Urteil
7 O 477/06
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Steuerberater haftet, wenn er nicht fristgerecht Einspruch gegen Steuerbescheide einlegt und dies nicht substantiiert nachweisen kann.
• Bei Dauermandat ist das Dienstvertragsrecht (§ 611 BGB) anwendbar; Schadensersatzansprüche richten sich nach §§ 611, 280 BGB.
• Ein behaupteter Schaden ist nur zu ersetzen, wenn hinreichend substantiiert dargetan wird, dass bei rechtzeitigem Einspruch ein günstigerer Bescheid hätte erreicht werden können.
• Ansprüche wegen fehlender Buchführungsunterlagen oder Kassenbons sind zu verneinen, wenn die Kläger nicht konkret vortragen, dass daraus niedrigere Umsätze bzw. geringere Schätzungen folgen würden.
• Verjährung kann bestehen, wenn der Schadenseintritt (z. B. Zustellung des Steuerbescheids) mehr als drei Jahre zurückliegt; für Mandate vor 2002 ist Art.229 §5 BGB zu beachten.
Entscheidungsgründe
Haftung des Steuerberaters wegen unterbliebenen fristgerechten Einspruchs gegen Steuerbescheide • Steuerberater haftet, wenn er nicht fristgerecht Einspruch gegen Steuerbescheide einlegt und dies nicht substantiiert nachweisen kann. • Bei Dauermandat ist das Dienstvertragsrecht (§ 611 BGB) anwendbar; Schadensersatzansprüche richten sich nach §§ 611, 280 BGB. • Ein behaupteter Schaden ist nur zu ersetzen, wenn hinreichend substantiiert dargetan wird, dass bei rechtzeitigem Einspruch ein günstigerer Bescheid hätte erreicht werden können. • Ansprüche wegen fehlender Buchführungsunterlagen oder Kassenbons sind zu verneinen, wenn die Kläger nicht konkret vortragen, dass daraus niedrigere Umsätze bzw. geringere Schätzungen folgen würden. • Verjährung kann bestehen, wenn der Schadenseintritt (z. B. Zustellung des Steuerbescheids) mehr als drei Jahre zurückliegt; für Mandate vor 2002 ist Art.229 §5 BGB zu beachten. Die Kläger betreiben mehrere Eisdielen; der Beklagte war als Steuerberater und Buchhalter im Dauermandat tätig. Nach einer Außenprüfung für 1995–1999 schätzte das Finanzamt Celle die Besteuerungsgrundlagen und erließ Bescheide über Umsatzsteuer und Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1995–1997 sowie Körperschaftssteuerbescheide gegen die GmbH. Diese Bescheide wurden dem Beklagten als Zustellungsbevollmächtigtem am 17.10.2003 zugestellt. Die Kläger rügen, der Beklagte habe keinen fristgerechten Einspruch eingelegt bzw. das nicht nachgewiesen, wodurch ihnen Schäden entstanden. Weiterer Vorwurf: fehlende Kassenbons, unvollständige Buchführungsunterlagen und fehlerhafte Buchungen in den Jahren 2002–2005, die später von einer neuen Steuerberaterin aufwändig korrigiert werden mussten. Der Beklagte behauptet, er habe Einspruch eingelegt (Faxbestätigung) und die handschriftlichen Tageseinnahmen seien tauglich gewesen; er bestreitet kausalen Schaden und beruft sich auf Verjährung. Die Kläger haben teilweise in Finanzgerichtsverfahren Erfolg erzielt, sind jedoch nicht in allen Punkten durchgedrungen. • Zulässigkeit: Klage ist zulässig; Dauermandat ist Dienstvertrag nach § 611 BGB und aufgrund des Anwendungszeitpunkts auf das nach 2002 geltende Schuldrecht anzuwenden. • Pflichtverletzung: Der Beklagte hat die Einspruchsfrist nicht hinreichend nachgewiesen. War er nicht bevollmächtigt, hätte er die Bescheide zumindest an die Kläger weiterleiten oder sie darauf hinweisen müssen. • Kausalität und Schaden: Die Kläger haben schlüssig dargetan, dass bei den Umsatzsteuerbescheiden der GmbH durch spätere Verfahren niedrigere Rohgewinnaufschlagssätze erreicht worden sind; daraus folgt, dass bei rechtzeitigem Einspruch ein besseres Ergebnis möglich gewesen wäre, sodass ein Ersatzpflicht besteht (§§ 611, 280 BGB). • Entgegnung des Beklagten: Seine Behauptung über Schwarzeinnahmen und hohe tatsächliche Rohgewinnaufschläge bleibt unsubstantiiert; ohne konkrete Zahlen fehlt der Ausschluss des Schadens durch entgegenstehende Tatsachen. • Verjährung: Für die Ansprüche ist die dreijährige Frist maßgeblich; der Schadenseintritt kann frühestens mit Ablauf der Einspruchsfrist (17.11.2003) angenommen werden. Die Klageeinreichung lag noch innerhalb der Verjährungsfrist, sodass der Anspruch wegen unterbliebenen Einspruchs nicht verjährt ist. • Nicht zugesprochene Anträge: Für die behaupteten Schäden aus nicht vorgelegten Buchführungsunterlagen (1996–1997), fehlenden Tagesendsummenbons und fehlerhafter Buchführung 2002–2005 fehlt ein substantiiertes Vortragen, dass hieraus geringere Umsätze bzw. andere Schätzungen resultiert hätten; außerdem sind einzelne Ansprüche bereits verjährt oder nicht hinreichend substantiiert. • Prozessfolgen: Die Klage wird insoweit wie im Tenor festgestellt; der übrige Klageantrag wird abgewiesen; Kostenverteilung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO. Die Feststellungsklage ist teilweise erfolgreich: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen entstanden ist und künftig entstehen wird, weil er gegen die genannten Bescheide der Eiscafé F GbR und der F2 GmbH nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt hat bzw. die Einlegung nicht nachweisen kann. Diese Haftung stützt sich auf das zwischen den Parteien bestehende Dauermandat als Dienstvertrag und die Pflichtverletzung in Gestalt unterbliebener fristgerechter Rechtsbehelfsführung (§§ 611, 280 BGB). Andere Feststellungsanträge der Kläger wegen fehlender Buchführungsunterlagen, Tagesendsummenbons und angeblich fehlerhafter Buchführung für 2002–2005 bleiben unbegründet, weil die Kläger nicht substantiiert dargelegt haben, dass hierdurch ein geringerer Umsatz und damit ein ersatzfähiger Schaden entstanden wäre; teilweise greift auch die Verjährung. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 20% von den Klägern und zu 80% vom Beklagten getragen.