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Urteil

12 O 301/05

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2006:0704.12O301.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme

der Kosten des Nebenintervenienten, der diese selbst trägt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Nebenintervenienten, der diese selbst trägt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger erwarben Mitte der 50er Jahre das Hausgrundstück G1, welches von ihnen bewohnt wird. Am 15.10.1993 schlossen sie mit ihrer Tochter, H, geb. M, vor dem Notar T in E einen Grundstücksübertragungsvertrag (Urkundenrolle Nr. ###/1993). Gegenstand des Vertrages war die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Hausgrundstück unentgeltlich und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die Tochter. Im Rahmen des notariellen Vertrages vereinbarten die Parteien, dass sich der Übertragsnehmer, die Tochter, verpflichtet, das Wohngrundstück zu Lebzeiten der Übertragsgeber, der Kläger, nicht ohne deren Zustimmung zu veräußern, zu belasten und baulich zu verändern. Ferner vereinbarten die Vertragsparteien, dass dann, wenn der Übertragsnehmer dieser übernommenen Verpflichtung nicht nachkommt, die Übertragsgeber berechtigt sind, von dem Übertragsnehmer die Rückübertragung des Eigentums an dem Wohngrundstück zu verlangen. Darüber hinaus regelten die Vertragsparteien, dass die Übertragsgeber, die Kläger, zu ihren Lebzeiten berechtigt sind, die Rückübertragung des vorstehend näher bezeichneten Grundstücks im Wege des Widerrufs zu verlangen, wenn der Übertragsnehmer vor dem Übertragsgeber bzw. dem längst lebenden der Übertragsgeber verstirbt. Im Übrigen trafen die Vertragspartner im Rahmen des Überlassungsvertrages folgende Vereinbarung: "..... Zur Absicherung dieser Rückauflassungsansprüche der Übertragsgeber nach Ausübung des Rückforderungs- bzw. Widerrufsrechtes an dem vorstehend näher bezeichneten Grundstück bewilligt der Übertragsnehmer und beantragen die Übertragsgeber die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Übertragsgeber als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB im Grundbuch und zwar im Rang hinter dem noch nachstehend vereinbarten Wohnrecht und mit der weiteren Maßgabe, dass der Anspruch nach dem Tod eines der Übertragsgeber dem Überlebenden allein zustehen soll. …….." Des weiteren erklärten die Vertragspartner unter § 4 des Vertrages die Auflassung. Wegen des weiteren Inhaltes des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des notariellen Vertrages vom 15.10.1993 (BI. 7 ff d.A.) Bezug genommen. Die Tochter der Kläger wurde schließlich am 26.11.1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. In Abteilung II laufende Nr. 4 wurde ferner eine Auflassungsvormerkung für die Kläger als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 15.10.1993 eingetragen. Am 05.05.1998 schlossen die Kläger und ihre Tochter vor dem Notar T einen Ergänzungsvertrag zum Übertragungsvertrag vom 15.10.1993 (Urkundenrolle Nr. ###/1998). In diesem trafen die Parteien des Vertrages folgende Regelung: ".... die Erschienenen zu 1) und 2) - nachfolgend Übertragsgeber (hier Kläger) genannt - sind ferner als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB zu ihren Lebzeiten berechtigt, die Rückübertragung bzw. Übertragung des vorstehend näher bezeichneten Grundstücks der Erschienenen zu 3) - nachfolgend Übertragsnehmer genannt - zu verlangen, wenn die Ehe des Übertragsnehmers rechtskräftig geschieden wird oder wenn über das Vermögen des Übertragsnehmers das Konkurs- oder das Vergleichsverfahren eröffnet und nicht innerhalb von 4 Wochen wieder eingestellt wird oder die Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück betrieben wird. Das Rückübertragungs- bzw. Übertragungsrecht kann nur schriftlich und nur innerhalb von 3 Monaten von dem Zeitpunkt an ausgeübt werden, in dem der Übertragsgeber von den Tatsachen Kenntnis erhält, die ihn zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigen. Die bereits im Grundbuch von E, Blatt ##### in Abteilung II zu Gunsten der Erschienenen zu 1) und 2) eingetragene Rückauflassungsvormerkung dient auch zur Sicherung der Rückauflassungsansprüche der Übertragsgeber nach Ausübung des Rückforderungsrechts aufgrund der vorstehend getroffenen Vereinbarung. Des weiteren bleiben die sonstigen Vereinbarungen des Grundstücksübertragungsvertrages vom 15.10.1993 - Urkundennr. ###/93 - des amtierenden Notars unverändert aufrechterhalten. "…… Wegen der weiteren Einzelheiten der Ergänzungsvereinbarung wird auf BI. 13 ff d.A. Bezug genommen. Der Notar T überreichte unter dem 05.05.1998 die erste Ausfertigung der notariellen Vereinbarung der Vertragspartner dem Grundbuchamt E zu den dortigen Grundakten. Daraufhin nahm der zuständige Rechtspfleger eine handschriftliche Ergänzung indem bereits unter dem 29.10.1993 überreichten Grundstücksübertragungsvertrages vor. Insoweit vermerkte über dem Absatz, in dem es heißt "Sollte der Übertragsnehmer dieser übernommenen Verpflichtung nicht nachkommen, sind die Übertragsgeber berechtigt, die Rückübertragung des Eigentums an dem Wohnungsgrundstück zu verlangen", über dem Wort Rückübertragung .s, auch Ergänzungserklärung vom 05.05.1998, Urkundennr. ####/98, Notar T". Wegen der Einzelheiten der Ergänzung wird insoweit auf BI. 13 der Grundakten, Blatt #####, Amtsgericht Dortmund, Bezug genommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 09.06.2005 (258 in 86/04) wurde über das Vermögen der Tochter der Kläger das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Beklagte bestellt. Bereits am 22.07.2004 war zu Lasten der Tochter der Kläger in Abteilung III laufende Nr. 5 des Grundbuchs von E, Blatt ##### ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 1 InsO eingetragen worden. Am 14.06.2005 erfolgte sodann in Abteilung III laufende Nr. 6 die Eintragung, dass über das Vermögen der H das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Mit Schreiben vom 29.06.2005 forderten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagte auf, das streitgegenständliche Grundstück an die Kläger zurück zu übertragen. Hierzu erklärte sich die Beklagte jedoch nur gegen Zahlung eines Betrages in fünfstelliger Hölle bereit, was von der Klägerseite zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 26.07.2005 erklärten die Prozessbevollmächtigten gegenüber der Tochter der Klägerin den Widerruf der Übertragung des Grundstücks und verlangten die Rückübertragung. Von der Insolvenzverwalterin wurde eine Rückübertragung mit der Begründung abgelehnt, dass die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung, welche sich auf die Bewilligung vom 15.10.1993 beziehe, nicht etwaige Rückauflassungsansprüche aus der Urkunde des Notars vom 05.05.1998 sichere. Die Kläger haben dem beurkundenden Notar T in diesem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 29.08.2005 den Streit verkündet. Der Streitverkündungsschriftsatz ist diesem am 27.01.2006 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 30.01.2006 hat er den Beitritt auf Seiten der Kläger erklärt. Die Kläger und der Streitverkündete sind der Auffassung, die Beklagte sei zur Rückauflassung des Grundstücks verpflichtet, da dieser Anspruch insolvenzfest sei. Denn er sei durch eine Vormerkung gesichert worden, so dass die Beklagte gemäß § 106 InsO zur Erfüllung verpflichtet sei. Insoweit meinen die Kläger und der Streitverkündete unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1999 (AZ: V ZR 432/98), dass die am 26.11.1993 eingetragene Auflassungsvormerkung auch den Rückübertragungsanspruch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sichere. Eine weiteren Eintragung ins Grundbuch habe es insoweit nicht bedurft, da der Rückübereignungsanspruch keine Änderung erfahren habe. Die Kläger und der Streitverkündete beantragen, 1) das Grundstück G1, eingetragen im Grundbuch von E, Blatt ##### zu je hälftigem Miteigentum an die Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, 2) die Löschung der in Abteilung II aufgrund des Insolvenzverfahrens eingetragenen Verfügungsbeschränkung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, eine Verpflichtung zur Auflassung bestehe nicht, da der Rückauflassungsanspruch im Falle der Insolvenz nicht durch die eingetragene Auflassungsvormerkung gesichert sei. Dies deshalb nicht, weil die im Grundbuch in Abteilung II laufende Nr. 4 eingetragene Rückauflassungsvormerkung lediglich auf die Bewilligung im notariellen Vertrag vom 15.10.1993 Bezug nehme. Gegenstand der Bewilligung seien danach nur die im notariellen Vertrag vom 15.10.1993 eingetragenen Rückübertragungsansprüche gewesen. Die in der Urkunde vom 05.05.1998 zusätzlich vereinbarten Rückübertragungsansprüche seien damit nicht mehr wirksam in den Sicherungsumfang der ursprünglichen Vormerkung einbezogen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1999. Denn vorliegend sei durch den Vertrag vom 05.05.1998 der Rückübertragungsanspruch letztlich erweitert worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Die Grundbuchakte des Amtsgerichts Dortmund zu Blatt ##### ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erklärung der Auflassung zu. Sie können von der Beklagten keine Rückübertragung des Hausgrundstücks aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Tochter verlangen. Zwar haben die Parteien des Übertragungsvertrages mit der Ergänzungsurkunde vom 05.05.1998 vereinbart, dass den Klägern für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Tochter ein Anspruch auf Rückübertragung zustehen soll. Insoweit haben sie auch mit Schreiben vom 26.07.2005 gegenüber ihrer Tochter den Widerruf erklärt und bereits mit Schreiben vom 29.06.2005 von der Insolvenzverwalterin die Rückübertragung des Grundstücks verlangt. Die Insolvenzverwalterin ist jedoch nicht gemäß § 106 InsO verpflichtet, die Kläger aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung eingetragen ist, der Gläubiger dieses Anspruchs auf sein Verlangen aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Vorliegend ist bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Kläger eingetragen worden; und zwar am 26.11.1993 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 15.10.1993. Danach bestand zu Gunsten der Kläger ein künftiger und bedingter Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem von ihnen auf die Tochter übertragenen Grundstück. Dieser Rückübertragungsanspruch ist für den Fall, dass die Tochter ohne Zustimmung der Kläger das Grundstück belastet, veräußert oder dinglich verändert, begründet worden. Dieser schuldrechtliche Anspruch auf dingliche Rechtsänderung ist durch die eingetragene Vormerkung gesichert worden, § 883 BGB. Insoweit ist auch eine Insolvenzfestigkeit des Rückübertragungsanspruchs für die im Vertrag vom 15.10.1998 genannten Fälle erreicht worden. Vorliegend verlangen die Kläger jedoch die Rückübereignung aufgrund des Eintritts der Insolvenz über das Vermögen der Tochter. Diesbezüglich war von den Vertragsparteien des ursprünglichen Übertragungsvertrages am 05.05.1998 eine notarielle Ergänzungsurkunde errichtet worden, wonach den Klägern auch für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tochter das Recht zustehen soll, die Rückübertragung zu verlangen. Der für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehene Anspruch auf Rückübertragung ist jedoch nicht insolvenzfest, so dass nicht gemäß § 106 InsO Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt werden kann. Da eine weitere Bedingung, bei deren Eintritt die Rückübertragung verlangt werden kann, vereinbart worden ist, hat der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch eine Änderung erfahren. Die Hinzufügung einer Bedingung stellt eine Änderung bzw. Erweiterung des vorgemerkten Anspruchs dar (vgl. MüKo-Wacke, 4. Aufl., § 877 Rdziff. 