Urteil
4 O 332/07
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2008:0610.4O332.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund der steuerberaterlichen Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin geltend. Die Beklagte zu 1. betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Steuerberatungsunternehmen in M. Die Beklagten zu 2. und 3. sind die alleinigen Gesellschafter dieser GbR. Die Beklagten sind seit Jahren mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Klägerin befasst. Die Beklagten erstellen u.a. auch die Umsatzsteuervoranmeldung für die Klägerin. Die Klägerin ist u.a. auf dem Gebiet der Grundstücksentwicklung tätig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin zumindest auch als Generalunternehmerin tätig ist und Bauwerkleistungen erbringt. Im Februar 2004 schloss die Klägerin mit der Firma B einen Vertrag über die Errichtung von Immobilien unter der Anschrift "Q". Auf die Kopie des Vertrages (Bl. 49 d.A.) kann Bezug genommen werden. Im März 2004 beauftragte die Klägerin sodann die Firma E (nachstehend E genannt) als Subunternehmerin für andere Gewerke. Am 1.4.2004 trat eine Neufassung des § 13 b Umsatzsteuergesetz in Kraft. Am 26.5.2004 beauftragte die Klägerin die Firma E als Subunternehmerin mit der Ausführung einzelner Gewerke des Bauvorhabens "Q". Wegen der Einzelheiten kann auf die Kopie des Vertrages (Bl. 65 d.A.) Bezug genommen werden. Die Klägerin erhielt unter dem 28.5.2004 eine erste Rechnung der Firma E. Diese wurde einschließlich der ausgewiesenen Umsatzsteuer ausgeglichen und an die Beklagten weitergeleitet. Am 22.9.2004 schloss die Klägerin mit der Firma X einen Vertrag über die Errichtung von Immobilien "Q2" in M. Wegen der Einzelheiten kann auf die Kopie des Vertrages (Bl. 80 d.A.) Bezug genommen werden. Unter dem 5.10.2004 beauftragte die Klägerin auch für dieses Objekt die Firma E als Subunternehmerin. Auf den Vertrag (Bl. 92 d.A.) kann verwiesen werden. Die Beklagten erstellten ein Jahreskonto bezüglich der Umsätze mit der Firma E für das Jahr 2004, welches sich in Kopie auf Bl. 62 d.A. befindet. In den Jahren 2004 und 2005 stellte die Firma E der Klägerin für das Bauvorhaben "Q" insgesamt 1.042.045,20 € in Rechnung. Darin waren 16 % Umsatzsteuer enthalten. Wegen der Einzelheiten kann auf die Aufstellung der Abrechnung (Bl. 104 d.A.) sowie die Kopie der Rechnungen (Bl. 105 f. d.A.) Bezug genommen werden. Die Firma E erstellte für die Jahre 2004 und 2005 für das Objekt "Q2" insgesamt Rechnungen in Höhe von 397.304,99 €. Dieser Betrag enthielt ebenfalls 16 % Umsatzsteuer. Auch insoweit kann auf die Aufstellung der Abrechnung (Bl. 104 d.A.) sowie die Kopie der Rechnung (Bl. 105 f. d.A.) Bezug genommen werden. In der Zeit zwischen dem 13.10.2004 und dem 8.11.2005 erhielt die Klägerin weitere 9 Rechnungen von den Firmen S, K, L, L2, M2 und N. Hieraus ergab sich für das Jahr 2004 eine zusätzliche Umsatzsteuerschuld in Höhe von 544,00 € und für 2005 in Höhe von 42.296,06 €. Auf die Aufstellung (Bl. 178 d.A.) sowie die Kopie der Rechnungen (Bl. 183 d.A.) kann Bezug genommen werden. Die Buchhaltungsunterlagen sowie die monatlichen Umsatzsteueranmeldungen wurden in den Jahren 2004 und 2005 von den Beklagten gefertigt. Es erging am 18.10.2005 ein erster Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 und am 6.12.2006 ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 (Bl. 154 und 155 d.A.). Im Jahre 2006 stellte die Firma E einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses Verfahren wurde am 30.3.2007 eröffnet. Auf die Kopie des Eröffnungsbeschlusses (Bl. 193 f. d.A.) kann Bezug genommen werden. Im März 2007 fand eine umsatzsteuerliche Außenprüfung