Urteil
3 O 149/05
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei institutionalisierter Zusammenarbeit von Verkäufer, Vermittler und finanzierender Bank begründet das Wissen um arglistige Täuschungen der Vermittler eine eigene Aufklärungspflicht der Bank.
• Verschweigt ein Vermittler Innenprovisionen von mindestens 15 % und steht die Bank in institutionalisierter Vertriebsbeziehung, ist eine arglistige Täuschung und damit Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Darlehens denkbar.
• Ist durch unzutreffende Beratung das für den Vertragsabschluss dispositive Vertrauen verletzt, kann der Geschädigte Rückgängigmachung des Darlehensvertrages und Ersatz der geleisteten Zahlungen verlangen.
• Bei Rückabwicklung sind erhaltene Vorteile (z. B. Mietpoolausschüttungen, geschätzte Steuervorteile) anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht der Bank bei institutionalisierter Vertriebszusammenarbeit; Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung • Bei institutionalisierter Zusammenarbeit von Verkäufer, Vermittler und finanzierender Bank begründet das Wissen um arglistige Täuschungen der Vermittler eine eigene Aufklärungspflicht der Bank. • Verschweigt ein Vermittler Innenprovisionen von mindestens 15 % und steht die Bank in institutionalisierter Vertriebsbeziehung, ist eine arglistige Täuschung und damit Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Darlehens denkbar. • Ist durch unzutreffende Beratung das für den Vertragsabschluss dispositive Vertrauen verletzt, kann der Geschädigte Rückgängigmachung des Darlehensvertrages und Ersatz der geleisteten Zahlungen verlangen. • Bei Rückabwicklung sind erhaltene Vorteile (z. B. Mietpoolausschüttungen, geschätzte Steuervorteile) anzurechnen. Käufer (Eheleute, beide 1941 geboren) erwarben 1991 eine vermietete Eigentumswohnung über Vermittler (I & C und Untervermittler T) und finanzierten den Kauf mit Vorausdarlehen und Bausparverträgen bei der Beklagten. Vermittlungsunterlagen wiesen deutlich geringere Vertriebskosten aus als nachweislich an die Vertriebsorganisation gezahlte Innenprovisionen; nach Prüfungen und Zeugenaussagen lagen Verkäuferprovisionen regelmäßig bei mindestens 15–20 % des Kaufpreises. Die Kläger rügen fehlende Aufklärung über diese Innenprovisionen, wirtschaftliche Risiken und Gestaltung der Finanzierung; sie erklärten später Widerruf und verlangen Schadensersatz bzw. Rückabwicklung. Die Beklagte bestreitet ausreichende Kenntnis von Innenprovisionen und eine Haustürsituation; sie macht Gegenansprüche geltend. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Beklagte wegen institutionalisierter Zusammenarbeit ein Verschulden bei Vertragsschluss trifft. • Anwendbares Recht: Nach Art.229 §5 EGBGB gelten die bis 31.12.2001 maßgeblichen Vorschriften (u.a. BGB, HWiG). • Rechtslage: Nach BGH-Rechtsprechung begründet die institutionalisierte Zusammenarbeit von Verkäufer, Vermittler und finanzierender Bank unter erleichterten Voraussetzungen eine Vermutung, dass die Bank Kenntnis von arglistigen Täuschungen der Vermittler hatte und damit eigene Aufklärungspflichten traf (vgl. XI ZR 6/04). • Arglistige Täuschung: Die Vermittler haben Inhalte des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags entstellend dargestellt bzw. Innenprovisionen verschwiegen; Belege und Indizien (Wirtschaftsprüfungsbericht, Protokolle, Zeugenaussagen) überzeugen das Gericht von einer arglistigen Täuschung. • Wissenszurechnung und institutionalisierte Zusammenarbeit: Zwischen Beklagter, B und I & C bestand eine dauerhafte, abgestimmte Vertriebspartnerschaft; die Finanzierung wurde vom Vermittler angeboten; daher war der Beklagten Kenntnis der untypisch hohen Innenprovisionen zuzurechnen bzw. sie hat sich der Kenntnis geradezu verschlossen. • Verletzung der Aufklärungspflicht: Innenprovisionen von mindestens 15 % sind für die Investitionsentscheidung besonders wichtig und unverzüglich offenzulegen; das Verschweigen dieser erheblichen Kosten verletzte Treu und Glauben und die Aufklärungspflichten der Vermittler und damit der bankseitig Verantwortlichen. • Kausalität und Schaden: Wegen der aufklärungswidrigen Angaben hätten die Kläger nach ihnen vorgetragenen Umständen den Vertrag nicht geschlossen; der ersatzfähige Schaden bemisst sich nach dem negativen Interesse (Rückabwicklung). • Vorteilsanrechnung: Erhaltene Mietpoolausschüttungen und geschätzte Steuervorteile sind bei der Schadensberechnung abzuziehen; mangels konkreter Steuernachweise schätzte das Gericht Steuervorteile pauschal. • Ergebnis der Berechnung: Nach Abzug der Mietpoolzahlungen und geschätzter Steuervorteile ergab sich ein ersatzfähiger Betrag von 26.199,26 € für Zinszahlungen; daneben ist ein Bausparguthaben von 15.835,30 € feststellungs-/rückgewährfähig. • Prozessrechtliche Anmerkungen: Teilweise Klageanträge waren unzulässig oder unbegründet; Widerklage überwiegend unbegründet bzw. unzulässig; Kostenverteilung berücksichtigt Teilerfolg. Die Beklagte hat die Kläger aufgrund einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zum Teil erfolgreich in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 26.199,26 € nebst Zinsen und stellte fest, dass aus dem Darlehensvertrag keine Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger bestehen; ferner ist die Beklagte zur Rückzahlung von Bausparleistungen in Höhe von 15.835,30 € verpflichtet. Grundlage ist die Feststellung einer arglistigen Täuschung durch die Vertriebspartner (Innenprovisionen von mindestens 15 %), die bei institutionalisierter Zusammenarbeit der Bank ein eigenes Aufklärungsverschulden begründet. Bei der Schadensberechnung wurden erhaltene Mietpoolausschüttungen und geschätzte Steuervorteile angerechnet. Im Übrigen wurden Klage und Widerklage teilweise abgewiesen; die Parteien tragen die prozessualen Kosten anteilig.