Urteil
2 S 5/05
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zeckenbiss und die daraus resultierende Neuro-Borreliose sind nach den AUB 88 als Infektion vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
• Die AUB 88 sind durch den Änderungsantrag wirksam in das Versicherungsverhältnis einbezogen worden; eine spätere Einbeziehung der AUB 95 ändert nichts, weil beide für den relevanten Bereich identische Regelungen enthalten.
• Geringfügige Hautverletzungen durch Zeckenbisse gelten nicht als unfallbedingte Verletzungen im Sinne der AUB und fallen damit unter den Ausschluss des § 2 II (3) AUB 88.
Entscheidungsgründe
Kein Unfallkrankenhaustagegeld für Krankenhausaufenthalt nach Zeckenbiss (AUB 88) • Ein Zeckenbiss und die daraus resultierende Neuro-Borreliose sind nach den AUB 88 als Infektion vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. • Die AUB 88 sind durch den Änderungsantrag wirksam in das Versicherungsverhältnis einbezogen worden; eine spätere Einbeziehung der AUB 95 ändert nichts, weil beide für den relevanten Bereich identische Regelungen enthalten. • Geringfügige Hautverletzungen durch Zeckenbisse gelten nicht als unfallbedingte Verletzungen im Sinne der AUB und fallen damit unter den Ausschluss des § 2 II (3) AUB 88. Der Kläger begehrt Krankenhaustagegeld aus einer zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung für den Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau infolge einer Neuro-Borreliose, die nach einem Zeckenbiss auftrat. Streitgegenstand ist, ob die vereinbarte Unfallversicherung Leistungen für diesen Fall zu erbringen hat. Der Kläger nimmt an, die älteren AUB 61 seien maßgeblich; die Beklagte beruft sich auf die AUB 88, die über einen Änderungsantrag in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Die Frage ist, ob ein Zeckenbiss als unfallbedingte Verletzung zu qualifizieren ist oder ob es sich um eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Infektion handelt. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen, da der Leistungsanspruch nicht vom Umfang der vereinbarten AUB 88 gedeckt ist. • Einbeziehung der AUB 88: Die AUB 88 wurden durch Bezugnahme im Änderungsantrag vom 14.12.1992 wirksam in das Versicherungsverhältnis einbezogen; es kommt nicht auf einen Abdruck der Bedingungen auf der Rückseite des Antrags an, da aufsichtsbehördlich genehmigte Bedingungen Gemäß § 23 Abs. 3 AGBG auch ohne formale Formerfordernisse einbezogen werden können. • Inhaltlicher Ausschluss nach § 2 II (3) AUB 88: Die AUB 88 schließen Infektionen vom Versicherungsschutz aus; zwar ist ein Wiedereinschluss vorgesehen, wenn Krankheitserreger durch eine unter den Versicherungsschutz fallende Unfallverletzung in den Körper gelangen, zugleich wird ausdrücklich geringfügigen Haut- oder Schleimhautverletzungen der Wiedereinschluss versagt. • Beurteilung des Zeckenbisses: Ein Zeckenbiss ist eine geringfügige Hautverletzung, die für sich genommen keinen Krankheitswert hat und keiner ärztlichen Behandlung bedarf; die Gefährlichkeit liegt in den Krankheitserregern, nicht in der Verletzung selbst. • Rechtsprechung und Lehre: Die überwiegende Rechtsprechung und Literatur subsumiert Zeckenbisse unter den Ausschluss des § 2 II (3) AUB (vgl. Entscheidungen des OLG Koblenz und einschlägige Kommentarliteratur). • Keine entgegenstehende Wirkung jüngerer AUB-Textänderungen: Die AUB 95 oder AUB 99 ändern für den maßgeblichen Bereich nichts Wesentliches; ausdrücklichere Formulierungen in neueren AUB stellen nur Klarstellungen dar, nicht eine andere Auslegung der AUB 88. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf das versicherte Unfallkrankenhaustagegeld, weil der Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau infolge einer Neuro-Borreliose nach einem Zeckenbiss als Infektion und als Folge einer geringfügigen Hautverletzung vom Versicherungsschutz nach § 2 II (3) AUB 88 ausgeschlossen ist. Die AUB 88 sind wirksam Vertragsbestandteil, weshalb die begehrte Leistung nicht vom Versicherungsumfang gedeckt ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Somit bleibt das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang bestehen.