Beschluss
20 AktE 4/94
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die angemessene Barabfindung nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bemisst sich nach dem Unternehmenswert zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Vertrag (§ 305 Abs. 3 AktG a.F.).
• Bei der Unternehmensbewertung ist grundsätzlich die Ertragswertmethode anzuwenden; nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist mit Liquidationswert anzusetzen, betriebsnotwendiges nach Ertragswert.
• Für die Verteilung des Unternehmenswerts auf Stamm- und Vorzugsaktien kommen die konkrete Ausstattung der Aktien, der Gewinnverteilungsschlüssel der Satzung und gegebenenfalls der Börsenkurs als Anknüpfungspunkte in Betracht; ein Gleichbehandlungsgebot gemäß § 53a AktG verpflichtet nicht zur Gleichbewertung unterschiedlicher Aktiengattungen.
• Die Ausgleichszahlung nach § 304 AktG bemisst sich nach dem nachhaltigen Gewinnbeitrag aus dem betriebsnotwendigen Vermögen; nicht betriebsnotwendiges Vermögen bleibt außer Betracht.
• Zinsanspruch auf die Abfindung besteht ab dem Tag nach Wirksamwerden des Vertrags; Verzinsung nach § 305 Abs. 3 S.3 AktG a.F. (zunächst 2 % über Diskontsatz, später über Basiszinssatz/BGB §247).
Entscheidungsgründe
Festsetzung angemessener Abfindung bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag • Die angemessene Barabfindung nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bemisst sich nach dem Unternehmenswert zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Vertrag (§ 305 Abs. 3 AktG a.F.). • Bei der Unternehmensbewertung ist grundsätzlich die Ertragswertmethode anzuwenden; nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist mit Liquidationswert anzusetzen, betriebsnotwendiges nach Ertragswert. • Für die Verteilung des Unternehmenswerts auf Stamm- und Vorzugsaktien kommen die konkrete Ausstattung der Aktien, der Gewinnverteilungsschlüssel der Satzung und gegebenenfalls der Börsenkurs als Anknüpfungspunkte in Betracht; ein Gleichbehandlungsgebot gemäß § 53a AktG verpflichtet nicht zur Gleichbewertung unterschiedlicher Aktiengattungen. • Die Ausgleichszahlung nach § 304 AktG bemisst sich nach dem nachhaltigen Gewinnbeitrag aus dem betriebsnotwendigen Vermögen; nicht betriebsnotwendiges Vermögen bleibt außer Betracht. • Zinsanspruch auf die Abfindung besteht ab dem Tag nach Wirksamwerden des Vertrags; Verzinsung nach § 305 Abs. 3 S.3 AktG a.F. (zunächst 2 % über Diskontsatz, später über Basiszinssatz/BGB §247). Die Kläger sind außenstehende Aktionäre der E AG (Antragsgegnerin zu 1). Am 07.03.1989 billigte die Hauptversammlung einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen E AG und der Antragsgegnerin zu 2; der Vertrag trat zum 01.04.1989 in Kraft. Vertraglich waren Barabfindungen und jährliche Ausgleichszahlungen für außenstehende Aktionäre festgelegt; die Kläger hielten Stamm- bzw. Vorzugsaktien und hielten die angebotenen Beträge für zu niedrig. Streitpunkte waren insbesondere die Angemessenheit der Abfindungs- und Ausgleichszahlungen, die Bewertung des Unternehmens (einschließlich Grundvermögen, Grubenfelder und Beteiligungen, vor allem an der G AG) sowie die Verteilung des Unternehmenswerts auf die beiden Aktiengattungen. Das Gericht ließ ein schriftliches Sachverständigengutachten erstellen und ein Ergänzungsgutachten einholen; das Bayerische Oberste Landesgericht hatte bereits den Wert der G AG festgestellt. Die Parteien stritten außerdem über Berücksichtigung von Altlasten, Bewertungsansätze und die Anwendbarkeit von