Urteil
12 O 63/05
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2007:0710.12O63.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil der Kammer vom 31. März 2005 wird aufgehoben. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger mit Ausnahme der Kosten der Säumnis; diese werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind die gemeinsamen Erben des am 19. April 1995 verstorbenen H, wobei der Erbteil der Kläger zu 5., 7., 8., 10. und 12. jeweils 1/11, der Erbteil der Kläger zu 1., 4., 6. und 9. jeweils 1/22 und der Erbteil der Kläger zu 2., 3. und 11. jeweils 1/33 betrug. Der Beklagte war zum einen der Steuerberater des Erblassers und auch der Erbengemeinschaft und zum anderen - neben einem Neffen des Erblassers - auch der Testamentsvollstrecker. 3 Hintergrund der Klageforderung ist der Vorwurf der Kläger an den Beklagten, dieser habe seine Pflichten als Testamentsvollstrecker nicht ordnungsgemäß erfüllt und damit der Erbengemeinschaft bzw. nach deren Auseinandersetzung den einzelnen Klägern einen Schaden zugefügt. 4 Zu dem Nachlass gehörten im Wesentlichen die in der Schweiz bestehende J AG sowie Wertpapiere, die sich im Depot bei verschiedenen E Banken befanden. 5 Am 9. November 1995 gab der Beklagte hinsichtlich des in E belegenden Nachlasses eine Erbschaftssteuererklärung ab; hierin gab er die Nachlassverbindlichkeiten mit 317.088,00 DM an. 6 Die Werte der vier Depots, in denen der Erblasser seine Wertpapiere aufbewahrte, gab der Beklagte insgesamt mit 8.284.266,00 DM an, die sich wie folgt verteilten: 7 - Depot D-bank 4.621.876,00 DM 8 - Depot P Bank 2.167.163,00 DM 9 - Depot Stadtsparkasse 959.096,00 DM 10 - Depot N Bank 536.131,00 DM 11 Auf Basis dieser Angaben erging am 20.11.1995 ein Erbschaftssteuerbscheid. 12 Hinsichtlich der J AG reichte der Beklagte die Erbschaftssteuererklärung im Herbst 1996 ein; daraufhin erging am 18.12.1996 der endgültige Erbschaftssteuerbescheid, der den früheren Bescheid änderte. Der Bescheid vom 18.12.1996 ist bestandskräftig. 13 Da die Kläger jeweils in einem unterschiedlichen Grad mit dem Erblasser verwandt waren, galten für sie jeweils andere Erbschaftssteuerklassen. 14 Die Kläger wandten sich mit der Forderung, ihnen den nach ihrer Ansicht entstandenen Schaden zu ersetzen, an den Beklagten, der den Anspruch seinerseits seiner Haftpflichtversicherung meldete. Eine Zahlung erfolgte bis heute nicht. 15 Am 20.11.2002 beantragten die Kläger beim Mahngericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten und gaben als Hauptforderung einen „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Rechnung vom 18.11.2002“ über 8.396,08 € an. Gegen den antragsgemäß erlassenen und ihm am 06.12.2002 zugestellten Mahnbescheid, legte der Beklagte, vertreten durch seine damaligen Bevollmächtigten, Widerspruch ein. 16 Nach Zahlung der weiteren Gerichtskosten durch die Kläger wurde der Rechtsstreit im September 2003 an das Landgericht Dortmund abgegeben, durch das die Kläger mit Verfügung vom 17.10.2003 aufgefordert wurden, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. 17 Mit der Anspruchsbegründung vom 27.01.2005, bei Gericht eingegangen am 01.02.2005 begehrten die insgesamt 12 Kläger nunmehr in der Hauptsache, dass der Beklagte einem jeden von ihnen 800,00 € als erstrangigem Teilbetrag auf den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch zu zahlen habe. 18 Der Beklagte erhebt gegenüber allen geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung. 19 Die Kläger behaupten, die Erbengemeinschaft sei zunächst nur teilweise bereits auseinandergesetzt gesetzt gewesen; dies habe aber ursprünglich die hier geltend gemachte Schadenersatzforderung noch nicht betroffen. Seit Anfang 2005 sei die Erbengemeinschaft nunmehr vollständig auseinandergesetzt. 