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Urteil

18 O 96/05

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbung mit der Zusicherung, dem Mandanten „Spezialisten“ zur Verfügung stellen zu können, ist irreführend, wenn die behauptete hohe Qualifikation im Unternehmen nicht vorhanden ist. • Die Verwendung des Begriffs „Spezialist“ setzt persönliche herausragende Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die über Fachanwalts- oder Tätigkeitsschwerpunktniveau liegen. • Intern eingerichtete Kommunikations- und Fortbildungsmaßnahmen rechtfertigen die Werbeaussage "Spezialisten" nicht; sie stellen allenfalls Maßnahmen zum Erwerb von Spezialistentum dar. • Ein Unterlassungsanspruch verwirkt nicht allein durch längere Kenntnis des klagenden Wettbewerbers; es bedarf eines positiven Verhaltens, das schutzwürdiges Vertrauen begründet.
Entscheidungsgründe
Irreführende Werbung mit "Spezialisten" ohne tatsächliche hohe Fachqualifikation • Werbung mit der Zusicherung, dem Mandanten „Spezialisten“ zur Verfügung stellen zu können, ist irreführend, wenn die behauptete hohe Qualifikation im Unternehmen nicht vorhanden ist. • Die Verwendung des Begriffs „Spezialist“ setzt persönliche herausragende Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die über Fachanwalts- oder Tätigkeitsschwerpunktniveau liegen. • Intern eingerichtete Kommunikations- und Fortbildungsmaßnahmen rechtfertigen die Werbeaussage "Spezialisten" nicht; sie stellen allenfalls Maßnahmen zum Erwerb von Spezialistentum dar. • Ein Unterlassungsanspruch verwirkt nicht allein durch längere Kenntnis des klagenden Wettbewerbers; es bedarf eines positiven Verhaltens, das schutzwürdiges Vertrauen begründet. Die Klägerin, berufsständische Vertretung der im Bezirk des OLG Hamm zugelassenen Rechtsanwälte, verklagt die Beklagte, eine expandierende Rechtsanwaltsgesellschaft mit zahlreichen Zweigstellen, auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte warb in Flyern mit Formulierungen, wonach Mandanten in jedem Fall „ihren Spezialisten“ unter den Anwälten finden würden bzw. „unsere Spezialisten bundesweit in ständigem Kontakt“ stünden. Die Klägerin rügte dies als Verstoß gegen berufsrechtliche Vorgaben und UWG und forderte Unterlassung; die Beklagte änderte zwar später den Wortlaut, verweigerte aber die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Die Beklagte verteidigte die Werbung mit Hinweis auf interne Datenaustausch-, Fortbildungs- und Kompetenzstrukturen sowie die angeblich andere Verkehrsanschauung; sie rügte zudem Verwirkung des Anspruchs. Die Klägerin machte vor Gericht geltend, die Beklagte verfüge nicht über Personen, die das Prädikat "Spezialist" Anspruchs gerecht würden; nur ein Gesellschafter sei Fachanwalt. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Werbeaussagen nach UWG und Berufsrecht. • Anwendbare Normen: §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG; berufsrechtliche Vorgaben (BORA) sind zu beachten. • Irreführung: Die Beklagte behauptet, Mandanten würden "Spezialisten" zur Verfügung gestellt; danach ist zu prüfen, ob tatsächlich Personen mit herausragenden Kenntnissen und Erfahrungen vorhanden sind, die über Fachanwalt oder Tätigkeitsschwerpunktniveau hinausgehen. • Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse: Eigenes Vorbringen der Beklagten zeigt, dass die Gesellschaft überwiegend junge, wenig erfahrene Gesellschafter beschäftigt; von 68 eingetragenen Geschäftsführern waren 36 unter 35 Jahren. Damit fehlt es an der notwendigen persönlichen, überdurchschnittlichen Qualifikation, die der Verkehr mit dem Begriff "Spezialist" verbindet. • Interne Maßnahmen reichen nicht aus: Ein Datenaustausch, Fortbildungs- und Kompetenzforen sind Maßnahmen zum Erwerb von Spezialistentum, kennzeichnen aber nicht bereits vorhandenes Spezialistentum. Werbung, die ein fertiges Produkt "Spezialist" verspricht, obwohl nur Maßnahmen zur Qualifizierung bestehen, ist irreführend. • Verwirkung: Für eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs reicht bloße Kenntnis der Werbung nicht aus; erforderlich ist zusätzlich ein positives Verhalten des Anspruchsberechtigten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet. Ein solches Umstandsmoment wurde nicht substantiiert vorgetragen. • Rechtsfolge: Mangels Nachweis tatsächlicher Spezialisten liegt eine unlautere, irreführende Werbung vor, wodurch die Klägerin Unterlassung nach §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt werden kann. Die Klage ist begründet; die Beklagte wird zur Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nicht die erforderlichen, persönlich hervorragenden Qualifikationen ihrer Mitgesellschafter vorweisen kann, die der Verkehr unter dem Begriff "Spezialist" erwartet, und dass interne Kommunikations- und Fortbildungsmaßnahmen dies nicht ersetzen. Ein Verwirkungseinwand der Beklagten greift nicht, weil das erforderliche positive Umstandsmoment nicht dargetan wurde. Die Beklagte hat demnach unlauter im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG gehandelt und die beanstandeten Formulierungen zu unterlassen; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.