OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 510/05

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2005:1209.3O510.05.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.10.1995 (Nr. 370 der Urkundenrolle für 1995 des Notars T ), Einzelheiten Bl. 25 bis 31 d.A., kauften die Kläger von der Firma L die 84 qm große Eigentumswohnung Nr. 136 des Aufteilungsplans in dem Mehrfamilienhaus E, P-str. 60. Der Kaufpreis betrug 167.160,00 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kläger mit der W-Bank unter dem 25.10.1995/17.10.1995 einen schriftlichen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen (Einzelheiten Bl. 35 bis 44 d.A.): 3 Kreditsumme 95.790,00 DM + 71.070,00 DM = 4 166.860,00 DM, 5 Verwendungszweck: Erwerb einer Eigentumswohnung in 6 E, P-str. 60, Nr. 136, 7 Zinssatz 7,9 % fest bis 30.09.1999, 8 Sicherheit Grundschuld über 166.900,00 DM, 9 die die Kläger mit notarieller Urkunde vom 15.10.1995 10 (Einzelheiten Bl. 101 bis 104 d.A.) bestellten, 11 Abtretung der Mieteinnahmen. 12 Im September/Oktober 1999 vereinbarten die Kläger und die W-Bank eine Prolongation des Kredites (Einzelheiten Bl. 115 bis 13 121 d.A.). 14 Mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2003 (Einzelheiten Bl. 49 bis 58 d.A.) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. 15 Mit der vorliegenden Klage begehren sie die Rückzahlung ihrer Darlehensraten und die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche zustehen. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der W-Bank. 16 Die Kläger behaupten, die Zeugin T2 habe sowohl den Erwerb der Eigentumswohnung als auch die Finanzierung in einer Haustürsituation vermittelt. Nach einer telefonischen Terminvereinbarung habe sie sie fünfmal in ihrer Wohnung aufgesucht. Sie habe unter anderem erklärt, es sei kein Eigenkapital erforderlich, weil entsprechende Immobilienkredite bereit stünden. Die Belastung aus der Kreditaufnahme habe durch Mieteinnahmen und Steuervorteile nahezu vollständig ausgeglichen werden sollen. Der Nettoaufwand betrage 294,00 DM monatlich (Einzelheiten Muster Rentabilitätsberechnung, Bl. 21 d.A.). Die Eigentumswohnung könne nach wenigen Jahren gewinnbringend verkauft werden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe aufgrund einer entsprechenden, zu Beginn der Vermarktung geschlossenen Vereinbarung zahlreiche Verkäufe von Eigentumswohnungen unter anderem in dem Objekt in E finanziert. Sie hätten 34.991,91 € plus 26.392,77 € Darlehensraten gezahlt (Einzelheiten Bl. 11 und 12 d.A.). 17 Die Kläger beantragen: 18 Hauptantrag 19 1. 20 Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21 61.384,68 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen 22 p.a. hieraus über dem Basiszinssatz seit 23 Klagezustellung zu bezahlen. 24 2. 25 Es wird festgestellt, dass die zwischen den 26 Parteien vereinbarten Darlehensverträge Nr. 27 16808.120 über ursprünglich 95.790,00 DM 28 und Nr. 16808.121 über ursprünglich 29 71.070,00 DM unwirksam sind und die Kläger weder 30 aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung 31 verpflichtet sind, der Beklagten weitere Zahlungen zu 32 leisten. 33 Hilfsweise, 34 1. 35 die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 61.384,68 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. hieraus über dem jeweiligen Basiszins seit Klagezustellung zu bezahlen, Zug um Zug gegen lastenfreie Eigentumsübertragung und Herausgabe des im Gebäude P-str. 60 in E gelegenen, im Wohnungsgrundbuch von H, Bl. #### eingetragenen Wohnungseigentums 345/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G1 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 136 des Aufteilungsplans. 36 2. 37 Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensverträge Nr. 16808.120 über ursprünglich 95.790,00 DM und Nr. 16808.121 über 38 ursprünglich 71.070,00 DM unwirksam sind und die Kläger weder aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet sind, der Beklagten weitere Zahlungen zu leisten. 39 II. 40 Hilfsantrag (Rechtsfolgen des Widerrufs nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof). 41 Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensverträge Nr. 16808.120 über ursprünglich 95.790,00 DM und Nr. 16808.121 über ursprünglich 71.070,00 DM unwirksam sind und die Beklagte von den Klägern eine Rückzahlung von nicht mehr als 21.444,60 € verlangen kann. 42 Die Beklagte beantragt, 43 die Klage abzuweisen. 44 Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet die Haustürsituation sowie deren Kausalität. 45 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 46 Die Klage ist unbegründet. 47 Die Kläger haben gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 61.384,68 € (Hauptantrag) noch in Höhe von 21.444,60 € (Hilfsantrag). 48 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 HWiG. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Kläger den Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen haben und den Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben. 49 Selbst im Falle eines wirksamen Widerrufes trifft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG jeden Vertragsteil die Verpflichtung, dem anderen die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Beklagte hat demzufolge zwar den Klägern die auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie eine marktübliche Verzinsung zu erstatten. Die Beklagte hat aber ihrerseits gegen die Kläger einen fälligen Anspruch auf Erstattung des gesamten ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen Verzinsung (BGH XI ZR 47/01, Dr. Knott, die Rückabwicklung von Realkreditverträgen bei Widerruf nach dem HWiG in WM 2003, Seite 49 ff.). Dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Zinszahlungen steht folglich ein gleich hoher Anspruch der Beklagten gegenüber, weil die vereinbarten und von den Klägern gezahlten Zinsen marktüblich waren. Den Tilgungszahlungen der Kläger steht der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber. Die Aufrechnungserklärung der Beklagten – sofern diese erforderlich sein sollte (Dr. Knott, WM 03, 55) – ergibt sich konkludent aus dem Klageabweisungsantrag und dem Vortrag Seite 16 ff. der Klageerwiderung. Dort beruft sich die Beklagte auf die oben zitierte Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes XI ZR 47/01 = BGHZ 152, 331 = NJW 2003, 422. Zudem haben auch die Kläger die Aufrechnung erklärt (Bl. 19 der Klage, Bl. 19 d.A.). 