3 und 4). Da durch die Vormerkung eine Sicherung des Anspruchs nur in dem vorgemerkten Umfang erfolgt, bedurfte es einer entsprechende Eintragung im Grundbuch, um hinsichtlich des geänderten Anspruchs den Vormerkungsschutz zu gewährleisten. Vorliegend haben die Parteien des Übertragungsvertrages in der Ergänzungsurkunde lediglich vereinbart, dass die bereits eingetragene Auflassungsvormerkung auch zur Sicherung der mit der Ergänzungsurkunde begründeten Rückauflassungsansprüche nach Ausübung des Rückforderungsrechtes dienen solle. Eine Eintragung die- ses erweiterten Anspruchs ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Einer Eintragung bedurfte es jedoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1999. Nach dieser Entscheidung kann eine erloschene Auflassungsvormerkung durch eine erneute Bewilligung ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwandt werden kann. Nach den Darlegungen des Bundesgerichtshofs bedarf es keiner erneuten Eintragung, wenn die bereits vorhandene Eintragung und die nachträgliche Bewilligung einander entsprechen. Insoweit sei es ausreichend, dass Eintragung und nachträgliche Bewilligung der Vormerkung den gleichen sicherungsfähigen auf dingliche Rechtsänderung gerichteten Anspruch betreffen. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger die Auffassung vertreten, es habe vorliegend keiner weiteren Eintragung bedurft, da eine Identität des Schuldners und des Gläubigers sowie des Anspruchsziels, nämlich der Übereignung des Grundstücks gegeben sei. Insoweit ist es zutreffend, dass in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs entscheidend darauf abgestellt wurde, dass inhaltlich identische Übereignungsansprüche gesichert wurden. Dabei ist jedoch ergänzend ausgeführt worden, dass von einer Weitersicherung der Vormerkung deswegen auszugehen sei, weil eine Erweiterung des Eigentumsverschaffungsanspruchs durch den Abschluss des späteren Vertrages nicht erfolgt sei. Lediglich die Kaufmodalitäten, insbesondere die Höhe des Kaufpreises sowie eine zuvor bestehende Fertigstellungsverpflichtung der Verkäuferin seien geändert worden, was jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Übereignungsanspruchs geführt habe, da die vorgenommenen Modifizierungen sich nur auf die von der Vormerkung nicht umfassten weiteren Ansprüche bezogen habe. Im vorliegenden Fall ist jedoch durch die Ergänzungsurkunde eine weitere alternative Bedingung vereinbart worden, bei deren Eintritt den Klägern ein Anspruch auf Rückübereignung des Hausgrundstücks zustehen soll. Dabei handelt es sich grundsätzlich nicht um einen von der Vormerkung nicht umfassten Anspruch. Denn im Eintra- gungsvermerk vom 26.11.1993 ist auf die Bewilligung vom 15.10.1993 Bezug genommen worden. Dieser Bezugnahme bedurfte es auch, um den zu sichernden Anspruch näher zu bezeichnen (§ 885 Abs. 2 BGB). Aus dieser Bezugnahme ergibt sich, dass ein Rückübereignungsanspruch für den Fall, dass die Kläger die Rückübertragung wegen abredewidriger Belastung, Veräußerung oder baulicher Veränderung verlangen, besteht. Durch die Vereinbarung weiterer alternativer Bedingungen hat dieser vorgemerkte Anspruch eine Änderung bzw. Erweiterung erfahren. Um auch insoweit den Vormerkungsschutz zu erreichen, hätte es einer Eintragung im Grundbuch bedurft. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Anspruch, der durch verschiedene Vorgänge ausgelöst werden kann, durch eine Vormerkung gesichert werden kann und nicht mehrerer Vormerkungen bedarf. Ferner ist der Vormerkungsschutz für den geänderten Anspruch auch nicht deshalb gewährleistet, weil durch das Grundbuchamt in dem zu den Akten gereichten notariellen Vertrag vom 15.10.1993 unter dem Begriff "Rückübertragung" vermerkt worden ist "siehe auch Ergänzungserklärung vom 05.05.1998". Diese Ergänzung ersetzt nicht die Eintragung im Grundbuch, welche erforderlich ist, um den Vormerkungsschutz zu erreichen. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.