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Urteil

2 O 282/06

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2007:0510.2O282.06.00
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Leitsätze

Zu den Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung nach den AUB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem

Streitwert von 45.456,60 € die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung nach den AUB Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 45.456,60 € die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung, der die AUB 88 der Beklagten sowie u. a. deren Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel und einer gesonderten Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 Prozent (Progression über 20 %, ML) zu Grunde liegen. Versichert waren im Jahre 2004 in zwei gesonderten Tarifen Invaliditätsleistungen nach einer Invaliditätsgrundsumme von 59.392,00 € bzw. 224.768,00 €. Wegen der Einzelheiten des geltenden Bedingungswerks wird auf den Anlagenhefter zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.09.2006 verwiesen. Die Klägerin verunfallte am 04.09.2004 bei einem Motorradunfall, bei welchem sie sich multiple Verletzungen zuzog, aufgrund derer sie zunächst in die Notfallaufnahme des S Krankenhauses in L eingeliefert und alsdann im Zeitraum 22.09. bis 29.09.2004 stationär in der Q-Klinik in N weiterbehandelt wurde. Sie zeigte das Unfallereignis zunächst mündlich und alsdann mit schriftlichem Unfallbericht vom 02.11.2004, wegen dessen Inhalt auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Anlagenhefter zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.09.2006) Bezug genommen wird, gegenüber der Beklagten an, die ihrerseits Berichte der die Klägerin nach dem Unfallereignis behandelnden Ärzte anforderte. Die Beklagte erhielt in der Folgezeit u. a. ärztlichen Bericht Dr. med. N2 über eine am 04.10.2004 durchgeführte kernspintomographische Untersuchung der Klägerin, ausweislich dessen bei der Klägerin ein links betonter Bandscheibenprolaps BWK3/4 und BWK 4/5, ein rechts betonter Bandscheibenprolaps BWK5/6 und BWK 7/8 sowie eine rechts betonte Protrusio BWK6/7 diagnostiziert worden waren, wobei sich Hinweise auf eine Fraktur nicht ergäben hätten. Sie erhielt ferner ärztlichen Bericht Prof. Dr. med. I vom 17.09.2004, ausweislich dessen ein Zustand nach Motorradunfall mit Rippenserienfraktur 3.-9. Rippe rechts sowie ein Zustand nach Spitzenpneumothorax rechts attestiert worden war. Nach Erhalt der ärztlichen Berichte veranlasste die Beklagte mit Formschreiben vom 08.10.2004 eine Stellungnahme des S Krankenhauses L, welche diese unter dem 30.12.2004 vorlegte. Bestätigt wurde, dass die attestierten Verletzungen Folge des Unfallereignisses vom 04.09.2004 seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des ärztlichen Berichts vom 30.12.2004 wird auf dessen bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung sowie das zu Grunde liegende Formschreiben der Beklagten (Anlagen B3 und B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.09.2006) verwiesen. Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 08.02.2005 darauf hin, dass die von ihr geklagten Beschwerden an den Bandscheiben bedingungsgemäß nur dann dem Versicherungsschutz aus der privaten Unfallversicherung unterfielen, wenn das angeschuldigte Unfallereignis überwiegende Ursache der Bandscheibenschädigung sei. Hinsichtlich der weiter geklagten Fingerverletzung erbat die Beklagte mit dem nämlichen Schreiben weitere Unterlagen und stellte eine Nachuntersuchung im September 2005 in Aussicht. Im August 2005 beauftragte die Beklagte alsdann Dr. med. E3 in E sowie Dr. med. N4 in E mit der Erstellung eines orthopädischen Fachgutachtens bzw. eines fachinternistischen Zusatzgutachtens. Die Gutachten wurden am 17.11. bzw. 02.11.2005 vorgelegt und gelangen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei dem Motorradunfall aus September 2004 eine Rippenserienfraktur rechts mit Spitzenpneumothorax erlitten habe und auf unfallmedizinischem Fachgebiet eine hyperthrophe Pseudoarthrose (Falschgelenksbildung) der siebten rechten Rippe verblieben sei, die am Ende des dritten Unfalljahres mit einer Teilinvalidität von 5 % zu bewerten sei. Die von der Klägerin weiter geklagte Bewegungseinschränkung des linken Zeigefingers wäre mit 2/10 Fingerwert nach AUB Gliedertaxe zu bemessen; allerdings sei ein Erstschadensbild diesbezüglich nicht dokumentiert, so dass die Verletzung nicht als Folge des Unfallereignisses festgestellt