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Urteil

2 O 11/07

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2008:0410.2O11.07.00
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Leitsätze

Zu den Erstattungsfähigen Aufwendungen in der privaten Krankenversicherung gehören auch die Kosten einer wegen Unfruchtbarkeit des Versicherten vorgenommenen heterologen IVF. Eine Beschränkung der Leistungspflicht für eine medizinisch notwendige IVF/CSI Behandlung auf verheiratete Lebenspartner kann der unter Geltung der MB/KK 94 genommenen Krankenversicherung nicht entnommen werden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.146,50 € (i.W. viertausendeinhundertsechsundvierzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger für eine zweite IVF nebst gonadotroper Behandlung des Klägers, Spermaaufbereitung für Kinderwunsch, Kryokonservierung, Mikroskopie der Vorembryonen, drei Embryotransfers und ICSI entstehenden Kosten im tariflichen Umfang zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Erstattungsfähigen Aufwendungen in der privaten Krankenversicherung gehören auch die Kosten einer wegen Unfruchtbarkeit des Versicherten vorgenommenen heterologen IVF. Eine Beschränkung der Leistungspflicht für eine medizinisch notwendige IVF/CSI Behandlung auf verheiratete Lebenspartner kann der unter Geltung der MB/KK 94 genommenen Krankenversicherung nicht entnommen werden. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.146,50 € (i.W. viertausendeinhundertsechsundvierzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger für eine zweite IVF nebst gonadotroper Behandlung des Klägers, Spermaaufbereitung für Kinderwunsch, Kryokonservierung, Mikroskopie der Vorembryonen, drei Embryotransfers und ICSI entstehenden Kosten im tariflichen Umfang zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankheitskostenvollversicherung unter Einschluss einer Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung. Versichert ist im Rahmen des vom Kläger gewählten Tarifs KS 1 unter anderem die Erstattung ambulanter und stationärer Heilbehandlungskosten durch die Beklagte. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) sowie ergänzend u. a. die Tarifbedingungen der Beklagten für den gewählten Tarif KS. In Abschnitt B. Ziff. 1.9 der Tarifbedingungen ist bedungen, dass von den tariflichen Leistungen ein Selbstbehalt abgezogen wird, der in der Tarifstufe KS 1 je Person und Kalenderjahr 300,00 € betrug; Abschnitt B. Ziff. 1.3 der Tarifbedingungen sieht hinsichtlich der Kosten für Medikamente eine Erstattung in Höhe von 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages bzw. in Höhe von 100 % des für den im Kalenderjahr 500,00 € übersteigenden Teils des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Nachtrags-Versicherungsschein vom 25.11.2004 sowie das geltende Bedingungswerk (beides Anlagenhefter zum Schriftsatz vom 15.11.2006) Bezug genommen. Der Kläger leidet, was zwischen den Parteien unstreitig ist, unter einer männlichen Subfertilität im Sinne einer hypogonadotropen Gonadeninsuffizienz mit niedrigen Werten von LH und FSH unter der labormäßigen Nachweisgrenze. Er unterzieht sich dieserhalb einer gonadotropen medikamentösen Behandlung mittels Verabreichung von Menogon HP und Choragon. Mit an die Beklagten gerichtetem Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 30.03.2006 erbat der Kläger von der Beklagten Kostenübernahme für eine von ihm beabsichtigte reproduktionsmedizinische Behandlung in Form sowohl einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion (im Folgenden: ICSI) als auch einer In-vitro-Fertilisation (im Folgenden: IVF) betreffend die extrakorporale Befruchtung von seiner Lebenspartnerin, der Zeugin A, entnommener Eizellen. Dem Schreiben beigefügt war ein ärztliches Attest der Dres. med. U in C vom 22.03.2006, in dem u. a. ausgeführt ist: "(...) Die andrologischen Befunde entsprechen bei den letzten hiesigen Untersuchungen einer Asthenoteratozoospermie IIº Grades. Die Fertilität ist dadurch bereits aus spermatologischer Sicht maßgeblich eingeschränkt bzw. aufgehoben. (...) Bei Frau A sind nach den uns vorliegenden Befunden keine gynäkologischen Risiken bekannt die gegen die Behandlung sprächen. Die o. g. Behandlung erfolgt daher unter günstigen Voraussetzungen und mit sehr guten Erfolgsaussichten." (Anlagenhefter zur Klageschrift vom 18.07.2007) Der Kläger behauptet, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Zeugin A am 16.06.1981 geboren und er mit ihr seit langen Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sei. