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Beschluss

3 O 220/07

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ungewissem Prozessausgang können die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben werden. • Ein Händler hat beim Ankauf von Gebrauchtwagen die übliche Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen; unterbleibt diese, kann von grob fahrlässiger Unkenntnis ausgegangen werden. • Warenvereinbarungen in der Vertragsurkunde begründen die Beschaffenheitsvereinbarung des Kaufgegenstands; ein ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss lag nicht vor. • Die Kosten der Säumnis sind nach § 344 ZPO der säumigen Partei aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei ungewissem Ausgang; Untersuchungsobliegenheit des Händlers • Bei ungewissem Prozessausgang können die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben werden. • Ein Händler hat beim Ankauf von Gebrauchtwagen die übliche Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen; unterbleibt diese, kann von grob fahrlässiger Unkenntnis ausgegangen werden. • Warenvereinbarungen in der Vertragsurkunde begründen die Beschaffenheitsvereinbarung des Kaufgegenstands; ein ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss lag nicht vor. • Die Kosten der Säumnis sind nach § 344 ZPO der säumigen Partei aufzuerlegen. Der Kläger, Gebrauchtwagenhändler, kaufte am 28.10.2006 vom Beklagten einen VW Bora für 8.500 €; in der schriftlichen Urkunde ist das Fahrzeug, abgesehen von beiden Türen auf der Fahrerseite, als unfallfrei bezeichnet. Der Kläger ließ das Fahrzeug nach Übergabe von seinem regelmäßigen Sachverständigen untersuchen, der Vorschäden an den vorderen Kotflügeln feststellte. Zugleich verkaufte der Kläger am selben Tag einen VW Sharan an den Beklagten; in dessen Vertragsurkunde finden sich Hinweise auf frühere Unfallschäden. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kauf des Bora und begehrte Rückabwicklung; der Beklagte bestritt die Unfallschäden und behauptete, das Fahrzeug als unfallfrei gekauft zu haben. Vor der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich; das Gericht sollte nach billigem Ermessen über die Kosten entscheiden. Streitpunkte blieben insbesondere die Kenntnis des Beklagten von den Schäden und ob Gewährleistungsrechte aus dem Sharan-Verkauf bestehen. • Rechtsgrundlagen: §§ 434 Abs.1 Satz1, 437 Nr.2, 323 BGB (Mängelansprüche), § 365 BGB (Leistung an Erfüllung), § 91a ZPO (Kostenentscheidung), § 344 ZPO (Kosten der Säumnis), § 442 BGB (Haftungsausschluss bei Kenntnis). • Die Vertragsurkunde begründet die vereinbarte Beschaffenheit des VW Bora; danach war das Fahrzeug, mit Ausnahme der Türen der Fahrerseite, unfallfrei. • Ein ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss wurde nicht vereinbart; ein stillschweigender Ausschluss kommt nur für Verschleißmängel in Betracht. • Händler trifft beim Ankauf die übliche Pflicht zur Sicht- und Funktionsprüfung; unterbleibt diese Prüfung, kann mangelnde Kenntnis als grob fahrlässig gelten, was Haftung ausschließt. • Da der Sachverständige des Klägers Vorschäden erkannte, wäre eine ordnungsgemäße Untersuchung zur Erkennbarkeit der Schäden geführt haben; daher ist die Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers streitig. • Die Kenntnis des Beklagten von den Vorschäden ist ebenfalls streitig; Arglist des Beklagten wäre nur bei nachgewiesener Kenntnis gegeben. • Wegen des ungewissen Ausgangs in Bezug auf Mängelbefund und Vorkenntnis entsprach es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufzuheben; die Kosten der Säumnis sind dem Beklagten nach § 344 ZPO aufzuerlegen. Der Streitwert wurde auf 8.500,00 € festgesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden aus Billigkeitsgründen gegeneinander aufgehoben, weil der Ausgang des Verfahrens über Mängel und Vorkenntnis ungewiss war. Die Kosten der Säumnis trägt der Beklagte. Damit wurde keine inhaltliche Klärung der Mängelansprüche vorgenommen; vielmehr erfolgte eine prozessökonomische Regelung der Kostenverteilung. Insgesamt hatte der Kläger keinen durchgreifenden Erfolg in der Sache, sondern erreichte lediglich eine Vergleichsregelung mit geteilten Kosten (außer Säumnislast beim Beklagten).