagten teil- 1164 weise aus dem Auto. Dass man nun ganz offen über das in 1165 E Geplante gesprochen und im Einzelnen Vorgaben 1166 gemacht oder gemeinsam einen Plan entworfen hätte, hat 1167 die Kammer nicht feststellen können. Jedoch wurde für 1168 D4 während der Fahrt immer klarer, was in E 1169 passieren würde. Aus den Äußerungen der beiden - teil- 1170 weise auch im Rahmen der von ihnen geführten Tele- 1171 fonate - wurde ihm nicht nur das Ausmaß ihres Rachebe- 1172 dürfnis offenbarer. Er sah, dass beide jeweils sichtbar 1173 ihre Waffen im Hosenbund trugen. Auch bekam er ein Te- 1174 lefongespräch von D3 mit, dass dieser mit seinem 1175 Bruder aus dem Auto heraus führte. Dabei lehnte D3 1176 das Angebot des Bruders, ihn in C abzuholen und 1177 mitzunehmen mit Hinweis darauf, dass dies nicht nötig 1178 sei, ab. Damit schied nun für D4 auch die Mög- 1179 lichkeit, dass die beiden Alteren in E mögli- 1180 cherweise nur eine Schlägerei anzetteln wollten, wofür 1181 bis dahin die Mitnahme der beiden jüngeren, wie er 1182 selbst unbewaffneten, Brüder hätte sprechen können, si- 1183 cher aus. Das D2 und D3 tatsächlich entschlos- 1184 sen waren, selbst in E Rache zu üben und vorhat- 1185 ten, in der E- Nordstadt lebende Mitglieder der 1186 Familie C zutöten, war ihm vollständig klar, noch 1187 ehe sie mit dem Auto E erreicht hatten. Dies war 1188 spätestens der Fall, nachdem einer der beiden, ohne 1189 dass der jeweils andere widersprochen hätte, das aus- 1190 sprach, was bis dahin unausgesprochen allen im Auto vor 1191 Augen stand - nämlich, "dass es gut sei, einen von den 1192 Ehrlosen (dort) zu finden und zu erschießen". D4 1193 widersprach dieser Äußerung weder im Auto, noch gab 1194 er irgendwann später zu erkennen, dass er dieser An- 1195 sicht nicht teilte. Er gab mit seinem Schweigen und 1196 kommentarlosen Weiterfahren nach E vielmehr - 1197 das war ihm auch bewusst - den beiden anderen zu ver- 1198 stehen, dass er die Mordplanung billigte und bereit 1199 war, daran auch mitzuwirken, um den Erfolg - die Tötung 1200 der C's aus Rache - zu erreichen. Er war sich dabei 1201 der Bedeutung seines Mitwirken für die Durchführung der 1202 Tat ebenfalls bewusst; ohne ihn würde sich dieser Plan 1203 nicht durchführen lassen. Nun, da er schon dabei war, 1204 identifizierte er sich mit dem, was beide für die Fami- 1205 lie als richtig empfanden. Er wollte alles in seiner 1206 Macht tun, damit man insoweit auch erfolgreich sein 1207 würde. Nun war ihm auch klar, warum er nach E 1208 hatte fahren sollen. Dort, das wusste er, lebte eine 1209 Vielzahl von Mitgliedern der Familie C in der 1210 Nordstadt. Dass diese letztlich Ziel der Fahrt sein 1211 sollte, war ihm so bewusst, noch bevor D4 1212 E erreichte. D2 und D3 erkannten an sei- 1213 ner Reaktion, dass D4 die ihm zugedachte für die 1214 Tat unerläßliche Rolle übernehmen und an der Tatver- 1215 wirklichung als eigene Tat: mitwirken würde. In E 1216 fuhr er zunächst zu einem unbekannt geblichenen Bekann- 1217 ten. In dessen Wohnung hielt man sich nur kurze Zeit 1218 auf. Dann stiegen allein die drei Angeklagten wieder in 1219 den von D4 gesteuerten Mercedes und fuhren in 1220 Richtung E- Nordstadt. Die Kammer hat nicht 1221 feststellen können, dass die beiden jüngeren Brüder D7 1222 und D15 an dem folgenden Geschehen in ir- 1223 gendeiner Weise mitgewirkt haben, insbesondere nicht 1224 etwa dadurch, dass auch sie allein oder mit Dritten 1225 ebenfalls in der Nordstadt auf der Suche nach C's 1226 herumgefahren sind. Zu Gunsten aller drei Angeklagten 1227 geht die Kammer davon aus, dass man sie in der Wohnung 1228 zurückgelassen hat, um sie nicht auch noch mit in die 1229 Sache hineinzuziehen. 1230 Während die drei Angeklagten so um die Mittagszeit in 1231 Richtung der E- Nordstadt unterwegs waren, um 1232 dort nach beliebigen Mitgliedern der Familie C zu 1233 suchen, hielten sich tatsächlich viele Mitglieder der 1234 Sippe zu dieser Zeit auf den Straßen E- Nord- 1235 stadt auf. Dies taten sie, obschon sie zumeist bereits 1236 von dem morgendlichen Geschehen in der Türkei Kenntnis 1237 erlangt hatten. So hatte etwa der Bruder des Mörders in 1238 der Türkei, der Zeuge C11, etwa am Mittag 1239 seine Wohnung verlassen und befand sich in einem Ein- 1240 kaufsmarkt der Firma Q unweit des E- Nord- 1241 markts. Er tat dies, obschon er nach eigenen Worten, 1242 "wenn er in der Türkei gewesen wäre, sein Dorf aus 1243 Angst vor Rache nicht verlassen hätte." Etwa zur glei- 1244 chen Zeit hatten sich die späteren Opfer C2 und C3 1245 aufgemacht, um sich zu dem E- An- 1246 walt Dr. U2 zu begeben. Dort hatten sie am Morgen 1247 angerufen und ihr Kommen angekündigt. C3 war erst 1248 am voraufgegangenen Freitag aus der Abschiebehaft ent- 1249 lassen worden und wollte sich in seiner Asylangelegen- 1250 heit beraten lassen. C2 sollte ihn auf Grund seiner 1251 besseren Deutschkenntnisse begleiten und für ihn über- 1252 setzen. Obschon sie am Morgen bereits beim Frühstück 1253 von den Geschehnissen in der Türkei gehört hatten, gab 1254 es für sie keinen Grund, davon Abstand zu nehmen, dach- 1255 ten sie doch nicht im Entferntesten daran, dass ihnen 1256 hier etwas passieren würde. Vor dem Eingang der Wohnung 1257 des C12 in der F2-straße XX stießen sie auf 1258 den Zeugen C13, einen weiteren Verwandten. 1259 Dieser erfuhr von ihnen von den Ereignissen des Morgens 1260 und ihrem Vorhaben in die Innenstadt zu gehen. Er ent- 1261 schloss sich, da er sowieso nichts anderes vorhatte, 1262 sie zu begleiten. Hier oder als man sich bereits kurze 1263 Zeit auf dem Weg Richtung Nordmarkt befand, gesellte 1264 sich zu ihnen der Nebenkläger C4. Dieser hatte 1265 am Morgen das Sozialamt besucht und auch eine Einrich- 1266 tung, bei der er einen Sprachkurs belegen sollte. Er 1267 hatte vor an diesem Tage noch bei seiner Krankenkasse 1268 vorzusprechen, meinte jedoch dies wegen seiner mangeln- 1269 den Sprachkenntnisse nicht allein zu können und hatte 1270 als Übersetzungshelfer C2 ausersehen. Jener 1271 erklärte sich auf Nachfragen auch bereit ihm zu helfen, 1272 erklärte aber, dass er erst noch zu Rechtsanwalt 1273 Dr. U2 müsse. Dieser hat seine Kanzleiräume auf dem 1274 Q2-weg in der Fußgängerzone der E- Innen- 1275 stadt. Man machte sich nun gemeinsam auf den Weg dort- 1276 hin, überquerte von der F2-straße her kommend in Höhe 1277 des Nordmarkts die N4-straße und bog von dort 1278 in die M-straße - immer in Richtung Innenstadt gehend 1279 - ab. Hier erreichte C13 ein Anruf, weshalb 1280 er zurückblieb, um zu telefonieren. Die drei Übrigen 1281 setzten ihren Weg die M-straße entlang, auf der lin- 1282 ken der beiden Bürgersteige gehend, fort. Sie passier- 1283 ten eine kleinere Seitenstraße und hatten keinerlei 1284 Argwohn, dass ihnen hier und jetzt etwa etwas auf Grund 1285 der morgendlichen Geschehnisse in der Türkei passieren 1286 könnte. Sie befanden sich auf der M-straße nördlich 1287 der Kreuzung I-straße, als sie von den Angeklagten, 1288 die die M-straße in Nord-Süd-Richtung herunterfuhren, 1289 gesehen und als Angehörige der Sippe der C's er- 1290 kannt wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte C13 1291 sein Telefonat zwar beendet. Er hatte aber noch nicht 1292 wieder zu ihnen aufgeschlossen und befand sich noch 1293 weit hinter ihnen. Die M-straße selbst ist in diesem 1294 Bereich zweispurig. Vor dem Bürgersteig befinden sich 1295 beidseitig jeweils Parktaschen, in denen die Fahrzeuge 1296 quer zur Fahrbahn parken können. Aufgelockert wird al- 1297 les dadurch, dass anstelle von Parktaschen beidseits 1298 der Straßen auch Bäume gepflanzt sind. Der Gehweg zwi- 1299 schen den Parktaschen und der in geschlossener Bauweise 1300 sich daran anschließenden mehrgeschossigen Bebauung ist 1301 mindestens 2 m breit. Dort, wo Bäume gepflanzt sind 1302 oder sich Einfahrten befinden, ist der Bürgersteig etwa 1303 doppelt so breit; dies deshalb, weil die Parktaschen 1304 hier im Rahmen der Verkehrsberuhigung erst nachträglich 1305 eingerichtet worden und die Parkflächen auf beiden Sei- 1306 ten jeweils teilweise in den asphaltierten Teil des al- 1307 ten Straßenkörpers hineinreichen. In den Erdgeschossen 1308 der im nördlich der Einmündung I-straße gelegenen 1309 Teil der M-straße stehenden Häuser befinden sich 1310 Gaststätten, Kioske oder kleinere Ladengeschäfte. Dies 1311 ist auf beiden Straßenseiten sowohl unter- wie oberhalb 1312 des Hauses M-straße XX - dem späteren Tatort - der 1313 Fall. 1314 Als die Angeklagten mit ihrem Fahrzeug durch die M- 1315 straße fuhren, hatten sie deren Charakter als Ge- 1316 schäftsstraße erkannt. Sie hatten auch wahrgenommen, 1317 dass trotz der Mittagszeit an diesem heißen Junitage 1318 neben den Mitgliedern der Familie C dort noch an- 1319 dere Menschen unterwegs waren. Erkannt hatten die Ange- 1320 klagten D2 und D3 die Mitglieder der Fa- 1321 milie C, weil sie sie anlässlich der einige Jahre 1322 zurückliegenden Hochzeitsfeier kennengelernt hatten. 1323 Damals hatten - wie bereits erwähnt - Männer beider Fa- 1324 milien wechselseitig jeweils Cousinen der anderen Fami- 1325 lie geheiratet, um so die Streitigkeiten der Familien 1326 durch Herstellung einer Blutverbindung auf Dauer beile- 1327 gen zu können. 1328 3.) Das eigentliche Tatgeschehen 1329 Als D3 oder D2 die späteren Opfer erkann- 1330 ten, veranlassten sie D4 nicht sofort den Wa- 1331 gen anzuhalten. D2 gab vielmehr seinem Bruder D4 1332 die Anweisung, noch bis zur nächsten Ecke zu fahren, 1333 und dort nach links abzubiegen, um dann dort anzuhal- 1334 ten. Dies tat D4 auch, weil er erkannt hatte, was 1335 sein Bruder vorhatte; nämlich das man so ungesehen sich 1336 den Opfern würde nähern können. Entsprechend bog er an 1337 der nächsten Ecke in die I-straße ab. Dort hielt er 1338 das Fahrzeug so am Straßenrand an, dass es von der 1339 M-straße aus nicht vor Erreichen des Kreuzungsberei- 1340 ches zu sehen war. Nach links bog D4 ab, weil die 1341 C's den auf der linken Seite der M-straße gelege- 1342 nen Bürgersteig benutzten und Richtung Süden gingen. 1343 Sie waren noch so weit von der Ecke M-stra- 1344 ße/I-straße entfernt, dass man sie noch vor Errei- 1345 chen der Ecke I-straße würde überraschen können, 1346 wenn man unmittelbar nach Erreichen der I-straße 1347 parken und dann aussteigen würde. So wollten sie si- 1348 cherstellen, dass sie von der Ecke I-straße kommend 1349 den C's auf deren Bürgersteig unvermittelt gegen- 1350 überstehen, sie so überraschen und ihnen damit jedwede 1351 Möglichkeit zur Flucht oder gar Gegenwehr nehmen. Dies 1352 hatte nicht nur D2 beabsichtigt, als er die Anwei- 1353 sung gab, links abzubiegen und dort anzuhalten, sondern 1354 alle anderen hatten seine Anweisung - ohne dass es noch 1355 eines weiteren Wortes der Absprache bedurft hätte - 1356 verstanden, dass sie so ihr gemeinsames Vorhaben über- 1357 raschend zuzuschlagen und dann zu fliehen, optimal in 1358 die Tat würden umsetzen können. Alle drei Angeklagten 1359 verließen das Fahrzeug und eilten die wenigen Meter zur 1360 Ecke I-straße/M-straße zurück, um zur Ecke zu ge- 1361 langen, noch ehe die C's ihrerseits in den Eckbe- 1362 reich gelangt waren. 1363 Zu diesem Zeitpunkt stellte sich die Lage an der Ecke 1364 M-straße/I-straße wie folgt dar: Aus Richtung I-straße 1365 aus gesehen befand sich auf der Straßensei- 1366 te, auf der sich die späteren Opfer näherten, an der 1367 Ecke die Räume der Gaststätte H3 sowie rund 19 m von 1368 der Ecke aus gemessen eine Hofeinfahrt, die zudem zu 1369 dieser Gaststätte gehörenden Biergarten führt. An ein 1370 kurzes Mauerstück zwischen der Gaststätte und dem Nach- 1371 barhaus schließt sich die Haustür des Nachbarhauses und 1372 daran anschließend die Schaufensterfront eines Compu- 1373 teran- und -verkaufsgeschäfts an. Nördlich folgt dann 1374 ein weiteres Restaurant sowie ein Ladenlokal. Vor dem 1375 Computergeschäft stand in der Parktasche ein offener 1376 Fahrzeuganhänger, etwa in Höhe der beschriebenen Haus- 1377 tür. Nördlich von dem Hänger - in Höhe der Fensterfront 1378 selbst - stand ein mit Front zu den Häusern geparkter 1379 Pkw, Typ Suzuki (amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX). Vor 1380 dem Ladenlokal auf dem Bürgersteig hielt sich zu dieser 1381 Zeit der Nebenkläger, der Zeuge L, der im Be- 1382 reich des Eingangs des Ladengeschäfts und des Treppen- 1383 hauses Reinigungsarbeiten gerade beendet hatte, auf. 1384 Dieser unterhielt sich mit dem Zeugen L2. Auf 1385 der anderen, der westlichen Straßenseite, war die eben- 1386 falls an der Ecke I-straße/M-straße gelegene 1387 Gastwirtschaft namens I³ bereits geöffnet. 1388 In ihr befanden sich als Gast der Zeuge I 4 sowie 1389 die Wirtin, die Zeugin L3l. Das zur M-straße hin 1390 gelegene Fenster, das sich in Höhe der Verlängerung der 1391 Theke befand, war wegen der Hitze ganz geöffnet und gab 1392 den Blick auf die Straße frei. Die Zeugin L3 saß 1393 an der Stirnseite der Theke mit Blickrichtung zum Fen- 1394 ster und zur Straße und hatte so durch das offene Fen- 1395 ster die gegenüberliegende Straße im Blick. Sie schaute 1396 jedoch nicht hinaus, sondern unterhielt sich mit dem 1397 Zeugen I 4. 1398 In dem nördlich der Gaststätte gelegenen Nachbarhaus 1399 - M-straße XX- befindet sich der Kiosk der Familie 1400 N5. Der der Familie gehörende Mercedes mit dem amt- 1401 lichen Kennzeichen XX-XX XXXX stand auf der gleichen 1402 Seite zu einer Parktasche. Diese befand sich etwas 1403 oberhalb der gegenüberliegenden Einfahrt zum Biergar- 1404 ten. Dabei stand das Fahrzeug mit seiner Front zur 1405 Fahrbahn hin. Oberhalb von ihm parkte mit Front zu den 1406 Häusern ein Golf mit dem amtlichen Kennzeichen 1407 XX-XX XXXX. Die Mitglieder der Familie N5 waren da- 1408 bei, den Mercedes zu reinigen. Dabei stand der Vater an 1409 der Beifahrerseite, die erst 11-jährige Tochter N6 1410 stand hinter dem Fahrzeug und säuberte den Kof- 1411 ferraum. Die Mutter, die Zeugin N7, stand ne- 1412 ben der geöffneten Fahrertür aufrecht und war ebenfalls 1413 mit Reinigungsarbeiten beschäftigt, hatte jedoch freien 1414 Blick auf die gegenüberliegende Seite. In dem nördlich 1415 des sich an den Kiosk anschließenden "Grill" hielt sich 1416 zu dieser Zeit der Zeuge I 5r auf. Angesichts der 1417 warmen Witterung waren in den umliegenden Häusern die 1418 zur Straße hin gelegenen Fenster teilweise geöffnet, 1419 ohne dass hat festgestellt werden können, dass das 1420 nachfolgend geschilderte Geschehen von dort aus tat- . 1421 sächlich beobachtet worden ist. 1422 Als die Angeklagten die kurze Strecke von ihrem Merce- 1423 des hin zur Ecke der I-straße/M-straße zurückge- 1424 legt hatten, hatten die Angeklagten D2 und D3 1425 ihre Pistolen gezogen und hielten diese schussbe- 1426 reit. Wie von ihnen erhofft, hatten die C's die Ek- 1427 ke zur I-straße noch nicht erreicht, als die Ange- 1428 klagten an die Ecke gelangt waren. Als sie nun um die 1429 Ecke bogen, ging D3 rechts, D2 in der Mitte und 1430 D4l links. Sie befanden sich etwa auf gleicher Höhe, 1431 wobei D4 sich ein wenig nach links versetzt hinter 1432 ihnen hielt. Als sie so um die Ecke kamen, befanden 1433 sich drei Mitglieder der Familie C – C4, C2 1434 und C3 - nur wenige Meter oberhalb der Einmün- 1435 dung. Die Entfernung betrug nur wenige Schritte, keine 1436 5 m. Als die C's sie erkannten und ihre Waffe sa- 1437 hen, versuchten sie noch, sich umzudrehen und zu flie- 1438 hen. Der Zeuge C13 hatte seine Angehörigen 1439 auch jetzt noch nicht erreicht, sondern befand sich 1440 nördlich von den Zeugen L2 und L. Oh- 1441 ne dass die unbewaffneten Mitglieder der Familie C 1442 noch hätten reagieren können, fielen die ersten Schüs- 1443 se, die zeitgleich mit Rufen und Schreien zu hören wa- 1444 ren. Die Kammer hat im Einzelnen nicht feststellen kön- 1445 nen, wer was gerufen hat. Die Opfer brachen nicht auf 1446 der Stelle zusammen, sondern konnten noch in Richtung 1447 Norden weglaufen. Der Nebenkläger und Zeuge C4 1448 lief aus Sicht der Täter zur Fahrbahn, wo er parallel 1449 zur Straße nach wenigen Metern, nicht weit von der Ecke 1450 in der Höhe des ersten Straßenbaumes, zusammenbrach. 1451 C3 versuchte, den Kugeln durch Flucht auf 1452 dem Gehweg zurück in Richtung Norden zu entkommen, 1453 brach dann aber in Höhe der Einfahrt zum Biergarten auf 1454 dem Gehweg getroffen zusammen. C2 gelang es 1455 noch ein wenig weiter zu laufen. Er erreichte die Stra- 1456 ße und brach dort, mitten auf der M-straße etwas 1457 nördlich von dem Pkw der Familie N5, ebenfalls ge- 1458 troffen, zusammen. D3 und D2 schossen 1459 hinter den Fliehenden her, wobei sie zunächst aus dem 1460 Stand, unmittelbar an der Ecke stehend, feuerten. Spä- 1461 ter lief dann zumindest D3 ein wenig hinter 1462 den Fliehenden her und feuerte von dort weiter. Während 1463 D3 noch schoss, hielt D2 die Waffe auf den am 1464 Boden liegenden Nebenkläger C4 gerichtet, ohne 1465 dass aber festgestellt werden konnte, dass er nun aus 1466 nächster Nähe nochmals geschossen hätte. Auch hinsicht- 1467 lich der übrigen Schüsse hat nicht festgestellt werden 1468 können, dass ein Schuss aus nächster Nähe gleichsam als 1469 "Fangschuss" zur sicheren Liquidierung abgefeuert wor- 1470 den wäre. Wie von allen Angeklagten beabsichtigt, tra- 1471 fen die Schüsse die Fliehenden. Während C2 und C3 1472 wie beabsichtigt tödlich getroffen wurden und 1473 noch am Tatort verstorben, wurde dieses Ziel beim Drit- 1474 ten, dem Nebenkläger C4, verfehlt. Dieser wur- 1475 de allerdings lebensgefährlich verletzt. Darüber hinaus 1476 wurden aber nicht nur diese, sondern wie von allen An- 1477 geklagten vorausgesehen und als mögliche Folge auch 1478 billigend in Kauf genommen, weitere Personen durch 1479 fehlgehende Schüsse verletzt oder erheblich gefährdet. 1480 Getroffen wurde der Nebenkläger L. Dabei traf 1481 ihn die erste Kugel ins Bein, so dass er zusammenbrach. 1482 Dann trafen ihn - nicht ausschließbar erst als er am 1483 Boden lag - zwei weitere fehlgegangene Schüsse der An- 1484 geklagten in Ober- und Unterarm. Hinsichtlich dieser 1485 Schüsse hat die Kammer nicht feststellen können, dass 1486 die Angeklagten nicht nur eine Verletzung durch fehlge- 1487 hende Geschosse sondern auch den Tod von Passanten bil- 1488 ligend in Kauf genommen haben. 1489 Weitere Geschosse schlugen u.a. in Hüfthöhe in die Wand 1490 zwischen Biergarteneinfahrt und Computergeschäft, zwei 1491 Geschosse in der Schaufensterscheibe des Computerge- 1492 schäfts ein. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, 1493 dass einer der letztgenannten Treffer zunächst die Be- 1494 schädigung an der Mauer verursacht hat. Eine weitere 1495 Kugel schlug im linken Vorderreifen des geparkten wei- 1496 ßen Suzuki ein, hinter den sich der Zeuge L2 1497 durch einen Sprung geflüchtet hatte. Ein weiterer auf 1498 einen der Fliehenden gezielter Schuss verfehlte diesen 1499 und schlug unmittelbar vor der, wie erstarrt an der 1500 Fahrtür stehengebliebene Zeugin N7, 40 cm vor 1501 der Frontscheibe auf der Fahrerseite des Kühlers des 1502 Mercedes ein. Von dort wurde es nach oben noch weiter 1503 in ihre Richtung abgelenkt, verfehlte sie knapp und 1504 schlug nur wenig hinter ihr, oberhalb der Regenrinne 1505 des geparkten Golfs ein und wurde von dort noch weiter 1506 nach oben an einen Mauervorsprung abgelenkt. 1507 Neben den genannten Geschossen wurde eines, dass keinen 1508 Schaden angerichtet hat, etwa 100 m nördlich vom Tatort 1509 - auf der M-straße liegend - später sichergestellt. 1510 Die Angeklagten D2 und D3 schossen, bis 1511 ihre jeweils neun Patronen fassenden Magazine leer wa- 1512 ren. Hinsichtlich beider konnte festgestellt werden, 1513 dass sie jeweils mindestens siebenmal auf bzw. hinter 1514 den drei Mitgliedern der Familie C herschossen. 1515 Die Geschosshülsen der aus der von D3 geführ- 1516 ten Pistole, Marke FN Modell 1910, verschossenen Muni- 1517 tion, die Geschosshülsenprägungen mit den Bezeichnun- 1518 gen 7,65 Geco, Browning oder RWS" aufwiesen, fanden 1519 sich später überwiegend - in Blickrichtung der Ange- 1520 klagte gesehen - auf der rechten Seite des Bürgerstei- 1521 ges nördlich des Eingangs zur Gaststätte H3, zwei 1522 jedoch mehrere Meter weiter nördlich in Höhe des dort 1523 vor dem Eingang zum Biergarten geparkten Pkw. 1524 Die Hülsen aus der von D2 verwendeten To- 1525 karew, Modell TT 33, Kaliber 7,62 mit der Hülsenboden- 1526 prägung "85 TT" fanden sich sowohl am Straßenrand im 1527 Kreuzungsbereich M-/I-straße sowie wenige Meter 1528 nördlich davon in Höhe des ersten Straßenbaumes. 1529 Neben den bereits beschriebenen drei Mitgliedern der 1530 Familie N5, dem Nebenkläger L sowie den 1531 Zeugen L2 und L3 hatten auch aus weiterer 1532 Entfernung der Zeuge C13 und der etwa 100 m 1533 vom Tatort entfernt mit seinem Handy vor einer Teestube 1534 telefonierende Zeuge C14 das Geschehen ganz oder 1535 teilweise gesehen. Andere Zeugen sind erst durch die 1536 Schüsse auf das Geschehen aufmerksam geworden und mach- 1537 ten ihre Beobachtungen erst während der Flucht der Tä- 1538 ter. 1539 Der Angeklagte D4 blieb während der Schüsse 1540 seiner Mittäter zunächst ebenfalls an der Ecke um ein- 1541 greifen zu können, wenn die anderen - etwa im Falle ei- 1542 ner Verletzung - Hilfe gebraucht hätten. Zu diesem 1543 Zwecke und auch um seine Identifikation mit der Tat 1544 deutlich zu machen, war er,obschon er selbst unbewaff- 1545 net war, mit den beiden Bewaffneten zur Ecke gegangen. 