20 Die Kläger behaupten, der Beklagte habe in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker unzutreffende Erbschaftssteuererklärungen abgegeben, in denen er zum Nachteil der Gemeinschaft zum einen die Nachlassverbindlichkeiten zu gering und zum anderen die Wertpapierdepots, die in den Nachlass fielen, zu hoch angesetzt habe mit der Folge, dass die ihnen jeweils vom Finanzamt in Rechnung gestellte Erbschaftssteuer zu hoch angesetzt worden sei. 21 So hätten sich die tatsächlichen Nachlassverbindlichkeiten statt auf 317.088,00 DM, wie vom Beklagten angegeben, tatsächlich auf 551.388,58 DM belaufen. 22 Im Einzelnen behaupten sie, dass die nachfolgend aufgelisteten Verbindlichkeiten angefallen seien und sind insoweit der Ansicht, diese seien als Erblasserverbindlichkeiten absetztbar. 23 An Steuerberatungskosten des Erblassers (Pos. 1) hätten 16.623,00 DM gegenüber dem Finanzamt in Ansatz gebracht werden müssen anstelle des geltend gemachten Betrages von 14.685,50 DM. 24 An Steuerverbindlichkeiten des Erblassers (Pos. 2) hätten 194.405,49 DM (227.955,04 DM abzüglich einer Erstattung von 33.549,55 DM) gegenüber dem Finanzamt in Ansatz gebracht werden müssen anstelle des geltend gemachten Betrages von 167.647,00 DM. 25 Eine Erblassverbindlichkeit stelle auch die Forderung der Rentenkasse auf Rückzahlung einer Rente (Pos. 3) von 2.632,70 DM dar. 26 Auch die Zahlungen an die Haushälterin, Frau Q, des Verstorbenen (Pos. 4), in Höhe von 3.409,96 DM und 2.465,42 DM, mithin gesamt 5.875,38 DM würden Nachlassverbindlichkeiten darstellen. 27 Auch soweit der Beklagte Mietkautionen (Pos. 5) in Höhe von 11.577,52 DM ausgezahlt habe, würde es sich um Nachlassverbindlichkeiten handeln. 28 Gleiches gelte für Zahlungen für Heizöl, Telefon und Caritas (Pos. 6), die sich auf 2.368,90 DM beliefen. 29 Gleiches gelte zudem auch für die der Erbengemeinschaft entstandenen Steuerberatungskosten (Pos. 7), die sich auf 29.897,80 DM beliefen. 30 Auch die Kosten des Notars bzw. des Erbscheins (Pos. 8.), die in Höhe von 10.632,90 angefallen seien, seien Erblasserverbindlichkeiten. 31 Gleiches gelte für Kosten des Nachlassgerichts, die in Höhe von 22.655,00 DM entstanden seien. 32 Sie behaupten, Testamentsvollstreckerkosten (Pos. 10) seien anders als vom Beklagten angegeben, nicht lediglich in Höhe von 120.400,00 DM, sondern in Höhe von 169.344,00 DM angefallen; sie sind der Ansicht, auch hierbei handele es sich in voller Höhe um Erblasserverbindlichkeiten. 33 Auch die Kosten der Grabstätte /-pflege (Pos. 11) seien mit insgesamt 20.071,54 DM höher als vom Beklagten gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht. Aus der Erklärung ergäben sich nur Beträge von 9.945,41 DM und 4.410,00 DM. 34 Kontoführungs- und Depotgebühren (Pos. 12) seien in Höhe von 3.879,46 DM angefallen; auch diese habe der Beklagte entgegen seiner Verpflichtung nicht angegeben. 35 Für den Verkauf der Wertpapiere (Pos. 13) seien 58.100,00 DM angefallen; auch diese hätte der Beklagte als Erblasserverbindlichkeiten angeben müssen. 36 An Reisekosten für den Testamentsvollstrecker (Pos. 14) seien 4.784,59 DM angefallen, die der Beklagte nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt habe. 37 Wegen der Erörterung der Zahlen im Einzelnen, insbesondere der Frage, welche Beträge wie von den Klägern belegt werden konnten, wird Bezug genommen auf die Erklärungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2007, Bl. 229 d.A. 38 Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könne, dass er nur Kosten habe geltend machen können, die bei Abgabe der Steuererklärung bekannt gewesen sei, da dies rechtlich nicht zutreffend sei. Insoweit habe die Möglichkeit bestanden, einen Antrag gemäß § 173 AO zustellen. Dies habe dem Beklagten, der auch als Steuerberater tätig war, auch bekannt sein müssen. 39 Bei der Angabe des Werts der Wertpapiere habe der Beklagte entgegen §§ 12 Abs. 1 ErbStG, 11 Abs. 1 S. 1 Bewertungsgesetz habe der Beklagte die Wertpapiere nicht mit dem niedrigsten am Todestage im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. 