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Urteil

8 O 57/05

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2006:0127.8O57.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft insgesamt bis zu 2 Jahren, zu vollziehen am Landrat, zu unterlassen, die im Gebäude der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in H, I-Straße, #### H, im Erdgeschoß direkt links (Blickrichtung in das Gebäude hinein) neben der Eingangstür gelegenen, als „Schilderstelle“ gekennzeichneten Räume ohne vorherige Ausschreibung zum Zwecke der Herstellung des Vertriebs von Kfz-Kennzeichen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte, insbesondere an die gemeinnützige Werkstatt für Behinderte Menschen im Kreis H (X GmbH) zu überlassen, insbesondere weiter zu überlassen, 2. an die Klägerin 920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p. a. seit dem 25.02.2005 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung der nach ihrer Meinung wettbewerbswidrigen Vermietung von Räumlichkeiten im Straßenverkehrsamt H ohne vorherige Ausschreibung in Anspruch. Weiterhin verlangt sie Ersatz von Rechtsanwaltskosten. 3 Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Filialunternehmen, das unter anderem auf dem Gebiet der Herstellung (Prägen) und dem Vertrieb von Kraftfahrzeugschildern tätig ist. Der Beklagte ist die für die Kraftfahrzeugzulassung im Kreis H zuständige Behörde und vermietet in den Räumlichkeiten der Kraftfahrzeugzulassungsstelle zwei Räume an Dritte. Die Räume sind mit "Schilderstelle" bezeichnet und werden zum Herstellen (Prägen) und Verkauf von Kfz-Schildern benutzt. 4 Aufgrund eines Beschlusses des Kreisausschusses des Kreistages des Beklagten vom 15.11.1999 sollten die beiden Schilderstellen für die Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2004 vermietet werden. 5 Nach einem Gerichtsverfahren über die Art der Ausschreibung vermietete der Beklagte je eine der beiden Räumlichkeiten nach erfolgter Ausschreibung an einen privaten Konkurrenten der Klägerin, die Fa. I 2, und an die X GmbH (im Folgenden: X). Bei der X handelt es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Gegenstand laut § 2 (1) des Gesellschaftsvertrages im wesentlichen der Betrieb einer Werkstatt sowie das Führen von Wohnheimen für behinderte Menschen ist. Nach § 2 (2) des Vertrages ist Aufgabe der Gesellschaft die wirksame Eingliederung und Arbeitsförderung von Behinderten. Wegen des übrigen Inhaltes des Gesellschaftsvertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anl. zum Schriftsatz d. Bkl. vom 02.05.2005, Bl. 94 ff. d. A.) Bezug genommen. 6 Der Beklagte hält 74 % der Gesellschaftsanteile der X. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte Gewinne aus der X zieht bzw. zu Nachschüssen verpflichtet ist oder solche – faktisch – leisten müßte. 7 Mit Schreiben vom 18.03.2004 wandte sich die Klägerin an den Beklagten mit der Anfrage, wann die Räumlichkeiten neu vermietet werden würden. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22.03.2004 (Anl. K1 zur Klageschrift) und teilte mit, während der noch laufenden fünfjährigen Mietzeit, also bis zum 30.11.2004, sei keine Veränderung vorgesehen. Ein "Neuvermietungsverfahren" werde voraussichtlich Mitte 2004 durchgeführt werden. Nach einer weiteren e-mail-Anfrage einer Angestellten der Klägerin, Frau N, folgten Telefongespräche zwischen ihr und dem Mitarbeiter der Beklagten Q. Der genaue Inhalt der Gespräche ist streitig. 8 Auf fernmündliche Nachfrage der Klägerin teilte ein anderer Mitarbeiter des Beklagten, Herr S, am 08.11.2004 mit, eine Ausschreibung werde nicht stattfinden. Es würden beide Schilderstellen an die X vermietet. Unter dem 12.11.2004 unterzeichneten Vertreter des Beklagten und der X jeweils einen Mietvertrag hinsichtlich der beiden Schilderstellen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anl. K25 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.08.2005, Bl. 237 ff. d. A.). Die Mietzeit wurde gem. § 2 Ziff. 1 des jeweiligen Vertrages auf fünf Jahre, vom 01.12.2004 bis zum 30.11.2009, festgelegt. Mit Vereinbarung vom 20.05. / 02.06.2005 (Anl. K26 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.08.2005, Bl. 246 d. A.) legten der Beklagte und die X fest, dass die Regelung unter § 8 des Mietvertrages hinsichtlich der Kaufpreisbindung aufgehoben werden sollte. 9 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr gegenüber durch ihren Mitarbeiter Q in den Telefonaten vom 19.05., 19.07. und 20.09.2004 zugesagt, eine Ausschreibung werde stattfinden und ihr, der Klägerin, würden die betreffenden Unterlagen automatisch übersandt. 10 Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte würde Gewinn aus der X ziehen. Jedenfalls sei er zu Nachschüssen verpflichtet, wenn die X Verluste schreiben würde. 