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Urteil

7 O 461/07

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einstweilige Verfügung war aufzuheben, weil der Kläger nicht glaubhaft darlegte, dass durch die Domaingestaltung eine unzulässige Spitzenstellungswerbung vorliegt. • Fehlende oder unvollständige Angaben im Impressum führten hier nicht zu einer derart erheblichen Beeinträchtigung von Verbraucher- oder Wettbewerbsinteressen, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG gegeben wäre. • Bei Rechtsanwaltskanzleien kann die Verknüpfung des Ortsnamens mit der Kanzlei nicht ohne weiteres als Alleinstellungsbehauptung oder unzulässige Spitzenstellungswerbung gewertet werden, wenn aus der Darstellung nicht auf Umfang oder besondere Marktstellung geschlossen werden kann.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch wegen Domainnutzung und geringer Impressumsmängel • Die einstweilige Verfügung war aufzuheben, weil der Kläger nicht glaubhaft darlegte, dass durch die Domaingestaltung eine unzulässige Spitzenstellungswerbung vorliegt. • Fehlende oder unvollständige Angaben im Impressum führten hier nicht zu einer derart erheblichen Beeinträchtigung von Verbraucher- oder Wettbewerbsinteressen, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG gegeben wäre. • Bei Rechtsanwaltskanzleien kann die Verknüpfung des Ortsnamens mit der Kanzlei nicht ohne weiteres als Alleinstellungsbehauptung oder unzulässige Spitzenstellungswerbung gewertet werden, wenn aus der Darstellung nicht auf Umfang oder besondere Marktstellung geschlossen werden kann. Der Verfügungskläger, ein Rechtsanwalt in E, nahm Mitbewerber (drei Rechtsanwälte, gemeinsam betriebenen Internetauftritt unter der Domain „anwaltskanzlei-E.de“) wegen angeblicher unzulässiger Spitzenstellungswerbung und unvollständigem Impressum in Anspruch. Auf der Webseite waren anfänglich zwei der drei Mitbewerber nicht im Impressum genannt; nach Abmahnung wurden die Namen ergänzt, jedoch blieb die Angabe zur rechtlichen Art der Zusammenarbeit aus. Der Kläger beantragte einstweilige Verfügung mit der Begründung, der Internetauftritt erwecke irreführend den Eindruck einer Alleinstellung in E und verstoße gegen Pflichten des Telemediengesetzes. Das Landgericht hob die einstweilige Verfügung auf, nachdem die Beklagten Widerspruch eingelegt hatten. Streitpunkt war insbesondere, ob die Domainverwendung und die Impressumsmängel geeignet sind, wettbewerbswidriges Verhalten zu begründen. • Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass aus der Verwendung der Domain die wettbewerbswidrige Behauptung einer Alleinstellung bzw. Spitzenstellungswerbung hervorgeht; es ist allgemein bekannt, dass es in E zahlreiche Rechtsanwälte gibt, sodass aus der Ortsverknüpfung keine besondere Marktstellung folgt. • Die angeführte Rechtsprechung zu unzulässiger Spitzenstellungswerbung (z.B. bei ‚Tauchschule E‘) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil dort aus der Bezeichnung Rückschlüsse auf Umfang und Größe des Angebots gezogen werden konnten, im Anwaltsbereich jedoch nicht. • Hinsichtlich des Impressums wurde bereits reagiert; die verbliebenen Auslassungen führen nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verbraucher- oder Wettbewerbsinteressen im Sinne des § 3 UWG. Die Darstellung einzelner Anwälte auf den jeweiligen Unterseiten mindert zudem eine Irreführungsgefahr. • Zu berücksichtigen ist, dass Anwaltsdienstleistungen nicht unmittelbar über das Internet erbracht werden; Mandanten treten ohnehin in persönlichen Kontakt und können die ersichtlichen Vertragspartner in Anspruch nehmen, sodass die Schutzgüter nicht in relevantem Maße betroffen sind. Die einstweilige Verfügung vom 02.01.2008 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass weder unzulässige Spitzenstellungswerbung noch eine so erhebliche Irreführung durch das Impressum festgestellt werden konnte, dass ein Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG vorliegt. Soweit Impressumsangaben fehlten, beeinträchtigten diese nicht in dem erforderlichen Umfang die Verbraucher- oder Wettbewerbsinteressen; außerdem wurden die einzelnen anwaltlichen Personen auf den Unterseiten der Homepage dargestellt, sodass die Gefahr der Irreführung gering war. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zu Sicherheitsleistungen folgen den gesetzlichen Vorschriften.