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Urteil

14 (Schw) C 1/02

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2003:0707.14SCHW.C1.02.00
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Tenor

Die Angeklagten D2, D3 und

D4 sind des Mordes in zwei Fällen,

tateinheitlich begangen mit versuchtem Mord in

Tateinheit mit schwerer Körperverletzung in ei-

nem weiteren Fall und - ebenfalls tateinheitlich

- wegen gefährlicher Körperverletzung in einem

weiteren Fall schuldig.

Die Angeklagten D2 und D3

sind darüber hinaus des tateinheitlich damit be-

gangenen Ausübens der tatsächlichen Gewalt und

des Führens einer halbautomatischen Selbstlade-

waffe mit einer Länger von nicht mehr als 60 cm

schuldig.

Die Angeklagten D2, D3 und

D4 werden jeweils zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld wird hinsicht-

lich des Angeklagten D2 und D4 festgestellt.

Die Ansprüche des D4 als des Leasing-

nehmers des Fahrzeugs Mercedes CLK 230, amtli-

ches Kennzeichen X-XX XXXX, aus der Rückabwick-

lung des mit der Firma M Leasing GmbH, F,

unter Nr. XXX XXX geschlossenen Finanzkaufver-

trages, unterliegen der Einziehung.

Dem Angeklagten D4 wird die Erlaubnis

zum Führen eines Kraftfahrzeuges entzogen.

Sein Führerschein bleibt eingezogen.

Die Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, ihm

vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrer-

laubnis zu erteilen.

Die Angeklagten tragen als Gesamtschuldner die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen der Nebenkläger sowie jeweils allein ihre

jeweiligen eigenen notwendigen Auslagen.

Die Kosten und Auslagen des Prozessbeistandes

des Angeklagten D4 trägt der Prozess-

beistand selbst.

Angewendete Vorschriften:

§§ 53 l Nr. 3 a und 3 b WaffenG, §§ 211, 223,

224 l Nrn. 2, 4 und 5, 226 Nr. 3, 22, 23, 25 II,

52, 69, 69 a, 74 I und II, 74 c l StGB.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten D2, D3 und D4 sind des Mordes in zwei Fällen, tateinheitlich begangen mit versuchtem Mord in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung in ei- nem weiteren Fall und - ebenfalls tateinheitlich - wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall schuldig. Die Angeklagten D2 und D3 sind darüber hinaus des tateinheitlich damit be- gangenen Ausübens der tatsächlichen Gewalt und des Führens einer halbautomatischen Selbstlade- waffe mit einer Länger von nicht mehr als 60 cm schuldig. Die Angeklagten D2, D3 und D4 werden jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird hinsicht- lich des Angeklagten D2 und D4 festgestellt. Die Ansprüche des D4 als des Leasing- nehmers des Fahrzeugs Mercedes CLK 230, amtli- ches Kennzeichen X-XX XXXX, aus der Rückabwick- lung des mit der Firma M Leasing GmbH, F, unter Nr. XXX XXX geschlossenen Finanzkaufver- trages, unterliegen der Einziehung. Dem Angeklagten D4 wird die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges entzogen. Sein Führerschein bleibt eingezogen. Die Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrer- laubnis zu erteilen. Die Angeklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla- gen der Nebenkläger sowie jeweils allein ihre jeweiligen eigenen notwendigen Auslagen. Die Kosten und Auslagen des Prozessbeistandes des Angeklagten D4 trägt der Prozess- beistand selbst. Angewendete Vorschriften: §§ 53 l Nr. 3 a und 3 b WaffenG, §§ 211, 223, 224 l Nrn. 2, 4 und 5, 226 Nr. 3, 22, 23, 25 II, 52, 69, 69 a, 74 I und II, 74 c l StGB. Gliederung l. Der Lebensweg der Angeklagten S. 9 1. D4 S. 9 2. D2 S . 15 3. D3 II. A.) Vorgeschichte der Tat S. 21 - Der ethno-kulturelle Hintergrund des Tatgeschehens – 1. Stellung von Familie und Individuum im S. 22 Herkunftsgebiet des Angeklagten 2. Darstellung des bestehenden Konfliktes S. 26 der Familien C und D 3. Einfluss der ethno-kulturellen Prägung S. 30 und der bestehenden Familienfehde auf die einzelnen Angeklagten B.) Der Tattag S. 38 1. Die Geschehnisse in der Osttürkei S. 38 2. Das Geschehen in der Bundesrepublik S. 39 am Morgen des Tattages 3. Das eigentliche Tatgeschehen S. 50 4. Folgen der Tat S. 62 III. Einlassungen der Angeklagten S. 70 1) D4 S. 71 2) D2 S. 74 3) D3 S. 75 IV. Beweiswürdigung S. 76 V. Rechtliche Würdigung S. 97 A) Strafbarkeit S. 97 1.) Taten zum Nachteil C2, C3 S. 97 und C4 2.) Taten zum Nachteil des Nebenklägers S. 117 L 3.) Weitere Delikte S. 119 B.) Schuldfähigkeit S. 120 S. 129 1.) Strafzumessung S. 129 2.) Entscheidung zu §57 a l Ziff. 2 StGB S. 130 3.) Weitere Maßregelungen und Folgen S. 140 VII. Kosten und Auslagenentscheidung S. 142 G r ü n d e: I. Der Lebensweg der Angeklagten D4 Der zur Tatzeit 26 Jahre alte Angeklagte D4 ist als Zweitältester Sohn der Eheleute D5 und D6 in dem Dorf I in der Nähe der Kreisstadt W in der Osttürkei gelegenen Provinz N geboren worden. Sein älterer Bruder ist der Mitange- klagte D2. Die Familie ist kurdischer Abstam- mung. Bis zu seiner Schulzeit hat er selbst nur Kur- disch gesprochen und erst später Türkisch gelernt. Er besuchte zunächst die dörfliche Grundschule. Mit 13 Jahren erschwindelte er von einem seiner Onkel unter einem Vorwand einen namhaften Geldbetrag, um damit nach Istanbul gehen zu können. Hier hielt er sich einige Ta- ge auf, kehrte dann aber wieder zur Familie zurück. Ab seinem 13. Lebensjahr lebte er dann in der Kreisstadt W bei einem Onkel. Hier holte er den Mittelschulab- schluss durch Absolvierung externer Prüfungen nach. Da sein Vater von 1989 bis 1998 in Österreich als Gastar- beiter arbeitete, vertrat dessen Stelle als Familien- oberhaupt der fünf Jahre ältere Bruder D2. Im Einvernehmen mit diesem hat der Angeklagte D4 im Alter von 14 Jahren bereits einen Jeansladen in W erworben. Dieses Geschäft führte er, trotz seines Alters selbständig und wurde dabei nur durch seinen Bruder, der die monatlichen Abrechnungen kontrollierte, überwacht. Das Geschäft lief erfolgreich. Dies ermög- lichte es ihm, zusammen mit dem ebenfalls geschäftlich zwischenzeitlich auch in W erfolgreichen Bruder D2, für Mutter und Geschwister eine Eigentumswoh- nung zu erwerben und diese nach W nachziehen zu lassen. Bedingt durch den Jeans-Laden kam der Angeklagte D4 in Kontakt zu den örtlichen Gymnasiasten, die vielfach mit der PKK sympathisierten und von denen vie- le auch später dann im Laufe der Zeit als Kämpfer "in die Berge gegangen sind". So geriet er bei den örtli- chen Polizeibehörden in den Ruf selbst mit der PKK zu sympathisieren und diese zu unterstützen, obschon das - so hat sich der Angeklagte gegenüber dem Sachverständi- gen U eingelassen - nicht der Fall gewesen ist. Er wurde mehrfach festgenommen und auch gefoltert. Immer wieder musste ihn - nach eigenen Angaben - die Familie dann freikaufen. Dies veranlasste ihn, obwohl er zwi- schenzeitlich verheiratet und seine Frau damals schwan- ger war, vor sieben Jahren allein mit einem jüngeren Bruder illegal nach Deutschland zu fliehen. Hier wurde seinem Asylantrag entsprochen. Er arbeitete zunächst längere Zeit bei einer türkischen Brotfirma, später acht Monate bei einem kurdischen Landsmann, mit dessen Tochter er seinerzeit zusammengewesen ist und der ihm die Aufnahme als Partner in das Geschäft - einen Imbiss - zugesagt hatte. Nach Trennung von dessen Tochter - worauf im Zusammenhang mit der Darstellung der familiä- ren Verhältnisse und seiner Vorstrafen noch einzugehen sein wird - eröffnete er in E zunächst einen "Döner-lmbiss". Später betrieb er in E mit sei- nem Bruder D7 sowie dem Mitangeklagten D3 eine Bäckerei. Als letzgenannter nach einiger Zeit aus- schied, trat der Zeuge H dort ein. Zuletzt hatte sich der Angeklagte in einen Lebensmittelmarkt in E2 eingekauft und den gutgehenden Laden letztlich vom ursprünglichen Inhaber gegen Überlassung seiner Bäcke- reianteile ganz übernommen. Er verfügte über ein monat- liches Nettoeinkommen von 2.000,00 €. Im Juni 2002 trug er sich mit dem Gedanken, den Laden wieder mit Gewinn weiterzuverkaufen, um ein anderes Objekt zu erwerben. Seine wirtschaftliche Lage hatte sich in den letzten Jahren äußerst günstig gestaltet; so hatte er nicht nur ein Haus in der H-straße X in F erwerben können, sondern auch im Jahre 2001 einen Merce- des-CLK 230 Cabrio. Auf den Kaufpreis von 100.517,54 DM hatte er 50.000,00 DM seinerzeit angezahlt. Da er be- dingt durch die Inhaftierung seit Juli 2002 weder für das Auto noch für das hinsichtlich des Hauserwerbs auf- genommene Darlehen hat Raten zahlen können, ist zwi- schenzeitlich der Pkw verwertet und auch hinsichtlich des Objekts die Zwangsverwaltung eingeleitet worden; auf die Einzelheiten wird noch zurückzukommen sein. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater zweier Kinder, die jedoch aus unterschiedlichen Beziehungen stammen. Er lebte zur Tatzeit wieder mit seiner Ehefrau D8 zusammen. Diese hatte er gegen den Widerstand der Fami- lie seiner Frau noch in seinem Heimatland geheiratet, bevor er sich nach Deutschland abgesetzt hatte. Dies geschah 1994 oder 1995. Zuvor hatte er seine Frau ent- führt, um so die Zustimmung der Eltern zur Heirat zu erzwingen. Denn nach nächtlicher Abwesenheit gilt eine Tochter nach dortigem Verständnis als entehrt, so dass den Eltern keine andere Wahl bleibt, als dem, hier ge- meinsamen Wunsch beider Partner zu entsprechen. Das ge- meinsame Kind, eine Tochter, ist erst geboren worden, als er sich bereits in Deutschland befand. Auf Betrei- ben seiner Schwiegereltern betrieb seine Frau anschlie- ßend die Scheidung. Zur Scheidung kam es nicht, da er nicht eingewilligt hat und ein Scheidungsverfahren in der Türkei angesichts seiner Abwesenheit nicht erfolg- reich betrieben werden konnte. Hier in Deutschland wandte er sich einer anderen Frau zu, einer E3. Diese heiratete er auch nach religiösem Ritus und zog mit ihr zusammen. All dies geschah, ohne dass er ihr berichtet hatte, dass er bereits verheiratet war und aus dieser Ehe ein Kind hervorgegangen war. Aus dieser Beziehung entstammt das zweite Kind - ein heute 4-jähriger Sohn-. Nachdem der Schwiegervater, E4, davon erfahren hatte, kam es zu einer körperli- chen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklag- te lebensgefährlich verletzt wurde und schließlich zur Trennung von dessen Tochter. Auf einer Falschaussage in dem Verfahren gegen E4 beruht die - später unter c) dargestellte - Vorstrafe des Angeklagten. Nach der Trennung von E3 hatte er eine weite- re Beziehung zu einer Frau namens B. Als er mit die- ser bereits zusammenlebte, suchte seine Ehefrau D8 wieder den Kontakt zu ihm und erklärte, dass es ein Fehler gewesen sei, sich dem Wunsche ihrer Familie ent- sprechend gegen ihn zu entscheiden und um die Scheidung zu bitten. Seine Ehefrau kam im Jahre 2001 oder 2002 zusammen mit der gemeinsamen Tochter nach Deutschland. Zwischenzeitlich hat er sich mit seiner Frau versöhnt und - wenn auch erst nach Schwierigkeiten - sich von seiner Freundin B getrennt. Seine Ehefrau D8 hat sich als Prozessbeistand bestellt und stand ihm - jedoch nur am ersten Tage bis zur Mittagspause - im Prozess zur Seite. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Im Verfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld, Akten- zeichen 15 Js 1902/96 trat er erstmals wegen Leistungs- erschleichung am 24.07.1996 in Erscheinung. Das Verfah- ren wurde durch die dortige Staatsanwaltschaft nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. b) Erstmals verurteilt wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Dortmund am 15.05.1998. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, verhängte das Amtsgericht im Verfahren 83 Cs 22 Js 31/98 einen seit dem 13.06.1998 rechtskräftigen Strafbefehl gegen ihn, in dem er zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt wurde. Er war am 02.12.1997 und am 26.01.1998 nur im Besitz eines türkischen Führerscheins, nicht aber besaß er die er- forderliche deutsche Fahrerlaubnis. Gleichwohl fuhr er mit einem Pkw an den genannten Tagen und verursachte am erstgenannten Tag beim Linksabbiegen einen Verkehrsun- fall, als er die Vorfahrt des entgegenkommenden Fahr- zeugs missachtete. Zwei Insassen dieses Pkws wurden verletzt. c) Am 20.04.2000 wurde der Angeklagte durch das Amtsge- richt Dortmund im Verfahren 84 Ds 79 Js 117/00 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh- rung ausgesetzt wurde. Er hätte in dem gegen seinen "Schwiegervater" E4 geführten Verfahren, in dem es um den Vorwurf des versuchten Totschlags zu seinen La- sten durch ihm mit einem Messer zugefügte Stiche ging, der Wahrheit zuwider falsch ausgesagt. Er hatte den dortigen Angeklagten dadurch stärker zu belasten ver- sucht, dass er seine eigene Tatbeteiligung als nur un- wesentlich darzustellen versucht hatte. So verschwieg er, selbst ebenfalls ein Messer bei der Auseinanderset- zung mitgeführt zu haben. Im Bewährungsbeschluss vom . gleichen Tage ist ihm eine Geldbuße von 1.200,00 DM auferlegt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festge- setzt worden. Der Angeklagte hat die Bewährungsauflage ebenso gezahlt, wie die Strafe aus dem unter "b) " auf- geführten Verfahren. Die Bewährungsstrafe selbst ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.04.2002 erlassen worden. Dieser Beschluss ist seit dem 14.05.2002 rechtskräftig. Festgenommen wurde der Angeklagte am Abend des 24.06.2002. Auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 79 Gs 827/02 - befindet er sich seit demselben Tage in Untersuchungs- haft in der Justizvollzugsanstalt Essen. Die Kammer hat ihm mit Beschluss vom 30.03.2003 die Fahrerlaubnis nach § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen. 2. D2 Der zur Tatzeit 31-jährige Angeklagte ist der ältere Bruder des Angeklagten D4 und zugleich Cousin des Angeklagten D3. Ebenso wie sein jüngerer Bruder ist auch er im Dorf I unweit der Kreisstadt W in der Provinz N geboren worden. Er hat die örtliche Grundschule durchlaufen und - insoweit anders als sein jüngerer Bruder - anschließend noch längere Zeit in der elterli- chen Landwirtschaft gearbeitet, bis auch er nach W übergesiedelt ist. Hier betrieb er erfolgreich eine Apotheke sowie eine Tankstelle. Während der seit 1989 bis 1998 andauernden Abwesenheit seines Vaters fiel ihm gegenüber der Familie die Rolle des Familienoberhauptes zu. In dieser Eigenschaft hatte er für die jüngeren Ge- schwister und seine Mutter Sorge zu tragen, anderer- seits waren ihm gegenüber alle weisungsunterworfen und rechenschaftspflichtig. Auf Grund seiner Stellung war er in die Auseinanderset- zung des eigenen Familienclans - die Familie D ge- hört zu dem Clan (Asiret) der N2 - mit dem Clan der B2, zu dem auch die Familien der C's gehören, eingebunden. In der Hierarchie des eigenen Clans wurde dabei das Vorgehen im Wesentlichen durch seinen Onkel D9, einem älteren Bruder des eigenen Vaters, maßgeblich mitbestimmt. Der Streit der beiden Clans so- wie die Tötung des Vorgenannten in den frühen Morgen- stunden des 24.06.2002 bilden den maßgebenden Hinter-. grund der hier abzuurteilenden Tat. Anders als sein Bruder D4 lebte D2 bis En- de 1999 in der Türkei und reiste erst am 31.12.1999 il- legal in die Bundesrepublik ein, wo er einen Asylantrag gestellt hat. Nach eigenen Angaben im hiesigen Verfah- ren war er in der Türkei niemals für die PKK tätig und wurde auch - anders als die Mitangeklagten - niemals der Unterstützung dieser Organisation bezichtigt oder sonst verfolgt. Grund für seine Flucht nach Deutschland war nach eigenem Bekunden vielmehr, dass er es nicht hat ertragen können, dass die eigene Sippe trotz wie- derholter Übergriffe von Angehörigen der Familie C all dies sanktionslos geschehen ließ, anstatt sich da- gegen zur Wehr zu setzen. In Deutschland lebte er zu- nächst in einer Asylunterkunft in E und zuletzt in einer ähnlichen Einrichtung in X. Tatsächlich hielt er sich zumeist in den Wohnungen sei- nes Bruders D4 - zunächst in E und später in F - auf. Einer Erwerbstätigkeit ging er offiziell nicht nach. Er arbeitete tatsächlich jedoch im Jahre 2000 zunächst mit dem Mitangeklagten D3 sowie dessen jüngerem Bruder D10 in einer Bäckerei eines Landsmannes und später auch gemeinsam mit D4 und dessen jüngeren Bruder in der von der Familie betriebe- nen Bäckerei. Seinen Unterhalt bestritt er neben der bezogenen Sozialhilfe durch finanzielle Unterstützung des Bruders D4. Er ist Vater von vier Kindern, die ebenso wie seine beiden Ehefrauen noch in der Türkei leben. Strafrechtlich ist er in der Bundesrepublik noch nicht in Erscheinung getreten. Nachdem er am 24.06.2002 vor- läufig festgenommen wurde, befindet sich seit dem 25.06.2002 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom selben Tage - Aktenzeichen 79 Gs 827/02 – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dort- mund. 3. D3 Der zur Tatzeit 29-jährige D3 ist Cousin der beiden Mitangeklagten. Wie diese wurde er in dem Dorf I als jüngstes von vier leiblichen Ge- schwistern geboren. Bereits unmittelbar vor seiner Ge- burt hatte sich sein Vater einer anderen Frau zuge- wandt, diese geheiratet und war mit zwei seiner leibli- chen Geschwister in ein anderes Dorf gezogen. Mit die- sen sowie fünf Stiefgeschwistern hatte er auch in den folgenden Jahren keinen näheren Kontakt. Er wuchs zu- sammen mit einer Schwester in seinem Geburtsort im Hau- se seiner Mutter auf. Für sie sorgte der bereits ange- sprochene D9. Nach seiner Einschulung mit sieben Jahren besuchte er zunächst zwei Jahre lang die dörfliche Grundschule. Dann holte sein leiblicher Vater ihn und seine Mutter in das Haus der zweiten Ehefrau nach. Dies geschah jedoch nur, um die Mutter als Ar- beitskraft und ihn als Hirten für die Schafe auszunut- zen. Als sein Vater nach vier Jahren das Dorf verließ und in die Stadt zog, kehrten er und die leiblichen Ge- schwister wieder in seinen Heimatort I zu- rück. Als er etwa 15 Jahre alt war, ging er nach Istan- bul, wo er bei Bekannten wohnte und zunächst als Tel- lerwäscher und später in einer Bäckerei arbeitete. In den folgenden Jahren hat er sich den Beruf des Bäckers beigebracht und in diesem Handwerk stets während der Wintermonate in Istanbul gearbeitet, während er den Sommer über in seinem Heimatdorf gelebt hat. Nach sei- nem Militärdienst von 1993 bis 1995 wurde er erstmals. im Sommer 1995 auf Grund einer Falschbezichtigung der Unterstützung von PKK-Kämpfern verdächtigt. Er wurde, wie er angegeben hat, nachdem ein Cousin sich der PKK angeschlossen hatte, wiederholt verhaftet und auch ge- foltert. Dies veranlasste ihn mittels einer Schlepper- organisation 1997 nach Deutschland zu fliehen und hier Asyl zu beantragen. Seinem Asylantrag wurde - ebenso wie dem Gesuch des D4 - entsprochen. Als Bäk- ker arbeitete er zunächst bei einem türkischen Lands- mann in N3, bis er diese Arbeit wegen Vorkommnis- sen in der Türkei - auf die noch zurückzukommen sein wird - im Jahre 2000 aufgab. Später betrieb er zeitwei- se mit D4 gemeinsam eine Bäckerei, bevor er dort wegen finanzieller Unstimmigkeiten ausschied. Zur Tatzeit war er arbeitslos. D3 ist verheiratet und Vater zweier 1997 und 1998 geborener Kinder. Seine Frau ist Tochter des be- reits mehrfach genannten Onkel D9. Seine Ehe- frau, mit der er seit 1990 verlobt und seit 1996 ver- heiratet ist, und die beiden Kinder sind erst Anfang Juni 2002 - wenige Wochen vor der hier abzuurteilenden Tat - nach Deutschland nachgezogen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits zweimal, je- doch jeweils nur geringfügig, in Erscheinung getreten: a) Wegen einer am 25.01.1999 begangenen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beförderungserschleichung wurde er durch das Amtsgericht Dortmund am 04.06.1999 zur Zah- lung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt. Er wurde dabei erwischt, wie er unter Ver- wendung eines verfälschten Fahrscheins den öffentlichen Personennahverkehr benutzte. b) Am 13.11.2001 verhängte das Amtsgericht Bochum im Ver- fahren 72 Cs 37 Js 696/01 gegen ihn wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Ausländergesetz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Die Strafe ist ebenso wie die zuvor genannte Geldstrafe gezahlt worden. Auch D3 wurde bereits am Abend des 24.06.2002 festgenommen und befindet sich auf Grund des Haftbe- fehls des Amtsgerichts Dortmund vom 25.06.2002 - Akten- zeichen 79 Gs 827/02 seit diesem Tage in Untersuchungs- haft in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Die Feststellungen zur Person beruhen hinsichtlich des Angeklagten D4 auf den Bekundungen des Zeugen U, demgegenüber der Angeklagte sich in seinen Explo- rationen am 25.01. und 18.02.2003 nicht nur zur Sache, sondern auch zur Person geäußert hat. Die Angaben zu seinen persönlichen Umständen sowie den beruflichen Werdegang sind glaubhaft. Die Kammer hat an der Glaub- haftigkeit der vom Sachverständigen U in seiner Ei- genschaft als Zeuge gemachten Angaben keine Zweifel. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen hinsichtlich der Vorbelastungen des Angeklagten auf dem Inhalt des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 26.06.2002 sowie hinsichtlich der Vorverurteilungen un- ter Ziff. b) und c) auf dem Inhalt der verlesenen Ent- scheidungen selbst. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten D2 beruhen auf seinen eigenen Einlassungen, die er im Rahmen seiner Einlassung zur Sache zu seinem Lebens- weg gemacht hat sowie auf den Bekundungen des Zeugen U, der die vom Angeklagten ihm gegenüber im Rahmen der Exploration gemachten Angaben als Zeuge gegenüber der Kammer wiedergegeben hat. Ergänzend beruhen sie auf den Angaben der Mitangeklagten D4 und D3 gegenüber dem vorgenannten Sachverständigen. Auch inso- fern bestehen an der Richtigkeit der Bekundungen des als Zeuge gehörten Sachverständigen keine Zweifel. Hin- sichtlich des Fehlens von Vorbelastungen beruhen die Erkenntnisse auf dem Inhalt des den Angeklagten D2 betreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom 25.06.2002. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten D3 beruhen ebenfalls auf den Bekundungen des Zeugen U, demgegenüber der Angeklagte sich in seinen Explo- rationen sowohl zur Sache wie auch zu seiner Person ge- äußert hat. Die Angaben zu seinen persönlichen Umstän- den sowie seinem beruflichen Werdegang sind glaubhaft. Die Kammer hat an der Glaubhaftigkeit der gegenüber dem Sachverständigen insoweit angegebenen Tatsachen ebenso wenig Zweifel, wie daran, dass der als Zeuge gehörte Sachverständige U insoweit zutreffend das Gehörte der Kammer wiedergegeben hat. Die Feststellungen hinsichtlich der Vorbelastungen des Angeklagten D3 beruhen auf dem Inhalt des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 26.06.2002. II. A. Vorgeschichte der Tat - Der ethno-kulturelle Hintergrund des Tatgeschehens Die drei Angeklagten sind sämtlich türkische Staatsbür- ger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie sind in kleinen Dörfern Ostanatoliens unweit der Provinzstadt W aufgewachsen. Die dortige Situation ist nicht nur durch die Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Zen- tralregierung und den zumindest um ihre kulturelle Ei- genständigkeit ringenden Kurden, sondern auch durch fehlende Präsenz staatlicher Institutionen im Bereich der zivilen Konfliktlösung gekennzeichnet. Angesichts der Defizite des staatlichen Systems, teils aber auch wegen eines kulturell bedingt ganz anderen Selbstver- ständnisses, besteht daneben ein auf Tradition beruhen- des Schlichtungssystem. Das sucht nicht nur Konflikte auf allgemeinem strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Gebiet zu lösen, sondern wird auch eingeschaltet, um Konfliktfälle beizulegen, in denen gegen Konventionen. verstoßen wird, die durch die örtlichen ethno- kulturellen Gegebenheiten vorgegeben sind. Die ethno- kulturellen Hintergründe sowie das der Tat vorausgehen- de Geschehen gewinnen auch für die Beurteilung der hier abzuurteilenden Tat besondere Bedeutung: 1.) Stellung von Familie und Individuum im Herkunftsgebiet der Angeklagten Das Bild des Einzelnen in seiner Stellung zur Gesell- schaft unterscheidet sich im Herkunftsgebiet der Ange- klagten gegenüber dem westeuropäischen Verständnis gra- vierend. Identitätsstiftendes Merkmal der einzelnen Person ist weniger die Zugehörigkeit zu einem bestimm- ten Gemeinwesen, sei es einem Dorf, einer Region oder gar dem türkischen Staat, sondern vielmehr die Zugehö- rigkeit zu einer Familie. Dabei versteht man sich zu- gleich als Teil der übergeordneten Einheit, der Großfa- milie, sowie der sich aus mehreren Großfamilien zusam- mensetzenden Sippe und dem von diesen gebildeten Stamm. Entgegen dem westeuropäischen Kulturverständnis ist das Menschenbild nicht stark individuell geprägt und nicht auf Selbstbestimmung und Selbstverantwortung des Ein- zelnen angelegt. Dem Einzelnen kommt nicht als Indivi- duum Bedeutung und Anerkennung zu. Vielmehr kommt ihm beides im Wesentlichen als Angehöriger einer Familie zu. Insoweit ist das Individuum nur insofern geachtete Rechtsperson, als es Mitglied einer Kleinfamilie bzw. dann der größeren Einheit ist, in dem es bestimmte Rechte besitzt, dem aber andererseits auch gewisse Pflichten obliegen. Wie somit Achtung dem Einzelnen entsprechend der der Familie insgesamt zugebilligten Wertschätzung entgegengebracht wird, so wird dazu kor- respondierend dem Einzelnen auch als Person die Verfeh- lung eines anderen Mitglieds der Familie unmittelbar zugerechnet. Verletzt man also als Einzelner durch sein Verhalten ein Mitglied einer anderen sozialen Einheit, so verletzt man damit zugleich auch deren sämtliche an- deren Mitglieder sowie umgekehrt der Angriff auf eines der Mitglieder der eigenen Familie zugleich von jedem Einzelnen als Angriff auf sich selbst verstanden wird. Wegen dieser Wirkung wird die Verletzung der eigenen Ehre jeweils als Angriff oder Beleidigung der Familie aufgefasst, so dass korrespondierend die Abwehr solcher Angriffe zur Verteidigung der Ehre Aufgabe aller Fami- lienmitglieder ist. Dabei ist der Begriff der Ehre zen- tral. Er ist umfassend und betrifft die der eigenen Fa- milie und damit zugleich jedem Einzelnen ihrer Mitglie- der entgegengebrachte Achtung, auf der deren Stellung in der Gesellschaft beruht. Diese Stellung ist durch zurückliegendes Verhalten gemeinsam erworben. Daneben wird die Wertschätzung mitbestimmt durch bestehende fi- nanzielle Möglichkeiten, geistige Fähigkeit oder auch beruflichen Erfolg. Die Ehre des Einzelnen und der Fa- milie kann beeinträchtigt werden durch das eigene Ver- halten sowie durch verbale und tätliche Angriffe auf einzelne Mitglieder oder auch auf deren Eigentum. Schwerste Form des Angriffs auf die Ehre stellt der An- griff auf die sexuelle Integrität eines der Mitglieder dar. Diese Verletzung kann von außen erfolgen - etwa durch Frauenraub oder Diebstahl - aber auch durch Mit- glieder der eigenen Gruppe - etwa dadurch, dass eine Frau der Familie ihre Jungfräulichkeit vorehelich ver- liert. Besonders bedeutsam dabei ist, dass der Erfolg der Übergriffe von außen wegen der damit offenbar ge- wordenen Unfähigkeit der zur Verteidigung der Ehre ver- pflichteten Mitglieder der betroffenen Familie, deren Achtung insgesamt und damit wiederum die Achtung jedes Einzelnen negativ beeinflusst. Daraus resultiert folge- richtig die Pflicht des Einzelnen, anderen Mitgliedern der Familie beizustehen, wie umgekehrt die berechtigte Erwartung besteht, bei einem Angriff auf sich, die Hil- fe der Anderen zu erhalten. Dieses Verständnis der un- trennbaren Wechselbeziehung von der Achtung der eigenen Familie und dem eigenen Ansehen beeinflusst dann konse- quentermaßen auch das Erziehungsziel. Die Erziehung zielt nicht darauf ab, dass das einzelne Individuum auf Grundlage von durch Erziehung verinnerlichten Gewis- sensvorstellungen und inneren Überzeugungen selbststän- dig entscheidet und handelt. Die Erziehung zielt viel- mehr von Anfang an darauf ab, dass sich der Einzelne als Teil der Gruppe versteht und darum stets bestrebt ist, den Erwartungen der Gruppe an ihn und seine Rolle zu entsprechen. Einher geht dies mit einem streng hier- archischen System innerhalb der Familie selbst, bei dem jeweils der jüngere (Mann) gegenüber dem älteren Re- spekt, d.h. Gehorsam, zu zeigen hat, wie er dies von jüngeren in gleicher Weise erwarten kann. Dieses Verständnis von Einzelnem und Familie ist auch für das Verständnis des Wesens der Blutrache unerläss- lich. Der zugrundeliegende Gedanke gewinnt nämlich auch bei der Blutrache als einem Mittel zur Wahrung der ei- genen Ehre bei vorangegangenen Übergriffen Bedeutung. Es wirkt hier der Gedanke, dass der Getötete im Jen- seits keine Ruhe finden kann, wenn als Reaktion nicht der Mörder oder ein naher Verwandter selbst getötet wird. Trotz der staatlichen Strafbarkeit wird es als vom eigenen Ehrenkodex gefordert angesehen, Selbstju- stiz zu üben. Aufgefordert hierzu sind angesichts des aufgezeigten kollektiven Selbstverständnisses nicht nur der Einzelne, sondern alle Mitglieder der in ihrer Ehre verletzten Gruppe. Umgekehrt ist potentielles Ziel der Rache wegen der aufgezeigten Sippenhaftung nicht nur der Täter, sondern alle (männlichen) Mitglieder der Gruppe des Täters. Sich der Aufgabe zur Wiederherstel- lung der Ehre nach einem erfolgten Übergriff eines an- deren zu entziehen, hat nach dortigem Ehrverständnis den eigenen Ehrverlust zur Folge. Da die Ehre der so- ziologischen Gruppe stets höher zu bewerten ist, als das Leben des Einzelnen, hat jeder Einzelne auch zur Hingabe des eigenen Lebens bereit zu sein und damit - was hier relevant ist - gegebenenfalls erst recht auch langjährige Haftstrafen hinzunehmen. Blut, d.h. der Tod eines Mitglieds der anderen Gruppe, als Sanktion wird dabei nicht nur gefordert bei der Tö- tung, sondern auch bei erheblichen Beleidigungen der Ehre der Familie, insbesondere als Reaktion auf Entfüh- rungen sowie außer- oder voreheliche sexuelle Beziehun- gen zu einem weiblichen Mitglied der eigenen Familie. Selbst das Eingreifen staatlicher Ahndung durch Frei- heitsstrafen entbindet dabei nach dortigem Selbstver- ständnis nicht von der Verpflichtung zur Blutrache, da die verletzte Ehre nur durch Blut - nicht aber durch Freiheitsstrafe - wiederhergestellt werden kann. Zur Vermeidung der Blutrache steht nur das Mittel der Schlichtung durch von beiden Parteien akzeptierte Schlichter zur Verfügung. Diese suchen dann eine Eini- gung zu vermitteln; etwa durch öffentlich bekanntgege- bene Zahlung von Blutgeld durch die Familie des Verlet- zers oder auch Herstellung einer Blutverbindung durch. Verheiratung junger Menschen aus beiden Konfliktpartei- en. 2.) Darstellung des bestehenden Konflikts der Familien C und D Das soeben gezeichnete Bild der ostanatolischen Gesell- schaft ist in ihrer originären Form prägend für die dörfliche bäuerliche Lebensweise. Diese bestimmte somit die grundlegende Sozialisation in dem kleinen Dorf I, in dem alle drei Angeklagten geboren und anfangs auch aufgewachsen sind. Wie zurückgeblieben die Entwicklung dort war, zeigt sich daran, dass es in dem Dorf keine Schule gab, als D2 an sich hätte eingeschult werden sollen, sondern erst 1980, als er bereits neun Jahre alt war. Die Familie des D2 und D4 betrieb eine Landwirtschaft mit Schafhal- tung. Gleiches gilt auch für D3 Familie, und zwar sowohl während seiner Zeit, als er mit seiner Mut- ter noch im seinem Geburtsort lebte, wie auch später, als er bei seinem Vater und dessen zweiter Frau in ei- nem Nachbarort wohnte. Beide Familie gehörten zur Sippe der N2. In den umgebenden Dörfern wohnte eine weit größere Zahl von Angehörigen der Familien C, die sich der Sippe der B2 zurechneten. Der Clan der B2 war nicht nur an Zahl größer, sondern wurde auch von den Familien der Angeklagten als beherrschend empfun- den. Insbesondere empfand man sich gegenüber den im Folgenden beschriebenen Übergriffen als ohnmächtig, da im dortigen Gebiet der staatliche Einfluss gering war und so der Staat nicht als funktionierende Ordnungsin- stanz angesehen wurde, aber auch, weil letztlich die außerstaatliche traditionelle Schlichtung den Konflikt beider Familien nicht beilegen konnte. Konflikte zwischen den Angehörigen der Familie der D und denen der C bestanden bereits vor 1990 u.a. um die Nutzung von Weideflächen, die den D's gehörten, die aber im Bereich von Dörfern lagen, in de- nen nur Angehörige der Familien der B wohnten. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es zunächst mehr- fach zu Schlägereien. Die nachwachsenden Generationen wuchsen jeweils im Bewusstsein des zwischen beiden Fa- milien existenten latenten Konflikts auf, wobei die Mitglieder der C's sich ihrer nach Zahl und wirt- schaftlicher Potenz schwächeren Stellungen stets be- wusst waren. Es blieb aber nicht bei folgenlosen Aus- einandersetzungen. So sind nach unwiderlegt gebliebenen Angaben auch Familienangehörige der C's- so in den 80-ger Jahren ein Onkel väterlicherseits, und 1994 in einer nahegelegenen Ortschaft ein D11 - unter nicht näher aufgeklärten Umständen erschossen worden. Ein weiterer Todesfall ereignete sich 1998, als ein Mitglied der Sippe der D von einem Mitglied der Familie C mit einem Traktor überfahren worden ist. Da das örtliche Oberhaupt der Familie C als Groß- grundbesitzer über maßgebenden Einfluss verfügte, sind sämtliche Übergriffe staatlicherseits stanktionslos ge- blieben. Gleichwohl haben die Angehörigen der Familie D nicht mit Rache reagiert. Da man wegen der perso- nellen wie wirtschaftlichen Übermacht der C dies als nicht erfolgversprechend ansah, versuchte man, Kon- flikten möglichst aus dem Wege zu gehen, oder suchte eine Beilegung unter Inanspruchnahme des traditionellen Schlichtungssystems. Dies führte dazu, dass man noch Ende der 90-er Jahre versuchte, den Konflikt der Fami- lien dadurch zu lösen, dass man wechselseitig "Cousinen austauschte", d.h. ein männliches Mitglied des jeweili- gen Clans ein Mädchen der jeweils anderen Familie hei- ratete. All dies verhinderte nicht, dass etwa 1998 ein Onkel der hier Angeklagten, D12, und ein weite- res Familienmitglied durch Angehörige der Familie C nach Auseinandersetzungen um Weiderechte entführt, eine Woche lang festgehalten und erst nach Zahlung von Lösegeld durch ihre Angehörigen wieder freigelassen wurden. Zu einer Verschärfung kam es dann im Jahre 1999, als seitens der Familie C der Vorwurf erho- ben wurde, eines ihrer weiblichen Mitglieder, C5, sei von D13, einem Vetter der Angeklag- ten, vergewaltigt und geschwängert worden. Die Ausein- andersetzung verschärfte sich noch dadurch, dass von D13 in Abrede gestellt wurde, überhaupt mit dem Mädchen geschlafen zu haben und er sich nicht dazu be- reit fand, den weitergehenden Streit der Familien be- reits im Keim dadurch abzuwenden, dass er sich zu deren Heirat bereit fand. Jener bestand vielmehr auf dem Nachweis seiner Vaterschaft durch Blutgruppengutachten und erklärte sich hierzu auch bereit. Darauf ging die Familie C nicht ein; vielmehr verschwanden sowohl das Mädchen wie auch das geborene Kind später. Tatsäch- lich hat es die seitens der Familie C behaupteten Beziehungen nicht gegeben und ist D13 zu Un- recht der Beziehung zur unverheirateten C5 beschuldigt worden. Die Ablehnung, die Vaterschaft an- zuerkennen und die zudem verweigerte Heirat durch C5, stellten gleichwohl für die Familie der B's eine gravierende Ehrverletzung dar, die - nach den Ge- setzen der Blutrache - mit Blut, d.h. nur mit dem Tode des Ehrverletzers oder zumindestens einem gleichrangi- gen Familienangehörigen der Familie D, getilgt wer- den konnte. Dies führte dann in der Folgezeit dazu, dass aus Angst vor Übergriffen der Familie C die Angehörigen der Familie D in der Osttürkei nicht nur die ihnen auf dem Gebiet der von den B's be- wohnten Nachbardörfern gelegenen Weiden nicht mehr nutzten, sondern ihre Dörfer rund 1 1/2 Jahre lang über- haupt nicht mehr verließen. Sie suchten nicht einmal die nahe Kreisstadt W auf, um dort einzukaufen, weil sie jederzeit mit der Ermordung durch Angehörige des gegnerischen Familienclans rechnen mussten. Es wur- de in der Folgezeit versucht zur Vermeidung von Blut- vergießen den Streit der Familien anderweitig zu schlichten. Dazu forderte man jedoch seitens der Fami- lie C neben einer Geldzahlung eine Blutverbindung durch Verheiratung einer damals 13-jährigen Cousine der Angeklagten mit einem Mitglied der Familie C. Dies lehnten die D's ab, weil als Ehemann der damals be- reits 56-jährige C6 ausersehen war. Die Forderung wurde von der Familie D auch schon des- halb abgelehnt, weil bereits das Ansinnen einer solchen Heirat auf Grund der Altersdifferenz sowie der Stellung des Mädchens als dritte Ehefrau einerseits sowie der Haltlosigkeit der Beschuldigungen andererseits als de- mütigend empfunden wurde. Die Annahme eines solchen An- gebots hätte das öffentliche Ansehen der Familie D noch weiter geschmälert. Nach dem Scheitern dieser Schlichtungsbemühungen kam es zu weiteren Übergriffen durch Mitglieder der Familie C auf Angehörige der D's. So überfielen am 09.11.2001 drei männliche Mit- glieder der Familie C, C7, C8 und C9, den Ort I. Sie waren mit drei Ka- laschnikows sowie Pistolen bewaffnet und zündete das Haus des D13 an. Anschließend vereitelten sie mit 46 Schüssen Löschversuche der Familie D, so dass hoher Sachschaden entstand. Eine Bestrafung der Täter unterblieb, weil seitens der C's ihre Betei- ligung der Wahrheit zuwider bestritten und als Verleum- dung der Familie D bezeichnet wurde. Wenige Tage vor der hier abzuurteilenden Tat - am 22.06.2002 - kam es dann doch zu einer vermeintlich friedlichen Beile- gung des Konflikts in der "Mädchensache". Seitens der D's wurden der Familie C - wie von ihr gefor- dert - vier Kalaschnikows übergeben. Daraufhin haben Mitglieder der Sippe der C's auf den Koran geschwo- ren, dass die Angelegenheit nunmehr erledigt sei. Tat- sächlich vertrauten die Mitglieder der Familie D darauf, dass nunmehr Frieden zwischen den Familien herrsche. So fuhren erstmals am Morgen des 24.06.2002 wieder erwachsene Mitglieder der Familie D nach W, u.a. D9, der Onkel aller drei Ange- klagten und zugleich Schwiegervater des D3 war. Dieser war, obschon jünger als der Vater der Ange- klagten D4 und D2 faktisch höchster Re- präsentant der Familie der D, weil er im hohen An- sehen nicht nur innerhalb des eigenen Clans stand, son- dern auch öffentlich wegen seiner Stellung als Streit- schlichter hoch geachtet wurde. 3.) Einfluss der ethno-kulturellen Prägung und der beste- henden Familienfehde auf die einzelnen Angeklagten Die Angeklagten hatten in ihrer Jugend die Auseinander- setzungen zwischen der eigenen Familie und der der C's zwar mitbekommen. Diese waren damals jedoch noch nicht so ausgeprägt, wie in den späteren Jahren, als die Angeklagten bereits in W bzw. Istanbul beruf- lich Fuß gefasst hatten. Sie, als die nicht mehr auf dem Land lebenden Mitglieder des Clans der D's, er- lebten die Spannungen zwischen den Familien in unter- schiedlicher Weise, obwohl sie alle als in W bzw. Istanbul lebend unmittelbar selbst in die Auseinander- setzungen nicht involviert waren. Selbst zwischen den Brüdern D4 und D2 gab es insoweit deutli- che Unterschiede. Anders als sein jüngerer Bruder war D2 durch diese Auseinandersetzungen sehr geprägt. Als ältester Sohn des seit 1989 in Österreich arbeitenden Vaters blieb er nicht nur bis 1993 auf dem Lande, weil sich erst dann der Vater zum Verkauf seines Hofes entschlos- sen hatte. Vielmehr war er damals - in einem Alter von 18 - 22 Jahren - gleichsam als Oberhaupt dieses Zweiges der Familie in die sich zunehmend zu verschärfende Aus- einandersetzung einbezogen. Von daher war ihm die Un- terlegenheit der eigenen Familie angesichts der Stärke des gegnerischen Familienverbandes bewusst, der sich nicht allein auf die größere Kopfzahl, sondern auch auf deren Einfluss auf staatliche Entscheidungsträger stützte. Auch nachdem er nach W übergesiedelt war, empfand er die Tatenlosigkeit der eigenen Großfamilie, die auf das ihr von der Gegenseite angetane Unrecht nicht reagierte, sondern stets hinnahm, zurückwich oder gar auf Geldforderungen der C's einging, als be- schämend. Zurück ging diese Reaktion auf Entscheidungen der älteren Familienvorstände, u.a. den Brüdern des Va- ters, denen er sich unterzuordnen hatte und dies auch tat. Entsprechend dem Selbstverständnis, dass wer auf Angriffe auf die eigene Familie nicht reagiert, in der Achtung der Öffentlichkeit herabsinkt, empfand er das permanente Zurückweichen als beschämend. Dies führte dazu, dass, als die Familie D auch auf die Entfüh- rung zweier Angehöriger im Jahre 1999 erneut nicht rea- gierte, sondern Geld für die Freilassung gezahlt wurde, er nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnahm. Er sah durch das Verhalten der Familie sein Ansehen in der Öffentlichkeit so geschmälert, dass er nicht mehr ins Cafe oder unter Leute ging. Allein dieser Ansehensver- lust, nicht eine irgend geartete Unterstützung der PKK oder darauf gegründete Verfolgung veranlassten ihn letztlich zur Flucht in die Bundesrepublik. Das durch seine Herkunft geprägte Denken wirkte auch während sei- nes Aufenthalts in Deutschland weiter. So tangierte es ihn in seinem Selbstverständnis, dass er hier als Asyl- bewerber ohne finanzielle Möglichkeiten lebte, während sein weit jüngerer Bruder beruflich erfolgreich tätig war. Auch litt er darunter, dass er in seiner Rolle als älterer Bruder nicht im gleichen Maße in seinen Ent- scheidungen uneingeschränkt respektiert wurde, wie es dem Verhalten in der Heimat entsprochen hätte. Obwohl die Brüder ihm letztlich "Respekt erwiesen"', haben sie sich, was in der Heimat undenkbar gewesen wäre, des Öf- teren über seine Vorgaben hinweggesetzt. So hat sein Bruder D4 seinem entgegenstehenden Wunsch nicht ent- sprochen, sondern gegen seinen Rat einen Mercedes CLK zum Preise von über 100.000,00 DM erworben. Auch sein Bruder D7 hat sich seiner Weisung, wo er zu arbeiten habe, zunächst widersetzt. Auch hinsichtlich seiner Stellung im Ansehen seiner Landsleute wurde D2 Denken weiterhin durch die Normen seiner Heimat ge- prägt. Obwohl die Übersiedlung der Familie nach F sowie die Aufgabe der Arbeit durch Familienmitglieder auf seine Veranlassung hin als Reaktion auf die Ge- schehnisse in der Heimat um das Mädchen sowie die spä- tere Brandlegung erfolgen, empfand er dies als erneutes Zurückweichen, was ihn in seiner Ehre verletzte. Beein- trächtigt sah er dadurch sein Ansehen unter den hier lebenden kurdischen Landsleuten. Gleichwohl veranlasste er die hier lebenden Mitglieder seiner Familie dazu, erneut zurückzuweichen, weil er sich bewusst war, dass ein Zurückschlagen in Deutschland nicht nur strafbar ist, sondern hier jede Form von Rache als Vergeltung für das in der Heimat lebenden Angehörigen angetane Un- recht für falsch hielt. Stärker noch als D2 war D3 in dem ostana- tolischen Selbst- und Ehrverständnis verhaftet. Obschon er bereits mit 15 Jahren aus dem Dorf nach Istanbul ab- gewandert war und auch dort beruflich als Bäcker Fuß gefasst hatte, war er durch seinen soziokulturellen Hintergrund entscheidend geprägt. Dies beruhte nicht nur darauf, dass er bis zu seiner illegalen Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1997 während der Sommermo- nate im Dorfe lebte und bei der Arbeit half, sondern auch darauf, dass er lediglich zwei Jahre zur Schule gegangen ist. Insbesondere stand er noch fortwährend unter einem starken dörflichen Einfluss durch den engen Kontakt zu seinem Schwiegervater D9. Dieser hatte ihm als Kind und seiner Mutter nicht nur über- haupt ein Überleben ermöglicht und war ihm gleichsam zum Ersatzvater geworden, sondern war mehr noch nach seiner Heirat mit dessen Tochter ihm zum Leitbild ge- worden. Von daher bekam er die Auseinandersetzungen mit den C's während seiner Zeit in der Türkei trotz seiner räumlichen Entfernung nicht nur mit, sondern empfand die Ohnmacht der eigenen Sippe vor der Zahl und dem Einfluss der stärkeren C's. So brachte er auch die eigene Inhaftierung wegen vermeintlicher PKK- Unterstützung mit einer Denunziation durch einen zur Sippe der C's gehörenden Gruppen Großgrundbesitzer in Verbindung. Obschon auch er in Deutschland erkannt hatte, dass das System der Vergeltung die Gefahr stän- diger wechselseitiger Verfolgung und Unsicherheit für alle Beteiligten beinhaltet, lebte er auch hier in der Vorstellung, dass das System der Blutrache auch hier wirksam werden könnte. So befürchtete er insbesondere auch, dass die Geschehnisse in der "Mädchenangelegenheit" dazu führen könnten, dass die Sache "nach hier übersprang". Dies führte dazu, dass er sich bewaffnete, wobei er allerdings anders als D2 die Waffe nicht stets bei sich trug, sondern in der Wohnung des D7, einem Bruder der Mitangeklag- ten, in F deponierte. Aber auch er hatte erkannt, dass das System der wechselseitigen Rache "nicht rich- tig ist". Im Gegensatz zu den beiden zuvor Genannten war der Mit- angeklagte D4 deutlich weniger durch die Strukturen seines ethno-kulturellen Hintergrundes ge- prägt. Dies beruhte zum einen darauf, dass er bereits seit 1989 als damals 13-jähriger in der Kreisstadt W lebte. Schon frühzeitig hatte er sich aus den engen Bindungen zu lösen gesucht. So war er mit 13 Jahren - wie bereits aufgezeigt - mit von seinem Onkel unter- schlagenen Geld nach Istanbul gefahren, um dort sein Glück zu machen. Obwohl er nach kurzer Zeit von hier wieder zurückkehrte, lebte er in W schon in jungen Jahren selbstständig und hatte mit 15 Jahren als Ge- schäftsmann bereits Fuß gefasst, und war trotz seines. damaligen Alters von nur 19 Jahren geachteter Ge- schäftsmann, als 1995 wegen seinen geschäftlichen Be- ziehungen zu örtlichen Gymnasiasten in den Ruf eines PKK-Unterstützers geriet, mehrfach inhaftiert wurde und deshalb dann 1995 illegal nach Deutschland ausreiste. Anders als etwa D3 machte er für seine Ver- haftung auch nicht den Einfluss der Familie C ver- antwortlich. Er erfasste die Bedeutung der Auseinander- setzung zwischen den Clans in der Türkei erst, als sein - zwischenzeitlich im Dezember 1999 nach Deutschland nachgereister - Bruder D2 nach Bekanntwerden der "Mädchenangelegenheit" die anderen männlichen Mit- glieder der Familie zur Aufgabe ihrer Arbeitsstelle in einer Bäckerei veranlasste und darauf hinwirkte, dass man sich von E, wo viele C's wohnten, nach F zurückzog. Anders als seine beiden Mitangeklagten sah er in den Vorkommnissen in seiner Heimat keinen An- lass, sich zu bewaffnen oder seine beruflichen Tätig- keiten einzuschränken. So arbeitete er durchgehend zu- nächst in der Bäckerei, deren Inhaber er war und zu- letzt in seinem Lebensmittelladen in E2. Dabei setzte er sich über Anweisungen seines älteren Bruders D2 hinweg und handelte dabei den Widerspruch zu den bereits aufgezeigten streng hierarchischen Selbstverständnis seiner Heimat. Insoweit wirkten sich hier sowohl das auf langjährigen beruflichen Erfolg zu- rückgehende Selbstbewusstsein sowie die Tatsache aus, dass er bereits seit 1996 in Deutschland lebte. Aller- dings wirkte seine soziale Herkunft auch in der Bundes- republik noch nach. So lehnte er sich - wie auch schon früher in der Türkei - bei Spannungen zwischen der ihm auf Grund seines wirtschaftlichen Erfolges zugewachse- nen Rolle und dem, was die kurdische Gesellschaft von ihm als jüngeren erwartete, nicht offen gegen gesell- schaftliche Forderungen auf. Vielmehr versuchte er sich im Familienverbund dem anzupassen, was dort erwartet wurde. Soweit er sich anders, als nach seiner Soziali- sation an sich geboten, verhielt, versuchte er dies möglichst heimlich oder sogar normkonform zu tun. So machte er sich bereits bei seiner Flucht mit seiner er- sten Ehefrau ein in der Heimat übliches Modell zur Überwindung des Widerstandes der Eltern des Partners zu Nutze. Auch hier in Deutschland versuchte er Übertre- tungen oder nicht normkonformes Verhalten nicht offen- bar werden zu lassen. So überging er die Aufforderung D2, sich nach der Mädchenangelegenheit beruflich nicht mehr zu betätigen, möglichst so, dass dieser sein Gesicht nicht verlor oder dies, so beim Erwerb des Mer- cedes zum Preise von über 100.000,00 DM, mit dem beruf- lichen Erfolg des Bruders erklären konnte. Die Regeln der Blutrache als Instrument zur Wiederher- stellung der Familienehre und die dafür gegebenen Grün- de waren ihm zwar immer noch wohlbekannt. Er wusste aber nicht nur um die Strafbarkeit so begründeter Ra- cheakte, sondern hielt solche auch für falsch und auch moralisch nicht für gerechtfertigt. Soweit er es in der Hand hatte, tat er alles, um nicht die eigene Familie in solche Auseinandersetzungen hineinzuziehen. So hatte er in der Auseinandersetzung mit seinem Schwiegervater E4, der ihm im Zuge einer Auseinandersetzung um seine - dessen Tochter E3 - verheimlichte frühere Heirat in der Türkei eine lebensgefährliche Verletzung beigebracht hatte, das damalige Geschehen auf sich beruhen lassen. Auch als ihm später von seinem ehemaligen Schwager E6 als Racheakt für das seiner Schwester Angetane das eigene neue Auto mutwil- lig vor einer Diskothek zerkratzt und hoher Schaden zu- gefügt wurde, hat er diesen Verdacht gegenüber der Fa- milie nicht ausgesprochen. Dies tat er, weil er be- fürchtete, dass anderenfalls sich die Familie zur Wie- derherstellung der Ehre zu einer Reaktion hätte heraus- gefordert fühlen können. Außerdem befürchtete er, dass er sich der Mitwirkung an einem Racheakt nicht hätte entziehen können. Der scheinbare Widerspruch, einer- seits Rache für verfehlt zu halten, andererseits gleichwohl sich der Forderung zur Mitwirkung nicht ent- ziehen zu können, findet seinen Grund darin, dass er in seinem Selbstverständnis noch von seiner Herkunft mit- geprägt war. So hatte er mit dem Familienbild und dem Selbstverständnis des Einzelnen im Verhältnis zur Fami- lie nicht gebrochen. Ihm kam es darauf an, sich. keines- falls außerhalb der Familie zu stellen, um nicht den Ausschluss aus ihr zu riskieren. Insoweit lebte er al- lenfalls vordergründig nach hiesigen Vorstellungen, während seine heimatliche Prägung jedenfalls für die Bedeutung der eigenen Familie für die eigene Existenz entscheidend blieb. Vor die Wahl gestellt, gegen an sich von ihm selbst als richtig erkannte staatliche hiesige Regeln zu verstoßen, oder eine Ausgrenzung aus der Familie zu riskieren, war für ihn klar, dass er sich für das ihm von der Familie abverlangte Verhalten entscheiden würde. B. Der Tattag - 24.06.2002 – 1. Die Geschehnisse in der Osttürkei Im Vertrauen, dass man angesichts des zwei Tage zuvor zwischen den Familien geschlossenen und durch Eid auf den Koran bekräftigten Friedens nichts zu befürchten habe, begab sich der Onkel der Angeklagten, D9, der zugleich auch Schwiegervater von D3 war, erstmals seit Jahren wieder nach W. Hier saß er in dem Cafe T, als er von C10, dem Bruder der in die Mädchenangelegenheit involvierten C5, gegen 7.30 Uhr zunächst mit zwei bis drei Schüssen niedergeschossen wurde. Als er nicht sofort tot war, schoss dieser auf Aufforderung seines Vater C6 das ganze restliche Magazin auf den am Boden liegenden leer. D9, der Vater des der Vergewaltigung von C5 zu Unrecht bezich- tigten D13 und führender Kopf der Familie, ver- starb noch am Tatort. Motiv des Schützen war die Wie- derherstellung der Familienehre der C's wegen der vorangegangenen ihm von seiner Schwester "gestandenen Vergewaltigung" sowie die anschließende Ablehnung der seitens der Familie daraufhin der Gegenseite angetrage- nen Heirat. Wegen dieser Tat wurde C10 zwi- schenzeitlich am 17.10.2002 von dem zuständigen Gericht in N/Türkei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und 2.362.194.205 Türkischen Lira Geldstrafe verur- teilt. Sein Vater wurde mangels Beweises freigespro- chen. 2. Das Geschehen in der Bundesrepublik am Morgen des Tattages Die im Ruhrgebiet lebenden Angehörigen der Familien C und D wurden bereits kurz nach dem Gescheh- nissen in der Türkei über die dortigen Ereignisse tele- fonisch informiert. So erhielt der in E lebende Bruder des Täters in der Türkei, der Zeuge C11, noch am frühen Morgen einen Anruf, in dem ihm berichtet wurde, was dort geschehen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte eines der späteren Opfer, der Nebenkläger C4, der nach E umziehen wollte und deshalb bei ihm übernach- tet hatte, um das Sozialamt in E aufzusuchen und die Ummeldung nach hier in die Wege zu leiten, bereits das Haus verlassen. Ebenfalls am Morgen während eines gemeinsamen Früh- stücks ging in der Wohnung des C12, der in der E- Nordstadt in der F2-straße XX wohnt, ein Anruf aus der Türkei ein, in dem man ihm von dem dort Geschehenen berichtete und zugleich C12 mahnte "vorsichtig zu sein und sich zu schützen". Bei ihm hielten sich zu dieser Zeit die mit ihm über den Großvater väterlicherseits verwandten späteren Opfer, der an diesem Tage 27 Jahre alt gewordene C3 und der gerade 21-jährige C2, auf. So er- fuhren auch diese von dem Geschehen in W. Ebenso wie die genannten Mitglieder der Familie C wurden auch die Angehörigen der Familie D bereits kurz nach den Geschehnissen in W telefonisch infor- miert. In einem Gespräch mit Familienmitgliedern - nicht D4 - wurde von D14, dem jüngeren Bruder des Vaters von D4und D2, auch gewarnt, um sich auf weitere Aktionen der Familie C einrichten zu können. D2 erreichte ein Anruf - zu Gunsten nimmt die Kammer an, dass es der Er- wähnte war - in der Wohnung seines Bruders D4, wo er übernachtet hatte kurz nach 9.00 Uhr vormittags. Er hielt sich zu dieser Zeit allein mit seinem jüngeren Bruder D15 und seiner Schwägerin dort auf. D4 war bereits um 6.00 Uhr morgens aufgestanden und hatte sich zum Großmarkt fahren lassen, um Waren für den von ihm in E2 betriebenen Lebensmittelladen zu erstehen. Einen Fahrer benötigte er zu dieser Zeit des- halb, weil gerade ein 1-monatiges Fahrverbot wegen ei- ner Verkehrsordnungswidrigkeit gegen ihn vollstreckt wurde und er deshalb seinen Führerschein bei der Poli- zei in F hatte hinterlegen müssen. Als er etwa ge- gen 10.00 Uhr in E2 in seinem Lebensmittelgeschäft ankam, erhielt er dort kurze Zeit später einen Anruf seines Bruders D16, der ihm weinend von den Vorfällen in der Heimat berichtet hatte. Er sprach so- dann mit seinem Mitarbeiter C13 und kündigte an, dass er "fortgehen müsse und etwa eine Woche lang nicht wiederkomme". Dabei nahm er an, dass er diese Zeit brauchen werde, um gemeinsam mit der Familie zu trauern und die Beileidsbekundungen vieler Bekannter entgegenzunehmen. Dass er schon zu diesem Zeitpunkt daran dachte oder gar damit rechnete, dass er und seine in Deutschland lebenden Angehörigen den Tod würden rä- chen müssen, hat die Kammer nicht feststellen können. D4 ließ sich von einem seiner Angestellten in seinem erst ein Jahr alten Mercedes Benz CLK, amtliches Kennzeichen X-XX XXXX, zu seiner eigenen Wohnung brin- gen. Er glaubte auf Grund des Anrufs seines Bruders, dass sich dort die Familie versammelt habe. Dies war jedoch nicht der Fall. Als er zu Hause eintraf, teilte ihm seine Frau mit, sein älterer Bruder D2 sei mit D15 aufgeregt weggegangen. Daraufhin kehrte er zu seinem Fahrzeug zurück und rief über Handy bei seinem Vetter D3 an, der als Ältester mehrerer Brü- der Oberhaupt eines anderen hier lebenden Zweiges der Familie D war, um mit ihm abzustimmen, wo sich die Familie treffe. D3 war zu dieser Zeit bereits von D2 in C angerufen und über den Mord in der Türkei informiert worden. Absprachegemäß war er nach F gekommen und befand sich zusammen mit D2 be- reits in der Wohnung des D7. Hier hatte er seine Waffe, die er in der dortigen Wohnung deponiert hatte, an sich genommen. Dies geschah, weil er – C3 - und D2 als die beiden ältesten der hier wohnenden Zwei- ge der Familie D entschieden hatten, dass ein wei- teres Zurückweichen mit der Familienehre nicht verein- bar sei. Während hierbei Triebfeder für D2 sein und der Familie Ansehen in der "Öffentlichkeit" seiner hier lebenden kurdischen Landsleute war, war dies für den in seinem Denken durch seine ethno-kulturelle Herkunft noch mehr geprägten D3 neben dem Gedanken der gebotenen Wiederherstellung der Familienehre im Wesent- lichen seine persönliche Betroffenheit, da ihm der Ge- tötete D9 nicht nur Schwiegervater war, son- dern für ihn die Vaterstelle eingenommen hatte. D2 und D3 hatten allein - und in Abwesenheit D4 – bereits entschieden, die Sache selbst in die Hand zu nehmen und Rache zu üben. Man wusste um die zahlenmäßige Überlegenheit der C's nicht nur in der Türkei, sondern auch in Deutschland. Man wusste, dass viele ihrer Mitglieder in der E-Nordstadt wohnten. Sie kamen daher überein, dass nur mit einem Überraschungscoup sich sicherstellen lassen würde, er- folgreich zuzuschlagen und sich dann unerkannt wieder vom Tatort zu entfernen. Sie entschieden daher, dass man zusammen mit D4 und dessen schnellen Mercedes nach E fahren und sich dann an denjenigen, auf die man dort zufällig treffe, rächen wollte. Die beiden entschieden zudem, dass nicht länger abzuwarten, son- dern sogleich zuzuschlagen sei. Deshalb veranlassten sie auch die beiden jüngeren Brüder D7 und D15 aus der Wohnung mit hinunterzugehen, um vor dem Haus auf das Eintreffen des D4l zu warten. D3 führte als Waffe eine halbautomatische Pistole der Marke FM Modell 1910, Kaliber 7,65 Browning, mit sich. Gela- den war diese mit Patronen der Hersteller Sellier & Be- lot (Bodenprägung: 7,65 S & B) und Dynamit Nobel (Bodenprägung 7,65 Geco und in einem Fall RWS 7,65). Anders als die Munition der von D2 geführten halb- automatischen Pistole, Marke Tokarew Modell TT 33, Ka- liber 7,65, war der Anzündsatz der von D3 verschossenen Munition nicht quecksilber-fulminat- haltig, so dass daraus verschossene Geschosse oder Schmauch keine solchen Bestandteile aufweisen, sondern wegen dessen Zusammensetzung des Zündsatzes bleirizi- nathaltige Rückstände hinterlassen. Die Entscheidung den Tod des Onkels hier in Deutschland durch die Erschießung von Mitgliedern der Familie C zu rächen, war somit wohl schon gefallen, bevor D4 bei D3 anrief, jedenfalls aber, als er vor dem Hause des D7 mit seinem Pkw eintraf. Dabei handelt es sich um eine alleinige Entscheidung der bei- den Angeklagten D3 und D2 ohne Beteiligung der anderen jüngeren Familienmitglieder. Auch waren beide schon entschlossen, C's niederzuschießen, um sie zu töten. Nach beider Überzeugung schied von vornherein aus, Rache nur durch Verprügeln oder "demonstratives Niederschießen" etwa durch Schüsse in die Beine bei be- wusster Vermeidung tödlicher Verletzungen zu üben. Dies schied - ungeachtet der dann drohenden eigenen Gefähr- dung angesichts der Vielzahl der in der E- Nordstadt lebenden Angehörigen der Familie C - nach beider Überzeugung ob des in der Türkei geschehe- nen Mordes von vornherein aus. Dies tat es vor allem deshalb, da man nach eigenem Empfinden durch das eigene Zurückweichen nach den früheren Übergriffen der C's diese nur zu weiteren Übergriffen ermutigt hatte. Hinzu trat bei D3 als Motiv in besonderer Weise auch die tiefe persönliche Betroffenheit, weil der Ge- tötete nicht nur sein Schwiegervater war, sondern ihm auch deshalb in besonderer Weise nahestand, weil er ihm in seiner schweren Jugend beigestanden und ihm die ei- gene Tochter zur Frau anvertraut hatte. Als D4 mit seinem Mercedes vor dem Haus seines Cousins D7 in der B- Straße XXX vorfuhr., standen D3 und D2 mit den beiden jüngeren Brü- der D7und D15 bereits auf der Straße und warteten auf das Fahrzeug. Alle stiegen bei ihm ein. D4l ging - wie er sich unwiderlegt eingelassen hat - davon aus, man werde nun zu ihm in die in der gleichen Straße ge- legen Wohnung zurückfahren. Deshalb war er trotz des zu dieser Zeit bestehenden Fahrverbots die kurze Strecke von Haus Nr. XXX, wo er selbst mit seiner Familie wohn- te, zu dem in der gleichen Straße liegenden Haus des . Bruders, der in Haus Nr. XXX wohnte, gefahren. Daran, dass man selbst hier in Deutschland etwa Rache nehmen wollte, dachte er nicht. Er war sich zu diesem Zeit- punkt zwar bewusst, dass nach dem Tod des D9 kurz nach dem zuvor in Türkei geschlossenen Frieden "sicher das vergossene Blut gerächt werde". Allerdings ging er davon aus, dass dies in der Türkei geschehen werde. Nachdem er sein Fahrzeug gewendet hatte und sich an- schickte, in Richtung der eigenen Wohnung zu fahren, wies ihn D2 oder D3 - wer von beiden konnte nicht sicher festgestellt werden - an, nach E zu fahren. Dies war für D4 überraschend, wohnte doch in E keiner der engen Familienmitglieder, bei dem man sich zum gemeinsamen trauern hätte versammeln kön- nen, sondern lediglich ein namentlich unbekannt geblie- bener Bekannter. D4 ahnte nun, dass D2 und D3 die Sache möglicherweise selbst in die Hand nehmen könnten, um in Deutschland selbst Rache zu üben. Dies hätte er selbst nicht getan; zum einen deshalb, weil er das Leben nach den Grundsätzen der Blutrache für sich selbst nicht wollte, zum anderen auch nicht, weil er die eigene wirtschaftliche Existenz, die er sich in Deutschland aufgebaut hatte, nicht gefährden wollte. Gleichwohl sah er nun keine Möglichkeit, sich der An- weisung, nach Dortmund zu fahren, zu widersetzen. Denn mit einer solchen Entscheidung hätte er sich gegen die Familie gestellt. Er befürchtete - was er unbedingt vermeiden wollte - dann von dieser verstoßen zu werden. Da das Geschehen nun in Gang gesetzt war und er phy- sisch dabei war, gab es für ihn aus eigener Sicht kei- nen Weg zurück, ohne das Gesicht vor der Familie zu verlieren. Hätte er geahnt, dass sein Bruder und sein älterer Vetter die Sache in Deutschland möglicherweise in die Hand nehmen könnten, so hätte er, als er vom Ge- schehen in der Türkei gehört hatte, nicht bei D3 angerufen. Vielmehr hätte er sich bei eingehenden Anru- fen verleugnen lassen. Dann hätte er später ohne Ge- sichtsverlust sagen können, er habe nichts mitbekommen und sich so aus dem folgenden Geschehen heraushalten können. Dieser Weg war nun, da er mit im Auto saß, für ihn jedoch verschlossen. Auf der weiteren Fahrt nach E telefonierten die beiden Mitangeklagten teil- weise aus dem Auto. Dass man nun ganz offen über das in E Geplante gesprochen und im Einzelnen Vorgaben gemacht oder gemeinsam einen Plan entworfen hätte, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedoch wurde für D4 während der Fahrt immer klarer, was in E passieren würde. Aus den Äußerungen der beiden - teil- weise auch im Rahmen der von ihnen geführten Tele- fonate - wurde ihm nicht nur das Ausmaß ihres Rachebe- dürfnis offenbarer. Er sah, dass beide jeweils sichtbar ihre Waffen im Hosenbund trugen. Auch bekam er ein Te- lefongespräch von D3 mit, dass dieser mit seinem Bruder aus dem Auto heraus führte. Dabei lehnte D3 das Angebot des Bruders, ihn in C abzuholen und mitzunehmen mit Hinweis darauf, dass dies nicht nötig sei, ab. Damit schied nun für D4 auch die Mög- lichkeit, dass die beiden Alteren in E mögli- cherweise nur eine Schlägerei anzetteln wollten, wofür bis dahin die Mitnahme der beiden jüngeren, wie er selbst unbewaffneten, Brüder hätte sprechen können, si- cher aus. Das D2 und D3 tatsächlich entschlos- sen waren, selbst in E Rache zu üben und vorhat- ten, in der E- Nordstadt lebende Mitglieder der Familie C zutöten, war ihm vollständig klar, noch ehe sie mit dem Auto E erreicht hatten. Dies war spätestens der Fall, nachdem einer der beiden, ohne dass der jeweils andere widersprochen hätte, das aus- sprach, was bis dahin unausgesprochen allen im Auto vor Augen stand - nämlich, "dass es gut sei, einen von den Ehrlosen (dort) zu finden und zu erschießen". D4 widersprach dieser Äußerung weder im Auto, noch gab er irgendwann später zu erkennen, dass er dieser An- sicht nicht teilte. Er gab mit seinem Schweigen und kommentarlosen Weiterfahren nach E vielmehr - das war ihm auch bewusst - den beiden anderen zu ver- stehen, dass er die Mordplanung billigte und bereit war, daran auch mitzuwirken, um den Erfolg - die Tötung der C's aus Rache - zu erreichen. Er war sich dabei der Bedeutung seines Mitwirken für die Durchführung der Tat ebenfalls bewusst; ohne ihn würde sich dieser Plan nicht durchführen lassen. Nun, da er schon dabei war, identifizierte er sich mit dem, was beide für die Fami- lie als richtig empfanden. Er wollte alles in seiner Macht tun, damit man insoweit auch erfolgreich sein würde. Nun war ihm auch klar, warum er nach E hatte fahren sollen. Dort, das wusste er, lebte eine Vielzahl von Mitgliedern der Familie C in der Nordstadt. Dass diese letztlich Ziel der Fahrt sein sollte, war ihm so bewusst, noch bevor D4 E erreichte. D2 und D3 erkannten an sei- ner Reaktion, dass D4 die ihm zugedachte für die Tat unerläßliche Rolle übernehmen und an der Tatver- wirklichung als eigene Tat: mitwirken würde. In E fuhr er zunächst zu einem unbekannt geblichenen Bekann- ten. In dessen Wohnung hielt man sich nur kurze Zeit auf. Dann stiegen allein die drei Angeklagten wieder in den von D4 gesteuerten Mercedes und fuhren in Richtung E- Nordstadt. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die beiden jüngeren Brüder D7 und D15 an dem folgenden Geschehen in ir- gendeiner Weise mitgewirkt haben, insbesondere nicht etwa dadurch, dass auch sie allein oder mit Dritten ebenfalls in der Nordstadt auf der Suche nach C's herumgefahren sind. Zu Gunsten aller drei Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass man sie in der Wohnung zurückgelassen hat, um sie nicht auch noch mit in die Sache hineinzuziehen. Während die drei Angeklagten so um die Mittagszeit in Richtung der E- Nordstadt unterwegs waren, um dort nach beliebigen Mitgliedern der Familie C zu suchen, hielten sich tatsächlich viele Mitglieder der Sippe zu dieser Zeit auf den Straßen E- Nord- stadt auf. Dies taten sie, obschon sie zumeist bereits von dem morgendlichen Geschehen in der Türkei Kenntnis erlangt hatten. So hatte etwa der Bruder des Mörders in der Türkei, der Zeuge C11, etwa am Mittag seine Wohnung verlassen und befand sich in einem Ein- kaufsmarkt der Firma Q unweit des E- Nord- markts. Er tat dies, obschon er nach eigenen Worten, "wenn er in der Türkei gewesen wäre, sein Dorf aus Angst vor Rache nicht verlassen hätte." Etwa zur glei- chen Zeit hatten sich die späteren Opfer C2 und C3 aufgemacht, um sich zu dem E- An- walt Dr. U2 zu begeben. Dort hatten sie am Morgen angerufen und ihr Kommen angekündigt. C3 war erst am voraufgegangenen Freitag aus der Abschiebehaft ent- lassen worden und wollte sich in seiner Asylangelegen- heit beraten lassen. C2 sollte ihn auf Grund seiner besseren Deutschkenntnisse begleiten und für ihn über- setzen. Obschon sie am Morgen bereits beim Frühstück von den Geschehnissen in der Türkei gehört hatten, gab es für sie keinen Grund, davon Abstand zu nehmen, dach- ten sie doch nicht im Entferntesten daran, dass ihnen hier etwas passieren würde. Vor dem Eingang der Wohnung des C12 in der F2-straße XX stießen sie auf den Zeugen C13, einen weiteren Verwandten. Dieser erfuhr von ihnen von den Ereignissen des Morgens und ihrem Vorhaben in die Innenstadt zu gehen. Er ent- schloss sich, da er sowieso nichts anderes vorhatte, sie zu begleiten. Hier oder als man sich bereits kurze Zeit auf dem Weg Richtung Nordmarkt befand, gesellte sich zu ihnen der Nebenkläger C4. Dieser hatte am Morgen das Sozialamt besucht und auch eine Einrich- tung, bei der er einen Sprachkurs belegen sollte. Er hatte vor an diesem Tage noch bei seiner Krankenkasse vorzusprechen, meinte jedoch dies wegen seiner mangeln- den Sprachkenntnisse nicht allein zu können und hatte als Übersetzungshelfer C2 ausersehen. Jener erklärte sich auf Nachfragen auch bereit ihm zu helfen, erklärte aber, dass er erst noch zu Rechtsanwalt Dr. U2 müsse. Dieser hat seine Kanzleiräume auf dem Q2-weg in der Fußgängerzone der E- Innen- stadt. Man machte sich nun gemeinsam auf den Weg dort- hin, überquerte von der F2-straße her kommend in Höhe des Nordmarkts die N4-straße und bog von dort in die M-straße - immer in Richtung Innenstadt gehend - ab. Hier erreichte C13 ein Anruf, weshalb er zurückblieb, um zu telefonieren. Die drei Übrigen setzten ihren Weg die M-straße entlang, auf der lin- ken der beiden Bürgersteige gehend, fort. Sie passier- ten eine kleinere Seitenstraße und hatten keinerlei Argwohn, dass ihnen hier und jetzt etwa etwas auf Grund der morgendlichen Geschehnisse in der Türkei passieren könnte. Sie befanden sich auf der M-straße nördlich der Kreuzung I-straße, als sie von den Angeklagten, die die M-straße in Nord-Süd-Richtung herunterfuhren, gesehen und als Angehörige der Sippe der C's er- kannt wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte C13 sein Telefonat zwar beendet. Er hatte aber noch nicht wieder zu ihnen aufgeschlossen und befand sich noch weit hinter ihnen. Die M-straße selbst ist in diesem Bereich zweispurig. Vor dem Bürgersteig befinden sich beidseitig jeweils Parktaschen, in denen die Fahrzeuge quer zur Fahrbahn parken können. Aufgelockert wird al- les dadurch, dass anstelle von Parktaschen beidseits der Straßen auch Bäume gepflanzt sind. Der Gehweg zwi- schen den Parktaschen und der in geschlossener Bauweise sich daran anschließenden mehrgeschossigen Bebauung ist mindestens 2 m breit. Dort, wo Bäume gepflanzt sind oder sich Einfahrten befinden, ist der Bürgersteig etwa doppelt so breit; dies deshalb, weil die Parktaschen hier im Rahmen der Verkehrsberuhigung erst nachträglich eingerichtet worden und die Parkflächen auf beiden Sei- ten jeweils teilweise in den asphaltierten Teil des al- ten Straßenkörpers hineinreichen. In den Erdgeschossen der im nördlich der Einmündung I-straße gelegenen Teil der M-straße stehenden Häuser befinden sich Gaststätten, Kioske oder kleinere Ladengeschäfte. Dies ist auf beiden Straßenseiten sowohl unter- wie oberhalb des Hauses M-straße XX - dem späteren Tatort - der Fall. Als die Angeklagten mit ihrem Fahrzeug durch die M- straße fuhren, hatten sie deren Charakter als Ge- schäftsstraße erkannt. Sie hatten auch wahrgenommen, dass trotz der Mittagszeit an diesem heißen Junitage neben den Mitgliedern der Familie C dort noch an- dere Menschen unterwegs waren. Erkannt hatten die Ange- klagten D2 und D3 die Mitglieder der Fa- milie C, weil sie sie anlässlich der einige Jahre zurückliegenden Hochzeitsfeier kennengelernt hatten. Damals hatten - wie bereits erwähnt - Männer beider Fa- milien wechselseitig jeweils Cousinen der anderen Fami- lie geheiratet, um so die Streitigkeiten der Familien durch Herstellung einer Blutverbindung auf Dauer beile- gen zu können. 3.) Das eigentliche Tatgeschehen Als D3 oder D2 die späteren Opfer erkann- ten, veranlassten sie D4 nicht sofort den Wa- gen anzuhalten. D2 gab vielmehr seinem Bruder D4 die Anweisung, noch bis zur nächsten Ecke zu fahren, und dort nach links abzubiegen, um dann dort anzuhal- ten. Dies tat D4 auch, weil er erkannt hatte, was sein Bruder vorhatte; nämlich das man so ungesehen sich den Opfern würde nähern können. Entsprechend bog er an der nächsten Ecke in die I-straße ab. Dort hielt er das Fahrzeug so am Straßenrand an, dass es von der M-straße aus nicht vor Erreichen des Kreuzungsberei- ches zu sehen war. Nach links bog D4 ab, weil die C's den auf der linken Seite der M-straße gelege- nen Bürgersteig benutzten und Richtung Süden gingen. Sie waren noch so weit von der Ecke M-stra- ße/I-straße entfernt, dass man sie noch vor Errei- chen der Ecke I-straße würde überraschen können, wenn man unmittelbar nach Erreichen der I-straße parken und dann aussteigen würde. So wollten sie si- cherstellen, dass sie von der Ecke I-straße kommend den C's auf deren Bürgersteig unvermittelt gegen- überstehen, sie so überraschen und ihnen damit jedwede Möglichkeit zur Flucht oder gar Gegenwehr nehmen. Dies hatte nicht nur D2 beabsichtigt, als er die Anwei- sung gab, links abzubiegen und dort anzuhalten, sondern alle anderen hatten seine Anweisung - ohne dass es noch eines weiteren Wortes der Absprache bedurft hätte - verstanden, dass sie so ihr gemeinsames Vorhaben über- raschend zuzuschlagen und dann zu fliehen, optimal in die Tat würden umsetzen können. Alle drei Angeklagten verließen das Fahrzeug und eilten die wenigen Meter zur Ecke I-straße/M-straße zurück, um zur Ecke zu ge- langen, noch ehe die C's ihrerseits in den Eckbe- reich gelangt waren. Zu diesem Zeitpunkt stellte sich die Lage an der Ecke M-straße/I-straße wie folgt dar: Aus Richtung I-straße aus gesehen befand sich auf der Straßensei- te, auf der sich die späteren Opfer näherten, an der Ecke die Räume der Gaststätte H3 sowie rund 19 m von der Ecke aus gemessen eine Hofeinfahrt, die zudem zu dieser Gaststätte gehörenden Biergarten führt. An ein kurzes Mauerstück zwischen der Gaststätte und dem Nach- barhaus schließt sich die Haustür des Nachbarhauses und daran anschließend die Schaufensterfront eines Compu- teran- und -verkaufsgeschäfts an. Nördlich folgt dann ein weiteres Restaurant sowie ein Ladenlokal. Vor dem Computergeschäft stand in der Parktasche ein offener Fahrzeuganhänger, etwa in Höhe der beschriebenen Haus- tür. Nördlich von dem Hänger - in Höhe der Fensterfront selbst - stand ein mit Front zu den Häusern geparkter Pkw, Typ Suzuki (amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX). Vor dem Ladenlokal auf dem Bürgersteig hielt sich zu dieser Zeit der Nebenkläger, der Zeuge L, der im Be- reich des Eingangs des Ladengeschäfts und des Treppen- hauses Reinigungsarbeiten gerade beendet hatte, auf. Dieser unterhielt sich mit dem Zeugen L2. Auf der anderen, der westlichen Straßenseite, war die eben- falls an der Ecke I-straße/M-straße gelegene Gastwirtschaft namens I³ bereits geöffnet. In ihr befanden sich als Gast der Zeuge I 4 sowie die Wirtin, die Zeugin L3l. Das zur M-straße hin gelegene Fenster, das sich in Höhe der Verlängerung der Theke befand, war wegen der Hitze ganz geöffnet und gab den Blick auf die Straße frei. Die Zeugin L3 saß an der Stirnseite der Theke mit Blickrichtung zum Fen- ster und zur Straße und hatte so durch das offene Fen- ster die gegenüberliegende Straße im Blick. Sie schaute jedoch nicht hinaus, sondern unterhielt sich mit dem Zeugen I 4. In dem nördlich der Gaststätte gelegenen Nachbarhaus - M-straße XX- befindet sich der Kiosk der Familie N5. Der der Familie gehörende Mercedes mit dem amt- lichen Kennzeichen XX-XX XXXX stand auf der gleichen Seite zu einer Parktasche. Diese befand sich etwas oberhalb der gegenüberliegenden Einfahrt zum Biergar- ten. Dabei stand das Fahrzeug mit seiner Front zur Fahrbahn hin. Oberhalb von ihm parkte mit Front zu den Häusern ein Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX. Die Mitglieder der Familie N5 waren da- bei, den Mercedes zu reinigen. Dabei stand der Vater an der Beifahrerseite, die erst 11-jährige Tochter N6 stand hinter dem Fahrzeug und säuberte den Kof- ferraum. Die Mutter, die Zeugin N7, stand ne- ben der geöffneten Fahrertür aufrecht und war ebenfalls mit Reinigungsarbeiten beschäftigt, hatte jedoch freien Blick auf die gegenüberliegende Seite. In dem nördlich des sich an den Kiosk anschließenden "Grill" hielt sich zu dieser Zeit der Zeuge I 5r auf. Angesichts der warmen Witterung waren in den umliegenden Häusern die zur Straße hin gelegenen Fenster teilweise geöffnet, ohne dass hat festgestellt werden können, dass das nachfolgend geschilderte Geschehen von dort aus tat- . sächlich beobachtet worden ist. Als die Angeklagten die kurze Strecke von ihrem Merce- des hin zur Ecke der I-straße/M-straße zurückge- legt hatten, hatten die Angeklagten D2 und D3 ihre Pistolen gezogen und hielten diese schussbe- reit. Wie von ihnen erhofft, hatten die C's die Ek- ke zur I-straße noch nicht erreicht, als die Ange- klagten an die Ecke gelangt waren. Als sie nun um die Ecke bogen, ging D3 rechts, D2 in der Mitte und D4l links. Sie befanden sich etwa auf gleicher Höhe, wobei D4 sich ein wenig nach links versetzt hinter ihnen hielt. Als sie so um die Ecke kamen, befanden sich drei Mitglieder der Familie C – C4, C2 und C3 - nur wenige Meter oberhalb der Einmün- dung. Die Entfernung betrug nur wenige Schritte, keine 5 m. Als die C's sie erkannten und ihre Waffe sa- hen, versuchten sie noch, sich umzudrehen und zu flie- hen. Der Zeuge C13 hatte seine Angehörigen auch jetzt noch nicht erreicht, sondern befand sich nördlich von den Zeugen L2 und L. Oh- ne dass die unbewaffneten Mitglieder der Familie C noch hätten reagieren können, fielen die ersten Schüs- se, die zeitgleich mit Rufen und Schreien zu hören wa- ren. Die Kammer hat im Einzelnen nicht feststellen kön- nen, wer was gerufen hat. Die Opfer brachen nicht auf der Stelle zusammen, sondern konnten noch in Richtung Norden weglaufen. Der Nebenkläger und Zeuge C4 lief aus Sicht der Täter zur Fahrbahn, wo er parallel zur Straße nach wenigen Metern, nicht weit von der Ecke in der Höhe des ersten Straßenbaumes, zusammenbrach. C3 versuchte, den Kugeln durch Flucht auf dem Gehweg zurück in Richtung Norden zu entkommen, brach dann aber in Höhe der Einfahrt zum Biergarten auf dem Gehweg getroffen zusammen. C2 gelang es noch ein wenig weiter zu laufen. Er erreichte die Stra- ße und brach dort, mitten auf der M-straße etwas nördlich von dem Pkw der Familie N5, ebenfalls ge- troffen, zusammen. D3 und D2 schossen hinter den Fliehenden her, wobei sie zunächst aus dem Stand, unmittelbar an der Ecke stehend, feuerten. Spä- ter lief dann zumindest D3 ein wenig hinter den Fliehenden her und feuerte von dort weiter. Während D3 noch schoss, hielt D2 die Waffe auf den am Boden liegenden Nebenkläger C4 gerichtet, ohne dass aber festgestellt werden konnte, dass er nun aus nächster Nähe nochmals geschossen hätte. Auch hinsicht- lich der übrigen Schüsse hat nicht festgestellt werden können, dass ein Schuss aus nächster Nähe gleichsam als "Fangschuss" zur sicheren Liquidierung abgefeuert wor- den wäre. Wie von allen Angeklagten beabsichtigt, tra- fen die Schüsse die Fliehenden. Während C2 und C3 wie beabsichtigt tödlich getroffen wurden und noch am Tatort verstorben, wurde dieses Ziel beim Drit- ten, dem Nebenkläger C4, verfehlt. Dieser wur- de allerdings lebensgefährlich verletzt. Darüber hinaus wurden aber nicht nur diese, sondern wie von allen An- geklagten vorausgesehen und als mögliche Folge auch billigend in Kauf genommen, weitere Personen durch fehlgehende Schüsse verletzt oder erheblich gefährdet. Getroffen wurde der Nebenkläger L. Dabei traf ihn die erste Kugel ins Bein, so dass er zusammenbrach. Dann trafen ihn - nicht ausschließbar erst als er am Boden lag - zwei weitere fehlgegangene Schüsse der An- geklagten in Ober- und Unterarm. Hinsichtlich dieser Schüsse hat die Kammer nicht feststellen können, dass die Angeklagten nicht nur eine Verletzung durch fehlge- hende Geschosse sondern auch den Tod von Passanten bil- ligend in Kauf genommen haben. Weitere Geschosse schlugen u.a. in Hüfthöhe in die Wand zwischen Biergarteneinfahrt und Computergeschäft, zwei Geschosse in der Schaufensterscheibe des Computerge- schäfts ein. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass einer der letztgenannten Treffer zunächst die Be- schädigung an der Mauer verursacht hat. Eine weitere Kugel schlug im linken Vorderreifen des geparkten wei- ßen Suzuki ein, hinter den sich der Zeuge L2 durch einen Sprung geflüchtet hatte. Ein weiterer auf einen der Fliehenden gezielter Schuss verfehlte diesen und schlug unmittelbar vor der, wie erstarrt an der Fahrtür stehengebliebene Zeugin N7, 40 cm vor der Frontscheibe auf der Fahrerseite des Kühlers des Mercedes ein. Von dort wurde es nach oben noch weiter in ihre Richtung abgelenkt, verfehlte sie knapp und schlug nur wenig hinter ihr, oberhalb der Regenrinne des geparkten Golfs ein und wurde von dort noch weiter nach oben an einen Mauervorsprung abgelenkt. Neben den genannten Geschossen wurde eines, dass keinen Schaden angerichtet hat, etwa 100 m nördlich vom Tatort - auf der M-straße liegend - später sichergestellt. Die Angeklagten D2 und D3 schossen, bis ihre jeweils neun Patronen fassenden Magazine leer wa- ren. Hinsichtlich beider konnte festgestellt werden, dass sie jeweils mindestens siebenmal auf bzw. hinter den drei Mitgliedern der Familie C herschossen. Die Geschosshülsen der aus der von D3 geführ- ten Pistole, Marke FN Modell 1910, verschossenen Muni- tion, die Geschosshülsenprägungen mit den Bezeichnun- gen 7,65 Geco, Browning oder RWS" aufwiesen, fanden sich später überwiegend - in Blickrichtung der Ange- klagte gesehen - auf der rechten Seite des Bürgerstei- ges nördlich des Eingangs zur Gaststätte H3, zwei jedoch mehrere Meter weiter nördlich in Höhe des dort vor dem Eingang zum Biergarten geparkten Pkw. Die Hülsen aus der von D2 verwendeten To- karew, Modell TT 33, Kaliber 7,62 mit der Hülsenboden- prägung "85 TT" fanden sich sowohl am Straßenrand im Kreuzungsbereich M-/I-straße sowie wenige Meter nördlich davon in Höhe des ersten Straßenbaumes. Neben den bereits beschriebenen drei Mitgliedern der Familie N5, dem Nebenkläger L sowie den Zeugen L2 und L3 hatten auch aus weiterer Entfernung der Zeuge C13 und der etwa 100 m vom Tatort entfernt mit seinem Handy vor einer Teestube telefonierende Zeuge C14 das Geschehen ganz oder teilweise gesehen. Andere Zeugen sind erst durch die Schüsse auf das Geschehen aufmerksam geworden und mach- ten ihre Beobachtungen erst während der Flucht der Tä- ter. Der Angeklagte D4 blieb während der Schüsse seiner Mittäter zunächst ebenfalls an der Ecke um ein- greifen zu können, wenn die anderen - etwa im Falle ei- ner Verletzung - Hilfe gebraucht hätten. Zu diesem Zwecke und auch um seine Identifikation mit der Tat deutlich zu machen, war er,obschon er selbst unbewaff- net war, mit den beiden Bewaffneten zur Ecke gegangen. Nachdem er erkannt hatte, dass die C's sofort flo- hen und keine Gegenwehr von ihnen oder Passanten geübt wurde und das Schießen auch aufgehört hatte, wandte er sich um und lief zum Fahrzeug zurück. Ihm folgten seine Mittäter unmittelbar. Sie wurden als drei hintereinan- der vom Tatort zusammen weglaufende Täter u.a. auch von den Zeugen X2, K, T2n, I 5 und I 4gesehen. Sie waren auf Grund der Schüsse auf das Ge- schehen aufmerksam gemacht worden und eilten ihnen teils hinterher, teils machten sie ihre Beobachtungen als Passanten auf der I-straße aus anliegenden Woh- nungen bzw. Hofeinfahrten. Sie beobachteten u.a., wie die Angeklagten von der M-straße kommend mit teilwei- se noch offen getragener Waffe den Mercedes erreichten. Dort stiegen sie in das Fahrzeug, dessen Türen D4 bei Annäherung mit einer Fernbedienung geöffnet hatte, und fuhren mit dem erneut von D4 ge- steuerten Pkw davon. Aus Angst, dass das Kennzeichen hätte notiert worden sein können, entschlossen sich die Angeklagten, den Mercedes unweit des Tatorts abzustel- len. So fuhr D4 nur die I-straße bis zu der das Wohnviertel begrenzenden C-straße - einer der aus E nach Norden herausführenden großen Ausfall- straßen -, fuhr dann auf der jenseitigen Seite der C-straße die I-straße weiter, tiefer hinein in das nächste Viertel. Hier bog er in eine kleinere Sei- tenstraße ein und ließ den Wagen dann nach nochmaligen Abbiegen in einer weiteren Seitenstraße, der E-straße, stehen. Spätestens jetzt entschieden sie, wenn möglich ihre weitere Flucht mit Hilfe des Zeugen H, einem Freund und ehemaligen Geschäftspartner des D4, zu bewerkstelligen. Von diesem wusste D4, dass er im Rahmen seiner täglichen Tour Auslieferungsfahrten auch zu im Norden von E ge- legenen Geschäften, durchgeführt. Nachdem er ihn über das Handy erreichte, hörte, dass er sich im E- Norden befand und auch sein Kommen zusagte, sprachen die Angeklagten spätestens jetzt ihr weiteres Vorgehen ab. Man kam überein, sich zu trennen. Während D4 sich nach E2 unmittelbar von dem Zeugen H zu- rückbringen lassen sollte, um dort vorzugeben, die bei- den anderen hätten sich ohne sein Wissen die Schlüssel zum Mercedes von seiner Frau aushändigen lassen, soll- ten sich die beiden anderen zur Wohnung des Zeugen H begeben. Sie sollten auf dessen Rückkehr warten, um sich dann mit seiner Hilfe sofort ins Ausland - nach Holland - abzusetzen. D4 sollte so die Möglichkeit gegeben werden, zumindest noch seine Geschäfte abzuwik- keln, den Laden zu verkaufen oder ggf. sogar ganz unbehelligt von strafrechtlicher Verfolgung hier in Deutschland zu bleiben. Entsprechend dieser Planung be- gaben sich in dem D2 und C3 zur Wohnung des Zeugen H, die sich in dem an der östlichen Stadtgrenze E's gelegenen Ortsteil X3 in der H2-straße befindet. Der Zeuge H erschien kurze Zeit später an dem mit ihm vereinbarten Treffpunkt an der P- Stra- ße, die sich nur wenige Straßen vom Abstellort des Mer- cedes entfernt befindet. Er nahm D4 auf und brachte ihn nach E2. Während der Fahrt erreichte sie ein Anruf D2, der mitteilte, dass sie in H's Wohnung eingetroffen seien und dort auf ihn warteten. Er sagte auch zu, D4 Verwandte zumindest bis in die Nähe von L zu bringen, wo in H2 wei- tere Angehörige lebten. Der Zeuge hatte zwar auf Grund des Blaulichts und der bereits erfolgten Straßenabsper- rungen, die er auf dem Wege zum Treffpunkt mit D4 wahrgenommen hatte, eine Ahnung, dass dieser und seine Verwandten etwas mit der Sache zu tun haben könnten. Er sprach D4 jedoch darauf nicht an und unterließ weitere Nachfragen auch als er in seiner Wohnung zurück war, da D2 und D3 ihm auf seine Fragen schlicht mitteilten, "sie hätten sich mit jemanden ge- stritten" . Wunschgemäß fuhr er sie in Richtung L, wo das Fahrzeug in Höhe von Leverkusen Richtung Köln/ Frankfurt fahrend auf einem Parkplatz angehalten und die Insassen gegen 18.45 Uhr, ohne Widerstand geleistet zu haben, festgenommen wurden. Unterdessen hatte sich D4, als er nach E2 zurückgekehrt war, zunächst in sein Ladenlokal begeben und dann den Zeugen E7, der neben seinem Laden ein Restaurant mit Hotelbetrieb besitzt, aufgesucht und mit ihm zusammen Kaffee getrunken. Er berichtete ihm davon, dass ein Onkel in der Türkei ermordet worden sei und er deshalb wohl wieder in die Türkei zurückgehen werde. Er bot ihm an, seinen Laden zu übernehmen, wobei er sich auf ein bereits früher geführtes Gespräche be- zog, in dem beide schon einmal über die mögliche Abgabe des Ladens gesprochen hatten. Etwas später, kurz nach 17.00 Uhr, D4 war zwischenzeitlich wieder in seinen Laden zurückgekehrt, bat er den Zeugen H zu ihm ins Lebensmittelgeschäft zu kommen. Er gab vor ei- nen Anruf seiner Frau erhalten zu haben. Diese habe ihm geschildert, seine Brüder hätten sich die Schlüssel für seinen Mercedes besorgt und "irgendwie Scheiße gebaut". Er erläuterte weiter, dass seine Frau ihm gesagt habe, der Wagen stehe jetzt in E. Er bat ihn, für ihn bei der Polizei anzurufen, weil er doch besser Deutsch spreche als er und der Polizei all dies mitzuteilen. Der Zeuge E7 rief so gegen 18.00 Uhr erstmals in E bei der Polizei an, um sich, wie es abgespro- chen war, nach dem Verbleib des Mercedes zu erkundigen. Dort war man wegen des Anrufes sehr erstaunt; dies noch mehr, als der Zeuge E7 auf Nachfrage mitteilte, dass D4 neben ihm stehe. Da von Zeugen das Fluchtfahrzeug als dunklen Mercedes oder BMW mit F Kennzeichen geschildert worden war, hatte man nach diesem gefahndet und das Fahrzeug bereits gegen 13.30 Uhr an seinem Abstellort aufgefunden und sodann die Fahndung nach dessen Halter, dem Angeklagten D4, eingeleitet. Dem Zeugen E7 wurde zugesagt, kurzfristig eine Polizeistreife zur Klärung vorbeizu- schicken. Auf Grund der Brisanz der Meldung entschied man sich seitens der Polizei zur Sicherstellung einer reibungslosen Festnahme zunächst weitere Kräfte anzu- fordern. So kam es, dass in E2 auch nach geraumer Zeit noch nicht die versprochene Streife eingetroffen war. So entschied D4, nochmals bei der Polizei anzurufen. Er hoffte so, seine Version noch glaubhafter machen zu können, zumal er sich zwischenzeitlich durch den Zeugen E7 hatte versichern lassen, dass er bereit sei, ihm für den Tag ein Alibi zu geben. D4 rief daher selbst nochmals bei der Polizei an, fragte nach seinem Pkw. Er gab dann selbst ungefragt an, er sei den ganzen Morgen in E2 gewesen, was der Zeuge E7, der besser Deutsch spreche und dem er den Hörer deshalb weitergebe, bestätigen könne. Der Zeuge E7 übernahm so das Telefonat und bestätigte die Angaben D4 ungefragt. Als der der Mord- kommission angehörende Zeuge K2, an den das Tele- fonat weitergeleitet worden war, gegenüber dem Zeugen E7 erkennen ließ, dass es sich um einen Vorfall handele, bei dem es um die Tötung und Verletzung mehre- re Personen gehe, räumte der Zeuge dann sofort ein, dass er den Aufenthalt des Angeklagten D4 in E2 erst nach 15.00 Uhr bestätigen könne. Während dieses zweiten Telefonats - es war nunmehr gegen 19.20 Uhr - waren SEK-Kräfte eingetroffen und nahmen den Angeklagten widerstandslos fest. Alle drei Angeklagten wurden in der Folgezeit erken- nungsdienstlich behandelt. Insbesondere wurden auch die Untersuchungen ihrer Hände und ihres Kopfes sowie der Kleidung mittels REM-Tabs zwecks Untersuchung auf Schmauchspuren veranlasst. Diese Spurenträger wurden acht Stunden nach der Tat gesichert und erbrachten le- diglich bei D3 an Händen, Oberkopf und Be- kleidungsteilen Schmauchspuren, in denen zahlreiche Partikel verschossener Munition mit bleirizinathaltigem Anzündsatz festgestellt werden konnten. Ein solcher bleirizinathaltiger Anzündsatz findet sich - wie be- reits geschildert - bei der Munition, die aus den Hül- sen mit der Prägung Geco, RWS sowie S & B, Kaliber 6,57 verschossen wurde. Der Zündsatz dieser Munition unter- scheidet sich von der Munition, die aus der Pistole Marke Tokarew gefeuert wurde. Die dortigen Hülsen Kali- ber 7,62 - Bodenprägung "85 TT" - weisen einen Anzünd- satz auf, der anders als der Vorgenannte quecksilber- fulminathaltig war. Diese Rückstände lassen sich nicht nur im Schmauch und an den Geschosshülsen, sondern teilweise auch an den bei der Tat abgeschossenen Ge- schossen selbst nachweisen. Auf Grund des im Einschussbereich sichergestellten bleirizinathaltigen Schmauchs konnte der bei C3 hinter dem linken Ohr mit leicht schräg nach un- ten verlaufendem Schusskanal eingedrungene Schuss D3 ebenso zugeordnet werden, wie ein Geschoss, das den Zeugen L traf, sowie weitere, die im Reifen des Suzuki und in den Auslagen des Computerge- schäftes aufgefunden wurden. D2 konnte als Schütze eines der im Körper des Nebenklägers C4 sichergestellten Geschosse und ebenfalls bei einem Geschossteil, das den Nebenkläger L getroffen hatte, ebenso ausgemacht werden, wie als Schütze des fehlgegangenen, 100 m nördlich des Tatorts aufgefunde- nen Geschosses. Weitere Geschosse waren auf Grund ihrer Zerlegung und/oder mangels feststellbarer Anhaftungen nicht einem der beiden Schützen individuell zuzuordnen. 