werden könne. Die Bandscheibenvorfälle der Brustwirbelsäule seien eindeutig nicht als Unfallfolge anzusehen; unfallbedingte Einschränkungen der Lungenfunktion seien nach dem Ergebnis der Zusatzbegutachtung ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten der gutachtlichen Feststellungen wird auf die in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Gutachten vom 02.11. bzw. 17.11.2005 (Anlagen B5 und B6 zum Schriftsatz vom 11.09.2006) verwiesen. Mit Schreiben vom 13.12.2005 anerkannte die Beklagte eine Invalidität der Klägerin aufgrund der attestierten Falschgelenksbildung in Höhe von 5 % Invaliditätsgrad und zahlte in der Folgezeit Invaliditätsleistungen in Höhe von insgesamt 14.208,00 € an die Klägerin aus. Wegen der weiter geklagten Beschwerden lehnte die Beklagte demgegenüber die Erbringung von Invaliditätsleistungen ab, da sowohl hinsichtlich der Verletzungen des linken Zeigefingers als auch hinsichtlich der Bandscheibenschäden ein Zusammenhang mit dem angeschuldigten Unfallereignis nicht nachgewiesen sei. Unter dem 06.02.2006 attestierte Prof. Dr. med. I, dass Beschwerden im Bereich des linken Zeigefingers der Klägerin anlässlich der Notfallaufnahme vom 04.09.2004 nicht diagnostiziert worden seien, solche jedoch möglich wären und, sofern objektivierbare Funktionseinschränkungen vorlägen, wahrscheinliche Unfallfolge wären. Dres. med. U und N5 in N bescheinigten darüber hinaus unter dem 10.02.2006, dass sie bei der Klägerin multiple BWK-Bandscheibenvorfälle diagnostiziert hätten und die Klägerin bis zum Unfall über keinerlei BWS-Beschwerden geklagte habe. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Invaliditätsleistungen nach einem Invaliditätsgrad von 21 % begehrt, und zwar wegen der von ihr geklagten Beschwerden an der Bandscheibe im Umfang von 10 %, wegen der Verletzungen des linken Zeigefingers im Umfang von 3 % sowie wegen der attestierten Falschgelenksbildung im Umfang von ebenfalls 3 % zuzüglich von der Beklagten anerkannter 5 % Invalidität. Im Termin am 10.05.2007 hat sie klargestellt, dass über die Höhe der regulierten Invalidität für die Pseudoarthrose nicht gestritten werden soll. Die Klägerin behauptet, sämtliche von ihr geklagten dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen seien alleinursächlich auf das angeschuldigte Unfallereignis zurückzuführen. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.456,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 15.08.2006) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, angemessen reguliert zu haben und bestreitet eine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung des linken Zeigefingers der Klägerin als Folge des Unfallereignisses vom 04.09.2004 sowie eine überwiegende Verursachung der Bandscheibenschäden durch dieses. Insoweit beruft sie sich auf den in § 2 III (2) AUB 88 bedungenen Ausschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen über die bereits von der Beklagten erbrachten Leistungen bedingungsgemäß keine weiteren Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus §§ 1, 179 ff. VVG i. V. m. § 7 AUB 88 der Beklagten und deren Besonderen Bedingungen zu. I. Wegen der von der Klägerin geklagten Pseudoarthrose, welche die Beklagte dem Grunde nach als entschädigungspflichtige Invalidität anerkannt und diese nach einem Invaliditätsgrad von 5 % reguliert hat, stehen der Klägerin weitere Invaliditätsleistungen nicht zu. Die Klägerin hat insoweit im Termin am 10.05.2007 klargestellt, dass sie eine höhere als die regulierte Invalidität nicht behaupten wolle. II. Soweit die Klägerin demnach nurmehr weitere Invaliditätsleistungen wegen von ihr geklagter körperlicher Beeinträchtigungen an Bandscheiben und linkem Zeigefinger aus Anlass des angeschuldigten Unfallereignisses beansprucht, musste ihrer Klage bereits deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil es insoweit an der nicht verzichtbaren (vgl. OLG Hamm, NVersZ 2001, 551) formellen Anspruchsvoraussetzung einer schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung gemäß § 7 I (1) AUB 88 innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis fehlt. Nach § 7 I (1) AUB 88 genügt das Vorliegen einer durch den Unfall verursachten dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit für sich genommen nicht, um einen bedingungsgemäßen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zu begründen. Es bedarf vielmehr zusätzlich der Beachtung bestimmter Fristen. So muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt worden sein. Dies dient dem berechtigten