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Grund- und Teilurteil

4 O 77/05

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2008:0123.4O77.05.00
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Leitsätze

Eine Fettabsaugung (Liposuktion) ist bei erheblicher Fettleibigkeit nicht indiziert. Eine bekannte Depression stellt bei einer reinen Schönheitsoperation eine Kontraindikation dar und bedarf im Rahmen der Aufklärung zum Eingriff einer Abklärung.

Tenor

Die Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 3. ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung der Beklagten zu 1. bis 3. im Zeitraum vom 8.8.2000 bis zum 22.8.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Fettabsaugung (Liposuktion) ist bei erheblicher Fettleibigkeit nicht indiziert. Eine bekannte Depression stellt bei einer reinen Schönheitsoperation eine Kontraindikation dar und bedarf im Rahmen der Aufklärung zum Eingriff einer Abklärung. Die Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 3. ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung der Beklagten zu 1. bis 3. im Zeitraum vom 8.8.2000 bis zum 22.8.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatz aufgrund ärztlicher Behandlung geltend. Sie wurde im Hause der Beklagten zu 1. durch die Beklagten zu 2. und 3. behandelt. Der Beklagte zu 4. betreibt, angeschlossen an die Beklagte zu 1., eine orthopädische Praxis, in der der Beklagte zu 5. die Klägerin ebenfalls behandelte. Die am ##.##.#### geborene Klägerin befand sich in der Zeit vom 11.7.2000 bis 1.8.2000 in stationärer Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. wegen einer generalisierten atopischen superinfizierten Dermatitis. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt erheblich übergewichtig bei einer Größe von 1,68 m und 86 kg. Am Bauch zeigte sich eine Fettschürzenbildung. Aus diesem Grunde erkundigte sie sich bei dem Beklagten zu 3. über die Möglichkeit einer Fettabsaugung. Der Beklagte zu 3. erklärte sich bereit, eine solche Fettabsaugung bei der Klägerin vorzunehmen. Am 8.8.2000 fand das Aufklärungsgespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3. statt. Im Anschluss wurde u.a. ein EKG bei der Klägerin geschrieben. Hierbei wurde eine Arrhythmia absoluta diagnostiziert, was sich jedoch unstreitig im Nachhinein als irrtümliche Diagnose herausstellte. Am 9.8.2000 führte der Beklagte zu 3. eine Liposuktion (Fettabsaugung) an der Fettschürze und den Fettansammlungen am Bauch der Klägerin durch. Der Beklagte zu 2. nahm ebenfalls an der Operation teil. Im Anschluss an die Operation wurde der Klägerin ein Mieder angepasst und sie nach Hause entlassen. Zur Entfernung der Fäden wurde für den 17.8.2000 ein Termin vereinbart. Am folgenden Tag, dem 10.8.2000 stellte sich die Klägerin erneut gegen 7.00 Uhr im Hause der Beklagten zu 1. wegen Schmerzen vor. Der Beklagte zu 3. untersuchte die Klägerin und verabreichte ihr Schmerzmedikamente. Am 17.8.2000 stellte sich die Klägerin erneut bei dem Beklagten zu 3. vor. Hierbei wurde festgestellt, dass die Bauchdecke überwärmt und vereitert war. Die Klägerin hatte zudem Fieber. Hierauf verordnete der Beklagte zu 3. Infusionen und die Gabe von Antibiotika. Das Bauchfell wurde zur Entfernung des Eiters gespült. Es wurden zudem zwei Abstriche zur Laboruntersuchung genommen. Am darauffolgenden Tage stellte sich die Klägerin erneut zur Spülung des Bauchfelles dem Beklagten zu 3. vor. Am 21.8.2000 fand ein weiterer Termin bei dem Beklagten zu 3. statt. Die Klägerin klagte hierbei über Schmerzen im Wadenbereich, die sie seit dem 20.8.2000 (sonntags) ab nachmittags verspürt habe. Der Beklagte zu 3. äußerte einen Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall und überwies sie an den Beklagten zu 4. zur orthopädischen Abklärung. Im Laufe des 21.8.2000 stand zudem das Ergebnis der