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 18.04.2006 eine Kostenübernahme ab und führte zur Begründung aus, dass bedingungsgemäß nur die Kosten einer sog. homologen IVF versichert seien, hingegen eine Erstattungspflicht für die Kosten einer extrakorporalen Befruchtung bei unverheirateten Paaren (sog. heterologe IVF-Behandlung) nicht bestünde. Dem trat der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2006 unter Hinweis auf eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Berlin (veröffentlicht in r+s 2004, 203) entgegen. Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 25.04.2006 an ihrer Leistungsablehnung fest und verwies ihrerseits darauf, dass sich der Bundesgerichtshof bislang nur zu der Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten einer sog. homologen IVF geäußert und dabei die Einstandspflicht aus dem Selbstbestimmungsrecht der Ehepartner hergeleitet habe, sich gemeinsam für ein Kind zu entscheiden. Daher habe der Versicherungsnehmer einer privaten Krankheitskostenversicherung einen Anspruch auf Kostenersatz nur dann, wenn er mit seinem Partner verheiratet sei. Mit seiner am 19.07.2006 beim Landgericht Berlin eingereichten Klage hat der Kläger zunächst Zahlungen auf der Grundlage von überreichten Kostenvoranschlägen, die sich über zu erwartende Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 7.561,82 € verhalten und wegen deren Einzelheiten auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen (Anlagenhefter zur Klageschrift) verwiesen wird, sowie hilfsweise Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten folgender Behandlung des Klägers zu übernehmen: a) ICSI, kalkuliert für sechs zu behandelnde Eizellen, b) IVF, kalkuliert für zehn zu behandelnde Eizellen und Transfer von drei Embryonen, c) Medikamentenkosten für IVF/ICSI, d) Selektive Spermienpräparation für ICSI, e) Assisted Hatching bei ein bis drei Embryonen einschließlich aller erforderlichen Materialien, f) Krykonservierung von Eizellen im Vorkernstadium einschließlich aller erforderlichen Materialien, g) anästhesiologische Leistungen bei Follikelpunktion. Das Landgericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 21.12.2006 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das erkennende Gericht verwiesen. Mit Schriftsatz vom 19.06.2007 hat der Kläger seine Klage geändert. Nachdem eine erste, nach Klageerhebung durchgeführte Behandlung in den Jahren 2006/07 erfolglos geblieben ist, begehrt er nunmehr Erstattung der Kosten für diese Behandlung in Höhe von insgesamt 4.355,24 € sowie Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für eine zweite IVF/ICSI-Behandlung nebst Spermaaufbereitung, Kryokonservierung, Mikroskopie der Vorembryonen und drei Embryotransfers. Er legt hierzu Liquidationen vor, namentlich 1.) Liquidation Dr. med. X pp. vom 21.11.2006 (Bl. 54 d. A.) über 298,00 €; 2.) Liquidation Dres. med. T vom 24.11.2006 (Bl. 55 f. d. A.) über 3.120,92 €; 3.) Liquidation Dres. med. T vom 24.05.2007 (Bl. 69 f. d. A.) über 481,83 €; 4.) ärztliche Verordnung nebst Zahlungsvermerk der O -Apotheke vom 16.11.2006 (Bl. 53 d. A.) über 165,25 €; 5.) ärztliche Verordnung nebst Zahlungsvermerk der O -Apotheke vom 03.04.2007 (Bl. 57 d. A.) über 19,59 € sowie 6.) ärztliche Verordnung nebst Zahlungsvermerk der O -Apotheke vom 11.05.2007 (Bl. 68 d. A.) über 269,49 € , mithin insgesamt zur Höhe von 4.355,08 €. Für das Jahr 2006 sind unstreitig sowohl der vertraglich bedungene Selbstbehalt als auch die tarifliche Kürzungsgrenze für die Erstattung der Kosten für Medikamente aufgrund anderweitiger, nicht in Streit befangener Behandlungsmaßnahmen, erreicht; für das Jahr 2007 ist der Selbstbehalt ausgeschöpft und Medikamentenkosten zu einem Betrag von 134,45 € angefallen. Der Kläger behauptet, die durchgeführten reproduktionsmedizinischen