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Urteil

4 S 169/07

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unbestrittener Haftung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung erforderlicher Mietwagenkosten; überhöhte Unfallersatztarife sind auf den erforderlichen Aufwand zu kürzen. • Die Schwacke-Liste 2006 kann als Schätzgrundlage für erforderliche Mietwagenkosten herangezogen werden; der tatrichterliche Ermessensspielraum bleibt gewahrt. • Zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ist ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den ermittelten Normaltarif gerechtfertigt. • Der Geschädigte kann neben der Restforderung aus Mietwagenkosten auch außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Mietwagenkosten: Anwendung Schwacke‑Liste 2006 und 20%-Zuschlag • Bei unbestrittener Haftung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung erforderlicher Mietwagenkosten; überhöhte Unfallersatztarife sind auf den erforderlichen Aufwand zu kürzen. • Die Schwacke-Liste 2006 kann als Schätzgrundlage für erforderliche Mietwagenkosten herangezogen werden; der tatrichterliche Ermessensspielraum bleibt gewahrt. • Zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ist ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den ermittelten Normaltarif gerechtfertigt. • Der Geschädigte kann neben der Restforderung aus Mietwagenkosten auch außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. Der Kläger verlangt von der Haftpflichtversicherung der Gegenseite Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 20.08.2006. Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger mietete am 04.09.2006 ein Ersatzfahrzeug zum sogen. Unfallersatztarif; die Vermietungsgesellschaft stellte 904,80 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte bereits 591,60 €, der Kläger verlangt die restlichen Kosten sowie außergerichtliche Anwaltskosten. Das Amtsgericht wies die Klage erstinstanzlich ab, weil nach dessen Ansicht nicht nachgewiesen sei, dass kein günstigerer Tarif verfügbar gewesen sei. In der Berufungsinstanz hat das Landgericht die Klage teilweise stattgegeben und die Restforderung sowie Anwaltskosten zugesprochen. Revisionszulassung wurde abgelehnt. • Anspruchsgrundlage sind §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG; danach sind erforderliche Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall zu ersetzen. • Der in Rechnung gestellte Unfallersatztarif war gegenüber dem erforderlichen Aufwand überhöht, weil dessen wirtschaftliche Rechtfertigung nicht dargelegt wurde und dem Geschädigten günstigere Tarife zugänglich gewesen sein können. • Nach § 287 ZPO hat das Gericht den erforderlichen Aufwand geschätzt; die Kammer legt hierfür die Schwacke‑Liste 2006 als geeignete Schätzgrundlage zugrunde, gestützt auf die Entscheidung des BGH (VI ZR 164/07). • Bei der Schätzung ist das arithmetische Mittel der in der Schwacke‑Liste abgedeckten Preisspanne geeignet, da es sowohl günstige als auch teure Angebote berücksichtigt und Marktpreisunterschiede abbildet. • Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des Unfallersatzgeschäfts ist ein pauschaler Zuschlag von 20 % auf den ermittelten Normaltarif zulässig, da damit Risiken und Kosten gegenüber regulärer Vermietung ausgeglichen werden. • Bei der konkreten Berechnung führte die Anwendung der Schwacke‑Liste 2006, Abzug eines Eigenersparnisanteils, Zuschlag von 20 % sowie Hinzurechnung von Nebenkosten zur Ermittlung eines berechtigten Gesamtbetrags, aus dem die bereits geleistete Zahlung der Beklagten abgezogen wurde. • Neben der offenen Mietwagenrestforderung sind zudem außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 23,21 € zu erstatten; die Zinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB. • Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die maßgeblichen Fragen bereits höchstrichterlich behandelt wurden. Die Berufung des Klägers war insoweit begründet, als die Beklagte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 53,44 € nebst Zinsen seit dem 25.10.2006 und zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 23,21 € verpflichtet wurde. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Zur Begründung wurde festgestellt, dass der in Rechnung gestellte Unfallersatztarif überhöht ist und durch Schätzung nach der Schwacke‑Liste 2006, unter Berücksichtigung einer 20%igen Pauschale für die Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts sowie abzugsfähiger Eigenersparnis und bereits geleisteter Zahlungen, ein angemessener Erstattungsbetrag ermittelt werden konnte. Die Zinsen werden nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger überwiegend zu tragen (80 % Kläger, 20 % Beklagte).