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Urteil

13 O 66/05

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kammer für Handelssachen ist zuständig, wenn die Entscheidung eines Zivilrechtsstreits ganz oder teilweise von der Klärung kartellrechtlicher Vorfragen abhängt. • Kartellrechtliche Vorfragen können sich ergeben, wenn behauptet wird, eine Preiserhöhung verstoße gegen das Missbrauchsverbot des GWB und damit nach §134 BGB unwirksam sei. • Die Klage ist nicht unzulässig allein weil die Klägerin nur eine Auswahl säumiger Kunden verklagt; das Rechtsschutzinteresse an gerichtlicher Geltendmachung besteht bei Zahlungsverweigerung. • Die gerichtliche Überprüfung kartellrechtlicher Vorfragen ist auch dann geboten, wenn nur eine Partei entsprechenden konkreten Tatsachenvortrag gemacht hat.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei kartellrechtlichen Vorfragen zu Gaspreiserhöhungen • Die Kammer für Handelssachen ist zuständig, wenn die Entscheidung eines Zivilrechtsstreits ganz oder teilweise von der Klärung kartellrechtlicher Vorfragen abhängt. • Kartellrechtliche Vorfragen können sich ergeben, wenn behauptet wird, eine Preiserhöhung verstoße gegen das Missbrauchsverbot des GWB und damit nach §134 BGB unwirksam sei. • Die Klage ist nicht unzulässig allein weil die Klägerin nur eine Auswahl säumiger Kunden verklagt; das Rechtsschutzinteresse an gerichtlicher Geltendmachung besteht bei Zahlungsverweigerung. • Die gerichtliche Überprüfung kartellrechtlicher Vorfragen ist auch dann geboten, wenn nur eine Partei entsprechenden konkreten Tatsachenvortrag gemacht hat. Die Klägerin ist ein regionaler Energieversorger und erhöhte 2004 die Gas- und Wärmepreise. Die Beklagten sind Privatkunden und weigerten sich, die Erhöhungsbeträge zu zahlen, beriefen sich teilweise auf § 315 BGB und widerriefen Einzugsermächtigungen. Die Klägerin rechnete 2004 ab, mahnte erfolglos und klagte im Juni 2005 gegen mehrere Kunden auf Zahlung der Erhöhungsbeträge für den Zeitraum 01.10.2004 bis 30.04.2005. Teilweise wurden Verfahren abgetrennt oder für erledigt erklärt; einige Beklagte erhoben Widerklagen auf Rückzahlung einbehaltener Beträge. Die Beklagten rügen die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen und bestreiten die Berechtigung der Preiserhöhung nicht nur für den streitigen Zeitraum, sondern längerfristig. Die Klägerin hält die Kammer für handelssachenrechtlich als Kartellgericht zuständig, weil kartellrechtliche Vorfragen, namentlich eine mögliche Verletzung des § 19 GWB, zu klären seien. • Zuständigkeit: Die Kammer für Handelssachen gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und ist nach § 87 Abs.1 Satz2 GWB zuständig, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer nach dem GWB zu treffenden Entscheidung abhängt; hier sind kartellrechtliche Vorfragen zu beantworten. • Kartellrechtliche Vorfragen: Die Behauptung, die Preiserhöhung verstoße gegen das Missbrauchsverbot des GWB und mache die Forderung nach § 134 BGB unwirksam, reicht aus, um eine kartellrechtliche Vorfrage zu begründen; es kann dahinstehen, wie das Verhältnis von § 19 GWB zu § 315 BGB sachlich zu beantworten ist. • Rechtsschutzbedürfnis und Klagzulässigkeit: Angesichts der Zahlungsverweigerung besteht bei der Klägerin ein berechtigtes Interesse an gerichtlicher Durchsetzung der Forderung; die Auswahl verklagter Kunden rechtfertigt keine Unzulässigkeit der Klage. • Kompetenz der Kammer: Gesetzgeberische Regelungen (u.a. § 87 Abs.2 GWB, § 105 Abs.2 GVG) legen nahe, dass Kartellstreitigkeiten als Handelssachen von Kammern mit Berufs- und ehrenamtlichen Richtern entschieden werden können; fachliche Zweifel der Beklagten ändern daran nichts. • Prozessuale Prüfungspflicht: Das Gericht hat im Zivilprozess alle relevanten Rechtsfragen zu prüfen, soweit entsprechender Sachvortrag vorliegt; die Parteien können das Gericht nicht bindend auf einzelne Rechtsfragen beschränken. Die Klage ist zulässig und die Kammer für Handelssachen ist als Kartellgericht zuständig, weil die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von der Klärung kartellrechtlicher Vorfragen abhängt. Das Gericht stellt fest, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der gerichtlichen Geltendmachung der Zahlungsansprüche gegeben ist; die Auswahl der verklagten Kunden führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Es bleibt offen, wie letztlich das Verhältnis von kartellrechtlicher Missbrauchsprüfung (§ 19 GWB) und der Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) zu beantworten ist; maßgeblich ist jedoch, dass die Prüfung dieser Vorfragen erforderlich ist. Die Kostenentscheidung und die inhaltliche Entscheidung über die Hauptforderung verbleiben dem Endurteil. Die Berufung wird zugelassen, um die klärungsbedürftige Zuständigkeitsfrage und eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.