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Beschluss

17 S 131/05

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2005:0926.17S131.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten und Widerklägers zu 1) vom 15.07.2005 gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 20.06.2005, Az. 28 C 36/05, wird zurück gewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte und Widerkläger zu 1). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 804,10 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts bietet keine Erfolgsaussicht. Hierauf 3 ist der Beklagte und Widerkläger zu 1) durch Beschluss der Kammer vom 26.08.2005 hingewiesen worden. Auf den Hinweis hat er lediglich erneut seine abweichende Rechtsauffassung dargelegt und insbesondere erneut den Standpunkt vertreten, dass aus dem Umstand, dass er ein fahrendes Fahrzeug bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h überholt habe, nicht geschlossen werden könne, dass er zu schnell gefahren sei. 4 Die Kammer hat bereits ausführlich dargelegt, warum das Amtsgericht zu Recht ohne 5 Sachverständigengutachten von einer Geschwindigkeitsübertretung des Berufungsführers ausgehen konnte und die Verschuldensbeiträge der Parteien angemessen gewichtet hat. 6 Aus dem erneuten Vorbringen des Berufungsführers ergibt sich daher keine 7 abweichende rechtliche Würdigung. 8 Die Berufung war daher aus den Gründen des Beschlusses vom 26.08.2005, auf den 9 die Kammer zur Begründung im Übrigen Bezug nimmt, zurück zu weisen. 10 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung der Kammer nicht. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.