Maßnahmen und solche, die künftig durchgeführt werden sollen, seien sämtlich medizinisch notwendig, um seine Sterilität zu überwinden. Bei der Zeugin A lägen keinerlei Indikationen und Risikofaktoren vor, die gegen die Durchführung der IVF sprächen. Die Kryokonservierung sei erforderlich, da das Einfrieren der gewonnenen und befruchteten Eizelle im Vorkernstadium die für die Frau medizinisch deutlich schonendere Maßnahme zur Erzielung einer Schwangerschaft sei als eine mehrfach zu wiederholende Hormonstimulation und Entnahme neuer Eizellen. Der Kläger beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.355,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm für eine zweite IVF nebst gonadotroper Behandlung, Spermaaufbereitung für Kinderwunsch, Kryokonservierung, Mikroskopie der Vorembryonen, drei Embryotransfers und ICSI entstehenden Kosten zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, Maßnahmen der künstlichen Befruchtung seien nur dann vom Versicherungsschutz einer privaten Krankheitskostenversicherung umfasst, wenn es um die Erfüllung eines Kinderwunsches bei Ehegatten ginge. Hierzu verweist sie – wie vorprozessual – auf die Erwägungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1986 sowie auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 zur Frage der Vereinbarkeit der Beschränkung von Leistungen des gesetzlichen Krankenversicherers auf verheiratete Personen in § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V mit dem Grundgesetz. Sie bestreitet ferner die medizinische Notwendigkeit der begehrten Maßnahmen. Hierzu wendet sie ein, ihr sei unbekannt, ob bei der Zeugin A Indikationen oder Risikofaktoren vorlägen, die gegen die Durchführung der begehrten Maßnahmen sprächen. Ferner vertritt sie die Ansicht, die begehrten Maßnahmen verstießen hinsichtlich der Kalkulation mit sechs bzw. zehn Eizellen gegen die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes, nach denen nicht mehr als drei Embryonen innerhalb eines Zyklus auf eine Frau übertragen werden dürften. Sie behauptet weiter, das Assisted Hatching sei medizinisch ebenso wenig notwendig wie eine Kryokonservierung, da nach eigenem Vortrag des Klägers bei seiner Lebensgefährtin keine Einschränkungen bei der Empfängnis bestünden bzw. dieser jederzeit neue Eizellen entnommen werden könnten. Das Feststellungsbegehren des Klägers hält sie für mangels Rechtsschutzinteresse für unzulässig, da nicht prognostizierbar sei, welche konkreten Leistungen medizinisch notwendig durchführbar wären, selbst wenn ein Anspruch auf IVF/ICSI-Behandlungen dem Grunde nach bestünde. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.07.2007 (Bl. 72 ff. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. T2 und Dr. med. T3 vom 09.10.2007, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Der klageändernde, das Zahlungsbegehren des Klägers enthaltende Schriftsatz vom 19.06.2007 ist der Beklagten am 27.06.2007 zugestellt worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist im ausgeurteilten Umfange begründet; im Übrigen hat sie in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ermangelt es ihr, soweit der Kläger mit ihr Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für die aus Anlass künftiger Behandlungen entstehender Kosten begehrt, nicht am gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Bundesgerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung, der auch die Kammer in ständiger Rechtsprechung beitritt, die Zulässigkeit von auf die Feststellung der Eintrittspflicht des privaten Krankheitskostenversicherers gerichteter Klagen wegen der Erstattung künftiger Kosten in Aussicht genommenen Heilbehandlungen, wenn die Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis in dem Sinne betrifft, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden, was wiederum dann der Fall ist, wenn das Begehren nicht nur auf künftige, mögliche, sondern auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet ist. Hierneben bedarf es einerseits des Erfordernisses des Feststellungsinteresses dahingehend, dass durch ein Feststellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits über die Erstattungspflichten zu erwarten ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.02.2006 – IV ZR 131/05, VersR 2006, 535 = NJW-RR 2006, 678; Urteil vom 17.12.1986 – IVa ZR 275/85, VersR 1987, 280 betreffend den ersten Behandlungszyklus einer IVF-Behandlung; Urteil vom 23.09.1987 – IVa ZR 59/86, VersR 1987, 1107 betreffend weitere Behandlungszyklen einer IVF-Behandlung; Urteil vom 13.05.1992 – IV ZR 213/91, VersR 1992, 950 betreffend zahnprothetische Behandlungen, Urteil vom 16.06.2004 – IV ZR 257/03, VersR 2004, 1037 betreffend Fortsetzung einer psychotherapeutischen Behandlung; Kammer, Urteil vom 22.03.2007 – 2 O 584/05). So liegt der Fall auch hier, nachdem der Kläger näher beschriebene Leistungen der Beklagten für einen avisierten zweiten Versuch einer IVF/ICSI beansprucht, sein Begehren nicht lediglich auf künftige mögliche, sondern auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet ist. Die von der Beklagten für ihre abweichende Auffassung angeführte Entscheidung der Kammer vom 25.01.2007 (2 O 373/03) betrifft die besondere Fallgestaltung, in der der Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum begehrt. Die seitens der Kammer in dieser Entscheidung geäußerten grundlegenden Bedenken gegen die Zulässigkeit eines derartigen Begehrens beruhen ausschließlich auf der Besonderheit, dass Tagegeldansprüche überhaupt erst mit dem jeweiligen Tag bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers zur Entstehung gelangen, mithin hier bereits ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis nicht vorliegt, Ungewissheit über den Eintritt oder Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen besteht und durch ein Feststellungsurteil keine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits über die Leistungspflicht des Versicherers zu erwarten ist. II. Die Klage hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Kostenübernahme aus §§ 1, 178b Abs. 1 VVG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 2 Abs. 1 AVB der Beklagten zu. Gemäß § 1 Abs. 2 AVB ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, wobei sich gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) AVB der Versicherungsschutz in der Krankheitskostenversicherung auf den Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonst vereinbarte Leistungen erstreckt. Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Mit dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung wird – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt (BGH, VersR 2006, 535 = NJW-RR 2006, 678; BGHZ 133, 208, 212 f.; 154, 154, 166 f.; VersR 1978, 271 unter II 1). Insoweit hängt die Beurteilung nicht allein von der Auffassung des Versicherungsnehmers oder des ihn behandelnden Arztes ab (BGHZ 133, a. a. O., m. w. N.), sondern von den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken (OLG Hamm, OLGR 198, 321; OLG Köln, VersR 2000, 43), nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers (BGH, VersR 2006, 535; BGHZ 133, a. a. O.). Medizinisch notwendig kann eine Behandlung aber auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist. Es genügt insoweit, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen (BGH, VersR 2006, 535; BGHZ 133 a. a. O.; 154, 154, 166 f.; BGH, VersR 1979, 221 unter III; VersR 1991, 987 unter 2 a). Auf Kostengesichtspunkte kommt es dabei nicht an, da deren Einbeziehung sich § 1 Abs. 2 AVB im Wege der Auslegung nicht entnehmen lässt, wie der Bundesgerichtshof in seinem grundlegenden Urteil vom 12.03.2003 (IV ZR 278/01, VersR 2003, 581), dem die Kammer bereits wiederholt beigetreten ist, entschieden hat. Gemessen hieran handelt es sich bei der abgeschlossenen Behandlung – mit Ausnahme des Assisted Hatching – und der vom Kläger beabsichtigten um medizinisch notwendige Heilbehandlungen. 1.) Wird eine IVF, erforderlichenfalls in Kombination mit einer ICSI, vorgenommen, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit des Mannes zu überwinden, so ist die Maßnahme eine medizinisch anerkannte Methode zur Überwindung der Sterilität eines Mannes. Die Aufwendungen für diese nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 2006, 1673 = NJW 2006, 3560; VersR 2004, 588; OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2007 – 20 U 189/05) medizinisch notwendige Heilbehandlung sind von dem privaten Krankheitskostenversicherer grundsätzlich zu erstatten. 