Urteil
13 O 55/06
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2006:1102.13O55.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis- tung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Herausgeberin der X. Sie gründete 3 1980 mit der N und dem Verlagskaufmann M der Gesellschafter der im bergischen 4 Land tätigen B ist, die Beklagte. Geschäftszweck der Beklagten ist die Herausgabe von Anzeigenblättern und die Herausgabe und Verteilunq von Werbemitteln. Der 5 Zusammenschluss wurde dem BkartA gemeldet. Das Prüfungsverfahren 6 wurde ohne Untersagung abgeschlossen. 7 Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten, zu dessen genauen Wortlaut auf 8 Blatt 60 bis 69 der Akten Bezug genommen wird, enthält in seinen §§ 7,9, 9 10, 11 und 14 Regelungen zur Entziehung von Geschäftsanteilen, Befugnissen 10 der Geschäftsführer, Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, 11 Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung 12 und eine Wettbewerbsklausel. Die Regelungen haben folgenden Wortlaut: 13 ,,§ 7 14 Einziehung von Geschäftsanteilen 15 Neben der im Gesetz oder sonst in dieser Satzung bestimmten Fällen 16 kann die Einziehung eines Geschäftsanteils jederzeit mit Zustimmung 17 des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden. Ohne Zustimmung 18 des betroffenen Gesellschafters können Geschäftsanteile eingezogen 19 werden: 20 a) wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Vergleichs- oder 21 Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels 22 Masse abgelehnt wird, 23 b) wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters ohne Zustimmung 24 der Gesellschaft verpfändet oder durch einen Gläubiger 25 des Gesellschafters gepfändet wird, 26 c) wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund 27 eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung 28 des Gesellschäftsverhältnisses unzumutbar macht, d. h. ein wichtiger 29 Grund zum Ausschluss aus der Gesellschaft im Sinne §§ 30 138,140 HGB vorliegt, 31 d) wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist und dieses 32 zu über 50 % in andere Besitzverhältnisse übergeht. 33 Wird der Geschäftsanteil eingezogen, so ist der Wert des Anteils zu 34 vergüten. Maßgebend für die Bewertung ist der steuerliche gemeine 35 Wert der Anteile, der auf den Ietzten Feststellungszeitpunkt vor dem 36 Ausscheiden festgestellt worden ist. Der hiernach ermittelte Betrag 37 kann in 10 gleichen Jahresraten, erstmals am ersten Januar des Jahres 38 ausgezahlt werden, das auf den Einziehungsbeschluss folgt. 39 Frühere Auszahlung ist möglich. 40 §9 41 Die Befugnisse der Geschäftsführer 42 Die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung 43 zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen: 44 1) zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken 45 und grundstücksgleichen Rechten, sowie zum wesentlichen 46 Aus- und Umbau von Gebäuden; 47 2) zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die im Wert und in der 48 Dauer über die von der Gesellschafterversammlung aufgestellten 49 Grenzen hinausgehen; 50 3) zur Bestellung und Entlassung von Prokuristen und Handlungs- 51 bevollmächtigten; 52 4) bei Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen von 53 Dienstkräften, deren Bezüge über die von der Gesellschafterversammlung 54 aufgestellten Grenzen hinausgehen; das gilt nicht für 55 fristlose Kündigungen; 56 5) zur Anstellung und Kündigung von Handelsvertretern; 57 6) zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaftsverpflichtungen 58 sowie Inanspruchnahme von Krediten, die im 59 Wert und in der Dauer über die von der Gesellschafterversammlung 60 aufgestellten Grenzen hinausgehen; 61 7) zur Errichtung von Zweigniederlassungen. 62 8) zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an wirtschaftlichen 63 Unternehmungen; 64 9) zur Hingabe von Darlehen, ausgenommen Gehalts- und Lohnvorschüsse 65 von höchstens zwei Monatsgehältern; 66 10) zu unentgeltlichen Zuwendungen oberhalb einer von der Gesellschafterversammlung 67 festzulegenden Grenze, soweit es sich 68 nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; 69 11) zum Abschluss und zur Kündigung von Druck- und Satzverträgen 70 sowie von Vertriebsaufträgen; 71 12) zu einer Änderung des Verbreitungsgebietes der von der Gesellschaft 72 herausgegebenen Schriften; 73 13) zu Vereinbarungen über Wettbewerbsbedingungen; 74 14) zur Preisgestaltung 75 Die Geschäftsführer haben alljährlich bis Ende Februar eine Planung 76 der Kosten und Erlöse des Jahres vorzulegen, die von der Gesell- 77 schafterversammlung bis Ende März zu genehmigen ist. Die 78 Geschäftsführer sind an die so festgelegten Kostenanschläge gebun- 79 den. Für die Zeit bis zur Genehmigung des neuen Planes sind die Geschäftsführer 80 zur Verauslagung von Kosten monatlich von 1/12 des 81 Vorjahres befugt. 82 § 10 83 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung 84 Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die im Gesetz und 85 im Gesellschaftsvertrag genannten, sowie über die folgenden Angelegenheiten: 86 1) Feststellung des Jahresabschlusses 87 2) Verwendung des Bilanzgewinns 88 3) Entlastung der Geschäftsführer 89 4) Zustimmung zur Teilung, Veräußerung oder Einziehung von 90 Geschäftsanteilen 91 5) Übernahme von Pensionsverpflichtungen 92 6) Erteilung der Zustimmung zu den zustimmungsbedürftigen 93 Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen der Geschäftsführer 94 7) in allen Angelegenheiten, die über das normale Tagesgeschäft 95 der Geschäftsführung hinausgehen 96 8) Bestellung eines Sachverständigen zur Prüfung des Jahresabschlusses. 