Urteil
2 O 429/06
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2008:0228.2O429.06.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,13 €
(in Worten: achthundert 13/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
23.12.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert
von 800,13 € die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger wegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,13 € (in Worten: achthundert 13/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2005 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 800,13 € die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger wegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in diesem von ihnen als Musterprozess bezeichneten Verfahren über die Kosten, die die Beklagte ihren Versicherungsnehmern für von Apotheken zubereitete Zytostatika zu erstatten hat. Dazu hat der Kläger sich mit Einverständnis der Beklagten einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen aus einer bestehenden Krankenversicherung abtreten lassen, nachdem er die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit Zytostatika beliefert und dafür 9.117,94 € berechnet hat. Die Beklagte hält einen Teil der Kosten für die Zytostatikazubereitung für nicht erstattungsfähig und hat dementsprechend die Rechnung des Klägers teilweise nicht erstattet. Der Klagebetrag entspricht unstreitig dem nach Tarif 30 vereinbarten Anteil an dem nicht erstattungsfähig bezeichneten Rechnungsbetrag (30 %). Zytostatika sind Arzneimittel, die bei Krebserkrankungen im Rahmen der Chemotherapie eingesetzt und von den dafür zugelassenen Apotheken individuell hergestellt werden. Als verbindliche Vergütung bestimmt § 5 AMPreisV hierzu als Apothekenabgabepreis einen Festzuschlag von 90 % auf den Apothekeneinkaufspreis. Danach hat der Kläger seinen Preis gegenüber der Versicherungsnehmerin der Beklagten berechnet. Die Beklagte hatte lediglich einen Zuschlag von 30 % akzeptiert. Grund dafür ist, dass aufgrund einer Ermächtigung in der AMPreisV die Spitzenverbände der Apotheker und der gesetzlichen Krankenkassen befugt worden sind, Preisvereinbarungen zu treffen sowohl hinsichtlich der Einkaufspreise als auch hinsichtlich der Höhe des Rezepturzuschlages. Von dieser Befugnis haben die Spitzenverbände Gebrauch gemacht und einen Rezepturzuschlag von 30 % vereinbart. Diese Vereinbarung will die Beklagte auch zugunsten der privaten Krankenkassen angewendet wissen, weil § 78 II AMG vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Medikamente ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten ist. Dies – so die Beklagte – sei nur der Fall, wenn die Apotheker gegenüber gesetzlich wie privat Versicherten einen nur 30 %igen Rezepturzuschlag verlangen dürfen. Der Kläger hält dagegen, dass § 78 II AMG nicht den Apotheker, sondern den Verordnungsgeber binde und die privaten Krankenkassen von der Vereinbarung des Apothekerverbandes mit den gesetzlichen Krankenkassen nicht betroffen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin der Beklagten weitere 800,13 € Erstattung verlangen. Dieser Betrag entspricht 30 % des von der Beklagten als nicht anerkennungsfähig betrachteten Teils aus der Rechnung des Klägers über 9.117,94 € für die Zubereitung und Lieferung von Zytostatika an die Versicherungsnehmerin der Beklagten. Die Beklagte ist aus der zwischen ihr und ihrer Versicherungsnehmerin bestehenden Krankheitskostenversicherung, bei der sich um eine Passivenversicherung handelt, zum Ersatz derjenigen Aufwendungen ihrer Versicherungsnehmerin verpflichtet, die dieser in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind. Solche berechtigten Ansprüche sind durch die Zubereitung und Lieferung von Zytostatika durch den Kläger an die Versicherungsnehmerin der Beklagten in Höhe von 9.117,94 € entstanden, so dass die Beklagte verpflichtet ist, den zwischen den Parteien noch streitigen bedingungsgemäßen Anteil von 30 % dieser Kosten zu erstatten. Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass er im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin der Beklagten berechtigt war, einen 90 %igen Zuschlag für die Zubereitung der gelieferten Zytostatika gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AMPreisV zu berechnen. Der Kläger hat sich damit an die Vorgaben des Verordnungsgebers gehalten. Die zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der Apotheker getroffene Vereinbarung, wonach der Festzuschlag bei gesetzlich Krankenversicherten lediglich 30 % beträgt, entfaltet keine Wirkung zugunsten der privat Versicherten oder der privaten Krankenkassen. Die Ermächtigung in § 5 Abs. 4 und 5 AMPreisV betrifft nach dem ausdrücklichen und unmissverständlichen Wortlaut lediglich die Spitzenorganisationen der Apotheker und der (gesetzlichen) Krankenkassen (OLG München Versicherungsrecht 2007, 1687). Damit ist eine Privilegierung zugunsten der gesetzlich Versicherten getroffen, die von Seiten der privat Versicherten bedauert werden mag, aus der sie aber ihrerseits keine Rechte herleiten können. Entgegen der Auffassung der Beklagten zwingt auch § 78 Abs. 2 AMG die Apotheker nicht dazu, den mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen vereinbarten Festzuschlag von 30 % auch im Verhältnis zu den privat Versicherten anzuwenden. Zwar bestimmt § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, dass ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, zu gewährleisten ist. Dieses Gebot richtet sich aber nicht an die Apotheker, sondern an den Verordnungsgeber, der gemäß § 78 Abs. 1 AMG die Preise für Arzneimittel und besondere Leistungen der Apotheker festzusetzen hat. Im Übrigen widersprich nach Auffassung der Kammer die Geltung unterschiedlicher Preise für gesetzlich und privat Versicherte auch nicht dem Sinn und Zweck des § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG. Denn mit dieser Vorschrift soll erreicht werden, dass zwischen den Apothekern kein Wettbewerb stattfindet und der Verbraucher nicht in die Situation gebracht werden soll, nach der preiswertesten Einkaufsmöglichkeit für Arzneimittel suchen zu müssen (Kloesel/Zyran, Arzneimittelgesetz (90. Ergänzungslieferung 2004) § 78 AMG Anmerkung 18). Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn jeweils für die Gruppe der gesetzlich und privat Versicherten ein einheitlicher, wenn auch kein einziger Preis gilt. Denn sowohl die privat wie auch die gesetzlich Versicherten können sich an jede Apotheke wenden, ohne sich Gedanken darüber machen zu müssen, ob sie einem Preisverlangen ausgesetzt sind, welches möglicherweise von ihrer Krankenkasse oder ihrem Krankenversicherer nicht akzeptiert wird. Der Klage war somit in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.