1546 Nachdem er erkannt hatte, dass die C's sofort flo- 1547 hen und keine Gegenwehr von ihnen oder Passanten geübt 1548 wurde und das Schießen auch aufgehört hatte, wandte er 1549 sich um und lief zum Fahrzeug zurück. Ihm folgten seine 1550 Mittäter unmittelbar. Sie wurden als drei hintereinan- 1551 der vom Tatort zusammen weglaufende Täter u.a. auch von 1552 den Zeugen X2, K, T2n, I 5 und I 4gesehen. 1553 Sie waren auf Grund der Schüsse auf das Ge- 1554 schehen aufmerksam gemacht worden und eilten ihnen 1555 teils hinterher, teils machten sie ihre Beobachtungen 1556 als Passanten auf der I-straße aus anliegenden Woh- 1557 nungen bzw. Hofeinfahrten. Sie beobachteten u.a., wie 1558 die Angeklagten von der M-straße kommend mit teilwei- 1559 se noch offen getragener Waffe den Mercedes erreichten. 1560 Dort stiegen sie in das Fahrzeug, dessen Türen D4 1561 bei Annäherung mit einer Fernbedienung geöffnet 1562 hatte, und fuhren mit dem erneut von D4 ge- 1563 steuerten Pkw davon. Aus Angst, dass das Kennzeichen 1564 hätte notiert worden sein können, entschlossen sich die 1565 Angeklagten, den Mercedes unweit des Tatorts abzustel- 1566 len. So fuhr D4 nur die I-straße bis zu der das 1567 Wohnviertel begrenzenden C-straße - einer der aus 1568 E nach Norden herausführenden großen Ausfall- 1569 straßen -, fuhr dann auf der jenseitigen Seite der 1570 C-straße die I-straße weiter, tiefer hinein in 1571 das nächste Viertel. Hier bog er in eine kleinere Sei- 1572 tenstraße ein und ließ den Wagen dann nach nochmaligen 1573 Abbiegen in einer weiteren Seitenstraße, der E-straße, 1574 stehen. Spätestens jetzt entschieden sie, wenn 1575 möglich ihre weitere Flucht mit Hilfe des Zeugen H, 1576 einem Freund und ehemaligen Geschäftspartner des 1577 D4, zu bewerkstelligen. Von diesem wusste 1578 D4, dass er im Rahmen seiner täglichen Tour 1579 Auslieferungsfahrten auch zu im Norden von E ge- 1580 legenen Geschäften, durchgeführt. Nachdem er ihn über 1581 das Handy erreichte, hörte, dass er sich im E- 1582 Norden befand und auch sein Kommen zusagte, sprachen 1583 die Angeklagten spätestens jetzt ihr weiteres Vorgehen 1584 ab. Man kam überein, sich zu trennen. Während D4 1585 sich nach E2 unmittelbar von dem Zeugen H zu- 1586 rückbringen lassen sollte, um dort vorzugeben, die bei- 1587 den anderen hätten sich ohne sein Wissen die Schlüssel 1588 zum Mercedes von seiner Frau aushändigen lassen, soll- 1589 ten sich die beiden anderen zur Wohnung des Zeugen H 1590 begeben. Sie sollten auf dessen Rückkehr warten, um 1591 sich dann mit seiner Hilfe sofort ins Ausland - nach 1592 Holland - abzusetzen. D4 sollte so die Möglichkeit 1593 gegeben werden, zumindest noch seine Geschäfte abzuwik- 1594 keln, den Laden zu verkaufen oder ggf. sogar ganz 1595 unbehelligt von strafrechtlicher Verfolgung hier in 1596 Deutschland zu bleiben. Entsprechend dieser Planung be- 1597 gaben sich in dem D2 und C3 zur Wohnung 1598 des Zeugen H, die sich in dem an der östlichen 1599 Stadtgrenze E's gelegenen Ortsteil X3 in der 1600 H2-straße befindet. 1601 Der Zeuge H erschien kurze Zeit später an dem mit 1602 ihm vereinbarten Treffpunkt an der P- Stra- 1603 ße, die sich nur wenige Straßen vom Abstellort des Mer- 1604 cedes entfernt befindet. Er nahm D4 auf und brachte 1605 ihn nach E2. Während der Fahrt erreichte sie ein 1606 Anruf D2, der mitteilte, dass sie in H's 1607 Wohnung eingetroffen seien und dort auf ihn warteten. 1608 Er sagte auch zu, D4 Verwandte zumindest bis in die 1609 Nähe von L zu bringen, wo in H2 wei- 1610 tere Angehörige lebten. Der Zeuge hatte zwar auf Grund 1611 des Blaulichts und der bereits erfolgten Straßenabsper- 1612 rungen, die er auf dem Wege zum Treffpunkt mit D4 1613 wahrgenommen hatte, eine Ahnung, dass dieser und seine 1614 Verwandten etwas mit der Sache zu tun haben könnten. Er 1615 sprach D4 jedoch darauf nicht an und unterließ 1616 weitere Nachfragen auch als er in seiner Wohnung zurück 1617 war, da D2 und D3 ihm auf seine Fragen 1618 schlicht mitteilten, "sie hätten sich mit jemanden ge- 1619 stritten" . Wunschgemäß fuhr er sie in Richtung L, wo 1620 das Fahrzeug in Höhe von Leverkusen Richtung Köln/ 1621 Frankfurt fahrend auf einem Parkplatz angehalten und 1622 die Insassen gegen 18.45 Uhr, ohne Widerstand geleistet 1623 zu haben, festgenommen wurden. 1624 Unterdessen hatte sich D4, als er nach E2 1625 zurückgekehrt war, zunächst in sein Ladenlokal begeben 1626 und dann den Zeugen E7, der neben seinem Laden 1627 ein Restaurant mit Hotelbetrieb besitzt, aufgesucht und 1628 mit ihm zusammen Kaffee getrunken. Er berichtete ihm 1629 davon, dass ein Onkel in der Türkei ermordet worden sei 1630 und er deshalb wohl wieder in die Türkei zurückgehen 1631 werde. Er bot ihm an, seinen Laden zu übernehmen, wobei 1632 er sich auf ein bereits früher geführtes Gespräche be- 1633 zog, in dem beide schon einmal über die mögliche Abgabe 1634 des Ladens gesprochen hatten. Etwas später, kurz nach 1635 17.00 Uhr, D4 war zwischenzeitlich wieder in 1636 seinen Laden zurückgekehrt, bat er den Zeugen H zu 1637 ihm ins Lebensmittelgeschäft zu kommen. Er gab vor ei- 1638 nen Anruf seiner Frau erhalten zu haben. Diese habe ihm 1639 geschildert, seine Brüder hätten sich die Schlüssel für 1640 seinen Mercedes besorgt und "irgendwie Scheiße gebaut". 1641 Er erläuterte weiter, dass seine Frau ihm gesagt habe, 1642 der Wagen stehe jetzt in E. Er bat ihn, für ihn 1643 bei der Polizei anzurufen, weil er doch besser Deutsch 1644 spreche als er und der Polizei all dies mitzuteilen. 1645 Der Zeuge E7 rief so gegen 18.00 Uhr erstmals in 1646 E bei der Polizei an, um sich, wie es abgespro- 1647 chen war, nach dem Verbleib des Mercedes zu erkundigen. 1648 Dort war man wegen des Anrufes sehr erstaunt; dies noch 1649 mehr, als der Zeuge E7 auf Nachfrage mitteilte, 1650 dass D4 neben ihm stehe. Da von Zeugen das 1651 Fluchtfahrzeug als dunklen Mercedes oder BMW mit F 1652 Kennzeichen geschildert worden war, hatte man nach 1653 diesem gefahndet und das Fahrzeug bereits gegen 1654 13.30 Uhr an seinem Abstellort aufgefunden und sodann 1655 die Fahndung nach dessen Halter, dem Angeklagten D4, 1656 eingeleitet. Dem Zeugen E7 wurde zugesagt, 1657 kurzfristig eine Polizeistreife zur Klärung vorbeizu- 1658 schicken. Auf Grund der Brisanz der Meldung entschied 1659 man sich seitens der Polizei zur Sicherstellung einer 1660 reibungslosen Festnahme zunächst weitere Kräfte anzu- 1661 fordern. So kam es, dass in E2 auch nach geraumer 1662 Zeit noch nicht die versprochene Streife eingetroffen 1663 war. So entschied D4, nochmals bei der Polizei 1664 anzurufen. Er hoffte so, seine Version noch glaubhafter 1665 machen zu können, zumal er sich zwischenzeitlich durch 1666 den Zeugen E7 hatte versichern lassen, dass er 1667 bereit sei, ihm für den Tag ein Alibi zu geben. 1668 D4 rief daher selbst nochmals bei der Polizei an, 1669 fragte nach seinem Pkw. Er gab dann selbst ungefragt 1670 an, er sei den ganzen Morgen in E2 gewesen, was 1671 der Zeuge E7, der besser Deutsch spreche und dem 1672 er den Hörer deshalb weitergebe, bestätigen könne. Der 1673 Zeuge E7 übernahm so das Telefonat und bestätigte 1674 die Angaben D4 ungefragt. Als der der Mord- 1675 kommission angehörende Zeuge K2, an den das Tele- 1676 fonat weitergeleitet worden war, gegenüber dem Zeugen 1677 E7 erkennen ließ, dass es sich um einen Vorfall 1678 handele, bei dem es um die Tötung und Verletzung mehre- 1679 re Personen gehe, räumte der Zeuge dann sofort ein, 1680 dass er den Aufenthalt des Angeklagten D4 in 1681 E2 erst nach 15.00 Uhr bestätigen könne. Während 1682 dieses zweiten Telefonats - es war nunmehr gegen 1683 19.20 Uhr - waren SEK-Kräfte eingetroffen und nahmen 1684 den Angeklagten widerstandslos fest. 1685 Alle drei Angeklagten wurden in der Folgezeit erken- 1686 nungsdienstlich behandelt. Insbesondere wurden auch die 1687 Untersuchungen ihrer Hände und ihres Kopfes sowie der 1688 Kleidung mittels REM-Tabs zwecks Untersuchung auf 1689 Schmauchspuren veranlasst. Diese Spurenträger wurden 1690 acht Stunden nach der Tat gesichert und erbrachten le- 1691 diglich bei D3 an Händen, Oberkopf und Be- 1692 kleidungsteilen Schmauchspuren, in denen zahlreiche 1693 Partikel verschossener Munition mit bleirizinathaltigem 1694 Anzündsatz festgestellt werden konnten. Ein solcher 1695 bleirizinathaltiger Anzündsatz findet sich - wie be- 1696 reits geschildert - bei der Munition, die aus den Hül- 1697 sen mit der Prägung Geco, RWS sowie S & B, Kaliber 6,57 1698 verschossen wurde. Der Zündsatz dieser Munition unter- 1699 scheidet sich von der Munition, die aus der Pistole 1700 Marke Tokarew gefeuert wurde. Die dortigen Hülsen Kali- 1701 ber 7,62 - Bodenprägung "85 TT" - weisen einen Anzünd- 1702 satz auf, der anders als der Vorgenannte quecksilber- 1703 fulminathaltig war. Diese Rückstände lassen sich nicht 1704 nur im Schmauch und an den Geschosshülsen, sondern 1705 teilweise auch an den bei der Tat abgeschossenen Ge- 1706 schossen selbst nachweisen. 1707 Auf Grund des im Einschussbereich sichergestellten 1708 bleirizinathaltigen Schmauchs konnte der bei C3 1709 hinter dem linken Ohr mit leicht schräg nach un- 1710 ten verlaufendem Schusskanal eingedrungene Schuss D3 1711 ebenso zugeordnet werden, wie ein Geschoss, 1712 das den Zeugen L traf, sowie weitere, die im 1713 Reifen des Suzuki und in den Auslagen des Computerge- 1714 schäftes aufgefunden wurden. D2 konnte als 1715 Schütze eines der im Körper des Nebenklägers C4 1716 sichergestellten Geschosse und ebenfalls bei einem 1717 Geschossteil, das den Nebenkläger L getroffen 1718 hatte, ebenso ausgemacht werden, wie als Schütze des 1719 fehlgegangenen, 100 m nördlich des Tatorts aufgefunde- 1720 nen Geschosses. Weitere Geschosse waren auf Grund ihrer 1721 Zerlegung und/oder mangels feststellbarer Anhaftungen 1722 nicht einem der beiden Schützen individuell zuzuordnen. 1723 4. Die Folgen der Tat 1724 Wie bereits geschildert, blieben auf Grund der Schüsse 1725 am Tatort zwei Opfer tot und zwei schwer verletzt zu- 1726 rück. Im Einzelnen stellen sich die Treffer und Verlet- 1727 zungen wie folgt dar: 1728 C3 1729 Dieser erlitt sechs Schussverletzungen: 1730 - ein Einschuss erfolgte hinter dem linken Ohr, 1731 144,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Bei diesem 1732 Schuss, der wie aufgezeigt D3 zugeordnet wer- 1733 den konnte, führte der Schusskanal durch die seitliche 1734 Halsmuskulatur sowie durch den Mund. Der Ausschuss er- 1735 folgt 139 cm über der Fußsohlenebene im Bereich der 1736 rechten Wange. Der Schuss führte zur Absprengung der 1737 äußeren Knochenlamellen des zweiten und dritten Hals- 1738 wirbelkörpers . 1739 - Der Einschuss eines weiteren Projektils erfolgte in 1740 Höhe von 120,5 cm im Rückenbereich linksseitig. Es kam 1741 zu einem Durchschuss durch den sechsten Zwischenrippen- 1742 raum sowie den linken Leberoberlappen. Hinzu trat im 1743 Ausschussbereich ein Schussbruch der dritten Rippe 1744 links, wobei der Ausschuss dann in Höhe von 125,5 cm 1745 oberhalb der Fußsohlenebene lag. 1746 - Ein weiterer Einschuss erfolgte im rechten Rückenbe- 1747 reich, nur 102 cm über der Fußsohlenebene. Dieser 1748 Schuss führte zu einem Schussbruch des Querfortsatzes 1749 des ersten Lendenwirbelkörpers, sowie zur Zermalmung 1750 des oberen Pols der rechten Niere. Die untere Hohlvene, 1751 sowie der Leberlappen wurden durchschossen. Der Aus- 1752 schuss erfolgte im Bereich des Oberbauches, 109,5 cm 1753 oberhalb der Fußsohle. 1754 - Ein weiterer Einschuss lag im Bereich des rechten 1755 Oberschenkels, 70 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Die- 1756 ser Schuss durchschlug nahezu waagerecht lediglich die 1757 Muskulatur. 1758 - Ein weiterer Schuss streifte den linken Oberschenkel 1759 in einer Höhe von 76 cm gemessen von der Fußsohlenebe- 1760 ne . 1761 - Schließlich erlitt C3 noch einen Durch- 1762 schuss des Unterarms. 1763 C3 verstarb noch am Tatort an den schuss- 1764 bedingten Verletzungen. Todesursache war ein Verblu- 1765 tungsschock auf Grund massiven Blutverlustes nach in- 1766 nen. Blutungsquelle war die Schussverletzung, die die 1767 Niere sowie die untere Hohlvene durchschlug. Mit zu dem 1768 todesursächlichen Blutverlust trug auch der Durchschuss 1769 durch die Lunge auf Grund des zweitbeschriebenen Schus- 1770 ses bei. 1771 C2 1772 C2 erlitt drei Schussverletzungen. 1773 - Ein Einschuss erfolgte an der linken Brustwand in Hö- 1774 he von 116 cm oberhalb der Fußsohlenebene gemessen. Der 1775 Schusskanal führte durch den Oberbauch, verursachte ei- 1776 nen Bruch der 9. Rippe, einen Defekt des unteren Milz- 1777 pols, eine Zerstörung des Zwölffingerdarms, der ersten 1778 Dünndarmschlinge, der Bauchschlagader, der unteren Pol- 1779 vene, des rechten Leberlappens sowie ein Defekt an den 1780 Zwerchfellkuppen, bevor die Kugel auf der rechten Seite 1781 seitlich in der Höhe von 113,5 cm aus der Brustwand 1782 wieder austrat. Dieser Schuss war tödlich, verursachte 1783 einen Verblutungsschock auf Grund des massiven Blutver- 1784 lustes nach innen. Auch C2 starb noch am Tat- 1785 ort. 1786 - Ein weiterer Einschuss lag im Bereich der rechten Ge- 1787 säßbacke, 96 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Dieser 1788 Schuss führte zu einem Durchschuss des Kreuzbands sowie 1789 des kleinen Beckens. Der Ausschuss erfolgte in einer 1790 Höhe von 100 cm im Bereich des linken Mittelbauchs. 1791 - Ein weiterer Schuss durchschlug den linken Unterarm. 1792 C4 1793 C4 wurde von drei Kugeln im Bauchbereich ge- 1794 troffen. Eine dieser Kugeln durchschlug Teile des Len- 1795 denwirbelkörpers, führte jedoch nicht zu einer voll- 1796 ständigen Zerreißung sämtlicher nach unten führender 1797 Nervenbahnen. Durch ein weiteres Geschoss wurde eine 1798 Bauchvene angerissen, was zu erheblichen Blutungen in 1799 den Bauchraum hinein führte. Das Leben des Nebenklägers 1800 konnte nur durch eine, bedingt durch die geringe Ent- 1801 fernung zwischen Tatort und Städtischen Kliniken, in 1802 kürzester Zeit mögliche Notoperation gerettet werden. 1803 Noch Tage nach der Tat lag er auf Leben und Tod, bis 1804 sich sein anfangs nahezu aussichtslos erscheinender Zu- 1805 stand auf Grund seiner Konstitution dann doch noch zum 1806 Guten hin besserte. Er befand sich vom 24.06. bis 1807 04.07.2002 auf der Intensivstation der Städtischen Kli- 1808 niken in E und wurde dann in das Krankenhaus 1809 Bergmannsheil in C verlegt. Hier blieb er statio- 1810 när bis zum 28.09.2002. Er ist unterhalb der Lendenwir- 1811 belsäule querschnittsgelähmt und auf den Rollstuhl an- 1812 gewiesen. Neben der Lähmung beider Beine besteht auch 1813 eine vollständige Blasen- und Mastdarmlähmung. Jedoch 1814 besteht auf Grund der Tatsache, dass es nicht zu einer 1815 gänzlichen Durchtrennung der Nerven gekommen ist, 1816 linksseitig eine ganz geringfügige Restbeweglichkeit 1817 der unteren Gliedmaßen. Dies ermöglicht ihm kein norma- 1818 les Gehen, auch nicht mit Hilfsmitteln und über kurze 1819 Strecken. Nur unter Anlegung spezieller Schienen beid- 1820 seitig sowie zusätzlicher Benutzung von Unterarmstützen 1821 mit gleichzeitiger unterstützender und überwachender 1822 Hilfe einer Begleitperson ist es ihm möglich, sich eine 1823 kurze Strecke fortzubewegen. Unter Anwendung äußerster 1824 Kräfte gelingt es ihm im Rahmen der Bewegungstherapie 1825 so Strecken von maximal 50 m zurückzulegen. Eine Besse- 1826 rung seines Zustandes durch Nachwachsen von Nerven ist 1827 angesichts der seit der Tat nunmehr vergangenen Zeit 1828 auszuschließen. Allenfalls ist durch Training eine 1829 Steigerung der in der geschilderten Weise zurücklegba- 1830 ren Strecken auf 80 m erreichbar. Für Bewegungen im 1831 Alltag, innerhalb der Wohnung bringt die Beweglichkeit, 1832 da sie das vorherige Anlegen von besonderen Schienen 1833 voraussetzt, nichts. 1834 Der Nebenkläger L 1835 Auch der Zeuge und Nebenkläger L wurde von 1836 drei Kugeln getroffen. Während eine Kugel, die ihn am 1837 rechten Oberarm traf, lediglich eine letztlich gut ver- 1838 heilte Weichteilverletzung verursachte, führten die 1839 beiden anderen zu nachhaltigeren Verletzungen. Ein 1840 Schuss bewirkte eine Radiustrümmerfraktur im linken Un- 1841 terarm. Die hier vorgenommene Behandlung mittels Nage- 1842 lung des Knochens und Einbringen einer Platte führte 1843 bis zum heutigen Tage noch nicht zu einer vollständigen 1844 Heilung. Die Bewegungsfähigkeit des Handgelenks ist im- 1845 mer noch eingeschränkt, dem linken Arm fehlt es zudem 1846 an grober Kraft. Neben der noch notwendig werdenden 1847 weiteren Operation zur Entfernung von Nagel und Platte 1848 steht eine zumindest eingeschränkte Beweglichkeit des 1849 Handgelenks unabhängig von einem erhöhten Arthroserisi- 1850 ko wegen des nicht mehr korrigierbaren geringen Ellebo- 1851 genvorschubs als unbehebbare Folge der Schussverletzung 1852 sicher zu erwarten. 1853 Am gravierendsten sind jedoch die Folgen einer dritten 1854 Kugel, die ihr im rechten Unterschenkel getroffen hat. 1855 Diese hat zu einem Schusstrümmerbruch des Schienbeins 1856 unter Beteiligung auch des Wadenbeines sowie des unte- 1857 ren Sprunggelenks des Fußes geführt. Die Zerschmette- 1858 rung des Knochens in über 50 Splitter und Fragmente hat 1859 angesichts der Lage des Treffers unmittelbar oberhalb 1860 des Sprunggelenks gravierendste Folgen nach sich gezo- 1861 gen. 1862 Dies betrifft nicht nur die Dauer des Heilungsprozes- 1863 ses, sondern auch die Spätfolgen der Verletzung. Eine 1864 Schienung oder Nagelung von innen war nicht möglich, da 1865 es unterhalb des Trümmerbruchs kein Bruchstück gab, an 1866 dem mittels Nagels oder einer Platte eine Fixierung der 1867 Knochen möglich gewesen wäre. So war eine Behandlung 1868 nur durch Anlegung eines externen Fixateurs möglich, 1869 durch den so das Fußgelenk und der Rest des Unterschen- 1870 kels auseinandergezogen wurde und es so ermöglichte, 1871 dass zwischen den Knochenstücken sich eine neue Kno- 1872 chenmasse bilden konnte. Dies bedingte zunächst eine 1873 strenge Bettruhe und dann erheblichste Bewegungsein- 1874 schränkungen, um jedwede Belastung zu verhindern. Dies 1875 hat neben einer primären 6-wöchigen stationären Erstbe- 1876 handlung, mindestens zweimal je 1-wöchige stationäre 1877 Krankenhausaufenthalte zur Vornahme von Nachoperationen 1878 notwendig gemacht. Im zurückliegenden Jahr konnte sich 1879 der Nebenkläger anfänglich nur im Rollstuhl und nach 1880 weitgehender Ausheilung der Unterarmfraktur dann über 1881 kurze Strecken mit Hilfe von Unterarmstützen bewegen. 1882 Auch heute noch führt eine Belastung seines Beines zu 1883 einer Schwellneigung des rechten Fußes. Sowohl die Be- 1884 wegungsfähigkeit des oberen als auch des unteren 1885 Sprunggelenks sind eingeschränkt. Das Bein ist heute 1886 nur wenig belastbar. Ein vollständig normales Gehen 1887 wird ihm auch in Zukunft nicht möglich sein. Als irre- 1888 parable Spätfolgen sind eine beginnende posttraumati- 1889 sche Artrose und eine posttraumatische Inaktivität- 1890 sosteoporose zurückgeblieben. Die verbleibenden Bewe- 1891 gungseinschränkungen schränken die Lebensqualität des 1892 35-jährigen Nebenklägers erheblich ein. Er, der im Rah- 1893 men von Vereinsarbeit im Fußball eine Jugendmannschaft 1894 trainiert hat und als Schiedsrichter im hiesigen Raum 1895 ebenfalls ehrenamtlich tätig war, wird in diesem Be- 1896 reich nie mehr tätig sein können. Ebenso ist er in sei- 1897 nen beruflichen Möglichkeiten nachhaltig eingeschränkt. 1898 Der zur Tatzeit arbeitslose Nebenkläger hat bereits 1899 jetzt die Möglichkeit verloren, sich wie früher durch. 1900 Ausübung von Hausmeister- oder Gärtnertätigkeiten, wie 1901 in den letzten Jahren geschehen, einen geringen Neben- 1902 verdienst zu verschaffen. Die Bewegungseinschränkungen 1903 beeinträchtigen seine Möglichkeiten aber noch weiterge- 1904 hender. Er ist, bedingt durch seine gesundheitliche Be- 1905 einträchtigung und den Verlust seiner Kontakte im Be- 1906 reich des Fußballs sowie den Verlust seiner Arbeits- 1907 stellen, heute im Gegensatz zu früher sozial isoliert 1908 und leidet psychisch unter diesen Folgen der Tat sehr.. 1909 Diese soziale Isolierung trägt mit dazu bei, dass er 1910 die Tat psychisch heute noch nicht verarbeitet hat und 1911 schlicht nicht damit fertig wird, zu verstehen, warum 1912 es "gerade ihn getroffen hat". Das damalige Geschehen 1913 ist ihm heute auf Grund der mit der Tat verbundenen 1914 körperlichen, sozialen und psychischen Folgen allgegen- 1915 wärtig . 1916 Folgen hatte die Tat auch für die damals 11 ½ -jährige 1917 N6 , die das Geschehen mit den Toten und um das 1918 die eigene Mutter knapp verfehlende Geschoss mitbekom- 1919 men hat. Sie leidet psychisch heute noch unter dem da- 1920 maligen Geschehen. So ist sie nicht in der Lage, allein 1921 in der Wohnung zu bleiben und traut sich nicht einmal 1922 die Treppe vom Kiosk in die Wohnung hinaufzugehen, al- 1923 lein auf der Straße zu spielen oder Mitschüler zu besu- 1924 chen. Zur Aufarbeitung des Geschehens befindet sie sich 1925 immer noch in ambulanter psychologischer Behandlung. 1926 Auch für die Angeklagten hat das Tatgeschehen weitrei- 1927 chende Folgen. Sie befinden sich seit ihrer Festnahme 1928 auf Grund der am 25.06.2002 in Untersuchungshaft in un- 1929 terschiedlichen Haftanstalten und sind somit voneinan- 1930 der, wie auch von ihren Familien, getrennt. Darüber 1931 hinaus hat die Inhaftierung für D4 nachhaltige 1932 wirtschaftliche Konsequenzen gehabt. Sein in E2 1933 gelegener Lebensmittelladen wurde von seinem Bruder D7 1934 mit seiner Zustimmung zwischenzeitlich - weit 1935 unter Preis - an einen Bekannten, den Bruder des Zeugen 1936 E7, verkauft. 