Urteil
8 O 26/01
LG DORTMUND, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Rechtspfleger verletzt seine Amtspflicht, wenn er sich bei Eintragung einer formwechselnden Umwandlung allein auf ein kurz nach Beschluss abgegebenes Negativattest stützt, ohne eine Zwischenverfügung zur Nachreichung einer aktuellen Erklärung zu erlassen.
• Kosten und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die aus der erfolglosen Beseitigung einer verfrühten Eintragung resultieren, können Amtshaftungsanspruch sein und der Schaden dem Schutzzweck des § 16 Abs.2 UmwG sowie § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG unterfallen.
• Feststellungsklagen sind zulässig, wenn der Schaden noch nicht vollständig bezifferbar ist und die Feststellung der Haftung erforderlich erscheint, etwa zur Unterbrechung der Verjährung.
• Freistellungsansprüche gegen den Staat können auch Anwaltsrechnungen und hierauf entfallende Umsatzsteuer sowie in bestimmten Fällen Zinsen umfassen, wenn die Voraussetzungen, etwa Stundungsvereinbarungen, substantiiert vorgetragen sind.
Entscheidungsgründe
Amtspflichtverletzung durch verfrühte Handelsregistereintragung; Erstattung von Rechtsverfolgungskosten • Ein Rechtspfleger verletzt seine Amtspflicht, wenn er sich bei Eintragung einer formwechselnden Umwandlung allein auf ein kurz nach Beschluss abgegebenes Negativattest stützt, ohne eine Zwischenverfügung zur Nachreichung einer aktuellen Erklärung zu erlassen. • Kosten und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die aus der erfolglosen Beseitigung einer verfrühten Eintragung resultieren, können Amtshaftungsanspruch sein und der Schaden dem Schutzzweck des § 16 Abs.2 UmwG sowie § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG unterfallen. • Feststellungsklagen sind zulässig, wenn der Schaden noch nicht vollständig bezifferbar ist und die Feststellung der Haftung erforderlich erscheint, etwa zur Unterbrechung der Verjährung. • Freistellungsansprüche gegen den Staat können auch Anwaltsrechnungen und hierauf entfallende Umsatzsteuer sowie in bestimmten Fällen Zinsen umfassen, wenn die Voraussetzungen, etwa Stundungsvereinbarungen, substantiiert vorgetragen sind. Die Kläger hielten Vorzugsaktien der H AG. Nach einem Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung wurde die formwechselnde Umwandlung der H AG in eine Kommanditgesellschaft angemeldet und mit Negativattest eingetragen. Innerhalb der Anfechtungsfrist gingen jedoch mehrere Anfechtungsklagen bei Gericht ein; die Kläger selbst hatten eine Klage am 21.03.2000 eingereicht. Der Rechtspfleger verfügte die Eintragung am 27.03.2000, vollzog sie am 28.03.2000 und veröffentlichte sie am 13.04.2000. Die Kläger versuchten erfolglos, die Eintragung zu löschen und erhoben weitere Rechtsbehelfsschritte bis hin zu Verfassungsbeschwerden. Sie verlangten Feststellung staatlicher Haftung wegen der verfrühten Eintragung sowie Ersatz bzw. Freistellung von Gerichts- und Anwaltskosten und sonstigen, noch nicht bezifferten Schäden. Das Land verteidigte sich mit Einwänden zur Zulässigkeit, zur fehlenden Amtspflichtverletzung, Mitverschulden und rechtmäßigem Alternativverhalten. • Zulässigkeit: Die Feststellungs- und Leistungsklage sind zulässig; das Feststellungsinteresse besteht wegen Unmöglichkeit der zurzeitigen Bezifferung und zur Unterbrechung der Verjährung (§ 256 ZPO). • Amtspflichtverletzung: Der Rechtspfleger war verpflichtet, bei Prüfung des § 16 Abs.2 UmwG neben dem vorliegenden Negativattest eine Zwischenverfügung zur Nachreichung einer aktuellen Erklärung anzuordnen, weil fristwahrend noch Klagen eingereicht werden konnten; allein auf das kurz nach Beschluss abgegebene Negativattest zu vertrauen war pflichtwidrig. • Vertretenmüssen: Das fahrlässige Verhalten des Rechtspflegers ist dem Land zuzurechnen (§ 839 BGB i.V.m. Art.34 GG); ein vorsätzliches Fehlverhalten wurde nicht festgestellt. • Kausalität und Schutzbereich: Die entstandenen und absehbaren Rechtsverfolgungskosten stehen in kausalem Zusammenhang mit der Pflichtverletzung und fallen in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift; die Kläger durften zur Vermeidung finanzieller Nachteile die angefochtenen Rechtsbehelfe ergreifen. • Erstattungsumfang: Anspruch besteht auf Zahlung der Gerichtsgebühren (166,63 EUR) nebst Zinsen und auf Freistellung von den vorgelegten Anwaltsrechnungen insoweit sie durch die Pflichtverletzung veranlasst sind; Umsatzsteuerbefreiung für Klägerin 3 liegt dar (fehlender Vorsteuerabzug); Zinsen aus Stundungsvereinbarungen sind für die Rechnungen vom 01.06.2001 zuerkannt, für andere Zinsen nicht. • Zurückweisung von Einwendungen: Einwände des Landes (rechtmäßiges Alternativverhalten, Mitverschulden, anderweitige Ersatzmöglichkeiten wie Ansprüche gegen Vertretungsorgane) greifen nicht durch; eine zurechenbare Erfolgseintrittsprognose für Ersatz durch Dritte wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Klage ist insoweit begründet, dass das Land Nordrhein-Westfalen zur Zahlung von 166,63 Euro nebst Zinsen an die Kläger verurteilt wird und die Kläger von den vorgelegten Anwaltsrechnungen im zuerkannten Umfang freigestellt werden. Es wird festgestellt, dass das Land für den Ersatz der Schäden haftet, die den Klägern durch die Eintragung der formwechselnden Umwandlung am 27./28.03.2000 entstanden sind und noch entstehen werden. Die Haftung beruht auf einer Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers beim Registergericht, weil eine Zwischenverfügung zur Nachreichung einer aussagekräftigen Negativerklärung hätte ergehen müssen. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt das Land; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Entscheidung erkennt im Wesentlichen an, dass die Kläger erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten und bestimmte weiter bezifferte Forderungen geltend machen konnten, während weitergehende, noch nicht bezifferte Schadensansprüche für die spätere Leistungsfestsetzung verbleiben.