50 Die Entscheidungen des EUGH vom 25.10.2005 (C-350/03 und C-229/04) vom 25.10.2005 sowie die Haustürgeschäfterichtlinie (85/577/EWG vom 20.12.1985) gebieten keine abweichende Entscheidung, denn die Richtlinie 85/577 verbietet es nicht, das 51 ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie 52 Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird; 53 die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird; nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufes eines Realkreditvertrages nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss. 54 Nur in einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen. 55 Dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kaufvertrag am 15.10.1995 wirksam abgeschlossen wurde und sich das daraus ergebende Risiko durch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und/oder den Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermieden werden konnte, weil der Darlehensvertrag erst am 25.10.1995 von den Klägern unterschrieben wurde. Der Kaufvertrag unterfällt nicht der Haustürgeschäfterichtlinie, weil die Richtlinie Kaufverträge über Immobilien ausdrücklich und unmissverständlich von ihrem Anwendungsbereich ausschließt (Rdnr. 75 der Entscheidung C-350/03). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 05.12.2005, der Verkauf der Wohnung sei mit der schon bereitstehenden Finanzierung durch die Beklagte verknüpft. Das Angebot der Verkäuferin auf Abschluss des Kaufvertrages sei daher davon abhängig, dass die Kläger die streitgegenständliche Finanzierung aufnähmen. Es sei daher nicht vorstellbar, dass die Verkäuferin auf den Bestand des Kaufvertrages bestanden hätte, wenn die Kläger ihre Erklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages widerrufen hätten. Vielmehr hätte die Verkäuferin sich um einen anderen Erwerber bemüht, nicht viel anders, als wenn die Finanzierung an der mangelnden Bonität des Kunden gescheitert wäre. Falls die Verkäuferin überhaupt auf Erfüllung der Schadensersatzpflicht bestanden hätte, bestünde der Schaden des Verkäufers allenfalls in der Differenz zu einem später eventuell geringer erzielten Kaufpreis und den Vertragskosten. 56 Darauf kommt es nach der Entscheidung des EUGH vom 25.10.2005 in der Rechtssache C-350/03 nicht an. Entscheidend ist nach der Rdnr. 97 der vorgenannten Entscheidung vielmehr Folgendes: 57 "Hätte die Bausparkasse die Eheleute T3 rechtzeitig über 58 deren Widerrufsrecht nach dem HWiG belehrt, so hätten diese 59 7 Tage Zeit gehabt, um ihre Entscheidung, den Darlehensvertrag zu schließen, rückgängig zu machen. 60 Hätten sie sich zu diesem Zeitpunkt zum Widerruf entschlossen, so 61 steht fest, dass in Anbetracht des Verhältnisses zwischen dem 62 Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag letzterer nicht zustande gekommen wäre." 63 Im vorliegenden Fall ist jedoch der Kaufvertrag rechtswirksam zustande gekommen und die Kläger konnten ihn unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr rückgängig machen. Der Widerruf des Darlehensvertrages hat keinen Einfluss auf den Kaufvertrag. Dahinstehen kann, ob es sich im vorliegenden Fall um ein verbundenes Geschäft handelt, denn § 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist nicht anwendbar. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt, dass § 9 keine Anwendung findet, auf Kreditverträge zu marktüblichen Bedingungen, die von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig sind. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Nach der vorgenannten Entscheidung des EUGH (Rdnr. 81) steht die Richtlinie 85/577 nationalen Vorschriften nicht entgegen, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages beschränken. 64 Auch aus anderen Rechtsgründen haben die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen. Dahinstehen können die streitigen Erklärungen der Vermittlerin. Eventuelle Falschangaben der Vermittlerin zu den Mieteinnahmen und der Eigentumswohnung sind der Beklagten nicht nach § 278 BGB zuzurechnen, weil sie nicht ihren Pflichtenkreis betreffen (BGH XI ZR 37/03 = NJW 2004, 1376). Sie betreffen die Rentabilität des Anlagegeschäftes und nicht den Kreditvertrag. Über die Risiken der beabsichtigten Verwendung braucht eine kreditgebende Bank – wenn überhaupt – nur in sehr seltenen Ausnahmefällen aufklären (Palandt § 280 Rdnr. 63 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen), die hier nicht vorliegen. 65 Ein Einwendungsdurch- bzw. Einwendungsrückgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG ist ausgeschlossen, weil § 9 VerbrKrG nach dem oben gesagten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar ist. 66 Die Feststellungsanträge sind nicht begründet, weil die Beklagte nach dem oben gesagten auch nach dem Widerruf des Darlehensvertrages Anspruch auf Rückzahlung der noch nicht getilgten Darlehensvaluta einschließlich marktüblicher Verzinsung hat. Weitergehende Ansprüche macht die Beklagte nicht geltend. 67 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.