1937 Hinsichtlich des in der H-straße X in F ge- 1938 legenen Hauses, das durch eine Grundschuld der Sparkas- 1939 se S in erheblicher Höhe belastet 1940 war, ist auf deren Betreiben hin die Zwangsverwaltung 1941 eingeleitet worden. Auch seinen Mercedes CLK 230 Cabrio 1942 hat er verloren. Er ist, nachdem er infolge seiner In- 1943 haftierung die Restkaufpreisraten nicht hat zahlen kön- 1944 nen, zwischenzeitlich verwertet worden. Dieses Fahrzeug 1945 hatte er im Jahre 2001 zu einem Preise von 1946 105.017,54 DM als Neufahrzeug erworben und beim Kauf 1947 eine Anzahlung in Höhe von 50.000,00 DM und seit diesem 1948 Tage die regulären monatlichen Raten von jeweils 1949 951,80 DM geleistet. Bedingt durch die Nichtzahlung der 1950 Raten ab August 2002 hat die Firma M Leasing GmbH, 1951 die sich in dem mit ihm geschlossenen Vertrag das Ei- 1952 gentum bis zur Zahlung der letzten Rate vorbehalten 1953 hatte, von dem vorbehaltenen Eigentumsrecht Gebrauch 1954 gemacht. Sie hat das Fahrzeug am 16.09.2002 erhalten 1955 und dann verwertet. Nach Verwertung des Fahrzeugs und 1956 Abrechnung des Finanzkaufvertrages verblieb nach Ab- 1957 rechnung der Firma M Leasing GmbH zu Gunsten des An- 1958 geklagten D4 lediglich ein Überschuss von 1959 2.920,77 6. Den Betrag hat die Fahrzeug Leasing GmbH 1960 zwischenzeitlich bei der Gerichtskasse eingezahlt. Die- 1961 ses Guthaben ist Gegenstand der titulierten Einziehung. 1962 Grundlage ist eine auf Grund des Beschlusses des Amts- 1963 gerichts Dortmund vom 16.08.2002 - Aktenzeichen 1964 77 Gs 1198/02 - ausgebrachte Beschlagnahme der Forde- 1965 rung des Angeklagten D4 gegen die Firma M 1966 Leasing GmbH, insbesondere des Anspruchs auf Rücker- 1967 stattung des bereits geleisteten Kaufpreises im Falle 1968 der Auflösung des Kaufvertrages. 1969 Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis 1970 der Beweisaufnahme, wie dieses durch das Hauptverhand- 1971 lungsprotokoll dokumentiert worden ist. 1972 III. 1973 Einlassungen der Angeklagten 1974 Von den Angeklagten haben sich unmittelbar in der 1975 Hauptverhandlung nur D2 zur Sache, die übri- 1976 gen nur gegenüber dem Zeugen und Sachverständigen U 1977 in dessen Exploration zur Begutachtung der ethno- 1978 kulturellen Hintergründe der Tat eingelassen. Soweit im 1979 Folgenden bei den Angeklagten D4 und D3 1980 von Einlassungen die Rede ist, betrifft dies ihre Anga- 1981 ben, die in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des 1982 als Zeugen insoweit gehörten Sachverständigen U ein- 1983 geführt worden sind. Soweit darüber hinaus der Ange- 1984 klagte D4 in der Hauptverhandlung selbst kurze 1985 Bemerkungen gemacht hat oder längere Ausführungen im 1986 Rahmen seines letzten Wortes abgegeben hat, ist dies im 1987 Folgenden besonders herausgehoben. 1988 1) Einlassung des Angeklagten D4 1989 Der Angeklagte D4 hat seine ursprüngliche in 1990 der Vernehmung durch den Zeugen E8 abgegebene 1991 Einlassung, dass er überhaupt nicht am Tatort in E 1992 gewesen sei, sondern sich in E2 beständig 1993 aufgehalten habe, fallengelassen und eingeräumt, am 1994 Tatort gewesen zu sein. Abweichend hat er sich jedoch 1995 im Einzelnen wechselnd, wie folgt eingelassen: 1996 Am 23.01.2003 hat er gegenüber dem Zeugen U Folgen- 1997 des angegeben: 1998 Er habe, als er nach E gefahren sei, nicht daran 1999 gedacht, dass "es" an diesem Tage passieren werde und 2000 sei davon ausgegangen, Rache werde in der Türkei geübt 2001 werden. Auch als er erkannt habe, dass seine Mitange- 2002 klagten vorgehabt hätten, hier selbst die Sache in die 2003 Hand zu nehmen, sei er davon ausgegangen, selbst nicht 2004 mitwirken zu sollen. So habe D3 noch während seiner 2005 Fahrt nach E gesagt, dass er D3 und D2 2006 nach E bringen und dort rauslassen solle. Er 2007 sollte dann zurückfahren und seinen Geschäften nachge- 2008 hen. Sie wollten dann ein Auto mieten. Er sei daher 2009 auch in E davon ausgegangen, dass er mit der 2010 ganzen Sache nichts zu tun haben sollte. Er sei mit 2011 seinen Mitangeklagten nur deshalb in die Nordstadt ge- 2012 fahren, damit diese billig in einem Telefongeschäft te- 2013 lefonieren konnten. Auf dem Weg vom Telefongeschäft zu- 2014 rück habe D3 zufällig Mitglieder der Familie 2015 C gesehen. D3 habe dann, für ihn völlig über- 2016 raschend, ihn aufgefordert die Scheibe herunterzulas- 2017 sen, damit er die C's erschießen könne. Erstmals da 2018 habe er mitbekommen, dass D3 überhaupt eine Waffe 2019 dabei gehabt habe. Er sei dann weitergefahren, worauf- 2020 hin ihm sein Bruder und D3 Vorwürfe gemacht 2021 hätten. Sein Bruder habe ihm vorgeworfen: "Die erschie- 2022 ßen unseren Onkel und du denkst nur an dich selbst, an 2023 deine Zukunft und das Geld". Darauf habe er sich der 2024 Weisung D2, links abzubiegen und sofort anzuhal- 2025 ten, nicht, widersetzen können, worauf es dann zur 2026 Tatausführung gekommen sei. 2027 Im Hauptverhandlungstermin am 10.02.2003 hat er während 2028 der Vernehmung seines Bruder D2 im Rahmen einer 2029 Kontroverse, in der es um den exakten Inhalt der Äuße- 2030 rung auf der Fahrt nach E ging, erklärt, diese 2031 sei von D3 gemacht worden. Sie hat er inhaltlich 2032 wie folgt wiedergegeben: "Einer von den Unehrenhaften 2033 muss gefunden und erledigt werden". 2034 Während seiner weiteren Exploration durch den Zeugen 2035 U am 18.02.2003 hat er sich diesem gegenüber dann, 2036 teilweise abweichend von seiner ersten Darstellung, 2037 teilweise ergänzend wie folgt eingelassen: 2038 Als vor der Ankunft in E im Zusammenhang mit der 2039 oben beschriebenen Äußerung seitens der beiden Mitfah- 2040 rer gesagt worden sei, dass man Rache nehmen müsse, ha- 2041 be er geäußert, dass er gehen müsse, weil er sein Ge- 2042 schäft noch habe verkaufen wollen. D3 und sein Bru- 2043 der hätten dem auch zugestimmt. Man sei dann so ver- 2044 blieben, dass er die Angeklagten D3 und D2 noch 2045 nach E habe bringen sollen, wo diese dann selbst 2046 ein Fahrzeug hätten anmieten wollen. Nach dem Besuch in 2047 der Wohnung in E sei man mit dem Wohnungsinhaber 2048 zusammen losgefahren, um zunächst zu telefonieren und 2049 dann das weitere Auto anzumieten. Auf dem Rückweg vom 2050 Telefongeschäft, in das die beiden Mitangeklagten al- 2051 lein gegangen seien, sei es noch in Anwesenheit des 2052 Wohnungsinhabers zu der beschriebenen Aufforderung des 2053 D3 gekommen. Er sei weitergefahren und habe ihn ge- 2054 fragt, ob er "verrückt sei", da es doch sein Wagen sei 2055 und man sein Kennzeichen aufschreiben werde. Daraufhin 2056 habe sein Bruder D2 gegen ihn die beschriebenen 2057 Vorwürfe erhoben und zugleich über die Angehörigen in 2058 der Türkei geflucht, weil diese die Sache nicht selbst 2059 in die Hand genommen hätten. Darauf habe der in dem Wa- 2060 gen befindliche Wohnungsinhaber versucht, sie dazu zu 2061 bewegen, abzuwarten, bis die älteren Sippenangehörigen 2062 eine Entscheidung getroffen hätten. D2 habe dann 2063 darauf verwiesen, dass er drei Personen aus der C- 2064 sippe gesehen habe und ihn angewiesen, nach links zu 2065 fahren und das Fahrzeug anzuhalten. Während sich der 2066 Wohnungsinhaber in eine andere Richtung entfernt habe, 2067 sei er hinter den beiden Mitangeklagten her zum Tatort 2068 gegangen. In dieser Exploration hat er angekündigt, den 2069 Wohnungsinhaber namentlich noch benennen zu wollen. 2070 Dies hat er auch während des weiteren Verlaufs der 2071 Hauptverhandlung nicht getan, obschon die Kammer bei 2072 Befragung des Sachverständigen und Zeugen U sowie in 2073 der Erörterung mit den Verteidigern nach dem Namen und 2074 der ladungsfähigen Anschrift gefragt hatte. 2075 In seinem letzten Wort hat er - erneut ohne den Woh- 2076 nungsinhaber zu benennen - das Geschehen nach Abfahrt 2077 aus der Wohnung in E abweichend dahin darge- 2078 stellt, dass man - ohne die Person zu benennen - zu 2079 fünf Personen gewesen sei und keine bestimmten Absich- 2080 ten gehabt habe. Man sei dann insgesamt zweimal auf 2081 Personengruppen von Angehörigen der Familie C ge- 2082 troffen. Bei dem ersten Treffen sei es zu der geschil- 2083 derten Aufforderung, das Fenster runterzulassen, gekom- 2084 men. Er sei aber einfach weitergefahren. Als man dann 2085 geraume Zeit später zum zweiten Mal eine Gruppe von An- 2086 gehörigen der C's gesehen habe, habe er auf Anwei- 2087 sung seines Bruders D2 das Fahrzeug an der nächsten 2088 Ecke angehalten. 2089 2) Einlassung des Angeklagten D2 2090 D2, der sich vor Gericht zur Sache selbst zu- 2091 sammenhängend eingelassen hat, zur Beantwortung von 2092 Fragen zur Sache aber - nachdem er zunächst einige Fra- 2093 gen des Vorsitzenden beantwortet hatte - dann nicht be- 2094 reit war, hat abweichend von den getroffenen Feststel- 2095 lungen angegeben, es habe keine Absprache gegeben, nach 2096 E zu fahren, um dort C's zu töten. Vielmehr 2097 sei man dort hingefahren, um dort zu trauern und nicht 2098 Gefahr zu laufen, unaufrichtigen Beileidsbekundungen 2099 ausgesetzt zu sein. Zudem habe man auch "die Jungen zu- 2100 sammentrommeln wollen, um eine Entscheidung zu suchen." 2101 Ihm selbst sei klar gewesen, dass man nicht immer weg- 2102 laufen könne. Es sei aber nicht von vornherein beab- 2103 sichtigt gewesen, zu schießen. Auch als man durch die 2104 Nordstadt gefahren sei, habe man das nicht vorgehabt, 2105 sondern dazu sei es gekommen, als man zufällig eine 2106 Gruppe von C's gesehen und D3 diese - wie von 2107 D4 geschildert - habe niederschießen wollen. Dann 2108 habe es auch für ihn kein Zurück mehr gegeben. Er habe 2109 seinen Bruder zwar angewiesen anzuhalten, ihm aber 2110 nicht den von ihm geschilderten Vorhalt hinsichtlich 2111 seines vermeintlich egoistischen Handelns angesichts 2112 der Ermordung des Onkels gemacht. 2113 c) Einlassung des D3 2114 In seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen 2115 C15 sowie der richterlichen Vernehmung gegenüber dem 2116 Zeugen H5, jeweils vom 25.06.2002, hat der Angeklag- 2117 te angegeben, sich mit den beiden Mitangeklagten erst 2118 in E getroffen zu haben und dann an einer Ecke 2119 auf die C's getroffen zu sein. Diese hätten ihre 2120 Hände an die Hüfte gelegt. Sodann seien die Schüsse ge- 2121 fallen und man sei geflohen. Er habe seine Waffe in der 2122 Hand gehalten, wisse aber nicht, ob er geschossen habe, 2123 glaube dies aber nicht. 2124 Gegenüber dem Zeugen U hat er sich in dessen Explo- 2125 ration dahin eingelassen, dass die vorgenannte Schilde- 2126 rung nicht zutreffe. Er hat eingeräumt, dass, wie fest- 2127 gestellt, man sich bereits in der Wohnung des D7 mit 2128 D2 getroffen habe und dann später in den Wagen des 2129 D4 eingestiegen sei. Auch hat er eingeräumt, sich 2130 nicht erst in E die Waffe besorgt zu haben, son- 2131 dern, wie festgestellt, die bei D7 deponierte Waffe 2132 dort an sich genommen und offen in seinen Hosenbund 2133 eingesteckt zu haben. Zu den Gründen, warum man nach 2134 Ed gefahren sei, hat er keine Angaben gemacht, 2135 sondern nur angegeben "es habe geschehen müssen". Er 2136 ist ausdrücklich der Einlassung der Gebrüder D2 und 2137 D4 entgegengetreten, wonach er D4 aufgefor- 2138 dert habe, die Scheibe runterzulassen um zu schießen. 2139 Auch sei es zu dem von D4 bekundeten Vorhalt seines 2140 Bruders vor dem Anhalten nicht gekommen. Vielmehr sei 2141 es so gewesen, dass D4 die C's gesehen habe, 2142 dann um die Ecke gefahren sei und dort angehalten habe. 2143 Dann sei es zum Tatgeschehen gekommen, an das er im 2144 Einzelnen keine Erinnerung habe. 2145 IV. 2146 Beweiswürdigung 2147 1.) 2148 Die Feststellungen dazu, wie die Angeklagten im Einzel- 2149 nen von den Geschehnissen in der Türkei am Tatmorgen 2150 Kenntnis erlangten sowie wo und wie sie zur Fahrt nach 2151 E zusammentrafen, beruhen ebenso wie die Fest- 2152 stellungen zur Person der Angeklagten sowie ihrem Le- 2153 bensweg ebenso wie zu ihrem sozio-kulturellen Umfeld 2154 auf ihren eigenen Angaben, die sie gegenüber dem Zeugen 2155 U gemacht haben und die dieser in der Hauptverhand- 2156 lung bekundet hat. Auf diesen Angaben beruhen auch die 2157 besonderen Beziehungen der beiden Familienclans, der 2158 C's und der D's, zueinander. Auch die als Zeugen 2159 gehörten Angehörigen der Familie C haben diesen 2160 zwischen den Familie bestehenden Streit insbesondere 2161 auch den, den es im Zusammenhang um die Schwängerung 2162 einer Cousine auf der Seite der C's gegeben hat, 2163 bestätigt. Die Feststellungen, dass es bisher in 2164 Deutschland infolge des in der Türkei bestehenden 2165 Streits keine Übergriffe gegeben hat, beruhen auf den 2166 übereinstimmenden Angaben der Angeklagten sowie der aus 2167 beiden Familie vernommenen Zeugen. 2168 Die getroffenen Feststellungen zu den sozio-kulturellen 2169 Hintergründen der Tat, den Lebensumständen in der Ost- 2170 türkei und den Auswirkungen auf die Lebensbedingungen 2171 sowie die Einstellung der Angeklagten beruhen auf den 2172 Bekundungen des sowohl als Sachverständigen als auch zu 2173 den Anknüpfungstatsachen selbst als Zeuge gehörten 2174 Herrn U. Dieser hat der Kammer überzeugend und 2175 nachvollziehbar vor Augen geführt, in welcher Weise das 2176 die Angeklagten durch ihre Erziehung prägende Persön- 2177 lichkeitsbild von dem mitteleuropäischen Selbstver- 2178 ständnis abweicht. Ferner hat der Sachverständige der 2179 Kammer ebenfalls vor Augen geführt, in welcher Weise 2180 die Einbindung in die Familie und der dort dem jeweils 2181 Älteren geschuldete Gehorsam auf jeden Einzelnen wir- 2182 ken. Die insoweit durch den Sachverständigen vermittel- 2183 ten Erkenntnisse hat sich die Kammer daher noch eigener 2184 gewissenhafter Prüfung zu eigen gemacht. 2185 Die Feststellungen zu der Örtlichkeit des Tatorts, Lage 2186 der aufgefundenen Hülse und Geschossteile, zur Beschä- 2187 digung an Pkws und Gebäuden beruhen auf den von der 2188 Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie auf 2189 den Vernehmungen der Zeugen KHK C15, KHK L5 und 2190 KK L6. 2191 Letzterer hat der Kammer im Einzelnen glaubhaft Kennt- 2192 nis von den einzelnen am Tatort aufgefundenen Spuren, 2193 insbesondere Hülsen, Geschossen, Geschossteilen sowie 2194 weiterer Spuren sowie Kenntnis davon vermittelt, welche 2195 Geschosse auch aus den Körpern der Opfer gesichert wer- 2196 den konnten. Zudem beruhen die Feststellungen zur Si- 2197 tuation am Tatort sowie die eingeleiteten Maßnahmen, zu 2198 den Umständen der Sicherstellung des Mercedes des Ange- 2199 klagten in der E-straße, auf den Bekundungen der 2200 am Tatort eingesetzten Zeugen S2 und M2. 2201 Die Feststellungen zu den verwandten Waffen und der je- 2202 weils diesen zuzuordnenden Munition beruhen auf den 2203 gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen I 6 2204 und des Dipl.-Physikers Q2. Der Sachverständige 2205 I 6 hat zu der Anzahl der bei Tatausübung benutzten 2206 Waffen sowie der dabei verwendeten Munition und ihrer 2207 Zuordnung gutachterlich Stellung genommen. Dessen in 2208 sich widerspruchsfreie Darlegungen haben zusammen mit 2209 den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Physiker 2210 Q2, der die von Haut und Kleidung der Angeklagten 2211 genommenen Spurenträger (20 REM-Tabs) sowie ein präpa- 2212 riertes Hautstück vom Kopfe des C3 auf zu- 2213 ordnungsbare Schmauchanhaftungen untersucht hat, haben 2214 es der Kammer ermöglicht, die verwandten Waffen und Mu- 2215 .nition den Schützen zuzuordnen und - wie geschehen - 2216 Einzeltreffer der Angeklagten teilweise persönlich zu- 2217 zuordnen. Diese Darlegungen, denen sich die Kammer nach 2218 eigener gewissenhafter Prüfung anschließt, ermöglichen 2219 - wie geschehen -, es angesichts der bei D3 2220 festgestellten Schmauchspuren mit Rückständen eines 2221 bleirizinathaltigen Anzündsatzes auch nachzuweisen, 2222 dass er - anders als er sich hat erinnern können - 2223 ebenfalls geschossen hat. Da die von ihm und D2 2224 genutzten Waffen maximal je neun Patronen aufnehmen 2225 konnte, ist angesichts der aufgefundenen aus dem Lager 2226 der halbautomatischen Selbstladepistolen ausgeworfenen 2227 14 vorgefundenen Hülsen evident, dass beide geschossen 2228 haben. Dass der andere Schütze D2 war, unter- 2229 liegt angesichts dessen eigener Einlassung keinem Zwei- 2230 fel. Damit steht für die Kammer ebenfalls sicher fest, 2231 dass er dabei eine Tokarew-Pistole geführt und daraus 2232 Patronen mit dem Kaliber 7,62 TT mit quecksilberfulmi- 2233 nathaltigem Anzündsatz abgefeuert hat, so dass ihm 2234 ebenfalls im festgestellten Umfang die Treffer bzw. 2235 Schüsse zuzuordnen sind. 2236 Die Feststellungen zu den Verletzungen im Einzelnen und 2237 deren Ursächlichkeit für den Tod der Opfer C3 und 2238 C2 beruhen auf dem Gutachten, dass der Obdu- 2239 zent, der Sachverständige Dr. med. A, in der 2240 Hauptverhandlung erstattet hat. Die Feststellungen hin- 2241 sichtlich der Verletzungen und ihrer Folgen beruhen 2242 hinsichtlich derjenigen als Zeugen gehörten des Neben- 2243 klägers C4 auf den Bekundungen der als Zeugen 2244 und Sachverständigen gehörten Dr. I 7 und 2245 Dr. N8. Der Erstgenannte hat der Kammer im 2246 Einzelnen, als der den Nebenkläger seinerzeit während 2247 seiner Behandlung in der Klinik Bergmannsheil betreuen- 2248 de Arzt, über die einzelnen Schussverletzungen unter 2249 Beiziehung des ihm zur Verfügung stehenden Berichts des 2250 in den Städtischen Kliniken operierenden Arztes Aus- 2251 kunft gegeben. Insbesondere hat er der Kammer Kenntnis 2252 von der Lähmung, deren Intensität und deren Dauerhaf- 2253 tigkeit verschafft. Zu den Folgen der Lähmung und des 2254 Heilverlaufs sowie zu der Prognose der Verletzung hat 2255 die Kammer auch den sachverständigen Zeugen 2256 Dr. N8 gehört. Dieser ist im Rahmen der ambulan- 2257 ten Nachsorge auch jetzt noch betreuender Arzt des Ne- 2258 benklägers. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass, 2259 wie festgestellt, die Kugel zwar nicht zur vollständi- 2260 gen Zerreißung der im Wirbelsäulenbereich gelegenen 2261 Nerven geführt hat, was erklärt, dass eine ganz gering- 2262 fügige Mobilität linksseitig noch gegeben ist. Sie ha- 2263 ben in einander entsprechender Weise dargelegt, dass 2264 von einem Gehen im eigentlichen Sinne nicht mehr ge- 2265 sprochen werden könne, wenn mit Hilfe der beidseitig 2266 befestigten Beinschienen sowie Unterarmstützen der Ne- 2267 benkläger mit überwachender und betreuender Hilfe im 2268 Rahmen krankengymnastischer Übung einige Meter zurück- 2269 legen könne. Sie haben der Kammer durch ihre in sich 2270 schlüssige und widerspruchsfreie Darlegung die sichere 2271 Überzeugung verschafft, dass eine, für die Lebensfüh- 2272 rung relevante Besserung des Zustandes, künftig nicht 2273 zu erwarten steht, sondern allenfalls eine geringfügige 2274 Steigerung der unter vorgenannten Bedingungen zurück- 2275 legbaren Strecke bis 80 m möglich ist. Denn angesichts 2276 des bisherigen Verlaufs ist ausgeschlossen, dass hier 2277 noch nachwachsende Nerven im relevanten Umfang die ge- 2278 schädigten Körperfunktionen wiederherstellen können. 2279 Die überzeugenden, in sich widerspruchsfreien Darlegun- 2280 gen hat sich die Kammer daher zu Eigen gemacht. 2281 Hinsichtlich der Verletzungen des Nebenklägers L 2282 und der daraus resultierenden medizinischen Fol- 2283 gen beruhen die getroffenen Feststellungen auf den Be- 2284 kundungen, die der als Zeuge und Sachverständiger ge- 2285 hörte Dipl.-Mediziner E9 gemacht hat. Dieser hat 2286 ihn als Oberarzt der Chirurgie des Marienhospitals in 2287 E seinerzeit operiert, die Folgeopera- 2288 tion durchgeführt und betreut ihn ambulant auch heute 2289 noch weiter. Insoweit hat er der Kammer die Verletzun- 2290 gen, deren Folgen sowie die noch verbleibenden Schäden 2291 widerspruchsfrei und in sich schlüssig dargestellt. 2292 Diese macht sich die Kammer nach eigener gewissenhafter 2293 Prüfung zu Eigen. Sie bestätigen in vollem Umfang auch 2294 die Angaben des als Zeugen geladenen Nebenklägers hin- 2295 sichtlich seiner akuten Beeinträchtigungen und fortbe- 2296 stehenden Schmerzen. Die Feststellungen zu den darüber 2297 hinausgehenden Beeinträchtigungen des Nebenklägers in 2298 seiner beruflichen und privaten Lebensgestaltung sowie 2299 der psychischen Auswirkungen der Verletzungen beruhen 2300 auf den glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers 2301 selbst. An deren Richtigkeit zu zweifeln sieht die Kam- 2302 mer keinen Anlaß. Dieser hat in seiner um Fassung be- 2303 mühten, jede überschießende Belastungstendenz vermei- 2304 denden Darstellung der Kammer nachvollziehbar und über- 2305 zeugend berichtet, wie sich sein Leben durch die Tat 2306 verändert hat und diese noch heute nachwirkt. 2307 Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die damals 2308 11 ½ -jährigee Zeugin N6 beruhen auf den Bekun- 2309 dungen deren Mutter, der als Zeugin gehörten N7. 