Beschluss
1 T 5/04
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2004:0304.1T5.04.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6.1.2004 wird der Beschluss des
Amtsgerichts Dortmund vom 5.12.2003 (Aktenzeichen: 125 C 10656/03)
aufgehoben.
Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen Kosten des Verfahrens wer-
den den Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Gegen-
standswert von 300 bis 600 € .
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6.1.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 5.12.2003 (Aktenzeichen: 125 C 10656/03) aufgehoben. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen Kosten des Verfahrens wer- den den Beklagten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Gegen- standswert von 300 bis 600 € . G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet. Gemäß § 344 ZPO ist die Klägerin verpflichtet, die Kosten ihrer Säumnis zu tragen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die übrigen Kosten des Verfahrens jedoch gemäß § 91 a ZPO den Beklagten aufzuerlegen, weil sie ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach unterlegen wären. Die Räumungsklage war begründet. Die Klägerin hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch ihre fristlose Kündigung vom 27.8.2003 beendet. Die fristlose Kündigung war wirksam, sie entsprach insbesondere den formellen Anforderungen des § 569 Abs. 4 BGB. Die Klägerin hatte in ihrem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund benannt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. In Fällen, in denen es sich - wie hier - um eine einfache und klare Sachlage handelt, hat damit ein Vermieter seine Verpflichtung zur Angabe des Kündigungsgrundes genügt; in einem solchen Fall ist der Mieter ohne weiteres in der Lage, die Berechtigung der Kündigung zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 22.12.2003, VIII ZB 94/03). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dortmund, den 4. März 2004 Landgericht, 1. Zivilkammer