40 Das Depot bei der D-bank habe er mit den Schlusskursen des 18.04.1995 und das bei der P Bank mit den Schlusskursen des 19.04.1995 angesetzt. Angesichts der teilweise heftigen Schwankungen im Wertpapierhandel sei davon auszugehen, dass die beiden Depots mindestens 1 % zu hoch angesetzt worden seien. 41 Das Depot bei der Stadtsparkasse sei an Hand eines Auszuges vom 22.08.1995 und das bei der N Bank an Hand eines Auszuges vom 24.10.1995 bewertet worden. Bei den betroffenen Wertpapieren habe es aber zwischen April und August bzw. Oktober Schwankungen von mindestens 5 % gegeben. 42 Aus den vorgenannten Ausführungen ergebe sich, dass die Depots tatsächlich um 142.651,74 DM geringer hätten angegeben werden müssen; dadurch hätte sich der Gesamtwert auf 8.141.614,00 DM reduziert. 43 Auf einen rechtlichen Hinweis, dass die Forderung so nicht nachvollziehbar sei, sondern es der konkreten Darlegung der Zusammensetzung der Depots und der relevanten Kurse bedürfe, wurde zunächst die Übersendung von Kurslisten angekündigt; bei einer Neuberechnung bzw. Neudarstellung der Klageforderung im Schriftsatz vom 04.07.2005 wurde die Berechnung der Schadenersatzforderung allerdings nicht mehr auf eine falsche Angabe bei der Wertpapieren gestützt, sondern ausschließlich noch auf die behaupteten Falschangaben bei den Erblasserverbindlichkeiten. Entsprechend wurden die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2006 darauf hingewiesen, dass der mit der Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht mehr auf die behauptete Falschangabe bei den Depotwerten gestützt werde. 44 In der Folgezeit haben die Kläger zudem behauptet, der Beklagte habe auch vergessen, eine Hypothek, die auf dem Grundstück der zum Nachlass gehörenden Schweizer J AG gelastet habe, vergessen anzugeben; auch die gemäß Abrechnung vom 03.12.1999 entstandenen Liquidationskosten betreffend die J AG seien nicht geltend gemacht worden. 45 Eine konkrete Geltendmachung eines Schadens wird auf dieses Vorbringen allerdings nicht gestützt. 46 Die Kläger behaupten, der Mindeststeuersatz für die Erbschaftssteuer habe sich für die Nichten und Neffen des Erblassers auf 34 % und für weiter entfernte Verwandte auf 50 % belaufen, so dass von einem durchschnittlichen Steuersatz von 39,8 % auszugehen sei. Sie sind der Ansicht, auf Basis dieses von ermittelten Steuersatzes könne der ihnen nach ihrer Ansicht entstandene Schaden berechnet werden. Wegen der ursprünglichen Berechnung der Kläger im Einzelnen wird Bezug genommen auf die entsprechenden Ausführungen in der Klagebegründung vom 27.01.2005, dort S. 4f (Bl. 37f d. A.), wegen späterer Berechnungen wird insbesondere Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 04.07.2005, Bl. 81 ff. d. A. und 05.10.2006, Bl. 182 ff. d. A. 47 Die Kläger haben ursprünglich beantragt, 48 den Beklagten zu verurteilen, an sie je 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. ab dem 01.01.1996 und von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen. 49 Am 31.03.2005 erging gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren ein antragsgemäßes Versäumnisurteil, welches den Parteien - dem Beklagten zu Händen seiner ursprünglichen Prozessbevollmächtigten - jeweils am 05.04.2005 zugestellt wurde. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner neuen Prozessbevollmächtigten vom 07.04.2005, bei Gericht per Fax eingegangen am gleichen Tag, und vorsorglich nochmals mit Schriftsatz vom 11.04.2005, eingegangen am 12.04.2005, Einspruch eingelegt. 50 Die Kläger haben sodann zunächst beantragt, 51 das Versäumnisurteil vom 31.03.2005 aufrecht zu erhalten 52 und hilfsweise 53 den Beklagten zu verurteilen, 9.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. ab dem 01.01.1996 und von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids an die Erbengemeinschaft zu zahlen. 