2310 Diese hat glaubhaft nicht nur das damalige Ge- 2311 schehen sowie die Standortposition der Familienangehö- 2312 rigen, besonders ihre eigene und die ihrer Tochter, zum 2313 Tatzeitpunkt beschrieben. Sie hat auch, ohne dass es 2314 für die Kammer auch nur den geringsten Anlass gibt, an 2315 der Richtigkeit der Angaben der das Geschehen umfassend 2316 beobachtet habenden Zeugin zu zweifeln, ebenfalls ohne 2317 überschießende Belastungstendenz, geschildert, wie 2318 nachhaltig ihre Tochter auch heute noch unter dem Ge- 2319 schehen leidet und dieses trotz fortbestehender psycho- 2320 logischer Behandlung noch nicht überwunden hat. 2321 Die Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten nach 2322 der Tat beruhen hinsichtlich der Versuche des Angeklag- 2323 ten D4, sich für die Tatzeit ein falsches Ali- 2324 bi zu verschaffen sowie hinsichtlich seiner Bemühungen, 2325 sich unmittelbar nach der Tat um den Verkauf seines Le- 2326 bensmittelgeschäfts zu bemühen, auf den glaubhaften Be- 2327 kundungen des Zeugen E7. Jener hat plausibel dar- 2328 gelegt, dass er sich zunächst ohne Argwohn auf die Bit- 2329 te, bei der Polizei anzurufen, nach dem Mercedes nach- 2330 zufragen und dabei auch den Wunsch des Angeklagten 2331 D4 entsprechend zu bestätigen, dass jener den 2332 ganzen Tag in E2 gewesen sei, eingelassen hat, 2333 dann aber, als er von dem Gegenstand des erhobenen Vor- 2334 wurfs gehört hat, sofort seine Angaben, wie festge- 2335 stellt, relativiert hat. Der Zeuge E7 hat auch 2336 bekundet, dass durch den Bruder D7 später wäh- 2337 rend der Inhaftierung D4 das Ladengeschäft zu einem. 2338 deutlich geringeren als früher von ihm angebotenen 2339 Preis veräußert worden ist. 2340 Die Feststellungen zu den sonstigen finanziellen Folgen 2341 für D4 beruhen auf der insoweit glaubhaften 2342 Einlassungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverstän- 2343 digen U sowie hinsichtlich der Umstände des Erwerbs 2344 sowie der Verwertung des Pkw Mercedes CLK, auf den in- 2345 soweit verlesenen Urkunden sowie auf den Bekundungen 2346 des Zeugen N9. 2347 Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der ur- 2348 sprünglichen Einlassungen der Angeklagten D4 und 2349 D3 in ihren ersten polizeilichen Vernehmungen 2350 sowie gegenüber dem Ermittlungsrichter, beruhen auf den 2351 Bekundungen der Vernehmungsbeamten, der Zeugen E8 2352 und C15 sowie des Zeugen RiAG H6, der die 2353 Angeklagten anlässlich der Verkündung des Haftbefehls 2354 angehört hat, sowie der hinsichtlich der polizeilichen 2355 Vernehmung des D3 als Zeuge und Sachverstän- 2356 diger gehörten Herrn T3. Anlass zu Zweifeln daran, 2357 dass die Genannten den Inhalt der ursprünglichen Ein- 2358 lassung der Angeklagten zutreffend wiedergegeben haben, 2359 bestehen nicht. So haben nämlich die Angeklagten in ih- 2360 rer Exploration gegenüber dem Sachverständigen einge- 2361 räumt, sich zunächst abweichend eingelassen zu haben. 2362 Sie sind den diesbezüglichen Darstellungen auch im Ver- 2363 laufe der Hauptverhandlung nicht entgegengetreten. 2364 Die getroffenen Feststellungen über die Einlassungen 2365 der Angeklagten zur Sache im Rahmen der Exploration 2366 durch den Sachverständigen U beruhen auf den von 2367 diesem als Zeugen gemachten Bekundungen. Dass dieser 2368 die Einlassungen zutreffend wiedergegeben hat, steht 2369 zum einen deshalb zur sicheren Überzeugung der Kammer 2370 fest, weil dessen Bekundungen im Rahmen der Hauptver- 2371 handlungen - trotz stets simultan erfolgter Übersetzung 2372 - nicht beanstandet oder dem entgegengetreten wurde. 2373 Dafür, dass der Zeuge das ihm gegenüber geäußerte unzu- 2374 treffend oder verkürzt wiedergegegen hätte, fehlt jeder 2375 Anhalt. Dies zumal der Zeuge in seiner Eigenschaft als 2376 Sachverständiger erkennbar bemüht war, im Interesse der 2377 Wahrheitsfindung bei den Prozessbeteiligten Verständnis 2378 für die ethno-kulturelle Vorstellung der Angeklagte zu 2379 vermitteln. 2380 2.) 2381 Die von den getroffenen Feststellungen abweichenden 2382 Einlassungen der Angeklagten sind nach dem Ergebnis der 2383 erfolgten Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der 2384 Kammer vollständig widerlegt. Dies gilt sowohl hin- 2385 sichtlich ihrer Einlassungen, die der Angeklagte D2 2386 und D4 unmittelbar gegenüber der Kammer in 2387 kürzeren oder längeren Einlassungen bzw. im Rahmen des 2388 letzten Worts unmittelbar abgegeben haben, wie auch 2389 diejenigen, die alle Angeklagte im Rahmen der Explora- 2390 tion gegenüber dem Sachverständigen U gemacht haben 2391 und die dann über diesen in die Hauptverhandlung einge- 2392 führt worden sind. 2393 So ist für die Kammer erwiesen, dass der Entschluss 2394 nach E zu fahren, um dort in der Nordstadt sich 2395 zufällig auf offener Straße aufhaltende Mitglieder der 2396 Familie zu töten , bereits in F von D2 und D3 2397 gemeinsam gefasst worden ist. 2398 Dieser Annahme steht insbesondere nicht entgegen, dass 2399 keinerlei Individualisierung der Opfer geplant war. Ei- 2400 ner solche Individualisierung der Opfer bedurfte es 2401 nämlich nach beider Vorstellungen nicht. Entscheidend 2402 war allein, dass die jeweiligen Opfer der Familie C 2403 angehörten. Dies haben die beiden Angeklagten über- 2404 einstimmend unter Hinweis auf das Wesen der Blutrache 2405 eingeräumt. Da sich diese Vorstellung mit dem deckt, 2406 was der Sachverständige U in seinen Ausführungen 2407 über die gruppenbezogene Vorstellungswelt der Angeklag- 2408 ten ausgeführt hat, steht das Fehlen einer personenbe- 2409 zogenen Tatplanung der Überzeugung der Kammer nicht 2410 entgegen. 2411 Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass D2 2412 ausdrücklich in Abrede gestellt hat, dass eine solche 2413 Planung bereits in F erfolgt sei, sondern angegeben 2414 hat, dass sich das Geschehen erst später zufällig in 2415 der E- Nordstadt entwickelt habe. Dessen Ein- 2416 lassung ist u.a. schon deshalb kaum plausibel, weil er 2417 später im anderen Zusammenhang angegeben hat, man habe 2418 in E einen Mietwagen mieten wollten und nur des- 2419 halb sei man noch mit D4 zusammengewesen. Einen 2420 Grund für die Anmietung - und dies gerade in Dortmund - 2421 hat er nicht genannt. Schon dies macht seine abweichen- 2422 de Einlassung wenig glaubhaft. Ist dies für sich allein 2423 nur ein Indiz von geringem Gewicht, so kommt ihm doch 2424 indizielle Bedeutung wegen der Darstellung zu, die D3 2425 von dem Geschehen gegeben hat. Auch er hat 2426 zwar in Abrede gestellt, dass es eine "Entscheidung ge- 2427 geben habe, es so oder so zu tun". Er hat aber wieder- 2428 holt geäußert, dass es klar gewesen sei, "dass man tun 2429 werde, was man zu tun haben müsse." Zwar hat er dann 2430 ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, was in F 2431 besprochen worden ist, insbesondere warum man überhaupt 2432 nach E gefahren ist. Aus seinem Gesamtverhalten 2433 und gleich mehreren Äußerungen ist die Kammer sich si- 2434 cher, dass der Entschluss tatsächlich schon in F 2435 gefasst wurde. So hat er nicht nur eingeräumt, in F 2436 die bei D7 deponierten Waffen an sich genommen zu 2437 haben bevor man die Wohnung verließ. Er hat darüber 2438 hinaus angesichts der ihm zum Zeitpunkt seiner Explora- 2439 tion durch den Sachverständigen U bekannten Einlas- 2440 sungen der Brüder D2 und D4, die ersicht- 2441 lich den Sinn gehabt haben, D4 nach Möglichkeit zu 2442 entlasten, gleich an dem Beginn seiner Schilderung die 2443 Bemerkung gestellt, dass es ihm bei seiner Einlassung 2444 darum gehe, dass "nicht mehr in Mitleidenschaft gezogen 2445 werden und die Familien der Angeklagten sich nicht un- 2446 tereinander zerstritten, wenn man sich gegenseitig be- 2447 laste" . Insoweit hält die Kammer sein Schweigen dazu, 2448 warum man sich entschlossen hat, nach E zu fah- 2449 ren, für ein "beredtes Schweigen" und somit ein weite- 2450 res Indiz dafür, dass zuvor von ihm und D2, als den 2451 beiden ältesten Brüdern der hier lebenden Familienstäm- 2452 me, die Entscheidung zuzuschlagen, gefällt worden ist. 2453 Noch klarer wird dies, nimmt man seine Aussage zum Ge- 2454 schehen kurz vor der eigentlichen Tat hinzu. So hat 2455 D3 die von D4 dargestellte Auseinandersetzung 2456 vor dem Anhalten ausdrücklich in Abrede gestellt. Weder 2457 habe er D4 aufgefordert, die Scheibe herunterzulas- 2458 sen, noch habe D4 erst auf Intervention seines Bru- 2459 ders D2 und dessen Vorhalt, dass er nur an seinen 2460 wirtschaftlichen Erfolg denke, während der Onkel getö- 2461 tet worden sei, angehalten. Angesichts dessen, was von 2462 ihnen - besonders D2 und D3 - zur Begründung 2463 der Fahrt im Weiteren angeführt worden ist, schon die 2464 Tatsache, dass man überhaupt nach E gefahren 2465 ist, für sich gesehen deutlicher Beleg, dass dies ge- 2466 schah, um den Tod des Onkels am frühen Morgen zu rä- 2467 chen. Die hierfür gegebene Einlassung D2, man habe 2468 allein trauern wollen und sich nicht unredlichen Kondo- 2469 lenzbezeugungen aussetzen wollen, glaubt die Kammer 2470 nicht. Dafür hätte man doch keinesfalls nach E 2471 und so praktisch in die "Höhle des Löwen"' fahren müssen 2472 - nämlich dorthin, wo nach Einlassung der Angeklagten 2473 60 - 70 "Einheiten" der C's wohnten. Nimmt man das 2474 von allen Angeklagten für sich in Anspruch genommene 2475 Motiv hinzu, dass die Familienehre erfordert habe, Blut 2476 mit Blut zu vergelten, ist dies ein weiterer Beleg, 2477 dass, wenn man unter diesen Umständen gerade nach E 2478 fährt, dies nur nach einem bereits getroffenen 2479 Entschluss geschah, Rache zu üben. Dies zumal man doch 2480 vorher aus E nach eigenem Bekunden aus Angst vor 2481 "den C's" nach F gefahren ist. Belegt wird dies 2482 durch weitere Details. So hat D3 im Telefonat D4 2483 aufgefordert, zu ihm und D2 zur Wohnung des D7 2484 zu kommen. Als D4l dort eintraf, warteten D2 und 2485 D3 mit den beiden jüngeren Brüdern bereits vor dem 2486 Haus und sind dann sofort eingestiegen. D4 wurde 2487 dann, nachdem er Anstalten machte, zur eigenen Wohnung 2488 zu fahren, sofort angewiesen, wohin er zu fahren hatte. 2489 Auch die Tatsache, dass D3, der ansonsten nicht be- 2490 waffnet war wie erwähnt sich in der Wohnung des D7 2491 bewaffnet hatte, und so in das Fahrzeug stieg, 2492 ist ein weiteres Indiz für den bereits generell ge- 2493 fassten Tatentschluss, bei sich bietender Gelegenheit 2494 in E C's zu töten. Denn zu diesem Zeitpunkt 2495 musste D3 den Angriff der C's auf sich 2496 ungleich weniger fürchten als in den Wochen und Tagen 2497 zuvor, als er die Waffe noch bei D7 deponiert hatte. 2498 Auch die von allen Angeklagten im Termin bestätigte Äu- 2499 ßerung des D2 oder D3 auf der Fahrt nach E, 2500 "dass einer von den Ehrlosen gefunden und getötet 2501 werden müsse", belegt nach Überzeugung der Kammer ein- 2502 deutig, dass zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls zwischen 2503 D3 und D2, bereits abgesprochen war, warum man 2504 nach E fuhr: nämlich um zu töten. Dem steht 2505 nicht entgegen, dass die Kammer zu Gunsten aller Ange- 2506 klagten als wahr unterstellt, das D4 nicht in 2507 der Wohnung des D7 war, und auch nicht in einer an- 2508 deren Wohnung vor der Abfahrt nach E an diesem 2509 Morgen mit den Mitangeklagten zusammen war. Ebenfalls 2510 hat die Kammer berücksichtigt, dass es keine Anweisung 2511 aus der Türkei gegeben hat, für den Tod des Onkels Ra- 2512 che zu üben. Denn dass D4 daran in F mit- 2513 wirkte, nimmt auch die Kammer nicht an. Dass die beiden 2514 Ältesten ohne vorherige Einschaltung ihrer jüngeren 2515 Brüder die Entscheidung trafen, entspricht gerade dem 2516 hierarchisch und patriarchalisch geprägten kulturellen 2517 Hintergrund der Angeklagten. Auch das Fehlen einer Vor- 2518 gabe von Vätern oder Onkel aus der Türkei, die Tat aus- 2519 zuführen, steht der Überzeugung der Kammer nicht entge- 2520 gen. Wie nämlich der Sachverständige U überzeugend 2521 dargelegt hat, ist nach dem kulturellen Hintergrund der 2522 Angeklagten an sich zunächst die engere Familie des Op- 2523 fers zur Blutrache berufen. Wird aber diese nicht tä- 2524 tig, oder hat sie sich in der Vergangenheit nicht dazu 2525 in der Lage gezeigt, so ist jedes andere Mitglied der 2526 Großfamilie berufen, die "Ehre der Familie" und damit 2527 zugleich das Ansehen in der hiesigen kurdischen Öffent- 2528 lichkeit in Deutschland wiederherzustellen. Dies war 2529 hier der Fall. Wie D2 angegeben hat, haben 2530 sich seine Angehörigen in der Türkei trotz vielfältiger 2531 Übergriffe der Gegenseite stets als unfähig erwiesen, 2532 die Ehre der Familie zu verteidigen. Statt dessen seien 2533 sie stets "zurückgewichen". Gerade vor diesem Hinter- 2534 grund gibt es für die Kammer keinen Zweifel, dass 2535 D2 und D3 am Vormittag des 24.06.2003 die 2536 "Sache" in die eigenen Hände genommen haben, wobei bei 2537 D3 zudem besonders auch seine persönliche Betrof- 2538 fenheit von Bedeutung war. 2539 Des Weiteren erachtet die Kammer nach dem Ergebnis der 2540 Beweisaufnahme für bewiesen, dass alle drei Angeklag- 2541 ten, als sie in der E- Nordstadt auf die Opfer 2542 trafen, gezielt auf der Suche nach Angehörigen der Fa- 2543 milie C waren, um diese auf Grund gemeinsamen Ent- 2544 schlusses als Rache für das am Morgen in W Gesche- 2545 hene zu töten. Die Kammer erachtet die gesamte Schilde- 2546 rung, insbesondere D4 und D2, dass es 2547 sich um ein zufälliges Geschehen gehandelt habe, dass 2548 sich infolge des Versuches des D3, aus dem 2549 Auto heraus auf zufällig erkannte C's zu schießen, 2550 dann entwickelt habe, als widerlegt. 2551 Für widerlegt hält die Kammer dabei zu dem, was die An- 2552 geklagten über den Ablauf nach Verlassen der Wohnung 2553 des Unbekannten in E behauptet haben, nachfol- 2554 gende Punkte: So ist die Schilderung des Aufsuchens ei- 2555 nes Telefoncafes zum billigeren Telefonieren, wie auch 2556 die Einlassung, man habe einen Mietwagen in E 2557 anschließend besorgen wollen, falsch. Dies gilt ebenso 2558 für die Schilderung D4, dass der Wohnungsinhaber 2559 mit dorthin gefahren sei und das Fahrzeug erst verlas- 2560 sen und sich getrennt habe, nachdem D3 zuvor habe 2561 aus dem Fenster des fahrenden Pkw schießen wollen. Die- 2562 se Schilderungen sind aus Sicht der Kammer sämtlich 2563 Schutzbehauptungen der Angeklagten, die dazu dienen, 2564 D4 möglichst zu entlasten und den Vorwurf, 2565 selbst arglistig gehandelt zu haben, zu entkräften. 2566 Sämtliche vorgenannten Angaben sind frei erfunden. Die- 2567 se Überzeugung beruht darauf, dass der geschilderte An- 2568 lass für die Fahrt in die Nordstadt unglaubhaft ist. So 2569 gab es bereits gar keinen plausiblen Grund dafür, über- 2570 haupt ein Telefongeschäft aufzusuchen. Die von den An- 2571 geklagten zur Begründung angegebenen Preisvorteile be- 2572 gründen dies ersichtlich nicht. Dass man nämlich ange- 2573 sichts der Gesamtumstände in einer von starken Emotio- 2574 nen bestimmten Situation auf selten der Angeklagten auf 2575 einmal daran denkt, Geld für Telefonate zu sparen, ist 2576 schlicht abwegig. Dem widerspricht auch schon die Viel- 2577 zahl der mittels Handy geführten Gespräche, die sie 2578 nach eigenen Angaben mit Verwandten in der Türkei an 2579 diesem Tage geführt haben. Dass man dazu noch in ein 2580 Geschäft in die E- Nordstadt fährt, wo viele 2581 Angehörige des "gegnerischen C-clans" wohnen, ist 2582 auf Grund der gegebenen Umstände schlicht nicht glaub- 2583 haft. Dass sie Letzteres wussten, haben sie in ihrer 2584 Exploration gegenüber dem Zeugen U bzw. auch D2 2585 in der Einlassung gegenüber dem Gericht einge- 2586 räumt. Aus gleichen Gründen hält es die Kammer auch für 2587 ausgeschlossen, dass sie dorthin gefahren sein wollen, 2588 um dort im Anschluss an das Gespräch ein Auto anzumie- 2589 ten. Das Letzte wäre allenfalls plausibel, wenn D4 2590 als er erkannt hatte, dass an diesem Tag Rache an C's 2591 genommen werden sollte, unter Hinweis auf seine 2592 Geschäfte sich nicht nur heraushalten wollte, sondern 2593 dies auch offen gegenüber seinem Bruder zum Ausdruck 2594 gebracht hätte. Darauf hat sich der Angeklagte D4 2595 auch berufen und dies hat D2 - anders als 2596 D3 - zumindest teilweise bestätigt. Dies beein- 2597 trächtigt die Überzeugung der Kammer jedoch nicht. Dass 2598 D4l nicht derart offen vor der Familie "gekniffen" 2599 hätte, ist nach dem, was er selbst über sein Selbstver- 2600 ständnis und sein Verhalten im Familienverbund auf dem 2601 Hintergrund seiner ethno-kulturellen Herkunft gesagt 2602 hat, evident. Dies widerspricht zudem dem, was D4 er 2603 an anderer Stelle wiederholt gesagt hat: dass er sich 2604 niemals offen gegen die Familie gestellt hätte, sondern 2605 dort, wo er eigene Wege gegangen ist, dies nur heimlich 2606 getan hat. Dass die ganze Schilderung vom Telefonge- 2607 schäft, Anmietung des Fahrzeugs und auch Mitfahrt des 2608 Inhabers unzutreffend und frei erfunden ist, belegt in- 2609 diziell auch, dass der Name des Wohnungsinhabers 2610 noch der des vor der Tat bereits aufgesuchten Telefon- 2611 geschäfts nicht angegeben und auch nicht genannt wurde, 2612 wo das Auto hätte angemietet werden sollen. Dies ob- 2613 schon insbesondere die Frage nach Lage der Wohnung und 2614 Name des Wohnungsinhabers in der Hauptverhandlung von 2615 der Kammer mehrfach aufgeworfen wurde, wobei sich das 2616 Gericht auch auf die Ankündigung D4 gegenüber 2617 dem Sachverständigen U bezogen hat, diesen doch be- 2618 nennen zu wollen, wenn man ihm keinen Glauben schenke. 2619 Stimmt somit nach Überzeugung der Kammer das Rahmenge- 2620 schehen nicht, wie es zu den Geschehnissen am Tatort an 2621 der Ecke M-straße/I-straße kam, belegt auch dies, 2622 dass es für die Fahrt in die E- Nordstadt nur 2623 den einen Grund gab: dass sie erfolgte, um entsprechend 2624 dem von vornherein gemeinsam gefassten Entschluss, C's 2625 zu suchen und als Racheakt für das morgendliche 2626 Geschehen in der Türkei zu töten. 2627 Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass D4 2628 spätestens während der Fahrt nach E und 2629 noch vor Eintreffen in der Wohnung des unbekannt Ge- 2630 bliebenen in E selbst nicht nur erkannt hatte, 2631 dass die beiden älteren Mitangeklagten entschlossen wa- 2632 ren, bereits an diesem Tage in E Rache für das 2633 in der Türkei Geschehene durch Tötung von C's zu 2634 nehmen. Vielmehr ist sie überzeugt, dass es, ohne dass 2635 es insoweit einer ausdrücklichen mündlichen Absprache 2636 bedurft hätte, zu einem konkludenten Einvernehmen aller 2637 drei Angeklagten gekommen ist, diese Tat gemeinsam aus- 2638 zuführen und lediglich die beiden jüngeren Brüder her- 2639 auszuhalten. 2640 Die Kammer ist gewiss, dass der Angeklagte D4, 2641 als er, entgegen seiner Vorstellung, von den beiden Al- 2642 teren die Anweisung erhielt, nicht zu seiner in der 2643 gleichen Straße gelegenen Wohnung, sondern nach E 2644 zu fahren, zunächst ahnte und dann auch damit 2645 rechnete, dass sie beschlossen hatten, dass hier in 2646 Deutschland nunmehr Rache für das Geschehen in der Tür- 2647 kei genommen werden sollte. Dass dies auch sofort umge- 2648 setzt werden sollte, befürchtete er, weil er nicht nur 2649 wusste, dass sein Bruder D2 bewaffnet war. Die Kam- 2650 mer ist vielmehr auch überzeugt, dass er die offen im 2651 vorderen Hosenbund getragenen Waffe des D3 2652 gesehen hatte. Dass D3 die Waffe so offen 2653 trug, haben er selbst und auch D2 bekundet. 2654 Soweit D4 angegeben hat, dies nicht bemerkt zu 2655 haben, glaubt ihm die Kammer dies schlicht nicht. Spä- 2656 testens als er - wie er selbst eingeräumt hat - die Äu- 2657 ßerung eines der Älteren gehört hat, "einer von den 2658 Elendigen müsse gefunden und getötet werden" und dieser 2659 Äußerung keiner der Älteren entgegengetreten ist, war 2660 ihm klar, warum man nach E fuhr, nämlich um zu 2661 töten. 2662 Die Kammer ist schließlich auch davon überzeugt, dass 2663 der Angeklagte D4 dadurch, dass er dieser Ab- 2664 sicht weder jetzt noch später widersprochen hat, son- 2665 dern vielmehr nach Absetzen der jüngeren Brüder mit den 2666 beiden Mitangeklagten weiter Richtung Nordstadt gefah- 2667 ren ist, konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er 2668 deren Ziele und den Plan, in der Nordstadt zuzuschlagen 2669 teilte und daran ohne wenn und aber mitzuwirken gewillt 2670 war. Dies war ihm bewusst. Auch D2 und D3 2671 haben dies unausgesprochen so aufgefasst. 2672 Widerlegt ist nach Überzeugung der Kammer nämlich all 2673 das, was D4 selbst oder auch im Bestreben, ihn mög- 2674 lichst zu entlasten, insbesondere sein Bruder D2 2675 hierzu angeführt haben. So haben weder D2 2676 noch D3 etwa all das bestätigt, was D4 an- 2677 gegeben hat, um sich zu entlasten. D3 hat lediglich 2678 angeben, dass der Entschluss zur Tat spontan gefasst 2679 worden sei und dass man C's auf der Rückfahrt vom 2680 Telefongeschäft gesehen habe. Soweit D4 zudem ange- 2681 geben hat, dass man vor Eintreffen in E noch da- 2682 von gesprochen habe, ihn wegen seiner finanzielle Er- 2683 folge herauszuhalten und ihm so Gelegenheit zu geben 2684 seine Geschäfte fortzusetzen oder sein Eigentum regulär 2685 zu veräußern, haben dies nicht beide bestätigt. D3 2686 hat dies in Abrede gestellt. D2 hat diese Angaben 2687 nur pauschal und nicht etwa wie von D4geltend ge- 2688 macht, dahin bestätigt, dass D4 sich gegen eine Mit- 2689 wirkung offen ausgesprochen habe. 2690 Ebensowenig haben beide das bestätigt, was D4 im 2691 Einzelnen dazu angegeben hat, wie es zu seinem Anhalten 2692 überhaupt gekommen sei. Die Kammer hat keine Zweifel, 2693 dass seine Version, dass D3 ihn völlig überraschend 2694 aufgefordert habe, die Fensterscheibe herunterzudrehen, 2695 damit er die zufällig entdeckten Mitglieder der Familie 2696 C aus dem Fahrzeug heraus erschießen könne, nicht 2697 zutrifft. Dies hat nicht nur D3 ausdrücklich 2698 in Abrede gestellt. Auch D2 hat dies im De- 2699 tail nicht bestätigt, sondern nur davon gesprochen, es 2700 sei zu einer Kontroverse im Auto gekommen. Er habe ohne 2701 weitere Vorhalte gemacht zu haben seinen Bruder aufge- 2702 fordert, nach links abzubiegen und anzuhalten. Dieses 2703 Geschehen ist auch deshalb wenig plausibel, weil - wie 2704 gerichtsbekannt - Mercedes-Fahrzeuge dieses Typs nicht 2705 nur im Bereich der Rücksitze Seitenfenster haben, son- 2706 dern diese auch von den hinten Sitzenden geöffnet wer- 2707 den können. Entscheidender aber ist noch, dass es die 2708 Kammer angesichts der von D4 selbst geschil- 2709 derten Verhaltensweise, die sein Verhalten im Familien- 2710 verbund bestimmt hat, es als ausgeschlossen erachtet, 2711 dass er sich etwa, wie geltend gemacht, unter Hinweis 2712 auf seine wirtschaftliche Situation von der Tatausfüh- 2713 rungen abzusetzen versucht hat. 2714 Entgegen seiner Einlassung ist er auch nicht erst durch 2715 die Aufforderung seines Bruders D2 und nach dessen 2716 Hinweis, "man habe den Onkel erschossen, während er 2717 über wirtschaftliche und beruflichen Erfolg denke," zum 2718 Anhalten und seiner späteren Mitwirkung bewegt worden. 