OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 744/05

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2006:0317.3O744.05.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Unter dem 08.12.1997 unterschrieben die Kläger einen formularmäßigen "Treuhandauftrag", der ihre Beteiligung über die Treuhandkommanditistin T an der G mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 40.000,00 DM plus 2.000,00 DM = 42.000,00 DM zum Gegenstand hatte (Einzelheiten Blatt 15 der Akten). Unter dem 04.02.1998 / 02.03.1998 schlossen die Kläger und die S einen schriftlichen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen: 3 Darlehenssumme: 47.728,00 DM = 24.402,94 € 4 Verwendungszweck: Finanzierung von Beteiligungen an der 5 G 6 Verzinsung: 7,4 % festgeschrieben bis 30.01.2008 7 Auszahlung: 90 % auf das Konto der T 8 sonstige Kosten: .... monatlich 150,00 DM Beitrag zur Lebens- 9 versicherung 10 Darlehensrückzahlung: In voller Höhe am 30.01.2008 11 Effektivzins: 9,60 % 12 Gesamtbetrag: 101.286,72 DM 13 Sicherheiten: Abtretung der Fondsanteile und einer neu 14 abzuschließenden Lebensversicherung bei 15 der M Lebensversicherung 16 "Information über das Recht zum Widerruf: .... "Im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die G .... nicht wirksam zustande". 17 Die S zahlte die Nettokreditsumme an die Treuhänderin aus. 18 Mit Anwaltsschreiben vom 09.11.2004 (Einzelheiten Blatt 26 und 27 d.A.) erklärten die Kläger den Widerruf des Kreditvertrages. Mit der vorliegenden Klage begehren sie die Rückgewähr ihrer Leistungen (Einzelheiten Blatt 11 bis 13 der Klage und d.A.), der Lebensversicherungsansprüche sowie die Feststellung, dass keine Darlehensrückzahlungsansprüche bestehen. 19 Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der S. 20 Die Kläger behaupten, der Fondsbeitritt und der Darlehensvertrag seien in einer Haustürsituation vermittelt worden und zustande gekommen. Die Zeugen S2, S3, H und X hätten sie mehrfach in ihrer Privatwohnung aufgesucht. Sie meinen zudem, der Kreditvertrag sei unwirksam, weil die Beträge zur Lebensversicherung wegen der vereinbarten Dynamik, die streitig ist, falsch angegeben worden seien. 21 Die Kläger beantragen, 22 1.) die Beklagte zu verurteilen, 23 a.) an sie als Gesamtgläubiger 10.201,16 € (i.W.: 24 zehntausendzweihunderteins 16/100 Euro) nebst 25 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.743,40 € seit dem 11.02.2004 zu zahlen, 26 27 b.) die abgetretenen Rechte an der Lebensversicherung 28 der Kläger bei der M (Vertrags-Nr. L 290145035012) frei zu geben, 29 hilfsweise zu a.) und b.) 30 Zug um Zug gegen Abtretung der infolge der angenommenen Beitrittserklärung vom 08.12.1997 zur "G" von den Klägern erworbenen Rechte (teuhänderisch gehaltene Beteiligung in Höhe von 40.000,00 DM). 31 Festzustellen, dass die Kläger ihre Erklärungen zum Darlehensvertrag mit der S vom 04.02. / 02.03.1998 (Darlehenskonto Nr. 28018200 bei der S) wirksam widerrufen haben und keine Darlehensrückzahlungsansprüche der S oder deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten, gegen die Kläger bestehen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 35 Die Klage ist nicht begründet. 36 Die Kläger haben nach ihrem eigenen Vortrag keinen Anspruch auf Rückgewähr ihrer Leistungen und der abgetretenen Lebensversicherungsansprüche gegen die Beklagte. 37 Die Voraussetzungen des § 3 Haustürwiderrufsgesetz liegen nicht vor, weil die Kläger ihr Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz nicht innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt haben. Die Widerrufsfrist beträgt eine Woche und beginnt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Haustürwiderrufsgesetz, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf, die Fristwahrung sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt hat. Die Belehrung darf nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Haustürwiderrufsgesetz keine andere Erklärung enthalten und ist zu unterschreiben. 38 Die von den Klägern am 02.03.1998 unterschriebene "Information über das Recht zum Widerruf" erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Haustürwiderrufsgesetz und verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Haustürwiderrufsgesetz. Die Erklärung ist drucktechnisch deutlich hervorgehoben und befindet sich auf einem gesonderten Blatt. Sie lautet wie folgt: 39 "Als Darlehensnehmer steht mir / uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich widerrufen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung dieser Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die G nicht wirksam zustande. 40 Der schriftliche Widerruf ist zu richten an ...." 