97 § 11 98 Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung 99 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern 100 schriftlich einberufen, und zwar unter Mitteilung der Tagesordung 101 mindestens 14 Tage vor dem Tage der Versammlung. Sie ist auf 102 Verlange eines Gesellschafters einzuberufen auf einen Termin, 103 der nicht später als vierzehn Tage nach dem Zugang des schriftlichen, 104 mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes versehenen 105 Verlangens liegen darf. Bei Nichteinhaltung der Frist kann der verlangte 106 Gesellschafter die Gesellschafterversammlung selbst einberufen. 107 Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung 108 durch einen anderen Gesellschafter oder durch eine mit schriftlicher 109 Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen . 110 Sollte ein solcher Vertreter in der Branche des Unternehmens 111 unmittelbar oder mittelbar tätig sein, können die übrigen Gesellschafter 112 die Vertretung ablehnen. 113 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter 114 vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung 115 nicht beschlussfähig, so ist mit gleicher Einladungsfrist erneut 116 einzuladen zu einer Versammlung, die ohne Rücksicht auf die 117 Anwesenheit und die Vertretung der Gesellschafter beschlussfähig 118 ist. 119 Beschlüsse der Gesellschafter können auch, wenn sämtliche Gesellschafter 120 ausdrücklich zustimmen, ohne Einhaltung von Fristen, 121 im Wege der schriftlichen Stimmabgabe oder durch telefonische 122 Rundfrage gefasst werden. Im letzten Fall ist von dem Geschäfts- 123 führer eine Niederschrift anzufertigen, die den Gesellschaftern 124 unverzüglich, spätestens bis zum 3. Tag nach der Rundfrage zuzuleiten 125 ist. Die Gesellschafter können dann innerhalb eines Tages nach 126 Erhalt der Niederschrift durch Erklärung gegenüber dem 127 Geschäftsführer ihre Stimmabgabe wieder widerrufen. 128 Der Vorsitz in der Gesellschafterversammlung wechselt in der 129 Weise, dass jeder der Gesellschafter entsprechend dem An- 130 fangsbuchstaben seines Namens oder seiner Firma an die Reihe 131 kommt. 132 Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der Mehrheit der 133 abgegebenen Stimmen. Je DM 1.000,00 Geschäftsanteil gewähren 134 eine Stimme. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegeben 135 gewertet. 136 Abweichend davon ist Einstimmigkeit erforderlich - außer in den 137 sonst in diesem Gesellschaftsvertragvorgesehenen – in folgenden 138 Fällen: 139 a) Änderung des Gesellschaftsvertrages 140 b) Auflösung der Gesellschaft 141 c) Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon 142 d) Beteiligung an anderen Unternehmungen 143 e) Hinzunehmen weiterer Gesellschaftszwecke 144 f) Errichtung von Zweigniederlassungen 145 g) Änderung des Verbreitungsgebietes und Herausgabe neuer Objekt- 146 oder Teilausgaben 147 h) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern 148 i) Festlegung der Grenzen von Dauer und Wert einzelner Rechtsgeschäfte 149 der Geschäftsführer, für die die Zustimmung der GeseIlschafterversammlung 150 erforderlich ist. 151 j) Festlegung und Änderung von Richtlinien für die inhaltliche Tendenz 152 von Verlagsobjekten. 153 Die Gesellschafter sind von den Geschäftsführern unverzüglich von 154 allen, über das normale Tagesgeschäft hinausgehenden Sachverhalten 155 zu informieren. Jeder Gesellschafter hat das Recht, von den Geschäftsführern 156 über alle Geschäftsvorfälle, Planungen und Entwicklungen 157 Auskunft zu verlangen und in die Buchhaltung und die Schriften 158 der Gesellschaft selbst oder durch einen Beauftragten Einblick zu 159 nehmen. 160 §14 161 Wettbewerbsklausel 162 Die Gesellschafter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft 163 in der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar Unter- 164 nehmungen zu betreiben oder zu unterstützen oder sich an Unternehmungen 165 zu beteiligen, die mit dem von der Gesellschaft unternommenen Betrieb 166 in Konkurrenz treten können. Diese Verpflichtung 167 besteht für einen ausscheidenden Gesellschafter bei Fortbestehen 168 der Gesellschaft auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden 169 fort. In Konkurrenz treten unabhängig vom jeweiligen Verbrei- 170 tungsgebiet des von der Gesellschaft herausgegebenen Anzeigenblattes 171 alle Blätter, die im Gebiet des Regierungsbezirkes Münster erscheinen 172 sollen. Die Gesellschafter können durch einstimmigen Beschluss 173 Ausnahmen von diesem Wettbewerbsverzicht gestatten." 174 Das Stammkapital der Beklagten halten heute zu je 1/3 die Klägerin, der 175 Verlagskaufmann M und als Rechtsnachfolger der N der Verlag M2, der zu 176 100 % der S gehört. 177 Die Gesellschafter der Beklagten befinden sich seit 2005 im Streit, was zu 178 einer Vielzahl von Rechtsstreiten beim Landgericht Münster und bei der 179 hiesigen Kartellkammer geführt hat. Frühere Mitarbeiter der Beklagten, so 180 ihr Geschäftsführer S2, der Produktionsleiter und Redakteur L, 181 zwei Chefredakteure und Mitarbeiter der Vertriebsabteilung sind nun für 182 die Klägerin tätig. 