Leitsatz: In der Lebensversicherung erwirbt der widerruflich Bezugsberechtigte mit dem Tod des VN ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung. Eine vor dem Tod verfügte, aber erst nach dem Todesfall dem VR angezeigte Änderung des Bezugsrechts kann diese Rechtsposition nicht beeinträchtigen, wenn die Versicherungsbedingungen wie in § 13 Abs. 4 ALB 86 als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Bezugsrechtänderung die schriftliche Anzeige durch den bisherigen Berechtigten vorsehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten, nach einem Streitwert von 27.062,96 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt Rentenleistungen aus einer von der am 28.06.2006 verstorbenen S bei der Beklagten genommenen Rentenversicherung. Frau S beantragte am 03.05.2001 bei der Beklagten den Abschluss einer Leibrentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung gegen Einmalzahlung in Höhe von 87.000,00 €. Das Antragsformular der Beklagten, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Anlagenhefter zur Klageschrift) verwiesen wird, enthält unter der Rubrik "Besondere Vereinbarungen" folgende Eintragung: "Lebenslange Rentenzahlung an Frau S / Todesfallbezugsrecht wird testamentarisch geregelt." Die Beklagte policierte am 15.05.2001. Versichert war eine per 01.06.2001 sofort beginnende, lebenslange Rente in Höhe von garantiert monatlich 604,84 € zzgl. einer Garantie-PLUS-Rente aus Überschussbeteiligung bei einer Rentengarantiezeit von acht Jahren. Hinsichtlich des Bezugsrechtes aus der genommenen Rentenversicherung heißt es im Versicherungsschein: "Im Erlebensfall widerruflich Sie als Versicherungsnehmer Für den Todesfall wurde im Antrag kein Bezugsrecht festgelegt." Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten für die Rentenversicherung (AVB), in denen u. a. folgendes bedungen ist: " § 9 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? (1) Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. (...) § 10 Wer erhält die Versicherungsleistung? Widerrufliches Bezugsrecht (1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir grundsätzlich an Sie als unsere(n) Versicherungsnehmer(in) oder an Ihre Erben. Sie können uns aber auch eine andere Person benennen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tode kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. (...) Anzeigepflicht (4) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von dem bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben. Rechtsnachfolge (5) Bei Tod des Versicherungsnehmers während der Laufzeit des Vertrages gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Wurde eine erbrechtliche Verfügung getroffen, gilt diese anstelle der gesetzlichen Erbfolge. Abweichungen von den erbrechtlichen Gegebenheiten können sich ergeben, wenn Sie zu Lebzeiten etwas anderes verfügt haben. Solch eine Verfügung erkennen wir nur und erst dann als wirksam an, wenn Sie uns schriftlich angezeigt wird." Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Versicherungsschein vom 15.05.2001 nebst geltendem Bedingungswerk (Anlagenhefter zur Klageschrift) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.06.2001 (Bl. 35 d. A.) erklärte Frau S, dass sie als Bezugsberechtigte für ihren Todesfall NC und BC bestimme, was die Beklagte mit Schreiben vom 20.06.2001 (Bl. 36 d. A.) bestätigte. Die Beklagte erhielt alsdann am 09.02.2004 ein Schreiben vom 05.02.2004 (Bl. 37 d. A.), in dem es heißt: "(...) Ich bitte um Änderung des Bezugsrechtes BC + NC bitte löschen. Neue Bezugsperson V, I-berg #####P Mit freundlichen Grüßen S" Am 15.12.2005 errichtete Frau S zur Niederschrift des Notars L in D (UR-Nr. #########) ein Testament, mit dem sie die Klägerin zu ihrer Alleinerbin bestimmte. Die notarielle Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Anlagenhefter zur Klageschrift) Bezug genommen wird, enthält dabei folgenden handschriftlichen Zusatz: "Die Erbschaft umfasst das Todesfallbezugsrecht aus den beim Deutschen G abgeschlossenen Sofortrentenverträgen aus 2001 und 2003." Die Beklagte erbrachte ab dem 01.06.2001 bis einschließlich Juli 2006 an Frau S monatliche Rentenzahlungen in Höhe von zuletzt 620,71 €. Frau S verstarb am 28.06.2006, was