11 Die Klägerin meint, eine Vermietung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten an die X ohne vorherige Ausschreibung sie wettbewerbswidrig. Auch eine bevorzugte Vermietung oder Vergabe an gemeinnützige Gesellschaften, die sich der Förderung Behinderter verschrieben habe, sei unbillig. Sonstigen Unternehmen müsse ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, an einer Ausschreibung teilzunehmen, die ggf. die Beschäftigung von Behinderten voraussetze. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, auch sie beschäftige eine nennenswerte Zahl Behinderter und würde auch weitere einstellen. 12 Der Beklagte bzw. die X, die gleichsam eine Abteilung des Beklagten darstelle, sei – so behauptet die Klägerin – dringend auf einen hohen Erlös durch den Verkauf von Kraftfahrzeugschildern angewiesen. Im Laufe der vergangenen Jahre habe sich der Jahresüberschuß der X erheblich vermindert, weil deutlich mehr nichtbehinderte Menschen eingestellt worden seien. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft insgesamt bis zu 2 Jahren, vollziehen am Landrat zu unterlassen, 15 die im Gebäude der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in H, I-Straße, #### H, im Erdgeschoß direkt links (Blickrichtung in das Gebäude hinein) neben der Eingangstür gelegenen, als "Schilderstelle" gekennzeichneten Räume ohne vorherige Ausschreibung zum Zwecke der Herstellung des Vertriebs von Kfz-Kennzeichen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte, insbesondere an die gemeinnützige Werkstatt für Behinderte Menschen im Kreis H (X GmbH) zu überlassen, insbesondere weiter zu überlassen, 16 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er bestreitet, Gewinn aus der X zu ziehen und zu Zahlungen verpflichtet zu sein, falls die X Verluste schreiben sollte. Der Grund für die Vermietung beider Schilderstellen an die X liege ausschießlich in der Förderung behinderter Menschen. 20 Er vertritt die Ansicht, durch sein Verhalten sei die Klägerin nicht unbillig behandelt worden. Die Überlassung der Räumlichkeiten an die X sei auch ohne vorherige Ausschreibung zu billigen, weil hierdurch eine Gesellschaft ausgewählt worden sei, die ausschließlich gemeinnützig tätig werde und der Unterstützung Behinderter diene. Die Unterstützung und sogar Bevorzugung Behinderter sei ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers. Dies manifestiere sich insbesondere in § 141 SGB IX. 21 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Die Klage ist begründet. 24 A. 25 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 33 S. 1, 20 Abs. 1 GWB zu. 26 I. 27 Der Beklagte als Normadressat des § 20 GWB hat in Ausübung seiner marktbeherrschende Stellung die Klägerin in unbilliger Weise objektiv behindert. 28 1.) 29 Er hat bezüglich der Vermietung von Räumlichkeiten innerhalb der Zulassungstelle in H eine marktbeherrschende Stellung i. S. d. § 19 Abs. 2, S. 1 Nr. 2 GWB. Der Markt, auf den hier abzustellen ist, umfaßt das Angebot von Gewerbeflächen, die sich für einen Schilderpräger zur Anmietung oder sonstigen Nutzung eignen, der den bei den Besuchern der Zulassungsstelle anfallenden Bedarf an Kfz-Schildern decken möchte (BGH, Urteil vom 24.09.2003, KZR 4/01, NJW 2003, 752, 753). Bei dem Verkauf solcher Kfz-Schildern kommt der besonderen Nähe des Anbieters zur Zulassungsstelle ein entscheidender Wettbewerbsvorteil gegenüber entfernter gelegenen Anbietern wie der Klägerin zu. Die potentiellen Kunden entscheiden sich im Zweifelsfall für den näher gelegenen Anbieter; noch dazu, wenn er durch die Bezeichnung "Schilderstelle" den Eindruck vermittelt, quasi Bestandteil des amtlichen Anmeldevorgangs zu sein. Auf diesem Markt hat der Beklagte eine überragende Marktstellung – auch wenn es außerhalb der Zulassungsstelle weitere Verkaufsstellen gibt –, weil er die beiden qualitativ mit Abstand besten und rentabelsten Flächen zum Betrieb von Verkaufsstellen vermietet. Er allein kann den Vorteil des "kürzesten Weges" bieten. 30 2.) 31 Bei der Vermietung von Gewerberaum im Gebäude der Zulassungstelle handelt es sich um einen Geschäftsverkehr, der im Vergleich zur Klägerin gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Dieser Geschäftsverkehr wurde von dem Beklagten durch die Vermietung der Fläche eröffnet (vgl. auch BGH, NJW 2003, 753). 32 3.) 33 In der Nichtberücksichtigung der Klägerin bei der Vermietung ohne Ausschreibung liegt eine objektive Behinderung und Ungleichbehandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB. Das Verhalten des Beklagten wirkt sich objektiv nachteilig auf die Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin aus, weil sie bei einem Auswahlverfahren des wirtschaftlich lukrativsten Standortes nicht zum Zuge gekommen ist. 34 4.) 