183 ~ 184 In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 18.08.2005 185 war zu beschließen über die Anträge, den Druckvertrag der Beklagten mit 186 der Klägerin zu kündigen und einen neuen Druckvertrag der Beklagten mit 187 der Firma M3 abzuschließen. Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte wurde gegen den Widerspruch der Klägerin 188 zusammengelegt. Der danach allein stimmberechtigte Gesellschafter 189 M stimmte für die Anträge. 190 Auf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten im Wege 191 einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehung der Beschlüsse untersagt. 192 Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde zurückgenommen. 193 In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 16.09.2005 194 beschlossen die Gesellschafter M2 und M den Abschluss 195 eines Kooperationsvertrages zwischen der Beklagten· und dem Reisebüro 196 U der Ehefrau des Gesellschafters M, Die Beklagte hatte danach 197 dem Reisebüro kostenlosen Anzeigenraum zur Verfügung zu stellen 198 und gegen Provision Reiseangebote zu veröffentlichen. Die Anfechtungsklage 199 der Klägerin hiergegen wurde vom Landgericht Münster zurückgewiesen. 200 Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ist noch nicht abgeschlossen. 201 In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 01.01.2006 stimmten 202 Die Gesellschafter M2 und M für die Abberufung und Entlastung des 203 damaligen Geschäftsführers S2 der Beklagten. 204 Die Klägerin stimmte dagegen. Die Gesellschafter M2 und M kündigten das Dienstverhältnis fristlos und untersagten jede Tätigkeit. Der 205 Geschäftsführer kündigte das Dienstverhältnis seinerseits fristlos und legte sein 206 Amt nieder. Das von ihm angestrebte einstweilige Rechtsschutzverfahren 207 23 O 10/06 Landgericht Münster wurde später für erledigt erklärt. 208 Am 02.02.2006 fand eine weitere außerordentliche Gesellschafterversammlung 209 statt. Es wurde der 16.02.2006 als Termin für die nächste außerordentliche 210 Gesellschafterversammlung, bei der die Vorstellung eines 211 neuen Vertriebsleiters erfolgen sollte, festgelegt. Die Klägerin verlangte 212 mit Schreiben vom 09.02.2005 eine Änderung der Tagesordnung für diese 213 Gesellschafterversammlung. Die Beklagte lud mit Schreiben vom 214 13.02.2006 zur Gesellschafterversammlung am 16.02.2006 um 15:00 Uhr 215 ein. Am Vormittag des 16.02.2006 teilte die Klägerin der Beklagten per 216 Fax mit, sie werde zur Gesellschafterversammlung nicht erscheinen können, 217 da sie das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 02.02.2006 218 nicht rechtzeitig und die Bewerbungsunterlagen des Vorstellungskandidaten 219 gar nicht erhalten habe. Sie erschien in der Gesellschafterversammlung 220 vom 16.02.2006 nicht. Die anwesenden Gesellschafter M und 221 M2 stellten fest, dass die Gesellschafterversammlung nicht be,- 222 schlussfähig war und verlangten Einberufung einer neuen Gesellschafterversammlung auf den 28.02.2006. Die Beklagte lud mit 223 Schreiben vom 16.02,2006 zu einer außerordentlichen 224 Gesellschafterversammlung auf 225 den 28.02.2006. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 21.02.2006 mit, die 226 Ladungsfrist sei nicht eingehalten. Sie verlangte Einberufung einer außer- 227 ordentlichen Gesellschafterversammlung mit den Tagesordnungspunkten 228 "Verdacht gesellschaftsschädigenden Verhaltens durch die Gesellschafter 229 M und Verlag M2" und "Beauftragung der Geschäftsführer 230 zur Einleitung der sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen." Die 231 Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2006 mit, dass auf 232 Wunsch des Gesellschafters Verlag M2 die Tagesordnungspunkte für 233 die außerordentliche Gesellschafterversammlung am 234 28.02.2006 um den Tagesordnungspunkt "Beschlussfassung über die Einziehung 235 des Geschäftsanteils der B2 wegen 236 Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 7 Iit c des Gesellschaftsvertrages" 237 ergänzt wurde. 238 An der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 28.02.2006 239 nahmen die drei Gesellschafter teil, die Klägerin aber nur informatorisch. 240 Bei Aufruf des Tagesordnungspunktes "Einziehung des Geschäftsanteils 241 der Klägerin" verließ sie die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter 242 M2 und M stimmten für die Einziehung des Geschäftsanteils 243 der Klägerin. Zum genauen Wortlaut wird auf das Protokoll der GeseIlschafterversammlung Blatt 51 bis 55 der Akten Bezug genommen. 244 Die Gesellschafter M und M2 beschlossen bei einer außerordentlichen 245 Gesellschafterversammlung vom 08.03.2006 erneut die Einziehung 246 des Geschäftsanteils der Klägerin. Zum Inhalt des Beschlusses 247 wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung Blatt 223 bis 226 248 der Akten verwiesen. Die Klägerin nahm an dieser Gesellschafterver- 249 sammlung nicht teil. Ob sie eine Ladung zur Gesellschafterversammlung 250 erhalten hat, ist streitig. 