Interesse des Versicherers an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht und führt selbst dann zum Ausschluss von Spätschäden, wenn den Versicherungsnehmer an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft. Auch eine Leistungsablehnung des Versicherers ändert nichts daran, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn die Invalidität nicht fristgerecht ärztlich festgestellt worden ist. Allerdings sind an die Feststellung der Invalidität keine hohen Anforderungen zu stellen. So muss sie sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern. Die Feststellung der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens muss noch nicht einmal richtig sein und dem Versicherer auch nicht innerhalb der Frist zugehen, sofern sie nur fristgerecht getroffen worden ist. In dieser Auslegung hält die Fristenregelung einer sachlichen Inhaltskontrolle stand und genügt überdies dem Maßstab des Transparenzgebots (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 07.03.2007 – IV ZR 137/06). Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich aber die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben. Denn die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen. Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen will. Deshalb können nur die in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grundlage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein (BGH, a. a. O.). Aus der ärztlichen Feststellung müssen sich deshalb – wie ausgeführt – einerseits die vom Arzt angenommene Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Versicherten ergeben. Darüber hinaus muss die ärztliche Feststellung die Aussage enthalten, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden ursächlich ist, wobei die bloße Möglichkeit der Kausalität nicht ausreicht (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; OLG Frankfurt/Main, r+s 2003, 29; OLG Celle, r+s 2002, 260). Auch muss die Feststellung eine Aussage zur Invalidität dem Grunde nach treffen (BGH, r+s 1997, 84). Zur Wahrung der Frist genügt dabei nicht eine ärztliche Feststellung, die irgendeine Invalidität bescheinigt. Es müssen alle körperlichen Symptome angegeben werden, auf welche die Invalidität gestützt wird, soweit diese nicht miteinander im Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 – IV ZR 137/06; OLG Hamm, NVersZ 2000, 478; NJW-RR 1997, 983; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2006 – 2 U 24/06). Die ärztliche Feststellung muss fristgerecht schriftlich oder elektronisch fixiert sein. Es genügt z. B. nicht, dass der Arzt als Zeuge rückblickend aussagt, er sei bereits innerhalb der Frist von einem unfallbedingten Dauerschaden ausgegangen. Denn damit würde die Feststellung erst mit der Zeugenaussage aus der Vorstellungswelt des Arztes heraus nach außen dringen (vgl. OLG Hamm, VersR 2004, 187 m. w. N.). Liegt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung überhaupt keine ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität vor (also auch keine verfristete), ist die Klage auch dann abzuweisen, wenn sich der Versicherer auf die Verspätung einer etwaigen Feststellung nicht berufen könnte (vgl. OLG Hamm, r+s 2007, 74; MDR 2006, 1045 = NJOZ 2006, 1402). Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht. Der Arztbericht Dres. med. U vom 14.02.2006 (Bl. 18 d. A.) verhält sich nicht über dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen der Klägerin, stellt keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem angeschuldigten Unfallereignis und den attestierten Beschwerden her und liegt zudem außerhalb der Frist des § 7 I (1) AUB 88. Ebenso wenig wie die Arztberichte des S Krankenhaus L vom 17.09./30.12.2004 verhält sich der Bericht Prof. Dr. med. O vom 29.09.2004 (sämtlich Anlagenhefter zum Schriftsatz vom 11.09.2006) über einen Dauerschaden der Klägerin. Der Bericht des S Krankenhaus L vom 06.02.2006 (Anlagenhefter zum Schriftsatz vom 11.09.2006) liegt demgegenüber außerhalb der Frist und bescheinigt lediglich die Möglichkeit einer Kapselverletzung und die Wahrscheinlichkeit einer Unfallfolge, soweit objektivierbare Funktionsbeeinträchtigungen des linken Zeigefingers vorliegen sollten. Die von der Beklagten im Rahmen der Leistungsprüfung eingeholten Gutachten schließlich verneinen gerade einen Ursachenzusammenhang zwischen dem angeschuldigten Unfallereignis und den von der Klägerin geklagten Beschwerden. III. Die Klage unterlag nach alledem der Abweisung mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.