Urteil
3 O 229/06
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage ist mangels durchsetzbarer Anspruchs abzuweisen, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt ist.
• Die Kenntnis des Geschädigten von Schaden und den anspruchsbegründenden Umständen setzt positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis voraus; grobe Fahrlässigkeit begründet sich u.a. durch Unterlassen zumutbarer Nachforschungen (z. B. Grundbuchauszug).
• Verjährungsbeginn nach § 199 BGB richtet sich nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB war nicht ausreichend durch Hemmung nach § 203 BGB unterbrochen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatzklage wegen durch Reklameschild entstandener Fahrzeugschäden wegen Verjährung abgewiesen • Die Klage ist mangels durchsetzbarer Anspruchs abzuweisen, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt ist. • Die Kenntnis des Geschädigten von Schaden und den anspruchsbegründenden Umständen setzt positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis voraus; grobe Fahrlässigkeit begründet sich u.a. durch Unterlassen zumutbarer Nachforschungen (z. B. Grundbuchauszug). • Verjährungsbeginn nach § 199 BGB richtet sich nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB war nicht ausreichend durch Hemmung nach § 203 BGB unterbrochen. Der Kläger begehrt Schadensersatz und Erstattung von Gutachterkosten wegen Lackschäden an zehn zum Verkauf ausgestellten Pkw, die durch Teile eines beim Sturm gelösten Reklameschilds von Beklagten verursacht worden sein sollen. Die Beklagten sind Eigentümer des Gebäudes, an dem das Schild befestigt war; das Schild löste sich Ende Oktober 2002. Der Kläger beruft sich auf ein Sachverständigengutachten, das Reparaturkosten von rund 16.463,44 € und Gutachterkosten von 1.145 € ausweist. Der Kläger trug vor, er habe die Schäden unmittelbar nach dem Ereignis einer drittbeteiligten Person gezeigt, die zunächst eine Regulierung durch ihre Versicherung zusicherte; später erfuhr der Kläger, dass die Beklagten die Grundstückseigentümer sind. Die Beklagten bestritten Haftung, verwiesen auf jährliche Kontrollen des Schildes und rügten Verjährung. Das Gericht prüfte insbesondere Beginn und Unterbrechung der Verjährung nach den §§ 199, 195, 203 BGB. • Die Klage ist unbegründet, weil der Anspruch verjährt ist; die Prüfung einer Haftung nach § 836 BGB bleibt damit ohne Entscheidung. • Verjährungsbeginn: Nach § 199 Abs.1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners; nach eigenen Angaben des Klägers war der Schaden Ende Oktober 2002 bekannt, sodass die Verjährungsfrist am 31.12.2002 zu laufen begann. • Grobe Fahrlässigkeit: Selbst wenn der Kläger nicht sofort positive Kenntnis vom Namen des Grundstückseigentümers hatte, ist grob fahrlässige Unkenntnis der positiven Kenntnis gleichzustellen. Der Kläger hätte ohne nennenswerte Mühen einen Grundbuchauszug einholen oder weitere Nachforschungen veranlassen können; zumutbare Ermittlungen wurden vermisst, obwohl anwaltliche Vertretung bestand. • Lauf der Verjährung: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und endete damit am 31.12.2005. • Hemmung und Unterbrechung: Eine Hemmung nach § 203 BGB trat nur für den Zeitraum vom 20.03.2003 bis zum 03.06.2003 ein; diese Dauer reichte nicht aus, die Verjährung zu verhindern. Beim Klageeingang war die Verjährungsfrist abgelaufen. • Rechtsfolge: Da die Verjährung eingetreten ist, können die Beklagten die Leistung nach § 214 BGB verweigern; eine inhaltliche Entscheidung zur Haftung war deshalb entbehrlich. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadensersatz, weil sein Anspruch verjährt ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Beklagten können die Leistung nach § 214 BGB verweigern, da die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB mit Beginn Ende 2002 abgelaufen war und eine Hemmung nach § 203 BGB nur kurzzeitig eintrat. Mangels rechtzeitig geltend gemachter Ansprüche war eine inhaltliche Prüfung der Haftung nach § 836 BGB nicht erforderlich. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.