2719 Dem steht bereits entgegen, dass der Angeklagte sich 2720 nach seinem Selbstverständnis niemals so offen gegen 2721 die Entscheidungen der Älteren aufgelehnt hätte, weil 2722 ihm dies, nach eigenem Bekunden gegenüber dem Zeugen 2723 U - wie dieser glaubhaft der Kammer vermittelt hat - 2724 auf Dauer die Achtung durch die Familie gebracht hätte. 2725 Tatsächlich hat dieser Disput so nicht stattgefunden. 2726 Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass D4 sich 2727 auch hier wieder auf etwas bezieht, was nicht gesagt 2728 wurde. Dafür war angesichts der Zeit, die zwischen Er- 2729 kennen der C's im Vorbeifahren und Anhalten lag, 2730 überhaupt keine Zeit. Dies ist dem Angeklagten dann 2731 selbst aufgefallen. Es hat ihn dann veranlasst, in sei- 2732 ner weiteren Exploration durch den Zeugen und Sachver- 2733 ständigen U anzugeben, dass man nach dem ersten Auf- 2734 einandertreffen noch eine geraume Strecke gefahren sei 2735 und der Wohnungsnachbar zu beschwichtigen versucht ha- 2736 be. All dies, was er in seinem letzten Wort dann noch 2737 weiter hat zeitlich auseinander ziehen wollen, haben 2738 beide Mitangeklagten nicht bestätigt. Die Kammer ist 2739 davon überzeugt, dass all dies nicht geäußert worden 2740 ist, sondern D4 hier allenfalls etwas wieder- 2741 gegeben hat, was ihn unausgesprochen dazu veranlasst 2742 hat, zusammen mit seinen Mitangeklagten, die Tat so 2743 auszuführen, wie sie dann auch geschehen ist. 2744 Auch soweit die Einlassung des Angeklagten dahin geht, 2745 durch sein Verhalten sich lediglich dem Willen der bei- 2746 den älteren Familienangehörigen untergeordnet zu haben, 2747 die Tat also nicht als Täter gewollt, sondern nur zu 2748 deren Tat Beihilfe geleistet zu haben, ist auch dies 2749 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der An- 2750 geklagte wollte die Tat in eigener Täterschaft zusammen 2751 mit den Mitangeklagten als eigene. Hierzu leistete er 2752 nach gemeinsamer Vorstellung aller Drei auch wesentli- 2753 che für die Tatbegehung erhebliche Beiträge. 2754 Der Angeklagte wusste um seine tragenden Rolle bei der 2755 Tatausführung. Ihm war bewusst, dass die Mitangeklagten 2756 mit ihm als Fahrer ein schnelles Fluchtfahrzeug zur 2757 Verfügung hatten. Darüber hinaus hat er sie auch be- 2758 reits zum Tatort gefahren und das Fahrzeug so abge- 2759 stellt, um - wie er auch erkannt hat - einen optimalen, 2760 die Gegner völlig überraschenden Angriff zu ermögli- 2761 chen. Er hat damit wesentlich zur Durchführung der Tat 2762 in deren konkreten Gestaltung beigetragen; einer Tat, 2763 die er durch schlichtes Gasgeben und Weiterfahren hätte 2764 verhindern können. Er hat auch deshalb mit dem Willen 2765 zur täterschaftlichen Begehung gehandelt, weil auch er 2766 - wie er eingeräumt hat - angesichts des Geschehens in 2767 der Türkei die Vergeltung mit Blut für "erforderlich" 2768 hielt, wenngleich er es lieber gesehen hätte, dass an- 2769 dere möglichst in der Türkei die Tat ausgeführt hätten. 2770 In der gegebenen Situation, als ihm klar war, dass die 2771 Älteren hier die Sache in die Hand genommen hatten und 2772 es so für ihn keine Möglichkeit gab, ohne Gesichtsver- 2773 lust daran nicht mitzuwirken, wollte er die Tat und de- 2774 ren Erfolg ganz und gar. Dies macht auch sein Verhalten 2775 am Tatort selbst deutlich. Er ist - wie er auch selbst 2776 angegeben hat - nicht etwa im Auto geblieben und hat 2777 die Rückkehr der beiden Täter abgewartet, sondern ist - 2778 wie die beiden Mitangeklagten und etwa die Zeuginnen 2779 L3 und N5 bekundet haben, nicht mit Abstand hinter, 2780 sondern neben ihnen gegangen, als die Schüsse fielen. 2781 Aus Sicht der Kammer dokumentiert sich darin eindeutig, 2782 dass er die Tat als sie geschah, als eigene wollte, 2783 auch wenn er selbst mangels Waffe nicht geschossen hat. 2784 Ergänzend hinsichtlich der Bewertung seines Tatbeitrags 2785 hat die Kammer auch berücksichtigt, dass seine Anwesen- 2786 heit an der Ecke auch dazu diente, ggf. bereit zu ste- 2787 hen, um bei nicht von vornherein ganz auszuschließender 2788 Gegenwehr seinen Mittätern beizustehen; sei es in einer 2789 körperlichen Auseinandersetzung mit Passanten, sei es 2790 im Falle deren Verletzung durch deren Bergung. Den Ta- 2791 tentschluss zur Mitwirkung an der Tat der Mitangeklag- 2792 ten als Täter fasste er bereits nachdem er auf Grund 2793 des Ausspruches von D3 im Auto gewiss war, 2794 warum er zur Fahrt nach E bestimmt worden war. 2795 Ergänzend wird insoweit auch auf die im Rahmen der 2796 rechtlichen Würdigung der Täterschaft noch folgenden 2797 Ausführungen (Bl. 109 ff.) Bezug genommen. 2798 Ebenfalls hinsichtlich der tatsächlichen Würdigung der 2799 objektiven Gegebenheiten sowie der subjektiven Vorstel- 2800 lungen bezüglich des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosig- 2801 keit der Opfer wird auf die ergänzenden Ausführungen im 2802 Rahmen der rechtlichen Würdigung bezüglich des Tatbe- 2803 standsmerkmals "Arglist'" (Bl. 98 ff.) verwiesen. 2804 v. 2805 Rechtliche Würdigung 2806 A. Strafbarkeit 2807 1) Taten zum Nachteil des C2, C3 und C4 2808 Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die An- 2809 geklagten wegen vollendeten Mordes zum Nachteil des 2810 C3 und C2 (§ 211 StGB) sowie hinsicht- 2811 lich des C4 des versuchten Mordes in Tatein- 2812 heit mit schwerer Körperverletzung strafbar gemacht 2813 (§§ 211, 22, 23 sowie §§ 223, 226 l Nr. 3 StGB). 2814 Wegen Mordes waren alle drei Angeklagte zu bestrafen, 2815 da jeder von ihnen in seiner Person das Mordmerkmal 2816 Heimtücke verwirklicht hat. Jeder von ihnen hat heim- 2817 tückisch gehandelt, weil er in feindlicher Willensrich- 2818 tung (BGHSt 30, 105 (119)) die Arg- und Wehrlosigkeit 2819 der drei Mitglieder der Familie C bewusst zur Tö- 2820 tung ausgenutzt hat. Die Opfer waren sämtlich zum Tat- 2821 zeitpunkt arg- und wehrlos. Sie versahen sich, als sie 2822 auf der M-straße kurz vor der Kreuzung I-straße 2823 auf die Angeklagten trafen, keines Angriffs. Sie wurden 2824 vielmehr durch deren Angriff völlig überrascht und wa- 2825 ren dadurch daran gehindert sich zu verteidigen, zu 2826 fliehen, Hilfe herbeizurufen, die Täter umzustimmen 2827 oder dem Anschlag in sonstiger Weise zu begegnen oder 2828 ihn zu erschweren (vgl. BGHSt. 11, 139 (143); 32, 382 2829 (384); 39, 353 (368); BGH 5 StR 478/02, Beschluss vom 2830 14.01.2003). Entscheidend ist insoweit, dass die sich 2831 zum Beginn der mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung 2832 keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Un- 2833 versehrtheit versahen (BGH NStZ 2001, 86). Dass die Op- 2834 fer hier in objektiver Hinsicht arglos waren, steht 2835 nach den getroffenen Feststellungen für die Kammer au- 2836 ßer Zweifel. Sie waren unbewaffnet, redeten miteinander 2837 und waren, ohne jedwede Vorsorge vor einem Überfall ge- 2838 troffen zu haben, am hellichten Tage auf der Straße zu 2839 Fuß unterwegs um aufschiebbare Termine wahrzunehmen. Um 2840 solche aufschiebbaren Termine handelt es sich sowohl 2841 bei dem Termin des C3 bei dem Rechtsanwalt 2842 Dr. U2, zu dem jener in Begleitung des als Dolmet- 2843 scher vorgesehenen C2 auf dem Wege war. Es war kein 2844 Termin fest vereinbart, sondern man hatte am Morgen le- 2845 diglich angerufen, dass man vorbeikommen wolle, weil 2846 C3 am Freitag zuvor aus der Abschiebehaft entlas- 2847 sen worden sei. Aufschiebbar war auch das, was C4 2848 bei seiner Krankenkasse - der AOK - zu besorgen 2849 hatte, wofür er ebenfalls C3 als Übersetzungshelfer 2850 benötigte, und sich deshalb den beiden angeschlossen 2851 hatten. Hätten sie auch nur im Entferntesten damit ge- 2852 rechnet, dass ihnen an diesem Tage an diesem Ort Gefahr 2853 drohte, hätten sie - davon ist die Kammer überzeugt - 2854 sich dieser Gefahr nicht, und erst recht nicht so unge- 2855 schützt zu Fuß und unbewaffnet, ausgesetzt. Dass sie 2856 unbewaffnet waren, steht fest auf Grund der Bekundungen 2857 der am Tatort eingesetzten Polizeibeamten und der so- 2858 fort zum Tatort geeilten Zeugen insbesondere des Zeugen 2859 T2 und der Zeugin L3, die weder eine Waffe bei 2860 den Opfern gesehen noch etwa beobachtet haben, dass an- 2861 dere Personen solche nach der Tat mitgenommen hätten. 2862 An der Annahme der Arglosigkeit ändert auch der Umstand 2863 nichts, dass zumindest C3 und C2 sowie der bei 2864 der Tat unversehrt gebliebene Begleiter, der Zeuge C13, 2865 von der morgendlichen Ermordung des D9 2866 durch ein Mitglied ihrer Familie in der Ost- 2867 türkei Kenntnis hatten und dieser dabei auch gemahnt 2868 hatte, "sich zu schützen." Mit dem Übergreifen der 2869 Blutrache nach Deutschland, insbesondere nach E, 2870 hatten die C's, wie für die Kammer auf Grund ihres 2871 gesamten Verhaltens evident ist, nicht gerechnet. Die- 2872 ser Überzeugung steht auch nicht entgegen, dass sie zu 2873 Viert unterwegs waren. Dafür haben die Überlebenden 2874 - wie aufgezeigt - plausible Gründe angegeben. Diese 2875 sind glaubhaft, so dass die Kammer ausschließt, sie 2876 seien nur deshalb gemeinsam unterwegs gewesen, um einen 2877 befürchteten Angriff von D's abwehren zu können. 2878 Dass die Opfer die Täter und deren Vorhaben im letzten 2879 Augenblick erkannten, als sie die drei D's wahrnah- 2880 men und bei zweien von ihnen die gezogenen Waffen sa- 2881 hen, ist insoweit unerheblich. Zu diesem Zeitpunkt, als 2882 die Täter um die Ecke aus der I-straße kommend un- 2883 mittelbar wenige Meter vor ihnen standen, hatten sie 2884 keinerlei Möglichkeiten mehr, dem Angriff zu begegnen 2885 (vgl. BGH Urteil vom 17.08.2001 - 2 StR 159/01; BGH Ur- 2886 teil vom 03.09.2002, 5 StR 139/02; Altvater NSTZ 2003, 2887 21 (23)). 2888 Bei den Angeklagten liegen die Voraussetzungen eines 2889 heimtückisch begangenen Mordes nicht nur in objektiver 2890 Hinsicht vor, vielmehr unterliegt die Verwirklichung 2891 auch der subjektiven Tatseite bei allen drei Angeklag- 2892 ten keinem Zweifel. Dabei ist sich die Kammer bewusst, 2893 dass in subjektiver Hinsicht der Tatbestand des heim- 2894 tückischen Mordes voraussetzt, dass die Täter die Arg- 2895 und Wehrlosigkeit ihres/ihrer Tatopfer (s) kennen und 2896 sich bewusst sind, dass sie diese zur Tat ausnutzen. 2897 Dabei reicht es nicht, dass sie allein die Umstände, 2898 auf die sich die Würdigung als heimtückisch stützt, in 2899 einer äußerlichen nicht ins Bewusstsein drängenden Wei- 2900 se wahrgenommen haben. Erforderlich ist vielmehr, dass 2901 sie die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für ihre 2902 Tat erfasst haben (BGH 6, 20 (121); 6, 329 (331); BGH, 2903 Urteil vom 17.05.2001, 4 StR 520/00). An einer solchen 2904 in das Bewusstsein dringenden Wahrnehmung der Arg- und 2905 Wehrlosigkeit kann es etwa fehlen, wenn der Täter in 2906 hoher Erregung handelt (BGH, Urteil vom 17.05.2001, 2907 a.a.O.). Hier haben sich die Angeklagten jedoch viel- 2908 mehr nach Überzeugung der Kammer bewusst die Tatumstän- 2909 de zu Nutze gemacht. Sie sind in E in die Nord- 2910 stadt nicht nur im Bewusstsein gefahren, dass dort vie- 2911 le Mitglieder der Sippe der C's als potentielle Op- 2912 fer wohnen - nach eigenen Angaben 70 - 80 "Einheiten" - 2913 sondern vielmehr dahin gefahren, um den Überraschungs- 2914 moment für sich zu nutzen. Wie sie eingeräumt haben, 2915 waren sie sich ihrer zahlenmäßigen Unterlegenheit auch 2916 in Deutschland wohl bewusst. Sie konnten von daher nur 2917 durch einen überraschenden, unerwarteten Angriff er- 2918 folgreich Vergeltung üben. Dies war ihnen spätestens 2919 klar, als sie von der Wohnung des Unbekannten in E 2920 aufbrachen, um in der E- Nordstadt nach 2921 C's zu suchen. Dabei gingen sie richtigerweise da- 2922 von aus, dass "die C's" sich in ihren Quartieren in 2923 der E- Innenstadt sicher fühlen würden. Dies 2924 gilt um so mehr, als die D's, als sie noch in E 2925 lebten, auf die vor 1999 begangenen Taten und auch 2926 auf das spätere Niederbrennen des Hauses des D13 2927 nach der Mädchengeschichte in keiner Weise aggres- 2928 siv reagiert hatten, sondern stets vor den C's zu- 2929 rückgewichen waren, sogar nach der Mädchenangelegenheit 2930 von E weggezogen sind. Sie waren sich dessen 2931 erst recht bewusst, als sie die späteren Opfer auf dem 2932 Gehweg der M-straße sahen, die dort erkennbar ohne 2933 irgendwelche Schutzmaßnahmen getroffen zu haben, sich 2934 miteinander unterhaltend entlanggingen. Wie die Ange- 2935 klagten übereinstimmend angegeben haben, sind sie an 2936 diesen ohne anzuhalten vorbeigefahren und dann nach 2937 links an der nächsten Möglichkeit abgebogen. Hier haben 2938 sie dann - d.h. D4- das Fahrzeug abgestellt. Dabei 2939 geschah dies so, dass sie von den auf der M-straße 2940 weitergehenden C's nicht gesehen werden konnten. 2941 Sie sind dann zurück zur Ecke M-straße, wo sie, wie 2942 sie auf Grund ihrer vorherigen Beobachtung wussten, un- 2943 mittelbar ihren Opfern gegenüberstehen würden und sie 2944 so überraschen mussten. Ihnen war somit klar, dass sie 2945 für die C's dort mit bereits gezogenen Waffen völ- 2946 lig überraschend auftauchen würden, so dass für diese 2947 keine Möglichkeit zur Gegenwehr oder gar zur Flucht ge- 2948 geben sein würde. All dies haben die drei Angeklagten 2949 erkannt und sich diese Situation bewusst zu Nutze ge- 2950 macht, um den Taterfolg sowie die anschließende Flucht 2951 aus dem Quartier der C's sicherstellen zu können. 2952 Insbesondere handelte dabei keiner um ihnen angesichts 2953 des morgendlichen Anrufs des Onkels D14, 2954 der nicht nur über die Umstände der Ermordung D9 2955 berichtet hatte, sondern vor weiteren Aktionen der Fa- 2956 milie C gewarnt hatte, in der Ansicht die C's 2957 rechneten mit einem solchen Angriff. Auch handelten sie 2958 nicht etwa um so einem Angriff auf sich selbst gar zu- 2959 vorkommen . 2960 Dies war auch bei dem Angeklagten D3 nicht 2961 anders. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass er wegen 2962 der besonderen Beziehung, in der er als Schwiegersohn 2963 zu dem Getöteten D9 stand auch zu diesem 2964 Zeitpunkt in besonderem Maße emotional erregt war. Dies 2965 hat aber nicht etwa dazu geführt, dass er die Wehrlo- 2966 sigkeit der Opfer und das Ausnutzen der Situation durch 2967 sie nicht bewusst wahrgenommen hätte. 2968 Neben dem Merkmal Heimtücke haben die Angeklagten 2969 D2 und D4 auch das Mordmerkmal einer Tö- 2970 tung aus "niedrigen Beweggründen" verwirklicht. Die An- 2971 geklagten haben hier mit den von ihnen ausgesuchten Op- 2972 fern Menschen getötet, die weder ihnen selbst noch An- 2973 gehörigen jemals etwas zu Leide getan haben und deren 2974 einzige "Schuld" darin bestand, Mitglieder der Famili- 2975 ensippe der C's zu sein, mit denen ihre eigene Fa- 2976 milie in der Türkei verfeindet war und von deren Mit- 2977 gliedern eines einen Onkel der Angeklagten am Morgen 2978 getötet hatte. Unter den hier relevanten Umständen 2979 führt auch das hinter dem Tun der Angeklagten D4l und 2980 D3 stehende Motiv, aus ihrer Sicht nur den 2981 Gesetzen der Blutrache genüge zu tun, nicht zur Vernei- 2982 nung des Merkmals niedriger Beweggründe. Solche sind 2983 gegeben, wenn nach allgemeiner sittlicher Wertung die 2984 Tatmotive auf tiefster Stufe stehen und deshalb beson- 2985 ders verachtenswert sind. Bei der Frage, ob dies anzu- 2986 nehmen ist, ist eine Gesamtwürdigung der Umstände der 2987 Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Per- 2988 sönlichkeit, also aller für die Handlungsantriebe maß- 2989 geblichen äußeren und inneren Antriebe, vorzunehmen. 2990 Entbehrt hiernach bei der Gesamtabwägung das Handlungs- 2991 itiotiv ungeachtet der Verwerflichkeit, das jeder vor- 2992 sätzlichen und rechtswidrigen Tötung inne wohnt, nicht 2993 jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht 2994 als niedrig zu qualifizieren (BGH StrV 1989, 130; BGH 2995 StrV 2001, 571). Der Maßstab für die Bewertung eines 2996 Beweggrundes ist den Vorstellungen der Rechtsgemein- 2997 schaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen 2998 und nicht etwa den Anschauungen der Volksgruppe, denen 2999 sich der Angeklagte zugehörig fühlt, und die die sitt- 3000 lichen und rechtlichen Werte der deutschen Rechtsge- 3001 meinschaft nicht anerkennt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 3002 "Niedrige Beweggründe" Nr. 29; BGH, Beschluss vom 3003 24.04.2001 -1 StR 122/01; BGH NStZ 2002, 370). Die Tö- 3004 tung von Menschen, und damit die Verletzung des Rechts- 3005 gutes, das in der deutschen Rechtsordnung den höchsten 3006 Schutz genießt, geschah hier zum Nachteil von Personen, 3007 die an der Auseinandersetzung der Angehörigen der Täter 3008 in der Türkei völlig unbeteiligt waren. Diese haben 3009 sich an der Auseinandersetzung - auch in Deutschland - 3010 in keiner Form beteiligt. Ihre einzige "Mitverant- 3011 wortung" bestand darin, dass sie aus Sicht der Ange- 3012 klagten zur gegnerischen Familie gehörten. Die Kammer 3013 verkennt hierbei nicht, dass nach den Gesetzen der 3014 Blutrache die Ehre der eigenen wie die der gegnerischen 3015 Familie "körperlich verstanden" wird. Sie sieht, dass 3016 nach diesem Verständnis jeder Angriff auf die eigene 3017 (Groß-) Familie zugleich als Angriff auf jedes Mitglied 3018 verstanden wird und danach entsprechend der Angriff ei- 3019 nes jeden Mitgliedes des gegnerischen Familienclans zu- 3020 gleich als Angriff des gesamten Clans und damit jedes 3021 seiner Mitglieder betrachtet wird. Nach dieser – der 3022 Vorstellung der Angeklagten - waren die Opfer nicht im 3023 hiesigen Verständnis "Unbeteiligte". 3024 Gesehen hat die Kammer auch, dass nach der die Blutra- 3025 che prägenden archaischen Sitten- und Wertvorstellung 3026 im Falle der Tötung eines Angehörigen, gerade wenn dies 3027 wie vorliegend durch Tötung eines besonders angesehenen 3028 Exponenten der eigenen Familie und zudem noch unter 3029 Bruch des kurz zuvor zwischen den Parteien geschlosse- 3030 nen Friedens geschieht, es "eine Frage der Ehre ist", 3031 die Tötung durch Blut und damit durch die Tötung eines 3032 oder entsprechend der Stellung des Getöteten ggf. auch 3033 mehrerer Mitglieder der gegnerischen Familie zu rächen. 3034 Dies führt gleichwohl hinsichtlich der Angeklagten 3035 D4 und D2 nicht dazu, das Vorliegen nied- 3036 riger Beweggründe zu verneinen. Denn die bestehende 3037 Verwurzelung eines Angeklagten bedingt durch seine eth- 3038 no-kulturelle Herkunft und die ggf. bestehende Verhaf- 3039 tung in den Vorstellungen der Blutrache kann ohnehin 3040 nur im Ausnahmefall zur Verneinung des Merkmales füh- 3041 ren. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Täter bei der 3042 Tat die Umstände nicht bewusst waren, die die Niedrig- 3043 keit seiner Beweggründe ausmachen oder es ihm nicht 3044 möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein 3045 Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen oder zu 3046 steuern (BGH NStZ 2002, 369, 370; BGH NStZ-RR 2000, 3047 168, 169). So aber lag der Fall hier nicht. Sowohl 3048 D2 wie auch D4 hatten - wie sie eingeräumt 3049 haben - erfasst, dass ihre Wertvorstellungen, die ihnen 3050 am Tattag die Wiederherstellung der Ehre auch um den 3051 Preis der eigenmächtigen Vernichtung von Menschenleben 3052 aufgaben, in dieser Form von der Rechtsordnung hier 3053 keinerlei Billigung finden. Sie waren trotz ihrer eth- 3054 no-kulturellen Prägung und trotz des morgendlichen Ge- 3055 schehens zum Zeitpunkt der Tat in der Lage, ihre Reak- 3056 tion zu beherrschen und dahin zu steuern dem von ihrer 3057 Erziehung her bestehenden Wunsch zu widerstehen, Rache 3058 zu üben. Dies macht bereits der zeitliche Abstand zur 3059 morgendlichen Information klar. Zwischen dieser und der 3060 Tatausführung lagen bei D2 und auch bei D4 meh- 3061 rere Stunden. Überdies zeigt auch die Tat ein durchaus 3062 überlegtes Vorgehen. Beleg dafür ist nicht zuletzt die 3063 Tatausführung selbst, sich in "die Höhle des Löwen"' zu 3064 begeben, womit gerade angesichts des früheren Verhal- 3065 tens der Familie D, die stets zurückgewichen war, 3066 von der Gegenseite nicht gerechnet werden konnte. Es 3067 handelt sich hierbei um eine zwar noch zeitnah begange- 3068 ne, keinesfalls aber aus einem jähen Affekt heraus be- 3069 gangene Tat. 3070 Die Kammer gelangt zur Begehung von "niedrigen Beweg- 3071 gründen'" selbst dann, wenn sie - ausschließlich zu Gun- 3072 sten der Angeklagten - zusätzlich unterstellt, dass 3073 hier nicht ein allein von D2 und D3 getroffener 3074 Entschluss umgesetzt worden ist, sondern die Tat auf 3075 Anweisung und in Erfüllung eines von dem Vater oder an- 3076 deren hochrangigen Angehörigen in der Türkei telefo- 3077 nisch erfolgten Auftrags ausgeführt wurde. Eine solche 3078 Anweisung hatte die Kammer der Beurteilung hier trotz 3079 der Wahrunterstellung, es habe eine solche Anweisung 3080 nicht gegeben (Bl. 327 PSB), zu Grunde zu legen. Anders 3081 nämlich als im Rahmen der Schuldfeststellung wirkt sich 3082 die Existenz einer solchen Weisung hier, wie auch spä- 3083 ter bei der Erörterung von §§ 20, 21 StGB sowie der 3084 Prüfung der Frage der besonderen Schwere der Schuld, zu 3085 Gunsten der Angeklagten aus und war daher insoweit der 3086 Bewertung zu Grunde zu legen. Auch dann handelt es sich 3087 nicht um eine spontane situativ bedingte Tat, so dass 3088 von daher das Merkmal niedriger Beweggründe zu vernei- 3089 nen gewesen wäre (vgl. NStZ-RR 2000, 168 (169)). Zu be- 3090 rücksichtigen ist nämlich, dass angesichts ihrer Sozia- 3091 lisation beide von den Regeln der Blutrache keinesfalls 3092 so durchdrungen waren, dass sie unter dem Eindruck des 3093 Geschehens das Unrecht ihres Tuns etwa nicht gesehen 3094 hätten. So hatte D4 die gesamte Familienaus- 3095 einandersetzung nicht zum Anlass genommen, sein eigenes 3096 Leben zu verändern, sondern war allein dem Wunsche 3097 D2 entsprechend zwar nach F gezogen. Er hatte 3098 dort aber trotz der "Mädchenangelegenheit'' seinen Le- 3099 bensstil nicht geändert und war seinen Geschäften wie 3100 gewohnt nachgegangen. Er hielt darüber hinaus - davon 3101 ist die Kammer überzeugt - die Gesetze der Blutrache 3102 für verfehlt. Dies zeigt auch sein Verschweigen der 3103 Einzelheiten des Geschehens mit E4 bzw. die 3104 Beschädigung seines Fahrzeugs gegenüber seinen Angehö- 3105 rigen. Weil er diese Sache, für falsch hielt, hat er 3106 dieses seiner Familie nicht erzählt. Damit wollte er nämlich 3107 sofort ausschließen - wie eingeräumt - gerade unterbinden, dass sich einer 3108 seiner Angehörigen hätte veranlasst sehen können, 3109 selbst für das ihm Angetane Vergeltung zu üben. Auch 3110 für D2 gilt nach Überzeugung der Kammer 3111 letztlich nichts anderes. Dies obschon er erst seit 3112 1999 in Deutschland lebte. Dieser hat nämlich nicht nur 3113 eingeräumt, dass er um die Strafbarkeit aus Blutrache 3114 begangener Taten sowohl in der Türkei wie in der Bun- 3115 desrepublik weiß, sondern auch angegeben, dass er stets 3116 versucht habe, diesen Gesetzen "zu entkommen"' und alles 3117 getan habe, die eigenen Kinder von diesem Denken fern- 3118 zuhalten. Er wusste mithin um die Verfehltheit der Re- 3119 geln. Wenn er auch das Zurückweichen vor Übergriffen 3120 als unehrenhaft empfand und darunter auch litt, so 3121 wusste er doch darum, dass all dies nicht rechtfertigt, 3122 das Gesetz in die eigene Hand zu nehmen. Das war auch 3123 am Tattag nicht anders. An diesem Tag hat er sich le- 3124 diglich zur Durchsetzung des in den Kreisen in denen er 3125 sich bewegte, geltenden Ehrbegriffs in eigenmächtiger 3126 selbstsüchtiger Weise über erkannte, hier geltende, 3127 Wertmaßstäbe hinweggesetzt. All dies geschah auch bei 3128 ihm nicht spontan ohne Plan und Vorbereitung aus der 3129 Situation heraus, sondern basierte auf einer in seiner 3130 Person seit dem Morgen gereiften Planung, die sich auch 3131 bei ihm gerade wegen der Art und Weise sowie dem Ort 3132 der Tatausführung keinesfalls als unbedachte, in jäher 3133 Erregung vollzogene Tat darstellt. Selbst wenn man auch 3134 bei ihm - insoweit (vgl. S. 105) - zu seinen Gunsten 3135 unterstellt, dass er einem telefonischen Auftrag aus 3136 der Türkei folgte, führt dies nicht zur Verneinung 3137 niedriger Beweggründe in seiner Person. Seine berufli- 3138 che Tätigkeit als Tankstellen- und Apothekenbetreiber 3139 in der Stadt W sowie seine abwägende Reaktion bei 3140 allen zurückliegenden Übergriffen machen klar, dass er 3141 tatsächlich weit weniger von seiner ethno-kulturellen 3142 Herkunft geprägt ist, als er der Kammer und dem Sach- 3143 verständigen hat Glauben machen wollen. Ihm ging es im 3144 Wesentlichen um das Ansehen der Familie und damit das 3145 eigene in der kurdischen "Öffentlichkeit". 3146 Die Annahme niedriger Beweggründe scheidet auch nicht 3147 etwa deshalb aus, weil sich die Angeklagten D2 und 3148 D4 in einer besonderen Drucksituation befunden 3149 haben, der sie nicht hätten widerstehen können. Wenn 3150 sie zur vermeintlichen Wiederherstellung der 3151 Familienehre nicht Unbeteiligte getötet hätten, sondern 3152 untätig geblieben wären, hätten sie schlimmstenfalls 3153 mit einem Ansehens- und Ehrverlust innerhalb der kurdi- 3154 schen Gemeinschaft rechnen und ggf. auch eine Ächtung 3155 und Ausstoßung durch ihre Familie in Kauf nehmen müs- 3156 sen. Dies aber war für beide angesichts des widerstrei- 3157 tenden hohen Wertes des Lebens kein unwiderstehlicher 3158 Druck, lebten doch beide in Deutschland nicht in einem 3159 dem agrarischen Leben in der Heimat vergleichbaren Ge- 3160 meinschaftsverflecht, bei dem das Angewiesensein auf 3161 wechselseitige Hilfe überlebensnotwendig ist. D4 3162 hatte eine eigene, selbständige Existenz aufgebaut und 3163 es mit Luxus-Pkw, Hausbesitz und eigenem Ladengeschäft 3164 in kurzer Zeit zu beträchtlichem Wohlstand gebracht. 3165 D2 wusste auf Grund des Beispiels des Bruders um 3166 die hier gegebenen Möglichkeiten sowie aus der zurück- 3167 liegenden Erfahrung als erfolgreicher Geschäftsmann in 3168 der Türkei, dass ihm auch ohne große Familie ein Über- 3169 leben hier - ungeachtet der ohnehin bezogenen Sozial- 3170 hilfe - möglich sein würde. 3171 Hingegen hat die Kammer bei dem Angeklagten D3 3172 ein Handeln unter Verwirklichung des Merkmals der 3173 Tötung aus niedrigen Beweggründen verneint. Bei ihm 3174 stand nämlich nicht die Tötung zur Wahrung der Familie- 3175 nehre im Vordergrund. Vielmehr hat das Gericht zumin- 3176 dest nicht ausschließen können, dass in seiner Person 3177 die Tat mehr noch aus Hass wegen elementarer persönli- 3178 cher Betroffenheit über den Tod des Onkels in der Tür- 3179 kei begangen wurde. Der Getötete war nicht nur Vater 3180 seiner Ehefrau und sein Schwiegervater; er war für D3 3181 weitaus mehr. Er hat - wie aufgezeigt - seit 3182 frühester Kindheit gleichsam für ihn die Rolle eines 3183 Ersatzvaters eingenommen, der ihn und die von ihrem 3184 Mann verlassene Mutter zunächst geschützt und unter- 3185 stützt sowie ihm dann durch sein ganzes Leben hinweg 3186 weitergeholfen und schließlich die eigene Tochter zur 3187 Frau gegeben hat. Allein entkräftet dies angesichts der 3188 hier nicht am Täter, sondern an unbeteiligten Familien- 3189 angehörigen (geübten/ Rache den Vorwurf des Vorliegens 3190 objektiv gegebener niedriger Beweggründe zwar nicht. 3191 Hier kommt jedoch die Persönlichkeit des Angeklagten 3192 hinzu. Dieser hat kaum die Schule besucht und ist im 3193 sozio-kulturellen Denken seines Herkunftsraums in weit 3194 stärkerem Maße verhaftet, als seine beiden Mitangeklag- 3195 ten. Bei ihm handelt es sich um einen einfach struktu- 3196 rierten, schulisch ungebildeten Menschen, der trotz 3197 seiner Tätigkeit in der Großstadt Istanbul während der 3198 Wintermonate und trotz seines langen Aufenthalts in 3199 Deutschland seinen heimatlichen Wertvorstellungen im 3200 weitaus stärkerem Maße verhaftet ist. Angesichts der 3201 hier deutlich ausgeprägten Dominanz der ethno- 3202 kulturellen Prägung einerseits und der zudem bestehen- 3203 den gesteigerten persönlichen Betroffenheit hat die 3204 Kammer bei ihm das Vorliegen des Mordmerkmals Tötung 3205 aus niedrigen Beweggründen letztlich wegen der nicht 3206 sicher feststellbaren subjektiven Merkmale verneint. 3207 Nach den getroffenen Feststellungen haben alle drei An- 3208 geklagten mittäterschaftlich gemäß § 25 Abs. 2 StGB ge- 3209 handelt; auch der Angeklagte D4 ist als Mittä- 3210 ter und nicht lediglich wegen Beihilfe zu bestrafen. 3211 Zwar haben in der Wohnung in F zunächst nur die An- 3212 geklagten D2 und D3 gemeinschaftlich den 3213 Plan gefasst, in die E- Nordstadt zu fahren, um 3214 dort den Tod des Onkels entsprechend den Gesetzen der 3215 Blutrache durch Tötung von zufällig auf der Straße be- 3216 findlichen Angehörigen des gegnerischen Clans zu rä- 3217 chen. Basis dieses Plans war auch die Ausnutzung des 3218 Überraschungsmoments, das plötzliche Auftauchen mit ei- 3219 nem Fahrzeug, das Zuschlagen und die anschließende 3220 schnelle Flucht aus dem Wohnbereich der C's. Der 3221 Angeklagte D4 hat sich dieser gemeinsamen Pla- 3222 nung angeschlossen und die ihm dabei zugedachte Rolle 3223 übernommen, weil auch er die geplante Tat als eigene 3224 wollte und sich auch seiner maßgeblichen Rolle in dem 3225 Tatplan bewusst war. Ihm war spätestens nach dem Hin- 3226 weis, dass "von den Elenden welche gesucht und getötet 3227 werden müssten" klar, was die beiden Mitangeklagten 3228 vorhatten. Bereits dadurch, dass er im Wissen um die 3229 Absicht, Rache zu üben, kommentarlos die Fahrt nach 3230 E fortsetzte und erst Recht nochmals als er dann auch 3231 noch nach Zurücklassung der beiden jüngeren Familien- 3232 mitglieder in der E Wohnung, in die ihm be- 3233 kannten Wohnquartiere der C's in der E- 3234 Nordstadt fuhr, hat er - ohne dass es angesichts der 3235 Umstände noch einer weiteren Absprache bedurfte - kon- 3236 kludent sich dem von ihm erkannten von den beiden Älte- 3237 ren gefassten Tatentschluss angeschlossen und die Tat 3238 auch als eigene täterschaftlich mit zu begehen. Dass es 3239 einer ausdrücklichen Absprache nicht bedarf, sondern 3240 eine konkludente genügt, entspricht ständiger Recht- 3241 sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHSt 37, 3242 292). So haben die beiden Mitangeklagten das Verhalten 3243 D4 auch aufgefasst. Dies um so mehr, als der 3244 Angeklagte D4 sich in keiner Weise gegen das 3245 Vorhaben gewendet oder auch nur im Ansatz eine irgend- 3246 wie geartete Distanzierung von ihrem Vorhaben zu erken- 3247 nen gegeben hat. Die von D4 - und mit Erwähnung ei- 3248 ner "Auseinandersetzung" auch von D2 - gege- 3249 bene Einlassung, D4 habe sich der Aufforderung des 3250 D3, das Fenster runterzulassen um schießen zu kön- 3251 nen, widersetzt oder sei im 'Halten erst durch den Vor- 3252 halt des älteren Bruders veranlasst worden, ist - wie 3253 bereits aufgezeigt - eine Schutzbehauptung und wider- 3254 legt. 3255 Somit haben alle drei nach den vom Bundesgerichtshof in 3256 den Urteilen vom 15.01.1991 (BGHSt 34, 289 f.) und im 3257 Urteil vom 18.01.1994 (BGH NStZ 1995, 122 ff.) aufge- 3258 stellten Grundsätzen die gesetzlichen Voraussetzungen 3259 der Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB er- 3260 füllt, indem sie die Tat entsprechend dem konkludent 3261 gefassten gemeinschaftlichen Plan in Gang gesetzt, des- 3262 sen Verwirklichung gewollt und auch ausgeführt haben. 3263 Dies gilt auch, obwohl nicht sämtliche Angeklagten nach 3264 dem gemeinschaftlichen Plan und dessen tatsächlicher 3265 Ausführung "ein jeder eigenhändig hat töten sollen." 3266 Denn die mittäterschaftliche Ausführung setzt nicht 3267 voraus, dass ein jeder Mittäter ein gesetzliches Merk- 3268 mal verwirklicht. Es genügt vielmehr jede andere Mit- 3269 wirkung, durch die der Mittäter den oder die tatausfüh- 3270 renden Genossen in dessen Tatentschluss bestärkt oder 3271 einen eigenen Tatbeitrag in die gemeinschaftliche Tat 3272 einfügt, so dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit 3273 des anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung des 3274 eigenen Tatanteils erscheint. Dies war hier nicht nur 3275 bezüglich der Angeklagten D2 und D3, son- 3276 dern auch bei D4 der Fall. Hinsichtlich der 3277 Angeklagten D3 und D2, die beide -wie im 3278 Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - geschossen und 3279 auch getroffen haben, ist dies unzweifelhaft der Fall. 3280 Insoweit ist ihnen insbesondere auch jeweils die Tötung 3281 und/oder Verletzung der von dem jeweils anderen Schüt- 3282 zen getroffenen Personen zuzurechnen. 3283 Im Ergebnis gilt nichts anderes auch für D4. 3284 Dessen Aufgabe war es, die beiden anderen zu fahren und 3285 es ihm zudem zu ermöglichen, nach Entdeckung geeigneter 3286 Opfer anzuhalten, um ihnen so ein schnelles Verlassen 3287 des Fahrzeugs, den überraschenden Einsatz der mitge- 3288 führten Waffen und damit die Tötung zu ermöglichen so- 3289 wie dann die schnelle Flucht vom Tatort sicherzustel- 3290 len. Sein Tatbeitrag ging jedoch noch darüber hinaus. 3291 Denn er ist - wie er selbst eingeräumt hat - mit den 3292 beiden anderen zum eigentlichen Tatort gegangen. Dies 3293 tat er - wie er ebenfalls eingeräumt hat -, um im Falle 3294 von auftretenden Problemen, insbesondere bei einer mög- 3295 lichen Verletzung eines seiner Angehörigen bei Aufein- 3296 andertreffen mit den gegnerischen Clanmitgliedern ggf. 3297 Hilfe leisten und so deren Flucht vom Tatort ermögli- 3298 chen zu können. Noch deutlicher als die fehlende Di- 3299 stanzierung im Auto belegt dieses Mitgehen nach außen, 3300 dass er ohne wenn und aber die Tat gewollt hat. Somit 3301 hat er, auch wenn er selbst nicht geschossen und auch 3302 keine Waffe mit sich geführt hat, einen eigenen ganz 3303 wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Tatplans gelei- 3304 stet. Bei ihrer Annahme täterschaftlichen Handelns des 3305 Angeklagten D4 hat die Kammer durchaus auch 3306 gesehen, dass selbst die bestehende Tatherrschaft des 3307 Angeklagten, die dieser unmittelbar vor der Tat durch 3308 Benutzung des Gaspedals gleichsam nicht in den Händen 3309 sondern "im Fuß hatte", es nicht ausschließt, dass er 3310 nur zur Tat seiner Mittäter hatte Beihilfe leisten wol- 3311 len. Da er nämlich nicht eigenhändig getötet hat, steht 3312 der Einordnung der Tat als bloße Teilnahme nicht be- 3313 reits der Wortlaut des § 25 Abs. 1 StGB entgegen. So- 3314 weit er in diesem Sinne zu seiner Verteidigung sich da- 3315 hin eingelassen hat, er habe die Tat nicht gewollt, 3316 sich ihr nur deshalb nicht entziehen können, weil er 3317 ansonsten sein Gesicht vor der Familie verloren hätte 3318 und von ihr verstoßen worden wäre, führt dies hier nach 3319 Bewertung der Kammer nicht dazu, dass sein Wille - wie 3320 von ihm geltend gemacht - lediglich auf eine Teilnahme- 3321 handlung gerichtet war. Da er keine Waffe bei sich 3322 führte, konnte von ihm nur das ihm Mögliche verlangt 3323 werden. Genau dies hat er durch das Mitgehen zum An- 3324 schlagsort aber getan. Alles was er sonst noch ange- 3325 führt hat, um eine Distanzierung von der Tat zu bewei- 3326 sen, ist - wie bereits mehrfach aufgezeigt - widerlegt. 3327 Daher kommt aus Sicht der Kammer gerade durch das Mit- 3328 gehen D4 zum Tatort deutlich zum Ausdruck, dass er 3329 das folgende Geschehen als gemeinsames Tun betrachtet 3330 hat. In dieser Situation, da er sich nämlich nicht wie 3331 sonst gelegentlich dem Leben nach den Grundsätzen sei- 3332 nes ethno-kulturellen Herkunftsbereichs durch Rückzug 3333 oder Verheimlichung hat entziehen können, identifizier- 3334 te er sich mit dem Tun und handelte bewusst wie seitens 3335 seines sozialen Umfeldes von ihm gefordert. Darüber 3336 hinaus hatte er auch ein maßgebliches Interesse am Ta- 3337 terfolg. Denn auch er war - wie er selbst eingeräumt 3338 hat - zum Zeitpunkt der Tat der Ansicht, dass nach dem 3339 Geschehen am Morgen in der Türkei diese Tat nur mit 3340 Blut gesühnt werden konnte. Nachdem er - anders als vor 3341 Erkennen des Fahrziels E - erkannt hatte, dass 3342 dieses nicht von der Familie in der Türkei, sondern 3343 durch sie in Deutschland erfolgen sollte, hat er sich 3344 der Verwirklichung dieses Vorhabens als eigenes gemein- 3345 schaftliches mit seinen Tatgenossen als Täter bereits 3346 zu diesem Zeitpunkt und nicht etwa erst unmittelbar vor 3347 der Tat in der E- Nordstadt verschrieben. 3348 Der Vorsatz aller drei umfasste auch neben der Tötung 3349 von C2 und C3 die versuchte Tötung zum 3350 Nachteil des Nebenklägers C4. Von dieser Tat 3351 sind sie auch nicht etwa zurückgetreten (§ 24 StGB). 3352 Denn wie D2 und D3 übereinstimmend bestä- 3353 tigt haben, haben beide ihre Waffen leergeschossen. Im 3354 Übrigen bestand angesichts des Gesamtgeschehens auf of- 3355 fener Straße auch nicht die Möglichkeit für die Täter, 3356 die Tat anderweitig noch zu beenden. Insoweit war ihr 3357 Versuch fehlgeschlagen. 3358 Tateinheitlich haben sie zum Nachteil C4 auch 3359 eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 Abs. 1 3360 Nr. 3 StGB verwirklicht. Er ist auf Grund der nahezu 3361 vollständigen Querschnittlähmung auf Dauer an den Roll- 3362 stuhl gefesselt und leidet insoweit an einer dauerhaf- 3363 ten Lähmung im Sinne der Norm. 3364 Die Kammer war an ihrer vorstehenden rechtlichen Bewer- 3365 tung auch nicht auf Grund ihr früher - nämlich am 3366 05.06.2003 - geäußerten Rechtsansicht der Täterschaft 3367 bzw. Teilnahme des Angeklagten D4 sowie zur 3368 Bewertung des Merkmals niedriger Beweggründe und zur 3369 Frage der besonderen Schwere der Schuld gehindert. 3370 Nicht nur beim Vortrag der damaligen Rechtsansicht hat 3371 die Kammer die Vorläufigkeit ihrer Bewertung betont 3372 sondern ausdrücklich im Rahmen des rechtlichen Hinwei- 3373 ses am 16.06.2003 offengelegt, dass sie sich nicht nur 3374 hinsichtlich der früher in Aussicht genommenen Strafhö- 3375 he nicht mehr an ihre vorherige Erklärung gebunden 3376 fühlt, sondern insbesondere in der rechtlichen Bewer- 3377 tung diese Fragen offen seien. Die abschließende Bera- 3378 tung hat teilweise auch unter dem Eindruck der erst 3379 nach dem 16.06.2003 stattgefundenen weiteren Beweisauf- 3380 nahme zur abschließenden Bewertung geführt. So hat etwa 3381 die Kammer erst nach dem 16.06.2003 Kenntnis davon er- 3382 langt, dass der Zeuge D17 wegen uneidlicher Fal- 3383 schaussage im Termin am 13.03.2003 vor der erkennenden 3384 Kammer auf Grund eines eigenen Geständnisses durch das 3385 Amtsgericht Dortmund im Verfahren 79 Ds 190 Js 129/03 3386 am 17.04.2003 verurteilt wurde. Die Beweisaufnahme 3387 hierzu hat zwar nicht bestätigt, dass sämtliche Angaben 3388 des Zeugen T4 über den Inhalt des von ihm für den 3389 24.06.2002 bekundeten Gesprächs eingeräumt worden sind. 3390 Der Zeuge T4 hatte diesbezüglich bekundet, ihm habe 3391 D17 berichtet, er und seine "Frau", die Zeugin 3392 T5, seien in der Wohnung in F gewesen, als 3393 "D2 und "D4" die Tat besprochen und dazu aufge- 3394 brochen seien. In einem späteren Telefonat sei ihm dann 3395 vom erfolgreichen Ausgang berichtet worden; geschossen 3396 habe D4 und D2. Der Zeuge D17 und die 3397 Zeugin T5, als seine Verlobte, haben in der erneu- 3398 ten Vernehmung wegen des noch nicht rechtskräftig abge- 3399 schlossenen Verfahrens berechtigt die Aussage verwei- 3400 gert. Die von der Kammer weiter gehörten Zeugen, der 3401 Haftrichter, der Zeuge L7, wie auch der erken- 3402 nende Richter des amtsgerichtlichen Verfahrens, der 3403 Zeuge L8, sowie der als Dolmetscher in diesem 3404 Verfahren tätige Zeuge N9 haben lediglich bekun- 3405 det, dass der Zeuge D17 als Angeklagter - wenn 3406 auch pauschal - in diesem Verfahren eingeräumt hat, im 3407 hiesigen Verfahren am 13.03.2003 über den Inhalt des 3408 Telefonats am 26.06.2002 falsche Angaben gemacht zu ha- 3409 ben. Da der Zeuge T4 nicht selbst in F in der 3410 Wohnung des D7 gewesen ist, sondern hinsichtlich 3411 dieser Geschehnisse nur das berichtet hat, was ihm der 3412 Zeuge D17 berichtet haben soll, erachtet die Kam- 3413 mer die von ihm bekundeten Einzelheiten als nicht mit 3414 hinreichender Sicherheit für erwiesen. Dies beruht zum 3415 einen darauf, dass T4 selbst der Wahrheit zuwider 3416 ausgesagt hat, sich nicht selbst an das BKA in Mecken- 3417 heim gewandt zu haben, um eine Aussage zu machen. Zum 3418 anderen kann die Kammer auch nicht ausschließen, dass 3419 die Zeugen – D17 im Telefonat gegenüber T4 3420 oder später T4 selbst - hier Details ausgeschmückt 3421 oder gar erfunden haben. Für erwiesen hält die Kammer, 3422 dass D17 tatsächlich in F gewesen ist und dort 3423 in der Wohnung des D7 tatsächlich davon gesprochen 3424 wurde, was zu tun sei und er daher mitbekommen hat, 3425 dass die beiden Älteren - zwar D2 nicht mit D4, 3426 wohl aber D2 und D3 - den Ent- 3427 schluss gefasst haben, nach E zu fahren, um dort 3428 Rache zu üben. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer 3429 angesichts der bewiesenen Äußerungen auf der Fahrt nach 3430 E keine Zweifel, dass der Angeklagte D4 3431 sich nach Erkennen des Tatplans diesem im Sinne gemein- 3432 schaftlichen Handelns angeschlossen hat. Auch hat - das 3433 räumt die Kammer offen ein - zudem der bis dahin nicht 3434 hinreichend gewürdigte Umstand Bedeutung gewonnen, dass 3435 der Angeklagte C4 tatsächlich nicht am Auto 3436 geblieben ist, sondern mit zum Tatort selbst gegangen 3437 ist und für seine Anwesenheit dort einen weiteren plau- 3438 siblen Grund genannt hat: bereit zu sein ggf. im Falle 3439 der Gegenwehr oder gar der Verletzung von seinen Mittä- 3440 tern eingreifen zu können. Hierbei haben auch die poli- 3441 zeilichen Einlassungen des D3 - wenn auch nur 3442 untergeordnet - eine Rolle gespielt, die durch Verneh- 3443 mung des Zeugen C15 noch eingeführt worden sind. Die- 3444 ser hatte nämlich in seinen ersten Vernehmung stets von 3445 einer "gemeinsam begangenen Tat" gesprochen. Dem misst 3446 die Kammer Bedeutung bei, weil er trotz Kenntnis des 3447 Gewichts des ihnen gemachten Vorwurfs nicht zwischen 3448 der Rolle D2 und D4 unterschieden hat. Dieser 3449 Umstand ist deshalb relevant, weil er auch in dieser 3450 Vernehmungssituation sich daraus, etwa bezüglich der 3451 Rolle des H, um eine sehr differenzierte Darstel- 3452 lung dessen Mitwirkung bemüht hat. Die Kammer ist sich 3453 zwar bewusst, dass es hierfür auch einen anderen Grund 3454 gegeben haben kann; nämlich dass er angesichts der ge- 3455 meinsamen Anwesenheit des D4l am Tatort keinen Grund 3456 für eine weitere Differenzierung gesehen hat. 3457 Gleichwohl haben alle Umstände zusammengenommen dazu 3458 geführt, dass sie ihre früher bestehenden Bedenken, 3459 D4 mittäterschaftliches Handeln nachweisen zu kön- 3460 nen, in einem Ausmaß ausgeräumt sieht, dass vernünftige 3461 Zweifel an der Täterschaft auch dieses Angeklagten nach 3462 sicherer Überzeugung der Kammer nicht mehr bestanden 3463 haben. 