Urteil
2 O 242/07
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Tod des Versicherten entweder durch vorsätzliches Handeln (Suizid) oder durch eine krankhafte bzw. alkohol-/drogenbedingte Bewusstseinsstörung verursacht wurde, die den in den Vertragsbedingungen geregelten Ausschluss auslöst.
• Kommt der Versicherer in beiden relevanten Alternativszenarien zur Leistungsfreiheit an, bedarf es keiner abschließenden Feststellung, welcher dieser beiden Abläufe tatsächlich vorlag.
• Zur Widerlegung der Unfreiwilligkeitsvermutung kann der Versicherer Indizienbeweis führen; aussagekräftig sind bei Sturzereignissen insbesondere Brüstungshöhe im Verhältnis zur Körpergröße, Lage des Versicherten und das Verletzungsbild.
Entscheidungsgründe
Leistungsfreiheit bei Sturz vom Balkon wegen Suizid oder relevanter Bewusstseinsstörung • Ein Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Tod des Versicherten entweder durch vorsätzliches Handeln (Suizid) oder durch eine krankhafte bzw. alkohol-/drogenbedingte Bewusstseinsstörung verursacht wurde, die den in den Vertragsbedingungen geregelten Ausschluss auslöst. • Kommt der Versicherer in beiden relevanten Alternativszenarien zur Leistungsfreiheit an, bedarf es keiner abschließenden Feststellung, welcher dieser beiden Abläufe tatsächlich vorlag. • Zur Widerlegung der Unfreiwilligkeitsvermutung kann der Versicherer Indizienbeweis führen; aussagekräftig sind bei Sturzereignissen insbesondere Brüstungshöhe im Verhältnis zur Körpergröße, Lage des Versicherten und das Verletzungsbild. Der Kläger hatte für seinen 1976 geborenen Sohn U eine Unfallversicherung abgeschlossen, die u. a. eine Todesfallleistung und verschiedene Tagegelder vorsah. Am 07.06.2006 stürzte der Sohn vom Balkon seiner Wohnung im 5. OG und verstarb am 07.07.2006 nach stationärer intensivmedizinischer Behandlung. Der Kläger zeigte den Tod an und forderte Leistungen aus der Unfallversicherung; die Beklagte lehnte ab. Polizei- und Ermittlungsberichte sowie Aussagen von Nachbarn und Freunden schilderten kurz vor dem Sturz verwirrtes Verhalten, mögliche Drogen- oder Alkoholkonsumzeichen und das Rufen des Verstorbenen. Vor Ort wurde eine Hockersteighilfe auf dem Balkon festgestellt; die Brüstungshöhe betrug 110 cm bei einer Körpergröße des Sohnes von 182 cm. Es fanden sich keine Frakturen an den oberen Extremitäten des Verstorbenen. Die Beklagte berief sich auf fehlendes Unfallereignis bzw. auf den Ausschluss wegen Bewusstseinsstörung in den Versicherungsbedingungen; zudem rügte sie verspätete Schadensmeldung. Die Kläger begehrten Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistungen. • Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keine anspruchsbegründenden Ansprüche aus §§ 1, 179 ff. VVG i. V. m. Ziff. 2.3, 2.4 und 2.6 GUB 99 geltend gemacht. • Entscheidend ist, dass entweder ein nicht durch äußere Einwirkung hervorgerufener Freitod (Suizid) oder ein Sturz infolge einer krankhaften bzw. alkohol-/drogenbedingten Bewusstseinsstörung vorlag. Beide Alternativen führen zur Leistungsfreiheit des Versicherers, weil im ersten Fall die Unfreiwilligkeit fehlt und im zweiten Fall Ziff. 5.1.1 GUB 99 greift. • Der Versicherer durfte die Unfreiwilligkeitsvermutung des § 180a Abs. 1 VVG durch Indizien widerlegen; hierfür reichen für das praktische Leben brauchbare Gewissheiten, die vernünftige Zweifel zum Schweigen bringen. • Aussagekräftige Indizien waren hier das Missverhältnis von Körpergröße (182 cm) zur Brüstungshöhe (110 cm) sowie das Vorhandensein einer Steighilfe auf dem Balkon; diese Umstände legen nahe, dass der Verstorbene die Steighilfe benutzte und den Sturz gewollt herbeiführte oder jedenfalls unter einer relevanten Bewusstseinsstörung stand. • Das Verletzungsbild ohne Frakturen an den oberen Extremitäten spricht gegen einen reflexhaften Abwehrversuch bei einem unfreiwilligen Sturz und unterstützt damit die Alternativvermutungen des Gerichts. • Schilderungen von Nachbarn und Freunden über wirres Verhalten, Rufe wie ‚Drugs & Rock’n Roll‘ und Hinweise auf Drogen- oder Alkoholkonsum stützen die Annahme einer psychischen Störung oder Rauscheinwirkung zum Unfallzeitpunkt. • Da der Versicherer in beiden realistischen Alternativszenarien nicht eintrittspflichtig war, war eine endgültige Feststellung, ob Suizid oder Bewusstseinsstörung tatsächlich vorlag, nicht mehr erforderlich. • Auf die von der Beklagten gerügte Obliegenheitsverletzung (Anzeige binnen 48 Stunden) kam es nicht mehr entscheidungserheblich an; die Kammer ließ offen, ob die Klausel wirksam ist. • Rechtliche Grundlagen der Erwägungen sind §§ 1, 179 ff. VVG, § 180a VVG (Unfreiwilligkeitsvermutung) sowie die relevanten Klauseln der GUB 99, namentlich Ziff. 1.3 und Ziff. 5.1.1. • Für die Tatsachenfeststellung genügte der nach § 286 ZPO erforderliche Grad der Überzeugung, nicht die absolute Gewissheit. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Leistungen aus der Unfallversicherung. Das Landgericht hat die Indizienlage als überzeugend dafür angesehen, dass der Tod des Sohnes entweder durch Suizid oder durch eine krankhafte bzw. alkohol- oder drogenbedingte Bewusstseinsstörung verursacht wurde. In beiden Alternativen besteht für die Beklagte Leistungsfreiheit nach den jeweiligen Klauseln der GUB 99 und den einschlägigen Regelungen des VVG. Eine abschließende Entscheidung, welcher der beiden Abläufe tatsächlich eingetreten ist, war nicht erforderlich, weil der Versicherer in beiden Fällen nicht einzutreten braucht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1).