Laboruntersuchung fest. Bei der Klägerin wurde ein multi-resistenter Keim festgestellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wann dieses Laborergebnis den Beklagten zu 2. und 3. bekannt wurde. Am darauffolgenden Tage stellte sich die Klägerin zunächst erneut zur Spülung des Bauchfells im Hause der Beklagten zu 1. vor. Anschließend begab sie sich in die im Hause der Beklagten zu 1. gelegenen Praxis der Beklagten zu 4., wo sie von dem Beklagten zu 5. untersucht wurde. Er äußerte einen Verdacht auf eine Muskel- bzw. Nervenschädigung und legte einen Zinkleimverband an, der jedoch im Laufe des Tages von der Klägerin selbst entfernt wurde. Am darauffolgenden Tage, dem 23.8.2000, suchte der Hausarzt der Klägerin, Dr. B, die Klägerin zu Hause auf und diagnostizierte eine Embolie. Sie wurde zur Notoperation in das Stadtkrankenhaus in T eingewiesen. Dort wurde sie zunächst auf die Intensivstation gelegt. Es wurde ein kompletter Verschluss der Arteria poplitea diagnostiziert. Anschließend wurde eine Embolektomie mit lokaler Lyse im rechten Unterschenkel sowie eine Antibiotika-Therapie durchgeführt. Am 24. und 25.8. wurden Angiographien des rechten Unterschenkels erhoben. Hierbei wurde festgestellt, dass die Lyse bzw. Rekanalisation erfolgreich verlaufen war. Die Klägerin erhielt für die kommenden drei Tage eine Vollheparanisierung sowie anschließend eine Marcumar-Medikation. Am 29.8.2000 wurde erneut eine Angiographie durchgeführt, wobei jedoch festgestellt wurde, dass sich im Vorfuß Nekrosen gebildet hatten. Aus der Operationsnarbe trat Eiter hervor. Am 14.9.2000 mussten Nekrosen im Bereich der Zehen und des Vorfußes entfernt werden. Am 21.9.2000 erfolgte jedoch eine Nachamputation des Vorfußes, da die Entfernung der Nekrosen nicht zu einer Besserung der Durchblutungssituation des Vorfußes geführt hatte. In der Folge befand sich die Klägerin bis zum 23.11.2000 zunächst auf der Intensivstation und sodann auf der Isolierstation wegen der bestehenden Infektion der Bauchwunde mit einem MRSA-Keim. Am 24.11.2000 konnte sie mit stabilen Wundverhältnissen entlassen werden. Bis zur Weihnachtszeit im Jahre 2000 dauerte jedoch der Heilungsprozess der Bauchwunden noch an. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 3. habe kein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch mit ihr geführt. Dies habe nur 3 Minuten gedauert und habe auf dem Flur stattgefunden. Der Beklagte zu 2. habe an der Operation teilgenommen, sei aber nicht durchgehend anwesend gewesen. Auch die Operationsschwester habe ihr mitgeteilt, dass sie zuvor noch nie an einer derartigen Operation teilgenommen habe. Bei dem Eingriff selbst habe kein steriles Umfeld bestanden. Der Beklagte zu 3. habe die Schmerzen am 10.8.2000 nicht ernst genommen. Er habe ihr zwar angeboten, stationär aufgenommen zu werden, habe sie zugleich jedoch darauf hingewiesen, dass sie die Kosten dann selbst tragen müsse. Da ihr dies nicht möglich gewesen sei, sei sie nach Hause zurückgekehrt. Am 21.8.2000 sei sodann eine fehlerhafte Diagnose eines Verdachts auf Bandscheibenvorfall gestellt worden, wobei die Klägerin gar keine Schmerzen im Rücken oder Wirbelsäulenbereich hatte, sondern sie auf die Schmerzhaftigkeit des Fußes bzw. der Wade hingewiesen habe. Eine Pulsüberprüfung habe am 21.8.2000 nicht stattgefunden. Nach der Amputation des rechten Vorfußes habe eine prothetische Nachbehandlung stattfinden müssen. Die Klägerin habe sich zuvor in Lebensgefahr befunden, nur die Notoperation habe ihr das Leben gerettet. Durch die erfolgte Amputation sei sie zum einen funktionell behindert, zudem bestehe eine körperliche und auch seelische Dauerbelastung. Sie habe bis Dezember 2000 die Wohnung nicht verlassen können, da sie für den Fuß nicht das geeignete Schuhwerk hatte. In der weiteren Folge habe sie zudem drei Bandscheibenvorfälle