251 Mit Schreiben vom 09.03.2006 meldete die Gesellschafterin M2 252 dem Bundeskartellamt, dass im Rahmen einer außerordentlichen Ersatzgesellschafterversammlung am 28..02.2006 die Geschäftsanteile der Klägerin 253 aus wichtigem Grund eingezogen wurden und die Anteile der Klägerin 254 den Geschäftsanteilen der übrigen Gesellschafter angewachsen sind. 255 Die Klägerin beantragte unter dem 22.03.2006 beim Landgericht Münster 256 im Verfahren 23 0 44/06 Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen 257 die Vollziehurig der Einziehungsbeschlüsse. Sie erhob am 24.03.2006 258 beim Landgericht Münster im Verfahren 23 0 48/06 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage. Die Verfahren wurden in der Folge auf den Hilfsantrag der 259 Klägerin an die hiesige Kammer als Kartellgericht verwiesen zu den Aktenzeichen 260 13 0 48/06 Kart. LG Dortmund und 13 0 55/06 Kart. LG Dortmund. 261 Mitte März 2006 kündigte die H in 262 N in einem Werbeschreiben an, dass ab April 2006 mittwochs und 263 samstags Gratiszeitungen "H" an über 340.000 Haushalte im N-land 264 verteilt werden. Die H ist eine 100% ige Tochter der Klägerin. Deren Geschäftsführer sind Geschäftsführer der H. 265 Die Beklagte beantragte hiergegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, 266 zunächst beim Landgericht Münster, dann bei der hiesigen 267 Kammer als Kartellgericht. Mit Urteil vom 04.04.2006 wurde im Verfahren 268 13 0 42/06 Kart. Landgericht Dortmund der Antrag auf Erlass einer einstweiligen 269 Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Die 270 Beklagte, legte gegen das Urteil, zu dessen Inhalt auf Blatt 188 bis 198 der 271 beigezogenen Akte 13 O 42/06 Kart. Landgericht Dortmund Bezug genommen 272 wird, Berufung ein, die sie in der Berufungshauptverhandlung vor 273 dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 09.08.2006 zurücknahm. 274 Die Klägerin nahm in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2006 im Verfahren 275 13 O 48/06 Kart. LG Dortmund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen 276 Verfügung gegen die Vollziehung der Einziehungsbeschlüsse zurück. 277 Die Verteilung der H-Gratiszeitungen wurde fortgesetzt. Die Gesellschafter 278 M2 und M mahnten die Klägerin deswegen ab mit 279 Anwaltsschreiben vom 25.04.2006. Sie boten die sofortige Zahlung einer 280 Einziehungsvergütung von 946.702,00 € in einer Summe mit einer Abzinsung 281 von 5 % für den Verzicht auf Ratenzahlung an. 282 Die Beklagte lud mit Schreiben vom 09.05.2006 zu einer außerordentlichen 283 Gesellschafterversammlung für den 18.05.2006 ein, in der vorsorglich 284 erneut über die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin abgestimmt werden 285 sollte. Auf Verlangen der Klägerin wurde die Tagesordnung 286 um den Tagesordnungspunkt "Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafter 287 M2 und M" ergänzt. Die Beklagte überwies am 288 17.05.2006 der Klägerin einen Betrag von 946.702,33 €. Die Klägerin verweigerte 289 die Annahme des Betrages und veranlasste Rücküberweisung 290 am 18.05.2006. 291 An der Gesellschafterversammlung vom 18.05.2006 nahmen die Vertreter 292 der Klägerin, der Mitgesellschafter M und die Mitgesellschafterin M2 mit Vertretern teil. Gegen den Widerspruch der Vertreter der 293 Klägerin übernahm ein Vertreter des Gesellschafters M2 die 294 Versammlungsleitung. Es wurde die Entziehung des Geschäftsanteils der 295 Klägerin beschlossen und die Vertagung des Tagungsordnungspunktes 296 "Einziehung der Geschäftsanteile der Mitgesellschafter M2 und 297 M. Zum Wortlaut des Protokolls wird auf Blatt 280 bis 284 der Akte 298 13 O 89/06 Kart. LG Dortmund Bezug genommen. 299 Die Beklagte reichte unter dem 02.06.2006 Unterlassungs- und Schadenfeststellungsklage ein beim Landgericht Dortmund als Kartellgericht. 300 Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 11.10.2006 an die hiesige Kammer 301 für Handelssachen zur Entscheidung im Verfahren 13 0 137/06 Kart. 302 Landgericht Dortmund verwiesen. Die Klägerin erhob unter dem 303 19.06.2006 beim Landgericht Dortmund als Kartellgericht Nichtigkeits- und 304 Anfechtungsklage bezüglich des Beschlusses vom 18.05.2006. Das Verfahren 305 wurde am 27.06.2006 an die hiesige Kammer für Handelssachen 306 abgegeben zum Verfahren 13 0 89/06 Kart. LG Dortmund. Die Klage 307 wurde mit Urteil vom 02.11.2006 abgewiesen. 308 Die Klägerin hält die Beschlussfassungen wegen schwerwiegender 309 Rechts- und Vertragsverstöße für nichtig, zumindest anfechtbar. Die GeseIlschafterversammlung vom 28.02.2006 sei, da als Nachfolgegesellschaft 310 zur beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung vom 311 16.02.2006 nur mit gleicher Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, beschlussunfähig gewesen. Der TOP 10 der Tagesordnung sei, da nicht Ge- 312 genstand der Gesellschafterversammlung vom 16.02.2006, auch nicht 313 ordnungsgemäß angekündigt worden. Gegenstand von Nachfolgeversammlungen 314 seien regelmäßig die Tagesordnungen, die für die beschlussunfähige 315 Versammlung angekündigt worden seien. Ihr sei durch 316 die anzureichende Ankündigung auch die Möglichkeit genommen worden, 317 zum Grund für die Einziehung Stellung zu nehmen. 318 Der Einziehungsbeschluss vom 08.03.2006 sei ebenfalls grob fehlerhaft. 319 Die Gesellschafterversammlung sei keine Folgeversammlung und als solche 320 auch nicht angekündigt worden. Sie sei zu dieser Gesellschafterversammlung 321 überhaupt nicht geladen worden und darüber hinaus durch den 322 Bevollmächtigten der Mitgesellschafter von jeder gesellschaftsrechtlichen 323 Mitwirkung ausgeschlossen worden. 