Urteil
3 O 840/04
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2005:0708.3O840.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 10.07.1995 / 20.07.1995 zustehen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung des An-teils an der Grundstücks-Vermögens- und Verwaltungs GbR T a) an die Kläger zur gesamten Hand 10.027,00 € (zehntausendsieben undzwanzig Euro) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz nach § 247 BGB seit dem 15.10.2004 zu bezahlen, b) an die Kläger alle zur Sicherung des Darlehensvertrages vom 10.07.1995 / 20.07.1995 an die Beklagte abgetretenen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihnen aus den mit der N Lebensversi-cherung AG unter den dortigen Versicherungsnummern 2.8117628.06 und 2.8117532.33 zustehenden Ansprüche für den Lebens- und To-desfall sowie auch für den Fall, dass die Risiken Unfall, Berufsunfähig-keit und Invalidität mitversichert sind, rückabzutreten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streit-wert von 20.044,93 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Unter dem 10.07.1995 / 20.07.1995 schlossen die Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen schriftlichen Darlehensvertrag (Einzelheiten Bl. 18 – 32 d. A.) mit folgenden Konditionen: 3 Darlehenssumme: 35.240,-- DM 4 Verwendungszweck: "Erwerb Anteil an der Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs GbR T 5 Verzinsung: 6,75 %, Festschreibung bis 31.05.2000 6 Disagio: 2.819,-- DM 7 Bearbeitungsgebühr: 705,-- DM 8 Widerrufsbelehrung: ... "hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt..." 9 Zur Sicherheit traten die Kläger die im Klageantrag genannten Lebensversicherungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. 10 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10.07.1995 (Einzelheiten Bl. 12 – 17 d. A.) beteiligten sich die Kläger mit einem Anteil in Höhe von 30.650,-- DM an dem X Fond Nr. 37. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte den Nettokredit an den Treuhänder aus. 11 Mit Anwaltsschreiben vom 24.09.2004 erklärten die Kläger den Widerruf und die Anfechtung. Mit der vorliegenden Klage begehren sie die Rückgabe ihrer unstreitigen Leistungen und die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche zustehen. 12 Sie behaupten, der Zeuge I habe sie im Mai 1995 angerufen und einen Besuchstermin vereinbart. Er habe sie am 06.06.1995 in ihrer Wohnung aufgesucht und ihnen eine Beteiligung an dem X – Fond Nr. 37 angeboten. Er habe wahrheitswidrig erklärt, dass es sich um eine Kapitalanlage ohne Verlustrisiko mit erheblichen Steuervorteilen handele. Am 07.06.1995 habe er ihnen in ihrer Wohnung den Eintrittsantrag (Einzelheiten Bl. 10 d. A.) und die Selbstauskunft (Einzelheiten Bl. 11 d. A.) vorgelegt. Am 10.07.1995 unmittelbar vor der Beurkundung habe er ihnen in ihrer Privatwohnung u.a. den Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt. 13 Die Kläger beantragen nach teilweiser Klageänderung: 14 festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 10.07.1995 / 20.07.1995 zustehen, die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 10.027,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.10.2004 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an sie alle zur Sicherheit des Darlehensvertrages vom 10.07.1995 / 20.07.1995, näher bezeichnet vorstehend, an die Beklagte abgetretenen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihnen aus den mit der N Lebensversicherung AG unter den dortigen Versicherungsnummern zu 2.8117628.06 und 2.8117532.33 zustehenden Ansprüche für den Lebens- und Todesfall sowie auch für den Fall, dass die Risiken Unfall, Berufsunfähigkeit und Invalidität mitversichert sind, rückabzutreten. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet die Haustürsituation und deren Kausalität für den Vertragsschluss. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die geänderte Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 20 Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen erbrachten Zahlungen auf das Darlehen der Beklagten und Rückübertragung der Ansprüche aus den im Tenor genannten Lebensversicherungen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs GbR T. 21 Der Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten ist unwirksam. Die Kläger haben ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen mit Anwaltsschreiben vom 24.09.2004 wirksam nach § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz (in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB) widerrufen. 22 Das Haustürwiderrufsgesetz ist auf den Darlehensvertrag anwendbar. Insbesondere ist die Anwendung des Gesetzes nicht gemäß § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz ausgeschlossen. Danach ist zwar das Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich auf den Verbraucherkreditvertrag nicht anzuwenden. Der Wortlaut dieser Norm berücksichtigt aber nicht, dass mit dem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen umgesetzt worden ist. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) entschieden, dass der Anwendungsbereich der Haustürgeschäfte – Richtlinie durch die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit nicht dahin begrenzt wird, dass ihr Schutz nicht auch für Realkreditverträge gilt. Daraufhin hat der Bundesgerichtshof die Regelung des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz Richtlinien konform dahingehend ausgelegt, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Kreditverträge anwendbar sind, selbst wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, 284, BGHZ 152, 331 (334 ff.), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01). 