erlitten. Durch die Operation und die nachfolgende Entzündung sei ihr Bauch mittlerweile völlig entstellt. Sie habe zudem nach wie vor beim Hinabbeugen erhebliche Schmerzen. Sie behauptet in der Folge der Operation und der weiteren Entwicklung ihre Arbeitsstelle verloren zu haben. Nachdem zunächst 70 % an Schwerbehinderung festgestellt worden sei, seien mittlerweile 80 % Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt anerkannt worden. Sie habe deshalb nur eine geringe Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 488,08 €. Ab dem 1.5.2005 sei das zunächst gezahlte Wohngeld in Höhe von 96,00 € ebenfalls gestrichen worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Fettabsaugung sei nicht indiziert gewesen, da aufgrund der zuvor bestehenden Fettansammlung und Fettschürze kein gutes ästhetisches Bild erzielt werden konnte. Der Beklagte zu 2. sei als Dermatologe für den Eingriff auch gar nicht ausgebildet gewesen und hätte ihn nicht mit ausführen dürfen. Die Klägerin behauptet zudem, nach der dermatologischen Behandlung hätte mehr als eine Woche bis zum plastisch-chirurgischen Eingriff zugewartet werden müssen. Die Klägerin sei zudem bereits vorher mit Antidepressiva behandelt worden, was eine Kontraindikation für die Operation bedeute. Während des Eingriffes sei der Kreislauf, Blutdruck und Puls nicht ordnungsgemäß überprüft worden. Sie habe zudem durch das unsterile Operationsumfeld eine Infektion mit einem MRSA-Keim erlitten. Die Operationstechnik sei zudem unzulänglich und fehlerhaft ausgeführt worden. Die Nachbehandlung durch den Beklagten sei ebenso wenig ordnungsgemäß erfolgt. Sie habe über mehrere Tage über 40 º Fieber gehabt. Der Eiter sei aus der Wunde gelaufen. Aus diesem Grunde hätte der Unterbauch eröffnet und der Eiter sowie bestehende Nekrosen hätten entfernt werden müssen, was die Beklagten zu 2. und 3 jedoch nicht durchgeführt hätten. Fälschlicherweise sei sie nach Feststellung einer MRSA-Infektion weiterhin mit den gleichen Antibiotika versorgt worden. Am 21.8.2000 hätte zudem eine Überweisung an die Orthopäden nicht erfolgen dürfen. Sowohl die Beklagten zu 2. und 3. als auch zu 5. hätten die bestehende Embolie und die Durchblutungsstörungen der Klägerin erkennen müssen. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, die Dokumentation der Beklagten zu 1. bis 3. sei fehlerhaft gewesen. Sie beantragt deshalb, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2003 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung durch die Beklagten im Zeitraum vom 8.8.2000 bis zum 22.8.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1. bis 3. behaupten, die Klägerin sei vor dem Eingriff hinreichend aufgeklärt worden. Der Beklagte zu 3. habe umfangreich den Eingriff und die weiteren Folgen erläutert. Die Klägerin habe auf die Durchführung der Operation bestanden. Es sei besprochen worden, zunächst eine Fettabsaugung vorzunehmen und später einen möglichen Hautüberschuss zu entfernen. Eine spätere Bauchdeckenstraffung sei nicht geplant gewesen. Weder das Gewicht der Klägerin noch eine Depression hätten gegen eine Operation gesprochen. Die Depression sei nicht so ausgeprägt gewesen. Bei der Klägerin habe auch kein Vorhofflimmern bestanden, was gegen eine Operation gesprochen hätte. Die Beklagten zu 1. bis 3. behaupten des Weiteren, die Operation am 9.8.2000 sei fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Eintritt der Embolie im Anschluss sei nicht durch diese Operation hervorgerufen worden, denn dann wäre diese wesentlich früher nach der Operation aufgetreten. Eine Fettembolie, die als Risiko mit einer solchen Liposuktion einhergehe, sei gerade nicht eingetreten. Am 10.8.2000 habe die Klägerin bei der routinemäßigen Vorstellung nach der Operation nicht über unerträgliche Schmerzen geklagt. Die weitere Behandlung sei ordnungsgemäß verlaufen. Die