324 Die Einziehungen seien auch materiell rechtwidrig, da ein Grund für eine 325 Ausschließung nach § 7 c der Satzung nicht vorgelegen habe. Sie habe 326 keine, erst recht keine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Sie 327 habe zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung die Herausgabe der 328 Anzeigenblätter nur vorbereitet. Grund hierfür sei das Verhalten ihrer Mitgesellschafter 329 gewesen. Diese hätten ab Mitte 2005 alles unternommen, 330 um sie aus der Beklagten herauszudrängen und die verlegerischen Kapazitäten 331 der Beklagten dem Mitgesellschafter M2 zuzuschanzen. 332 Der Mitgesellschafter M habe offensichtlich seinen Anteil auf M2 333 übertragen und damit die Grundlagen der Beklagten als einer auf 334 Gleichberechtigung ausgerichteten Verlagsgesellschaft zerstört. Dass 335 M nur noch formal die Position als Mitgesellschafter inne habe, zeige 336 sich in den rechtswidrigen Gesellschafterbeschlüssen vom 18.05.2005 337 und 16.09.2005. Durch die Zusammenfassung von Beschlussgegenständen sei 338 ihr Stimmrecht planvoll und systematisch ausgeschaltet und sie an 339 der Abgabe eines Konkurrenzgebotes gehindert worden. Durch den Kooperationsvertrag 340 sei dem Mitgesellschafter M ein Sondervorteil von 341 50.000,00 € zugeflossen, während die Beklagte hierdurch keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Vorteile gehabt habe. 342 Die Vorbereitungsarbeiten für die Herausgabe und den Vertrieb eines Anzeigenblattes 343 sei noch keine Pflichtverletzung, insbesondere kein Verstoß gegen § 14 der Satzung. 344 Vorbereitungshandlungen seien von Wettbewerbsverboten überhaupt nicht umfasst. Ihr Produkt sei, da wegen der , äußeren und inhaltlichen Gestaltung kein klassisches Anzeigenblatt, überhaupt kein Wettbewerbsprodukt. Die Regelung in § 14 der Satzung sei zudem unwirksam wegen Verstoßes gegen § 138 BGB und § 1 GWB. Ein 345 Wettbewerbsverbot lasse sich auch nicht aus gesellschaftsrechtlicher 346 Treuepflicht herleiten. Sie habe angesichts der Beteiligung von nur 1/3 347 und fehlender Mitwirkung in der Geschäftsführung keinen maßgeblichen 348 Einfluss auf die Gesellschaft. 349 Die Klägerin beantragt, 350 festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen 351 der Beklagten vom 28.02.2006 (TOP 10) und vom 352 08.03.2006 (TOP 5) betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils 353 der Klägerin wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß 354 §§ 7 lit. C des Gesellschaftsvertrages nichtig sind, hilfsweise, 355 die vorgenannten Beschlüsse für nichtig zu erklären. 356 Die Beklagte beantragt, 357 die Klage abzuweisen. 358 Die Beklagte hält die Einziehungsbeschlüsse für formell und materiell 359 wirksam. 360 Für beide Gesellschafterversammlungen gelte die abgekürzte Gesellschafterladungsfrist von mindestens einer Woche bis höchstens zwei Wochen. 361 Die Möglichkeit des § 51 Abs 4 GmbHG, Tagesordnungspunkte 362 innerhalb einer Frist von drei Tagen nachzuschieben, gelte auch für Nach- 363 folgeversammlungen und sei durch die Satzung nicht abbedungen. Die 364 Gesellschafterversammlung vom 28.02.2006 sei als Folgeversammlung 365 beschlussfähig gewesen, weil die Gesellschafterversammlung vom 366 16.02.2006 durch einvernehmliche Terminsvereinbarung der Gesellschafter 367 wirksam eingerufen worden sei. Die Ladung zur Gesellschafterver- 368 sammlung vom 08.03.2006 und das Tagesordnungserweiterungsschreiben 369 habe die Klägerin erhalten. Die Gesellschafterversammlung sei zumindest 370 hinsichtlich des TOP "Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin" 371 als Folgeversammlung beschlussfähig gewesen. Der Einziehungsbeschluss 372 vom 28.02.2006 beruhe zudem nicht auf einem Einberufungsmangel. 373 Die Klägerin habe die Gelegenheit zur Diskussion der für die 374 Ausschließung wichtigen TOP3 und 6 nicht wahrgenommen. Die Gesellschafter 375 hätten auch in einer späteren Versammlung nicht anders abgestimmt, 376 da die Klägerin auch in der Folgezeit ihr grob gesellschaftsschädi- 377 gendes Verhalten nicht abgestellt und keinen Konsens mit den übrigen 378 Gesellschaftern gesucht habe. Zumindest liege ein eklatanter Fall missbräuchlichen 379 Verhaltens vor. Das Gesamtverhalten der Klägerin - heimliches 380 Abwerben von Personal, Verunglimpfung der eigenen Gesellschaft, 381 massives Eindringen in die Geschäftschancen der Beklagten, vorsätzliche 382 Schädigung der Beklagten, Täuschung der Mitgesellschafter und Torpe- 383 dieren von Gesellschafterversammlungen - mache eine Fortsetzung des 384 Gesellschaftsverhältnisses für sie, ihre Mitarbeiter und die Mitgesellschafter 385 unzumutbar. Schon in der ersten Jahreshälfte 2005 habe die Klägerin 386 damit begonnen, Mitarbeiter aus Schlüsselfunktionen abzuwerben, zum 387 Teil mit wahrheitswidrigem Hinweis auf eine baldige Liquidation oder 388 Schließung. Sie habe gemeinsam mit dem ehemaligen Geschäftsführer 389 S2 durch Verkürzung und qualitative Verschlechterung und fehlende 390 Stärkung der Vertriebsmannschaft ihre Entwicklung behindert, Unruhe in 391 die Gesellschafter reingetragen, Kunden auf das kommende Konkurrenz- 392 produkt angesprochen, das Konkurrenzprodukt herausgebracht und durch 393 massives Preisdumping Verdrängungswettbewerb betrieben. Die Handlungen 394 führten für sie zwangsläufig zu einer vermögensmäßigen Schädigung. 