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Beschluss

18 O 55/07

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme eines Antrags in einem Statusverfahren nach § 99 AktG bedarf nach Beginn der mündlichen Verhandlung der Einwilligung der Antragsgegnerin; fehlt diese, ist die Rücknahme prozessual unwirksam und das Verfahren endet nicht. • Bei bestehender Unwilligkeit der Antragsgegnerin ist das Gericht trotz Rücknahmeantrags zur Sachentscheidung verpflichtet, um die prozessualen und materiell-rechtlichen Folgen (insbesondere Fristen nach § 97 AktG) zu klären. • Besteht nach überzeugender Beweisaufnahme, dass die Arbeitnehmerzahl dauerhaft unter 2000 sinkt, findet auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats das Drittelbeteiligungsgesetz Anwendung und nicht das Mitbestimmungsgesetz 1976.
Entscheidungsgründe
Anwendbares Beteiligungsrecht bei dauerhaftem Unterschreiten von 2000 Beschäftigten • Die Rücknahme eines Antrags in einem Statusverfahren nach § 99 AktG bedarf nach Beginn der mündlichen Verhandlung der Einwilligung der Antragsgegnerin; fehlt diese, ist die Rücknahme prozessual unwirksam und das Verfahren endet nicht. • Bei bestehender Unwilligkeit der Antragsgegnerin ist das Gericht trotz Rücknahmeantrags zur Sachentscheidung verpflichtet, um die prozessualen und materiell-rechtlichen Folgen (insbesondere Fristen nach § 97 AktG) zu klären. • Besteht nach überzeugender Beweisaufnahme, dass die Arbeitnehmerzahl dauerhaft unter 2000 sinkt, findet auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats das Drittelbeteiligungsgesetz Anwendung und nicht das Mitbestimmungsgesetz 1976. Die Antragstellerin, eine vorschlagsberechtigte Gewerkschaft, begehrte im Statusverfahren nach § 99 AktG die Feststellung, dass wegen Minderung der Belegschaft der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 zu bilden sei. Die Antragsgegnerin, ein Bauunternehmenskonzern mit ehemals gut 2100 Beschäftigten in den Sparten Bau und Bergbau, hatte angekündigt, künftig nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu verfahren, weil die Belegschaftszahl unter 2000 sinken werde. Nach Insolvenzeröffnungen und Personalverlagerungen kam es zu massiven Beschäftigtenrückgängen. Im Termin erklärte der Vertreter der Antragstellerin die Rücknahme des Antrags, wogegen die Antragsgegnerin nicht einwilligte und die Entscheidung durch das Gericht begehrte. Das Gericht hörte Beteiligte, insbesondere den Insolvenzverwalter, und schloss die Beweisaufnahme. • Prozessuale Wirksamkeit der Rücknahme: Die Kammer folgt der Auffassung, dass im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Beginn der mündlichen Verhandlung die Einwilligung des Antragsgegners zur Wirksamkeit der Rücknahme erforderlich ist; fehlt diese, bleibt die Klage/der Antrag bestehen. • Schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin: Durch Verweigerung der Einwilligung kann die Antragsgegnerin eine Sachentscheidung erzwingen, damit die für sie bedeutsamen Rechtsfolgen des § 97 AktG (insbesondere Lauf der 6‑Monats‑Frist, mögliche Satzungsänderung und Erlöschen der bisherigen Aufsichtsratämter) nicht nachteilig eintreten. • Keine materielle Rechtsunsicherheit durch Rücknahme: Selbst bei wirksamer Rücknahme würde die zuvor erfolgte Bekanntmachung nicht ihre Wirksamkeit verlieren; eine erneute Bekanntmachung ist nicht erforderlich, da die Bekanntmachung nicht zur Prozesshandlung des Statusverfahrens gehört. • Beweisführung zur künftigen Beschäftigtenzahl: Im Freibeweisverfahren ergab die Anhörung des Insolvenzverwalters, dass die Belegschaft dauerhaft deutlich unter 2000 liegen werde, insbesondere aufgrund gescheiterter Fortführungsversuche und Personalverlagerungen. • Anwendungsfolge: Mangels Erreichens der Schwelle von 2000 ständige Arbeitnehmer ist künftig das Drittelbeteiligungsgesetz auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats anzuwenden und nicht das Mitbestimmungsgesetz 1976. • Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten sind der Antragsgegnerin nach einem Geschäftswert von 50.000 € auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die Entscheidung beruht auf § 99 Abs. 6 AktG. Der Antrag der Gewerkschaft wird zurückgewiesen. Die Gerichtsentscheidung stellt fest, dass die dauerhafte und deutlich unter 2000 liegende Beschäftigtenzahl der Antragsgegnerin die Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zur Folge hat. Die Rücknahme des Antrags durch die Antragstellerin war ohne Einwilligung der Antragsgegnerin nach Beginn der mündlichen Verhandlung prozessual unwirksam, weshalb das Gericht in der Sache entscheiden musste. Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin bei einem Geschäftswert von 50.000 €, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit bleibt der Aufsichtsrat künftig nach den Regeln des Drittelbeteiligungsgesetzes zu bilden und nicht nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976.