3464 2. Taten zum Nachteil des Nebenklägers L 3465 Zum Nachteil des Nebenklägers L haben sich 3466 die Angeklagten der mittäterschaftlich begangenen ge- 3467 fährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 3468 StGB schuldig gemacht, wobei sie die Alternativen des 3469 § 224 Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 5 verwirklicht haben. Sie 3470 haben diesen unter vorsätzlichem Einsatz einer Waffe 3471 (§ 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) mit anderen Beteiligten ge- 3472 meinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) durch drei 3473 Treffer verletzt, wodurch sie nicht nur Körper und Ge- 3474 sundheit ganz erheblich geschädigt haben, sondern dies 3475 auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung 3476 geschah (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Dabei ist unbeacht- 3477 lich, dass der Nebenkläger sich auf Grund sofortiger 3478 Versorgung der Blutungen tatsächlich nicht in akuter 3479 Lebensgefahr befand. Die Schüsse, die ihn trafen, be- 3480 gründen angesichts ihrer Lage - einer davon im Oberarm- 3481 bereich unweit des Rumpfes - sowie auch wegen der um- 3482 fassenden Defekte des Unterschenkels mit der erhebliche 3483 Verblutungsgefahr sowie dem Infektionsrisiko angesichts 3484 der hier konkreten Umstände die abstrakte Gefahr für 3485 das Leben des Nebenklägers. Alle drei handelten hin- 3486 sichtlich seiner Verletzungen auch vorsätzlich. Dem 3487 steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei ihm 3488 um einen an der Fehde der Familie Unbeteiligten gehan- 3489 delt hat. Wer - wie die Angeklagten - auf Grund gemein- 3490 sam gefassten Planes am hellichten Tage auf einer offe- 3491 nen Geschäftsstraße jeweils ihre Magazine leerfeuert 3492 und dabei aus der Bewegung heraus auch noch auf teil- 3493 weise flüchtende Opfer schießt, nimmt billigend in 3494 Kauf, dass die Schüsse fehlgehen und so unbeteiligte 3495 Passanten treffen können. Dies gilt für sie auch des- 3496 halb, da sie vor der Tat die M-straße durchfahren 3497 hatten. Sie wussten daher um die Örtlichkeit, dass es 3498 sich um eine Geschäftsstraße handelte und dass eine 3499 Vielzahl von Menschen sich auch dort aufhielten, die 3500 durch ihre Tat auch gefährdet werden können. Die Ver- 3501 wirklichung dieses Risikos nahmen sie bei Ausführung 3502 ihres Vorhabens billigend in Kauf. Es handelt sich also 3503 auch insoweit keineswegs um eine Exzesstat der Schüt- 3504 zen, die den jeweils anderen - insbesondere D4 3505 - nicht hätte zugerechnet werden können. Denn auch er 3506 war sich - davon ist die Kammer überzeugt - angesichts 3507 der ihm bekannten Umstände dieses Risikos bewusst. Auch 3508 er nahm dies billigend in Kauf. 3509 Diese Tat zum Nachteil des Nebenklägers L 3510 steht mit den Taten zum Nachteil der Mitglieder der Fa- 3511 milie C wegen des gegebenen engen zeitlichen und 3512 situativen Zusammenhangs in Tateinheit (§ 52 StGB). 3513 3. Weitere Delikte 3514 Die Angeklagten D2 und D3 haben sich dar- 3515 über hinaus auch nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a und b WaffG 3516 a. F. strafbar gemacht. Sie haben in Kenntnis, dass dies 3517 in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis straf- 3518 bar ist, entgegen § 28 Abs. 1 WaffG die tatsächliche 3519 Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit 3520 einer Länge von nicht mehr als 60 cm – D3 die über 3521 eine halbautomatische Pistole der Marke FM Browning 3522 7,65 mm, D2 die Gewalt über eine solche der Marke 3523 Tokarew TT 33 Kaliber 7,62 - ausgeübt und diese entge- 3524 gen § 35 Abs. 1 S. 1 WaffG auch geführt. 3525 Wegen des Charakters des Delikts war dieses D4 3526 trotz der gemeinschaftlichen Tatausführung unter 3527 Verwendung dieser Waffen nicht mittäterschaftlich zuzu- 3528 rechnen (BGH NStZ 1997, 604, 605). Auch diese Delikts- 3529 verwirklichung steht zu den übrigen von D2 und D3 3530 verwirklichten Straftatbeständen in Tatein- 3531 heit (§ 52 StGB; vgl. Steindorf, Waffenrecht, 3532 7. Auflage, § 53 WaffG, Rdn. 40 ff. (40, 42 m.w.N.)). 3533 B. Schuldfähigkeit 3534 Bei der Begehung der Tat waren die Angeklagten sämtlich 3535 uneingeschränkt schuldfähig. 3536 Die Beweisaufnahme hat keine Umstände ergeben, die die 3537 Annahme, begründen, ihre Schuldfähigkeit sei im Sinne 3538 des § 20 StGB ausgeschlossen oder auch nur im Sinne des 3539 § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Dafür, dass die 3540 Angeklagten bei Tatbegehung unter dem Einfluss von Dro- 3541 gen oder Alkohol gestanden haben, gibt es nicht den ge- 3542 ringsten Anhaltspunkt. Hierauf haben sich die Angeklag- 3543 ten weder in ihren Vernehmungen gegenüber den Zeugen 3544 C15 und E8, noch in ihrer Exploration durch 3545 den Sachverständigen U, jemals berufen. 3546 Auch sonstige Umstände, die die Einsichts- und/oder 3547 Steuerungsfähigkeit eingeschränkt haben könnten, liegen 3548 nicht vor. 3549 Die Angeklagten sind physisch und psychisch gesund. An- 3550 haltspunkte für hirnorganische Störungen oder auch nur 3551 eine unterdurchschnittliche Intelligenz haben sich 3552 nicht gezeigt. Dies zeigt bereits der Lebensweg, den 3553 alle drei Angeklagten weitgehend selbständig bewältigt 3554 haben sowie auch die Art und Weise ihrer Artikulation 3555 gegenüber, dem - auch diesbezüglich als Zeugen gehörten 3556 - Sachverständigen U sowie gegenüber den Verneh- 3557 mungsbeamten C15 und E8 und - soweit gesche- 3558 hen - dem Gericht. Daher bedurfte es angesichts des 3559 Fehlens jedweder Anhaltspunkte für einen krankhaften 3560 Zustand nicht der zusätzlichen Hinzuziehung eines 3561 psychiatrischen Gutachters zur Beurteilung dieser Fra- 3562 gen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2002, NStZ 2002, 490 3563 (491); BGH StrV 1996, 4). 3564 Anlass zur näheren Überprüfung der Schuldfähigkeit be- 3565 stand aus Sicht der Kammer jedoch im Hinblick auf die 3566 Tat selbst, bei der aus fremdem Kulturkreis herrührende 3567 Mechanismen der Blutrache nach dem Ergebnis der Beweis- 3568 aufnahme zum Tragen gekommen sind. Daher hat das Ge- 3569 richt zur Frage der Schuldfähigkeit ein ethno- 3570 psychologisches Sachverständigengutachten bereits im 3571 Zwischenverfahren in Auftrag gegeben und den Sachver- 3572 ständigen Dipl.-Psychologen U, der sich mit 3573 der Erstellung von forensisch psychologischen und eth- 3574 nologischen Gutachten befasst und hierzu bereits um- 3575 fangreich veröffentlicht hat, gehört. Dieser ist in 3576 seinem Gutachten in fachpsychologischer Hinsicht zum 3577 Ergebnis gelangt, dass die zeitlich umfangreichen - zu- 3578 meist mehrere Termine währenden - Explorationen bei 3579 keinem der Angeklagten irgendwelche Anhaltspunkte für 3580 das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, von 3581 Schwachsinn oder einer anderen seelischen Abartigkeit, 3582 insbesondere für keine sonstige schwere psychische Per- 3583 sönlichkeitsstörung, ergeben haben. Der Sachverständige 3584 hat ausgeführt, dass Anlass zu vertiefter Betrachtung 3585 das Merkmal des § 20 StGB "Vorliegen einer tiefgreifen- 3586 deren Bewusstseinsstörung" gegeben habe. Auch dies sei 3587 letztlich im Ergebnis zu verneinen. Es habe nämlich 3588 hier insbesondere kein affektiver Ausnahmezustand als 3589 Reaktion auf massive und außergewöhnliche Ereignisse 3590 vorgelegen, also insbesondere keine tiefgreifende Be- 3591 wusstseinsstörung in Form einer akuten Belastungsstö- 3592 rung (ICD-10: F 43.0). Dazu habe auch nicht die Mittei- 3593 lung der am Morgen des Tattages in der Türkei erfolgten 3594 Tötung des Onkels bzw. Schwiegervaters D9 bei 3595 einem der drei Angeklagten geführt. Dies gelte auch un- 3596 ter Berücksichtigung ihrer ethno-kulturellen Herkunft 3597 und der darauf hinsichtlich ihres Denkens und Handelns 3598 zurückgehenden Auswirkungen. 3599 Im Einzelnen hat der Sachverständige hinsichtlich der 3600 Angeklagten ausgeführt: 3601 Hinsichtlich des D4 zeige dessen genaue Fähig- 3602 keit zur Schilderung der Abläufe, des eigenen damaligen 3603 Denkens sowie auch der Fähigkeit zur Wiedergabe der Äu- 3604 ßerungen seiner Mittäter, wie auch von Details der ei- 3605 genen körperlichen Wahrnehmung, dass eine massive, sein 3606 Bewusstsein beherrschende Erregung damals nicht vorge- 3607 legen habe. Auch ein für eine Affekttat charakteristi- 3608 sches jähes Einsetzen des Affekts mit einem ebenso 3609 schnellen Abflauen nach Ende seien angesichts seiner 3610 eigenen Angaben nicht feststellbar. Auch fehle es an 3611 einem seelischen Zusammenbruch, dem für eine tiefgrei- 3612 fende Erschütterung eine gewisse indizielle Bedeutung 3613 beizumessen sei. Daher belege das Fehlen sämtlicher für 3614 eine Affekttat sprechenden Indizien, dass bei ihm kei- 3615 nerlei tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen ha- 3616 be. 3617 Bezüglich des D2 spreche gegen eine ihn über- 3618 raschende, seine Steuerungsmöglichkeiten überschreiten- 3619 de affektive Situation, dass er selbst angegeben habe, 3620 dass er die Waffe bewusst bei sich getragen habe. Auch 3621 die Auswahl des Tatortes am. Wohnort der Familien der 3622 C's in E spreche ebenso wie die sonstigen 3623 Umstände für ein bewusst und geplant herbeigeführtes 3624 Handeln. Auch die bei ihm erhaltene Introspektionsfä- 3625 higkeit hinsichtlich einzelner Teile der Tat sowie ih- 3626 res Ablaufes - wer geschossen und wer wo gegangen ist - 3627 sowie die weitere planvolle Gestaltung von Tatablauf 3628 und anschließender Flucht sprächen deutlich gegen eine 3629 Störung seiner Bewusstseinsleistungen. Auch die von 3630 D2 auf Befragen verneinten Umstände, die auf 3631 einen seelischen Zusammenbruch nach der Tat als Anzei- 3632 chen einer solchen schweren Erschütterung hätten dienen 3633 können, belegten weiter, dass auch bei ihm keine tief- 3634 greifende Bewusstseinsstörung in medizinisch-psycho- 3635 logischer Sicht vorhanden gewesen sei. 3636 Im Ergebnis gelte Letzteres auch hinsichtlich des Ange- 3637 klagten D3 . Bei ihm sei das Erregungsniveau 3638 bei Tatbegehung im Vergleich zu seinen Mittätern zwar 3639 deutlich höher anzusetzen. Dies belegten nicht nur sei- 3640 ne Äußerungen "es habe zwingend etwas passieren müssen, 3641 nachdem die C's einen der ihren erschossen hätten", 3642 sondern auch seine größere persönliche Betroffenheit. 3643 Aber auch bei ihm führe selbst die Berücksichtigung des 3644 Umstandes, dass ihm der Getötete als Schwiegervater und 3645 Ersatzvater in seiner Jugend besonders nahe gestanden 3646 habe, nicht dazu, eine massive, sein gesamtes Bewusst- 3647 seinsfeld beherrschende Erregung anzunehmen. Denn auch 3648 D3 habe eine Vielzahl von Details beschrie- 3649 ben, die offenbar machten, dass seine Introspektionsfä- 3650 higkeit zum Tatzeitpunkt im Wesentlichen erhalten war. 3651 Denn er erinnere sich nicht nur, wie man zum Tatort ge- 3652 fahren, wie man zum engeren Tatort gemeinsam gegangen 3653 und der baldigen Begegnung mit den Angehörigen der Fa- 3654 milie C entgegengesehen habe. Bei ihm sei insbe- 3655 sondere auch die Erinnerung an das Tatumfeld präsent; 3656 insbesondere, dass dort noch andere Menschen gewesen 3657 seien. Auch seine Fähigkeit von eigenen physischen Emp- 3658 findungen, etwa dem Rückschlag der Waffe, sowie den Re- 3659 aktionen von Außenstehenden zu berichten, zeige ebenso 3660 wie seine Erinnerung an seine eigenen Überlegungen 3661 - das er sich etwa gefragt habe, warum er nach der Tat 3662 die Waffe immer noch in der Hand gehalten habe -, dass 3663 auch bei ihm kein tiefgreifender Affektzustand vorhan- 3664 den gewesen sei. Dies mache auch sein Verhalten nach 3665 der Tat mit der kognitiv gesteuerten geordneten Flucht 3666 deutlich. Daher seien auch bei ihm keine Indizien vor- 3667 handen, die etwa eine schwere Erschütterung nach der 3668 Tat belegten und damit einen Hinweis hätten enthalten 3669 können, dass bei ihm die Tatausübung im Zustande tief- 3670 greifender Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB 3671 erfolgt sei. 3672 Zusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt, 3673 dass aus gutachterlich-fachpsychologischer Sicht auch 3674 unter Berücksichtigung der ethno-psychologischen Ge- 3675 sichtspunkte insgesamt keine Beeinträchtigung gegeben 3676 sei, die hinsichtlich der in §§ 20, 21 StGB aufgenomme- 3677 nen Kriterien zu einer erheblichen Beeinträchtigung des 3678 Hemmungs- und/oder Steuerungsfähigkeit geführt hätten. 3679 Die Kammer hat keine Veranlassung, an den von dem Sach- 3680 verständigen erhobenen Befunden und den daraus gezoge- 3681 nen Folgerungen zu zweifeln. Der Sachverständigen ist 3682 nach eigenem Bekunden in der Begutachtung der Frage der 3683 Schuldfähigkeit forensisch erfahren und hat sich sowohl 3684 forensisch als auch literarisch gerade mit der Bewer- 3685 tung ethno-kultureller Einflüsse auf die strafrechtlich 3686 relevate Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von hier 3687 lebenden Mitbürgern ausländischer Herkunft befasst. Von 3688 daher ist der aus der Türkei stammende Sachverständige 3689 auch zur Beurteilung dieser Fragen besonders von aus- 3690 ländischen Angeklagten, die erst nach Volljährigkeit 3691 aus einem Land, das nicht dem europäischen Kulturkreis 3692 zugehörig ist, nach Deutschland gekommen sind, beson- 3693 ders kompetent. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, 3694 dass hier die Angeklagten nicht wie er selbst aus der 3695 Westtürkei stammen, sondern Kurden sind. 3696 Die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen und 3697 Wertungen macht sich daher die Kammer nach eigener ge- 3698 wissenhafter Prüfung zu Eigen. 3699 Hinzuweisen ist dabei darauf, dass, soweit vorstehend 3700 die Existenz rationaler Überlegungen bei Umsetzung des 3701 Vorhabens und das festgestellte planvolle, zielstrebige 3702 Vorgehen angesprochen worden sind, dies nur zwei von 3703 vielen Indizien gewesen sind, die gegen einen tiefgrei- 3704 fenden Affekt sprechen. Deren Mitberücksichtigung ste- 3705 hen insbesondere die Entscheidungen des Bundesgerichts- 3706 hofs (in BGHSt 24, 22 (26) und BGH StrV 2000, 17) nicht 3707 entgegen. Denn hierbei ging es nicht um die Auswirkun- 3708 gen eines Defekts im Sinne der Merkmale des § 20 StGB, 3709 sondern um die dieser Prüfung vorgelagerte Frage, ob 3710 überhaupt ein solcher Defekt vorliegt. Bei ihrer Ent- 3711 scheidung, das Vorliegen von Schuldausschließungs- oder 3712 Schuldminderungsgründen im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu 3713 verneinen, hat die Kammer auch die Ausführungen des 3714 Sachverständigen zu den besonderen kultureilen Dynami- 3715 ken und den dadurch auf die Angeklagten ausgeübten 3716 Handlungsdruck mitbedacht. Die Kammer hat dabei insbe- 3717 sondere auch nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof 3718 in einer Entscheidung vom 24.06.1998 -3 StR 219/98 3719 (letzter Satz)- mit einem vergleichbaren ethno- 3720 kulturellen Hintergrund - allerdings ohne das konkret 3721 in einem dieser Fälle das Vorliegen von § 20 oder 21 3722 StGB bejaht worden wäre, - darauf hingewiesen hat, dass 3723 in solchen Fällen stets bedacht werden müsse, inwieweit 3724 die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach 3725 § 21 StGB wegen Störung der Steuerungsfähigkeit im kon- 3726 kreten Fall zu prüfen sei. Die Kammer hat dabei insbe- 3727 sondere noch mal sich mit dem letzten Satz des Gutach- 3728 tens des Sachverständigen auseinandergesetzt, in dem 3729 dieser nach vorheriger Verneinung erheblicher vermin- 3730 derter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeführt 3731 hat: "unter Zugrundelegung kultureller Dynamiken und 3732 dem daran immanenten Handlungsdruck könne er die Ver- 3733 minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht 3734 ausschließen". 3735 Diese wertende Aussage wollte der Sachverständige U, 3736 wie er in seiner mündlichen Darlegung ausgeführt hat, 3737 dahingehend verstanden wissen, dass zwar, aus seiner 3738 fachpsychologischen Sicht gesehen, kein gesetzliches 3739 Merkmal des § 20 StGB, das eine erhebliche Einschrän- 3740 kung der Hemmungsfähigkeit bei den Angeklagten hätte 3741 bewirken können, erfüllt sei. Auf Grund ihrer ethno- 3742 kulturellen Einbindung in das Wertesystems ihrer Heimat 3743 in Verbindung mit dem Vorgeschehen in der Türkei als 3744 Motiv der Tat habe der auf ihnen lastende Handlungs- 3745 druck ihre Hemmungsfähigkeit aber erheblich tangiert. 3746 Dieser Umstand führt jedoch bei korrekter rechtlicher 3747 Würdigung nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung 3748 der Hemmungsfähigkeit der Angeklagten i.S.d. §§ 20, 21 3749 StGB. Dazu gilt Folgendes: Die Kammer steht auf dem 3750 Standpunkt, dass eine über den Gesetzeswortlaut der 3751 §§ 20, 21 StGB hinausgehende Anwendung dieser gesetzli- 3752 chen Regelungen - etwa im Wege einer generell im Straf- 3753 recht zulässigen Analogie zu Gunsten der Angeklagten - 3754 sich verbietet. Auf Grund welcher Kriterien eine Ein- 3755 schränkung der Hemmungsfähigkeit beachtlich ist, ist in 3756 § 20 StGB abgeschließend festgestellt. Die dort festge- 3757 schriebenen gesetzlichen Merkmale - krankhafte seeli- 3758 sche Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, 3759 Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit - 3760 sind wie zuvor dargelegt sämtlich nicht gegeben. Dass 3761 der Gesetzgeber etwa Tätern, bei denen keines dieser 3762 Merkmale vorliegt, sondern die sich - wie die Angeklag- 3763 ten zugegebenermaßen - in einer mehr oder weniger er- 3764 heblichen inneren Konfliktlage befanden, die Vergünsti- 3765 gungen der §§ 20, 21 StGB zukommen lassen wollte, ist 3766 nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zur Erlangung wer- 3767 tungsgerechter Entscheidungen geboten. Denn dem vom 3768 Sachverständigen dargetanen Handlungsdruck kann auch 3769 ohne eine solche Analogie Rechnung getragen werden. Dies 3770 ist auch im Rahmen der Beurteilung einer Tat, die wie 3771 die vorliegende mit der in § 211 StGB vorgesehenen ab- 3772 soluten Strafandrohung belegt ist, der Fall. Über die 3773 Rechtsfolgenlösung des BGH oder auch im Rahmen der Ent- 3774 scheidung zur Frage der "besonderen Schwere der Schuld'" 3775 i.S.d. § 57 a I 1 StGB ist generell eine wertungsge- 3776 rechte Lösung im Einzelfall möglich. 3777 Im Übrigen war hier auch aus tatsächlichen Gründen für 3778 eine analoge Anwendung - ließe man diese entgegen der 3779 Ansicht der Kammer im Bereich des §§ 20, 21 StGB zu - 3780 kaum Raum. 3781 Denn die auch von der Kammer gesehene und ihr durch die 3782 Darlegungen des Sachverständigen vermittelte Verhaftung 3783 der Angeklagten in dem durch ihre ethno-kulturelle Her- 3784 kunft geprägten Denken begründet hier jedenfalls keine 3785 einer erheblichen Beeinträchtigung gleichgewichtige Re- 3786 duzierung ihrer Einsichts- und/oder Steuerungsfähig- 3787 keit. Die Angeklagten standen - das war ihnen klar und 3788 das haben sie auch eingeräumt - vor der Wahl sich für 3789 die hiesige Werteordnung und deren Vorgaben zu ent- 3790 scheiden oder bewusst gegen diese "Spielregeln" zu ver- 3791 stoßen und den eigenen zu folgen. Diese Entscheidung 3792 ist aber nicht unter Umständen erfolgt, als das deshalb 3793 eine Affekttat oder eine dieser Situation gleichgewich- 3794 tige Lage zu bejahen wäre, sondern als bewusste "Wert- 3795 entscheidung" gegen die hiesige Werteordnung von ihnen 3796 getroffen worden. Berücksichtigt man zudem, dass nach 3797 den Ausführungen des Sachverständigen hier den Tätern 3798 allein eine Ausgrenzung aus ihren Familien oder ein An- 3799 sehensverlust in der kurdischen Bevölkerungsgruppe 3800 drohte, sie aber im Falle einer Weigerung nicht etwa 3801 selbst um ihr Leben hätten fürchten müssen, erreicht 3802 der bei Tatbegehung wirkende Handlungsdruck keinesfalls 3803 ein Ausmaß, das eine Gleichstellung mit anderen Fall- 3804 gruppen des § 20 StGB und damit hier eine analoge An- 3805 wendung des § 21 StGB gebietet. 3806 VI. 3807 1) Strafzumessung 3808 Die Angeklagten waren nach §§ 52 Abs. 2 StGB nach dem 3809 Straftatbestand des § 211 StGB zu bestrafen, da dieses 3810 Delikt die schwerste Strafe vorsieht. 3811 Hier hat die Kammer angesichts der dort vorgesehenen 3812 absoluten Strafandrohung zunächst geprüft, ob nicht die 3813 beschriebenen ethno-psychologischen Umstände, die mit 3814 tatauslösend geworden sind, ein Absehen von der Verhän- 3815 gung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe gemäß den 3816 Grundsätzen ermöglicht, die der Große Senat für Straf- 3817 sachen im Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 3818 19.05.1981 (BGHSt 30, 105 ff.) generell aufgestellt und 3819 auf die er sich in der Entscheidung vom 02.09.1981 (BGH 3820 3 StR 35/81) in einem Verfahren mit besonderem ethno- 3821 kulturellen Hintergrund nochmals ausdrücklich bezogen 3822 hat. 3823 Gleichwohl sieht die Kammer hier keinen Fall gegeben, 3824 in dem von der Verhängung der lebenslangen Freiheits- 3825 strafe abzusehen ist. So sahen sich die Angeklagten 3826 keinerlei existenzieller Gefährdung ihres Lebens für 3827 den Fall einer Weigerung ausgesetzt. Deshalb und auch, 3828 weil sie selbst - wie sie eingeräumt haben - schon vor 3829 der Tat Blutrache an der Vortat Unbeteiligten "an sich" 3830 für verfehlt gehalten haben, lag hier keine Fallgestal- 3831 tung vor, in der wegen des Zusammentreffens von ethno- 3832 kultureller Herkunft und affektiv aufgeladener Stimmung 3833 wegen des morgendlichen Geschehens in der Türkei die 3834 Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als un- 3835 verhältnismäßig erscheint. Dies gilt auch unter Einbe- 3836 ziehung der, sogleich im Rahmen der Erörterung der Fra- 3837 ge der besonderen Schwere der Schuld für jeden der An- 3838 geklagten gesondert angeführten weiteren die Tat- und 3839 die Täterpersönlichkeit prägenden Umstände. 