54 Nunmehr beantragen sie, 55 das Versäumnisurteil vom 31.03.2005 aufrecht zu erhalten und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Frau E2 weitere 10.790,00 € und an die übrigen Kläger jeweils weitere 700,00 € nebst 4 % Zinsen p.a. ab dem 01.10.1996 bis zum 10.12.2002 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.12.2002 zu zahlen, 56 und hilfsweise 57 den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft 28.090,41 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. ab dem 01.01.1996 und von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen. 58 Der Beklagte beantragt, 59 das Versäumnisurteil vom 31.03.2005 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. 60 Der Beklagte trägt vor, sämtliche Erblasserverbindlichkeiten zutreffend angegeben zu haben; weitere Verbindlichkeiten i. S. d. Erbschaftssteuergesetzes habe es nicht gegeben. Einige der von den Klägern als Verbindlichkeiten geltend gemachten Forderungen seien nicht absetzbar, dies gelte z.B. für die Gebühren des Verkaufs von Wertpapieren oder für die Kosten einer Dauertestamentsvollstreckung. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses seien gemäß § 10 Abs. 5 Ziff. 2 Erbschaftssteuergesetz nicht abzugsfähig. Im Übrigen habe er bei der Erstellung der Erklärung auch nur Kosten in Ansatz bringen können, die im Zeitpunkt der Erklärung bereits bekannt gewesen seien. 61 Den Sachvortrag der Kläger zur Wertangabe der Wertpapierdepots vermag er nicht nachzuvollziehen und rügt insoweit, dass hier ausschließlich mit Fiktionen gearbeitet wird. 62 Der Beklagte bestreitet zudem die Angaben zur Höhe der Erbschaftssteuer. 63 Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen. 64 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 65 Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 31. März 2005 ist zulässig, insbesondere wurde dieser form- und fristgerecht eingelegt. 66 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 67 Den Klägern stehen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 68 Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung des Beklagten aus seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, d. h. aus einer positiven Vertragsverletzung, heute geregelt in § 280 Abs. 1 BGB. 69 Soweit die Kläger dem Beklagten vorwerfen, in den Erbschaftssteuererklärungen vom 9. November und 18. Dezember 1996 zu gering angesetzt zu haben, so sind sie für ihre Behauptung, es seien tatsächlich höhere Verbindlichkeiten vorhanden gewesen, darlegungs- bzw. beweisfällig geblieben, so dass es jedenfalls an einem bewiesenen Schaden der Kläger fehlt. 70 Trotz einer ausführlichen Erörterung der Positionen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach verschiedenen vorherigen Hinweisen auf die Darlegungs- und Beweislast der Kläger, sah sich der Kläger zu 1.) noch immer nicht in der Lage, die Positionen, die nach Angaben der Kläger hätten berücksichtigt werden müssen, nachvollziehbar und vollständig darzulegen. 71 An relevanten Forderungen, die als Erblasserverbindlichkeit absetzbar waren, wurden nachvollziehbar lediglich Positionen belegt, die insgesamt eine Summe von 206.434,58 DM ergeben, also einen niedrigeren Betrag als der Beklagte mit 317.088,00 DM als Summe angegeben hat. 72 Belegt wurden folgende relevante Beträge: 73 - zu Pos. 1.) „Steuerberatergebühren des Erblasser“ 16.629,00 DM 74 - zu Pos. 2.) „Steuern Erblasser“ 144.854,17 DM 75 - zu Pos. 8.) „Notar/Erbschein“ 8.768,75 DM 76 - zu Pos. 9.) „Nachlassgericht“ 22.655,00 DM 77 - zu Pos. 11.) „Grabstätte / -pflege“ 14.355,41 DM 78 Die weiteren geltend gemachten Beträge wurden entweder trotz des Bestreitens des Beklagten nicht belegt oder dem Grunde nach keine Tatsachen dargelegt bzw. bewiesen, aus denen sich der Schluss ergibt, dass es sich tatsächlich um Erblasserverbindlichkeiten i. S. d. Erbschaftssteuergesetzes