2.) Im Kern des Streites zwischen den Parteien, ob auch Aufwendungen für eine sog. heterologe IVF vom Leistungsumfang einer privaten Krankheitskostenvollversicherung gedeckt sind, teilt die Kammer die Auffassung des Landgerichts Berlin zu dieser – höchstrichterlich bislang nicht geklärten Frage – in seinem Urteil vom 24.02.2004 – 7 O 433/02 (r+s 2004, 203; vgl. auch Marlow, VersR 2004, 1123; ders., VersR 2002, 144). Das Landgericht Berlin hat zutreffend ausgeführt, dass der private Krankheitskostenversicherer die Kosten einer IVF auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen habe, da die Sterilität eine Krankheit im Sinne der MB/KK (so auch BGHZ 99, 228 = VersR 1987, 278; VersR 1987, 1107) und als solche unabhängig vom Bestehen einer Ehe sei. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung nach dem Familienstand des Versicherten findet in den AVB keine Stütze. Versicherungsrechtliche Vertragsbedingungen sind aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH VersR 2007, 1690). Hieran gemessen erschließt sich dem Versicherungsnehmer weder, dass eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit noch die bedingungsgemäße Leistungspflicht der Beklagten davon abhängen soll, ob der Versicherte verheiratet oder ledig ist, zumal sich der Familienstand während des Bestandes des Versicherungsvertrages ggf. mehrfach ändert. Der Krankheitsbegriff selbst trifft ebenfalls keine Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Personen; auch ansonsten lässt sich eine Differenzierung danach, ob der Versicherungsnehmer verheiratet oder unverheiratet ist sachlich nicht rechtfertigen, da das Vorliegen eines anomalen körperlichen Zustands nicht von der Existenz der Ehe abhängig ist (so auch zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für eine IVF als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung BFH, Urteil vom 10.05.2007 – III R 47/05, NJW 2007, 3596). Die vereinzelt in der Instanzrechtsprechung, insbesondere vom Landgericht Köln (VersR 2001, 1373) vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise in der Entscheidung des LG Berlin, a. a. O.) vermag nicht zu überzeugen. Soweit das Landgericht Köln in seiner Entscheidung VersR 2001, 1373 ausführt, dass die Ausweitung der Kostentragungspflicht auf nicht verheiratete Paare die Grenzen des Versicherungsschutzes und der der Versichertengemeinschaft zumutbaren Kosten sprenge, ist dieser Gesichtspunkt jedenfalls durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2003 (a. a. O.) überholt, er überzeugte aber auch in der Sache nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 (1 BvL 5/03, BVerfGE 117, 316 = NJW 2007, 1343) Abweichendes nicht, da sich die tragenden Erwägungen des Urteils ausschließlich mit der Sondervorschrift des § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V befassen und auf das privatrechtliche Versicherungsverhältnis nicht übertragbar sind. Der Gesetzgeber hat in § 27a SGB V medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern als zusätzliche Leistung nur den für Krankheiten geltenden Regelungen des SGB V unterstellt (vgl. Leitsatz 2b der Entscheidung). Diesen Umstand hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Es weist aber selbst darauf hin, dass, sollten die medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft der Beseitigung einer Krankheit dienen – was im System der privaten Krankenversicherung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 2006, 3560; BGHZ 158, 166, 171 = NJW 2004, 1658; BGHZ 99, 228, 231 = NJW 1987, 703) der Fall ist –, die Beschränkung auf Verheiratete eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Ungleichbehandlung bedeuten würde (vgl. insbesondere Rn. 34 der Entscheidung). Für das private Versicherungsverhältnis gilt insoweit, dass, haben die Parteien – wie im Streitfall – keine ausdrückliche Regelung in den AVB getroffen, der Kostenerstattungsanspruch nicht auf Ehepaare beschränkt, da die Unfruchtbarkeit eines Ehepartners eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 AVB begründet und das Vorliegen einer Sterilität und damit eines objektiv anomalen, regelwidrigen körperlichen Zustands vom Bestehen einer Ehe unbeeinflusst ist (Marlow, Versicherung und Recht kompakt 2007, 62, 63; a. A. Brams, VersR 2004, 26). 