3840 Die Kammer hat daher hinsichtlich aller Angeklagten auf 3841 eine 3842 lebenslange Freiheitsstrafe 3843 als tat- und schuldangemessen erkannt. 3844 2.) 3845 Entscheidung zu §57 a l Ziff. 2 StGB 3846 Die Kammer hatte ferner in Ausfüllung der Entscheidung 3847 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 86, 288) über 3848 die Tatsache zu befinden, die für die spätere Bewertung 3849 des Vorliegens "besonderer Schwere der Schuld des Ver- 3850 urteilten" im Sinne des § 57 a l Ziff. 2 StGB durch die 3851 Strafvollstreckungskammer erheblich sind. 3852 Dies hat hinsichtlich der Angeklagten zu unterschiedli- 3853 chen Ergebnissen geführt. 3854 Hinsichtlich des Angeklagten D3 hat die Kam- 3855 mer unter zusammenfassender Würdigung der Tat und der 3856 Täterpersönlichkeit die Schuld des Angeklagten nicht 3857 dahin bewertet, dass sie als "besonders schwere" im 3858 Sinne der Norm einzustufen ist. 3859 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass hier eine Viel- 3860 zahl schuldsteigernder und daher für eine solche Bewer- 3861 tung sprechender Umstände vorliegen. 3862 Dabei ist insbesondere gesehen worden, dass nicht nur 3863 zwei Personen ermordet worden sind, sondern zwei weite- 3864 re schwerste Verletzungen davongetragen haben. Einer 3865 - C4 - wird sein Leben lang an den Rollstuhl 3866 gefesselt bleiben und nur kleinste Strecken und dies 3867 auch nur mit Anlegung von besonderen Gehschienen zu- 3868 rücklegen können. Bei dem anderen, dem Nebenkläger L, 3869 ist die Gehfähigkeit bis jetzt noch nicht 3870 wiederhergestellt, so dass er nur an Krücken gehen 3871 kann. Er wird nie wieder sein Bein voll belasten kön- 3872 nen, was die berufliche und persönliche Lebensgestal- 3873 tung auf Dauer erheblich beeinträchtigen wird. Zudem 3874 leiden beide psychisch nachhaltig an dem Geschehen. Zu 3875 berücksichtigen waren neben den verwirklichten Tatbe- 3876 ständen aus dem Bereich der Tötungs- und Körperverlet- 3877 zungsdelikte in allerdings nur ganz geringem Maße auch, 3878 dass er sich zudem des Verstoßes gegen das WaffG schul- 3879 dig gemacht hat. Gegen D3 sprechen die Ge- 3880 samtumstände der Tatbegehung: Die Tat wurde am hellich- 3881 ten Tage auf offener, belebter Straße ausgeführt, wobei 3882 eine Gefährdung einer Vielzahl Unbeteiligter ein- 3883 schließlich deren Verletzung in Kauf genommen wurde. 3884 Dies hat nicht nur zu den aufgezeigten Verletzungen des 3885 unbeteiligten Nebenklägers L geführt, sondern 3886 wirkt bei vielen der Augenzeugen auch heute noch - wie 3887 von D3 aber auch den anderen Angeklagten auch als 3888 voraussehbare Folge der Tat in Kauf genommen - nach; 3889 teils als allgemeine Verängstigung wie etwa bei dem 3890 Zeugen L2 und der Zeugin L3, teils aber, 3891 wie bei der damals 12-jährigen N6, so sehr, 3892 dass sie heute noch ambulanter psychologischer Behand- 3893 lung zur Aufarbeitung des damals Erlebten bedarf. Auch 3894 die planmäßige Durchführung der Fahrt nach E, 3895 das Suchen nach Opfern in deren Wohngebiet und die Art 3896 des "Zuschlagens" sprechen für einen doch schon mit be- 3897 sonderer krimineller Energie vollzogenen Tatplan und 3898 damit ebenfalls für die Annahme besonderer Schwere der 3899 Schuld. Demgegenüber sprechen bei ihm - anders als bei 3900 seinen beiden Mittätern - doch letztlich durchgreifende 3901 Gründe gegen die Annahme einer besonderen Schwere der 3902 Schuld. 3903 Für ihn spricht, dass er sich nicht erst gegenüber dem 3904 Sachverständigen U, sondern bereits im Ermittlungs- 3905 verfahren hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung im 3906 Wesentlichen geständig eingelassen hat. Er ist auch in 3907 besonderer Weise haftempfindlich. Er hat bisher Straf- 3908 haft noch nicht verbüßen müssen, ist strafrechtlich nur 3909 zweimal verhältnismäßig geringfügig in Erscheinung ge- 3910 treten und ist bereits durch die Untersuchungshaft und 3911 die damit verbundene Trennung von Frau und den beiden 3912 Kindern, die erst wenige Wochen vor der Tat nach 3913 Deutschland übergesiedelt sind, deutlich beeindruckt. 3914 Gesehen hat die Kammer auch die ausländerrechtlichen 3915 und durch den Asylstatus bedingten Konsequenzen, auf 3916 Grund derer der Angeklagte als anerkannter Asylbewer- 3917 ber, anders als andere ausländische Täter, nicht auf 3918 eine frühzeitige Haftentlassung gemäß § 456 a StPO wird 3919 hoffen können. Auch war er mit zur Tatzeit 29 Jahren 3920 noch relativ jung, so dass ihn die Strafverbüßung in 3921 seinen "besten Jahren'" treffen wird. Wenngleich die Tat 3922 als Reaktion auf das morgendliche Geschehen in der Tür- 3923 kei durchaus durch eine gut durchdachte Planung gekenn- 3924 zeichnet ist, ging sie nicht auf eine lang ausgeklügel- 3925 te Planung, sondern auf einen an diesem Tag als Reakti- 3926 on auf den Mord in der Türkei gefassten Entschluss zu- 3927 rück. 3928 Von letztlich maßgebender Bedeutung für die Ablehnung 3929 besonderer Schwere der Schuld waren bei ihm die Hinter- 3930 gründe der Tat. Hier musste die besondere persönliche 3931 Beziehung, zu der der Angeklagte D3 zu seinem 3932 in der Türkei Getöteten stand, besonders berücksichtigt 3933 werden. Es handelte sich bei dem Getöteten nicht nur um 3934 ein "normales sehr respektiertes Familienoberhaupt", 3935 -sondern um jemand, der ihm als Schwiegervater und 3936 gleichsam Ersatzvater seit frühester Jugend besonders 3937 verbunden war. Dies hat zwar bereits bei ihm zur Ver- 3938 neinung des Merkmals des Vorliegens niedriger Beweg- 3939 gründe geführt, erschöpft sich in dieser Wirkung aber 3940 nicht. Diese persönlichen Umstände müssen bei ihm neben 3941 den ethno-kulturellen Einflüssen, ohne die die Tat an 3942 diesen Opfern nicht denkbar gewesen wäre, in einer ge- 3943 genüber seinen Mitangeklagten gesteigerten Weise mitbe- 3944 rücksichtigt werden. Im Bereich des § 57 a StGB, bei 3945 dem es um die persönliche Schuldbewertung geht, muss 3946 der im Vergleich zu anderen Tätern doch anders gelager- 3947 ten Vorwerfbarkeit der Tötung mehrerer aus mitteleuro- 3948 päischer Sicht völlig Unbeteiligter Rechnung getragen 3949 werden. Auch wenn D3 selbst zum Tatzeitpunkt die 3950 Übergriffe auf am Tatgeschehen unbeteiligte Angehörige 3951 für "nicht richtig hielt", lebte er doch noch in der 3952 durch das "kollektive Denken" geprägte Vorstellungs- 3953 welt, nach der man - also die Opfer - als Sippenangehö- 3954 rige für das von anderen Familienmitgliedern begangene 3955 Unrecht einzustehen habe. Insoweit war der ihm aus der 3956 Tötung "Unbeteiligter" zu machende persönliche Schuld- 3957 vorwurf von geringem Gewicht. Insoweit ist - anders als 3958 bei Subsumtion des Merkmals niedriger Beweggründe - 3959 nicht allein auf die hiesigen Wertvorstellungen abzu- 3960 stellen. Ebenfalls war insoweit mitzuberücksichtigen, 3961 dass die Kammer zu seinen Gunsten - auch zu unterstel- 3962 len hatte, dass der Tatplan letztlich doch auf eine An- 3963 weisung der "älteren" Sippenangehörigen in der Türkei 3964 zurückging. Anders als bei der Bewertung des Schuld- 3965 spruchs selbst, wo zu Gunsten der Angeklagten von einer 3966 solchen Anweisung nicht ausgegangen worden ist (Bl. 327 3967 PSB), gebietet es der Grundsatz des "in dubio pro reo" 3968 hier vom Vorliegen einer solchen Anweisung auszugehen, 3969 da sie die persönliche Vorwerfbarkeit in einem milderen 3970 Licht erscheinen lässt. Berücksichtigt man auch noch 3971 die bei D3 nahezu gänzlich fehlende Schulbil- 3972 dung und seine einfach strukturierte Persönlichkeit, so 3973 ermöglicht all dies trotz der gegenüber den Normalfäl- 3974 len eines Mordes deutlich nach oben abweichenden Schwe- 3975 re der Tat gleichwohl eine besondere Schwere der Schuld 3976 im Sinne des § 57.a StGB zu verneinen. 3977 Hinsichtlich des Angeklagten D2 hat die Kam- 3978 mer bei Abwägung von Tat- und Täterpersönlichkeit im 3979 Rahmen der Frage der Bewertung der Tat als besonders 3980 schwere im Sinne des § 57 a StGB zunächst dieselben 3981 Überlegungen gewichtet, wie dies bereits bei D3 3982 aufgezeigt worden ist. Dies gilt hinsichtlich der 3983 Zahl der Getöteten sowie des Umfangs und der Schwere 3984 der Gesundheitsschäden der Verletzten ebenso wie zur 3985 Gefährdung Dritter, zur Verwirklichung auch des Waffen- 3986 delikts und zur in der Tatausführung sichtbar geworde- 3987 nen Skrupellosigkeit. 3988 Zu seinem Nachteil hat die Kammer darüber hinaus aber 3989 berücksichtigt, dass er nicht nur ein sondern zwei 3990 Mordmerkmale erfüllt hat. Anders als D3 hat er auch 3991 aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Die zu dieser Be- 3992 wertung führende Gesamtbetrachtung, nicht das bloße Faktum 3993 einer verwirklichten zweiten Tatbestandsalternative ist da- 3994 bei das zu seinen Lasten wirkende. Zu seinen Gunsten 3995 ist bei der gebotenen Gesamtabwägung zu sehen, dass er 3996 seit seiner Übersiedlung nach Deutschland am 31.12.1999 3997 strafrechtlich überhaupt noch nicht in Erscheinung ge- 3998 treten ist. Auch er ist durch die erstmals verbüßte Un- 3999 tersuchungshaft deutlich beeindruckt und wird durch die 4000 erstmalige Verbüßung von Strafhaft wegen seiner Haf- 4001 tempfindlichkeit im gesteigerten Maße getroffen. Auch 4002 bei ihm hat die Kammer gesehen, dass er mit 31 Jahren 4003 seine "besten Jahre" in Haft, getrennt von Frau und 4004 Kindern, wird verbringen müssen. Auch bei ihm hat die 4005 Kammer berücksichtigt, dass er jedenfalls dann nicht 4006 mit einem vorzeitigen Absehen von der Vollstreckung 4007 nach § 456 a StPO rechnen kann, sollte seinem noch im 4008 Asylverfahren anhängigen Antrag auf Anerkennung als 4009 Asylberechtigter trotz seiner im hiesigen Verfahren ab- 4010 gegebenen Einlassungen, nie für die PKK tätig gewesen 4011 zu sein, noch entsprochen werden. 4012 Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch seine, jedenfalls 4013 den eigenen Tatbeitrag am Tatort einräumende geständige 4014 Einlassung berücksichtigt. Auch bei ihm hat die Kammer 4015 in die Bewertung - wie bei D3 ausführt - die 4016 besonderen ethno-psychologischen Hintergründe der Tat 4017 mitberücksichtigt und dabei - ebenfalls - nur hier und 4018 zu seinen Gunsten - unterstellt, dass er nicht aus ei- 4019 genem Entschluss, sondern auf Anweisung der "Älteren", 4020 unter Umständen sogar seines eigenen Vaters, nach einem 4021 Anruf aus der Türkei sich zur Tat entschlossen hat. 4022 Trotz der aufgeführten zu seinen Gunsten sprechenden 4023 Umstände hat die Kammer diese für nicht ausreichend er- 4024 achtet, bei ihm das Vorliegen besonderer Schwere der 4025 Schuld zu verneinen. Anders als bei D3 fehlt 4026 es bei ihm an einer besonderen vergleichbaren herausge- 4027 hobenen persönlichen Betroffenheit als zusätzliches 4028 entlastendes Merkmal. Die Wiederherstellung des Anse- 4029 hens und der Ehre der Familie und die besonderer Bedeu- 4030 tung dieser Werte in seinem ethno-kulturellen Selbst- 4031 verständnis, die auch bei ihm die Kammer als das seinen 4032 Tatentschluss erst auslösende Handlungsmotiv zugrunde 4033 legt, führt bei ihm bei Abwägung der für und gegen ihn 4034 sprechenden Umstände von Tat- und Täterpersönlichkeit 4035 nicht zur Verneinung besonderer Schwere der Schuld. 4036 Denn anders als D3 ist er nicht einfach 4037 strukturiert und deutlich weniger als dieser in seinem 4038 Herkunftsdenken verhaftet. Nach Überzeugung der Kammer 4039 war er weit weniger in seinem heimatlichen Denken ver- 4040 haftet, als er der Kammer und dem Sachverständigen hat 4041 Glauben machen wollen. Wie er selbst eingeräumt hat, 4042 hat auch er das System der Blutrache "an sich" zum 4043 Zeitpunkt der Tat bereits als verfehlt angesehen und 4044 die entsprechende Forderung nach Vergeltung auch an 4045 Dritten als unbillig erachtet. Nach eigenem Bekunden 4046 war Triebfeder seines Handelns, sich Achtung und Anse- 4047 hen in den Augen seiner kurdischen Landsleute zu erhal- 4048 ten. Dass er dies über das Lebensrecht der Opfer ge- 4049 stellt hat, führt angesichts des Ausmaßes des durch die 4050 Tat begangenen Unrechts auch vor dem Hintergrund der 4051 ihm zugute zu haltenden Umstände aus Sicht der Kammer 4052 dazu, dass seine Schuld als "besonders schwer" im Sinne 4053 des § 57 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu bewerten ist. 4054 Auch hinsichtlich des Angeklagten D4 hat die 4055 Kammer das Vorliegen besonderer Schwere der Schuld im 4056 Sinne des § 57 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB bejaht. 4057 Auch bei ihm wirken zu seinem Nachteil die angeführten 4058 Folgen der Tat. Auch in seiner Person sind zwei Mord- 4059 merkmale verwirklicht. Zu seinen Lasten wirkt auch, 4060 dass er bereits dreimal strafrechtlich in Erscheinung 4061 getreten ist, u.a. auch gegen ihn im Jahre 2000 eine - 4062 zwischenzeitlich allerdings erlassene - Bewährungsstra- 4063 fe verhängt worden ist. 4064 Zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass 4065 er im Unterschied zu seinen beiden Mittätern sich kei- 4066 nes Verstoßes gegen das WaffG schuldig gemacht hat. 4067 Auch hat die Kammer gesehen, dass er von den bereits 4068 zur Tat entschlossenen Mittätern zur Mitwirkung zu ei- 4069 nem Zeitpunkt veranlasst wurde, als er dieses ohne Ge- 4070 sichtsverlust nicht hätte ablehnen können. All dies ge- 4071 schah auch zeitlich erst kurz vor der Tatbegehung. Zu 4072 seinen Gunsten war zudem in Rechnung zu stellen, dass 4073 er nicht selbst geschossen hat und nicht einmal eine 4074 Waffe hatte. Eine besondere Haftempfindlichkeit als be- 4075 ruflich erfolgreich tätiger Betreiber eines Lebensmit- 4076 telladens, den er zwischenzeitlich hat verkaufen müs- 4077 sen, hat die Kammer ebenso berücksichtigt, wie den Ver- 4078 lust des Pkw bzw. dessen für verfallen erklärten Rück- 4079 zahlungsanspruch nach Verwertung des Pkw durch die Fir- 4080 ma M Leasing GmbH. Ihn trifft die Haft als zur Tat- 4081 zeit erst 26-Jähriger besonders hart, wird durch die 4082 langjährige Haftzeit er nicht nur von seiner Familie 4083 getrennt, sondern letztlich alles zerstört, was er sich 4084 an wirtschaftlicher Existenz in Deutschland aufgebaut 4085 hat. 4086 Berücksichtigt hat die Kammer zu seinen Gunsten auch, 4087 dass er sich der an ihn gestellten Anforderung gemein- 4088 sam mit seinen Mittätern die Tat auszuführen, als Jüng- 4089 ster angesichts des patriarchalischen Familiensystems 4090 noch weniger als seine Mittäter hat entziehen können. 4091 Auch bei ihm geht die Kammer - ausschließlich zu seinen 4092 Gunsten hier im Rahmen des Strafausspruchs - davon aus, 4093 dass der Tat sowohl ein Auftrag der Familie aus der 4094 Türkei zugrunde lag und überdies auch die Aufforderung 4095 durch die beiden Älteren zusätzlich erfolgte. Nur in 4096 einem geringen Maße hat die Kammer die teilgeständige 4097 Einlassung gegenüber dem Zeugen und Sachverständigen 4098 U bei ihm berücksichtigt. Hinsichtlich seines eige- 4099 nen Teilbeitrages war er seit der geständigen Einlas- 4100 sung des Mittäters D3 in der polizeilichen Verneh- 4101 mung bereits überführt. Seine Einlassung war im Wesent- 4102 lichen auf Bagatellisierung des eigenen Tatbeitrages 4103 gerichtet und ist in diesem wesentlichen Teil unrichtig 4104 gewesen. Gesehen hat die Kammer auch hinsichtlich der 4105 Folgen der Tat, dass D4 angesichts seines Sta- 4106 tus als anerkannter Asylbewerber nicht mit einer vor- 4107 zeitigen Strafentlassung nach § 456 a StGB rechnen 4108 kann. 4109 Auch bei ihm hat die Kammer zu seinen Gunsten seine 4110 ethno-kulturelle Prägung mitbedacht. Insoweit wird auf 4111 die bei den beiden Mittätern gemachten Ausführungen Be- 4112 zug genommen. Allerdings misst die Kammer dieser Prä- 4113 gung ein noch geringeres Gewicht bei als bereits bei 4114 seinem Bruder D2 beschrieben. Er selbst hat Blutra- 4115 che stets als durch nichts gerechtfertigt erachtet wie 4116 er im Bezug auf die zu seinem eigenen Nachteil begange- 4117 nen Tat des Landsmanns E4 gegenüber dem Sachver- 4118 ständigen U ausdrücklich erklärt hat. Ihm ging es 4119 allein darum, sich nicht außerhalb des Familienverbun- 4120 des zu stellen, um nicht ausgegrenzt zu werden. Dies 4121 ist vor dem Hintergrund seiner ethno-kulturellen Her- 4122 kunft zwar eine durchaus gravierende Folge. Anders als 4123 sein Bruder D2 handelte er nicht auch etwa zusätz- 4124 lich deshalb, weil er glaubte die Familienehre nach au- 4125 ßen wiederherstellen zu müssen. Anders als D3 4126 war er auch nach seinem Intellekt, seiner geschäftli- 4127 chen Erfahrung und Einbindung in die hiesige Lebens- 4128 wirklichkeit sich stets bewusst, wie sehr er sich mit 4129 seinem Tun gegen die Werte der Gesellschaft stellt, die 4130 ihm Gastrecht und Lebensgrundlage nach seiner Flucht 4131 gewährt hat. 4132 Wer wie er trotz der intellektuellen Fähigkeiten und 4133 langjährigen geschäftlich integriertem Leben in 4134 Deutschland sich wie der Angeklagte D4 gegen 4135 den zentralen Wert der hiesigen Gesellschaft - das un- 4136 antastbare Lebensrecht eines jeden Menschen - stellt, 4137 allein um den Ausschluss aus der Familie zu vermeiden, 4138 handelt auch bei Berücksichtigung der übrigen für und 4139 gegen ihn sprechenden Umstände in Tat- und Täterpersön- 4140 lichkeit mit besonderer Schwere der Schuld im Sinne des 4141 § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dies gilt auch, obschon der 4142 Kammer bei dieser Bewertung klar vor Augen steht, dass 4143 er auf Anweisung Dritter gehandelt und nicht selbst ge- 4144 schossen hat und, wenn er dies ohne Gesichtsverlust 4145 hätte tun können, sich von allem lieber ferngehalten 4146 hätte. 4147 3.) Weitere Maßregeln und Folgen 4148 Gemäß § 69 StGB war dem Angeklagten D4 die 4149 Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Angeklagte hat bei der 4150 Tat sein Kraftfahrzeug eingesetzt. Die Tat war nach der 4151 Tatplanung nur möglich, weil so das plötzliche Zuschla- 4152 gen und die rasche Flucht ermöglicht werden konnte. Die 4153 Benutzung des Mercedes CLK 230 stand somit im unmittel- 4154 baren Zusammenhang mit der Tatausführung. Hinzu kommt, 4155 dass ihm im Juni 2002 wegen des damals wirkenden Fahr- 4156 verbots im Sinne des § 44 StGB das Führen von Kraft- 4157 fahrzeugen verboten war. Von daher ist er zum Führen 4158 von Kraftfahrzeugen auch unter Berücksichtigung der 4159 neueren Rechtsprechung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 4160 50. Auflage, § 69 StGB Rdn. 10 m.w.N.) charakterlich 4161 ungeeignet. 4162 Die Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis 4163 hat die Kammer gemäß § 69 a StGB auf 4164 vier Jahre 4165 festgesetzt. 4166 Die festgesetzte Sperrfrist ist notwendig, reicht aber 4167 auch aus, um die charakterlichen Defizite aufzuarbei- 4168 ten . 4169 Die Tenorierung trägt dem Umstand Rechnung, dass dem 4170 Angeklagten, der zur Tatzeit seinen Führerschein wegen 4171 des Fahrverbotes in F hinterlegt hatte, die Fahrer- 4172 laubnis bisher nicht wieder ausgehändigt worden ist. 4173 Der Anspruch des Angeklagten aus der Rückabwicklung des 4174 mit der Firma M Leasing GmbH F unter Nr. XXXXXXX 4175 geschlossenen Finanzkaufvertrages betreffend des Fahr- 4176 zeugs Mercedes CLK 230, amtliches Kennzeichen 4177 X-XX XXXX, war gemäß §§ 74, 74 a StGB einzuziehen. 4178 Der Angeklagte D4 hat das vorbezeichnete Fahr- 4179 zeug zur Ausführung der Tat genutzt. Dessen Einziehung 4180 selbst kam nicht mehr in Betracht. Zum Zeitpunkt der 4181 Entscheidung durch die Kammer war der Angeklagte, der 4182 ursprünglich ein Anwartschaftsrecht an dem Pkw aus ei- 4183 ner mit der genannten Gesellschaft geschlossenen Fi- 4184 nanzkaufvertrag hatte, nicht Eigentümer. Auch dieses 4185 Anwartschaftsrecht ist nunmehr erloschen. Denn wegen 4186 unterbliebener Zahlung der monatlichen Raten durch 4187 D4 hat die Firma M Leasing GmbH von ihrem 4188 Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und das Fahrzeug zwi- 4189 schenzeitlich verwertet. Dadurch hat der Angeklagte vor 4190 der Entscheidung im Sinne des § 74 c StGB die Einzie- 4191 hung des Pkw vereitelt. Daher war sein Guthaben aus der 4192 Rückabwicklung des vorgenannten Vertrages jedenfalls 4193 nach § 74 c Abs. 1 StGB als Wertersatz einzuziehen, so- 4194 fern man nicht diesen Betrag schon deshalb der Einzie- 4195 hung nach § 74 StGB selbst unterwirft, weil dieses als 4196 Surrogat anstelle des Pkw bzw. des daran bestehenden 4197 Anwartsrechts getreten ist. Von der Einziehung wird da- 4198 her insbesondere der Betrag von 2.920,77 € erfasst, den 4199 die Firma M Leasing GmbH als den von ihr errechneten 4200 Restanspruch des Angeklagten bei der Gerichtskasse 4201 Dortmund eingezahlt hat. Insoweit umfasst die Einzie- 4202 hung auch einen ggf. sich aus der Überprüfung der Ab- 4203 rechnung ermittelnden höheren Rückzahlungsanspruch ge- 4204 gen die Firma M Leasing GmbH. 4205 VII. 4206 Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf 4207 §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.