gehandelt hat. 79 Im Einzelnen: 80 Soweit von den Klägern behauptet wurde, der Erblasser habe bei seinem Tod weitere Steuerverbindlichkeiten (Pos. 2) gehabt, ist ihnen ein Nachweis nicht gelungen; soweit weitere zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 19.097,50 DM zwar belegt wurden, waren diese nicht berücksichtigungsfähig. Es handelt sich bei diesen Beträgen um die Vermögenssteuer für das 3. und 4. Quartal 1995, also für einen Zeitraum, als der Erblasser bereits verstorben war. Damit liegen keine Erblasserverbindlichkeiten vor. 81 Soweit von den Kläger der Betrag von 2.632,70 DM als Verbindlichkeit geltend gemacht wurde, da in dieser Höhe eine Rückzahlung der Rente (Pos. 3) erfolgte, sind sie auch hier den Nachweis schuldig geblieben, dass es sich um eine zu berücksichtigende Zahlung handelt. Aus den vorgelegten Unterlagen hat sich gerade nicht ergeben, für welchen Zeitraum diese Rente tatsächlich bezahlt wurde und ob die Zahlung dem Vermögen am Todestag des Erblassers überhaupt schon zugeflossen war oder vielleicht für den Folgemonat später gezahlt wurde. Nur wenn der Vermögensbetrag aber am Todestag bereits vorhanden war und somit als positive Erbmasse mit in das Erbe gefallen ist, ist dieser Betrag aber berücksichtigungsfähig. 82 Auch bezüglich der Zahlungen an die Haushälterin (Pos. 4) ergibt sich nicht, dass es sich hierbei um Erblasserverbindlichkeiten handelt. Dies wäre nur der Fall, wenn es Zahlungen aufgrund von Forderungen waren, die im Todeszeitpunkt bereits fällig waren, also um etwaige Gehaltsrückstände. Auf welche konkreten Forderungen die Zahlungen aber erbracht wurden, dafür fehlt jeder Nachweis. 83 Soweit die Kläger vorgetragen haben, auch die vom Beklagten als Testamentsvollstrecker ausgekehrten Mietkautionen (Pos. 5.) von 11.577,00 DM seien als Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig, ist dies nicht zutreffend. Hierfür hätte es des Nachweises bedurft, dass diese Gelder als Vermögen auch im Bestand des Erbes erfasst worden wären; ein solcher ist aber nicht erfolgt. Ein entsprechender Schluss ist auch nicht zwingend, da ein Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, Kautionen getrennt von seinem Vermögen zu verwahren. 84 Auch bezüglich der Zahlungen für Heizöl, Telefon und Caritas (Pos. 6) ist nicht belegt, wann die entsprechenden Forderungen, auf die belegte Zahlungen von 1.039,87 € geflossen sind, entstanden sind. Um sie als Erblasserverbindlichkeiten zu berücksichtigen, hätten diese aber bereits im Todeszeitpunkt bestehen müssen. 85 Soweit die Kläger sich auf Steuerberaterkosten (Pos. 7) berufen haben, die ihnen selbst als Erbengemeinschaft entstanden sind, scheitert ein Vorwurf an den Beklagten, diese nicht in der Auflistung der Verbindlichkeiten in der Erklärung vom 09.11.1995 geltend gemacht zu haben, schon daran, dass die Rechnungen (vgl. Anlagenkonvolut 13 zum Schriftsatz vom 05.10.2006) sämtlichst von einem späteren Zeitpunkt datieren und schon tatsächlich aus diesem Grund am 09.11.1995 nicht geltend gemacht werden konnten. 86 Soweit die Kläger hier die Ansicht vertreten, der Beklagte hätte auch spätere Rechnungsbeträge gegenüber dem Finanzamt geltend machen können, indem er einen Antrag gemäß § 173 AO gestellt hätte, kann dahin gestellt bleiben, ob dies zutreffend ist. 87 Dieser Vorwurf berührt jedenfalls nicht die Pflicht eines Testamentsvollstreckers, sondern allenfalls die Pflicht eines Steuerberaters. Etwaigen Ansprüchen der Kläger wegen einer Pflichtverletzung des Beklagten als Steuerberater steht aber die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Für solche Ansprüche gilt – anders als für die Haftung des Testamentsvollstreckers – lediglich eine Frist von 3 Jahren und nicht von 30 Jahren. Diese Frist aber ist abgelaufen; sie wurde auch nicht rechtzeitig unterbrochen / gehemmt. 