3.) Es kommt nach alledem weiter auf die Erfolgsaussichten der IVF/ICSI-Behandlungszyklen an (vgl. dazu BGH, NJW 2006, 3560, 3561; BGHZ 164, 122, 128 = NJW 2005, 3738; BGHZ 133, 208, 215 = NJW 1996, 3074; BGHZ 99, 228, 235). Für diese gelten die in der Entscheidung BGHZ 164, 122 dargelegten Maßstäbe. Auszugehen ist von der durch das IVF-Register seit 1982 umfassend dokumentierten Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlungen in Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwieweit individuelle Faktoren ihre Einordnung in die ihrem Lebensalter entsprechende Altersgruppe rechtfertigen, ob also ihre persönlichen Erfolgsaussichten höher oder niedriger einzuschätzen sind, als die im IVF-Register für ihre Altersgruppe ermittelten Durchschnittswerte es ausweisen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang bestreitet, dass es sich bei der Zeugin A überhaupt um die Lebensgefährtin des Klägers handelt und sie 1981 geboren ist, steht dies nach den glaubhaften Angaben des Klägers im Termin am 12.07.2007, an deren Richtigkeit die Kammer nicht im Ansatz Zweifel hegt, zur Überzeugung der Kammer fest. Vor diesem Hintergrund bedurfte es weiterer Darlegungen zur Erfolgswahrscheinlichkeit, zu Indikationen und fehlenden Risikofaktoren durch den Kläger nicht. Das diesbezügliche, vor dem Hintergrund der vom Kläger beigebrachten Unterlagen völlig unsubstanziierte Bestreiten der Beklagten ist bereits unbeachtlich. Ohnehin ist es nach Dafürhalten der Kammer unerheblich, ob bei der Zeugin A Risikofaktoren bestehen, da es ebenso außerhalb der gerichtlichen Beurteilungskompetenz wie der des Krankenversicherers liegt, ob der Versicherungsnehmer – bei bestehender Erfolgswahrscheinlichkeit – ungeachtet von Risikofaktoren an seinem Kinderwunsch festhält. 4.) Der medizinischen Notwendigkeit der konkreten Behandlung steht auch nicht entgegen, dass die Behandlungen auf mehr als drei Eizellen kalkuliert sind (so bereits Kammer, Hinweisbeschluss vom 18.12.2007 – 2 S 51/07). Allerdings verbietet es das Embryonenschutzgesetz, innerhalb eines Behandlungszyklus mehr als drei Embryonen zu generieren und zu transferieren (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) und mehr Eizellen zu befruchten, als innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5). Nach dem Embryonenschutzgesetz sind aber Eizellen im Vorkernstadium keine befruchteten Eizellen und dürfen sowohl kryokonserviert als auch verworfen werden. § 1 Embryonenschutzgesetz sieht gerade keine zahlenmäßige Begrenzung für imprägnierte Eizellen ohne Kernverschmelzung vor. 5.) Die konkreten Behandlungsmaßnahmen erweisen sich auch insoweit als medizinisch notwendig, soweit mit ihr Kostenerstattung für die sog. Kryokonservierung beansprucht wird. Die Sachverständigen Prof. Dr. T2 und Dr. T3, an deren Sachkunde und Erfahrung kein Zweifel besteht, haben in ihrem schriftlichen Gutachten vom 09.10.2007 in jeder Hinsicht plausibel und nachvollziehbar festgestellt, dass es sich bei der Kryokonservierung um eine im Verhältnis zur wiederholten Hormonstimulation mit Entnahme von Eizellen weitaus schonendere Maßnahme zur Erzielung einer Schwangerschaft handelt, da - die Eizellenentnahme mit den typischen Komplikationsmöglichkeiten (Infektionen, vaginale oder intraabdominale Blutungen, Verletzungen von Darm und Harnblase, Peritonitis, notfallmäßige Laparotomie etc.) entfällt, - zur Unterstützung des Aufbaus des Endometriums meist nur minimale Hormonstimulationen mit Bildung eines Eibläßchens verwandt, nur Östrogentabletten verabreicht oder selbst Embryotransfers vorab kryokonservierter Eizellen ohne vorherige Hormongabe möglich sind, - vor allem das Risiko des Auftretens eines krankhaft gesteigerten Überstimulationssyndroms der Eierstöcke (OHSS), bei dem es zu z. T. bedrohlichen und intensivmedizinischen behandlungspflichtigen Wassereinlagerungen in Bauch und Lunge sowie durch Veränderungen im Flüssigkeitshaushalt zu Blutgerinseln kommen