395 Es sei angesichts der identischen Erscheinungsgebiete der Produkte 396 in N und im Altkreis P, der begrenzten Zahl potentieller 397 Anzeigenkunden und der Verteilung der Produkte an dieselben 398 Haushalte ausgeschlossen, ihre Umsatz- und Gewinnergebnisse zu hal- 399 ten, wenn die H-Gratis-Zeitung weiter erscheinen und sich im Markt 400 etablieren werde. Angesichts der ruinösen Preispolitik der Klägerin sei mittelfristig 401 auch eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht auszuschließen. 402 Die Beklagte hält das Wettbewerbsverbot in § 14 der Satzung für wirksam. 403 Die Regelung im Gesellschaftsvertrag gebe angesichts der personalistischen 404 Struktur bei gleichberechtigten Gesellschaftern der Klägerin die 405 Möglichkeit der massiven Einflussnahme auf ihre Geschäftspolitik. Die 406 Klägerin hätte nicht nur die Möglichkeit, sich über alle Geschäftsinterna, 407 auch die Abwehrstrategien gegenüber den Hallo-Anzeigenblättern zu informieren. 408 Sie könnte auch zumindest alle wesentlichen strategischen 409 Schritte durch das Einstimmigkeitsprinzip verhindern. Die Klägerin habe 410 sich außerdem in den Gesellschaftsversammlungen zutiefst treuwidrig und 411 destruktiv verhalten durch wahrheitswidriges Beantworten von Fragen 412 oder durch Antwortverweigerung. 413 Die Mitgesellschafter M2 und M hätten stets nur im Interesse 414 der Beklagten und aller Gesellschafter gehandelt. Die Zusammenfassung 415 von Beschlussgegenständen am 18.05.2005 habe die Klägerin nicht be- 416 nachteiligt, da der neutrale, da nicht eigene Druckinteressen vertretende 417 Gesellschafter M sich für deutlich bessere Druckpreise für die Gesell- 418 schaft entschieden habe. Die Klägerin dagegen habe durch Abrechnung 419 der Druckpreise zu überhöhten Konditionen ihre GesellschaftersteIlung 420 jahrelang missbraucht. Der Kooperationsvertrag mit der U habe 421 für beide Vertragspartner nur Vorteile gebracht. Der ehemalige Geschäftsführer 422 S2 habe alle Gesellschafter, auch die Klägerin, betrogen. Er 423 habe durch Täuschung einen Dienstwagen erschlichen, entgegen der 424 Verpflichtung aus dem Anstellungsvertrag erst Anfang 2006 seinen 425 Hauptwohnsitz in N genommen, zu Lasten der Gesellschafter 426 Tausch- und Kompensationsgeschäfte vorgenommen und Druckverträge 427 zu überhöhten Preisen mit dem Haus B2 geschlossen. 428 Es sei den Mitgesellschaftern nicht zuzumuten gewesen, vor der Einziehung 429 eine Abmahnung auszusprechen, Diese wäre, wie die spätere Abmahnung und die Verweigerung der Auskunftserteilung trotz ausdrücklicher 430 Nachfrage zeigten, nutzlos gewesen. Hinsichtlich der Abwerbung von 431 Mitarbeitern sei die Klägerin zudem in der Gesellschafterversammlung 432 vom 02.02.2006 abgemahnt worden. 433 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen 434 Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen 435 sowie auf den Inhalt der informatorisch beigezogenen Akten 436 13 042/06 Kart., 13 0 48/06 Kart. und 13 0 137/06 Kart., jeweils Landgericht 437 Dortmund, Bezug genommen. 438 Mit Beschluss vom 02.11.2006 wurde die Klage, soweit sie den Beschluss 439 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.03.2006 (TOP 5) 440 betrifft, abgetrennt zur gesonderten Entscheidung im Verfahren 441 13 0 154/06 Kart. Landgericht Dortmund. 442 Entscheidungsgründe 443 Die Klage ist nach dem verbliebenen Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber 444 unbegründet. 445 Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 446 28.02.2006 zu TOP 10 ist weder nichtig noch anfechtbar. Ein Verstoß ge- 447 gen wesentliche Regeln über die Einberufung der Gesellschafterversamm- 448 lung oder ein Verstoß gegen die guten Sitten durch den Inhalt des angegriffenen 449 Beschlusses liegt nicht vor. Der Beschluss verstößt auch weder 450 gegen Gesetz noch gegen die Satzung der Beklagten. 451 Der Beschluss ist formal wirksam zustande gekommen. Die Gesellschaf- 452 terversammlung vom 28.02.2006 war bezüglich des Einziehungsbe- 453 schlusses in TOP 10 beschlussfähig. Es handelte sich bei der Gesellschafterversammlung um eine Ersatzversammlung gemäß § 11 454 Abs. 3 S. 2 der Satzung für die beschlussunfähige Gesellschafterversammlung 455 vom 16.02.2006. Die Gesellschafterversammlung vom 28.02.2006 ist auch ordnungsgemäß einberufen worden. Die Ladungsfrist ist gewahrt. Die Frist 456 betrug nach Maßgabe von § 11 der Satzung und § 51 Abs. 1 GmbHG eine 457 Woche bis 14 Tage. Es gilt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung die Ladungsfrist 458 für die nicht beschlussfähige Gesellschafterversammlung vom 459 16.02.2006. Diese war ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung 460 vom 02.02.2006 eine auf Gesellschafterinitiative durch Terminsvereinbarung 461 mit Verzicht auf gesonderte Ladung einberufene GeseIlschafterversammlung. 462 Die Tagesordnung zu TOP 10 ist rechtzeitig bekannt gemacht worden. Es 463 gilt für jede Gesellschafterversammlung, auch für Ersatzversammlungen, 464 die gesetzliche Nachschubfrist des § 51 Abs. 4 GmbHG von drei Tagen. 465 Für Ersatzversammlungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine 466 längere Vorbereitungszeit erforderlich. Die Regelung des § 51 Abs.4 467 GmbHG ist auch durch die Satzung der Beklagten nicht abbedungen. 468 Der Einziehungsbeschluss ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden. 469 Er verstößt weder gegen gute Sitten noch gegen Gesetz und Satzung. 