des Finanzamtes Lüdinghausen im Hause der Klägerin statt. Hierbei wurde die umsatzsteuerliche Handhabung bezüglich der Firma E beanstandet. Im Einzelnen kann auf die Kopie der Prüfberichte vom 4.4. und 19.4.2007 (Bl. 143 f. d.A.) Bezug genommen werden. Am 9.7.2007 erließ das Finanzamt Lüdinghausen für die Jahre 2004 und 2005 jeweils berichtigte Umsatzsteuerbescheide, wonach für 2004 169.055,45 € und für das Jahr 2008 87.195,66 € festgesetzt wurden. Auf die Kopie der Bescheide (Bl. 156 f. d.A.) kann Bezug genommen werden. Die Beklagten legten mit Schreiben vom 2.8.2007 Einspruch gegen die beiden Umsatzsteuerbescheide ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Auf die Kopie des Einspruches (Bl. 160 d.A.) wird verwiesen. Das Finanzamt Lüdinghausen bewilligte die Aussetzung der Vollziehung unter dem 27.8.2007. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Sicherheitsleistung für diese Aussetzung bislang nicht geleistet wurde. Die Klägerin behauptet, sie sei seit Jahren als Grundstücksentwickler tätig. § 13 b I 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. II Satz 4 UStG sei auf die Klägerin anwendbar. Sie habe Bauleistungen auch in den Jahren 2004 und 2005 erbracht. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten sie nicht hinreichend auf die Neuregelung des § 13 b UStG hingewiesen. Im Hause der Klägerin sei diese zum 1.4.2004 in Kraft getretene Neuregelung nicht bekannt gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei der Geschäftsführer der Klägerin von einem der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass die Umsatzsteuer bei Bauwerkleistungen nunmehr an das Finanzamt abzuführen sei. Wenn ein solcher Hinweis erfolgt wäre, so hätte die Klägerin diesem in jedem Falle Folge geleistet und die Zahlungen direkt an das Finanzamt geleistet. Soweit die Beklagten behaupten, eine entsprechende Aufklärung sei erfolgt, so fehle es an einem Distanzschreiben, nach dem die Klägerin mit ihrer bisherigen Buchhaltung fortfuhr. Die Klägerin behauptet weiter, sie sei auch von Dritten nicht auf eine fehlerhafte Rechnungspraxis hingewiesen worden. Insbesondere die Zeugin S2 hätte einen solchen Hinweis nicht erteilt. Die Rechnungen der Firma E hätten immer Bruttobeträge ausgewiesen. Erst anlässlich der Betriebsprüfung habe ein Gespräch zwischen der Zeugin S2 und dem Geschäftsführer der Klägerin über die Rechnungsabwicklung und § 13 b UStG stattgefunden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch die fehlerhafte Beratung ein kausaler Schaden entstanden ist. Insoweit gelte die Vermutung des beratungskonformen Verhaltens. Die Klägerin sei nicht beratungsresistent. Auch wenn die Zeugin S2 darauf hingewiesen hätte, dass die Umsatzsteuerpraxis der Klägerin fehlerhaft gewesen sei, so bedeute dies nicht, dass nicht auf den Hinweis eines Steuerberaters anders regagiert worden wäre. Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Schaden dadurch entstanden, dass der Insolvenzverwalter von E möglicherweise die Umsatzsteuer aus § 812 BGB möglicherweise vom Finanzamt zurückfordert. Dann könne die Klägerin nur eine einfache Forderung zur dortigen Tabelle anmelden. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2008 unstreitig gestellt werden konnte, dass die Rechnungen bezüglich der Firma K zwischenzeitlich ohne Folgen korrigiert werden konnten, hat die Klägerin den bisherigen Feststellungsantrag zu 3 c aus dem Schriftsatz vom 29.1.2008 (Bl. 175 d.A.) zurückgenommen. Nach Änderung der Klageanträge auf Hinweis des Gerichts beantragt die Klägerin nunmehr: Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin Umsatzsteuer, welche ihr die Firma E betreffend die Bauvorhaben "Q", und "Q2" in Rechnung gestellt hat, an die E gezahlt und nicht stattdessen an den Fiskus abgeführt hat, Zug um Zug gegen Abtretung des jeweiligen Anspruchs der Klägerin auf Erstattung der an die Rechnungssteller jeweils geleisteten Umsatzsteuerbeträge, festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Annahme des Angebots der Klägerin zur Abtretung der Forderung gemäß dem Antrag zu Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet. Die Klägerin beantragt hilfsweise, zu den Anträgen zu 1. und 2., die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von der Inanspruchnahme aus der Umsatzsteuerschuld für den Veranlagungszeitraum 2004 in Höhe von 169.055,45 €, festgesetzt durch den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Lüdinghausen vom 9.2.2007, freizuhalten; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von der Inanspruchnahme aus der Umsatzsteuerschuld für den Veranlagungszeitraum 2005 in Höhe von 87.195,66 €, festgesetzt durch den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Lüdinghausen vom 9.2.2007, freizuhalten; die Verurteilung gemäß Hilfsanträgen Ziffern 1 und 2 erfolgt bezüglich jeder einzelnen der in den Anlagen K 8 und K 18 bezeichneten Rechnungen jeweils Zug um Zug gegen Abtretung des jeweiligen Anspruchs der Klägerin auf Erstattung an die Rechnungssteller jeweils geleisteten Umsatzsteuerbeträge; festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Annahme des Angebotes der Klägerin zur Abtretung von Forderungen gemäß Hilfsantrag zu 3. in Annahmeverzug befindet. Die Klägerin beantragt in der Hauptsache dann weiter, 3. a) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle über die in den ursprünglichen Anträgen 1. und 2. der Klageschrift genannten, hinausgehend entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu ersetzen, welche sich daraus ergeben, dass die Klägerin Umsatzsteuer, welche ihr die Firma S, mit Rechnung vom 13.10.2004 (Nr. 5651104) und mit Rechnung vom 4.11.2005 (Nr. 6551105) in Rechnung gestellt hat, an die Firma S, gezahlt und nicht stattdessen an den Fiskus abgeführt hat; b) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle über die in den ursprünglichen Anträgen 1. und 2. der Klageschrift genannten, hinausgehend entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu ersetzen, welche sich daraus ergeben, dass die Klägerin Umsatzsteuer, welche ihr Herr N mit Rechnung vom 8.11.2005 (Nr. 0310344) in Rechnung gestellt hat, an Herrn N gezahlt und nicht stattdessen an den Fiskus abgeführt hat; c) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle über die in den ursprünglichen Anträgen 1. und 2. der Klageschrift genannten, hinausgehend entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu ersetzen, welche sich daraus ergeben, dass die Klägerin Umsatzsteuer, welche ihr Herr L2, mit Rechnung vom 4.11.2005 (Nr. 01032505) in Rechnung gestellt hat an Herrn L2 gezahlt und nicht stattdessen an den Fiskus abgeführt hat; d) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle über die in den ursprünglichen Anträgen 1. und 2. der Klageschrift genannten, hinausgehend entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu ersetzen, welche sich daraus ergeben, dass die Klägerin Umsatzsteuer, welche ihr die Firma Raumausstattung M2, mit Rechnung vom 14.9.2005 (Nr. 5122) in Rechnung gestellt hat, an die Firma Raumausstattung M2 gezahlt und nicht stattdessen an den Fiskus abgeführt hat; e) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle über die in den ursprünglichen Anträgen 1. und 2. der Klageschrift genannten, hinausgehend entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu ersetzen, welche sich daraus ergeben, dass die Klägerin Umsatzsteuer, welche ihr Herr L, mit Rechnung vom 25.1.2005 (Nr. 1) in Rechnung gestellt hat, an Herrn L gezahlt und nicht stattdessen an den Fiskus abgeführt hat. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Klägerin betreibe eine sehr breit gefächerte Unternehmensberatung und sei nicht nur im Baubereich tätig. Unstreitig sei die Klägerin jedoch als Generalbauunternehmerin tätig. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 3. habe den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin im März 2004 eingehend über die Neuregelung des § 13 b UStG belehrt und darauf hingewiesen, dass nunmehr Nettorechnungen erforderlich seien und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sei. Der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin sei jedoch der festen Ansicht gewesen, diese Vorschrift gelte nicht für die Klägerin, die ja schließlich Unternehmensberaterin sei. Der Geschäftsführer der Klägerin sei beratungsresistent. Aus der bisherigen Abrechnungsweise ergab sich für die Klägerin auch ein Liquiditätsvorteil, da so die Besteuerung für ca. 1 Monat fließend möglich gewesen sei. Die Klägerin sei zudem durch eine Mitarbeiterin der Firma E, der Zeugin S2, auf die Regelung des § 13 b UStG hingewiesen worden. Die Zeugin habe darauf hingewiesen, dass die Firma E eigentlich Nettorechnungen hätte stellen müssen. Dies habe der Geschäftsführer der Klägerin jedoch abgelehnt. Die Firma E habe daher nach Rücksprache zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Zeugin S2 auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin Bruttorechnungen erstellt. Die Beklagten bestreiten, dass hier ein kausaler Schaden entstanden ist. Der Geschäftsführer der Klägerin sei vielmehr beratungsresistent. Daher könne die Vermutung für beratungskonformes Verhalten nicht gelten. Er habe auf vielfachen Hinweis auf seiner Auffassung beharrt, dass diese Norm für ihn nicht gelte. Die Beklagte behauptet im Übrigen, ein Schaden sei nicht entstanden. Die Umsatzsteuerbescheide seien noch nicht rechtskräftig und eine Vollziehung sei auch ausgesetzt worden, zudem habe die Klägerin keine Sicherheit geleistet. Das Finanzamt habe bisher auch die Umsatzsteuer erhalten und der Insolvenzverwalter habe diese auch noch nicht zurückgefordert. Daher sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin diese Umsatzsteuer hätte selbst zahlen müssen. Die Klägerin hat auch europarechtliche Bedenken ins Feld geführt und ist unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 15.3.2007 der Auffassung, der Klägerin müsse die Möglichkeit gewährleistet werden, die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin könne in jedem Fall keine Freistellung verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen P und S2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2008 Bezug genommen werden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den §§ 611, 280, 249 f. BGB. Der Klägerin ist der ihr obliegende Nachweis, dass es seitens der Beklagten zu einer Pflichtverletzung gekommen ist, nicht gelungen. Das Gericht geht dabei davon aus, dass zwischen den Parteien ein Dienstvertrag in Bezug auf die Umsatzsteuererklärungen geschlossen worden ist. Danach waren die Beklagten mit der Buchung und der Abgabe der Umsatzsteuererklärung befasst. Im Rahmen dieses Vertrages waren die Beklagten nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, die Klägerin über die Neufassung des § 13 b UStG zu unterrichten und die Prüfung und ggfs. im Einzelfall notwendige Umstellung auf Nettorechnungen vorzunehmen. Im Rahmen seines Auftrages hat der Steuerberater die steuerlichen Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen und für den Mandanten den sichersten Weg zu wählen. Er