4. Die Folgen der Tat Wie bereits geschildert, blieben auf Grund der Schüsse am Tatort zwei Opfer tot und zwei schwer verletzt zu- rück. Im Einzelnen stellen sich die Treffer und Verlet- zungen wie folgt dar: C3 Dieser erlitt sechs Schussverletzungen: - ein Einschuss erfolgte hinter dem linken Ohr, 144,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Bei diesem Schuss, der wie aufgezeigt D3 zugeordnet wer- den konnte, führte der Schusskanal durch die seitliche Halsmuskulatur sowie durch den Mund. Der Ausschuss er- folgt 139 cm über der Fußsohlenebene im Bereich der rechten Wange. Der Schuss führte zur Absprengung der äußeren Knochenlamellen des zweiten und dritten Hals- wirbelkörpers . - Der Einschuss eines weiteren Projektils erfolgte in Höhe von 120,5 cm im Rückenbereich linksseitig. Es kam zu einem Durchschuss durch den sechsten Zwischenrippen- raum sowie den linken Leberoberlappen. Hinzu trat im Ausschussbereich ein Schussbruch der dritten Rippe links, wobei der Ausschuss dann in Höhe von 125,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene lag. - Ein weiterer Einschuss erfolgte im rechten Rückenbe- reich, nur 102 cm über der Fußsohlenebene. Dieser Schuss führte zu einem Schussbruch des Querfortsatzes des ersten Lendenwirbelkörpers, sowie zur Zermalmung des oberen Pols der rechten Niere. Die untere Hohlvene, sowie der Leberlappen wurden durchschossen. Der Aus- schuss erfolgte im Bereich des Oberbauches, 109,5 cm oberhalb der Fußsohle. - Ein weiterer Einschuss lag im Bereich des rechten Oberschenkels, 70 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Die- ser Schuss durchschlug nahezu waagerecht lediglich die Muskulatur. - Ein weiterer Schuss streifte den linken Oberschenkel in einer Höhe von 76 cm gemessen von der Fußsohlenebe- ne . - Schließlich erlitt C3 noch einen Durch- schuss des Unterarms. C3 verstarb noch am Tatort an den schuss- bedingten Verletzungen. Todesursache war ein Verblu- tungsschock auf Grund massiven Blutverlustes nach in- nen. Blutungsquelle war die Schussverletzung, die die Niere sowie die untere Hohlvene durchschlug. Mit zu dem todesursächlichen Blutverlust trug auch der Durchschuss durch die Lunge auf Grund des zweitbeschriebenen Schus- ses bei. C2 C2 erlitt drei Schussverletzungen. - Ein Einschuss erfolgte an der linken Brustwand in Hö- he von 116 cm oberhalb der Fußsohlenebene gemessen. Der Schusskanal führte durch den Oberbauch, verursachte ei- nen Bruch der 9. Rippe, einen Defekt des unteren Milz- pols, eine Zerstörung des Zwölffingerdarms, der ersten Dünndarmschlinge, der Bauchschlagader, der unteren Pol- vene, des rechten Leberlappens sowie ein Defekt an den Zwerchfellkuppen, bevor die Kugel auf der rechten Seite seitlich in der Höhe von 113,5 cm aus der Brustwand wieder austrat. Dieser Schuss war tödlich, verursachte einen Verblutungsschock auf Grund des massiven Blutver- lustes nach innen. Auch C2 starb noch am Tat- ort. - Ein weiterer Einschuss lag im Bereich der rechten Ge- säßbacke, 96 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Dieser Schuss führte zu einem Durchschuss des Kreuzbands sowie des kleinen Beckens. Der Ausschuss erfolgte in einer Höhe von 100 cm im Bereich des linken Mittelbauchs. - Ein weiterer Schuss durchschlug den linken Unterarm. C4 C4 wurde von drei Kugeln im Bauchbereich ge- troffen. Eine dieser Kugeln durchschlug Teile des Len- denwirbelkörpers, führte jedoch nicht zu einer voll- ständigen Zerreißung sämtlicher nach unten führender Nervenbahnen. Durch ein weiteres Geschoss wurde eine Bauchvene angerissen, was zu erheblichen Blutungen in den Bauchraum hinein führte. Das Leben des Nebenklägers konnte nur durch eine, bedingt durch die geringe Ent- fernung zwischen Tatort und Städtischen Kliniken, in kürzester Zeit mögliche Notoperation gerettet werden. Noch Tage nach der Tat lag er auf Leben und Tod, bis sich sein anfangs nahezu aussichtslos erscheinender Zu- stand auf Grund seiner Konstitution dann doch noch zum Guten hin besserte. Er befand sich vom 24.06. bis 04.07.2002 auf der Intensivstation der Städtischen Kli- niken in E und wurde dann in das Krankenhaus Bergmannsheil in C verlegt. Hier blieb er statio- när bis zum 28.09.2002. Er ist unterhalb der Lendenwir- belsäule querschnittsgelähmt und auf den Rollstuhl an- gewiesen. Neben der Lähmung beider Beine besteht auch eine vollständige Blasen- und Mastdarmlähmung. Jedoch besteht auf Grund der Tatsache, dass es nicht zu einer gänzlichen Durchtrennung der Nerven gekommen ist, linksseitig eine ganz geringfügige Restbeweglichkeit der unteren Gliedmaßen. Dies ermöglicht ihm kein norma- les Gehen, auch nicht mit Hilfsmitteln und über kurze Strecken. Nur unter Anlegung spezieller Schienen beid- seitig sowie zusätzlicher Benutzung von Unterarmstützen mit gleichzeitiger unterstützender und überwachender Hilfe einer Begleitperson ist es ihm möglich, sich eine kurze Strecke fortzubewegen. Unter Anwendung äußerster Kräfte gelingt es ihm im Rahmen der Bewegungstherapie so Strecken von maximal 50 m zurückzulegen. Eine Besse- rung seines Zustandes durch Nachwachsen von Nerven ist angesichts der seit der Tat nunmehr vergangenen Zeit auszuschließen. Allenfalls ist durch Training eine Steigerung der in der geschilderten Weise zurücklegba- ren Strecken auf 80 m erreichbar. Für Bewegungen im Alltag, innerhalb der Wohnung bringt die Beweglichkeit, da sie das vorherige Anlegen von besonderen Schienen voraussetzt, nichts. Der Nebenkläger L Auch der Zeuge und Nebenkläger L wurde von drei Kugeln getroffen. Während eine Kugel, die ihn am rechten Oberarm traf, lediglich eine letztlich gut ver- heilte Weichteilverletzung verursachte, führten die beiden anderen zu nachhaltigeren Verletzungen. Ein Schuss bewirkte eine Radiustrümmerfraktur im linken Un- terarm. Die hier vorgenommene Behandlung mittels Nage- lung des Knochens und Einbringen einer Platte führte bis zum heutigen Tage noch nicht zu einer vollständigen Heilung. Die Bewegungsfähigkeit des Handgelenks ist im- mer noch eingeschränkt, dem linken Arm fehlt es zudem an grober Kraft. Neben der noch notwendig werdenden weiteren Operation zur Entfernung von Nagel und Platte steht eine zumindest eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks unabhängig von einem erhöhten Arthroserisi- ko wegen des nicht mehr korrigierbaren geringen Ellebo- genvorschubs als unbehebbare Folge der Schussverletzung sicher zu erwarten. Am gravierendsten sind jedoch die Folgen einer dritten Kugel, die ihr im rechten Unterschenkel getroffen hat. Diese hat zu einem Schusstrümmerbruch des Schienbeins unter Beteiligung auch des Wadenbeines sowie des unte- ren Sprunggelenks des Fußes geführt. Die Zerschmette- rung des Knochens in über 50 Splitter und Fragmente hat angesichts der Lage des Treffers unmittelbar oberhalb des Sprunggelenks gravierendste Folgen nach sich gezo- gen. Dies betrifft nicht nur die Dauer des Heilungsprozes- ses, sondern auch die Spätfolgen der Verletzung. Eine Schienung oder Nagelung von innen war nicht möglich, da es unterhalb des Trümmerbruchs kein Bruchstück gab, an dem mittels Nagels oder einer Platte eine Fixierung der Knochen möglich gewesen wäre. So war eine Behandlung nur durch Anlegung eines externen Fixateurs möglich, durch den so das Fußgelenk und der Rest des Unterschen- kels auseinandergezogen wurde und es so ermöglichte, dass zwischen den Knochenstücken sich eine neue Kno- chenmasse bilden konnte. Dies bedingte zunächst eine strenge Bettruhe und dann erheblichste Bewegungsein- schränkungen, um jedwede Belastung zu verhindern. Dies hat neben einer primären 6-wöchigen stationären Erstbe- handlung, mindestens zweimal je 1-wöchige stationäre Krankenhausaufenthalte zur Vornahme von Nachoperationen notwendig gemacht. Im zurückliegenden Jahr konnte sich der Nebenkläger anfänglich nur im Rollstuhl und nach weitgehender Ausheilung der Unterarmfraktur dann über kurze Strecken mit Hilfe von Unterarmstützen bewegen. Auch heute noch führt eine Belastung seines Beines zu einer Schwellneigung des rechten Fußes. Sowohl die Be- wegungsfähigkeit des oberen als auch des unteren Sprunggelenks sind eingeschränkt. Das Bein ist heute nur wenig belastbar. Ein vollständig normales Gehen wird ihm auch in Zukunft nicht möglich sein. Als irre- parable Spätfolgen sind eine beginnende posttraumati- sche Artrose und eine posttraumatische Inaktivität- sosteoporose zurückgeblieben. Die verbleibenden Bewe- gungseinschränkungen schränken die Lebensqualität des 35-jährigen Nebenklägers erheblich ein. Er, der im Rah- men von Vereinsarbeit im Fußball eine Jugendmannschaft trainiert hat und als Schiedsrichter im hiesigen Raum ebenfalls ehrenamtlich tätig war, wird in diesem Be- reich nie mehr tätig sein können. Ebenso ist er in sei- nen beruflichen Möglichkeiten nachhaltig eingeschränkt. Der zur Tatzeit arbeitslose Nebenkläger hat bereits jetzt die Möglichkeit verloren, sich wie früher durch. Ausübung von Hausmeister- oder Gärtnertätigkeiten, wie in den letzten Jahren geschehen, einen geringen Neben- verdienst zu verschaffen. Die Bewegungseinschränkungen beeinträchtigen seine Möglichkeiten aber noch weiterge- hender. Er ist, bedingt durch seine gesundheitliche Be- einträchtigung und den Verlust seiner Kontakte im Be- reich des Fußballs sowie den Verlust seiner Arbeits- stellen, heute im Gegensatz zu früher sozial isoliert und leidet psychisch unter diesen Folgen der Tat sehr.. Diese soziale Isolierung trägt mit dazu bei, dass er die Tat psychisch heute noch nicht verarbeitet hat und schlicht nicht damit fertig wird, zu verstehen, warum es "gerade ihn getroffen hat". Das damalige Geschehen ist ihm heute auf Grund der mit der Tat verbundenen körperlichen, sozialen und psychischen Folgen allgegen- wärtig . Folgen hatte die Tat auch für die damals 11 ½ -jährige N6 , die das Geschehen mit den Toten und um das die eigene Mutter knapp verfehlende Geschoss mitbekom- men hat. Sie leidet psychisch heute noch unter dem da- maligen Geschehen. So ist sie nicht in der Lage, allein in der Wohnung zu bleiben und traut sich nicht einmal die Treppe vom Kiosk in die Wohnung hinaufzugehen, al- lein auf der Straße zu spielen oder Mitschüler zu besu- chen. Zur Aufarbeitung des Geschehens befindet sie sich immer noch in ambulanter psychologischer Behandlung. Auch für die Angeklagten hat das Tatgeschehen weitrei- chende Folgen. Sie befinden sich seit ihrer Festnahme auf Grund der am 25.06.2002 in Untersuchungshaft in un- terschiedlichen Haftanstalten und sind somit voneinan- der, wie auch von ihren Familien, getrennt. Darüber hinaus hat die Inhaftierung für D4 nachhaltige wirtschaftliche Konsequenzen gehabt. Sein in E2 gelegener Lebensmittelladen wurde von seinem Bruder D7 mit seiner Zustimmung zwischenzeitlich - weit unter Preis - an einen Bekannten, den Bruder des Zeugen E7, verkauft. Hinsichtlich des in der H-straße X in F ge- legenen Hauses, das durch eine Grundschuld der Sparkas- se S in erheblicher Höhe belastet war, ist auf deren Betreiben hin die Zwangsverwaltung eingeleitet worden. Auch seinen Mercedes CLK 230 Cabrio hat er verloren. Er ist, nachdem er infolge seiner In- haftierung die Restkaufpreisraten nicht hat zahlen kön- nen, zwischenzeitlich verwertet worden. Dieses Fahrzeug hatte er im Jahre 2001 zu einem Preise von 105.017,54 DM als Neufahrzeug erworben und beim Kauf eine Anzahlung in Höhe von 50.000,00 DM und seit diesem Tage die regulären monatlichen Raten von jeweils 951,80 DM geleistet. Bedingt durch die Nichtzahlung der Raten ab August 2002 hat die Firma M Leasing GmbH, die sich in dem mit ihm geschlossenen Vertrag das Ei- gentum bis zur Zahlung der letzten Rate vorbehalten hatte, von dem vorbehaltenen Eigentumsrecht Gebrauch gemacht. Sie hat das Fahrzeug am 16.09.2002 erhalten und dann verwertet. Nach Verwertung des Fahrzeugs und Abrechnung des Finanzkaufvertrages verblieb nach Ab- rechnung der Firma M Leasing GmbH zu Gunsten des An- geklagten D4 lediglich ein Überschuss von 2.920,77 6. Den Betrag hat die Fahrzeug Leasing GmbH zwischenzeitlich bei der Gerichtskasse eingezahlt. Die- ses Guthaben ist Gegenstand der titulierten Einziehung. Grundlage ist eine auf Grund des Beschlusses des Amts- gerichts Dortmund vom 16.08.2002 - Aktenzeichen 77 Gs 1198/02 - ausgebrachte Beschlagnahme der Forde- rung des Angeklagten D4 gegen die Firma M Leasing GmbH, insbesondere des Anspruchs auf Rücker- stattung des bereits geleisteten Kaufpreises im Falle der Auflösung des Kaufvertrages. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie dieses durch das Hauptverhand- lungsprotokoll dokumentiert worden ist. III. Einlassungen der Angeklagten Von den Angeklagten haben sich unmittelbar in der Hauptverhandlung nur D2 zur Sache, die übri- gen nur gegenüber dem Zeugen und Sachverständigen U in dessen Exploration zur Begutachtung der ethno- kulturellen Hintergründe der Tat eingelassen. Soweit im Folgenden bei den Angeklagten D4 und D3 von Einlassungen die Rede ist, betrifft dies ihre Anga- ben, die in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des als Zeugen insoweit gehörten Sachverständigen U ein- geführt worden sind. Soweit darüber hinaus der Ange- klagte D4 in der Hauptverhandlung selbst kurze Bemerkungen gemacht hat oder längere Ausführungen im Rahmen seines letzten Wortes abgegeben hat, ist dies im Folgenden besonders herausgehoben. 1) Einlassung des Angeklagten D4 Der Angeklagte D4 hat seine ursprüngliche in der Vernehmung durch den Zeugen E8 abgegebene Einlassung, dass er überhaupt nicht am Tatort in E gewesen sei, sondern sich in E2 beständig aufgehalten habe, fallengelassen und eingeräumt, am Tatort gewesen zu sein. Abweichend hat er sich jedoch im Einzelnen wechselnd, wie folgt eingelassen: Am 23.01.2003 hat er gegenüber dem Zeugen U Folgen- des angegeben: Er habe, als er nach E gefahren sei, nicht daran gedacht, dass "es" an diesem Tage passieren werde und sei davon ausgegangen, Rache werde in der Türkei geübt werden. Auch als er erkannt habe, dass seine Mitange- klagten vorgehabt hätten, hier selbst die Sache in die Hand zu nehmen, sei er davon ausgegangen, selbst nicht mitwirken zu sollen. So habe D3 noch während seiner Fahrt nach E gesagt, dass er D3 und D2 nach E bringen und dort rauslassen solle. Er sollte dann zurückfahren und seinen Geschäften nachge- hen. Sie wollten dann ein Auto mieten. Er sei daher auch in E davon ausgegangen, dass er mit der ganzen Sache nichts zu tun haben sollte. Er sei mit seinen Mitangeklagten nur deshalb in die Nordstadt ge- fahren, damit diese billig in einem Telefongeschäft te- lefonieren konnten. Auf dem Weg vom Telefongeschäft zu- rück habe D3 zufällig Mitglieder der Familie C gesehen. D3 habe dann, für ihn völlig über- raschend, ihn aufgefordert die Scheibe herunterzulas- sen, damit er die C's erschießen könne. Erstmals da habe er mitbekommen, dass D3 überhaupt eine Waffe dabei gehabt habe. Er sei dann weitergefahren, worauf- hin ihm sein Bruder und D3 Vorwürfe gemacht hätten. Sein Bruder habe ihm vorgeworfen: "Die erschie- ßen unseren Onkel und du denkst nur an dich selbst, an deine Zukunft und das Geld". Darauf habe er sich der Weisung D2, links abzubiegen und sofort anzuhal- ten, nicht, widersetzen können, worauf es dann zur Tatausführung gekommen sei. Im Hauptverhandlungstermin am 10.02.2003 hat er während der Vernehmung seines Bruder D2 im Rahmen einer Kontroverse, in der es um den exakten Inhalt der Äuße- rung auf der Fahrt nach E ging, erklärt, diese sei von D3 gemacht worden. Sie hat er inhaltlich wie folgt wiedergegeben: "Einer von den Unehrenhaften muss gefunden und erledigt werden". Während seiner weiteren Exploration durch den Zeugen U am 18.02.2003 hat er sich diesem gegenüber dann, teilweise abweichend von seiner ersten Darstellung, teilweise ergänzend wie folgt eingelassen: Als vor der Ankunft in E im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Äußerung seitens der beiden Mitfah- rer gesagt worden sei, dass man Rache nehmen müsse, ha- be er geäußert, dass er gehen müsse, weil er sein Ge- schäft noch habe verkaufen wollen. D3 und sein Bru- der hätten dem auch zugestimmt. Man sei dann so ver- blieben, dass er die Angeklagten D3 und D2 noch nach E habe bringen sollen, wo diese dann selbst ein Fahrzeug hätten anmieten wollen. Nach dem Besuch in der Wohnung in E sei man mit dem Wohnungsinhaber zusammen losgefahren, um zunächst zu telefonieren und dann das weitere Auto anzumieten. Auf dem Rückweg vom Telefongeschäft, in das die beiden Mitangeklagten al- lein gegangen seien, sei es noch in Anwesenheit des Wohnungsinhabers zu der beschriebenen Aufforderung des D3 gekommen. Er sei weitergefahren und habe ihn ge- fragt, ob er "verrückt sei", da es doch sein Wagen sei und man sein Kennzeichen aufschreiben werde. Daraufhin habe sein Bruder D2 gegen ihn die beschriebenen Vorwürfe erhoben und zugleich über die Angehörigen in der Türkei geflucht, weil diese die Sache nicht selbst in die Hand genommen hätten. Darauf habe der in dem Wa- gen befindliche Wohnungsinhaber versucht, sie dazu zu bewegen, abzuwarten, bis die älteren Sippenangehörigen eine Entscheidung getroffen hätten. D2 habe dann darauf verwiesen, dass er drei Personen aus der C- sippe gesehen habe und ihn angewiesen, nach links zu fahren und das Fahrzeug anzuhalten. Während sich der Wohnungsinhaber in eine andere Richtung entfernt habe, sei er hinter den beiden Mitangeklagten her zum Tatort gegangen. In dieser Exploration hat er angekündigt, den Wohnungsinhaber namentlich noch benennen zu wollen. Dies hat er auch während des weiteren Verlaufs der Hauptverhandlung nicht getan, obschon die Kammer bei Befragung des Sachverständigen und Zeugen U sowie in der Erörterung mit den Verteidigern nach dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift gefragt hatte. In seinem letzten Wort hat er - erneut ohne den Woh- nungsinhaber zu benennen - das Geschehen nach Abfahrt aus der Wohnung in E abweichend dahin darge- stellt, dass man - ohne die Person zu benennen - zu fünf Personen gewesen sei und keine bestimmten Absich- ten gehabt habe. Man sei dann insgesamt zweimal auf Personengruppen von Angehörigen der Familie C ge- troffen. Bei dem ersten Treffen sei es zu der geschil- derten Aufforderung, das Fenster runterzulassen, gekom- men. Er sei aber einfach weitergefahren. Als man dann geraume Zeit später zum zweiten Mal eine Gruppe von An- gehörigen der C's gesehen habe, habe er auf Anwei- sung seines Bruders D2 das Fahrzeug an der nächsten Ecke angehalten. 2) Einlassung des Angeklagten D2 D2, der sich vor Gericht zur Sache selbst zu- sammenhängend eingelassen hat, zur Beantwortung von Fragen zur Sache aber - nachdem er zunächst einige Fra- gen des Vorsitzenden beantwortet hatte - dann nicht be- reit war, hat abweichend von den getroffenen Feststel- lungen angegeben, es habe keine Absprache gegeben, nach E zu fahren, um dort C's zu töten. Vielmehr sei man dort hingefahren, um dort zu trauern und nicht Gefahr zu laufen, unaufrichtigen Beileidsbekundungen ausgesetzt zu sein. Zudem habe man auch "die Jungen zu- sammentrommeln wollen, um eine Entscheidung zu suchen." Ihm selbst sei klar gewesen, dass man nicht immer weg- laufen könne. Es sei aber nicht von vornherein beab- sichtigt gewesen, zu schießen. Auch als man durch die Nordstadt gefahren sei, habe man das nicht vorgehabt, sondern dazu sei es gekommen, als man zufällig eine Gruppe von C's gesehen und D3 diese - wie von D4 geschildert - habe niederschießen wollen. Dann habe es auch für ihn kein Zurück mehr gegeben. Er habe seinen Bruder zwar angewiesen anzuhalten, ihm aber nicht den von ihm geschilderten Vorhalt hinsichtlich seines vermeintlich egoistischen Handelns angesichts der Ermordung des Onkels gemacht. c) Einlassung des D3 In seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen C15 sowie der richterlichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen H5, jeweils vom 25.06.2002, hat der Angeklag- te angegeben, sich mit den beiden Mitangeklagten erst in E getroffen zu haben und dann an einer Ecke auf die C's getroffen zu sein. Diese hätten ihre Hände an die Hüfte gelegt. Sodann seien die Schüsse ge- fallen und man sei geflohen. Er habe seine Waffe in der Hand gehalten, wisse aber nicht, ob er geschossen habe, glaube dies aber nicht. Gegenüber dem Zeugen U hat er sich in dessen Explo- ration dahin eingelassen, dass die vorgenannte Schilde- rung nicht zutreffe. Er hat eingeräumt, dass, wie fest- gestellt, man sich bereits in der Wohnung des D7 mit D2 getroffen habe und dann später in den Wagen des D4 eingestiegen sei. Auch hat er eingeräumt, sich nicht erst in E die Waffe besorgt zu haben, son- dern, wie festgestellt, die bei D7 deponierte Waffe dort an sich genommen und offen in seinen Hosenbund eingesteckt zu haben. Zu den Gründen, warum man nach Ed gefahren sei, hat er keine Angaben gemacht, sondern nur angegeben "es habe geschehen müssen". Er ist ausdrücklich der Einlassung der Gebrüder D2 und D4 entgegengetreten, wonach er D4 aufgefor- dert habe, die Scheibe runterzulassen um zu schießen. Auch sei es zu dem von D4 bekundeten Vorhalt seines Bruders vor dem Anhalten nicht gekommen. Vielmehr sei es so gewesen, dass D4 die C's gesehen habe, dann um die Ecke gefahren sei und dort angehalten habe. Dann sei es zum Tatgeschehen gekommen, an das er im Einzelnen keine Erinnerung habe. IV. Beweiswürdigung 1.) Die Feststellungen dazu, wie die Angeklagten im Einzel- nen von den Geschehnissen in der Türkei am Tatmorgen Kenntnis erlangten sowie wo und wie sie zur Fahrt nach E zusammentrafen, beruhen ebenso wie die Fest- stellungen zur Person der Angeklagten sowie ihrem Le- bensweg ebenso wie zu ihrem sozio-kulturellen Umfeld auf ihren eigenen Angaben, die sie gegenüber dem Zeugen U gemacht haben und die dieser in der Hauptverhand- lung bekundet hat. Auf diesen Angaben beruhen auch die besonderen Beziehungen der beiden Familienclans, der C's und der D's, zueinander. Auch die als Zeugen gehörten Angehörigen der Familie C haben diesen zwischen den Familie bestehenden Streit insbesondere auch den, den es im Zusammenhang um die Schwängerung einer Cousine auf der Seite der C's gegeben hat, bestätigt. Die Feststellungen, dass es bisher in Deutschland infolge des in der Türkei bestehenden Streits keine Übergriffe gegeben hat, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten sowie der aus beiden Familie vernommenen Zeugen. Die getroffenen Feststellungen zu den sozio-kulturellen Hintergründen der Tat, den Lebensumständen in der Ost- türkei und den Auswirkungen auf die Lebensbedingungen sowie die Einstellung der Angeklagten beruhen auf den Bekundungen des sowohl als Sachverständigen als auch zu den Anknüpfungstatsachen selbst als Zeuge gehörten Herrn U. Dieser hat der Kammer überzeugend und nachvollziehbar vor Augen geführt, in welcher Weise das die Angeklagten durch ihre Erziehung prägende Persön- lichkeitsbild von dem mitteleuropäischen Selbstver- ständnis abweicht. Ferner hat der Sachverständige der Kammer ebenfalls vor Augen geführt, in welcher Weise die Einbindung in die Familie und der dort dem jeweils Älteren geschuldete Gehorsam auf jeden Einzelnen wir- ken. Die insoweit durch den Sachverständigen vermittel- ten Erkenntnisse hat sich die Kammer daher noch eigener gewissenhafter Prüfung zu eigen gemacht. Die Feststellungen zu der Örtlichkeit des Tatorts, Lage der aufgefundenen Hülse und Geschossteile, zur Beschä- digung an Pkws und Gebäuden beruhen auf den von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie auf den Vernehmungen der Zeugen KHK C15, KHK L5 und KK L6. Letzterer hat der Kammer im Einzelnen glaubhaft Kennt- nis von den einzelnen am Tatort aufgefundenen Spuren, insbesondere Hülsen, Geschossen, Geschossteilen sowie weiterer Spuren sowie Kenntnis davon vermittelt, welche Geschosse auch aus den Körpern der Opfer gesichert wer- den konnten. Zudem beruhen die Feststellungen zur Si- tuation am Tatort sowie die eingeleiteten Maßnahmen, zu den Umständen der Sicherstellung des Mercedes des Ange- klagten in der E-straße, auf den Bekundungen der am Tatort eingesetzten Zeugen S2 und M2. Die Feststellungen zu den verwandten Waffen und der je- weils diesen zuzuordnenden Munition beruhen auf den gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen I 6 und des Dipl.-Physikers Q2. Der Sachverständige I 6 hat zu der Anzahl der bei Tatausübung benutzten Waffen sowie der dabei verwendeten Munition und ihrer Zuordnung gutachterlich Stellung genommen. Dessen in sich widerspruchsfreie Darlegungen haben zusammen mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Physiker Q2, der die von Haut und Kleidung der Angeklagten genommenen Spurenträger (20 REM-Tabs) sowie ein präpa- riertes Hautstück vom Kopfe des C3 auf zu- ordnungsbare Schmauchanhaftungen untersucht hat, haben es der Kammer ermöglicht, die verwandten Waffen und Mu- .nition den Schützen zuzuordnen und - wie geschehen - Einzeltreffer der Angeklagten teilweise persönlich zu- zuordnen. Diese Darlegungen, denen sich die Kammer nach eigener gewissenhafter Prüfung anschließt, ermöglichen - wie geschehen -, es angesichts der bei D3 festgestellten Schmauchspuren mit Rückständen eines bleirizinathaltigen Anzündsatzes auch nachzuweisen, dass er - anders als er sich hat erinnern können - ebenfalls geschossen hat. Da die von ihm und D2 genutzten Waffen maximal je neun Patronen aufnehmen konnte, ist angesichts der aufgefundenen aus dem Lager der halbautomatischen Selbstladepistolen ausgeworfenen 14 vorgefundenen Hülsen evident, dass beide geschossen haben. Dass der andere Schütze D2 war, unter- liegt angesichts dessen eigener Einlassung keinem Zwei- fel. Damit steht für die Kammer ebenfalls sicher fest, dass er dabei eine Tokarew-Pistole geführt und daraus Patronen mit dem Kaliber 7,62 TT mit quecksilberfulmi- nathaltigem Anzündsatz abgefeuert hat, so dass ihm ebenfalls im festgestellten Umfang die Treffer bzw. Schüsse zuzuordnen sind. Die Feststellungen zu den Verletzungen im Einzelnen und deren Ursächlichkeit für den Tod der Opfer C3 und C2 beruhen auf dem Gutachten, dass der Obdu- zent, der Sachverständige Dr. med. A, in der Hauptverhandlung erstattet hat. Die Feststellungen hin- sichtlich der Verletzungen und ihrer Folgen beruhen hinsichtlich derjenigen als Zeugen gehörten des Neben- klägers C4 auf den Bekundungen der als Zeugen und Sachverständigen gehörten Dr. I 7 und Dr. N8. Der Erstgenannte hat der Kammer im Einzelnen, als der den Nebenkläger seinerzeit während seiner Behandlung in der Klinik Bergmannsheil betreuen- de Arzt, über die einzelnen Schussverletzungen unter Beiziehung des ihm zur Verfügung stehenden Berichts des in den Städtischen Kliniken operierenden Arztes Aus- kunft gegeben. Insbesondere hat er der Kammer Kenntnis von der Lähmung, deren Intensität und deren Dauerhaf- tigkeit verschafft. Zu den Folgen der Lähmung und des Heilverlaufs sowie zu der Prognose der Verletzung hat die Kammer auch den sachverständigen Zeugen Dr. N8 gehört. Dieser ist im Rahmen der ambulan- ten Nachsorge auch jetzt noch betreuender Arzt des Ne- benklägers. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass, wie festgestellt, die Kugel zwar nicht zur vollständi- gen Zerreißung der im Wirbelsäulenbereich gelegenen Nerven geführt hat, was erklärt, dass eine ganz gering- fügige Mobilität linksseitig noch gegeben ist. Sie ha- ben in einander entsprechender Weise dargelegt, dass von einem Gehen im eigentlichen Sinne nicht mehr ge- sprochen werden könne, wenn mit Hilfe der beidseitig befestigten Beinschienen sowie Unterarmstützen der Ne- benkläger mit überwachender und betreuender Hilfe im Rahmen krankengymnastischer Übung einige Meter zurück- legen könne. Sie haben der Kammer durch ihre in sich schlüssige und widerspruchsfreie Darlegung die sichere Überzeugung verschafft, dass eine, für die Lebensfüh- rung relevante Besserung des Zustandes, künftig nicht zu erwarten steht, sondern allenfalls eine geringfügige Steigerung der unter vorgenannten Bedingungen zurück- legbaren Strecke bis 80 m möglich ist. Denn angesichts des bisherigen Verlaufs ist ausgeschlossen, dass hier noch nachwachsende Nerven im relevanten Umfang die ge- schädigten Körperfunktionen wiederherstellen können. Die überzeugenden, in sich widerspruchsfreien Darlegun- gen hat sich die Kammer daher zu Eigen gemacht. Hinsichtlich der Verletzungen des Nebenklägers L und der daraus resultierenden medizinischen Fol- gen beruhen die getroffenen Feststellungen auf den Be- kundungen, die der als Zeuge und Sachverständiger ge- hörte Dipl.-Mediziner E9 gemacht hat. Dieser hat ihn als Oberarzt der Chirurgie des Marienhospitals in E seinerzeit operiert, die Folgeopera- tion durchgeführt und betreut ihn ambulant auch heute noch weiter. Insoweit hat er der Kammer die Verletzun- gen, deren Folgen sowie die noch verbleibenden Schäden widerspruchsfrei und in sich schlüssig dargestellt. Diese macht sich die Kammer nach eigener gewissenhafter Prüfung zu Eigen. Sie bestätigen in vollem Umfang auch die Angaben des als Zeugen geladenen Nebenklägers hin- sichtlich seiner akuten Beeinträchtigungen und fortbe- stehenden Schmerzen. Die Feststellungen zu den darüber hinausgehenden Beeinträchtigungen des Nebenklägers in seiner beruflichen und privaten Lebensgestaltung sowie der psychischen Auswirkungen der Verletzungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers selbst. An deren Richtigkeit zu zweifeln sieht die Kam- mer keinen Anlaß. Dieser hat in seiner um Fassung be- mühten, jede überschießende Belastungstendenz vermei- denden Darstellung der Kammer nachvollziehbar und über- zeugend berichtet, wie sich sein Leben durch die Tat verändert hat und diese noch heute nachwirkt. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die damals 11 ½ -jährigee Zeugin N6 beruhen auf den Bekun- dungen deren Mutter, der als Zeugin gehörten N7. Diese hat glaubhaft nicht nur das damalige Ge- schehen sowie die Standortposition der Familienangehö- rigen, besonders ihre eigene und die ihrer Tochter, zum Tatzeitpunkt beschrieben. Sie hat auch, ohne dass es für die Kammer auch nur den geringsten Anlass gibt, an der Richtigkeit der Angaben der das Geschehen umfassend beobachtet habenden Zeugin zu zweifeln, ebenfalls ohne überschießende Belastungstendenz, geschildert, wie nachhaltig ihre Tochter auch heute noch unter dem Ge- schehen leidet und dieses trotz fortbestehender psycho- logischer Behandlung noch nicht überwunden hat. Die Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten nach der Tat beruhen hinsichtlich der Versuche des Angeklag- ten D4, sich für die Tatzeit ein falsches Ali- bi zu verschaffen sowie hinsichtlich seiner Bemühungen, sich unmittelbar nach der Tat um den Verkauf seines Le- bensmittelgeschäfts zu bemühen, auf den glaubhaften Be- kundungen des Zeugen E7. Jener hat plausibel dar- gelegt, dass er sich zunächst ohne Argwohn auf die Bit- te, bei der Polizei anzurufen, nach dem Mercedes nach- zufragen und dabei auch den Wunsch des Angeklagten D4 entsprechend zu bestätigen, dass jener den ganzen Tag in E2 gewesen sei, eingelassen hat, dann aber, als er von dem Gegenstand des erhobenen Vor- wurfs gehört hat, sofort seine Angaben, wie festge- stellt, relativiert hat. Der Zeuge E7 hat auch bekundet, dass durch den Bruder D7 später wäh- rend der Inhaftierung D4 das Ladengeschäft zu einem. deutlich geringeren als früher von ihm angebotenen Preis veräußert worden ist. Die Feststellungen zu den sonstigen finanziellen Folgen für D4 beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverstän- digen U sowie hinsichtlich der Umstände des Erwerbs sowie der Verwertung des Pkw Mercedes CLK, auf den in- soweit verlesenen Urkunden sowie auf den Bekundungen des Zeugen N9. Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der ur- sprünglichen Einlassungen der Angeklagten D4 und D3 in ihren ersten polizeilichen Vernehmungen sowie gegenüber dem Ermittlungsrichter, beruhen auf den Bekundungen der Vernehmungsbeamten, der Zeugen E8 und C15 sowie des Zeugen RiAG H6, der die Angeklagten anlässlich der Verkündung des Haftbefehls angehört hat, sowie der hinsichtlich der polizeilichen Vernehmung des D3 als Zeuge und Sachverstän- diger gehörten Herrn T3. Anlass zu Zweifeln daran, dass die Genannten den Inhalt der ursprünglichen Ein- lassung der Angeklagten zutreffend wiedergegeben haben, bestehen nicht. So haben nämlich die Angeklagten in ih- rer Exploration gegenüber dem Sachverständigen einge- räumt, sich zunächst abweichend eingelassen zu haben. Sie sind den diesbezüglichen Darstellungen auch im Ver- laufe der Hauptverhandlung nicht entgegengetreten. Die getroffenen Feststellungen über die Einlassungen der Angeklagten zur Sache im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen U beruhen auf den von diesem als Zeugen gemachten Bekundungen. Dass dieser die Einlassungen zutreffend wiedergegeben hat, steht zum einen deshalb zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, weil dessen Bekundungen im Rahmen der Hauptver- handlungen - trotz stets simultan erfolgter Übersetzung - nicht beanstandet oder dem entgegengetreten wurde. Dafür, dass der Zeuge das ihm gegenüber geäußerte unzu- treffend oder verkürzt wiedergegegen hätte, fehlt jeder Anhalt. Dies zumal der Zeuge in seiner Eigenschaft als Sachverständiger erkennbar bemüht war, im Interesse der Wahrheitsfindung bei den Prozessbeteiligten Verständnis für die ethno-kulturelle Vorstellung der Angeklagte zu vermitteln. 