23 Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Darlehensvertrages liegen vor. 24 Bei dem verzinslichen Darlehen handelt es sich um ein entgeltliches Geschäft im Sinne des § 1 Haustürwiderrufsgesetz (BGH II ZR 395/01). 25 Zum Abschluss dieses Vertrages wurden die Kläger auch durch Verhandlungen in ihrer Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz bestimmt. "Verhandlungen" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz beginnen nicht erst dann, wenn es um Einzelheiten der Vertragsgestaltung geht. Der Begriff umfasst vielmehr schon jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden, jede anbieterinitiierte Kontaktaufnahme, auf einen späteren Vertragsschluss abzielt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz kann schon dann eingreifen, wenn bei dem Gespräch am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung lediglich der Besuch des Kunden in den Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei vorbereitet oder verabredet wird, der Geschäftsabschluss aber erst dort erfolgt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz setzt lediglich voraus, dass der Kunde durch die mündlichen Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Mitursächlichkeit ist jedoch ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache darstellen. Es genügt, dass sie einen unter mehreren Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie der spätere geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zu Stande gekommen wäre. Ein enger zeit- 26 licher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz und der Vertragserklärung wird vom Gesetz nicht gefordert (BGH NJW 1996, Seite 926 ff., Palandt 58. Aufl., § 1 Haustürwiderrufsgesetz Rdnr. 5). 27 Die vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen I steht zweifelsfrei fest, dass der Zeuge die Kläger am 06. und 07.06.1995 in ihrer Privatwohnung aufsuchte und für den Erwerb des Fondanteils warb. Wenn der Zeuge die Kläger nicht in ihrer Wohnung aufgesucht hätte und für den Beitritt zu dem T Immobilien – Fond Nr. 37 geworben hätte, dann wären die Kläger, die den Fond zuvor nicht kannten, auch nicht beigetreten und hätten im Juli 1995 auch keinen Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen. Das Gericht hatte keinerlei Zweifel an der Wahrheit der Aussage des Zeugen. Seine Aussage war detailreich und in sich schlüssig. Sie deckte sich mit den Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung. Objektive Umstände die gegen die Wahrheit der Aussage des Zeugen sprechen, waren weder erkennbar noch dargelegt. 28 Dahinstehen kann, ob der Beklagten die Haustürsituation entsprechend § 123 Abs. 2 BGB zuzurechnen ist. Das Haustürwiderrufsgesetz ist bereits dann anwendbar, wenn der Abschluss bzw. die Anbahnung eines Vertrages in einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz erfolgte. Nach der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 85 / 577 sind Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, dadurch gekennzeichnet, dass der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet ist und häufig keine Möglichkeit hat, Qualität und Preis des Angebotes mit anderen Angeboten zu vergleichen. Deshalb sollte dem Verbraucher nach der fünften Begründungserwägung dieser Richtlinie das Recht eingeräumt werden, innerhalb von mindestens 7 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken. Folglich steht das in der Richtlinie 85 / 577 vorgesehene Rücktrittsrecht dem Verbraucher schon dann zu, wenn der objektive Tatbestand des Artikels 1 der Richtlinie erfüllt ist. Ein bestimmtes Verhalten des Gewerbetreibenden ist dagegen nicht erforderlich (Urteil des EuGH vom 22.04.1999 in der Rechtssache C – 423/97 Rdziff. 42 und 43, Schlussantrag des Generalanwaltes vom 02.06.2005 in der Rechtssache C – 229 / 04 Rdnr. 31 – 36). 29 Die Kläger konnten den Widerruf unbefristet erklären und haben dies mit Anwaltsschreiben vom 24.09.2004 auch getan. Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Haustürwiderrufsgesetz nicht zu laufen begonnen. 30 Das von den Klägern unterzeichnete Darlehensformular enthielt eine Belehrung im Sinne des § 7 Verbraucherkreditgesetz und die zusätzliche Erklärung, dass nach Auszahlung des Darlehens ein Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer nicht binnen 2 Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder Auszahlung des Darlehens das Darlehen zurückzahlt. Eine derartige Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 Haustürwiderrufsgesetz, weil sie eine "andere" Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Haustürwiderrufsgesetz enthält. Das gilt auch dann, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz unterblieben war (BGH NJW 2003, Seite 424 ff. (425)). 31 Als Rechtsfolge des Widerrufes sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Haustürwiderrufsgesetz (jetzt §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Danach hatte die Beklagte den Klägern Zug um Zug gegen Übertragung des Fondanteils die von ihnen gezahlten Zinsen zurückzuzahlen und ihnen die Rechte aus der Lebensversicherung zurückzuübertragen (BGHZ 152, 331 ff. (336), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01). 