Gabe von Heparin oder Marcumar sei nicht notwendig gewesen. Bei der Untersuchung am 21.8.2000 und 22.8.2000 habe bei der Klägerin kein Hinweis auf eine drohende Embolie bestanden. Es habe weder ein schneeweißer noch kalter Unterschenkel vorgelegen. Die Fußpulse seien gut tastbar gewesen. Zudem sei eine Taschendopplersonographie durchgeführt worden. Auch hierbei hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Durchblutungsstörung im Waden- oder Fußbereich gezeigt. Die Beklagten zu 2. und 3. behaupten zudem, erst nach der letzten Vorstellung der Klägerin am 22.8.2000 von den Laborergebnissen Kenntnis erhalten zu haben. Das spätere Anlegen des Zinkleimverbandes durch den Beklagten zu 5. dürfte zudem die Situation, das Beschwerdebild der Klägerin einmal unterstellt, verschlimmert haben und für die Amputation des Vorfußes mitursächlich gewesen sein. Die Beklagten zu 4. und 5. behaupten zudem, dass die Klägerin bei der Vorstellung am 22.8.2000 sehr aufgebracht und aufgeregt gewesen sei. Ein Gespräch sei mit ihr kaum durchzuführen gewesen. Sie habe zudem auf Nachfrage mitgeteilt, dass bereits die Durchblutungssituation im Krankenhaus untersucht worden sei. Der Beklagte zu 5. habe dennoch die Fußpulse getastet. Sie seien an beiden Füßen gleich gut tastbar gewesen. Da ein lumbaler Bandscheibenvorfall ausgeschlossen werden konnte, habe man den Verdacht auf ein peripheres Nervenkompressionssyndrom gehabt und deswegen einen lockeren Kompressionsverband an Wade und Fuß mit dem Hinweis an die Klägerin angelegt, dass dieser von ihr entfernt werden könne, falls er unangenehm sei. Bei der Zunahme von Beschwerden solle sie sich unverzüglich im Krankenhaus vorstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines plastisch/chirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C, das er, gemeinsam mit dem zweiten Sachverständigen, dem Oberarzt Dr. S, in der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2008 mündlich erläutert hat. Wegen der weiteren Einzelheiten kann Bezug genommen werden auf das schriftliche Gutachten vom 16.10.2006, Bl. 274 ff. d.A., sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2008, Bl. 528 ff. d.A. Entscheidungsgründe: Die Klage ist gegen die Beklagten zu 1., 2. und 3. dem Grunde nach gerechtfertigt. Nach Durchführung der bisherigen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin gegen diese Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Schadensersatzes gemäß §§ 611, 249, 253 BGB bzw. 823, 249, 253 BGB hat. Die Kammer wertet es als groben Behandlungsfehler, dass bei der Klägerin am 9.8.2000 eine Fettabsaugung (Liposuktion) durchgeführt wurde. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass für diesen Eingriff keine Indikation bestand. Die Klägerin ist unstreitig an einer dermatologischen Grunderkrankung (Dermatitis) erkrankt. Sie war erst kurz zuvor im Juli deshalb stationär im Hause der Beklagten zu 1. auf der Station des Beklagten zu 2., hier auch durch den Beklagten zu 3., behandelt worden. Die Sachverständigen Dr. C und Dr. S haben überzeugend erläutert, dass bereits bei dem Bestehen einer solchen, genetisch bedingten Grunderkrankung ein erhöhtes Risiko in der Folge bei Eingriffen besteht, da die Haut der Klägerin an einem wesentlich geringeren Immunschutz leidet. Selbst wenn das äußere Hautbild nach der stationären Entlassung gut war, wäre es aufgrund der bakteriell überlagerten Hautentzündung anzuraten gewesen, mit dem Eingriff länger zu warten. Gegen die Durchführung einer solchen Liposuktion sprach zudem, dass die Klägerin unstreitig bereits im Vorfeld an einer Depression erkrankt war. Den Beklagten zu 1. bis 3. war bekannt, dass die Klägerin psychiatrisch erkrankt war. Bereits in der Aufnahmeanamnese am 11.7.2000 wurde auf bestehende Depressionen hingewiesen. Während des weiteren stationären Aufenthaltes wurde