470 Die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin ist rechtmäßig 471 nach § 7 c der Satzung i. V. m. §§ 34 Abs.1, Abs. 2 GmbHG. Ein wichtiger 472 Grund, der die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der 473 Klägerin für die übrigen Gesellschafter unzumutbar machte, liegt vor. 474 Die Klägerin hat durch die Vorbereitung der Herausgabe und des Vertriebs 475 der H-Gratis-Zeitung durch eine Tochtergesellschaft eine Pflichtverletzung 476 begangen, die so schwer wiegt, dass bei umfassender Prüfung 477 aller Umstände des Einzelfalls und Gesamtabwägung der beteiligten Inte- 478 ressen eine andere Lösung als das Ausscheiden der Klägerin als Gesellschafter 479 den Mitgesellschaftern unter keinen Umständen zugemutet werden kann. 480 Die Herausgabe und Verteilung der H-Zeitung ist ein Verstoß gegen 481 das Wettbewerbsverbot in § 14 Satz 1 der Satzung der Beklagten. 482 Die H-Gratis-Zeitung ist ein Konkurrenzprodukt zu den von der Beklagten 483 vertriebenen Anzeigenblättern. Sie wird von der Klägerin selbst als 484 Anzeigenblatt bezeichnet und ist auch als solches zu qualifizieren. Das 485 vom BVDA in seiner Stellungnahme vom 28.03.2006 angegebene Kriterium 486 der regelmäßigen, mindestens 12-mal jährlich erfolgenden flächendeckenden 487 Verteilung an Haushalte eines fest umrissenen Gebietes ist erfüllt. 488 Die von der Klägerin aufgezeigten Unterschiede bei der inhaltlichen 489 und formellen Gestaltung sind für die Einordnung als Anzeigenblatt ohne 490 Relevanz. 491 Das Wettbewerbsverbot ist auch wirksam. Es verstößt weder gegen Kartellrecht 492 noch gegen § 138 BGB. 493 Nichtigkeit gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen nationales oder 494 europäisches Kartellrecht ist weder für den Gesellschaftsvertrag als solchen 495 noch für die Einzelregelung in § 14 des Gesellschaftsvertrages zu 496 bejahen. Der Zusammenschluss der Gesellschafter stellt auch angesichts 497 der Zustimmungs- und Einstimmigkeitsvorbehalte kein unzulässiges Preis- 498 und Gebietskartell auf dem Markt der Anzeigenblätter dar. Er wurde nach 499 Prüfung durch das Bundeskartellamt auch nicht beanstandet. Allein kartellrechtsrelevant, da potentiell wettbewerbsbehindernd, ist die Regelung 500 in § 14 Satz 1 der Satzung. Diese ist aber zur Durchführung des kartell- 501 rechtsneutralen Gesellschaftsverhältnisses unverzichtbar, da sie notwendig ist, 502 das Gemeinschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner 503 Funktionsfähigkeit zu erhalten. Es ist weder nach der Bekanntmachung 504 der Europäischen Kommission über Nebenabreden Amtsblatt 2005 C 505 56/24 noch nach § 1 GWB zu beanstanden, wenn durch Wettbewerbsverbote 506 verhindert werden soll, dass ein Gesellschafter das Gemeinschaftsunternehmen 507 von innen her aushöhlt und damit leistungsfähigen Wettbewerb zu Gunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit einschränkt oder ausschließt (BGH, Urteil vom 03.05.1988, NJW1988, Seite 2737). 508 Die Gefahr einer solchen inneren Aushöhlung der Gesellschaft besteht nicht 509 nur bei Gesellschaftern, die die Geschäftsführung der Gesellschaft innehaben 510 oder bei Mehrheitsgesellschaftern. Sie ist auch gegeben bei Gesellschaftern, 511 die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben, 512 da in diesem Fall zu befürchten ist, dass der Geschäftsführer seine Pflicht 513 vernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der GmbH berühren, 514 allein deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben. 515 Von einer solchen maßgeblichen Einflussmöglichkeit der Klägerin ist 516 auszugehen. 517 Die Gesellschaftsstruktur der Beklagten ist, auch wenn zwei der Gesell- 518 schafter keine natürlichen Personen sind, personalistisch geprägt und auf 519 vertrauensvolle und persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegt. 520 Die Gesellschafter haben angesichts der weitreichenden Zustimmungsregelung 521 in § 9 der des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit, das 522 Unternehmen gemeinschaftlich über Gesellschafteranweisungen zu steuern. 523 Sie haben hiervon über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten ständig Gebrauch gemacht. Für die einzelnen Gesellschafter ergibt 524 sich hieraus aufgrund der weitreichenden, die wesentlichen geschäftspoli- 525 tischen Entscheidungen betreffenden Veto- und Informationsrechte des § 526 11 der Satzung die Möglichkeit der nachhaltigen Einflussnahme auf die 527 Geschäftsführung und zwar bezüglich aller Entscheidungen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft betreffen, Die Gesellschafter erhalten 528 gesellschaftsinterne Informationen, die sie zu Lasten der Gesellschaft 529 ausnutzen können und im Falle einer Konkurrenzfähigkeit im Zweifel ausnutzen 530 werden. Die sich hieraus ergebenden Gefahren für die Funktionsfähigkeit 531 der Gesellschaft sind erheblich. Ihnen kann mit den Mitteln der 532 Informationsvorenthaltung nach § 51 a II GmbHG nicht begegnet werden. 533 Dies gilt im Fall der Klägerin um so mehr, als diese durch die Übernahme 534 von Mitarbeitern in Schlüsselfunktionen bereits über erhebliche Informationen 535 bezüglich Geschäftsinterna der Beklagten verfügt. 