32 Eine Verpflichtung der Kläger zur Rückzahlung des Nettokreditbetrages gemäß § 3 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz besteht nicht, so dass auch der geänderte Klageantrag zu 1 begründet ist. Welches die von dem Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber zurück zu gewährende Leistung im Sinne des § Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz ist, ist unter anderem davon abhängig, ob es sich bei dem Darlehen und dem damit finanzierten Geschäft um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 Verbraucherkreditgesetz handelt (BGHZ 152, 331 ff. (336 ff.), BGHZ 133, 254 ff.). Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz (jetzt § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) wird die auf den Abschluss des verbundenen Geschäftes gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam, wenn die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen wird. Dies gilt wegen des Schutzzweckes des Haustürwiderrufsgesetzes in gleicher Weise für einen Widerruf des Darlehensvertrages nach diesem Gesetz (BGHZ 133, 254 ff. (259 ff.), BGHZ 152, 331 (337), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01). 33 Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag und der Vertrag über den Fondbeitritt der Kläger stellen zusammen ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Verbraucherkreditgesetz in der Fassung vor dem 01.10.2000 dar. Zwar ist der Eintritt in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als Kaufvertrag im Sinne des § 9 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz zu qualifizieren. Jedoch sieht § 9 Abs. 4 Verbraucherkreditgesetz eine entsprechende Anwendung vor, wenn mit dem Kredit das Entgelt einer anderen Leistung als die Lieferung einer Sache beglichen werden soll. Dazu zählt auch die Finanzierung von Anteilen im geschlossenen Immobilienfond, die wegen des wirtschaftlichen Zwecks und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem auf entgeltliche Leistungen gerichteten Geschäft gleichzustellen ist (Palandt, 59. Aufl., § 9 Verbraucherkreditgesetz, Rdnr. 2, BGH NJW 2003, 2821, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01). 34 Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz sind vorliegend erfüllt. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts. Beide Verträge sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kreditgeber und der Vertragspartner des Verbrauchers aus dem anderen Geschäft zusammenwirken, wobei es genügt, dass beide Verträge aufeinander Bezug nehmen (Palandt, 59. Aufl., § 9 Verbraucherkreditgesetz, Rdnr. 4 ff.). Im Darlehensformular der Rechtsvorgängerin der Beklagten wird ausdrücklich Bezug auf den Zweck des Darlehens, nämlich die Finanzierung des Fondbeitritts, genommen und für den Fall des Widerrufes auch eine Unwirksamkeit "verbundener Geschäfte" behauptet. Auch aus der Sicht der Kläger handelte es sich um einen einheitlichen Vorgang. Dies zeigt auch die zeitliche Nähe zwischen der Unterzeichnung des Eintrittsvertrages und des Darlehensvertrages. 35 Schließlich wird nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz die wirtschaftliche Einheit unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient, was im Fall des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfond der Mitwirkung der Fondgesellschaft entspricht. Von einer Mitwirkung der Fondgesellschaft ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zu Stande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines Gesellschaftsbeitritts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Fondvertreibers dem Interessenten zugleich mit den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstitutes vorgelegt hat, dass sich zuvor dem Fondvertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte. Dies war vorliegend der Fall. 36 Da ein verbundenes Geschäft gegeben ist, kann die Beklagte von den Klägern nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen. Dies folgt aus dem Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsbestimmung, da diese dem Verbraucher die Möglichkeit geben soll, die Entscheidung über das Fortbestehen des Vertrages frei von finanziellen Zwängen zu treffen (BGH NJW 1996, 3414). Auch beim finanzierten Haustürgeschäft kann dieser Schutzzweck des Widerrufsrechtes nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muss, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein, ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäftes durchsetzbar ist (BGH NJW 1996, 3414). Die Beklagte muss die Darlehensvaluta daher von der Fondgesellschaft zurückverlangen, die Kläger müssen nur ihre Fondanteile an die Beklagte abtreten (BGH, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01). 37 Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Der Anspruch aus § 3 Haustürwiderrufsgesetz entstand erst mit dem Widerruf. Frühestens zu diesem Zeitpunkt kann also die Verjährung beginnen mithin im Jahr 2004. Zudem gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB alte Fassung für Verbraucherkredite nicht (§ 11 Abs. 3 Satz 3 Verbraucherkreditgesetz). 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 BGB und berücksichtigt, dass die Zuvielforderung der Kläger verhältnismäßig geringfügig war und keine Mehrkosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.