kann, durch das Wegfallen der bei der IVF hoch dosierten Hormonstimulation und die nicht erforderliche Eizellenpunktion deutlich minimiert wird. Vor diesem Hintergrund muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, dass seiner Lebensgefährtin nach Hormonstimulation jederzeit neue Eizellen entnommen werden können. Ein ergänzenden Beweiserhebung durch die Kammer bedurfte es nicht, insbesondere war dem Antrag der Beklagten auf Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. T2 zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens nicht nachzukommen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass das Gericht auf Antrag einer Partei zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet ist, auch wenn es bereits das schriftliche Gutachten für ausreichend und überzeugend erachtet. Der insoweit mit Schriftsatz vom 14.03.2008, bei Gericht eingegangen am 25.03.2008, gestellte Antrag ist indes verspätet und unterlag daher der Zurückweisung. Gemäß § 282 Abs. 1 ZPO hat jede Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, u. a. Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Handelt sie dem zuwider, können ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht, § 296 Abs. 2 ZPO. So liegt der Fall hier. Der Beklagten ist das Sachverständigengutachten mit gerichtlicher Verfügung vom 11.10.2007 übermittelt und die gesetzte Frist zur Stellungnahme alsdann auf Antrag der Beklagten bis zum 27.11.2007 verlängert worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.11.2007 gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben, sondern lediglich ausgeführt, dass es sich bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Kryokonservierung um eine Rechtsfrage handele. Erst über drei Monate nach Kenntnis vom anberaumten Termin hat die Beklagte Ladung des Sachverständigen beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kammer eine weitere Beweiserhebung in dem für 20 Minuten angesetzten Termin bei bereits erfolgter Anberaumung von weiteren 13 Sachen nicht mehr möglich. Die Kammer verkennt nicht, dass es trotz Verspätung an einer Verfahrensverzögerung im Sinne von § 296 ZPO fehlen kann, wenn das Gericht bei sachgerechter Terminsvorbereitung die Verzögerung noch hätte auffangen können. Indes ist das Gericht zur nachträglichen Ermöglichung einer umfangreichen Beweisaufnahme im bereits anberaumten Termin nicht verpflichtet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 296 Rn. 14a m. w. N.). Es hätte daher mit der Folge einer Verzögerung des Rechtsstreits eines weiteren Termins zur Beweisaufnahme bedurft. Die Verspätung des Antrags beruhte auch auf grober Nachlässigkeit der Beklagten. Sie hat dasjenige unbeachtet gelassen, was jedem, der einen Prozess führt, hätte einleuchten müssen. Nicht medizinisch notwendig waren demgegenüber die Maßnahmen des sog. Assisted Hatching. Die Sachverständigen haben hierzu in ihrem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse darüber gäbe, dass das Assisted Hatching die Chance auf ein lebend geborenes Kind erhöht, es allenfalls bei bestimmten Indikationen hilfreich sein könne, solche aber bei der Lebensgefährtin des Klägers nicht vorlägen. 6.) Für den Inhalt des Anspruchs gilt Folgendes: Soweit der Kläger Erstattung der Kosten des in 2006/07 durchgeführten Versuchs beansprucht, berechnet sich sein Anspruch auf der Basis der Tarifbedingungen der Beklagten – unter Berücksichtigung des bedungenen Selbstbehalts und des vertraglich vereinbarten Erstattungsumfangs der Kosten für Medikamente – nach den obigen Erwägungen wie folgt: ( 2006 - Behandlungen (Rechnungen v. 21./24.11.2006): 298,00 € 3.120,92 € - Medikamente (Verordnung v. 16.11.2006): 165,25 € 3.584,17 € ( 2007 - Behandlungen (Rechnung v. 24.05.2007): 481,83 € - Medikamente (Verordnungen v. 03.04./11.05.2007): 298,08 € x 80 % 238,46 € 720,29 € ./. Kosten Assisted Hatching: 157,96 € 562,33 € Insgesamt: 4.146,50 € Den tariflichen Begrenzungen war bei der Fassung des Feststellungstenors entsprechend Rechnung zu tragen. 7.) Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich als Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 281 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.