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Urteil

3 O 377/04

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Entfernung einer schützenden Teerbeschichtung besteht nicht, wenn diese die Mauer vor Feuchtigkeit schützt und der Nachbar die Pflicht zur Sicherung erfüllt. • Ein Nachbar ist nicht passivlegitimiert, wenn die streitgegenständlichen Bauteile auf öffentlich-rechtlicher Grundlage oder durch zulässigen Bestandsschutz gedeckt sind. • Dachrinnen stellen regelmäßig keinen Überbau im Sinne des § 912 BGB dar und sind bei langjähriger Duldung nicht ohne Weiteres zu entfernen. • Ein Mitbenutzungsrecht an einer privat angelegten Straße kann sich aus einer ursprünglichen Vereinbarung der Anlieger über Jahrzehnte hinein erhalten; unvordenkliche Verjährung kann Besitzstände sichern.
Entscheidungsgründe
Nachbarrecht: Schutzanstrich, Dachrinnen und Mitbenutzungsrecht an Privatstraße • Ein Anspruch auf Entfernung einer schützenden Teerbeschichtung besteht nicht, wenn diese die Mauer vor Feuchtigkeit schützt und der Nachbar die Pflicht zur Sicherung erfüllt. • Ein Nachbar ist nicht passivlegitimiert, wenn die streitgegenständlichen Bauteile auf öffentlich-rechtlicher Grundlage oder durch zulässigen Bestandsschutz gedeckt sind. • Dachrinnen stellen regelmäßig keinen Überbau im Sinne des § 912 BGB dar und sind bei langjähriger Duldung nicht ohne Weiteres zu entfernen. • Ein Mitbenutzungsrecht an einer privat angelegten Straße kann sich aus einer ursprünglichen Vereinbarung der Anlieger über Jahrzehnte hinein erhalten; unvordenkliche Verjährung kann Besitzstände sichern. Die Parteien sind benachbarte Grundstückseigentümer an einer privat angelegten Xstraße. Die Kläger rügen, der Beklagte habe an seinem Grundstück Ausschachtungen bis unter die Grenzwand vorgenommen, einen Schuppen angebaut und die linke Hauswand der Kläger sowie ein außen angebrachtes Thermostat mit Teerfarbe bestrichen; sie begehren Zugang zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, Entfernung der Teerfarbe, Abriss des Anbaus und Feststellung von künftigen Schadenersatzansprüchen. Der Beklagte hat den Zugangsteil anerkannt, bestreitet jedoch Ausschachtungen und behauptet, die Teerfarbe diene dem Schutz; er macht geltend, der Schuppen bestehe bereits als Bestandsschutz. Die Beklagten erheben Widerklage und verlangen u. a. Entfernung der Dachrinnen, Entfernung des Thermostats und feststellen zu lassen, dass die Kläger kein Nutzungsrecht an einem Teilstück der Privatstraße hätten; alternativ bieten sie eine vertragliche Kostenregelung an. Gerichtliche Beweisaufnahmen einschließlich Ortsbesichtigung und Sachverständigengutachten fanden statt. • Teerfarbe: Keine Störung im Sinne von § 1004 BGB oder Ersatzanspruch nach § 823 BGB, da der Anstrich nach dem Sachverständigengutachten vor Feuchtigkeit schützt und der Beklagte damit seine Sicherungspflicht nach § 904 BGB erfüllt hat. • Thermostat: Beim Ortstermin war keine Beschädigung oder Funktionsbeeinträchtigung festgestellt; deshalb kein Anspruch auf Entfernung der Farbe am Thermostat. • Abriss des Anbaus/Schuppen: Kein Anspruch auf Abriss, weil der Beklagte nicht passivlegitimiert ist und der Anbau wegen § 19 NachbG zulässig bzw. bestandsgeschützt erscheint. • Schadensersatz wegen Ausschachtung: Anspruch unschlüssig; es fehlt substantiiertes Vorbringen, zudem konnten keine Ausschachtungen festgestellt werden; Voraussetzung für § 909 BGB (Verlust der Stützwirkung der Grenzwand) nicht dargelegt. • Dachrinnen und Thermostat aus Sicht der Widerkläger: Dachrinnen sind kein Überbau i.S.v. § 912 BGB; zudem liegt langjährige Duldung vor (seit 1920), sodass Entfernung nicht geboten ist. Öffentlich-rechtliche Genehmigung des Carports begründet keinen privaten Beseitigungsanspruch. Selbst wenn Entfernung geboten wäre, hätten die Widerkläger angemessenen Ausgleich anbieten müssen. • Nutzungsrecht an der Privatstraße: Die ursprüngliche Vereinbarung der drei Anlieger über Anlage und gemeinschaftliche Nutzung begründet einen fortwirkenden Mitbesitz und schließt einseitige Ausschließung aus; ferner schützt langjährige ungestörte Nutzung durch unvordenkliche Verjährung (hier über 60 Jahre). • Prozessrechtliche und kostenrechtliche Erwägungen: Teilanerkenntnis führte zu Kostenfolge gemäß § 91 ZPO; Klage und Widerklage insgesamt abgewiesen, Kostenquote verteilt, vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet. Die Klage und die Widerklage werden insgesamt abgewiesen. Den Klägern steht kein Anspruch auf Entfernung der Teerfarbe, auf Abriss des Anbaus oder auf pauschalen Feststellungs- oder Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Ausschachtungen zu; Schutzanstrich und vorhandener Anbau sind nach der rechtlichen Bewertung zulässig oder bestandsgeschützt, und Schadensersatzansprüche sind unschlüssig. Die widerklaglichen Beseitigungsansprüche der Beklagten hinsichtlich Dachrinnen und Thermostat sind nicht begründet, da die Dachrinnen keinen Überbau darstellen und langjährige Duldung besteht; ein öffentlich-rechtlicher Genehmigungsumstand allein begründet keinen privaten Beseitigungsanspruch. Die Kläger dürfen das betreffende Teilstück der Privatstraße weiterhin nutzen; ein Mitbenutzungsrecht ergibt sich aus einer historischen Vereinbarung der Anlieger und aus langjähriger ungestörter Nutzung (unvordenkliche Verjährung). Die Kosten des Rechtsstreits werden nach Quotenteilung verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.