88 Soweit die Kläger unter der Pos. 8 neben den belegten Gerichtskosten für den Erbschein in Höhe von 8.768,75 DM weitere Kosten für den Erbschein für den Notar in Höhe von 1.864,15 DM geltend gemacht haben, fehlt auch hier ein ausreichender Nachweis. Zwar ergibt sich aus der vorgelegten Kontenaufstellung, dass eine Zahlung in dieser Höhe an einen Notar geflossen ist. Es ist aber durch nichts belegt, dass es sich hierbei um Kosten des Notars für die Beantragung des Erbscheins handelt; eine zu der Buchung gehörige Rechnung wurde nicht vorgelegt. Allein aus der Tatsache, dass diese Zahlung zeitnah zur Zahlung der Gerichtskosten erfolgte, lassen sich entgegen der Ansicht der Kläger keine zwingenden Rückschlüsse ziehen. 89 Soweit die Kläger meinen, es seien auch die Testamentsvollstreckerkosten (Pos. 10.) in vollem Umfang absatzfähig, so konnte auch dem nicht gefolgt werden. Da absetzungsfähig nur die Kosten für die Auseinandersetzung, nicht aber für eine Dauertestamentsvollstreckung sind, hätte eine Aufschlüsselung erfolgen müssen. Gleiches gilt für die von den Klägern in Ansatz gebrachten Kosten für die Reisen des Testamentsvollstreckers (Pos. 14). 90 Soweit die Kläger behauptet haben, die tatsächlichen Kosten der Grabpflege (Pos. 11) betrügen 20.071,54 DM statt der vom Beklagten angegebenen 14.355,41 DM sind sie auch hier den erforderlichen Beweis fällig geblieben. Sie vermochten lediglich einen Betrag von 13.527,66 DM und damit sogar einen geringeren Betrag als vom Beklagten angegeben, zu belegen. 91 Auch bei den von den Klägern behaupteten Kontoführungs- und Depotgebühren (Pos. 12) fehlt jeder Nachweis dafür, dass es sich hierbei um Verbindlichkeiten handelt, die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits bestanden haben; später fällig werdende Gebühren sind nicht berücksichtigungsfähig. 92 Soweit die Kläger behauptet haben, für den Verkauf der Wertpapiere (Po. 13) seien 58.100,00 DM angefallen, so fehlt es auch hier an jedem Beweis; Grundlage für diese Berechnung ist ausschließlich eine Hypothese. 93 Soweit die Kläger ursprünglich die Klage auch darauf gestützt haben, dass die Wertpapierdepots mit einem falschen Wert angesetzt worden seien, haben sie diesen Vorwurf ihren weiteren Schadensberechnungen nicht mehr zugrunde gelegt, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert ist. 94 Mangels Substantiierung scheitert ein Anspruch auch hier jedenfalls daran, dass ein konkreter Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt wurde. Soweit sich die Kläger darauf berufen wollen, dass die Depots falsch bewertet wurden, hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, aus welchen Wertpapieren die Depots jeweils am Stichtag bestanden und wie die relevanten Kurswerte dieser Papiere am entsprechenden Tag waren. An beidem fehlt es bis heute. 95 Soweit die Kläger dem Beklagte zuletzt noch vorgeworfen haben, den Wert der J AG falsch ermittelt zu haben, kann auch insofern dahin stehen, ob dieser Vorwurf zutreffend ist; eine etwaige Pflichtverletzung hier würde allein ausschließlich Pflichten des Beklagten als Steuerberater, nicht aber als Testamentsvollstrecker betreffen. Etwaigen Ansprüchen hieraus stünde aber erneut die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen; insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen. 96 Gleiches gilt auch für den weiteren erhobenen Vorwurf, Liquidationskosten aus dem Jahr 1999 seien in der Erbschaftssteuererklärung 1995 nicht berücksichtigt worden; dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker ist auch hier nicht vorzuhalten, dass er nicht dafür Sorge getragen hat, dass etwaige spätere Erblasserverbindlichkeiten noch nachgemeldet werden können. Ein solcher Vorwurf würde erneut ausschließlich die Pflichten des Beklagten als Steuerberater betreffen mit der Folge, dass etwaige Ersatzansprüche verjährt wären. 97 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 344, 709 ZPO.