hat den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt durch Einsicht in die Unterlagen und ggfs. auch Rückfragen beim Mandanten zu klären. Er muss über alle steuerlich auftretenden Fragen belehren (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs BGB, 66. Auflage, § 280 Rdnr. 76). Soweit der Mandant sich für seine Vorschläge jedoch nicht aufgeschlossen zeigt, muss der Steuerberater nicht auf die Befolgung seines Rates drängen (Palandt, a.a.O., § 280 Rdnr. 76; BGH, NJW RR 2006, Seite 195). Das Gericht geht bei seiner Entscheidung weiter davon aus, dass in sämtlichen von der Klägerin in diesem Verfahren beanstandeten Fällen eine Nettorechnung gemäß § 13 b UStG hätte erstellt werden müssen und mithin die Umsatzsteuer von der Klägerin direkt an das Finanzamt hätte abgeführt werden müssen. Mit den Parteien ist in der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2008 Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen von § 13 b Abs. II Satz 2 UStG erfüllt, da sie im fraglichen Zeitraum auch Bauleistungen i.S. von § 13 b Abs. I Satz 1 Nr. 4 UStG erstellt hat. Entsprechend dem Schreiben des BMF vom 31.3.2004 genügt es, wenn die Bauleistungen 10 % der steuerlichen Umsätze der Klägerin ausmachen. Dies ist von den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Die Beklagten haben weiter nicht bestritten, dass es sich bei den Rechnungen der Firma E sowie den Rechnungen der Firmen S, N, L2, M2 und L um Bauleistungen handelt, die unter § 13 b Abs. I Satz 1 Nr. 4 UStG fallen. Gleichwohl ist der Klägerin der ihr obliegende Nachweis, dass die Beklagten die ihnen obliegenden Pflichten zum Hinweis und zur Aufklärung über § 13 b UStG im Zuge der Neuerungen im Jahre 2004 nicht nachgekommen sind, nicht gelungen. Der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zwar erklärt, er sei zu keinem Zeitpunkt von den Beklagten und insbesondere von dem Beklagten zu 3. über die Neuerung und die Folgen des § 13 b UStG sowie über die Tatsache, dass diese auf die Klägerin anwendbar sein könnte, hingewiesen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin ist jedoch bereits im Rahmen seiner Anhörung sehr vage bei den Nachfragen zu seiner generellen Kenntnis zu §13 b UStG geblieben. Der Geschäftsführer der Klägerin hat erst auf Nachfrage eingeräumt, dass ihm die neue Norm aus der Tagespresse bekannt war. Er hat auch erklärt, dass ihm bekannt war, dass es hier darum geht, dass Subunternehmer nicht in der Versenkung verschwinden und die Gelder daher nicht an das Finanzamt abgeführt werden. Auf dieser Grundlage konnte das Gericht schon nicht hinreichend nachvollziehen, warum der Geschäftsführer der Klägerin hier nicht weiter nachgehakt hat und zumindest Nachfrage bei seinem Steuerberater gehalten hat. Hier hätte es nahe gelegen, sich bei Kenntnisnahme doch zumindest kurz beim Steuerberater rückzuversichern, ob dies nicht doch für die Klägerin von Relevanz sein sollte. Dies lag zumindest bei der Fallgestaltung, die der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst als bekannt vorausgesetzt hat, für das Geschäft der Klägerin sehr nahe. Warum er in dieser Situation keine Rücksprache oder keine Fragen an die Beklagten gerichtet hat, konnte der Geschäftsführer der Klägerin schon nicht überzeugend begründen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat auch selbst eingeräumt, dass es eine Rechnung gegeben hat, in welcher der § 13 b UStG aufgetaucht war. Mithin ist in der Anfangszeit nach eigenem Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin ein solcher Fall aufgetreten. Es mag sein, dass dies nur ein Kleinbetrag war, den er zur weiteren Bearbeitung an die Zeugin P weitergeleitet und die Rechnung entsprechend