Urteil
13 O 39/06
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rückforderungsansprüche aus wiederkehrenden Energielieferungen unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.; Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Zahlung geleistet wurde.
• Die Beantragung eines Mahnbescheids nach Eintritt der Verjährung hemmt die Verjährung nicht gemäß § 204 BGB.
• Deliktische Schadensersatzansprüche aus kartellrechtlichen Verstößen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 825 BGB a.F. und sind gegebenenfalls verjährt.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Stromrückforderungsansprüchen bei wiederkehrenden Leistungen • Rückforderungsansprüche aus wiederkehrenden Energielieferungen unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.; Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Zahlung geleistet wurde. • Die Beantragung eines Mahnbescheids nach Eintritt der Verjährung hemmt die Verjährung nicht gemäß § 204 BGB. • Deliktische Schadensersatzansprüche aus kartellrechtlichen Verstößen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 825 BGB a.F. und sind gegebenenfalls verjährt. Die Klägerin verlangt als Abtretungsgläubigerin der Firma N Rückerstattung überhöhter Zahlungen für Stromlieferungen aus den Jahren 1990 bis 1995 gegen die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Lieferantin. Vertragsverhältnisse bestanden zwischen der Firma N und der ursprünglichen Lieferantin sowie einer Nachfolgegesellschaft; die Klägerin hat Forderungen für die Jahre 1990–2000 gekauft und einen Mahnbescheid über einen Teilbetrag beantragt. Die Klägerin rügt intransparente Preisregelungen und erklärt Anfechtung der Leistungsbestimmung bzw. stellt subsidiär Schadensersatzansprüche wegen kartellrechtswidriger Preisgestaltung. Die Beklagte bestreitet (teilweise) Legitimation, wirksame Abtretung und führt Verjährung sowie Vereinbarkeit der Preisregelung an. Streitgegenstand ist die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen beziehungsweise deren Verjährung und die materielle Begründetheit der Rückforderungsansprüche. • Die Klage ist unbegründet, weil vorrangig geltend gemachte Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 S.1 BGB) verjährt sind. • Für wiederkehrende Leistungen wie monatliche Energierechnungen gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.; die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in dem Zahlungen zuletzt geleistet wurden, weshalb hier Verjährung spätestens zum 31.12.2004 eingetreten ist. • Das neue Verjährungsrecht ab 01.01.2002 findet nach Art.229 §6 Abs.1 EGBGB keine Anwendung, weil die Verjährung bereits vor dem Stichtag eingetreten war. • Die Einreichung des Mahnbescheids nach Eintritt der Verjährung konnte die Verjährung nicht hemmen (§ 204 BGB), weil die Hemmungshandlung erst nach Ablauf der Frist erfolgte. • Auch subsidiär geltend gemachte deliktische Schadensersatzansprüche aus kartellrechtswidrigem Verhalten sind nach altem Recht der dreijährigen Frist des § 825 BGB a.F. unterworfen und bereits verjährt. • Mangels Erfolg der materiellen Anspruchsgrundlagen bleibt es unerheblich, ob Aktiv- und Passivlegitimation in allen Punkten gegeben sind. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 91 ZPO bzw. § 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen, weil die geltend gemachten Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche wegen Verjährung nicht durchsetzbar sind. Die maßgeblichen Verjährungsfristen nach altem Recht (§ 197 BGB a.F. für wiederkehrende Leistungen; § 825 BGB a.F. für deliktische Ansprüche) sind bereits abgelaufen, und das neue Verjährungsrecht ist nicht anwendbar. Eine Hemmung durch den erst nach Eintritt der Verjährung beantragten Mahnbescheid tritt nicht ein. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.