35 Die Benachteiligung der Klägerin durch den Beklagten ist nach Abwägung der Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung des GWB unbillig. Die Vermietung an die X ohne vorherige Ausschreibung ist sachlich nicht gerechtfertigt. 36 Zwar ist das von der Beklagten vorgetragene Motiv, behinderte Menschen zu fördern und zu integrieren, lobens- und anerkennenswert; es läßt die Unbilligkeit angesichts der Zielsetzung des GWB und des Interesses der Klägerin und anderer potentieller Mitbewerber aber nicht entfallen. Insofern kann dahin stehen, ob der Beklagte aus der X Gewinn zieht oder für etwaige Verluste eintreten müsste. 37 Das Interesse des Beklagten, durch die Vermietung der Räumlichkeiten an die gemeinnützige X behinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt eine reelle Chance zu eröffnen, überwiegt als allgemeinpolitisches Interesse nicht gegenüber dem Interesse der Klägerin. Ein Anbieter in einer marktbeherrschenden Stellung ist grundsätzlich verpflichtet, unter den Nachfragern auf dem Markt eine Auswahl unter angemessenen und fairen Bedingungen zu treffen, wenn er die nachgefragte Leistung nur gegenüber einem, jedenfalls nicht gegenüber allen Nachfragern erbringen kann. Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung und Literatur insbesondere bei der Vermietung von Räumen im Gebäude einer Kfz-Zulassungsstelle bwz. in deren unmittelbarer Nähe (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2005, Anl. K27 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07.12.2005, Bl. 266 ff. d. A. mwN). 38 Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht aus § 141 SGB IX herleiten. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Regelung hier Anwendung findet, weil sie sich nach ihrem Wortlaut nur auf die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand nicht aber auf den Abschluß von Mietverträgen bezieht. Jedenfalls gibt § 141 SGB IX dem Beklagten aber nur das Recht, auch dann die zu bevorzugende Werkstatt zu wählen, wenn deren Angebot geringfügig von dem wirtschaftlichen Angebot abweicht (so auch LG Gera, Urteil v. 04.07.2005, Anl. K24 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.08.2005, Bl. 219 ff. d. A.). § 141 SGB IX entbindet den Beklagten aber nicht von der Verpflichtung, ein angemessenes und faires Vergabeverfahren durchzuführen, in das dann ggf. die Überlegungen zur Behindertenförderung einfließen können. Erst in einem Vergabeverfahren kann in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise überprüft werden, welcher Nachfrager – auch unter Berücksichtigung der Behindertenförderung – das günstigste Angebot abgibt. Eine gesetzliche Regelung, die eine Bevorzugung von gemeinnützigen Gesellschaften oder Behindertenvereinen unter Außerachtlassung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze ermöglicht oder gar fordert, ist nicht ersichtlich. 39 II. 40 Ob der Klägerin auch ein Anspruch aus einer vertraglichen Abrede der Parteien zusteht, kann wegen der Begründetheit ihres Anspruches nach den obigen Ausführungen dahin stehen. 41 III. 42 Der Klägerin steht wegen der Verwirklichung des Tatbestandes der §§ 33, 20 GWB ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. 43 Die Klägerin muß sich nicht entgegenhalten lassen, daß der Beklagte an den langfristigen Mietvertrag mit der X gebunden ist. Weder der Beklagte noch die X können sich hinsichtlich des abgeschlossenen Mietvertrages auf Vertrauensschutz berufen. Der Beklagte unterlag hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Ausschreibung einem vermeidbaren Rechtsirrtum. Durch seine Beteiligung in Höhe von 74 % an der X war und ist er in der Lage, entscheidend auf die X einzuwirken. Er kann aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung einen Unterlassungsanspruch der Klägerin – etwa durch einen Aufhebungsvertrag – gegenüber der X durchzusetzen. 44 B. 45 Die Klägerin hat weiterhin einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 920,00 € Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 30 S. 1, 20 Abs. 1 GWB zu. 46 Dem Beklagten ist hinsichtlich der unbilligen Benachteiligung der Klägerin Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er einem vermeidbarem Rechtsirrtum unterlag. Die angefallenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 920,00 € nach Nr. 2400 und Vorb. 3 Abs. 4 sowie Nr. 7002 VV zum RVG stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. 47 Der diesbezügliche Zinsanspruch ergeben sich aus §§ 286, 288, 291 ZPO. 48 C. 49 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Die Kammer hat einen Schaden, der dem Beklagten durch Vollstreckung des Urteils entstehen könnte, geschätzt.