festgehalten, dass eine starke depressive Komponente bei der Klägerin bestehe. Aus diesem Grunde wurde am 12.7.2000 ein psychiatrisches Konsil angedacht. Auch im Pflegebericht wurde erwähnt, dass die Klägerin auf der Station auffällig geworden war. Sie erklärte auch dort bei der Aufnahme am 11.7.2000, dass sie Antidepressiva einnehme. Am darauffolgenden Tag, dem 12.7.2000, hat sie die Angaben ergänzt, dass sie die Antidepressiva vor kurzem abgesetzt habe. Dies jedoch nicht aus dem Grunde, dass es ihr psychisch besser ginge, sondern weil sie vermutete, dass sich ihre Hauterkrankung aufgrund der Einnahme von Antidepressiva verschlimmere. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 20.9.2000, der auch von dem Beklagten zu 3. unterzeichnet wurde, wird ausdrücklich eine psychiatrische Vorstellung empfohlen, da sich eine ausgeprägte depressive Komponente bei der Klägerin gezeigt habe. Die Kammer folgt insoweit den Sachverständigen, dass bei der Feststellung eines solchen Zustandes ohne eine weitere Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes durch einen Psychiater die Operation nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Es hätte zunächst ermittelt werden müssen, inwieweit die Klägerin überhaupt einen solchen Eingriff und deren weitere Nachbehandlung durchstehen würde. Gegen die Indikation der Operation am 9.8.2000 sprach insbesondere das bei der Klägerin bestehende erhebliche Übergewicht. Die Klägerin hatte einen Body-Maß-Index (BMI) von 32. Der Sachverständige Dr. C hat überzeugend ausgeführt, dass entsprechend der Richtlinien, die auch bereits zum Zeitpunkt der Operation im Jahre 2000 in dieser Art und Weise galten, ein solches Übergewicht gegen die Durchführung einer Liposuktion sprach. Der Klägerin hätte zunächst geraten werden müssen, das Gewicht zu reduzieren. Eine Liposuktion sei nur dann indiziert, wenn idealerweise bei normalgewichtigen Patienten, jedenfalls aber nur in Teilbereichen, Fettpolster vorliegen, die gezielt durch eine Liposuktion entfernt werden können. Die Fettabsaugung sei dagegen nicht das Mittel der Wahl, um einen übergewichtigen Patienten zu behandeln. In Anbetracht der Fettleibigkeit der Klägerin mit Bildung von erheblichen Fettschürzen, die auch die Kammer anhand der präoperativen Lichtbilder beurteilen konnte, steht fest, dass der Eingriff gänzlich ungeeignet war. Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch insoweit, dass es sich hierbei um einen groben Behandlungsfehler handelt. Der Sachverständige Dr. C hat nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellt, dass gerade in der Zusammenschau der zuvor genannten Problempunkte es unverständlich sei, dass bei diesen dagegensprechenden Faktoren bei der Klägerin dennoch zu diesem Zeitpunkt eine Liposuktion vorgenommen wurde. Selbst wenn bei der Klägerin später ein weiterer Eingriff hätte vorgenommen werden sollen, so wäre die Liposuktion dennoch nicht die richtige Operationsmethode gewesen. Allenfalls hätte bei der Klägerin eine umfassende Abdominoplastik (Bauchdeckenstraffung) durchgeführt werden müssen. Der Sachverständige Dr. C hat darauf hingewiesen, dass bei dem erheblichen Übergewicht, das bei der Klägerin vorlag und der bestehenden Fettschürze nicht zu erwarten war, dass aufgrund des bestehenden Hautbildes eine Straffung der Haut nach Durchführung einer Fettabsaugung folgen würde. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei deutlich gewesen, dass in der Folge eine Bauchstraffung hätte vorgenommen werden müssen. Eine solche war durch den Beklagten zu 3. jedoch zu keinem Zeitpunkt geplant. Der Beklagte zu 3. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er die Klägerin dahingehend informiert habe, dass zunächst eine Liposuktion durchgeführt werden solle. Für den Fall, dass sich aufgrund der überschüssigen Haut diese nicht so straffe, dass von einem zufriedenstellenden Ergebnis ausgegangen werden könnte, würde ggfs. nach einem Zeitablauf von 3 bis 4 Monaten entschieden werden, ob die überflüssige Haut sodann nicht noch im Rahmen eines weiteren Eingriffes entfernt werden müsse. Es ist der Kammer wichtig, an dieser Stelle hervorzuheben, dass nicht etwa eine nachträgliche Bauchdeckenstraffung in Aussicht gestellt worden ist, sondern ein kleiner Eingriff mit Entfernung von Hautüberschüssen. Dies hat der Beklagte zu 3. in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Die Kammer folgt den Sachverständigen, dass es sich hierbei nicht um den geeigneten Eingriff für die Klägerin handelte. Bei der Klägerin hätte vielmehr direkt von Beginn an nach Durchführung einer Gewichtsabnahme nur eine umfassende Bauchstraffung zu einem optisch guten Ergebnis führen können. Der Sachverständige hat anschaulich im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass bei den bestehenden Hautverhältnissen und der vorliegenden Fettschürze eine andere Operation, nämlich eine Fettabsaugung, ggfs. mit Entfernung von Hautüberschüssen nicht zu einem guten Ergebnis führen würde. Die vorstehenden Ausführungen zeigen bereits, dass auch die Aufklärung der Klägerin vor dem Eingriff gänzlich unzureichend war. Der Beklagte zu 3. hat die Klägerin zwar in einem Gespräch über die möglichen Risiken einer Operation aufgeklärt. Hierbei handelte es sich jedoch um die falsche Operationsmethode. Der Beklagte zu 3. hätte die Klägerin vielmehr darauf hinweisen müssen, dass insgesamt nur eine Bauchdeckenstraffung zu einem guten und sinnvollen Ergebnis führen würde. Auch wenn es sich hierbei um den insgesamt größeren und risikoreicheren Eingriff handelte, so war dieser dennoch die Methode der Wahl, wenn man überhaupt einen Eingriff bei der Klägerin befürworten wollte. Selbst wenn man die Liposuktion nur als gedachten Zwischenschritt angesehen hätte, dann hätte die Klägerin vor dem Eingriff über ein Gesamtkonzept mit notwendiger Bauchdeckenstraffung in der Folge aufgeklärt werden müssen. Das ist sie unstreitig nicht. Die kleine Skizze, K 37, vermittelt auch nur den Eindruck, als ob mal eben einfach eine Hautfalte weggeschnitten würde. Die Skizze wird nicht annähernd dem gerecht, was die Klägerin bei einer Bauchdeckenstraffung erwartet hätte, nämlich Lösung von Haut und evtl. Muskel bis zu den Rippen, Straffung der gesamten Haut bis in den Unterbauch, ggfs. mit Verlegung des Bauchnabels. Die Aufklärung durch den Beklagten zu 3. war zudem deshalb fehlerhaft, da sich der Beklagte zu 3. nicht ausreichend im Hinblick auf die bestehende Depression bei der Klägerin hiermit auseinandergesetzt hat. Im Hause der Beklagten zu 1. und auch dem Beklagten zu 3. war die psychische Situation der Klägerin gut bekannt. Die Kammer hat dabei keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin. Die Beklagten zu 2. und 3. hätten sich aber in Anbetracht der bekannten psychischen Beeinträchtigungen vergewissern müssen, ob die Klägerin überhaupt in der Lage war, die Operation und ihre Folgen seelisch durchzustehen. So verweist die Kammer darauf, dass der Beklagte zu 5. angegeben hat, dass bei der Vorstellung bei ihm, also als Komplikationen eingetreten waren, ein Gespräch mit der Klägerin quasi nicht möglich war. Außerdem hätte geklärt werden müssen, ob die Klägerin in Anbetracht ihrer psychischen Situation nicht völlig falsche Erwartungen an diesen Eingriff ausschließlich zur Verschönerung hatte und dadurch der Blick für die in Kauf genommenen Risiken verstellt war. Da die Beklagten zu 2. und 3. dies nicht allein beurteilen konnten, hätte ein Psychiater zu Rate gezogen werden müssen. Insoweit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten zu 1. und 3.mangels Indikation und Aufklärung für sämtliche Schäden, die in der Folge der Operation am 9.8.2000 hervorgerufen