2.) Die von den getroffenen Feststellungen abweichenden Einlassungen der Angeklagten sind nach dem Ergebnis der erfolgten Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer vollständig widerlegt. Dies gilt sowohl hin- sichtlich ihrer Einlassungen, die der Angeklagte D2 und D4 unmittelbar gegenüber der Kammer in kürzeren oder längeren Einlassungen bzw. im Rahmen des letzten Worts unmittelbar abgegeben haben, wie auch diejenigen, die alle Angeklagte im Rahmen der Explora- tion gegenüber dem Sachverständigen U gemacht haben und die dann über diesen in die Hauptverhandlung einge- führt worden sind. So ist für die Kammer erwiesen, dass der Entschluss nach E zu fahren, um dort in der Nordstadt sich zufällig auf offener Straße aufhaltende Mitglieder der Familie zu töten , bereits in F von D2 und D3 gemeinsam gefasst worden ist. Dieser Annahme steht insbesondere nicht entgegen, dass keinerlei Individualisierung der Opfer geplant war. Ei- ner solche Individualisierung der Opfer bedurfte es nämlich nach beider Vorstellungen nicht. Entscheidend war allein, dass die jeweiligen Opfer der Familie C angehörten. Dies haben die beiden Angeklagten über- einstimmend unter Hinweis auf das Wesen der Blutrache eingeräumt. Da sich diese Vorstellung mit dem deckt, was der Sachverständige U in seinen Ausführungen über die gruppenbezogene Vorstellungswelt der Angeklag- ten ausgeführt hat, steht das Fehlen einer personenbe- zogenen Tatplanung der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass D2 ausdrücklich in Abrede gestellt hat, dass eine solche Planung bereits in F erfolgt sei, sondern angegeben hat, dass sich das Geschehen erst später zufällig in der E- Nordstadt entwickelt habe. Dessen Ein- lassung ist u.a. schon deshalb kaum plausibel, weil er später im anderen Zusammenhang angegeben hat, man habe in E einen Mietwagen mieten wollten und nur des- halb sei man noch mit D4 zusammengewesen. Einen Grund für die Anmietung - und dies gerade in Dortmund - hat er nicht genannt. Schon dies macht seine abweichen- de Einlassung wenig glaubhaft. Ist dies für sich allein nur ein Indiz von geringem Gewicht, so kommt ihm doch indizielle Bedeutung wegen der Darstellung zu, die D3 von dem Geschehen gegeben hat. Auch er hat zwar in Abrede gestellt, dass es eine "Entscheidung ge- geben habe, es so oder so zu tun". Er hat aber wieder- holt geäußert, dass es klar gewesen sei, "dass man tun werde, was man zu tun haben müsse." Zwar hat er dann ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, was in F besprochen worden ist, insbesondere warum man überhaupt nach E gefahren ist. Aus seinem Gesamtverhalten und gleich mehreren Äußerungen ist die Kammer sich si- cher, dass der Entschluss tatsächlich schon in F gefasst wurde. So hat er nicht nur eingeräumt, in F die bei D7 deponierten Waffen an sich genommen zu haben bevor man die Wohnung verließ. Er hat darüber hinaus angesichts der ihm zum Zeitpunkt seiner Explora- tion durch den Sachverständigen U bekannten Einlas- sungen der Brüder D2 und D4, die ersicht- lich den Sinn gehabt haben, D4 nach Möglichkeit zu entlasten, gleich an dem Beginn seiner Schilderung die Bemerkung gestellt, dass es ihm bei seiner Einlassung darum gehe, dass "nicht mehr in Mitleidenschaft gezogen werden und die Familien der Angeklagten sich nicht un- tereinander zerstritten, wenn man sich gegenseitig be- laste" . Insoweit hält die Kammer sein Schweigen dazu, warum man sich entschlossen hat, nach E zu fah- ren, für ein "beredtes Schweigen" und somit ein weite- res Indiz dafür, dass zuvor von ihm und D2, als den beiden ältesten Brüdern der hier lebenden Familienstäm- me, die Entscheidung zuzuschlagen, gefällt worden ist. Noch klarer wird dies, nimmt man seine Aussage zum Ge- schehen kurz vor der eigentlichen Tat hinzu. So hat D3 die von D4 dargestellte Auseinandersetzung vor dem Anhalten ausdrücklich in Abrede gestellt. Weder habe er D4 aufgefordert, die Scheibe herunterzulas- sen, noch habe D4 erst auf Intervention seines Bru- ders D2 und dessen Vorhalt, dass er nur an seinen wirtschaftlichen Erfolg denke, während der Onkel getö- tet worden sei, angehalten. Angesichts dessen, was von ihnen - besonders D2 und D3 - zur Begründung der Fahrt im Weiteren angeführt worden ist, schon die Tatsache, dass man überhaupt nach E gefahren ist, für sich gesehen deutlicher Beleg, dass dies ge- schah, um den Tod des Onkels am frühen Morgen zu rä- chen. Die hierfür gegebene Einlassung D2, man habe allein trauern wollen und sich nicht unredlichen Kondo- lenzbezeugungen aussetzen wollen, glaubt die Kammer nicht. Dafür hätte man doch keinesfalls nach E und so praktisch in die "Höhle des Löwen"' fahren müssen - nämlich dorthin, wo nach Einlassung der Angeklagten 60 - 70 "Einheiten" der C's wohnten. Nimmt man das von allen Angeklagten für sich in Anspruch genommene Motiv hinzu, dass die Familienehre erfordert habe, Blut mit Blut zu vergelten, ist dies ein weiterer Beleg, dass, wenn man unter diesen Umständen gerade nach E fährt, dies nur nach einem bereits getroffenen Entschluss geschah, Rache zu üben. Dies zumal man doch vorher aus E nach eigenem Bekunden aus Angst vor "den C's" nach F gefahren ist. Belegt wird dies durch weitere Details. So hat D3 im Telefonat D4 aufgefordert, zu ihm und D2 zur Wohnung des D7 zu kommen. Als D4l dort eintraf, warteten D2 und D3 mit den beiden jüngeren Brüdern bereits vor dem Haus und sind dann sofort eingestiegen. D4 wurde dann, nachdem er Anstalten machte, zur eigenen Wohnung zu fahren, sofort angewiesen, wohin er zu fahren hatte. Auch die Tatsache, dass D3, der ansonsten nicht be- waffnet war wie erwähnt sich in der Wohnung des D7 bewaffnet hatte, und so in das Fahrzeug stieg, ist ein weiteres Indiz für den bereits generell ge- fassten Tatentschluss, bei sich bietender Gelegenheit in E C's zu töten. Denn zu diesem Zeitpunkt musste D3 den Angriff der C's auf sich ungleich weniger fürchten als in den Wochen und Tagen zuvor, als er die Waffe noch bei D7 deponiert hatte. Auch die von allen Angeklagten im Termin bestätigte Äu- ßerung des D2 oder D3 auf der Fahrt nach E, "dass einer von den Ehrlosen gefunden und getötet werden müsse", belegt nach Überzeugung der Kammer ein- deutig, dass zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls zwischen D3 und D2, bereits abgesprochen war, warum man nach E fuhr: nämlich um zu töten. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer zu Gunsten aller Ange- klagten als wahr unterstellt, das D4 nicht in der Wohnung des D7 war, und auch nicht in einer an- deren Wohnung vor der Abfahrt nach E an diesem Morgen mit den Mitangeklagten zusammen war. Ebenfalls hat die Kammer berücksichtigt, dass es keine Anweisung aus der Türkei gegeben hat, für den Tod des Onkels Ra- che zu üben. Denn dass D4 daran in F mit- wirkte, nimmt auch die Kammer nicht an. Dass die beiden Ältesten ohne vorherige Einschaltung ihrer jüngeren Brüder die Entscheidung trafen, entspricht gerade dem hierarchisch und patriarchalisch geprägten kulturellen Hintergrund der Angeklagten. Auch das Fehlen einer Vor- gabe von Vätern oder Onkel aus der Türkei, die Tat aus- zuführen, steht der Überzeugung der Kammer nicht entge- gen. Wie nämlich der Sachverständige U überzeugend dargelegt hat, ist nach dem kulturellen Hintergrund der Angeklagten an sich zunächst die engere Familie des Op- fers zur Blutrache berufen. Wird aber diese nicht tä- tig, oder hat sie sich in der Vergangenheit nicht dazu in der Lage gezeigt, so ist jedes andere Mitglied der Großfamilie berufen, die "Ehre der Familie" und damit zugleich das Ansehen in der hiesigen kurdischen Öffent- lichkeit in Deutschland wiederherzustellen. Dies war hier der Fall. Wie D2 angegeben hat, haben sich seine Angehörigen in der Türkei trotz vielfältiger Übergriffe der Gegenseite stets als unfähig erwiesen, die Ehre der Familie zu verteidigen. Statt dessen seien sie stets "zurückgewichen". Gerade vor diesem Hinter- grund gibt es für die Kammer keinen Zweifel, dass D2 und D3 am Vormittag des 24.06.2003 die "Sache" in die eigenen Hände genommen haben, wobei bei D3 zudem besonders auch seine persönliche Betrof- fenheit von Bedeutung war. Des Weiteren erachtet die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für bewiesen, dass alle drei Angeklag- ten, als sie in der E- Nordstadt auf die Opfer trafen, gezielt auf der Suche nach Angehörigen der Fa- milie C waren, um diese auf Grund gemeinsamen Ent- schlusses als Rache für das am Morgen in W Gesche- hene zu töten. Die Kammer erachtet die gesamte Schilde- rung, insbesondere D4 und D2, dass es sich um ein zufälliges Geschehen gehandelt habe, dass sich infolge des Versuches des D3, aus dem Auto heraus auf zufällig erkannte C's zu schießen, dann entwickelt habe, als widerlegt. Für widerlegt hält die Kammer dabei zu dem, was die An- geklagten über den Ablauf nach Verlassen der Wohnung des Unbekannten in E behauptet haben, nachfol- gende Punkte: So ist die Schilderung des Aufsuchens ei- nes Telefoncafes zum billigeren Telefonieren, wie auch die Einlassung, man habe einen Mietwagen in E anschließend besorgen wollen, falsch. Dies gilt ebenso für die Schilderung D4, dass der Wohnungsinhaber mit dorthin gefahren sei und das Fahrzeug erst verlas- sen und sich getrennt habe, nachdem D3 zuvor habe aus dem Fenster des fahrenden Pkw schießen wollen. Die- se Schilderungen sind aus Sicht der Kammer sämtlich Schutzbehauptungen der Angeklagten, die dazu dienen, D4 möglichst zu entlasten und den Vorwurf, selbst arglistig gehandelt zu haben, zu entkräften. Sämtliche vorgenannten Angaben sind frei erfunden. Die- se Überzeugung beruht darauf, dass der geschilderte An- lass für die Fahrt in die Nordstadt unglaubhaft ist. So gab es bereits gar keinen plausiblen Grund dafür, über- haupt ein Telefongeschäft aufzusuchen. Die von den An- geklagten zur Begründung angegebenen Preisvorteile be- gründen dies ersichtlich nicht. Dass man nämlich ange- sichts der Gesamtumstände in einer von starken Emotio- nen bestimmten Situation auf selten der Angeklagten auf einmal daran denkt, Geld für Telefonate zu sparen, ist schlicht abwegig. Dem widerspricht auch schon die Viel- zahl der mittels Handy geführten Gespräche, die sie nach eigenen Angaben mit Verwandten in der Türkei an diesem Tage geführt haben. Dass man dazu noch in ein Geschäft in die E- Nordstadt fährt, wo viele Angehörige des "gegnerischen C-clans" wohnen, ist auf Grund der gegebenen Umstände schlicht nicht glaub- haft. Dass sie Letzteres wussten, haben sie in ihrer Exploration gegenüber dem Zeugen U bzw. auch D2 in der Einlassung gegenüber dem Gericht einge- räumt. Aus gleichen Gründen hält es die Kammer auch für ausgeschlossen, dass sie dorthin gefahren sein wollen, um dort im Anschluss an das Gespräch ein Auto anzumie- ten. Das Letzte wäre allenfalls plausibel, wenn D4 als er erkannt hatte, dass an diesem Tag Rache an C's genommen werden sollte, unter Hinweis auf seine Geschäfte sich nicht nur heraushalten wollte, sondern dies auch offen gegenüber seinem Bruder zum Ausdruck gebracht hätte. Darauf hat sich der Angeklagte D4 auch berufen und dies hat D2 - anders als D3 - zumindest teilweise bestätigt. Dies beein- trächtigt die Überzeugung der Kammer jedoch nicht. Dass D4l nicht derart offen vor der Familie "gekniffen" hätte, ist nach dem, was er selbst über sein Selbstver- ständnis und sein Verhalten im Familienverbund auf dem Hintergrund seiner ethno-kulturellen Herkunft gesagt hat, evident. Dies widerspricht zudem dem, was D4 er an anderer Stelle wiederholt gesagt hat: dass er sich niemals offen gegen die Familie gestellt hätte, sondern dort, wo er eigene Wege gegangen ist, dies nur heimlich getan hat. Dass die ganze Schilderung vom Telefonge- schäft, Anmietung des Fahrzeugs und auch Mitfahrt des Inhabers unzutreffend und frei erfunden ist, belegt in- diziell auch, dass der Name des Wohnungsinhabers noch der des vor der Tat bereits aufgesuchten Telefon- geschäfts nicht angegeben und auch nicht genannt wurde, wo das Auto hätte angemietet werden sollen. Dies ob- schon insbesondere die Frage nach Lage der Wohnung und Name des Wohnungsinhabers in der Hauptverhandlung von der Kammer mehrfach aufgeworfen wurde, wobei sich das Gericht auch auf die Ankündigung D4 gegenüber dem Sachverständigen U bezogen hat, diesen doch be- nennen zu wollen, wenn man ihm keinen Glauben schenke. Stimmt somit nach Überzeugung der Kammer das Rahmenge- schehen nicht, wie es zu den Geschehnissen am Tatort an der Ecke M-straße/I-straße kam, belegt auch dies, dass es für die Fahrt in die E- Nordstadt nur den einen Grund gab: dass sie erfolgte, um entsprechend dem von vornherein gemeinsam gefassten Entschluss, C's zu suchen und als Racheakt für das morgendliche Geschehen in der Türkei zu töten. Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass D4 spätestens während der Fahrt nach E und noch vor Eintreffen in der Wohnung des unbekannt Ge- bliebenen in E selbst nicht nur erkannt hatte, dass die beiden älteren Mitangeklagten entschlossen wa- ren, bereits an diesem Tage in E Rache für das in der Türkei Geschehene durch Tötung von C's zu nehmen. Vielmehr ist sie überzeugt, dass es, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen mündlichen Absprache bedurft hätte, zu einem konkludenten Einvernehmen aller drei Angeklagten gekommen ist, diese Tat gemeinsam aus- zuführen und lediglich die beiden jüngeren Brüder her- auszuhalten. Die Kammer ist gewiss, dass der Angeklagte D4, als er, entgegen seiner Vorstellung, von den beiden Al- teren die Anweisung erhielt, nicht zu seiner in der gleichen Straße gelegenen Wohnung, sondern nach E zu fahren, zunächst ahnte und dann auch damit rechnete, dass sie beschlossen hatten, dass hier in Deutschland nunmehr Rache für das Geschehen in der Tür- kei genommen werden sollte. Dass dies auch sofort umge- setzt werden sollte, befürchtete er, weil er nicht nur wusste, dass sein Bruder D2 bewaffnet war. Die Kam- mer ist vielmehr auch überzeugt, dass er die offen im vorderen Hosenbund getragenen Waffe des D3 gesehen hatte. Dass D3 die Waffe so offen trug, haben er selbst und auch D2 bekundet. Soweit D4 angegeben hat, dies nicht bemerkt zu haben, glaubt ihm die Kammer dies schlicht nicht. Spä- testens als er - wie er selbst eingeräumt hat - die Äu- ßerung eines der Älteren gehört hat, "einer von den Elendigen müsse gefunden und getötet werden" und dieser Äußerung keiner der Älteren entgegengetreten ist, war ihm klar, warum man nach E fuhr, nämlich um zu töten. Die Kammer ist schließlich auch davon überzeugt, dass der Angeklagte D4 dadurch, dass er dieser Ab- sicht weder jetzt noch später widersprochen hat, son- dern vielmehr nach Absetzen der jüngeren Brüder mit den beiden Mitangeklagten weiter Richtung Nordstadt gefah- ren ist, konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er deren Ziele und den Plan, in der Nordstadt zuzuschlagen teilte und daran ohne wenn und aber mitzuwirken gewillt war. Dies war ihm bewusst. Auch D2 und D3 haben dies unausgesprochen so aufgefasst. Widerlegt ist nach Überzeugung der Kammer nämlich all das, was D4 selbst oder auch im Bestreben, ihn mög- lichst zu entlasten, insbesondere sein Bruder D2 hierzu angeführt haben. So haben weder D2 noch D3 etwa all das bestätigt, was D4 an- gegeben hat, um sich zu entlasten. D3 hat lediglich angeben, dass der Entschluss zur Tat spontan gefasst worden sei und dass man C's auf der Rückfahrt vom Telefongeschäft gesehen habe. Soweit D4 zudem ange- geben hat, dass man vor Eintreffen in E noch da- von gesprochen habe, ihn wegen seiner finanzielle Er- folge herauszuhalten und ihm so Gelegenheit zu geben seine Geschäfte fortzusetzen oder sein Eigentum regulär zu veräußern, haben dies nicht beide bestätigt. D3 hat dies in Abrede gestellt. D2 hat diese Angaben nur pauschal und nicht etwa wie von D4geltend ge- macht, dahin bestätigt, dass D4 sich gegen eine Mit- wirkung offen ausgesprochen habe. Ebensowenig haben beide das bestätigt, was D4 im Einzelnen dazu angegeben hat, wie es zu seinem Anhalten überhaupt gekommen sei. Die Kammer hat keine Zweifel, dass seine Version, dass D3 ihn völlig überraschend aufgefordert habe, die Fensterscheibe herunterzudrehen, damit er die zufällig entdeckten Mitglieder der Familie C aus dem Fahrzeug heraus erschießen könne, nicht zutrifft. Dies hat nicht nur D3 ausdrücklich in Abrede gestellt. Auch D2 hat dies im De- tail nicht bestätigt, sondern nur davon gesprochen, es sei zu einer Kontroverse im Auto gekommen. Er habe ohne weitere Vorhalte gemacht zu haben seinen Bruder aufge- fordert, nach links abzubiegen und anzuhalten. Dieses Geschehen ist auch deshalb wenig plausibel, weil - wie gerichtsbekannt - Mercedes-Fahrzeuge dieses Typs nicht nur im Bereich der Rücksitze Seitenfenster haben, son- dern diese auch von den hinten Sitzenden geöffnet wer- den können. Entscheidender aber ist noch, dass es die Kammer angesichts der von D4 selbst geschil- derten Verhaltensweise, die sein Verhalten im Familien- verbund bestimmt hat, es als ausgeschlossen erachtet, dass er sich etwa, wie geltend gemacht, unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Situation von der Tatausfüh- rungen abzusetzen versucht hat. Entgegen seiner Einlassung ist er auch nicht erst durch die Aufforderung seines Bruders D2 und nach dessen Hinweis, "man habe den Onkel erschossen, während er über wirtschaftliche und beruflichen Erfolg denke," zum Anhalten und seiner späteren Mitwirkung bewegt worden. Dem steht bereits entgegen, dass der Angeklagte sich nach seinem Selbstverständnis niemals so offen gegen die Entscheidungen der Älteren aufgelehnt hätte, weil ihm dies, nach eigenem Bekunden gegenüber dem Zeugen U - wie dieser glaubhaft der Kammer vermittelt hat - auf Dauer die Achtung durch die Familie gebracht hätte. Tatsächlich hat dieser Disput so nicht stattgefunden. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass D4 sich auch hier wieder auf etwas bezieht, was nicht gesagt wurde. Dafür war angesichts der Zeit, die zwischen Er- kennen der C's im Vorbeifahren und Anhalten lag, überhaupt keine Zeit. Dies ist dem Angeklagten dann selbst aufgefallen. Es hat ihn dann veranlasst, in sei- ner weiteren Exploration durch den Zeugen und Sachver- ständigen U anzugeben, dass man nach dem ersten Auf- einandertreffen noch eine geraume Strecke gefahren sei und der Wohnungsnachbar zu beschwichtigen versucht ha- be. All dies, was er in seinem letzten Wort dann noch weiter hat zeitlich auseinander ziehen wollen, haben beide Mitangeklagten nicht bestätigt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass all dies nicht geäußert worden ist, sondern D4 hier allenfalls etwas wieder- gegeben hat, was ihn unausgesprochen dazu veranlasst hat, zusammen mit seinen Mitangeklagten, die Tat so auszuführen, wie sie dann auch geschehen ist. Auch soweit die Einlassung des Angeklagten dahin geht, durch sein Verhalten sich lediglich dem Willen der bei- den älteren Familienangehörigen untergeordnet zu haben, die Tat also nicht als Täter gewollt, sondern nur zu deren Tat Beihilfe geleistet zu haben, ist auch dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der An- geklagte wollte die Tat in eigener Täterschaft zusammen mit den Mitangeklagten als eigene. Hierzu leistete er nach gemeinsamer Vorstellung aller Drei auch wesentli- che für die Tatbegehung erhebliche Beiträge. Der Angeklagte wusste um seine tragenden Rolle bei der Tatausführung. Ihm war bewusst, dass die Mitangeklagten mit ihm als Fahrer ein schnelles Fluchtfahrzeug zur Verfügung hatten. Darüber hinaus hat er sie auch be- reits zum Tatort gefahren und das Fahrzeug so abge- stellt, um - wie er auch erkannt hat - einen optimalen, die Gegner völlig überraschenden Angriff zu ermögli- chen. Er hat damit wesentlich zur Durchführung der Tat in deren konkreten Gestaltung beigetragen; einer Tat, die er durch schlichtes Gasgeben und Weiterfahren hätte verhindern können. Er hat auch deshalb mit dem Willen zur täterschaftlichen Begehung gehandelt, weil auch er - wie er eingeräumt hat - angesichts des Geschehens in der Türkei die Vergeltung mit Blut für "erforderlich" hielt, wenngleich er es lieber gesehen hätte, dass an- dere möglichst in der Türkei die Tat ausgeführt hätten. In der gegebenen Situation, als ihm klar war, dass die Älteren hier die Sache in die Hand genommen hatten und es so für ihn keine Möglichkeit gab, ohne Gesichtsver- lust daran nicht mitzuwirken, wollte er die Tat und de- ren Erfolg ganz und gar. Dies macht auch sein Verhalten am Tatort selbst deutlich. Er ist - wie er auch selbst angegeben hat - nicht etwa im Auto geblieben und hat die Rückkehr der beiden Täter abgewartet, sondern ist - wie die beiden Mitangeklagten und etwa die Zeuginnen L3 und N5 bekundet haben, nicht mit Abstand hinter, sondern neben ihnen gegangen, als die Schüsse fielen. Aus Sicht der Kammer dokumentiert sich darin eindeutig, dass er die Tat als sie geschah, als eigene wollte, auch wenn er selbst mangels Waffe nicht geschossen hat. Ergänzend hinsichtlich der Bewertung seines Tatbeitrags hat die Kammer auch berücksichtigt, dass seine Anwesen- heit an der Ecke auch dazu diente, ggf. bereit zu ste- hen, um bei nicht von vornherein ganz auszuschließender Gegenwehr seinen Mittätern beizustehen; sei es in einer körperlichen Auseinandersetzung mit Passanten, sei es im Falle deren Verletzung durch deren Bergung. Den Ta- tentschluss zur Mitwirkung an der Tat der Mitangeklag- ten als Täter fasste er bereits nachdem er auf Grund des Ausspruches von D3 im Auto gewiss war, warum er zur Fahrt nach E bestimmt worden war. Ergänzend wird insoweit auch auf die im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Täterschaft noch folgenden Ausführungen (Bl. 109 ff.) Bezug genommen. Ebenfalls hinsichtlich der tatsächlichen Würdigung der objektiven Gegebenheiten sowie der subjektiven Vorstel- lungen bezüglich des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosig- keit der Opfer wird auf die ergänzenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung bezüglich des Tatbe- standsmerkmals "Arglist'" (Bl. 98 ff.) verwiesen. v. Rechtliche Würdigung A. Strafbarkeit 1) Taten zum Nachteil des C2, C3 und C4 Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die An- geklagten wegen vollendeten Mordes zum Nachteil des C3 und C2 (§ 211 StGB) sowie hinsicht- lich des C4 des versuchten Mordes in Tatein- heit mit schwerer Körperverletzung strafbar gemacht (§§ 211, 22, 23 sowie §§ 223, 226 l Nr. 3 StGB). Wegen Mordes waren alle drei Angeklagte zu bestrafen, da jeder von ihnen in seiner Person das Mordmerkmal Heimtücke verwirklicht hat. Jeder von ihnen hat heim- tückisch gehandelt, weil er in feindlicher Willensrich- tung (BGHSt 30, 105 (119)) die Arg- und Wehrlosigkeit der drei Mitglieder der Familie C bewusst zur Tö- tung ausgenutzt hat. Die Opfer waren sämtlich zum Tat- zeitpunkt arg- und wehrlos. Sie versahen sich, als sie auf der M-straße kurz vor der Kreuzung I-straße auf die Angeklagten trafen, keines Angriffs. Sie wurden vielmehr durch deren Angriff völlig überrascht und wa- ren dadurch daran gehindert sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, die Täter umzustimmen oder dem Anschlag in sonstiger Weise zu begegnen oder ihn zu erschweren (vgl. BGHSt. 11, 139 (143); 32, 382 (384); 39, 353 (368); BGH 5 StR 478/02, Beschluss vom 14.01.2003). Entscheidend ist insoweit, dass die sich zum Beginn der mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Un- versehrtheit versahen (BGH NStZ 2001, 86). Dass die Op- fer hier in objektiver Hinsicht arglos waren, steht nach den getroffenen Feststellungen für die Kammer au- ßer Zweifel. Sie waren unbewaffnet, redeten miteinander und waren, ohne jedwede Vorsorge vor einem Überfall ge- troffen zu haben, am hellichten Tage auf der Straße zu Fuß unterwegs um aufschiebbare Termine wahrzunehmen. Um solche aufschiebbaren Termine handelt es sich sowohl bei dem Termin des C3 bei dem Rechtsanwalt Dr. U2, zu dem jener in Begleitung des als Dolmet- scher vorgesehenen C2 auf dem Wege war. Es war kein Termin fest vereinbart, sondern man hatte am Morgen le- diglich angerufen, dass man vorbeikommen wolle, weil C3 am Freitag zuvor aus der Abschiebehaft entlas- sen worden sei. Aufschiebbar war auch das, was C4 bei seiner Krankenkasse - der AOK - zu besorgen hatte, wofür er ebenfalls C3 als Übersetzungshelfer benötigte, und sich deshalb den beiden angeschlossen hatten. Hätten sie auch nur im Entferntesten damit ge- rechnet, dass ihnen an diesem Tage an diesem Ort Gefahr drohte, hätten sie - davon ist die Kammer überzeugt - sich dieser Gefahr nicht, und erst recht nicht so unge- schützt zu Fuß und unbewaffnet, ausgesetzt. Dass sie unbewaffnet waren, steht fest auf Grund der Bekundungen der am Tatort eingesetzten Polizeibeamten und der so- fort zum Tatort geeilten Zeugen insbesondere des Zeugen T2 und der Zeugin L3, die weder eine Waffe bei den Opfern gesehen noch etwa beobachtet haben, dass an- dere Personen solche nach der Tat mitgenommen hätten. An der Annahme der Arglosigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass zumindest C3 und C2 sowie der bei der Tat unversehrt gebliebene Begleiter, der Zeuge C13, von der morgendlichen Ermordung des D9 durch ein Mitglied ihrer Familie in der Ost- türkei Kenntnis hatten und dieser dabei auch gemahnt hatte, "sich zu schützen." Mit dem Übergreifen der Blutrache nach Deutschland, insbesondere nach E, hatten die C's, wie für die Kammer auf Grund ihres gesamten Verhaltens evident ist, nicht gerechnet. Die- ser Überzeugung steht auch nicht entgegen, dass sie zu Viert unterwegs waren. Dafür haben die Überlebenden - wie aufgezeigt - plausible Gründe angegeben. Diese sind glaubhaft, so dass die Kammer ausschließt, sie seien nur deshalb gemeinsam unterwegs gewesen, um einen befürchteten Angriff von D's abwehren zu können. Dass die Opfer die Täter und deren Vorhaben im letzten Augenblick erkannten, als sie die drei D's wahrnah- men und bei zweien von ihnen die gezogenen Waffen sa- hen, ist insoweit unerheblich. Zu diesem Zeitpunkt, als die Täter um die Ecke aus der I-straße kommend un- mittelbar wenige Meter vor ihnen standen, hatten sie keinerlei Möglichkeiten mehr, dem Angriff zu begegnen (vgl. BGH Urteil vom 17.08.2001 - 2 StR 159/01; BGH Ur- teil vom 03.09.2002, 5 StR 139/02; Altvater NSTZ 2003, 21 (23)). Bei den Angeklagten liegen die Voraussetzungen eines heimtückisch begangenen Mordes nicht nur in objektiver Hinsicht vor, vielmehr unterliegt die Verwirklichung auch der subjektiven Tatseite bei allen drei Angeklag- ten keinem Zweifel. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass in subjektiver Hinsicht der Tatbestand des heim- tückischen Mordes voraussetzt, dass die Täter die Arg- und Wehrlosigkeit ihres/ihrer Tatopfer (s) kennen und sich bewusst sind, dass sie diese zur Tat ausnutzen. Dabei reicht es nicht, dass sie allein die Umstände, auf die sich die Würdigung als heimtückisch stützt, in einer äußerlichen nicht ins Bewusstsein drängenden Wei- se wahrgenommen haben. Erforderlich ist vielmehr, dass sie die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für ihre Tat erfasst haben (BGH 6, 20 (121); 6, 329 (331); BGH, Urteil vom 17.05.2001, 4 StR 520/00). An einer solchen in das Bewusstsein dringenden Wahrnehmung der Arg- und Wehrlosigkeit kann es etwa fehlen, wenn der Täter in hoher Erregung handelt (BGH, Urteil vom 17.05.2001, a.a.O.). Hier haben sich die Angeklagten jedoch viel- mehr nach Überzeugung der Kammer bewusst die Tatumstän- de zu Nutze gemacht. Sie sind in E in die Nord- stadt nicht nur im Bewusstsein gefahren, dass dort vie- le Mitglieder der Sippe der C's als potentielle Op- fer wohnen - nach eigenen Angaben 70 - 80 "Einheiten" - sondern vielmehr dahin gefahren, um den Überraschungs- moment für sich zu nutzen. Wie sie eingeräumt haben, waren sie sich ihrer zahlenmäßigen Unterlegenheit auch in Deutschland wohl bewusst. Sie konnten von daher nur durch einen überraschenden, unerwarteten Angriff er- folgreich Vergeltung üben. Dies war ihnen spätestens klar, als sie von der Wohnung des Unbekannten in E aufbrachen, um in der E- Nordstadt nach C's zu suchen. Dabei gingen sie richtigerweise da- von aus, dass "die C's" sich in ihren Quartieren in der E- Innenstadt sicher fühlen würden. Dies gilt um so mehr, als die D's, als sie noch in E lebten, auf die vor 1999 begangenen Taten und auch auf das spätere Niederbrennen des Hauses des D13 nach der Mädchengeschichte in keiner Weise aggres- siv reagiert hatten, sondern stets vor den C's zu- rückgewichen waren, sogar nach der Mädchenangelegenheit von E weggezogen sind. Sie waren sich dessen erst recht bewusst, als sie die späteren Opfer auf dem Gehweg der M-straße sahen, die dort erkennbar ohne irgendwelche Schutzmaßnahmen getroffen zu haben, sich miteinander unterhaltend entlanggingen. Wie die Ange- klagten übereinstimmend angegeben haben, sind sie an diesen ohne anzuhalten vorbeigefahren und dann nach links an der nächsten Möglichkeit abgebogen. Hier haben sie dann - d.h. D4- das Fahrzeug abgestellt. Dabei geschah dies so, dass sie von den auf der M-straße weitergehenden C's nicht gesehen werden konnten. Sie sind dann zurück zur Ecke M-straße, wo sie, wie sie auf Grund ihrer vorherigen Beobachtung wussten, un- mittelbar ihren Opfern gegenüberstehen würden und sie so überraschen mussten. Ihnen war somit klar, dass sie für die C's dort mit bereits gezogenen Waffen völ- lig überraschend auftauchen würden, so dass für diese keine Möglichkeit zur Gegenwehr oder gar zur Flucht ge- geben sein würde. All dies haben die drei Angeklagten erkannt und sich diese Situation bewusst zu Nutze ge- macht, um den Taterfolg sowie die anschließende Flucht aus dem Quartier der C's sicherstellen zu können. Insbesondere handelte dabei keiner um ihnen angesichts des morgendlichen Anrufs des Onkels D14, der nicht nur über die Umstände der Ermordung D9 berichtet hatte, sondern vor weiteren Aktionen der Fa- milie C gewarnt hatte, in der Ansicht die C's rechneten mit einem solchen Angriff. Auch handelten sie nicht etwa um so einem Angriff auf sich selbst gar zu- vorkommen . Dies war auch bei dem Angeklagten D3 nicht anders. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass er wegen der besonderen Beziehung, in der er als Schwiegersohn zu dem Getöteten D9 stand auch zu diesem Zeitpunkt in besonderem Maße emotional erregt war. Dies hat aber nicht etwa dazu geführt, dass er die Wehrlo- sigkeit der Opfer und das Ausnutzen der Situation durch sie nicht bewusst wahrgenommen hätte. Neben dem Merkmal Heimtücke haben die Angeklagten D2 und D4 auch das Mordmerkmal einer Tö- tung aus "niedrigen Beweggründen" verwirklicht. Die An- geklagten haben hier mit den von ihnen ausgesuchten Op- fern Menschen getötet, die weder ihnen selbst noch An- gehörigen jemals etwas zu Leide getan haben und deren einzige "Schuld" darin bestand, Mitglieder der Famili- ensippe der C's zu sein, mit denen ihre eigene Fa- milie in der Türkei verfeindet war und von deren Mit- gliedern eines einen Onkel der Angeklagten am Morgen getötet hatte. Unter den hier relevanten Umständen führt auch das hinter dem Tun der Angeklagten D4l und D3 stehende Motiv, aus ihrer Sicht nur den Gesetzen der Blutrache genüge zu tun, nicht zur Vernei- nung des Merkmals niedriger Beweggründe. Solche sind gegeben, wenn nach allgemeiner sittlicher Wertung die Tatmotive auf tiefster Stufe stehen und deshalb beson- ders verachtenswert sind. Bei der Frage, ob dies anzu- nehmen ist, ist eine Gesamtwürdigung der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Per- sönlichkeit, also aller für die Handlungsantriebe maß- geblichen äußeren und inneren Antriebe, vorzunehmen. Entbehrt hiernach bei der Gesamtabwägung das Handlungs- itiotiv ungeachtet der Verwerflichkeit, das jeder vor- sätzlichen und rechtswidrigen Tötung inne wohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als niedrig zu qualifizieren (BGH StrV 1989, 130; BGH StrV 2001, 571). Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist den Vorstellungen der Rechtsgemein- schaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht etwa den Anschauungen der Volksgruppe, denen sich der Angeklagte zugehörig fühlt, und die die sitt- lichen und rechtlichen Werte der deutschen Rechtsge- meinschaft nicht anerkennt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 "Niedrige Beweggründe" Nr. 29; BGH, Beschluss vom 24.04.2001 -1 StR 122/01; BGH NStZ 2002, 370). Die Tö- tung von Menschen, und damit die Verletzung des Rechts- gutes, das in der deutschen Rechtsordnung den höchsten Schutz genießt, geschah hier zum Nachteil von Personen, die an der Auseinandersetzung der Angehörigen der Täter in der Türkei völlig unbeteiligt waren. Diese haben sich an der Auseinandersetzung - auch in Deutschland - in keiner Form beteiligt. Ihre einzige "Mitverant- wortung" bestand darin, dass sie aus Sicht der Ange- klagten zur gegnerischen Familie gehörten. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass nach den Gesetzen der Blutrache die Ehre der eigenen wie die der gegnerischen Familie "körperlich verstanden" wird. Sie sieht, dass nach diesem Verständnis jeder Angriff auf die eigene (Groß-) Familie zugleich als Angriff auf jedes Mitglied verstanden wird und danach entsprechend der Angriff ei- nes jeden Mitgliedes des gegnerischen Familienclans zu- gleich als Angriff des gesamten Clans und damit jedes seiner Mitglieder betrachtet wird. Nach dieser – der Vorstellung der Angeklagten - waren die Opfer nicht im hiesigen Verständnis "Unbeteiligte". Gesehen hat die Kammer auch, dass nach der die Blutra- che prägenden archaischen Sitten- und Wertvorstellung im Falle der Tötung eines Angehörigen, gerade wenn dies wie vorliegend durch Tötung eines besonders angesehenen Exponenten der eigenen Familie und zudem noch unter Bruch des kurz zuvor zwischen den Parteien geschlosse- nen Friedens geschieht, es "eine Frage der Ehre ist", die Tötung durch Blut und damit durch die Tötung eines oder entsprechend der Stellung des Getöteten ggf. auch mehrerer Mitglieder der gegnerischen Familie zu rächen. Dies führt gleichwohl hinsichtlich der Angeklagten D4 und D2 nicht dazu, das Vorliegen nied- riger Beweggründe zu verneinen. Denn die bestehende Verwurzelung eines Angeklagten bedingt durch seine eth- no-kulturelle Herkunft und die ggf. bestehende Verhaf- tung in den Vorstellungen der Blutrache kann ohnehin nur im Ausnahmefall zur Verneinung des Merkmales füh- ren. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Täter bei der Tat die Umstände nicht bewusst waren, die die Niedrig- keit seiner Beweggründe ausmachen oder es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen oder zu steuern (BGH NStZ 2002, 369, 370; BGH NStZ-RR 2000, 168, 169). So aber lag der Fall hier nicht. Sowohl D2 wie auch D4 hatten - wie sie eingeräumt haben - erfasst, dass ihre Wertvorstellungen, die ihnen am Tattag die Wiederherstellung der Ehre auch um den Preis der eigenmächtigen Vernichtung von Menschenleben aufgaben, in dieser Form von der Rechtsordnung hier keinerlei Billigung finden. Sie waren trotz ihrer eth- no-kulturellen Prägung und trotz des morgendlichen Ge- schehens zum Zeitpunkt der Tat in der Lage, ihre Reak- tion zu beherrschen und dahin zu steuern dem von ihrer Erziehung her bestehenden Wunsch zu widerstehen, Rache zu üben. Dies macht bereits der zeitliche Abstand zur morgendlichen Information klar. Zwischen dieser und der Tatausführung lagen bei D2 und auch bei D4 meh- rere Stunden. Überdies zeigt auch die Tat ein durchaus überlegtes Vorgehen. Beleg dafür ist nicht zuletzt die Tatausführung selbst, sich in "die Höhle des Löwen"' zu begeben, womit gerade angesichts des früheren Verhal- tens der Familie D, die stets zurückgewichen war, von der Gegenseite nicht gerechnet werden konnte. Es handelt sich hierbei um eine zwar noch zeitnah begange- ne, keinesfalls aber aus einem jähen Affekt heraus be- gangene Tat. Die Kammer gelangt zur Begehung von "niedrigen Beweg- gründen'" selbst dann, wenn sie - ausschließlich zu Gun- sten der Angeklagten - zusätzlich unterstellt, dass hier nicht ein allein von D2 und D3 getroffener Entschluss umgesetzt worden ist, sondern die Tat auf Anweisung und in Erfüllung eines von dem Vater oder an- deren hochrangigen Angehörigen in der Türkei telefo- nisch erfolgten Auftrags ausgeführt wurde. Eine solche Anweisung hatte die Kammer der Beurteilung hier trotz der Wahrunterstellung, es habe eine solche Anweisung nicht gegeben (Bl. 327 PSB), zu Grunde zu legen. Anders nämlich als im Rahmen der Schuldfeststellung wirkt sich die Existenz einer solchen Weisung hier, wie auch spä- ter bei der Erörterung von §§ 20, 21 StGB sowie der Prüfung der Frage der besonderen Schwere der Schuld, zu Gunsten der Angeklagten aus und war daher insoweit der Bewertung zu Grunde zu legen. Auch dann handelt es sich nicht um eine spontane situativ bedingte Tat, so dass von daher das Merkmal niedriger Beweggründe zu vernei- nen gewesen wäre (vgl. NStZ-RR 2000, 168 (169)). Zu be- rücksichtigen ist nämlich, dass angesichts ihrer Sozia- lisation beide von den Regeln der Blutrache keinesfalls so durchdrungen waren, dass sie unter dem Eindruck des Geschehens das Unrecht ihres Tuns etwa nicht gesehen hätten. So hatte D4 die gesamte Familienaus- einandersetzung nicht zum Anlass genommen, sein eigenes Leben zu verändern, sondern war allein dem Wunsche D2 entsprechend zwar nach F gezogen. Er hatte dort aber trotz der "Mädchenangelegenheit'' seinen Le- bensstil nicht geändert und war seinen Geschäften wie gewohnt nachgegangen. Er hielt darüber hinaus - davon ist die Kammer überzeugt - die Gesetze der Blutrache für verfehlt. Dies zeigt auch sein Verschweigen der Einzelheiten des Geschehens mit E4 bzw. die Beschädigung seines Fahrzeugs gegenüber seinen Angehö- rigen. Weil er diese Sache, für falsch hielt, hat er dieses seiner Familie nicht erzählt. Damit wollte er nämlich sofort ausschließen - wie eingeräumt - gerade unterbinden, dass sich einer seiner Angehörigen hätte veranlasst sehen können, selbst für das ihm Angetane Vergeltung zu üben. Auch für D2 gilt nach Überzeugung der Kammer letztlich nichts anderes. Dies obschon er erst seit 1999 in Deutschland lebte. Dieser hat nämlich nicht nur eingeräumt, dass er um die Strafbarkeit aus Blutrache begangener Taten sowohl in der Türkei wie in der Bun- desrepublik weiß, sondern auch angegeben, dass er stets versucht habe, diesen Gesetzen "zu entkommen"' und alles getan habe, die eigenen Kinder von diesem Denken fern- zuhalten. Er wusste mithin um die Verfehltheit der Re- geln. Wenn er auch das Zurückweichen vor Übergriffen als unehrenhaft empfand und darunter auch litt, so wusste er doch darum, dass all dies nicht rechtfertigt, das Gesetz in die eigene Hand zu nehmen. Das war auch am Tattag nicht anders. An diesem Tag hat er sich le- diglich zur Durchsetzung des in den Kreisen in denen er sich bewegte, geltenden Ehrbegriffs in eigenmächtiger selbstsüchtiger Weise über erkannte, hier geltende, Wertmaßstäbe hinweggesetzt. All dies geschah auch bei ihm nicht spontan ohne Plan und Vorbereitung aus der Situation heraus, sondern basierte auf einer in seiner Person seit dem Morgen gereiften Planung, die sich auch bei ihm gerade wegen der Art und Weise sowie dem Ort der Tatausführung keinesfalls als unbedachte, in jäher Erregung vollzogene Tat darstellt. Selbst wenn man auch bei ihm - insoweit (vgl. S. 105) - zu seinen Gunsten unterstellt, dass er einem telefonischen Auftrag aus der Türkei folgte, führt dies nicht zur Verneinung niedriger Beweggründe in seiner Person. Seine berufli- che Tätigkeit als Tankstellen- und Apothekenbetreiber in der Stadt W sowie seine abwägende Reaktion bei allen zurückliegenden Übergriffen machen klar, dass er tatsächlich weit weniger von seiner ethno-kulturellen Herkunft geprägt ist, als er der Kammer und dem Sach- verständigen hat Glauben machen wollen. Ihm ging es im Wesentlichen um das Ansehen der Familie und damit das eigene in der kurdischen "Öffentlichkeit". Die Annahme niedriger Beweggründe scheidet auch nicht etwa deshalb aus, weil sich die Angeklagten D2 und D4 in einer besonderen Drucksituation befunden haben, der sie nicht hätten widerstehen können. Wenn sie zur vermeintlichen Wiederherstellung der Familienehre nicht Unbeteiligte getötet hätten, sondern untätig geblieben wären, hätten sie schlimmstenfalls mit einem Ansehens- und Ehrverlust innerhalb der kurdi- schen Gemeinschaft rechnen und ggf. auch eine Ächtung und Ausstoßung durch ihre Familie in Kauf nehmen müs- sen. Dies aber war für beide angesichts des widerstrei- tenden hohen Wertes des Lebens kein unwiderstehlicher Druck, lebten doch beide in Deutschland nicht in einem dem agrarischen Leben in der Heimat vergleichbaren Ge- meinschaftsverflecht, bei dem das Angewiesensein auf wechselseitige Hilfe überlebensnotwendig ist. D4 hatte eine eigene, selbständige Existenz aufgebaut und es mit Luxus-Pkw, Hausbesitz und eigenem Ladengeschäft in kurzer Zeit zu beträchtlichem Wohlstand gebracht. D2 wusste auf Grund des Beispiels des Bruders um die hier gegebenen Möglichkeiten sowie aus der zurück- liegenden Erfahrung als erfolgreicher Geschäftsmann in der Türkei, dass ihm auch ohne große Familie ein Über- leben hier - ungeachtet der ohnehin bezogenen Sozial- hilfe - möglich sein würde. Hingegen hat die Kammer bei dem Angeklagten D3 ein Handeln unter Verwirklichung des Merkmals der Tötung aus niedrigen Beweggründen verneint. Bei ihm stand nämlich nicht die Tötung zur Wahrung der Familie- nehre im Vordergrund. Vielmehr hat das Gericht zumin- dest nicht ausschließen können, dass in seiner Person die Tat mehr noch aus Hass wegen elementarer persönli- cher Betroffenheit über den Tod des Onkels in der Tür- kei begangen wurde. Der Getötete war nicht nur Vater seiner Ehefrau und sein Schwiegervater; er war für D3 weitaus mehr. Er hat - wie aufgezeigt - seit frühester Kindheit gleichsam für ihn die Rolle eines Ersatzvaters eingenommen, der ihn und die von ihrem Mann verlassene Mutter zunächst geschützt und unter- stützt sowie ihm dann durch sein ganzes Leben hinweg weitergeholfen und schließlich die eigene Tochter zur Frau gegeben hat. Allein entkräftet dies angesichts der hier nicht am Täter, sondern an unbeteiligten Familien- angehörigen (geübten/ Rache den Vorwurf des Vorliegens objektiv gegebener niedriger Beweggründe zwar nicht. Hier kommt jedoch die Persönlichkeit des Angeklagten hinzu. Dieser hat kaum die Schule besucht und ist im sozio-kulturellen Denken seines Herkunftsraums in weit stärkerem Maße verhaftet, als seine beiden Mitangeklag- ten. Bei ihm handelt es sich um einen einfach struktu- rierten, schulisch ungebildeten Menschen, der trotz seiner Tätigkeit in der Großstadt Istanbul während der Wintermonate und trotz seines langen Aufenthalts in Deutschland seinen heimatlichen Wertvorstellungen im weitaus stärkerem Maße verhaftet ist. Angesichts der hier deutlich ausgeprägten Dominanz der ethno- kulturellen Prägung einerseits und der zudem bestehen- den gesteigerten persönlichen Betroffenheit hat die Kammer bei ihm das Vorliegen des Mordmerkmals Tötung aus niedrigen Beweggründen letztlich wegen der nicht sicher feststellbaren subjektiven Merkmale verneint. Nach den getroffenen Feststellungen haben alle drei An- geklagten mittäterschaftlich gemäß § 25 Abs. 2 StGB ge- handelt; auch der Angeklagte D4 ist als Mittä- ter und nicht lediglich wegen Beihilfe zu bestrafen. Zwar haben in der Wohnung in F zunächst nur die An- geklagten D2 und D3 gemeinschaftlich den Plan gefasst, in die E- Nordstadt zu fahren, um dort den Tod des Onkels entsprechend den Gesetzen der Blutrache durch Tötung von zufällig auf der Straße be- findlichen Angehörigen des gegnerischen Clans zu rä- chen. Basis dieses Plans war auch die Ausnutzung des Überraschungsmoments, das plötzliche Auftauchen mit ei- nem Fahrzeug, das Zuschlagen und die anschließende schnelle Flucht aus dem Wohnbereich der C's. Der Angeklagte D4 hat sich dieser gemeinsamen Pla- nung angeschlossen und die ihm dabei zugedachte Rolle übernommen, weil auch er die geplante Tat als eigene wollte und sich auch seiner maßgeblichen Rolle in dem Tatplan bewusst war. Ihm war spätestens nach dem Hin- weis, dass "von den Elenden welche gesucht und getötet werden müssten" klar, was die beiden Mitangeklagten vorhatten. Bereits dadurch, dass er im Wissen um die Absicht, Rache zu üben, kommentarlos die Fahrt nach E fortsetzte und erst Recht nochmals als er dann auch noch nach Zurücklassung der beiden jüngeren Familien- mitglieder in der E Wohnung, in die ihm be- kannten Wohnquartiere der C's in der E- Nordstadt fuhr, hat er - ohne dass es angesichts der Umstände noch einer weiteren Absprache bedurfte - kon- kludent sich dem von ihm erkannten von den beiden Älte- ren gefassten Tatentschluss angeschlossen und die Tat auch als eigene täterschaftlich mit zu begehen. Dass es einer ausdrücklichen Absprache nicht bedarf, sondern eine konkludente genügt, entspricht ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHSt 37, 292). So haben die beiden Mitangeklagten das Verhalten D4 auch aufgefasst. Dies um so mehr, als der Angeklagte D4 sich in keiner Weise gegen das Vorhaben gewendet oder auch nur im Ansatz eine irgend- wie geartete Distanzierung von ihrem Vorhaben zu erken- nen gegeben hat. Die von D4 - und mit Erwähnung ei- ner "Auseinandersetzung" auch von D2 - gege- bene Einlassung, D4 habe sich der Aufforderung des D3, das Fenster runterzulassen um schießen zu kön- nen, widersetzt oder sei im 'Halten erst durch den Vor- halt des älteren Bruders veranlasst worden, ist - wie bereits aufgezeigt - eine Schutzbehauptung und wider- legt. Somit haben alle drei nach den vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 15.01.1991 (BGHSt 34, 289 f.) und im Urteil vom 18.01.1994 (BGH NStZ 1995, 122 ff.) aufge- stellten Grundsätzen die gesetzlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB er- füllt, indem sie die Tat entsprechend dem konkludent gefassten gemeinschaftlichen Plan in Gang gesetzt, des- sen Verwirklichung gewollt und auch ausgeführt haben. Dies gilt auch, obwohl nicht sämtliche Angeklagten nach dem gemeinschaftlichen Plan und dessen tatsächlicher Ausführung "ein jeder eigenhändig hat töten sollen." Denn die mittäterschaftliche Ausführung setzt nicht voraus, dass ein jeder Mittäter ein gesetzliches Merk- mal verwirklicht. Es genügt vielmehr jede andere Mit- wirkung, durch die der Mittäter den oder die tatausfüh- renden Genossen in dessen Tatentschluss bestärkt oder einen eigenen Tatbeitrag in die gemeinschaftliche Tat einfügt, so dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Dies war hier nicht nur bezüglich der Angeklagten D2 und D3, son- dern auch bei D4 der Fall. Hinsichtlich der Angeklagten D3 und D2, die beide -wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - geschossen und auch getroffen haben, ist dies unzweifelhaft der Fall. Insoweit ist ihnen insbesondere auch jeweils die Tötung und/oder Verletzung der von dem jeweils anderen Schüt- zen getroffenen Personen zuzurechnen. Im Ergebnis gilt nichts anderes auch für D4. Dessen Aufgabe war es, die beiden anderen zu fahren und es ihm zudem zu ermöglichen, nach Entdeckung geeigneter Opfer anzuhalten, um ihnen so ein schnelles Verlassen des Fahrzeugs, den überraschenden Einsatz der mitge- führten Waffen und damit die Tötung zu ermöglichen so- wie dann die schnelle Flucht vom Tatort sicherzustel- len. Sein Tatbeitrag ging jedoch noch darüber hinaus. Denn er ist - wie er selbst eingeräumt hat - mit den beiden anderen zum eigentlichen Tatort gegangen. Dies tat er - wie er ebenfalls eingeräumt hat -, um im Falle von auftretenden Problemen, insbesondere bei einer mög- lichen Verletzung eines seiner Angehörigen bei Aufein- andertreffen mit den gegnerischen Clanmitgliedern ggf. Hilfe leisten und so deren Flucht vom Tatort ermögli- chen zu können. Noch deutlicher als die fehlende Di- stanzierung im Auto belegt dieses Mitgehen nach außen, dass er ohne wenn und aber die Tat gewollt hat. Somit hat er, auch wenn er selbst nicht geschossen und auch keine Waffe mit sich geführt hat, einen eigenen ganz wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Tatplans gelei- stet. Bei ihrer Annahme täterschaftlichen Handelns des Angeklagten D4 hat die Kammer durchaus auch gesehen, dass selbst die bestehende Tatherrschaft des Angeklagten, die dieser unmittelbar vor der Tat durch Benutzung des Gaspedals gleichsam nicht in den Händen sondern "im Fuß hatte", es nicht ausschließt, dass er nur zur Tat seiner Mittäter hatte Beihilfe leisten wol- len. Da er nämlich nicht eigenhändig getötet hat, steht der Einordnung der Tat als bloße Teilnahme nicht be- reits der Wortlaut des § 25 Abs. 1 StGB entgegen. So- weit er in diesem Sinne zu seiner Verteidigung sich da- hin eingelassen hat, er habe die Tat nicht gewollt, sich ihr nur deshalb nicht entziehen können, weil er ansonsten sein Gesicht vor der Familie verloren hätte und von ihr verstoßen worden wäre, führt dies hier nach Bewertung der Kammer nicht dazu, dass sein Wille - wie von ihm geltend gemacht - lediglich auf eine Teilnahme- handlung gerichtet war. Da er keine Waffe bei sich führte, konnte von ihm nur das ihm Mögliche verlangt werden. Genau dies hat er durch das Mitgehen zum An- schlagsort aber getan. Alles was er sonst noch ange- führt hat, um eine Distanzierung von der Tat zu bewei- sen, ist - wie bereits mehrfach aufgezeigt - widerlegt. Daher kommt aus Sicht der Kammer gerade durch das Mit- gehen D4 zum Tatort deutlich zum Ausdruck, dass er das folgende Geschehen als gemeinsames Tun betrachtet hat. In dieser Situation, da er sich nämlich nicht wie sonst gelegentlich dem Leben nach den Grundsätzen sei- nes ethno-kulturellen Herkunftsbereichs durch Rückzug oder Verheimlichung hat entziehen können, identifizier- te er sich mit dem Tun und handelte bewusst wie seitens seines sozialen Umfeldes von ihm gefordert. Darüber hinaus hatte er auch ein maßgebliches Interesse am Ta- terfolg. Denn auch er war - wie er selbst eingeräumt hat - zum Zeitpunkt der Tat der Ansicht, dass nach dem Geschehen am Morgen in der Türkei diese Tat nur mit Blut gesühnt werden konnte. Nachdem er - anders als vor Erkennen des Fahrziels E - erkannt hatte, dass dieses nicht von der Familie in der Türkei, sondern durch sie in Deutschland erfolgen sollte, hat er sich der Verwirklichung dieses Vorhabens als eigenes gemein- schaftliches mit seinen Tatgenossen als Täter bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht etwa erst unmittelbar vor der Tat in der E- Nordstadt verschrieben. Der Vorsatz aller drei umfasste auch neben der Tötung von C2 und C3 die versuchte Tötung zum Nachteil des Nebenklägers C4. Von dieser Tat sind sie auch nicht etwa zurückgetreten (§ 24 StGB). Denn wie D2 und D3 übereinstimmend bestä- tigt haben, haben beide ihre Waffen leergeschossen. Im Übrigen bestand angesichts des Gesamtgeschehens auf of- fener Straße auch nicht die Möglichkeit für die Täter, die Tat anderweitig noch zu beenden. Insoweit war ihr Versuch fehlgeschlagen. Tateinheitlich haben sie zum Nachteil C4 auch eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Er ist auf Grund der nahezu vollständigen Querschnittlähmung auf Dauer an den Roll- stuhl gefesselt und leidet insoweit an einer dauerhaf- ten Lähmung im Sinne der Norm. Die Kammer war an ihrer vorstehenden rechtlichen Bewer- tung auch nicht auf Grund ihr früher - nämlich am 05.06.2003 - geäußerten Rechtsansicht der Täterschaft bzw. Teilnahme des Angeklagten D4 sowie zur Bewertung des Merkmals niedriger Beweggründe und zur Frage der besonderen Schwere der Schuld gehindert. Nicht nur beim Vortrag der damaligen Rechtsansicht hat die Kammer die Vorläufigkeit ihrer Bewertung betont sondern ausdrücklich im Rahmen des rechtlichen Hinwei- ses am 16.06.2003 offengelegt, dass sie sich nicht nur hinsichtlich der früher in Aussicht genommenen Strafhö- he nicht mehr an ihre vorherige Erklärung gebunden fühlt, sondern insbesondere in der rechtlichen Bewer- tung diese Fragen offen seien. Die abschließende Bera- tung hat teilweise auch unter dem Eindruck der erst nach dem 16.06.2003 stattgefundenen weiteren Beweisauf- nahme zur abschließenden Bewertung geführt. So hat etwa die Kammer erst nach dem 16.06.2003 Kenntnis davon er- langt, dass der Zeuge D17 wegen uneidlicher Fal- schaussage im Termin am 13.03.2003 vor der erkennenden Kammer auf Grund eines eigenen Geständnisses durch das Amtsgericht Dortmund im Verfahren 79 Ds 190 Js 129/03 am 17.04.2003 verurteilt wurde. Die Beweisaufnahme hierzu hat zwar nicht bestätigt, dass sämtliche Angaben des Zeugen T4 über den Inhalt des von ihm für den 24.06.2002 bekundeten Gesprächs eingeräumt worden sind. Der Zeuge T4 hatte diesbezüglich bekundet, ihm habe D17 berichtet, er und seine "Frau", die Zeugin T5, seien in der Wohnung in F gewesen, als "D2 und "D4" die Tat besprochen und dazu aufge- brochen seien. In einem späteren Telefonat sei ihm dann vom erfolgreichen Ausgang berichtet worden; geschossen habe D4 und D2. Der Zeuge D17 und die Zeugin T5, als seine Verlobte, haben in der erneu- ten Vernehmung wegen des noch nicht rechtskräftig abge- schlossenen Verfahrens berechtigt die Aussage verwei- gert. Die von der Kammer weiter gehörten Zeugen, der Haftrichter, der Zeuge L7, wie auch der erken- nende Richter des amtsgerichtlichen Verfahrens, der Zeuge L8, sowie der als Dolmetscher in diesem Verfahren tätige Zeuge N9 haben lediglich bekun- det, dass der Zeuge D17 als Angeklagter - wenn auch pauschal - in diesem Verfahren eingeräumt hat, im hiesigen Verfahren am 13.03.2003 über den Inhalt des Telefonats am 26.06.2002 falsche Angaben gemacht zu ha- ben. Da der Zeuge T4 nicht selbst in F in der Wohnung des D7 gewesen ist, sondern hinsichtlich dieser Geschehnisse nur das berichtet hat, was ihm der Zeuge D17 berichtet haben soll, erachtet die Kam- mer die von ihm bekundeten Einzelheiten als nicht mit hinreichender Sicherheit für erwiesen. Dies beruht zum einen darauf, dass T4 selbst der Wahrheit zuwider ausgesagt hat, sich nicht selbst an das BKA in Mecken- heim gewandt zu haben, um eine Aussage zu machen. Zum anderen kann die Kammer auch nicht ausschließen, dass die Zeugen – D17 im Telefonat gegenüber T4 oder später T4 selbst - hier Details ausgeschmückt oder gar erfunden haben. Für erwiesen hält die Kammer, dass D17 tatsächlich in F gewesen ist und dort in der Wohnung des D7 tatsächlich davon gesprochen wurde, was zu tun sei und er daher mitbekommen hat, dass die beiden Älteren - zwar D2 nicht mit D4, wohl aber D2 und D3 - den Ent- schluss gefasst haben, nach E zu fahren, um dort Rache zu üben. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer angesichts der bewiesenen Äußerungen auf der Fahrt nach E keine Zweifel, dass der Angeklagte D4 sich nach Erkennen des Tatplans diesem im Sinne gemein- schaftlichen Handelns angeschlossen hat. Auch hat - das räumt die Kammer offen ein - zudem der bis dahin nicht hinreichend gewürdigte Umstand Bedeutung gewonnen, dass der Angeklagte C4 tatsächlich nicht am Auto geblieben ist, sondern mit zum Tatort selbst gegangen ist und für seine Anwesenheit dort einen weiteren plau- siblen Grund genannt hat: bereit zu sein ggf. im Falle der Gegenwehr oder gar der Verletzung von seinen Mittä- tern eingreifen zu können. Hierbei haben auch die poli- zeilichen Einlassungen des D3 - wenn auch nur untergeordnet - eine Rolle gespielt, die durch Verneh- mung des Zeugen C15 noch eingeführt worden sind. Die- ser hatte nämlich in seinen ersten Vernehmung stets von einer "gemeinsam begangenen Tat" gesprochen. Dem misst die Kammer Bedeutung bei, weil er trotz Kenntnis des Gewichts des ihnen gemachten Vorwurfs nicht zwischen der Rolle D2 und D4 unterschieden hat. Dieser Umstand ist deshalb relevant, weil er auch in dieser Vernehmungssituation sich daraus, etwa bezüglich der Rolle des H, um eine sehr differenzierte Darstel- lung dessen Mitwirkung bemüht hat. Die Kammer ist sich zwar bewusst, dass es hierfür auch einen anderen Grund gegeben haben kann; nämlich dass er angesichts der ge- meinsamen Anwesenheit des D4l am Tatort keinen Grund für eine weitere Differenzierung gesehen hat. Gleichwohl haben alle Umstände zusammengenommen dazu geführt, dass sie ihre früher bestehenden Bedenken, D4 mittäterschaftliches Handeln nachweisen zu kön- nen, in einem Ausmaß ausgeräumt sieht, dass vernünftige Zweifel an der Täterschaft auch dieses Angeklagten nach sicherer Überzeugung der Kammer nicht mehr bestanden haben. 2. Taten zum Nachteil des Nebenklägers L Zum Nachteil des Nebenklägers L haben sich die Angeklagten der mittäterschaftlich begangenen ge- fährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei sie die Alternativen des § 224 Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 5 verwirklicht haben. Sie haben diesen unter vorsätzlichem Einsatz einer Waffe (§ 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) mit anderen Beteiligten ge- meinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) durch drei Treffer verletzt, wodurch sie nicht nur Körper und Ge- sundheit ganz erheblich geschädigt haben, sondern dies auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung geschah (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Dabei ist unbeacht- lich, dass der Nebenkläger sich auf Grund sofortiger Versorgung der Blutungen tatsächlich nicht in akuter Lebensgefahr befand. Die Schüsse, die ihn trafen, be- gründen angesichts ihrer Lage - einer davon im Oberarm- bereich unweit des Rumpfes - sowie auch wegen der um- fassenden Defekte des Unterschenkels mit der erhebliche Verblutungsgefahr sowie dem Infektionsrisiko angesichts der hier konkreten Umstände die abstrakte Gefahr für das Leben des Nebenklägers. Alle drei handelten hin- sichtlich seiner Verletzungen auch vorsätzlich. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei ihm um einen an der Fehde der Familie Unbeteiligten gehan- delt hat. Wer - wie die Angeklagten - auf Grund gemein- sam gefassten Planes am hellichten Tage auf einer offe- nen Geschäftsstraße jeweils ihre Magazine leerfeuert und dabei aus der Bewegung heraus auch noch auf teil- weise flüchtende Opfer schießt, nimmt billigend in Kauf, dass die Schüsse fehlgehen und so unbeteiligte Passanten treffen können. Dies gilt für sie auch des- halb, da sie vor der Tat die M-straße durchfahren hatten. Sie wussten daher um die Örtlichkeit, dass es sich um eine Geschäftsstraße handelte und dass eine Vielzahl von Menschen sich auch dort aufhielten, die durch ihre Tat auch gefährdet werden können. Die Ver- wirklichung dieses Risikos nahmen sie bei Ausführung ihres Vorhabens billigend in Kauf. Es handelt sich also auch insoweit keineswegs um eine Exzesstat der Schüt- zen, die den jeweils anderen - insbesondere D4 - nicht hätte zugerechnet werden können. Denn auch er war sich - davon ist die Kammer überzeugt - angesichts der ihm bekannten Umstände dieses Risikos bewusst. Auch er nahm dies billigend in Kauf. Diese Tat zum Nachteil des Nebenklägers L steht mit den Taten zum Nachteil der Mitglieder der Fa- milie C wegen des gegebenen engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs in Tateinheit (§ 52 StGB). 3. Weitere Delikte Die Angeklagten D2 und D3 haben sich dar- über hinaus auch nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a und b WaffG a. F. strafbar gemacht. Sie haben in Kenntnis, dass dies in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis straf- bar ist, entgegen § 28 Abs. 1 WaffG die tatsächliche Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm – D3 die über eine halbautomatische Pistole der Marke FM Browning 7,65 mm, D2 die Gewalt über eine solche der Marke Tokarew TT 33 Kaliber 7,62 - ausgeübt und diese entge- gen § 35 Abs. 1 S. 1 WaffG auch geführt. Wegen des Charakters des Delikts war dieses D4 trotz der gemeinschaftlichen Tatausführung unter Verwendung dieser Waffen nicht mittäterschaftlich zuzu- rechnen (BGH NStZ 1997, 604, 605). Auch diese Delikts- verwirklichung steht zu den übrigen von D2 und D3 verwirklichten Straftatbeständen in Tatein- heit (§ 52 StGB; vgl. Steindorf, Waffenrecht, 7. Auflage, § 53 WaffG, Rdn. 40 ff. (40, 42 m.w.N.)). B. Schuldfähigkeit Bei der Begehung der Tat waren die Angeklagten sämtlich uneingeschränkt schuldfähig. Die Beweisaufnahme hat keine Umstände ergeben, die die Annahme, begründen, ihre Schuldfähigkeit sei im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen oder auch nur im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Dafür, dass die Angeklagten bei Tatbegehung unter dem Einfluss von Dro- gen oder Alkohol gestanden haben, gibt es nicht den ge- ringsten Anhaltspunkt. Hierauf haben sich die Angeklag- ten weder in ihren Vernehmungen gegenüber den Zeugen C15 und E8, noch in ihrer Exploration durch den Sachverständigen U, jemals berufen. Auch sonstige Umstände, die die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt haben könnten, liegen nicht vor. Die Angeklagten sind physisch und psychisch gesund. An- haltspunkte für hirnorganische Störungen oder auch nur eine unterdurchschnittliche Intelligenz haben sich nicht gezeigt. Dies zeigt bereits der Lebensweg, den alle drei Angeklagten weitgehend selbständig bewältigt haben sowie auch die Art und Weise ihrer Artikulation gegenüber, dem - auch diesbezüglich als Zeugen gehörten - Sachverständigen U sowie gegenüber den Verneh- mungsbeamten C15 und E8 und - soweit gesche- hen - dem Gericht. Daher bedurfte es angesichts des Fehlens jedweder Anhaltspunkte für einen krankhaften Zustand nicht der zusätzlichen Hinzuziehung eines psychiatrischen Gutachters zur Beurteilung dieser Fra- gen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2002, NStZ 2002, 490 (491); BGH StrV 1996, 4). Anlass zur näheren Überprüfung der Schuldfähigkeit be- stand aus Sicht der Kammer jedoch im Hinblick auf die Tat selbst, bei der aus fremdem Kulturkreis herrührende Mechanismen der Blutrache nach dem Ergebnis der Beweis- aufnahme zum Tragen gekommen sind. Daher hat das Ge- richt zur Frage der Schuldfähigkeit ein ethno- psychologisches Sachverständigengutachten bereits im Zwischenverfahren in Auftrag gegeben und den Sachver- ständigen Dipl.-Psychologen U, der sich mit der Erstellung von forensisch psychologischen und eth- nologischen Gutachten befasst und hierzu bereits um- fangreich veröffentlicht hat, gehört. Dieser ist in seinem Gutachten in fachpsychologischer Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die zeitlich umfangreichen - zu- meist mehrere Termine währenden - Explorationen bei keinem der Angeklagten irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, von Schwachsinn oder einer anderen seelischen Abartigkeit, insbesondere für keine sonstige schwere psychische Per- sönlichkeitsstörung, ergeben haben. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass Anlass zu vertiefter Betrachtung das Merkmal des § 20 StGB "Vorliegen einer tiefgreifen- deren Bewusstseinsstörung" gegeben habe. Auch dies sei letztlich im Ergebnis zu verneinen. Es habe nämlich hier insbesondere kein affektiver Ausnahmezustand als Reaktion auf massive und außergewöhnliche Ereignisse vorgelegen, also insbesondere keine tiefgreifende Be- wusstseinsstörung in Form einer akuten Belastungsstö- rung (ICD-10: F 43.0). Dazu habe auch nicht die Mittei- lung der am Morgen des Tattages in der Türkei erfolgten Tötung des Onkels bzw. Schwiegervaters D9 bei einem der drei Angeklagten geführt. Dies gelte auch un- ter Berücksichtigung ihrer ethno-kulturellen Herkunft und der darauf hinsichtlich ihres Denkens und Handelns zurückgehenden Auswirkungen. Im Einzelnen hat der Sachverständige hinsichtlich der Angeklagten ausgeführt: Hinsichtlich des D4 zeige dessen genaue Fähig- keit zur Schilderung der Abläufe, des eigenen damaligen Denkens sowie auch der Fähigkeit zur Wiedergabe der Äu- ßerungen seiner Mittäter, wie auch von Details der ei- genen körperlichen Wahrnehmung, dass eine massive, sein Bewusstsein beherrschende Erregung damals nicht vorge- legen habe. Auch ein für eine Affekttat charakteristi- sches jähes Einsetzen des Affekts mit einem ebenso schnellen Abflauen nach Ende seien angesichts seiner eigenen Angaben nicht feststellbar. Auch fehle es an einem seelischen Zusammenbruch, dem für eine tiefgrei- fende Erschütterung eine gewisse indizielle Bedeutung beizumessen sei. Daher belege das Fehlen sämtlicher für eine Affekttat sprechenden Indizien, dass bei ihm kei- nerlei tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen ha- be. Bezüglich des D2 spreche gegen eine ihn über- raschende, seine Steuerungsmöglichkeiten überschreiten- de affektive Situation, dass er selbst angegeben habe, dass er die Waffe bewusst bei sich getragen habe. Auch die Auswahl des Tatortes am. Wohnort der Familien der C's in E spreche ebenso wie die sonstigen Umstände für ein bewusst und geplant herbeigeführtes Handeln. Auch die bei ihm erhaltene Introspektionsfä- higkeit hinsichtlich einzelner Teile der Tat sowie ih- res Ablaufes - wer geschossen und wer wo gegangen ist - sowie die weitere planvolle Gestaltung von Tatablauf und anschließender Flucht sprächen deutlich gegen eine Störung seiner Bewusstseinsleistungen. Auch die von D2 auf Befragen verneinten Umstände, die auf einen seelischen Zusammenbruch nach der Tat als Anzei- chen einer solchen schweren Erschütterung hätten dienen können, belegten weiter, dass auch bei ihm keine tief- greifende Bewusstseinsstörung in medizinisch-psycho- logischer Sicht vorhanden gewesen sei. Im Ergebnis gelte Letzteres auch hinsichtlich des Ange- klagten D3 . Bei ihm sei das Erregungsniveau bei Tatbegehung im Vergleich zu seinen Mittätern zwar deutlich höher anzusetzen. Dies belegten nicht nur sei- ne Äußerungen "es habe zwingend etwas passieren müssen, nachdem die C's einen der ihren erschossen hätten", sondern auch seine größere persönliche Betroffenheit. Aber auch bei ihm führe selbst die Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm der Getötete als Schwiegervater und Ersatzvater in seiner Jugend besonders nahe gestanden habe, nicht dazu, eine massive, sein gesamtes Bewusst- seinsfeld beherrschende Erregung anzunehmen. Denn auch D3 habe eine Vielzahl von Details beschrie- ben, die offenbar machten, dass seine Introspektionsfä- higkeit zum Tatzeitpunkt im Wesentlichen erhalten war. Denn er erinnere sich nicht nur, wie man zum Tatort ge- fahren, wie man zum engeren Tatort gemeinsam gegangen und der baldigen Begegnung mit den Angehörigen der Fa- milie C entgegengesehen habe. Bei ihm sei insbe- sondere auch die Erinnerung an das Tatumfeld präsent; insbesondere, dass dort noch andere Menschen gewesen seien. Auch seine Fähigkeit von eigenen physischen Emp- findungen, etwa dem Rückschlag der Waffe, sowie den Re- aktionen von Außenstehenden zu berichten, zeige ebenso wie seine Erinnerung an seine eigenen Überlegungen - das er sich etwa gefragt habe, warum er nach der Tat die Waffe immer noch in der Hand gehalten habe -, dass auch bei ihm kein tiefgreifender Affektzustand vorhan- den gewesen sei. Dies mache auch sein Verhalten nach der Tat mit der kognitiv gesteuerten geordneten Flucht deutlich. Daher seien auch bei ihm keine Indizien vor- handen, die etwa eine schwere Erschütterung nach der Tat belegten und damit einen Hinweis hätten enthalten können, dass bei ihm die Tatausübung im Zustande tief- greifender Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB erfolgt sei. Zusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt, dass aus gutachterlich-fachpsychologischer Sicht auch unter Berücksichtigung der ethno-psychologischen Ge- sichtspunkte insgesamt keine Beeinträchtigung gegeben sei, die hinsichtlich der in §§ 20, 21 StGB aufgenomme- nen Kriterien zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungs- und/oder Steuerungsfähigkeit geführt hätten. Die Kammer hat keine Veranlassung, an den von dem Sach- verständigen erhobenen Befunden und den daraus gezoge- nen Folgerungen zu zweifeln. Der Sachverständigen ist nach eigenem Bekunden in der Begutachtung der Frage der Schuldfähigkeit forensisch erfahren und hat sich sowohl forensisch als auch literarisch gerade mit der Bewer- tung ethno-kultureller Einflüsse auf die strafrechtlich relevate Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von hier lebenden Mitbürgern ausländischer Herkunft befasst. Von daher ist der aus der Türkei stammende Sachverständige auch zur Beurteilung dieser Fragen besonders von aus- ländischen Angeklagten, die erst nach Volljährigkeit aus einem Land, das nicht dem europäischen Kulturkreis zugehörig ist, nach Deutschland gekommen sind, beson- ders kompetent. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass hier die Angeklagten nicht wie er selbst aus der Westtürkei stammen, sondern Kurden sind. Die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen und Wertungen macht sich daher die Kammer nach eigener ge- wissenhafter Prüfung zu Eigen. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass, soweit vorstehend die Existenz rationaler Überlegungen bei Umsetzung des Vorhabens und das festgestellte planvolle, zielstrebige Vorgehen angesprochen worden sind, dies nur zwei von vielen Indizien gewesen sind, die gegen einen tiefgrei- fenden Affekt sprechen. Deren Mitberücksichtigung ste- hen insbesondere die Entscheidungen des Bundesgerichts- hofs (in BGHSt 24, 22 (26) und BGH StrV 2000, 17) nicht entgegen. Denn hierbei ging es nicht um die Auswirkun- gen eines Defekts im Sinne der Merkmale des § 20 StGB, sondern um die dieser Prüfung vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein solcher Defekt vorliegt. Bei ihrer Ent- scheidung, das Vorliegen von Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründen im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu verneinen, hat die Kammer auch die Ausführungen des Sachverständigen zu den besonderen kultureilen Dynami- ken und den dadurch auf die Angeklagten ausgeübten Handlungsdruck mitbedacht. Die Kammer hat dabei insbe- sondere auch nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24.06.1998 -3 StR 219/98 (letzter Satz)- mit einem vergleichbaren ethno- kulturellen Hintergrund - allerdings ohne das konkret in einem dieser Fälle das Vorliegen von § 20 oder 21 StGB bejaht worden wäre, - darauf hingewiesen hat, dass in solchen Fällen stets bedacht werden müsse, inwieweit die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wegen Störung der Steuerungsfähigkeit im kon- kreten Fall zu prüfen sei. Die Kammer hat dabei insbe- sondere noch mal sich mit dem letzten Satz des Gutach- tens des Sachverständigen auseinandergesetzt, in dem dieser nach vorheriger Verneinung erheblicher vermin- derter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeführt hat: "unter Zugrundelegung kultureller Dynamiken und dem daran immanenten Handlungsdruck könne er die Ver- minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen". Diese wertende Aussage wollte der Sachverständige U, wie er in seiner mündlichen Darlegung ausgeführt hat, dahingehend verstanden wissen, dass zwar, aus seiner fachpsychologischen Sicht gesehen, kein gesetzliches Merkmal des § 20 StGB, das eine erhebliche Einschrän- kung der Hemmungsfähigkeit bei den Angeklagten hätte bewirken können, erfüllt sei. Auf Grund ihrer ethno- kulturellen Einbindung in das Wertesystems ihrer Heimat in Verbindung mit dem Vorgeschehen in der Türkei als Motiv der Tat habe der auf ihnen lastende Handlungs- druck ihre Hemmungsfähigkeit aber erheblich tangiert. Dieser Umstand führt jedoch bei korrekter rechtlicher Würdigung nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit der Angeklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB. Dazu gilt Folgendes: Die Kammer steht auf dem Standpunkt, dass eine über den Gesetzeswortlaut der §§ 20, 21 StGB hinausgehende Anwendung dieser gesetzli- chen Regelungen - etwa im Wege einer generell im Straf- recht zulässigen Analogie zu Gunsten der Angeklagten - sich verbietet. Auf Grund welcher Kriterien eine Ein- schränkung der Hemmungsfähigkeit beachtlich ist, ist in § 20 StGB abgeschließend festgestellt. Die dort festge- schriebenen gesetzlichen Merkmale - krankhafte seeli- sche Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit - sind wie zuvor dargelegt sämtlich nicht gegeben. Dass der Gesetzgeber etwa Tätern, bei denen keines dieser Merkmale vorliegt, sondern die sich - wie die Angeklag- ten zugegebenermaßen - in einer mehr oder weniger er- heblichen inneren Konfliktlage befanden, die Vergünsti- gungen der §§ 20, 21 StGB zukommen lassen wollte, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zur Erlangung wer- tungsgerechter Entscheidungen geboten. Denn dem vom Sachverständigen dargetanen Handlungsdruck kann auch ohne eine solche Analogie Rechnung getragen werden. Dies ist auch im Rahmen der Beurteilung einer Tat, die wie die vorliegende mit der in § 211 StGB vorgesehenen ab- soluten Strafandrohung belegt ist, der Fall. Über die Rechtsfolgenlösung des BGH oder auch im Rahmen der Ent- scheidung zur Frage der "besonderen Schwere der Schuld'" i.S.d. § 57 a I 1 StGB ist generell eine wertungsge- rechte Lösung im Einzelfall möglich. Im Übrigen war hier auch aus tatsächlichen Gründen für eine analoge Anwendung - ließe man diese entgegen der Ansicht der Kammer im Bereich des §§ 20, 21 StGB zu - kaum Raum. Denn die auch von der Kammer gesehene und ihr durch die Darlegungen des Sachverständigen vermittelte Verhaftung der Angeklagten in dem durch ihre ethno-kulturelle Her- kunft geprägten Denken begründet hier jedenfalls keine einer erheblichen Beeinträchtigung gleichgewichtige Re- duzierung ihrer Einsichts- und/oder Steuerungsfähig- keit. Die Angeklagten standen - das war ihnen klar und das haben sie auch eingeräumt - vor der Wahl sich für die hiesige Werteordnung und deren Vorgaben zu ent- scheiden oder bewusst gegen diese "Spielregeln" zu ver- stoßen und den eigenen zu folgen. Diese Entscheidung ist aber nicht unter Umständen erfolgt, als das deshalb eine Affekttat oder eine dieser Situation gleichgewich- tige Lage zu bejahen wäre, sondern als bewusste "Wert- entscheidung" gegen die hiesige Werteordnung von ihnen getroffen worden. Berücksichtigt man zudem, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen hier den Tätern allein eine Ausgrenzung aus ihren Familien oder ein An- sehensverlust in der kurdischen Bevölkerungsgruppe drohte, sie aber im Falle einer Weigerung nicht etwa selbst um ihr Leben hätten fürchten müssen, erreicht der bei Tatbegehung wirkende Handlungsdruck keinesfalls ein Ausmaß, das eine Gleichstellung mit anderen Fall- gruppen des § 20 StGB und damit hier eine analoge An- wendung des § 21 StGB gebietet. VI. 1) Strafzumessung Die Angeklagten waren nach §§ 52 Abs. 2 StGB nach dem Straftatbestand des § 211 StGB zu bestrafen, da dieses Delikt die schwerste Strafe vorsieht. Hier hat die Kammer angesichts der dort vorgesehenen absoluten Strafandrohung zunächst geprüft, ob nicht die beschriebenen ethno-psychologischen Umstände, die mit tatauslösend geworden sind, ein Absehen von der Verhän- gung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe gemäß den Grundsätzen ermöglicht, die der Große Senat für Straf- sachen im Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.05.1981 (BGHSt 30, 105 ff.) generell aufgestellt und auf die er sich in der Entscheidung vom 02.09.1981 (BGH 3 StR 35/81) in einem Verfahren mit besonderem ethno- kulturellen Hintergrund nochmals ausdrücklich bezogen hat. Gleichwohl sieht die Kammer hier keinen Fall gegeben, in dem von der Verhängung der lebenslangen Freiheits- strafe abzusehen ist. So sahen sich die Angeklagten keinerlei existenzieller Gefährdung ihres Lebens für den Fall einer Weigerung ausgesetzt. Deshalb und auch, weil sie selbst - wie sie eingeräumt haben - schon vor der Tat Blutrache an der Vortat Unbeteiligten "an sich" für verfehlt gehalten haben, lag hier keine Fallgestal- tung vor, in der wegen des Zusammentreffens von ethno- kultureller Herkunft und affektiv aufgeladener Stimmung wegen des morgendlichen Geschehens in der Türkei die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als un- verhältnismäßig erscheint. Dies gilt auch unter Einbe- ziehung der, sogleich im Rahmen der Erörterung der Fra- ge der besonderen Schwere der Schuld für jeden der An- geklagten gesondert angeführten weiteren die Tat- und die Täterpersönlichkeit prägenden Umstände. Die Kammer hat daher hinsichtlich aller Angeklagten auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen erkannt. 2.) Entscheidung zu §57 a l Ziff. 2 StGB Die Kammer hatte ferner in Ausfüllung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 86, 288) über die Tatsache zu befinden, die für die spätere Bewertung des Vorliegens "besonderer Schwere der Schuld des Ver- urteilten" im Sinne des § 57 a l Ziff. 2 StGB durch die Strafvollstreckungskammer erheblich sind. Dies hat hinsichtlich der Angeklagten zu unterschiedli- chen Ergebnissen geführt. Hinsichtlich des Angeklagten D3 hat die Kam- mer unter zusammenfassender Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit die Schuld des Angeklagten nicht dahin bewertet, dass sie als "besonders schwere" im Sinne der Norm einzustufen ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass hier eine Viel- zahl schuldsteigernder und daher für eine solche Bewer- tung sprechender Umstände vorliegen. Dabei ist insbesondere gesehen worden, dass nicht nur zwei Personen ermordet worden sind, sondern zwei weite- re schwerste Verletzungen davongetragen haben. Einer - C4 - wird sein Leben lang an den Rollstuhl gefesselt bleiben und nur kleinste Strecken und dies auch nur mit Anlegung von besonderen Gehschienen zu- rücklegen können. Bei dem anderen, dem Nebenkläger L, ist die Gehfähigkeit bis jetzt noch nicht wiederhergestellt, so dass er nur an Krücken gehen kann. Er wird nie wieder sein Bein voll belasten kön- nen, was die berufliche und persönliche Lebensgestal- tung auf Dauer erheblich beeinträchtigen wird. Zudem leiden beide psychisch nachhaltig an dem Geschehen. Zu berücksichtigen waren neben den verwirklichten Tatbe- ständen aus dem Bereich der Tötungs- und Körperverlet- zungsdelikte in allerdings nur ganz geringem Maße auch, dass er sich zudem des Verstoßes gegen das WaffG schul- dig gemacht hat. Gegen D3 sprechen die Ge- samtumstände der Tatbegehung: Die Tat wurde am hellich- ten Tage auf offener, belebter Straße ausgeführt, wobei eine Gefährdung einer Vielzahl Unbeteiligter ein- schließlich deren Verletzung in Kauf genommen wurde. Dies hat nicht nur zu den aufgezeigten Verletzungen des unbeteiligten Nebenklägers L geführt, sondern wirkt bei vielen der Augenzeugen auch heute noch - wie von D3 aber auch den anderen Angeklagten auch als voraussehbare Folge der Tat in Kauf genommen - nach; teils als allgemeine Verängstigung wie etwa bei dem Zeugen L2 und der Zeugin L3, teils aber, wie bei der damals 12-jährigen N6, so sehr, dass sie heute noch ambulanter psychologischer Behand- lung zur Aufarbeitung des damals Erlebten bedarf. Auch die planmäßige Durchführung der Fahrt nach E, das Suchen nach Opfern in deren Wohngebiet und die Art des "Zuschlagens" sprechen für einen doch schon mit be- sonderer krimineller Energie vollzogenen Tatplan und damit ebenfalls für die Annahme besonderer Schwere der Schuld. Demgegenüber sprechen bei ihm - anders als bei seinen beiden Mittätern - doch letztlich durchgreifende Gründe gegen die Annahme einer besonderen Schwere der Schuld. Für ihn spricht, dass er sich nicht erst gegenüber dem Sachverständigen U, sondern bereits im Ermittlungs- verfahren hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung im Wesentlichen geständig eingelassen hat. Er ist auch in besonderer Weise haftempfindlich. Er hat bisher Straf- haft noch nicht verbüßen müssen, ist strafrechtlich nur zweimal verhältnismäßig geringfügig in Erscheinung ge- treten und ist bereits durch die Untersuchungshaft und die damit verbundene Trennung von Frau und den beiden Kindern, die erst wenige Wochen vor der Tat nach Deutschland übergesiedelt sind, deutlich beeindruckt. Gesehen hat die Kammer auch die ausländerrechtlichen und durch den Asylstatus bedingten Konsequenzen, auf Grund derer der Angeklagte als anerkannter Asylbewer- ber, anders als andere ausländische Täter, nicht auf eine frühzeitige Haftentlassung gemäß § 456 a StPO wird hoffen können. Auch war er mit zur Tatzeit 29 Jahren noch relativ jung, so dass ihn die Strafverbüßung in seinen "besten Jahren'" treffen wird. Wenngleich die Tat als Reaktion auf das morgendliche Geschehen in der Tür- kei durchaus durch eine gut durchdachte Planung gekenn- zeichnet ist, ging sie nicht auf eine lang ausgeklügel- te Planung, sondern auf einen an diesem Tag als Reakti- on auf den Mord in der Türkei gefassten Entschluss zu- rück. Von letztlich maßgebender Bedeutung für die Ablehnung besonderer Schwere der Schuld waren bei ihm die Hinter- gründe der Tat. Hier musste die besondere persönliche Beziehung, zu der der Angeklagte D3 zu seinem in der Türkei Getöteten stand, besonders berücksichtigt werden. Es handelte sich bei dem Getöteten nicht nur um ein "normales sehr respektiertes Familienoberhaupt", -sondern um jemand, der ihm als Schwiegervater und gleichsam Ersatzvater seit frühester Jugend besonders verbunden war. Dies hat zwar bereits bei ihm zur Ver- neinung des Merkmals des Vorliegens niedriger Beweg- gründe geführt, erschöpft sich in dieser Wirkung aber nicht. Diese persönlichen Umstände müssen bei ihm neben den ethno-kulturellen Einflüssen, ohne die die Tat an diesen Opfern nicht denkbar gewesen wäre, in einer ge- genüber seinen Mitangeklagten gesteigerten Weise mitbe- rücksichtigt werden. Im Bereich des § 57 a StGB, bei dem es um die persönliche Schuldbewertung geht, muss der im Vergleich zu anderen Tätern doch anders gelager- ten Vorwerfbarkeit der Tötung mehrerer aus mitteleuro- päischer Sicht völlig Unbeteiligter Rechnung getragen werden. Auch wenn D3 selbst zum Tatzeitpunkt die Übergriffe auf am Tatgeschehen unbeteiligte Angehörige für "nicht richtig hielt", lebte er doch noch in der durch das "kollektive Denken" geprägte Vorstellungs- welt, nach der man - also die Opfer - als Sippenangehö- rige für das von anderen Familienmitgliedern begangene Unrecht einzustehen habe. Insoweit war der ihm aus der Tötung "Unbeteiligter" zu machende persönliche Schuld- vorwurf von geringem Gewicht. Insoweit ist - anders als bei Subsumtion des Merkmals niedriger Beweggründe - nicht allein auf die hiesigen Wertvorstellungen abzu- stellen. Ebenfalls war insoweit mitzuberücksichtigen, dass die Kammer zu seinen Gunsten - auch zu unterstel- len hatte, dass der Tatplan letztlich doch auf eine An- weisung der "älteren" Sippenangehörigen in der Türkei zurückging. Anders als bei der Bewertung des Schuld- spruchs selbst, wo zu Gunsten der Angeklagten von einer solchen Anweisung nicht ausgegangen worden ist (Bl. 327 PSB), gebietet es der Grundsatz des "in dubio pro reo" hier vom Vorliegen einer solchen Anweisung auszugehen, da sie die persönliche Vorwerfbarkeit in einem milderen Licht erscheinen lässt. Berücksichtigt man auch noch die bei D3 nahezu gänzlich fehlende Schulbil- dung und seine einfach strukturierte Persönlichkeit, so ermöglicht all dies trotz der gegenüber den Normalfäl- len eines Mordes deutlich nach oben abweichenden Schwe- re der Tat gleichwohl eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57.a StGB zu verneinen. Hinsichtlich des Angeklagten D2 hat die Kam- mer bei Abwägung von Tat- und Täterpersönlichkeit im Rahmen der Frage der Bewertung der Tat als besonders schwere im Sinne des § 57 a StGB zunächst dieselben Überlegungen gewichtet, wie dies bereits bei D3 aufgezeigt worden ist. Dies gilt hinsichtlich der Zahl der Getöteten sowie des Umfangs und der Schwere der Gesundheitsschäden der Verletzten ebenso wie zur Gefährdung Dritter, zur Verwirklichung auch des Waffen- delikts und zur in der Tatausführung sichtbar geworde- nen Skrupellosigkeit. Zu seinem Nachteil hat die Kammer darüber hinaus aber berücksichtigt, dass er nicht nur ein sondern zwei Mordmerkmale erfüllt hat. Anders als D3 hat er auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Die zu dieser Be- wertung führende Gesamtbetrachtung, nicht das bloße Faktum einer verwirklichten zweiten Tatbestandsalternative ist da- bei das zu seinen Lasten wirkende. Zu seinen Gunsten ist bei der gebotenen Gesamtabwägung zu sehen, dass er seit seiner Übersiedlung nach Deutschland am 31.12.1999 strafrechtlich überhaupt noch nicht in Erscheinung ge- treten ist. Auch er ist durch die erstmals verbüßte Un- tersuchungshaft deutlich beeindruckt und wird durch die erstmalige Verbüßung von Strafhaft wegen seiner Haf- tempfindlichkeit im gesteigerten Maße getroffen. Auch bei ihm hat die Kammer gesehen, dass er mit 31 Jahren seine "besten Jahre" in Haft, getrennt von Frau und Kindern, wird verbringen müssen. Auch bei ihm hat die Kammer berücksichtigt, dass er jedenfalls dann nicht mit einem vorzeitigen Absehen von der Vollstreckung nach § 456 a StPO rechnen kann, sollte seinem noch im Asylverfahren anhängigen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter trotz seiner im hiesigen Verfahren ab- gegebenen Einlassungen, nie für die PKK tätig gewesen zu sein, noch entsprochen werden. Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch seine, jedenfalls den eigenen Tatbeitrag am Tatort einräumende geständige Einlassung berücksichtigt. Auch bei ihm hat die Kammer in die Bewertung - wie bei D3 ausführt - die besonderen ethno-psychologischen Hintergründe der Tat mitberücksichtigt und dabei - ebenfalls - nur hier und zu seinen Gunsten - unterstellt, dass er nicht aus ei- genem Entschluss, sondern auf Anweisung der "Älteren", unter Umständen sogar seines eigenen Vaters, nach einem Anruf aus der Türkei sich zur Tat entschlossen hat. Trotz der aufgeführten zu seinen Gunsten sprechenden Umstände hat die Kammer diese für nicht ausreichend er- achtet, bei ihm das Vorliegen besonderer Schwere der Schuld zu verneinen. Anders als bei D3 fehlt es bei ihm an einer besonderen vergleichbaren herausge- hobenen persönlichen Betroffenheit als zusätzliches entlastendes Merkmal. Die Wiederherstellung des Anse- hens und der Ehre der Familie und die besonderer Bedeu- tung dieser Werte in seinem ethno-kulturellen Selbst- verständnis, die auch bei ihm die Kammer als das seinen Tatentschluss erst auslösende Handlungsmotiv zugrunde legt, führt bei ihm bei Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Umstände von Tat- und Täterpersönlichkeit nicht zur Verneinung besonderer Schwere der Schuld. Denn anders als D3 ist er nicht einfach strukturiert und deutlich weniger als dieser in seinem Herkunftsdenken verhaftet. Nach Überzeugung der Kammer war er weit weniger in seinem heimatlichen Denken ver- haftet, als er der Kammer und dem Sachverständigen hat Glauben machen wollen. Wie er selbst eingeräumt hat, hat auch er das System der Blutrache "an sich" zum Zeitpunkt der Tat bereits als verfehlt angesehen und die entsprechende Forderung nach Vergeltung auch an Dritten als unbillig erachtet. Nach eigenem Bekunden war Triebfeder seines Handelns, sich Achtung und Anse- hen in den Augen seiner kurdischen Landsleute zu erhal- ten. Dass er dies über das Lebensrecht der Opfer ge- stellt hat, führt angesichts des Ausmaßes des durch die Tat begangenen Unrechts auch vor dem Hintergrund der ihm zugute zu haltenden Umstände aus Sicht der Kammer dazu, dass seine Schuld als "besonders schwer" im Sinne des § 57 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu bewerten ist. Auch hinsichtlich des Angeklagten D4 hat die Kammer das Vorliegen besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB bejaht. Auch bei ihm wirken zu seinem Nachteil die angeführten Folgen der Tat. Auch in seiner Person sind zwei Mord- merkmale verwirklicht. Zu seinen Lasten wirkt auch, dass er bereits dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, u.a. auch gegen ihn im Jahre 2000 eine - zwischenzeitlich allerdings erlassene - Bewährungsstra- fe verhängt worden ist. Zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass er im Unterschied zu seinen beiden Mittätern sich kei- nes Verstoßes gegen das WaffG schuldig gemacht hat. Auch hat die Kammer gesehen, dass er von den bereits zur Tat entschlossenen Mittätern zur Mitwirkung zu ei- nem Zeitpunkt veranlasst wurde, als er dieses ohne Ge- sichtsverlust nicht hätte ablehnen können. All dies ge- schah auch zeitlich erst kurz vor der Tatbegehung. Zu seinen Gunsten war zudem in Rechnung zu stellen, dass er nicht selbst geschossen hat und nicht einmal eine Waffe hatte. Eine besondere Haftempfindlichkeit als be- ruflich erfolgreich tätiger Betreiber eines Lebensmit- telladens, den er zwischenzeitlich hat verkaufen müs- sen, hat die Kammer ebenso berücksichtigt, wie den Ver- lust des Pkw bzw. dessen für verfallen erklärten Rück- zahlungsanspruch nach Verwertung des Pkw durch die Fir- ma M Leasing GmbH. Ihn trifft die Haft als zur Tat- zeit erst 26-Jähriger besonders hart, wird durch die langjährige Haftzeit er nicht nur von seiner Familie getrennt, sondern letztlich alles zerstört, was er sich an wirtschaftlicher Existenz in Deutschland aufgebaut hat. Berücksichtigt hat die Kammer zu seinen Gunsten auch, dass er sich der an ihn gestellten Anforderung gemein- sam mit seinen Mittätern die Tat auszuführen, als Jüng- ster angesichts des patriarchalischen Familiensystems noch weniger als seine Mittäter hat entziehen können. Auch bei ihm geht die Kammer - ausschließlich zu seinen Gunsten hier im Rahmen des Strafausspruchs - davon aus, dass der Tat sowohl ein Auftrag der Familie aus der Türkei zugrunde lag und überdies auch die Aufforderung durch die beiden Älteren zusätzlich erfolgte. Nur in einem geringen Maße hat die Kammer die teilgeständige Einlassung gegenüber dem Zeugen und Sachverständigen U bei ihm berücksichtigt. Hinsichtlich seines eige- nen Teilbeitrages war er seit der geständigen Einlas- sung des Mittäters D3 in der polizeilichen Verneh- mung bereits überführt. Seine Einlassung war im Wesent- lichen auf Bagatellisierung des eigenen Tatbeitrages gerichtet und ist in diesem wesentlichen Teil unrichtig gewesen. Gesehen hat die Kammer auch hinsichtlich der Folgen der Tat, dass D4 angesichts seines Sta- tus als anerkannter Asylbewerber nicht mit einer vor- zeitigen Strafentlassung nach § 456 a StGB rechnen kann. Auch bei ihm hat die Kammer zu seinen Gunsten seine ethno-kulturelle Prägung mitbedacht. Insoweit wird auf die bei den beiden Mittätern gemachten Ausführungen Be- zug genommen. Allerdings misst die Kammer dieser Prä- gung ein noch geringeres Gewicht bei als bereits bei seinem Bruder D2 beschrieben. Er selbst hat Blutra- che stets als durch nichts gerechtfertigt erachtet wie er im Bezug auf die zu seinem eigenen Nachteil begange- nen Tat des Landsmanns E4 gegenüber dem Sachver- ständigen U ausdrücklich erklärt hat. Ihm ging es allein darum, sich nicht außerhalb des Familienverbun- des zu stellen, um nicht ausgegrenzt zu werden. Dies ist vor dem Hintergrund seiner ethno-kulturellen Her- kunft zwar eine durchaus gravierende Folge. Anders als sein Bruder D2 handelte er nicht auch etwa zusätz- lich deshalb, weil er glaubte die Familienehre nach au- ßen wiederherstellen zu müssen. Anders als D3 war er auch nach seinem Intellekt, seiner geschäftli- chen Erfahrung und Einbindung in die hiesige Lebens- wirklichkeit sich stets bewusst, wie sehr er sich mit seinem Tun gegen die Werte der Gesellschaft stellt, die ihm Gastrecht und Lebensgrundlage nach seiner Flucht gewährt hat. Wer wie er trotz der intellektuellen Fähigkeiten und langjährigen geschäftlich integriertem Leben in Deutschland sich wie der Angeklagte D4 gegen den zentralen Wert der hiesigen Gesellschaft - das un- antastbare Lebensrecht eines jeden Menschen - stellt, allein um den Ausschluss aus der Familie zu vermeiden, handelt auch bei Berücksichtigung der übrigen für und gegen ihn sprechenden Umstände in Tat- und Täterpersön- lichkeit mit besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dies gilt auch, obschon der Kammer bei dieser Bewertung klar vor Augen steht, dass er auf Anweisung Dritter gehandelt und nicht selbst ge- schossen hat und, wenn er dies ohne Gesichtsverlust hätte tun können, sich von allem lieber ferngehalten hätte. 3.) Weitere Maßregeln und Folgen Gemäß § 69 StGB war dem Angeklagten D4 die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Angeklagte hat bei der Tat sein Kraftfahrzeug eingesetzt. Die Tat war nach der Tatplanung nur möglich, weil so das plötzliche Zuschla- gen und die rasche Flucht ermöglicht werden konnte. Die Benutzung des Mercedes CLK 230 stand somit im unmittel- baren Zusammenhang mit der Tatausführung. Hinzu kommt, dass ihm im Juni 2002 wegen des damals wirkenden Fahr- verbots im Sinne des § 44 StGB das Führen von Kraft- fahrzeugen verboten war. Von daher ist er zum Führen von Kraftfahrzeugen auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Auflage, § 69 StGB Rdn. 10 m.w.N.) charakterlich ungeeignet. Die Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hat die Kammer gemäß § 69 a StGB auf vier Jahre festgesetzt. Die festgesetzte Sperrfrist ist notwendig, reicht aber auch aus, um die charakterlichen Defizite aufzuarbei- ten . Die Tenorierung trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Angeklagten, der zur Tatzeit seinen Führerschein wegen des Fahrverbotes in F hinterlegt hatte, die Fahrer- laubnis bisher nicht wieder ausgehändigt worden ist. Der Anspruch des Angeklagten aus der Rückabwicklung des mit der Firma M Leasing GmbH F unter Nr. XXXXXXX geschlossenen Finanzkaufvertrages betreffend des Fahr- zeugs Mercedes CLK 230, amtliches Kennzeichen X-XX XXXX, war gemäß §§ 74, 74 a StGB einzuziehen. Der Angeklagte D4 hat das vorbezeichnete Fahr- zeug zur Ausführung der Tat genutzt. Dessen Einziehung selbst kam nicht mehr in Betracht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer war der Angeklagte, der ursprünglich ein Anwartschaftsrecht an dem Pkw aus ei- ner mit der genannten Gesellschaft geschlossenen Fi- nanzkaufvertrag hatte, nicht Eigentümer. Auch dieses Anwartschaftsrecht ist nunmehr erloschen. Denn wegen unterbliebener Zahlung der monatlichen Raten durch D4 hat die Firma M Leasing GmbH von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und das Fahrzeug zwi- schenzeitlich verwertet. Dadurch hat der Angeklagte vor der Entscheidung im Sinne des § 74 c StGB die Einzie- hung des Pkw vereitelt. Daher war sein Guthaben aus der Rückabwicklung des vorgenannten Vertrages jedenfalls nach § 74 c Abs. 1 StGB als Wertersatz einzuziehen, so- fern man nicht diesen Betrag schon deshalb der Einzie- hung nach § 74 StGB selbst unterwirft, weil dieses als Surrogat anstelle des Pkw bzw. des daran bestehenden Anwartsrechts getreten ist. Von der Einziehung wird da- her insbesondere der Betrag von 2.920,77 € erfasst, den die Firma M Leasing GmbH als den von ihr errechneten Restanspruch des Angeklagten bei der Gerichtskasse Dortmund eingezahlt hat. Insoweit umfasst die Einzie- hung auch einen ggf. sich aus der Überprüfung der Ab- rechnung ermittelnden höheren Rückzahlungsanspruch ge- gen die Firma M Leasing GmbH. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.