korrigiert hat. Dies zeigt jedoch, dass die Regelung des § 13 b UStG für den Geschäftsführer der Klägerin nicht gänzlich unbekannt war. Dem Geschäftsführer der Klägerin wurde auch die von ihm selbst eingereichte Rechnung L vom 25.1.2005 (Bl. 189 d.A.) vorgehalten. Aus dieser Rechnung ergibt sich, dass es sich um eine Nettorechnung gemäß § 13 b UStG handelt. Zu dieser Rechnung, die die Klägerin eingereicht hat, konnte der Geschäftsführer der Klägerin keine näheren Angaben machen. Bereits nach der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin konnten Zweifel dahingehend nicht ausgeräumt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht möglicherweise doch besser über § 13 b UStG informiert war, als er heute einräumen will. Dem gegenüber hat der Beklagte zu 3. im Rahmen seiner Anhörung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck gemacht. Der Beklagte zu 3. hat erläutert, dass er seinerzeit mit der Problematik der Neufassung von § 13 b UStG im Hause der Beklagten befasst war. Er hat erklärt, dass von ihm das Rundscheiben, welches als Anlage zum Protokoll genommen worden ist, verfasst worden ist. Auch wenn nicht feststellbar ist, ob die Klägerin das Rundschreiben erhalten hat, so hat das Gericht gleichwohl keine Zweifel daran, dass dem Beklagten zu 3. damals schon die Problematik des § 13 b UStG bekannt und bewusst war. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten dieses Problem generell schlicht übersehen haben. Der Beklagte zu 3. hat im Rahmen seiner Anhörung weiter erläutert, dass er einen anderweitigen Termin des Geschäftsführers der Klägerin bei seinem Vater dazu genutzt hat, die Klägerin im März 2004 aufzufordern, alles Nötige auf die neue Norm umzustellen. Der Beklagte zu 3. hat insoweit auch deutlich gemacht, dass seinerzeit die Problematik erörtert worden ist, in welchem Umfang die Voraussetzungen von § 13 UStG gegeben sind und dass bei Bauleistungen ggfs. eine Nettorechnung zu erstellen ist. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Beklagte zu 3. hier bewusst die Unwahrheit sagt. Aufgrund des gesamten Vortrages des Beklagten zu 3. im Rahmen seiner Anhörung spricht nach Auffassung des Gerichtes vieles dafür, dass die Angaben des Beklagten zutreffend sind. Letztlich musste das Gericht jedoch insoweit keine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 3. gewinnen. Die Angaben des Beklagten zu 3. genügen jedenfalls, erhebliche Zweifel an einer Pflichtverletzung zu begründen. Weitere Zweifel an dem Sachvortrag der Klägerin ergeben sich für das Gericht auch aus den Angaben der Zeuginnen P und S2. Keine der beiden Zeuginnen konnte eine Pflichtverletzung direkt bestätigen. Die Zeugin P konnte lediglich bekunden, dass ihr bis zur Betriebsprüfung die Neufassung des § 13 b UStG überhaupt nicht bekannt gewesen ist. Insoweit decken sich ihre Angaben bereits nicht mit den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin. Dieser hat im Rahmen seiner Anhörung erklärt, es habe einen Fall gegeben, in dem eine Rechnung nach § 13 b UStG eingegangen sei. Diese habe er an Frau P weitergeleitet, damit diese sich um eine Rechnungskorrektur kümmert. Frau P selber hat jedoch bekundet, in den Jahren 2004 und 2005 nie mit einer solchen Problematik befasst worden zu sein. Sie hat lediglich auf Vorhalt der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin erklärt, dass ein Gebäudereiniger möglicherweise eine Nettorechnung erstellt hat, da er Kleinunternehmer sei. Dass in den ganzen Jahren zu keinem Zeitpunkt überhaupt über § 13 b UStG im Hause der Klägerin nachgedacht worden ist, erscheint dem Gericht doch eher fraglich. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin S2 und der allgemeinen Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin von der Neufassung der Norm hätte es zumindest nahe gelegen, wenn dies in der Vergangenheit erörtert worden wäre. Im Übrigen wäre grundsätzlich zu erwarten gewesen, dass zumindest einzelne Unternehmer von selbst den Kontakt suchen und mit der Klägerin hätten absprechen wollen, ob eine Brutto- oder eine Nettorechnung erstellt wird. Dass all dies in den ganzen Jahren überhaupt nicht geschehen ist, erscheint dem Gericht schwer nachvollziehbar. Letztlich ergibt sich auch aus den Angaben der Zeugin S2 kein Nachweis für eine Pflichtverletzung der Beklagten. Hingegen begründet jedoch auch diese Aussage erhebliche Zweifel daran, dass die Vorschrift und ihre Tragweite im Hause der Klägerin nicht bekannt gewesen sind. Die Zeugin war sichtlich bemüht, sich mit ihren Angaben zu § 13 b UStG im Verhältnis zur Klägerin nicht zu weit festzulegen und war bemüht, ihre Aussage hierzu möglichst vage zu halten. Sie hat anfangs bekundet, sie hätte grundsätzlich damit überhaupt nichts zu tun und hat mehrfach betont, dass es für sie als Sekretärin keinerlei Anlass gab, etwaige Rechnungen zu hinterfragen, soweit nicht vom Steuerberater eine anderweitige Anweisung kam. Die Zeugin hat auf mehrfache Nachfrage des Gerichts zwar eingeräumt, dass sie auch mit anderen Unternehmen darüber gesprochen hat, ob Rechnungen nach § 13 b UStG erstellt werden sollen oder nicht. Ob sie dies mit dem Geschäftsführer der Klägerin und bzw. oder der Zeugin P getan hat, wollte sie sich letztendlich nicht festlegen. Ihre Angaben variierten hierzu. Zum Teil hat die Zeugin angegeben, sie hätte sicher mal mit Herrn D darüber gesprochen. Dann wiederum hat sie erklärt, dass ihre Ansprechpartnerin die Zeugin P gewesen sei. Sie hat auch erklärt, dass man ganz am Anfang vielleicht mal darüber gesprochen habe. Auf konkrete Nachfrage wich die Zeugin jedoch aus und erklärt lediglich, dass sie mit einer Vielzahl von Firmen gesprochen habe. Soweit der Beklagte zu 3. in der mündlichen Verhandlung einen Aktenvermerk vom 24.4.2007 überreicht hat, der als Anlage zum Protokoll genommen wurde, hat die Zeugin auch hierauf sehr unterschiedlich und ausweichend reagiert. Die Zeugin hat nach einem ersten Vorhalt bekundet, dass das so sein könne, dass sie das so gesagt habe. Auf nochmaliges Vorlesen und nochmaligen Vorhalt hat sie dann jedoch erklärt, dass sie bezweifelt, dass dies so sei. Der Beklagte zu 3. hat im Rahmen seiner Anhörung durchaus glaubhaft erklärt, dass er diesen Aktenvermerk direkt nach dem Telefonat gefertigt und dass dieses Gespräch auch so stattgefunden habe. Insbesondere das doch sehr ausweichende und zum Schluss eher aggressive Aussageverhalten der Zeugin S2 spricht nach Auffassung des Gerichts dafür, dass der Inhalt des Aktenvermerkes des Beklagten vom 24.4.2007 zumindest in groben Zügen richtig ist. Unter Würdigung aller Gesichtspunkt erscheint es dem Gericht daher durchaus möglich, dass der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich im März 2004 ausreichend und umfassend über die Neufassung des § 13 b UStG und die Notwendigkeit von Nettorechnungen hingewiesen hat und sich dieser trotz der Kenntnis der neuen Vorschrift darüber hinweggesetzt hat. Eine Überzeugung von einem Pflichtverstoß der Beklagten konnte das Gericht nach allem jedoch nicht gewinnen, so dass eine weitere Vernehmung des gegenbeweislich benannten Zeugen H nicht mehr geboten war. Soweit die Klägerin jedoch einen Pflichtverstoß nicht nachweisen kann, kann sie insgesamt keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Klage war daher insgesamt unbegründet und abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269, 709 ZPO.