wurden, haften. Lediglich der Vollständigkeithalber sei auf Folgendes hingewiesen. Darüber hinaus war es grob fehlerhaft, die Klägerin vor und nach dem operativen Eingriff am 9.8.2000 nicht mit Heparin zu versorgen. Der Sachverständige hat überzeugend darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin mehrere Risikogruppen schon im Vorfeld der Operation vorlagen, die die Gabe von Heparin notwendig gemacht hatten. Die Klägerin war bekanntermaßen Raucherin. Zudem bestand bei ihr ein Body-Maß-Index von über 32, was ebenfalls einen erheblichen Risikofaktor darstellt. Das bestehende Übergewicht reichte insoweit aus, um bei der Klägerin ein mittleres Thromboserisiko anzunehmen, was die Gabe von Heparin zwingend notwendig gemacht hätte. Die Sachverständigen haben darauf hingewiesen, dass es bereits unverständlich sei, dass nicht im Vorfeld die Gabe von Heparin veranlasst wurde. Spätestens jedoch am 17.8.2000 bei Feststellung des Infektes hätte die Klägerin zwingend mit Heparin versorgt werden müssen. Hierdurch sei die Klägerin erheblich gefährdet worden. Aus diesem Grunde sei es für die Sachverständigen unverständlich, dass auf die Gabe von Heparin vollständig verzichtet worden sei. Die Kammer folgt im Weiteren den Sachverständigen dahingehend, das am 17.8.2000 bei der Feststellung des Infektes die stationäre Aufnahme der Klägerin und die Gabe von einem breitstreuenden Antibiotikum notwendig geworden sei. Insoweit war es grob fehlerhaft, die Klägerin nicht aufzunehmen und nach zunächst verschriebenem Antibiotikum Ciprobay aus der gleichen "Familie" das Antibiotikum Tavanic zu geben. Der Sachverständige hat dies darauf gestützt, dass bereits von Beginn an der Klägerin Antibiotikum verabreicht worden sei, dennoch sich der Infekt im Bauchbereich in erheblichem Maße ausgebildet habe. Hieraus sei zu schließen, dass die Gabe dieses Antibiotikums nicht zu einer Besserung des Zustandes und zu einer Verhinderung der Infektion führen konnte. Dass dennoch kein anderes Antibiotikum gegeben worden sei, sei nicht nachvollziehbar und verstoße erheblich gegen bestehende Richtlinien. Der Einwand der Beklagten, es habe der Verdacht bestanden, dass die Klägerin das verschriebene Antibiotikum nicht genommen habe, rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung. Denn der Sachverständige hat überzeugend darauf hingewiesen, dass bei einem solchen Verdacht, der nach Aussage des Beklagten zu 3. bereits zum Zeitpunkt des 17.8.2000 bestanden habe, auch wenn dieser erst am 21.8. dokumentiert worden sei, dann hätte ebenso ein anderes Antibiotikum gegeben werden müssen. Denn in einem solchen Fall wäre es ebenso entscheidend gewesen, die Klägerin mit einem möglichst breitgefächerten Antibiotikum zu versorgen. Dennoch weiter ein Antibiotikum aus der gleichen "Familie" zu nehmen, sei unverständlich. Dem folgt die Kammer. Die Kammer hatte keine Bedenken, den Sachverständigen Dr. C und Dr. S zu folgen. Die Sachverständigen verfügen beide über eine umfassende Sachkompetenz und decken die Fachbereiche der plastischen Chirurgie und Dermatologie ab. Sie haben zudem die zutreffenden Anknüpfungspunkte ihren Ausführungen zugrunde gelegt. Sie haben darüber hinaus ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar und auch für einen Laien gut verständlich erläutert. Anhaltspunkte für Zweifel boten sich der Kammer nicht. Hinsichtlich der weiteren Folgen sowie der Haftung der Beklagten zu 4. und 5. bleibt die Entscheidung einem Schlussurteil vorbehalten. Der Erlass eines Teil- und Grundurteils gegen die Beklagten zu 1. bis 3. ist zulässig, das Verfahren gegen die Nachbehandler könnte schließlich auch abgetrennt und separat geführt werden. Die Höhe der Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 3. bedarf insoweit noch weiterer Aufklärung. Die Kostenentscheidung bleibt ebenso dem Schlussurteil vorbehalten.