die Streithelferin der Beklagten dieser unter Vorlage einer Sterbeurkunde mit Schreiben vom 11.07.2006 anzeigte und zugleich Überweisung der monatlichen Rentenbeträge bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit an sich erbat. Ebenfalls mit Schreiben vom 11.07.2006 unterrichtete die Klägerin die Beklagte vom Tode der Frau S. Mit Schreiben vom 28.07.2006 informierte die Beklagte sowohl ihre Streithelferin als auch die Klägerin über die wechselseitige Anspruchstellung und lehnte alsdann mit Schreiben vom 04.08.2006 gegenüber der Klägerin die Erbringung von Leistungen aus der Rentenversicherung mit der Begründung ab, zum Zeitpunkt 19.07.2006, zu dem ihr erstmals am 19.07.2006 seitens der Klägerin eine Kopie des notariellen Testaments vom 15.12.2005 überreicht worden sei, habe das ihrer Streithelferin eingeräumte Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden können. An ihrer Rechtsauffassung hielt die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 26.09.2006 gegenüber den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, nachdem diese ihr mit Schreiben vom 13. und 22.09.2006 entgegen getreten waren, fest. Sie erbringt seit August 2006 Leistungen aus der Rentenversicherung an ihre Streithelferin. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin einerseits Zahlung rückständiger Rentenleistungen für den Zeitraum August 2006 bis Mai 2007, mithin 6.207,10 €, andererseits Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ab dem 01.06.2007 bis 31.05.2009 monatliche Rentenleistungen an sie zu entrichten. Sie ist der Ansicht, die Bezugsrechtsbestimmung in dem Schreiben vom 05.02.2004 sei unwirksam, da nach der Besonderen Vereinbarung der Beklagten mit der Versicherungsnehmerin S die Einräumung des Todesfallbezugsrechts nur testamentarisch habe erfolgen können. Sie behauptet überdies, Frau S habe das Schreiben vom 05.02.2004 weder verfasst noch unterzeichnet. Sie vertritt ferner die Auffassung, Frau S habe durch die letztwillige Verfügung vom 15.12.2005 das Bezugsrecht wirksam geändert; eine Anzeige der Änderung des Bezugsrechts zu Lebzeiten der Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten sei nicht erforderlich. Die Klägerin beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.207,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2006 zu zahlen, 2.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Rentenleistung aus der Rentenversicherung Nr. ######## (versicherte Person S) ab dem 01.06.2007 bis einschließlich 31.05.2009 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezweifelt die wirksame Beurkundung des handschriftlichen Zusatzes des notariellen Testaments. Sie beruft sich überdies darauf, dass nach ihren Bedingungen der Widerruf eines Bezugsrechts ihr gegenüber nur und erst dann Wirksamkeit erlange, wenn dieser ihr noch zu Lebzeiten des Berechtigten schriftlich angezeigt werde. Die Streithelferin tritt dem bei und beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus der in Streit befangenen Rentenversicherung zu, da es an einer wirksamen Einräumung bzw. Änderung der Bezugsberechtigung zu Gunsten der Klägerin für den Todesfall der Versicherungsnehmerin S fehlt. Eine Bezugsberechtigung der Klägerin hinsichtlich der seitens Frau S bei der Beklagten im Jahre 2001 genommenen Leibrentenversicherung folgt nicht aus der handschriftlichen Erklärung im notariellen Testament vom 15.12.2005, wobei offen bleiben kann, ob die handschriftliche Erklärung wirksam durch den Notar L beurkundet worden ist, da das notarielle Testament vom 15.12.2005 mit der darin enthaltenen Änderung des Bezugsrechtes aus der Rentenversicherung der Beklagten jedenfalls nicht – was erforderlich gewesen wäre – zu Lebzeiten der Frau S zugegangen ist. In § 10 Abs. 4 Satz 1 AVB der Beklagten ist bedungen, dass u. a. die schriftliche Anzeige einer Erklärung über die Einräumung und den Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechtes gegenüber der Beklagten durch den bisherigen Berechtigten Wirksamkeitsvoraussetzungen ist. Diese Klausel begegnet, wie die allgemeine Regelung in § 9 Abs. 1 S. 1 AVB, wonach Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, stets schriftlich erfolgen müssen, keinen Wirksamkeitsbedenken (BGH, VersR 1993, 1219 zu § 13 Abs. 3 ALB 57; VersR 1999, 565 zu §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 4 ALB; OLG Zweibrücken, VersR 2007, 195 = r+s 2007, 515 zu § 13 Abs. 4 ALB; Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 13 ALB 86 Rn. 15). Nach § 10 Abs. 1 S. 3 AVB der Beklagten ist der Widerruf des Bezugsrechtes nur bis zum Tode des Versicherungsnehmers möglich. Hieraus folgt, dass die schriftliche Mitteilung über die Änderung der Bezugsberechtigung dem Versicherer vor dem Tod des Versicherungsnehmers zugegangen sein muss; eine erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zugegangene Änderungsmitteilung ist unwirksam (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt OLG Zweibrücken, a. a. O., m. w. N.) Hieran gemessen fehlt es an einem Zugang der letztwilligen Verfügung zu Lebzeiten der Frau S bei der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die Übersendung des Testaments vom 15.12.2005 nicht, um eine wirksamen Einräumung eines Bezugsrechtes der Klägerin für den Todesfall der Frau S herbeizuführen, da nach dem Tod der Frau S die Änderung nicht mehr wirksam werden konnte. Mit dem Tode des Versicherungsnehmers erwirbt nämlich der (bisherige) Bezugsberechtigte ein unentziehbares Recht auf die Versicherungssumme, das nicht nachträglich durch Zugang einer Änderungsverfügung entfallen kann, §§ 331 Abs. 1 BGB, 166 Abs. 2 VVG (vgl. BGH, VersR 1993, 1219; OLG Hamm, VersR 1980, 739; Kollhosser, a. a. O., Rn. 16). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 10 Abs. 5 AVB der Beklagten. Diese Klausel geht nicht etwa – wie die Klägerin meint – den Vereinbarungen in § 10 Abs. 1, Abs. 4 AVB als Sonderregelung vor, sondern enthält – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – die diese ergänzende allgemeine Bestimmung, dass bei Fehlen einer Bezugsrechtseinräumung die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge zum Tragen komme, wobei eine anderweitige Verfügung nur und erst bei schriftlicher Anzeige gegenüber der Beklagten Wirksamkeit entfalte. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass es an einer solchen (wirksamen) anderweitigen, der Erbfolge vorgehenden Bezugsberechtigung fehlt, und zwar unabhängig davon, ob die Versicherungsnehmerin der Streithelferin mit Schreiben vom 05.02.2004 ein Bezugsrecht eingeräumt hat. Selbst wenn dieses nicht der Fall wäre, bliebe es bei einer der erbrechtlichen Regelung vorgehenden Einräumung eines Bezugsrechts gemäß dem Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 12.06.2001, welche der Beklagten unstreitig und anders als die notarielle Erklärung vom 15.12.2005 schriftlich angezeigt worden war. Aus § 10 Abs. 5 AVB der Beklagten ergibt sich dabei hinreichend, dass der Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Einräumung oder Änderung der Bezugsberechtigung beim Versicherer zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers erforderlich ist, was überdies aus der Natur eines auf das Leben einer Person genommenen Versicherungsvertrages folgt (so auch OLG Zweibrücken, a. a. O.). Die Frage, ob die Bezugsrechtsbestimmungen in den Schreiben vom 12.06.2001 und 05.02.2004 erbrechtlichen Formerfordernissen genügen bedarf ebenso wenig einer vertieften Erörterung wie die Frage, ob sich die Versicherungsnehmerin mit ihrer Erklärung im Antrag, dass das Todesfallbezugsrecht testamentarisch geregelt werde, ein über das in den AVB der Beklagten gewillkürtes Formerfordernis hinausgehendes strengeres Formerfordernis für die Bezugsrechtsbestimmung ausbedingen wollte, wofür allerdings nach Lage der Dinge wenig spricht. Selbst wenn nämlich die Versicherungsnehmerin die wirksame Bezugsrechtseinräumung zunächst von einer strengeren Form hätte abhängig machen wollen, hätte sie durch eine anderweitige Bezugsrechtsbestimmung auf dieses Formerfordernis konkludent verzichtet. Insoweit gilt, dass gemäß § 125 S. 2 BGB der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form nur im Zweifel dessen Nichtigkeit zur Folge hat. Die Parteien können daher den vereinbarten Formzwang jederzeit, auch stillschweigend aufheben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 125 Rn. 14). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.