Börsenkursen. • Rechtsgrundlagen: §§ 304, 305 AktG a.F.; § 247 BGB (für Verzinsung) sowie relevanter Rechtsprechungsgrundsätze zur Unternehmens- und Anteilsbewertung. • Stichtag: Maßgeblich ist die Vermögens- und Ertragslage zum Zeitpunkt der Hauptversammlungsbeschlussfassung über den Vertrag (07.03.1989). Der Sachverständige hat jedoch gezeigt, dass die nahe liegenden Stichtage keine abweichenden Werte ergeben hätten; Kurswerte zum 07.03.1989 wurden berücksichtigt. • Bewertungsmethode: Die Ertragswertmethode ist grundsätzlich anzuwenden; wegen unterschiedlicher Geschäftsfelder war eine geschäftsfeldbezogene Ermittlung vertretbar. Betriebsnotwendiges Vermögen ist nach Ertragswert, nicht betriebsnotwendiges nach Liquidations-/Veräußerungswert anzusetzen. • Behandlung nicht betriebsnotwendiger Vermögenspositionen: Wertpapierdepot und Minderheitsbeteiligungen sind nicht betriebsnotwendig und daher mit Veräußerungserlösen anzusetzen; Altlasten wurden vom Sachverständigen nicht merkantilmindernd berücksichtigt, wobei das Gericht die Entscheidung des Unternehmens, bestimmte Positionen bei der Angebotsbildung nicht zu belasten, berücksichtigt hat. • Börsenkurs und Verteilungsmaßstab: Der Börsenkurs ist bei börsennotierten Gesellschaften zu beachten; hier lagen Börsenkurse unter den festgesetzten Abfindungen und brauchten keine einschränkende Wirkung. Die Aufteilung des Unternehmenswerts auf Stamm- und Vorzugsaktien richtet sich nach der konkreten Ausstattung und dem Satzungsgewinnverteilungsschlüssel (§ 25); § 53a AktG begründet keine Pflicht zur Gleichbewertung verschiedener Aktiengattungen. • Ergebnis der Wertermittlung: Unter Einbeziehung des rechtskräftig festgestellten Werts der G AG und unter Berücksichtigung der geschäftsfeldbezogenen Werte ermittelt das Gericht einen Unternehmenswert von 1.284.128.007 DM; daraus resultieren Abfindungen je Vorzugsaktie 629,00 € und je Stammaktie 330,00 €. • Ausgleich: Die vertraglich zugesagten Ausgleichszahlungen waren nicht zu erhöhen; angemessener Ausgleich wurde unter Heranziehung des nachhaltigen Gewinnbeitrags aus dem betriebsnotwendigen Vermögen und der G AG bestimmt. • Zinsen und Kosten: Abfindungsbetrag ist ab 08.03.1989 zu verzinsen nach § 305 Abs.3 S.3 AktG a.F. (zunächst 2% über Diskontsatz, später 2% über Basiszinssatz bzw. § 247 BGB). Die Antragsgegnerinnen tragen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsteller; Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt Antragsgegnerin zu 1). Die Anträge der außenstehenden Aktionäre hatten teilweise Erfolg: Die angemessene Barabfindung wurde für Vorzugsaktien im Nennbetrag 50 DM auf 629,00 € und für Stammaktien im Nennbetrag 50 DM auf 330,00 € festgesetzt, weil der Unternehmenswert zum maßgeblichen Stichtag entsprechend ermittelt wurde und die unterschiedliche Ausstattung der Aktiengattungen zu berücksichtigen war. Die begehrten höheren Ausgleichszahlungen wurden abgewiesen; die vertraglich vorgesehenen Ausgleichsbeträge waren angemessen. Die Abfindungsbeträge sind ab dem 08.03.1989 zu verzinsen (anfangs 2 Prozentpunkte über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, später 2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz bzw. gemäß § 247 BGB). Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsteller; die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre ist der Antragsgegnerin zu 1) aufzuerlegen. Insgesamt begründet das Gericht damit für die Kläger einen durchsetzbaren höheren Barabfindungsanspruch, hält jedoch die vertraglichen Ausgleichszahlungen für ausreichend.