41 Der Zusatz "im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die G... nicht wirksam zustande" verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Haustürwiderrufsgesetz. Es handelt sich zwar um eine andere Erklärung. Die Belehrung ist aber bei verbundenen Geschäften nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach dem Vortrag der Kläger um ein verbundenes Geschäft. Bei dieser Fallkonstellation (Haustürgeschäft und verbundenes Geschäft nach § 9 Verbraucherkreditgesetz) ist daher eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 Haustürwiderrufsgesetz dahin geboten, dass der oben genannte Zusatz in der Widerrufsbelehrung enthalten sein darf (OLG Stuttgart, WM 2005, 972, anderer Ansicht BGH II ZR 385/02, Die Entscheidung XI ZR 167/02 betrifft eine andere Belehrung, nämlich die nach § 7 Verbraucherkreditgesetz). 42 Beide Vorschriften, nämlich § 2 Haustürwiderrufsgesetz und § 9 Abs.2 Verbraucherkreditgesetz bezwecken den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses überlegt auszuüben (BGH NJW 2002, 3396). Dieses erfordert auch den Hinweis auf das Schicksal der verbundenen Verträge. 43 Die Richtlinie 85/577 EWG (Haustürgeschäfte-Richtlinie) und die Entscheidung des EUGH vom 13.12.2001, C-481/99, gebieten keine andere Entscheidung. 44 Artikel 4 der Richtlinie regelt die schriftliche Belehrung wie folgt: 45 Der Gewerbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im Sinne des Artikel 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in Artikel 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Namen und die Anschrift einer Person anzugeben, der gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann..." 46 Mit Urteil vom 13.12.2001, C-481/99, hat der EUGH entschieden, dass der nationale Gesetzgeber gehindert ist, das Widerrufsrecht auf 1 Jahr zu befristen, wenn der Verbraucher nicht nach Artikel 4 der Richtlinie belehrt worden ist. Dies hat zur Folge, dass § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz richtlinienkonform einschränkend auszulegen ist, so dass Kreditverträge nicht zu den Geschäften zählen, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz "die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, soweit das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weitreichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt (BGH XI ZR 91/99, Urteil vom 09.04.2002, WM 2002, 1181, BGH XI ZR 167/02). Durch § 9 Verbraucherkreditgesetz und die darin in Absatz 2 vorgeschriebene Belehrung wird das Widerrufsrecht in keiner Weise eingeschränkt. Es wird lediglich auf die Folgen des Widerrufs bei verbundenen Geschäften hingewiesen. Dieses verbietet die Richtlinien nicht, so dass insoweit auch keine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz erforderlich ist. Im Gegensatz zu dem unzulässigen Belehrungszusatz nach § 7 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz, der der Entscheidung XI ZR 167/02 zugrunde lag, schränkt der streitgegenständliche Zusatz das Widerrufsrecht in keiner Weise ein. 47 Festzuhalten bleibt damit, dass die Widerrufsfrist im März 1998 ablief und die Widerrufserklärung mit Anwaltsschreiben vom 09.11.2004 nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgte. 48 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Rückgewähr ihrer Leistungen und der abgetretenen Lebensversicherungsansprüche gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Kreditvertrag ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 f Verbraucherkreditgesetz unwirksam. In dem Kreditvertrag sind die an die Lebensversicherungsgesellschaft zu leistenden Beträge mit monatlich 150,00 DM angegeben. Dahinstehen kann, ob es sich dabei um eine Falschangabe handelt. 49 Eine Falschangabe führt nicht zur Nichtigkeit nach § 6 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz (BGH XI ZR 53/02). 50 § 6 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz lautet wörtlich wie folgt: 51 "Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn ... eine der in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 a bis f .... vorgeschriebenen Angaben fehlt". 52 Angesichts des eindeutig auf das Fehlen von Angaben abstellenden Wortlaut dieser Bestimmung entspricht es der ganz herrschenden Ansicht, dass die Nichtigkeit des Kreditvertrages nicht eintritt, wenn erforderliche Angaben nicht fehlen sondern lediglich unrichtig sind (BGH XI ZR 53/02 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, Palandt § 6 Verbraucherkreditgesetz Rn. 12, Münchener Kommentar § 6 Verbraucherkreditgesetz Rn. 11, andere Ansicht, ohne Begründung, BGH II ZR 379/02). Falschangaben sind nur im Rahmen von § 6 Abs. 4 Verbraucherkreditgesetz (falscher Effektivzins) von Bedeutung. 53 Der Klageantrag zu 2.) ist nach dem oben Gesagten nicht begründet, weil die Kläger den Kreditvertrag nicht wirksam widerrufen haben und der Darlehensvertrag auch nicht nach den §§ 4 und 6 Verbraucherkreditgesetz unwirksam ist. 54 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.