Urteil
3 O 88/05
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Finanzierende Bausparkasse kann bei institutionalisierter Zusammenarbeit mit Verkäufer und Vertrieb verpflichtet sein, nicht offengelegte Innenprovisionen gegenüber Erwerbern ungefragt offen zu legen.
• Besteht Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung durch Verkäufer oder Vermittler, begründet dies eine deliktische Haftung aus §§ 826, 823 II, 830 BGB und kann Rückabwicklung bzw. Freistellungspflichten auslösen.
• Ein deliktischer Rückabwicklungsanspruch ist grundsätzlich möglich; ein Zahlungsantrag scheitert jedoch, wenn der Kläger die tatsächlich geleisteten Zahlungen nicht substantiiert vorträgt.
• Ein Feststellungsinteresse erfordert, dass der Antrag nicht durch eine zwischenzeitliche positive Feststellungsklage des Gegners unheilbar erledigt wurde.
• Die Widerrufsrechte nach Haustürwiderrufsgesetz führen nicht stets zur Leistung der Bank, wenn der Käufer bereits durch vorherige notarielle Bindung an den Kaufvertrag gebunden war.
Entscheidungsgründe
Haftung der finanzierenden Bausparkasse wegen verschleierter Innenprovisionen und deliktischer Rückabwicklung • Finanzierende Bausparkasse kann bei institutionalisierter Zusammenarbeit mit Verkäufer und Vertrieb verpflichtet sein, nicht offengelegte Innenprovisionen gegenüber Erwerbern ungefragt offen zu legen. • Besteht Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung durch Verkäufer oder Vermittler, begründet dies eine deliktische Haftung aus §§ 826, 823 II, 830 BGB und kann Rückabwicklung bzw. Freistellungspflichten auslösen. • Ein deliktischer Rückabwicklungsanspruch ist grundsätzlich möglich; ein Zahlungsantrag scheitert jedoch, wenn der Kläger die tatsächlich geleisteten Zahlungen nicht substantiiert vorträgt. • Ein Feststellungsinteresse erfordert, dass der Antrag nicht durch eine zwischenzeitliche positive Feststellungsklage des Gegners unheilbar erledigt wurde. • Die Widerrufsrechte nach Haustürwiderrufsgesetz führen nicht stets zur Leistung der Bank, wenn der Käufer bereits durch vorherige notarielle Bindung an den Kaufvertrag gebunden war. Die Kläger hatten 1998 eine vermietete Eigentumswohnung erworben und mit zwei Bausparverträgen sowie einem vorausdarlehensfinanziert. Verkauf und Finanzierung wurden durch eine Strukturvertriebsgruppe vermittelt; die Bausparkasse (Beklagte zu 1) und die darlehensgebende Bank (Beklagte zu 2) traten als Finanzierer auf. Die Kläger rügten nicht offen gelegte hohe Innenprovisionen im Kaufpreis, überschätzte Mieterträge und eine zu hoch angesetzte Beleihungsbewertung und erklärten später den Widerruf sowie die Rückabwicklung. Sie verlangten Rückzahlung geleisteter Zahlungen, Freistellung von Darlehensverpflichtungen und Feststellungen zur Verwirkung von Sicherungsrechten. Die Beklagten bestritten Pflichtverletzungen und beriefen sich auf mangelnde Zurechenbarkeit und Verjährung; sie erhoben Widerklage auf Feststellung der Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung. • Die Kammer ging von einer deliktischen Haftung der Beklagten aus §§ 826, 823 II, 830 BGB wegen arglistiger Verschleierung nicht offengelegter Innenprovisionen und institutionalisierter Zusammenarbeit mit dem Vertrieb. Das Verhalten der Vertriebspartner und die Einbindung bankseitiger Entscheidungsträger begründeten einen zurechenbaren Kenntnisvorsprung der Beklagten, der eine ungefragte Offenlegungspflicht auslöste. • Die Kläger bewiesen nicht sämtliche Einzelpositionen ihres behaupteten Zahlungsaufwands ausreichend; mangels substantiierten Vortrags war der konkrete Zahlungsanspruch abzuweisen, obwohl die grundsätzliche Rückabwicklungsberechtigung bejaht wurde. • Die Beklagten gerieten durch Aufforderung und Fristsetzung ab 24.8.2003 in Annahmeverzug; daher waren Feststellungsanträge zur Verzugsstellung und zur Erstattung aller durch Rückabwicklung entstehenden Kosten begründet. • Die Freistellungsforderung gegen Beklagte zu 1 scheiterte, weil Beklagte zu 2 ihre Ansprüche zuvor an Beklagte zu 1 abgetreten hatte; damit war der Freistellungsantrag in diesem Umfang erledigt. • Die Widerklage der Beklagten auf Feststellung der Wirksamkeit des Darlehens war unbegründet, da die deliktische Haftung der Klägeransprüche entgegenstand und prozessuale Voraussetzungen beziehungsweise Begründung fehlten. Die Klage war insoweit begründet, dass festgestellt wurde, dass die Beklagten seit dem 24.08.2003 mit der Annahme des Übereignungsanspruchs in Verzug sind, und dass sie den Klägern gesamtschuldnerisch den Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Rückabwicklung des Vorausdarlehensvertrags und der Übereignung der Eigentumswohnung entstehen. Zahlungsanträge der Kläger wurden abgewiesen, weil sie die geleisteten Zahlungen nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hatten. Die Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden quotiert verteilt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Insgesamt obsiegten die Kläger in der zentralen Frage der deliktischen Haftung und der Antrag auf Feststellung von Verzug und Erstattung der durch Rückabwicklung entstehenden Schäden wurde bestätigt, während konkrete Geldforderungen der Kläger mangels Substantiierung nicht zuerkannt wurden.