536 Das Wettbewerbsverbot hält sich auch im Rahmen dessen, was zur Siche- 537 rung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist. 538 Eine Überschreitung der Grenzen des Erforderlichen in zeitlicher Hinsicht 539 kommt bei dem Wettbewerbsverbot des § 14 Satz 1 der Satzung nicht in 540 Betracht. Es ist nach dem Vorgesagten nicht zu beanstanden, dem Gesellschafter 541 für die Dauer seiner Gesellschaftszugehörigkeit ein Wettbewerbsverbot 542 aufzuerlegen. Ob die zeitlichen Grenzen auch im Hinblick auf 543 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beachtet wurden, kann dahinstehen. 544 Eine etwaige Unwirksamkeit der Regelung in § 14 Satz 2 der Satzung 545 führt gemäß § 139 BGB und nach Maßgabe der salvatorischen 546 Klausel in §15 der Satzung nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung 547 des § 14 der Satzung. 548 Das Wettbewerbsverbot ist nach dem Wortlaut von § 14 Satz 1 der Sat- 549 zung räumlich beschränkt auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet der An- 550 zeigenblätter der Beklagten. Ob die Ausweitung in § 14 Satz 3 der Satzung 551 auf den gesamten Regierungsbezirk Münster unwirksam ist, weil zu 552 weit gefasst, kann dahinstehen, da auch insoweit die Regelungen des 553 § 139 BGB und die salvatorische Klausel gem. § 15 der Satzung greifen. 554 Das Wettbewerbsverbot ist auch gegenständlich nicht zu weit gefasst. 555 Wenn in § 14 von "Blätter" die Rede ist, sind in verständiger, auch die Re- 556 gelung in § 2 des Gesellschaftsvertrages berücksichtigender Auslegung 557 nur Anzeigenblätter gemeint. Dass das Verbot weit gefasst ist und auch 558 bloße Kapitalbeteiligung und untergeordnete und unselbständige Tätigkeiten 559 der Gesellschafter umfasst, ist nicht zu beanstanden. 560 Ein Verstoß der Regelung gegen § 138 BGB ist nach den vorherigen Ausführungen 561 zu verneinen. Der Schutz der Gesellschaft vor Aushöhlung 562 durch einen Gesellschafter erfordert ein gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot. 563 Die dem Gesellschafter auferlegten Beschränkungen halten 564 sich im Rahmen des zur Erreichung des Schutzzwecks Erforderlichen. 565 Die Konkurrenzfähigkeit der Klägerin stellt eine gravierende Pflichtverletzung 566 dar, da sie die Beklagte wirtschaftlich schädigt. Ob die Beklagte, wie 567 von ihr befürchtet, in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird, kann 568 dahinstehen. Ausreichend ist, dass sich, wenn das Konkurrenzprodukt 569 sich am Markt etabliert, die Umsatz- und Gewinnchancen der Beklagten 570 verringern und damit einhergehend sich Umsatz- und Gewinnrückgänge 571 ergeben, da die Zahl der Anzeigenkunden im Vertriebsgebiet der Beklagten 572 begrenzt ist. Die Tätigkeit der Beklagten und ihrer Mitarbeiter wird, wie 573 von der Beklagten nachvollziehbar dargetan, erheblich erschwert. 574 Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 14 Satz 1 der Satzung 575 beginnt auch bereits mit der konkreten Vorbereitung der Herausgabe und 576 Verteilung. Der Tatbestand des Wettbewerbs ist verwirklicht mit dem Be- 577 trieb eines Konkurrenzunternehmens. Dies umfasst sämtliche vorbereitenden 578 Maßnahmen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 28.02.2006 579 war die H bereits gegründet und im Hinblick auf 580 die Organisation des für Mitte März beabsichtigten Betriebs auch tätig. 581 Dies wurde den Mitgesellschaftern über längere Zeit und schließlich trotz 582 ausdrücklicher Nachfrage verheimlicht, was für sich einen Verstoß gegen 583 die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht darstellt und den Verbleib der Klä- 584 gerin in der Beklagten für die übrigen Gesellschafter unzumutbar macht. 585 Die Klägerin kann sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht auf geseIlschaftswidriges Verhalten der Mitgesellschafter berufen. Auch bei der 586 für die Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Gesamtabwägung der 587 beteiligten Interessen kommt einem etwaigen Fehlverhalten der Mitgesell- 588 schafter keine Bedeutung zu. Die Klägerin hatte, wie die vielen Rechtsstreitigkeiten der Parteien zeigen, ausreichend Möglichkeit, ihre rechtlichen 589 und wirtschaftlichen Belange durch Inanspruchnahme bestehender 590 Rechtsschutzmöglichkeiten zu wahren. Die Streitigkeiten der Gesellschafter 591 betrafen zudem auch nur das Verhältnis der Gesellschafter unterein- 592 ander und ihre Beziehung zur Beklagten. Deren Bestand und die Funkti- 593 onsfähigkeit wurde durch die Mitgesellschafter nicht in Frage gestellt. Bei 594 der Pflichtwidrigkeit der Klägerin ist dies grundlegend anders. 595 Die Einziehung des Gesellschaftsanteils der Klägerin war angesichts der 596 Schwere der Pflichtwidrigkeit der Klägerin und mangels milderer Mittel 597 notwendige ultima ratio. Eine Abmahnung der Klägerin durch die Mitgesellschafter 598 wäre, wie das spätere Verhalten der Klägerin zeigt, ohne Erfolg geblieben. Der Beklagten war auch nicht zuzumuten, die Klägerin gerichtlich 599 auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sie konnte, wie das 600 einstweilige Verfügungsverfahren zeigt, einstweiligen Rechtsschutz nicht 601 erlangen. Es war ihr auch nicht zuzumuten, eine rechtskräftige Entschei- 602 dung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten, da angesichts 603 der kontroversen Auffassung der Beteiligten die Ausschöpfung des vollen 604 Instanzenzuges und damit ein lang dauernder Rechtsstreit zu erwarten 605 war. 606 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläu- 607 figen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.